
Art. 112
2) Abänderungen oder allgemein verbindliche Erläuterungen dieses Grundgesetzes können sowohl von der Regierung als auch vom Landtage oder im Wege der Initiative (Art. 64) beantragt werden. Sie erfordern auf Seite des Landtages Stimmeneinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder oder eine auf zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben, allenfalls eine Volksabstimmung (Art. 66) und jedenfalls die nachfolgende Zustimmung des Landesfürsten, abgesehen von dem Verfahren zur Abschaffung der Monarchie (Art. 113).
1) The present Constitutional deed shall be universally binding after its promulgation as the fundamental law of the country.
2) Amendments to or universally binding interpretations of this fundamental law may be proposed either by the Government or by Parliament or by way of an initiative (article 64). They shall require unanimity of the Members of Parliament present or a majority of three quarters of the Members present at two consecutive meetings of Parliament voting in favour, a popular vote if called for (article 66), and in any event the subsequent assent of the Reigning Prince, with the exception of the procedure to abolish the monarchy (article 113).
Autorin: Patricia M. Schiess Rütimann. Zuletzt bearbeitet: 1. Juli 2020
Zitiervorschlag: Schiess Rütimann, Patricia M., Art. 112 LV, Stand: 1. Juli 2020, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, https://verfassung.li/Art._112
Entstehung und Materialien
Verfassungsentwurf Beck Art. 83
Verfassungsentwurf Prinz Karl § 85 und § 87 Abs. 2
RV (1. Fassung) § 110 und RV (2. Fassung) § 111
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I. Entstehungsgeschichte
A. Die letzten Bestimmungen der Konstitutionellen Verfassung und der Verfassung von 1921
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 bezeichnete ihr letztes Kapitel als „Neuntes Hauptstück: Von der Gewähr der Verfassung“. Es zählte sechs Paragraphen, die sich – mit Ausnahme von § 121 Abs. 1 KonV[1], der 1921 keinen Eingang in den Verfassungstext fand, und § 122 KonV[2], dessen Nachfolger (Art. 112[3]) 2003 gestrichen wurde – in unveränderter oder lediglich leicht angepasster Formulierung in der aktuellen Fassung der Verfassung wiederfinden:
§ 119 KonV ist heute mit einer geringfügigen sprachlichen Änderung Art. 112 Abs. 1 LV. Die Regelung von § 120 KonV wurde von Art. 114 LV aufgenommen. § 121 Abs. 2 KonV fand in etwas veränderter Form Eingang in den aktuellen Art. 112 Abs. 2 LV. § 123 KonV über die Erbhuldigung hat seit 1921 seinen Platz in Art. 13 LV. Die in § 124 KonV getroffene Regelung für den Eid[4] wurde 1921 in Art. 109 LV überführt und findet sich heute in Art. 108 LV.
In der Version von 1921 hiess das letzte Kapitel der Verfassung IX. Hauptstück „Verfassungsgewähr und Schlussbestimmungen“. Es wurde demnach damals nicht getrennt zwischen den Bestimmungen der Verfassungsgewähr und den Schlussbestimmungen.
In diesem IX. Hauptstück fand sich beim Erlass der Verfassung im Jahr 1921 Art. 111, der seinen Vorläufer in § 119 KonV und § 121 KonV hatte und in der Revision von 2003 zu Art. 112 LV wurde. Er regelt die Inkraftsetzung der Verfassung und statuiert ihre erschwerte Abänderbarkeit. Regelungen über die Verfassungsänderung waren bereits in den konstitutionellen Verfassungen des 19. Jahrhunderts ein unverzichtbarer Bestandteil der Verfassungstexte.[5] Die Lehre begrüsste damals die zum Teil sehr hohen Hürden für Verfassungsrevisionen.[6]
Art. 113 der Verfassung von 1921 findet sich heute – textlich unverändert – als Art. 114 LV im XII. Hauptstück mit der Bezeichnung „Schlussbestimmungen“. Dasselbe gilt für Art. 114 Abs. 1 und 2, die im Jahr 2003 zu Art. 115 LV wurden. Demgegenüber wurde Art. 114 Abs. 3 der Version von 1921 anlässlich der Revision von 2003 ersatzlos gestrichen. Er hatte geregelt, dass der „gegenwärtige Landtag“ (das heisst der beim Erlass der Verfassung im Amt stehende Landtag) bis Ende des Jahres 1921 im Amt verblieb.[7]
Der ursprüngliche Art. 112 aus dem Jahr 1921[8] über den Umgang mit Zweifeln bei der Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung wurde bei der Revision von 2003[9] ohne Ersatz gestrichen. Dies trotz seines hohen Alters: Bereits die Konstitutionelle Verfassung von 1862 hatte nämlich mit § 122 KonV eine Bestimmung über das Vorgehen beim Auftauchen von Zweifeln bei der Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassungsurkunde enthalten.[10] Sie konnte insbesondere dann hilfreich sein, wenn sich die politischen Organe bezüglich Zuständigkeitsfragen nicht einigen konnten.[11] In BuA Nr. 87/2001, S. 30, wurde für die Abschaffung von Art. 112 ins Feld geführt,[12] dass diese Auslegungskompetenz des StGH in Konkurrenz zur authentischen Verfassungsinterpretation[13] des Verfassungsgebers stehe.[14] Letzterer verfüge über eine bessere demokratische Legitimation als die mit einfachem Mehr erfolgende Entscheidung der StGH-Richter, die kein unmittelbares demokratisches Mandat haben.[15]
B. Keine Eingrenzung auf „Landesangehörige“ mehr in Art. 112 Abs. 1 LV
§ 119 KonV hatte gelautet: „Die gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündigung als Landesgrundgesetz für alle Landesangehörigen allgemein verbindlich.“ Im Verfassungsentwurf Beck wurde „für alle Landesangehörigen“ durch „für alle Einwohner“ ersetzt,[16] während Prinz Karl in seinem Entwurf die ursprüngliche Formulierung mit den Landesangehörigen bevorzugte. [17] Im Regierungsentwurf fand sich hierauf die noch heute gültige Formulierung „allgemein verbindlich“. [18] Sie macht deutlich, dass die Verfassung für jedermann gilt, unabhängig von seiner Nationalität und unabhängig von einem ständigen Wohnsitz in Liechtenstein.[19]
Bei der Verfassungsrevision von 2003 wurde Art. 111 Abs. 1 sprachlich unverändert zu Art. 112 Abs. 1 LV. Art. 111 Abs. 2 wurde umformuliert zu Art. 112 Abs. 2 LV.
C. Der 2003 neu formulierte Art. 112 Abs. 2 LV
1. Verweis auf Art. 113 LV
Der 1921 formulierte Art. 111 Abs. 2 wurde anlässlich der Verfassungsrevision von 2003 durch folgenden Satzteil ergänzt: „und jedenfalls die nachfolgende Zustimmung des Landesfürsten, abgesehen von dem Verfahren zur Abschaffung der Monarchie (Art. 113).“ Diese Ergänzung nahm die im komplett neu geschaffenen Art. 113 LV vorgesehene Initiative auf Abschaffung der Monarchie auf.[20]
2. Einfügen der Präzisierung „allgemein verbindliche“
Überdies wurde die erste Satzhälfte von Abs. 2 umformuliert. Neu heisst es seit 2003: „Abänderungen oder allgemein verbindliche Erläuterungen dieses Grundgesetzes können sowohl von der Regierung als auch vom Landtage oder im Wege der Initiative (Art. 64) beantragt werden.“ In seiner ursprünglichen Version von 1921 hatte der Anfang des Satzteils gelautet: „Abänderungen oder Erläuterungen dieses Grundgesetzes, welche sowohl von der Regierung als auch vom Landtage oder im Wege der Initiative (Art. 64) beantragt werden können, (…).“
Die Ergänzung auf „allgemein verbindliche Erläuterungen“[21] sollte wohl eine Verdeutlichung bewirken und Parallelität mit der Formulierung in Abs. 1 herstellen, nicht eine inhaltliche Änderung herbeiführen. In der so genannten grünen Broschüre (Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 1. März 2001) hiess es zu dieser Ergänzung: „Es soll festgehalten werden, dass nur allgemein verbindliche Erläuterungen der Verfassung[22] das gleiche Verfahren benötigen wie eine Verfassungsänderung, ausserdem soll das Verfahren für eine Verfassungsinitiative eindeutig verankert werden.“[23] Bereits die Erläuterungen im Sinne von Art. 111 Abs. 2 der Verfassung in der Version von 1921 mussten, da die authentische Interpretation einen Akt der Gesetzgebung darstellt,[24] das Verfahren einer Verfassungsänderung durchlaufen und erlangten allgemeine Verbindlichkeit. Die Verfassungsrevision von 2003 brachte diesbezüglich keine Änderung mit sich.
Was der aktuelle Verfassungstext als „allgemein verbindliche Erläuterungen dieses Grundgesetzes“ bezeichnet, wird gemeinhin „authentische Verfassungsinterpretation“ genannt.[25] Art. 65 Abs. 1 LV[26] verwendet für den identischen,[27] aber auf die Gesetze bezogenen Vorgang den Begriff „authentisch erklären“.[28] Gemeint ist damit, dass der Verfassungsgeber (respektive der Gesetzgeber) eine verbindliche Auslegung trifft. Dieser in der Zeit des Konstitutionalismus dem Verfassungsgeber (respektive in § 24 Abs. 1 KonV [29] – der fast gleich lautete wie der heutige Art. 65 Abs. 1 LV – dem Gesetzgeber) und nicht den Gerichten zugewiesene Kompetenz kommt heute praktisch keine Bedeutung mehr zu.[30] Gleichwohl soll die Authentischerklärung in Kapitel V kurz erläutert werden.
