
Art. 100
1) Das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung zu regeln. In Strafsachen gilt ausserdem das Anklageprinzip.Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
2) In bürgerlichen Rechtssachen wird die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.Art. 100 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
3) Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof sind Kollegialgerichte.Art. 100 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
Die Kommentierung dieses Artikels erfolgt im Laufe des Jahres 2021.