
Art. 101
1) Der Landgerichtspräsident übt die Aufsicht über die Richter des Landgerichtes aus.
2) Der Obergerichtspräsident führt die Aufsicht über den Landgerichtspräsidenten und die Richter des Obergerichtes. Er übt die Disziplinargewalt über die Richter des Landgerichtes aus.
3) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes führt die Aufsicht über den Obergerichtspräsidenten und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Er übt die Disziplinargewalt über die Richter des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes aus.
Die Kommentierung dieses Artikels erfolgt im Laufe des Jahres 2021.