3. Die 2012 abgelehnte Volksinitiative „Ja – damit deine Stimme zählt“
Eine vom Initiativkomitee „Ja – damit deine Stimme zählt“ vorgeschlagene Verfassungsänderung wurde in der Volksabstimmung vom 29. Juni/1. Juli 2012 deutlich verworfen. Sie sah eine Neufassung von Art. 9 LV[31] plus Änderungen in Art. 65 Abs. 1 LV, Art. 66 Abs. 5 und 6 LV sowie in Art. 112 Abs. 2 LV vor. Art. 112 Abs. 2 zweiter Satz LV hätte gemäss den Initianten wie folgt geendet: „allenfalls eine Volksabstimmung (Art. 66) und gegebenenfalls die nachfolgende Zustimmung des Landesfürsten (Art. 9)“. Gestrichen worden wäre die in jedem Fall[32] notwendige Zustimmung des Landesfürsten und der Verweis auf Art. 113 LV. Im Zusammenspiel mit den vom Initiativkomitee neu formulierten Art. 9 LV und Art. 66 Abs. 6 LV, gemäss denen eine Volksabstimmung die Sanktion des Landesfürsten hätte ersetzen können, wurde deutlich, dass in einer Volksabstimmung bestätigte Gesetzes- und Verfassungsänderungen gegen den Willen des Landesfürsten zulässig geworden wären.[33]
II. Der Begriff „Verfassungsgewähr“
Zwischen den Bestimmungen über die Verfassungsgewähr und den Schlussbestimmungen wird erst seit der Revision von 2003 deutlich unterschieden. Sie sind nun auf die beiden letzten Hauptstücke der Verfassung verteilt. Zuvor wurde das letzte Hauptstück der Verfassung – wie ausgeführt[34] – „Verfassungsgewähr und Schlussbestimmungen“ genannt. Auf die Auslegung der betreffenden Bestimmungen hat diese 2003 vorgenommene Aufteilung keinen Einfluss.
Bei „Verfassungsgewähr“ handelt es sich um einen Begriff, der aus der KonV übernommen worden war. Die in der KonV verwendete Kapitelüberschrift „von der Gewähr der Verfassung“ fand sich in verschiedenen deutschen Verfassungen des 19. Jahrhunderts.[35] Unter anderem auch in der Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen von 1833, die der Konstitutionellen Verfassung für die Abfassung verschiedener Bestimmungen Vorbild war. Allerdings zählte das Kapitel über die Verfassungsgewähr in der Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen doppelt so viele Bestimmungen wie das entsprechende Kapitel in der KonV. Die Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen regelte in den §§ 192-195 nämlich – wie viele andere deutsche Verfassungen – auch die Verfassungsverletzungen und Dienstverbrechen.[36] Die „Ministerialanklage“ regelte die Konstitutionelle Verfassung Liechtensteins demgegenüber in § 40 lit. d KonV und § 42 KonV.[37]
Mit den synonym verwendeten Begriffen „Gewähr der Verfassung“, „Verfassungsgewähr“, „Verfassungsgarantien“ waren – wie es Joseph Held 1857 umschrieb –, „alle Zustände und Einrichtungen“ gemeint, die „dazu dienen, die unverletzte Aufrechterhaltung einer Verfassung und deren vollständige ungehinderte Durchführung nach allen Seiten hin (…) möglichst sicher zu stellen.“[38] Die entsprechenden Verfassungsbestimmungen[39] sollten der Sicherung der Verfassungen dienen.[40] Sie sollten vor einer willkürlichen Aufhebung oder Änderung der Verfassung schützen sowie diese vor Verletzungen insbesondere durch die Staatsorgane bewahren.[41] Vorgaben über die erschwerte Abänderbarkeit der Verfassung gehörten regelmässig zu den in den Kapiteln über die Verfassungsgarantien aufgeführten Bestimmungen.[42]
Wie Herbert Wille ausführt, zeigt auch das IX. und letzte Hauptstück der liechtensteinischen Verfassung von 1921 die Absicht, „nicht nur alle Staatsorgane und Bürger an die Verfassung zu binden“, sondern mit dem StGH und der ihm im damaligen Art. 112 zugewiesenen Aufgabe, bei Zweifeln zu entscheiden,[43] auch eine Institution zu schaffen, „die mögliche Verfassungskonflikte beilegt oder verhindert“.[44] Dem Zweck, die Beachtung der Verfassung langfristig zu sichern, dienen nicht nur die in das betreffende Hauptstück aufgenommenen Verfassungsartikel, sondern alle Bestimmungen, welche garantieren, dass die staatlichen Organe dem Inhalt der Verfassung Rechnung tragen, dass Verfassungsänderungen in dem von der Verfassung vorgegebenen Verfahren durchgeführt werden und dass sich verletzte Personen vor Gericht zur Wehr setzen können. Auch aus diesem Grund ist es nicht von Belang, dass bei der Revision von 2003 das letzte Hauptstück aufgeteilt wurde.
III. Art. 112 Abs. 1 LV
A. Fragen zur Terminologie und Systematik
In Art. 112 Abs. 1 LV finden sich nebeneinander die Begriffe „Verfassungsurkunde“ und „Landesgrundgesetz“. Man könnte daraus den Schluss ziehen, dass sämtliche Änderungen und Ergänzungen der mit „Landesgrundgesetz“ angesprochenen Verfassung in dem mit „Verfassung“ titulierten Erlass festgehalten werden müssen (so genanntes Inkorporationsgebot).[45] Tatsache ist, dass dies abgesehen von einzelnen Ausnahmen in Krisenzeiten immer so gehandhabt wurde.[46]
Art. 112 Abs. 1 LV lautet: „Die gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündigung als Landesgrundgesetz verbindlich.“ Unbestritten dürfte deshalb sein, dass er eine Voraussetzung für das Entfalten der Wirkungen der Verfassung anspricht. Dies ergibt sich auch daraus, dass im nachfolgenden Abs. 2 geregelt wird, wie die Verfassung nach ihrem Inkrafttreten im Jahr 1921 abgeändert werden kann.
Es fragt sich allerdings: Gilt Abs. 1 nur für die 1921 erlassene, in LGBl. 1921 Nr. 15 niedergelegte Version der Verfassung, oder müssen auch die in Abs. 2 geregelten späteren Verfassungsänderungen verkündigt werden? Das Thema Verkündigung wird in Abs. 2 nicht mehr aufgegriffen. Daraus ist zu schliessen, dass auch die nach 1921 vorgenommenen Änderungen verkündigt werden müssen und nur so Verbindlichkeit erlangen.
Zudem muss das Verhältnis von Art. 112 Abs. 1 LV zu Art. 65 LV und Art. 67 LV geklärt werden. Art. 67 Abs. 1 LV lautet seit 1921: „Wenn in einem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, tritt es nach Verlauf von acht Tagen nach erfolgter Kundmachung im Landesgesetzblatte in Wirksamkeit.“ Wenn Art. 67 Abs. 1 LV auch für die Verfassungsänderungen gilt, müssen sie im Landesgesetzblatt veröffentlicht werden und entfalten ihre Wirkung im Regelfall acht Tage später. Falls Art. 67 LV nicht anwendbar wäre, müsste gefragt werden, wann Verfassungsänderungen in Kraft treten und was mit dem Begriff „Verkündigung“ in Art. 112 Abs. 1 LV gemeint ist. Art. 65 Abs. 1 LV sieht über die in Art. 112 Abs. 2 LV notwendig erklärte Zustimmung durch den Landesfürsten hinaus zusätzlich die Gegenzeichnung von Gesetzen durch den Regierungschef vor und enthält die Fiktion, dass die Sanktion nach sechs Monaten ohne Zustimmung als verweigert gilt. Wenn der Begriff „Gesetze“ im Sinne von Art. 64 bis 67 LV auch die Verfassung meint, gilt Art. 65 Abs. 1 LV auch für Verfassungsänderungen.
B. Die Begriffe „Gesetze“ sowie „Verkündigung“ und „Kundmachung“
Gegen eine Anwendung von Art. 67 Abs. 1 LV auf Verfassungsänderungen könnte das Zusammenspiel von Art. 9 LV mit Art. 112 Abs. 2 LV sprechen. Man könnte argumentieren: Wenn die Formulierung von Art. 9 LV „Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten.“ auch die Verfassungsänderungen umfassen würde, müsste Art. 112 Abs. 2 LV die „nachfolgende Zustimmung des Landesfürsten“ nicht ausdrücklich erwähnen. Es sei denn, man spricht der Erwähnung in Art. 112 Abs. 2 LV eine blosse Erinnerungsfunktion zu, bevor die Einschränkung für den Fall der Initiative auf Abschaffung der Monarchie folgt. In Art. 64 Abs. 4 LV werden demgegenüber die „die Verfassung betreffenden Initiativbegehren“ unter dem Stichwort „Recht der Initiative in der Gesetzgebung“ respektive „Einbringung von Gesetzesvorschlägen“ abgehandelt. Auch Art. 66 LV behandelt Gesetzes- und Verfassungsänderungen analog. Dazu kommt, dass die Verfassungsänderungen regelmässig als „Verfassungsgesetz“ bezeichnet werden. Dies sind überzeugende Argumente dafür, dass der Begriff „Gesetz“ auch die Verfassung umfassen kann und Verfassungsänderungen als „Gesetze“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 LV gelten.
