
Art. 102
2) Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr ein anderer Richter beziehungsweise Ersatzrichter ausscheidet. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der fünf Richter und fünf Ersatzrichter. Scheidet ein Richter beziehungsweise ein Ersatzrichter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters ernannt.Art. 102 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
3) Die fünf Richter wählen aus ihrer Reihe jährlich einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig.Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
4) Ist ein Richter verhindert, dann wird er für diesen Fall durch einen Ersatzrichter vertreten. Bei der Vertretung ist von Fall zu Fall nach dem Rotationsprinzip vorzugehen.Art. 102 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
5) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen (Art. 78 Abs. 3) dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.Art. 102 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
Die Kommentierung dieses Artikels erfolgt im Laufe des Jahres 2021.