Als die Verfassung 1921 in Kraft trat, galt noch die Verordnung vom 20. Juni 1863 betreffend die Einführung eines Landesgesetzblattes zur Kundmachung der Gesetze und Verordnungen.[47] Sie äusserte sich nicht explizit zur Kundmachung von Verfassungsänderungen, sondern nur zur Kundmachung der „Gesetze, Patente und Verordnungen“. Gleichwohl wurde die totalrevidierte Verfassung von 1921 im Landesgesetzblatt veröffentlicht. Daraus kann geschlossen werden, dass im Jahr 1921 der Begriff „Gesetze“ im Zusammenhang mit der Kundmachung in einem weiten Sinn verstanden wurde. Es scheint, als sei 1921 die Formulierung von § 119 KonV zur Wahrung der Kontinuität soweit als möglich unverändert übernommen worden. Der in Art. 67 LV enthaltenen, anders formulierten Regelung wurde dabei keine Beachtung geschenkt. [48]
Es darf deshalb der Schluss gezogen werden, dass Art. 65 LV und Art. 67 LV auch für Verfassungsänderungen gelten. Art. 112 LV nimmt danach lediglich Ergänzungen für diejenigen Aspekte der Verfassungsänderung vor, die einer speziellen Regelung bedürfen.
Wenn Art. 112 Abs. 1 LV von „Verkündigung“ spricht, so ist damit demnach die in Art. 67 Abs. 1 LV genauer definierte Kundmachung im Landesgesetzblatt gemeint. In BuA Nr. 53/1984 zum Kundmachungsgesetz wurde überdies ausdrücklich festgehalten,[49] dass die in verschiedenen Gesetzestexten verwendeten Begriffe „Veröffentlichung“, „Bekanntmachung“, „Kundmachung“ oder „Verlautbarung“ „offenbar als Synonyme zu behandeln sind“ und dem entsprechen, was umgangssprachlich als „Publikation“ bezeichnet wird.[50]
Darüber, warum der 1921 bereits bekannte Begriff „Kundmachung“ im damaligen Art. 111 Abs. 1 (und heutigen Art. 112 Abs. 1 LV) nicht verwendet wurde (wohl aber in Art. 65 LV und Art. 67 LV), kann nur spekuliert werden. Eine Vermutung geht dahin, dass der Verfassungsgeber diese Inkongruenz nicht bemerkte und/oder es ihm wichtiger war, die von § 119 KonV stammende Formulierung beizubehalten.
Dass Art. 112 Abs. 1 LV das Landesgesetzblatt nicht erwähnt, hätte dem Verfassungsgeber 1984 auffallen können: BuA Nr. 53/1984 schlug nämlich vor, den später zu Art. 67 Abs. 2 LV gewordenen Artikel über Art und Umfang der Kundmachung in einem Art. 111bis, also unmittelbar nach dem damaligen Art. 111, zu placieren.[51] Interpretiert man jedoch „Gesetz“ in Art. 64 bis 67 LV als Oberbegriff für Verfassung und Gesetz, so bedurfte es keiner Ergänzung des damaligen Art. 111 (und heutigen Art. 112 Abs. 1 LV) um „Landesgesetzblatt“ und um den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Diese beiden Punkte waren ja bereits in Art. 67 Abs. 1 LV geregelt.
Aus Art. 65 Abs. 1 LV ergibt sich überdies, dass das Erfordernis der Gegenzeichnung auch für Verfassungsänderungen gilt. Ebenso die Annahme, dass bei Ausbleiben der Sanktion diese nach sechs Monaten als verweigert gilt.
C. Die Begriffe „allgemein verbindlich“ und „Wirksamkeit“
Stellt man Art. 112 Abs. 1 LV dem Art. 67 Abs. 1 LV gegenüber, so bemerkt man einen weiteren Unterschied: Art. 112 Abs. 1 LV verwendet den Begriff „allgemein verbindlich“, während in Art. 67 Abs. 1 LV von „Wirksamkeit“ die Rede ist. Dies könnte damit zusammenhängen, dass die Formulierung von Art. 112 Abs. 1 LV aus § 119 KonV übernommen wurde. Dass Art. 112 Abs. 1 LV wie Art. 67 Abs. 1 LV das Inkrafttreten, also das Erlangen ihrer Rechtswirkung, zum Gegenstand hat, ist offensichtlich.
§ 119 KonV hatte gelautet: „Die gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündigung als Landesgrundgesetz für alle Landesangehörigen verbindlich.“ Seit der Totalrevision von 1921 lautet die Formulierung: „Die gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündigung als Landesgrundgesetz allgemein verbindlich.“ Damit ist klargestellt, dass die Verfassung für jedermann inklusive alle staatlichen Organe gilt, also insbesondere auch vom Landesfürsten beachtet werden muss, wie dies auch Art. 13 LV zum Ausdruck bringt.[52] Herbert Wille betont, dass Art. 112 Abs. 1 LV „auch den Gesetzgeber, Fürst und Volk bzw. Landtag“ bindet.[53]
Die seit 1921 geltende Formulierung lässt auch keinen Zweifel daran, dass die Verfassung sämtliche Personen und Institutionen bindet, die sich – ungeachtet ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzes – in Liechtenstein aufhalten oder zum Beispiel als Auslandliechtensteiner dergestalt mit dem Land in Kontakt sind, dass seine Rechtsordnung insgesamt oder einzelne ihrer Normen auf sie Anwendung findet.
Art. 112 LV befindet sich – wie sein Vorläufer § 119 KonV – im Hauptstück über die Verfassungsgewähr, also bei den Bestimmungen, die den Schutz der Verfassung und den Schutz der verfassungsmässigen Ordnung garantieren sollen. Die historische und die systematische Auslegung führen deshalb zum Schluss, dass der Zweck von Art. 112 LV nicht im Schutz von Individuen besteht.[54]
IV. Verfassungsänderungen gemäss Art. 112 Abs. 2 LV
A. Verweise auf Art. 64 LV, Art. 66 LV und Art. 113 LV
Die in Art. 112 Abs. 2 LV vorgenommenen Verweisungen auf Art. 64 LV und Art. 66 LV über die Ausgestaltung des Initiativ- respektive Referendumsrechts der Landesbürger und Gemeinden dienen der Erinnerung. Ihnen kommt keine eigenständige Bedeutung zu.
Dass diejenigen Verfassungsänderungen, die im Rahmen der von Art. 113 LV vorgesehenen Abschaffung der Monarchie erfolgen, keiner Zustimmung des Landesfürsten bedürfen, ergibt sich bereits aus Art. 113 LV. Dieser gesteht nämlich dem Landesfürsten in Abs. 1 einzig das Recht zu, selber einen Verfassungsvorschlag zu unterbreiten. In Art. 113 Abs. 2 LV, der die Beschlussfassung über die Abschaffung der Monarchie regelt, wird das Sanktionsrecht nicht erwähnt. Vielmehr wird festgehalten, dass jene Verfassung „als angenommen [gilt], welche die absolute Mehrheit erhält (Art. 66 Abs. 4).“ Wenn Art. 112 Abs. 2 LV die Zustimmung des Landesfürsten nach Abstimmungen über die Abschaffung der Monarchie explizit ausnimmt, stellt dies somit lediglich eine Verdeutlichung von Art. 113 LV dar.
Wichtig ist hingegen das in Art. 112 Abs. 2 LV statuierte Quorum für die Abstimmungen im Landtag. Dass es die Stimmeneinhelligkeit der anwesenden Mitglieder oder in zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen eine Mehrheit von drei Vierteln braucht,[55] statuiert einzig Art. 112 Abs. 2 LV. Demgegenüber regelt Art. 66 Abs. 4 LV das Quorum für Volksabstimmungen über Verfassungsänderungen. Es genügt hierfür die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
B. Das Initiativrecht
Da § 41 KonV dem Landtag die Kompetenz zuwies, Gesetzesvorschläge einzubringen,[56] war es folgerichtig, dass § 121 Abs. 2 KonV das Initiativrecht des Landtages auch bezüglich Verfassungsänderungen vorsah.[57] Schliesslich kannten mehrere konstitutionelle Verfassungen in Deutschland ein solches Initiativrecht des Landtages, aber nur wenige die Möglichkeit des Parlaments, den Anstoss für den Erlass von Gesetzen zu geben.[58] Gegenüber der landständischen Verfassung Liechtensteins von 1818 war dieses Initiativrecht des Landtages ebenso neu[59] wie dass Verfassungsänderungen „nur noch mit, nicht aber gegen den Landtag möglich“ waren.[60]
Gemäss einem Teil der Lehre steht dieses Initiativrecht, also das Recht, Verfassungsänderungen zu beantragen, dem Landesfürsten auch heute noch zu.[61] Der Begriff der „Regierung“ in Art. 112 Abs. 2 LV umfasst nach dieser Ansicht sowohl die Regierung im Sinne von Art. 78 LV als auch den Landesfürsten.[62]
C. Zustimmung von Landesfürst, Parlament und Volk
Dass Verfassungsänderungen sowohl der Zustimmung des Parlaments als auch des Monarchen bedürfen, ist ein Kennzeichen konstitutioneller Verfassungen. Auch die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen sah eine entsprechende Regelung vor.[63] Ihr § 190 Abs. 1 lautete: „An dem Landesgrundgesetze darf ohne Übereinstimmung der Regierung und der Ständeversammlung nichts, weder durch Hinwegnahme noch durch Hinzufügung, geändert werden.“ § 121 Abs. 1 KonV mit dem Wortlaut „An diesem Landesgrundgesetze darf ohne Uebereinstimmung der Regierung[64] und des Landtages nichts geändert werden.“[65] orientierte sich daran. Dasselbe könnte für das Quorum von drei Vierteln an zwei aufeinander folgenden Landtagssitzungen gelten.[66]
Cyrus Beck sagt zu § 121 KonV: „Die Verfassungsgewähr von § 121 KonV entsprach dem Bundesrecht insofern, als Art. 56 WSA[67] als einzige zulässige Art der Verfassungsänderung den von der Verfassung selbst bezeichneten Weg bestimmte und sinnigerweise nur ein mitwirkender Landtag dieser Formel gerecht werden konnte, weil andernfalls nur eine nicht unverbrüchliche, selbstwidersprüchliche, absolutistische Verfassung in Frage kam, wie die landständische Verfassung von 1818 gezeigt hatte. Die Unverbrüchlichkeit der konstitutionellen Verfassung von 1862 wurde durch § 123 KonV noch einmal untermauert.“[68]
Überdies setzte § 121 KonV für die Verfassung fort, was § 24 Abs. 1 KonV (der so genannte Gesetzesvorbehalt) [69] bereits für die Gesetze festhielt: Auch die Verfassung durfte nicht gegen den Willen des Landtages erlassen, geändert oder aufgehoben werden.
Auch wenn dies so nicht explizit gesagt wird: Art. 112 Abs. 2 LV nennt den Verfassungsgeber: Es sind dies (ausser bei der in Art. 113 LV geregelten Initiative auf Abschaffung der Monarchie) Fürst, Landtag und Volk. Sie müssen zu einer Einigung kommen, damit die Verfassung geändert respektive eine neue Verfassung erlassen werden kann.[70] Am Zustimmungserfordernis von Fürst und Parlament hat sich weder 1921 noch danach etwas geändert.[71] Mit einer Volksabstimmung kann – dies ergibt sich aus Art. 66 Abs. 6 LV, auf den in Art. 112 Abs. 2 LV verwiesen wird – lediglich der Landtag „überstimmt“ werden, wenn er zuvor eine Volksinitiative auf Verfassungsänderung abgelehnt hat.
Wie in den Einführenden Bemerkungen ausgeführt,[72] finden sich in der liechtensteinischen Verfassung Strukturprinzipien, aber weder Ewigkeitsartikel wie im deutschen Grundgesetz noch eine Vorgabe wie in Art. 44 Abs. 3 B-VG, die für Veränderungen von Grundprinzipien der österreichischen Verfassung eine Gesamtänderung der Bundesverfassung mit zwingender Volksabstimmung vorsieht. Die liechtensteinische Verfassung selbst hat demnach keine materiellen Schranken errichtet, die bestimmte ihrer Inhalte a priori jeglicher Änderung entziehen.[73] Unbestritten ist jedoch, dass die Verfassung zumindest die EMRK, zwingendes Völkerrecht und EWR-Recht zu respektieren hat.[74]
D. Das Verfahren im Landtag
1. Die von Art. 112 Abs. 2 LV vorgesehenen Abstimmungsquoren
Zur Anzahl Abgeordneter, die an der Abstimmung über Verfassungsänderungen teilnehmen müssen (so genanntes Präsenzquorum), äussert sich Art. 112 LV nicht. Es gilt demnach die allgemeine Regel von Art. 58 LV für das Zustandekommen von Landtagsbeschlüssen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 erster Satz LV müssen mindestens zwei Drittel der 25 Abgeordneten (das sind 17 Abgeordnete[75]) im Saal anwesend[76] sein, damit der Landtag beschlussfähig ist.
Art. 112 Abs. 2 LV trifft eine sonst nirgends in der Verfassung anzutreffende Regelung, indem er alternativ Einstimmigkeit[77] oder zweimal hintereinander ein Dreiviertelmehr verlangt. Dieses Abstimmungsquorum ist seit 1862 (siehe § 121 Abs. 2 KonV) unverändert. Verglichen mit den übrigen deutschsprachigen Ländern handelt es sich um ein hohes Quorum.[78] Zum selben Schluss gelangt man auch, wenn man das Quorum im Landtag mit dem Quorum in der Volksabstimmung vergleicht.[79] Gleichwohl ist die liechtensteinische Verfassung – wenn auch keine flexible oder bewegliche Verfassung – wegen der nicht zwingend notwendigen aktiven Zustimmung durch das Volk und wegen des Fehlens von Unabänderlichkeitsbestimmungen doch nicht als starre Verfassung zu bezeichnen.[80]
Als spezielle, sich nur auf die Verfassungsänderungen erstreckende Norm geht Art. 112 Abs. 2 LV der allgemeinen Bestimmung über die Beschlüsse des Landtages von Art. 58 Abs. 1 LV vor. Zudem lässt Art. 58 Abs. 1 erster Satz LV abweichende Bestimmungen in der Verfassung ausdrücklich zu. Mit seiner detaillierten Vorgabe enthält Art. 112 Abs. 2 LV eine abschliessende Regelung über die Anzahl der erforderlichen Abstimmungen und das an den Abstimmungen zu erzielende Quorum. Es bleibt kein Raum für Regelungen in der GOLT[81] oder im VRG[82]. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die einstimmige Zustimmung respektive das zweimalige Dreiviertelmehr für jeden einzelnen Verfassungsartikel erreicht werden muss und nicht bloss in der Schlussabstimmung über die gesamte Vorlage.[83]
Demgegenüber ist zu klären, ob Art. 112 Abs. 2 LV auch die Frage regelt, ob bei Vorlagen über Verfassungsänderungen zuerst das Eintreten auf die Vorlage beschlossen werden muss und an wie vielen Sitzungen die Verfassungsänderungen zu debattieren sind. Findet sich die Antwort auf diese Fragen in Art. 112 Abs. 2 LV, so finden entsprechende Regelungen für die Gesetzgebung in GOLT und VRG keine Anwendung.
In der Verfassung wird geregelt (siehe Art. 66 Abs. 1 LV, wiederholt in Art. 75 Abs. 2 VRG), dass der Landtag eine Volksabstimmung beschliessen darf, nachdem er der Vorlage auf Verfassungsänderung zugestimmt hat.
2. Keine Regelungen in Art. 112 Abs. 2 LV zu vielen Verfahrensfragen
Die Ablehnung von Anträgen auf Verfassungsänderungen wird in Art. 112 Abs. 2 LV nur indirekt geregelt, indem ein qualifiziertes Mehr für die Annahme der Verfassungsänderungen vorgeschrieben wird. Aus Sicht der Verfassung spricht deshalb nichts dagegen, bei Vorlagen zur Verfassungsrevision – wie in der GOLT für alle Gesetzesvorlagen vorgesehen[84] – mit einer Eintretensdebatte zu beginnen und diese mit einer Abstimmung zu beenden. Spricht sich in dieser Abstimmung die Mehrheit der Abgeordneten gegen das Eintreten aus, hat die Vorlage (und damit der Antrag auf Verfassungsänderung) nicht das von Art. 112 Abs. 2 LV geforderte qualifizierte Mehr erreicht und kann es auch nicht mehr erreichen. Das Geschäft muss abgeschrieben werden.[85]
Indem sich Art. 112 Abs. 2 LV nicht dazu äussert, in welcher Form, wann und wie oft über eine Verfassungsänderung diskutiert werden muss, lässt er eine zweimalige Lesung und damit auch eine Stellungnahme der Regierung vor der zweiten Lesung zu. Art. 112 Abs. 2 LV greift erst dann, wenn zu einer Abstimmung geschritten wird. Resultiert in dieser Abstimmung eine einstimmige Zustimmung,[86] ist das Geschäft definitiv verabschiedet, verlangt doch Art. 112 Abs. 2 LV entweder einhellige Zustimmung oder ein zweimaliges Quorum von drei Vierteln. Wird in der Abstimmung ein Mehr von mindestens drei Vierteln erreicht, muss das Geschäft dem Landtag an seiner nächstfolgenden Sitzung noch einmal vorgelegt werden. Diese Pflicht, das Geschäft dem Landtag ohne Verzug in der nächsten Sitzung noch einmal vorzulegen, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Verfassung und findet sich auch nicht im Gesetz.[87] Meines Erachtens ergibt sie sich jedoch aus dem Erfordernis der zweimaligen Zustimmung durch drei Viertel der Abgeordneten an zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen. Die Kompetenz, über die definitive Formulierung, die Annahme oder Ablehnung einer Verfassungsänderung zu beschliessen, kommt (neben dem Landesfürsten und den Stimmberechtigten, für die je eigene Verfahren vorgesehen sind) dem Landtag als Kollegium zu. Es ginge demnach nicht an, dass die Regierung oder das Landtagspräsidium durch die Nicht-Traktandierung die rechtzeitige Zustimmung in der nachfolgenden Landtagssitzung verhindern.
Durch die nochmalige Vorlage nach einer nicht einstimmigen ersten Abstimmung ist sichergestellt, dass sich in zwei verschiedenen Landtagssitzungen bei einer tiefstmöglichen Anwesenheit von 17 Abgeordneten[88] mindestens 13 Abgeordnete und damit die Mehrheit aller Abgeordneten für die Verfassungsänderung ausgesprochen haben. Sind mehr als zwei Parteien im Landtag vertreten, ist damit ausgeschlossen, dass die grösste Partei Verfassungsänderungen im Alleingang beschliessen kann.[89] Überdies bietet die zeitliche Verzögerung Gelegenheit für Reflexion und Diskussion.
Bleiben die Ja-Stimmen in der ersten Abstimmung unter der Schwelle von drei Vierteln, ist die Verfassungsänderung definitiv abgelehnt.[90] Sie kann das von Art. 112 Abs. 2 LV verlangte Quorum nicht mehr erreichen. Etwas anderes gilt nur für die Volksinitiativen, seien es Gemeinde- oder Sammelbegehren. Wird eine Verfassungsänderung durch eine Volksinitiative verlangt, muss sie gestützt auf Art. 66 Abs. 6 LV trotz Ablehnung durch den Landtag den Stimmberechtigten vorgelegt werden.[91]
Darüber, wer Abänderungs-, Zusatz- oder Streichungsanträge wann und wie stellen kann und ob die Überweisung an eine Kommission oder eine zusätzliche Beratung möglich sind, gibt ebenfalls die GOLT Antwort, weil dies Art. 112 Abs. 2 LV nicht regelt. Art. 112 Abs. 2 LV sagt auch nicht, ob artikelweise abzustimmen ist oder über die Vorlage auf Verfassungsänderung in globo. In Art. 85 Abs. 2 VRG wird für das Verfahren bei Verfassungsinitiativen auf Art. 80 bis 84 VRG über die Gesetzesinitiative verwiesen. Diese Bestimmungen regeln in erster Linie die Stellungnahme des Landtags zu den Sammel- und Gemeindebegehren und weisen ihm das Recht zu (Art. 82 Abs. 3 VRG), einen Gegenvorschlag auszuarbeiten. Es wird aber nicht näher ausgeführt, wie die Beratung des Gegenvorschlags im Landtag zu erfolgen hat.
3. Regelungen durch die GOLT
Die GOLT erwähnt Verfassungsänderungen mit keiner Silbe. Art. 34 GOLT regelt die Beratung von Gesetzesvorlagen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob auch die Vorlagen auf Änderungen der Verfassung „Gesetzesvorlagen“ im Sinne der GOLT sind. Als mit LGBl. 2018 Nr. 49 zwei neue Bestimmungen (Art. 34a GOLT für die Beratung von Finanzbeschlüssen und Art. 34b GOLT für die Beratung von Staatsverträgen) eingefügt wurden, wurden die Verfassungsänderungen und das für ihre Beratung vorgesehene Verfahren nicht thematisiert.[92] Die Beratung von Verfassungsänderungen richtet sich deshalb nach wie vor nach den Vorgaben von Art. 34 GOLT.
Demnach wird für die Vorlagen auf Verfassungsänderung eine Eintretensdebatte geführt. Geht eine Verfassungsänderung einher mit einer Gesetzesänderung, so erfolgen Diskussion und Beschluss über das Eintreten in der Praxis gemeinsam für beide Erlasse.[93] Bei dieser ersten Sitzung wird usanzgemäss auch darüber beschlossen, ob in einer parlamentarischen Initiative verlangte Verfassungsänderungen zur Stellungnahme an die Regierung überwiesen werden sollen.[94]
Es findet eine zweimalige Beratung (1. und 2. Lesung) statt.[95] Die 1. Lesung endet in der Regel ohne Abstimmung über den diskutierten Text.[96] Erst an der 2. Lesung wird abgestimmt. Diese Zustimmung stellt aus der Optik von Art. 112 Abs. 2 LV die erste Zustimmung an der ersten der zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen dar.[97]
Der Landtag ist allerdings frei, an diese 1. Lesung (die ohne Abstimmung erfolgt ist) gleich die 2. Lesung mit der Abstimmung anzuhängen[98] respektive wie in Landtags-Protokolle 2009, S. 554 (Sitzung vom 25. Juni 2009), direkt zur Abstimmung zu schreiten, nachdem zuvor der Staatsvertrag und die beiden Gesetze, welche die Ergänzung der Verfassung notwendig machen, in der 1. Lesung verabschiedet worden sind. Da eine zweite Lesung gemäss Art. 34 Abs. 2 GOLT nur „in der Regel“ stattfindet, hat der Landtag diese Freiheit. Sie steht – mangels anderer Vorgaben – auch im Einklang mit der Verfassung. Art. 112 Abs. 2 LV verlangt nicht, dass an zwei verschiedenen Landtagssitzungen über die Vorlagen diskutiert wird. Art. 112 Abs. 2 LV verlangt nur eine zweite Abstimmung an der nächst folgenden Landtagssitzung, wenn bei der Abstimmung an der ersten Landtagssitzung keine Einstimmigkeit erreicht worden ist.
In den letzten Jahren kam es mehr als einmal zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob nach einer ersten inhaltlichen Diskussion über eine Verfassungsänderung bereits die Abstimmung stattfinden oder zuerst eine 2. Lesung durchgeführt werden solle.[99] Die Frage wurde soweit ersichtlich immer in Konstellationen gestellt, in denen die Verfassungsänderung Voraussetzung für eine Gesetzesänderung war. Bei diesen Vorlagen stand nicht der Wortlaut der Verfassung im Fokus der Aufmerksamkeit der Abgeordneten, sondern die Gesetzesänderung. Von daher und weil die Verfassungsänderungen inklusive der konkreten Formulierungen nicht strittig waren, zeigten sich die Abgeordneten bereit, sofort zur Abstimmung zu schreiten.
Meines Erachtens lässt die Verfassung den Verzicht auf eine 2. Lesung zu. Wünscht ein Abgeordneter eine Bedenkfrist, kann er durch seine Nein-Stimme oder auch durch blosse Enthaltung verhindern, dass die von den übrigen Abgeordneten offensichtlich nicht in Frage gestellte Verfassungsänderung unverzüglich durchgewunken wird. Erzwingt er so die Vorlage an der nächsten Landtagssitzung, steht es ihm und sämtlichen anderen Abgeordneten frei, anlässlich der Diskussion Fragen an die Regierung zu stellen oder Vorschläge zu einer Umformulierung des Verfassungstextes einzubringen.
Der Umgang mit Abänderungs-, Zusatz- und Streichungsanträgen ist gleich wie bei Gesetzen. Gemäss Art. 34 Abs. 3 und 7 GOLT können – ausser natürlich im Fall, dass der Antrag durch eine Volksinitiative eingebracht worden ist – auch in der zweiten Beratung Änderungen am beantragten Verfassungstext vorgenommen oder eine Kommission bestellt werden. Findet der in der zweiten Beratung abgeänderte Text nicht die einhellige Zustimmung sämtlicher Abgeordneten, muss er für eine dritte Landtagssitzung traktandiert werden. Art. 112 Abs. 2 LV verlangt nämlich eine Zustimmung von drei Vierteln der Anwesenden in zwei nacheinander folgenden Sitzungen.
Die Überweisung an eine Kommission (Art. 34 Abs. 7 GOLT) ist auch anlässlich der Beratung von Verfassungsänderungen bis zur Schlussabstimmung möglich. Die artikelweise Abstimmung, gefolgt von der Schlussabstimmung, ist von Art. 34 Abs. 5 GOLT vorgeschrieben.
Das letzte Wort kommt bei Verfassungsänderungen wie bei den Gesetzesänderungen insofern dem Volk zu, als es gegen die Zustimmung durch den Landtag das Referendum ergreifen darf (siehe Art. 66 Abs. 2 LV zum Referendum gegen die vom Landtag beschlossenen Verfassungsänderungen)[100], und dem Landesfürsten (siehe die Erwähnung der notwendigen Zustimmung des Landesfürsten in Art. 112 Abs. 2 LV). Dies gilt gestützt auf Art. 66 Abs. 6 LV auch für die vom Volk respektive von vier Gemeinden eingebrachten Volksinitiativen auf Verfassungsänderungen (siehe Art. 64 Abs. 4 LV).
4. Würdigung
Dass die GOLT Gesetzes- und Verfassungsänderungen gleich behandelt, ist vertretbar. Problematisch ist jedoch, dass die GOLT den Umgang mit Volksinitiativen nicht thematisiert und das VRG nur wenige Aspekte des Umgangs mit den Sammel- und Gemeindebegehren anspricht. Dass der Landtag nichts am Wortlaut dieser Inititiativbegehren ändern darf[101] und sie auf jeden Fall der Volksabstimmung unterbreiten muss, sagt nur Art. 66 Abs. 6 LV.
Da weder die Verfassung noch die GOLT oder das VRG[102] auf das Verfahren bei den Sammel- und Gemeindebegehren eingehen, finden sich auch keine speziellen Vorgaben für die Ausarbeitung eines Gegenvorschlags[103] durch den Landtag. Aus diesem Grund sind nach wie vor verschiedene verfahrensrechtliche Fragen zu den Lesungen, zum Einbezug der Regierung und zum Abstimmungsprozedere offen.[104]
V. Allgemein verbindliche Erläuterungen gemäss Art. 112 Abs. 2 LV
Mit dem Verfassungsgesetz vom 17. Dezember 1970 betreffend die authentische Interpretation[105] des Begriffs „Landesangehörige“[106] wurde zum letzten Mal[107] eine allgemein verbindliche Erläuterung der Verfassung vorgenommen. Sie hielt fest: „Unter dem von der Verfassung verwendeten Begriff «Landesangehörige» sind alle Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht ohne Unterschied des Geschlechts zu verstehen.“ Neben der Kundmachung im Landesgesetzblatt wurde bei den Verfassungsartikeln, die den Begriff „Landesangehörige“ verwenden, eine erklärende Fussnote angebracht, die unter Angabe von LGBl. 1971 Nr. 22 deren Inhalt abdruckte.[108]
Seither ist keine Authentischerklärung mehr erfolgt. Es stellt sich deshalb die Frage, wann eine solche sinnvoll ist.
Da Authentischerklärungen dasselbe Verfahren durchlaufen müssen wie Verfassungsänderungen[109] und damit der Zustimmung von Landesfürst, Landtag und gegebenenfalls des Volkes bedürfen, stellt es für keines der Organe eine Erleichterung dar, den Erlass einer allgemein verbindlichen Erklärung zu initiieren. Sinnvoll könnte eine solche allenfalls dann sein, wenn sie wie im Fall von LGBl. 1971 Nr. 22 einen einzelnen Begriff erläutert oder klarstellt, dass der Anwendungsbereich einer bestimmten Verfassungsbestimmung eingegrenzt oder erweitert verstanden werden soll.[110]
Gerade weil die authentische Interpretation – als Akt der Verfassungsgebung[111] – im Verfahren der Verfassungsänderung erfolgt, steht es dem Verfassungsgeber frei, in seiner Interpretation neue Elemente einzubeziehen oder die Gewichte gegenüber der bisherigen Auslegung der betreffenden Normen zu verschieben.[112] Er kann hierin – eben weil er der Schöpfer der angesprochenen Norm ist und als Verfassungsgeber jederzeit auch neue Normen schaffen dürfte – weiter gehen als der StGH, der „lediglich“ die bestehende Verfassung auslegen darf.
In der Regel wird sich jedoch eine Änderung oder Ergänzung des Verfassungstextes als zielführender erweisen. Änderungen in der Formulierung von Verfassungsbestimmungen machen jedermann klar, dass eine inhaltliche Änderung erfolgt ist oder eine zuvor bei der Auslegung bestehende Unsicherheit beseitigt worden ist.
Fussnoten
- ↑ § 121 Abs. 1 KonV lautete: „An diesem Landesgrundgesetze darf ohne Uebereinstimmung der Regierung und des Landtages nichts geändert werden.“
- ↑ § 122 KonV lautete: „Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uebereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtage beseitiget werden kann, so soll die Entscheidung beim Bundesschiedsgerichte eingeholt werden.“ Siehe hierzu Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 15–18. Das Bundesschiedsgericht kam nie zum Einsatz: Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 128 und 227. Gemäss Batliner, Schichten, S. 287 und 292, hat sich in § 122 KonV der „Paktgedanke“ niedergeschlagen. Bei der KonV handelte es sich nämlich nicht um eine einseitig vom Fürsten oktroyierte Verfassung. Die Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen von 1833 hatte – zur Erinnerung: Das Bundesschiedsgericht war erst 1834 ins Leben gerufen worden – eine andere Lösung vorgesehen.
- ↑ Josef Peer hatte § 122 KonV als Art. 112 leicht verändert in die Verfassung von 1921 übernommen: Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 20, 23 und 33. Art. 112 lautete von 1921 bis 2003: „Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung Zweifel entstehen und nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtage beseitigt werden können, so hat hierüber der Staatsgerichtshof zu entscheiden.“ Ausführlich zu Art. 112 von 1921 bis 2003: Batliner, Aktuelle Fragen, Rz. 137–158, S. 72 ff., Batliner, Einführung, S. 26 f. und 99 f., und Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 227–230 und S. 167. Siehe auch bereits Kelsen, Gutachten vom 10. September 1929, Kapitel III., abgedruckt bei Bussjäger, Hans Kelsen, S. 58 f.
- ↑ Bestimmungen über den politischen Eid fanden sich regelmässig in den mit „Gewähr der Verfassung“ überschriebenen Kapiteln der konstitutionellen Verfassungen: Held, System, S. 105 f.
- ↑ Maurer, Verfassungsgewähr, S. 731.
- ↑ So z.B. von Rotteck, Lehrbuch, S. 291, und von Kaltenborn, Einleitung, S. 340.
- ↑ Siehe dazu Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 115 LV Kapitel I.
- ↑ Der Wortlaut und Hinweise zur massgebenden Literatur finden sich in Fn 3.
- ↑ LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Siehe den Wortlaut in Fn 2.
- ↑ Batliner, Aktuelle Fragen, Rz. 146, S. 77 f. Batliner, Aktuelle Fragen, Rz. 145, S. 77, bezeichnet deshalb die Entscheidung des StGH als subsidiär gegenüber der authentischen Interpretation. Dies darf jedoch nicht so verstanden werden, dass die Anrufung des StGH nur zulässig war, nachdem der Versuch einer einvernehmlichen authentischen Interpretation gescheitert war.
- ↑ Batliner, Aktuelle Fragen, Rz. 155, S. 82, sprach sich demgegenüber dafür aus, mehr Streitigkeiten vor den StGH bringen zu können.
- ↑ Siehe zur authentischen Interpretation Kapitel I.C.2 und Kapitel V.
- ↑ Offenbar kam es auch zu Vermischungen: LGBl. 1929 Nr. 5 wurde wie folgt eingeleitet: „In Übereinstimmung mit der Regierung hat der Landtag in seiner Sitzung vom 16. Mai 1929 in Anwendung des Art. 112 der Verfassung zur Behebung von Zweifeln über die Auslegung von Verfassungsbestimmungen nachstehenden Beschluss gefasst und so entschieden: „1. Art. 48 Abs. 1 der Verfassung wird dahin ausgelegt, dass […]“.“ Siehe hierzu Bussjäger, Hans Kelsen, S. 46 ff. Eine authentische Interpretation hätte sich gemäss der Verfassung in der Version von LGBl. 1921 Nr. 15 auf Art. 111 Abs. 2 LV stützen müssen. Art. 112 LV regelte die Entscheidungen in Zweifelsfällen durch den StGH.
- ↑ Batliner, Einführung, S. 26 f., strich hingegen als Unterschied hervor, dass die authentische Verfassungsinterpretation „schlicht eine Form der Verfassungsgebung ist“, während sich der StGH „getreu an die Verfassung als objektiven Prüfungsmassstab zu halten und seine Entscheidung rational nachvollziehbar zu begründen“ hat.
- ↑ Art. 83 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
- ↑ § 85 Verfassungsentwurf Prinz Karl.
- ↑ § 110 Abs. 1 RV (1. Fassung) und § 111 Abs. 1 RV (2. Fassung).
- ↑ Batliner, Einführung, S. 22.
- ↑ Zur Bedeutung des Verweises auf Art. 113 LV siehe Kapitel IV.A.
- ↑ Die Wortfolge „allgemein verbindlich“ könnte von § 8 ABGB inspiriert sein, der identisch ist mit § 8 des österreichischen ABGB von 1812. § 8 öABGB lautet: „Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bey Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.“ Überdies nimmt Abs. 2 von Art. 112 LV mit „ist (…) allgemein verbindlich“ die Formulierung von Abs. 1 wieder auf.
- ↑ Diese Formulierung könnte so verstanden werden, dass es neben „allgemein verbindlichen Erläuterungen“ auch noch andere Formen der Erläuterung gibt. Dem ist jedoch nicht so.
- ↑ Grüne Broschüre, S. 42.
- ↑ Wille, Normenkontrolle, S. 229 f., und bereits Kelsen, Gutachten vom 10. September 1929, Kapitel III., abgedruckt bei Bussjäger, Hans Kelsen, S. 58, für Liechtenstein, und Gamper, Regeln der Verfassungsinterpretation, S. 109, allgemein. Die authentische Interpretation von Gesetzen respektive der Verfassung erfolgt per Definition durch den Gesetz- respektive Verfassungsgeber – in Abgrenzung zur autoritativen Verfassungsinterpretation, die gemäss den meisten Verfassungen durch ein Verfassungsgericht erfolgt. Siehe dazu Gamper, Regeln der Verfassungsinterpretation, S. 52–56 und S. 105.
- ↑ So z.B. BuA Nr. 87/2001, S. 30, und StGH 1989/9 und StGH 1989/10, Erw. 3.1 (= LES 1990, 63 ff. [67]). So auch bereits Kelsen, Gutachten vom 10. September 1929, Kapitel III., abgedruckt bei Bussjäger, Hans Kelsen, S. 57. Für Batliner, Aktuelle Fragen, Rz. 145, S. 77, steht der Begriff der „Erläuterungen der Verfassung“ demjenigen der authentischen Interpretation „nahe“.
- ↑ Art. 65 Abs. 1 erster Satz LV lautet: „Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden.“
- ↑ Die Formulierung „Erläuterungen“ in Art. 111 Abs. 2 LV (in der Version von 1921) ging auf § 121 Abs. 2 KonV zurück. Bereits damals unterschied sich die Formulierung für die Authentischerklärung der Gesetze und der Verfassung. § 121 Abs. 2 erster Satz KonV lautete: „Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen dieses Grundgesetzes, welche sowohl von der Regierung als auch von dem Landtage gestellt werden können, erfordern (….).“
- ↑ Bussjäger, Kommentar zu Art. 65 LV Kapitel II.A Rz. 14.
- ↑ § 24 Abs. 1 KonV lautete: „Ohne Mitwirkung und Zustimmung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt werden.“ § 54 Abs. 1 erster Satz Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen lautete: „Ohne Beistimmung der Stände-Versammlung kann kein Gesez gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert werden.“
- ↑ Siehe die Hinweise auf die letzten Anwendungsfälle bei Bussjäger, Kommentar zu Art. 65 LV Kapitel II.A.
- ↑ Art. 9 LV hätte neu gelautet: „Abs. 1 Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten oder der Zustimmung in einer Volksabstimmung. Abs. 2 Lehnt der Landesfürst die Sanktion ab oder erfolgt innert 30 Tagen nach Ablauf der Referendumsfrist (Art. 66) keine Sanktion durch den Landesfürsten, so kann der Landtag beschliessen, über das Gesetz eine Volksabstimmung durchführen zu lassen. Abs. 3 Entscheidet in einer Volksabstimmung die absolute Mehrheit der im ganzen Land gültig abgegebenen Stimmen für die Annahme eines Gesetzes, tritt dieses ohne Sanktion des Landesfürsten in Kraft.“
- ↑ Art. 112 Abs. 2 LV sagt in der geltenden Version deutlich: „jedenfalls“.
- ↑ Marxer, Direkte Demokratie, S. 113.
- ↑ Siehe Kapitel I.A.
- ↑ Kirchherr, Verfassung, S. 265.
- ↑ Siehe dazu Kirchherr, Verfassung, S. 277–286.
- ↑ Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 599, und Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 14 f.
- ↑ Held, System, S. 99 f.
- ↑ Held, System, S. 102, zählt nicht nur Verfassungsbestimmungen auf, sondern z.B. auch den „politischen, rechtlichen und sittlichen Geist der Regierung und des Volkes“. Danach (S. 104 ff.) zählt er die „rein formellen Verfassungsgarantien“ auf.
- ↑ Kirchherr, Verfassung, S. 265.
- ↑ Siehe hierzu Maurer, Verfassungsgewähr, S. 729 f. Dass auch der Landesfürst an die Verfassung gebunden ist, betont Batliner, Aktuelle Fragen, Rz. 28 S. 20 f.
- ↑ So z.B. Held, System, S. 105.
- ↑ Siehe Kapitel I.A.
- ↑ Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 225.
- ↑ Wille, Normenkontrolle, S. 219, und Bürzle, Legalitätsprinzip, S. 36, verneinen das Vorliegen eines Inkorporationsgebotes.
- ↑ Schiess Rütimann, Stellung der EMRK, S. 50 f.; Bussjäger, Einführende Bemerkungen zur liechtensteinischen Verfassung Kapitel IV.A.
- ↑ Die Verordnung von 1863, LGBl. 1863 Nr. 2/4, wurde erst durch das Kundmachungsgesetz vom 17. April 1985 (LGBl. 1985 Nr. 41 LR 170.50) abgelöst.
- ↑ § 29 KonV hatte die Gegenzeichnung geregelt. Über die Kundmachung fanden sich keine Aussagen in der Konstitutionellen Verfassung.
- ↑ BuA Nr. 53/1984, S. 5.
- ↑ Für das Kundmachungsgesetz schlug BuA Nr. 53/1984, S. 5 f., die Verwendung des Begriffes „Kundmachung“ vor, weil dieser bereits in Art. 65 LV und Art. 67 LV verwendet wurde. Der damalige Art. 111 Abs. 1 (und heutige Art. 112 Abs. 1 LV) wurde im ganzen BuA nicht erwähnt.
- ↑ Weder im BuA betreffend die notwendige Verfassungsänderung (BuA Nr. 52/1984) noch im BuA für das Kundmachungsgesetz (BuA Nr. 53/1984) wurde die Kundmachung der Verfassungsänderungen erwähnt. Auch im Landtag (Landtags-Protokolle 1984 V, S. 1131-1143 [Sitzung vom 19. Dezember 1984] und Landtags-Protokolle 1985 I, S. 23–60 [Sitzung vom 17. April 1985]) kam die Publikation der neuen Verfassungsbestimmungen nicht zur Sprache.
- ↑ Bereits § 2 Abs. 1 KonV hatte gelautet: „Der Landesfürst ist Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in gegenwärtiger Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.“ Es bestand jedoch weiterhin eine Kompetenzpräsumption zugunsten des Fürsten: Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 86 f.
- ↑ Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 233.
- ↑ Mit § 4 KonV existierte eine Verfassungsbestimmung, welche den Schutz des Individuums ausdrücklich ansprach: „Der Aufenthalt innerhalb der Gränzen des Fürstenthumes verpflichtet zur Beobachtung der Gesetze desselben, und begründet dagegen den gesetzlichen Schutz.“ Es gab jedoch noch kein Verfassungsgericht: Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 223.
- ↑ Siehe hierzu sogleich Kapitel IV.D.1.
- ↑ Die landständische Verfassung von 1818 war nicht so weit gegangen. Siehe Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 55 f.
- ↑ Kirchherr, Verfassung, S. 270 f., legt dar, dass die Parlamente nicht in allen konstitutionellen Verfassungen des 19. Jahrhunderts dieses Initiativrecht hatten.
- ↑ Kirchherr, Verfassung, S. 103.
- ↑ Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 108.
- ↑ Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 83.
- ↑ Batliner, Aktuelle Fragen, Rz. 149, S. 78. Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 211. In VBI 2002/96 konnte offen gelassen werden, ob der Landesfürst überdies zur Lancierung einer Volksinitiative legitimiert ist. Der Erbprinz wurde eindeutig als legitimiert bezeichnet.
- ↑ Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 369.
- ↑ Kirchherr, Verfassung, S. 269.
- ↑ Mit dem Begriff „Regierung“ meinte § 121 Abs. 1 KonV den Fürsten: Beck, Vorbehalt des Gesetzes, S. 106.
- ↑ Bezüglich der Landständischen Verfassung von 1818 hatte dies noch nicht gegolten. Siehe Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 57 f.
- ↑ Die verschiedenen Verfassungen des früheren 19. Jahrhunderts sahen verschiedene Quoren vor: Kirchherr, Verfassung, S. 272.
- ↑ Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820: www.e-archiv.li/D44744.
- ↑ Beck, Artikel 13, S. 73.
- ↑ § 24 Abs. 1 KonV lautete: „Ohne Mitwirkung und Zustimmung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt werden.“
- ↑ Wie Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 715, sagt, sind sie gemeinsam Verfassungsgeber. Beck, Rechtliche Ausgestaltung, S. 88, weist darauf hin, dass nur der Landtag und die Regierung Volksinitiativen respektieren müssen. Der Landesfürst kann seine Sanktion auch bei Volksinitiativen ohne Begründung verweigern.
- ↑ Die von der Volksinitiative „Ja – damit deine Stimme zählt“ vorgeschlagenen Änderungen von Art. 9 und Art. 112 Abs. 2 LV hätten zur Folge gehabt, dass die Zustimmung in einer Volksabstimmung für Gesetzes- und Verfassungsvorlagen die Sanktion des Landesfürsten hätte ersetzen können. Siehe hierzu Kapitel I.C.3.
- ↑ Bussjäger, Einführende Bemerkungen zur liechtensteinischen Verfassung Kapitel V.
- ↑ Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 209.
- ↑ So bereits Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 209. Siehe auch Schiess Rütimann, Die Stellung der EMRK, S. 36-43 und S. 51 f.
- ↑ Bussjäger, Kommentar zu Art. 58 LV Kapitel II.C.
- ↑ Dass es zulässig (aber unschön) wäre, wenn sich einzelne Abgeordnete während der Abstimmung nicht im Saal aufhalten (damit sie nicht als „anwesend“ gezählt werden), wurde in Landtags-Protokolle 2010, S. 1924 (Sitzung vom 21. Oktober 2010) erklärt.
- ↑ Einstimmigkeit sehen nur sehr wenige Verfassungen vor: Gamper, Hierarchiefragen, S. 166.
- ↑ Änderungen des deutschen Grundgesetzes bedürfen gemäss Art. 79 Abs. 2 GG der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zusätzlich von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Überdies verbietet die Ewigkeitgarantie von Art. 79 Abs. 3 GG Änderungen mehrerer grundlegender Verfassungsartikel. Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG verlangen für Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen im Nationalrat die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder plus die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Wird mit den neuen Verfassungsbestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt, müssen dieselben Quoren zusätzlich im Bundesrat erreicht werden. In der Schweiz unterliegen Verfassungsänderungen obligatorisch der Volksabstimmung. Sie brauchen die Zustimmung von Volk und Ständen (Art. 140 Abs. 1 lit. a BV), wobei das Mehr der Stimmenden plus die Zustimmung durch die Mehrheit der Stände genügt (Art. 142 Abs. 2 BV).
- ↑ Gemäss Art. 66 Abs. 4 LV genügt in Volksabstimmungen über Verfassungsänderungen sowie Gesetzesvorlagen die absolute Mehrheit der im ganzen Lande gültig abgegebenen Stimmen.
- ↑ Gamper, Autochthoner versus europäischer Konstitutionalismus, S. 265 f., qualifiziert die liechtensteinische Verfassung als „relativ starre Verfassung“.
- ↑ Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2012, LGBl. 2013 Nr. 9 LR 171.101.1.
- ↑ Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG), LGBl. 1973 Nr. 50 LR 161.
- ↑ So Landtagspräsident Albert Frick in Landtags-Protokolle 2018, S. 2578 (Sitzung vom 9. November 2018). Betreffend der Änderung von Art. 102 LV ging am 25. Juni 2009 (siehe Landtags-Protokolle 2009, S. 554) die Schlussabstimmung vergessen. Sie wurde am 26. Juni 2009 nachgeholt (siehe Landtags-Protokolle 2009, S. 603).
- ↑ Zu den Regelungen der GOLT siehe sogleich Kapitel IV.D.3.
- ↑ Siehe die parlamentarische Initiative zur Neuregelung des Verhältnisses zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften, bei der nur drei Abgeordnete für das Eintreten stimmten: Landtags-Protokolle 2014, S. 885 (Sitzung vom 4. Juni 2014).
- ↑ In allen sieben Fällen seit der Verfassungsrevision von 2003, in denen der Änderungsvorschlag von der Regierung eingebracht wurde, wurde Einstimmigkeit erreicht: Landtags-Protokolle 2018, S. 2579 (Sitzung vom 9. November 2018), Landtags-Protokolle 2010, S. 1807 (Sitzung vom 20. Oktober 2010), Landtags-Protokolle 2010, S. 1924 (Sitzung vom 21. Oktober 2010), Landtags-Protokolle 2009, S. 603 (Sitzung vom 26. Juni 2009), Landtags-Protokolle 2008, S. 1703 (Sitzung vom 17. September 2008), Landtags-Protokolle 2008, S. 483 (Sitzung vom 24. April 2008), Landtags-Protokolle 2007, S. 2051 (Sitzung vom 24. Oktober 2007). Nur im Fall eines Gegenvorschlags zu einer Volksinitiative wurde in der ersten Abstimmung keine Einstimmigkeit erlangt: Landtags-Protokolle 2005, S. 868 (Sitzung vom 21. September 2005).
- ↑ Da der von FBP und VU anlässlich der Diskussion der Volksinitiative des Komitees „Für das Leben“ gemeinsam eingebrachte Gegenvorschlag nur die drei Viertel Mehrheit erreichte, nicht jedoch Einstimmigkeit, setzte das Landtagspräsidium kurzfristig eine weitere Landtagssitzung an: Landtags-Protokolle 2005, S. 867 f. (Sitzung vom 21. September 2005). Dass dies notwendig war, wurde an dieser zweiten Sitzung bezweifelt: Landtags-Protokolle 2005, S. 1353–1355 (Sitzung vom 28. September 2005).
- ↑ Bei einer höheren Anwesenheit ist das Quorum entsprechend höher. Bei 25 Anwesenden z.B. braucht es 19 Ja-Stimmen.
- ↑ Batliner, Einführung, S. 22, sieht durch die breite Abstützung v.a. Minderheiten geschützt und die Dauerhaftigkeit der Verfassung gewährleistet.
- ↑ So Landtags-Protokolle 2014, S. 1673 (Sitzung vom 1. Oktober 2014). So auch die Erläuterung von Landtagspräsident Albert Frick in Landtags-Protokolle 2018, S. 2578 (Sitzung vom 9. November 2018).
- ↑ So z.B. die Volksinitiative des Komitees „Für das Leben“: Landtags-Protokolle 2005, S. 866 f. (Sitzung vom 21. September 2005).
- ↑ Im Bericht der Besonderen Landtagskommission Beilage 1 zu BuA Nr. 4/2018, S. 31 f.), wurden lediglich die Besonderheiten von Finanzbeschlüssen und Staatsverträgen erwähnt. Die Regierung äusserte sich in BuA Nr. 4/2018, S. 17, nicht dazu, was unter „Gesetzesvorlage“ zu verstehen ist. Da sie die Verfassungsrevisionen überhaupt nicht thematisierte, schlug sie für diese auch keine separaten Verfassungsartikel vor. Auch im Landtag (Landtags-Protokolle 2018, S. 140–144 [Sitzung vom 28. Februar 2018]) wurde lediglich erwähnt, dass die bisherige Regelung für die Finanzbeschlüsse und die Staatsverträge nicht passte. Ob sie für die Verfassungsänderungen passte, wurde nicht erörtert.
- ↑ Ungünstig war es deshalb, dass in Landtags-Protokolle 2018, S. 1777 (Sitzung vom 6. September 2018) ausdrücklich gesagt wurde, dass das Eintreten auf die Gesetzesvorlage beschlossen wurde und nicht generell das Eintreten auf die Vorlage.
- ↑ So Landtags-Protokolle 2013, S. 2329 (Sitzung vom 5. Dezember 2013).
- ↑ Der Landtagspräsident begründet mit der GOLT, warum jeder Gesetzesvorschlag zweimal gelesen wird: Landtags-Protokolle 2007, S. 233 (Sitzung vom 15. März 2007).
- ↑ So für eine parlamentarische Initiative Landtags-Protokolle 2014, S. 857 f. (Sitzung vom 4. Juni 2014). Wie Landtags-Protokolle 2007, S. 1044 (Sitzung vom 25. Mai 2007) und Landtags-Protokolle 2018, S. 1777 (Sitzung vom 6. September 2018) zeigen, wird auch bei Verfassungsänderungen, die auf die Regierung zurückgehen, eine 1. Lesung vorgenommen, an der diskutiert, aber noch nicht abgestimmt wird.
- ↑ So Landtags-Protokolle 2014, S. 1673 (Sitzung vom 1. Oktober 2014): Ablehnung mit 11 Stimmen bei 25 Anwesenden.
- ↑ So Landtags-Protokolle 2010, S. 1805 (Sitzung vom 20. Oktober 2010), und Landtags-Protokolle 2010, S. 1924 (Sitzung vom 21. Oktober 2010).
- ↑ In Landtags-Protokolle 2010, S. 1924 (Sitzung vom 21. Oktober 2010) war der Landtagspräsident davon ausgegangen, dass eine 2. Lesung durchgeführt wird und am Schluss derselben die Abstimmung stattfindet. Der Regierungschef hingegen dachte, dass unmittelbar nach der ersten Diskussion die Abstimmung durchgeführt wird, weil nur so die Diskussion des zusammen mit der Verfassungsänderung vorgelegten Gesetzes Sinn mache. Auf seinen Wunsch hin schritt der Landtagspräsident sofort zur Abstimmung. 24 von 24 Abgeordneten stimmten der Verfassungsänderung zu. In Landtags-Protokolle 2007, S. 233 (Sitzung vom 15. März 2007) beantragte ein Abgeordneter, sogleich nach der ersten Beratung über Art. 93 Bst. a und Art. 98 LV abzustimmen, damit es nicht im ungünstigsten Fall ein dreimaliges Vorlegen brauche. Der Landtagspräsident hingegen war der Auffassung, dass Verfassungsänderungen eine 2. Lesung brauchen. Würde die einhellige Zustimmung bereits nach der 1. Lesung erfolgen, entfiele diese. Ein anderer Abgeordneter (S. 234) unterstützte sein Ansinnen mit dem Argument, es könnten noch Fragen auftauchen, welche die Regierung auf die 2. Lesung hin beantworten müsse. In der Tat wurde dann eine Frage geäussert (S. 234), welche der Regierungschef auf die 2. Lesung hin zu beantworten versprach.
- ↑ Verfassungsänderungen unterliegen demnach nicht zwingend einer Volksabstimmung, sondern werden dem Volk nur vorgelegt, wenn der Landtag dies so beschliesst oder gegen den Landtagsbeschluss das Referendum ergriffen wird (Art. 66 Abs. 2 LV) oder wenn der Landtag eine Volksinitiative auf Verfassungsänderung abgelehnt hat (Art. 66 Abs. 6 LV).
- ↑ So z.B. ausdrücklich Batliner, Die politischen Volksrechte, S. 141, und Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 211.
- ↑ Einzig in Art. 82 Abs. 3 VRG („Dem Landtag steht hierbei das Recht zu, gegenüber dem von den Initianten oder Gemeinden eingereichten Entwurfe eigene Anträge auf Verwerfung des Vorschlages oder auf eine abgeänderte Fassung desselben zu stellen und nötigenfalls in einer an das Volk gerichteten Botschaft zu begründen.“) und in Art. 83 VRG (Er regelt die Formulierung der Fragen auf dem Stimmzettel der Stimmberechtigten.) findet der Gegenvorschlag Erwähnung.
- ↑ Art. 27bis LV (LGBl. 2005 Nr. 267) geht auf den Gegenvorschlag des Landtags zu einer Volksinitiative zurück. Siehe Landtags-Protokolle 2005, S. 867 f. (Sitzung vom 21. September 2005) und Landtags-Protokolle 2005, S. 1353 ff. (Sitzung vom 28. September 2005). Generell sind Gegenvorschläge des Landtags jedoch selten: Marxer, Direkte Demokratie, S. 202 und 206.
- ↑ Marxer, Direkte Demokratie, S. 203, zeigt gestützt auf das Beispiel von Art. 27bis LV (siehe Fn 103) verschiedene offene Fragen auf.
- ↑ Dazu, dass mit „allgemein verbindlichen Erläuterungen“ die authentische Verfassungsinterpretation gemeint ist, siehe Kapitel I.C.2.
- ↑ LGBl. 1971 Nr. 22. Siehe zur Auslegung der authentischen Interpretation des Begriffes „Landesangehörige“ StGH 1983/1-25 (= LES 1983, 69 ff.).
- ↑ Siehe auch die als Fussnote zu Art. 48 Abs. 1 LV noch heute angebrachte Auslegung von Art. 48 Abs. 1 LV (LGBl. 1929 Nr. 5), die von Regierung und Landtag (in einfachem Quorum) allerdings auf den damaligen Art. 112 LV gestützt wurde, der bei der Verfassungsrevision von 2003 ersatzlos aufgehoben wurde. Kritisch hierzu deshalb Bussjäger, Kommentar zu Art. 47 Kapitel II.C Rz. 33.
- ↑ StGH 1989/9 und StGH 1989/10, Erw. 3.1 (= LES 1990, 63 ff. [67]), sagte: „Aus den Materialien ergibt sich nun aber nicht, dass dieser authentischen Interpretation die Funktion und Tragweise eines eigentlichen Gleichberechtigungsartikels zukommen sollte.“
- ↑ Es braucht insbesondere einen Antrag, die Beratung im Landtag und die Kundmachung. Landtags-Protokolle 1970 II, S. 357 (Sitzung vom 17. Dezember 1970), zeigt, dass LGBl. 1971 Nr. 22 im Landtag genau gleich behandelt wurde wie die gleichentags beschlossene Einführung des Frauenwahl- und -stimmrechts in Art. 29 Abs. 2 LV.
- ↑ Zu den Möglichkeiten, die sich dem Verfassungsgeber durch eine authentische Interpretation eröffnen, siehe Gamper, Regeln der Verfassungsinterpretation, S. 107 f. Sie stellt (unter anderem S. 108) den Bezug zu den Legaldefinitionen her.
- ↑ Wille, Normenkontrolle, S. 229 f.
- ↑ So bereits Batliner, Einführung. S. 26 f.