Art. 114

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Alle Gesetze, Verordnungen und statutarischen Bestimmungen, die mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind hiermit aufgehoben beziehungsweise unwirksam; jene gesetzlichen Bestimmungen, die mit dem Geiste dieses Grundgesetzes nicht im Einklange sind, werden einer verfassungsmässigen Revision unterzogen.

All laws, ordinances and statutory provisions that contradict any explicit provision of the present Constitutional deed shall hereby be repealed and rendered invalid; those legal provisions inconsistent with the spirit of this fundamental law shall be revised to conform with the Constitution.


Autorin: Patricia M. Schiess Rütimann. Zuletzt bearbeitet: 1. Juli 2020
Zitiervorschlag: Schiess Rütimann, Patricia M., Art. 114 LV, Stand: 1. Juli 2020, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, https://verfassung.li/Art._114

Entstehung und Materialien

KonV §§ 26 und 120

Verfassungsentwurf Beck Art. 86 Abs. 1 und 2

Verfassungsentwurf Prinz Karl § 86

RV (1. Fassung) § 112 Abs. 1 und RV (2. Fassung) § 113 Abs. 1

VK, S. 4

LGBl. 1921 Nr. 15

BuA Nr. 87/2001

LGBl. 2003 Nr. 186

Literatur

Beck, Cyrus, Der Vorbehalt des Gesetzes der liechtensteinischen konstitutionellen Verfassung von 1862 und die Rechtsetzungspraxis im Lichte der Formel „Freiheit und Eigentum“, Norderstedt 2015

Gamper, Anna, Autochthoner versus Europäischer Konstitutionalismus, in: Schumacher/Zimmermann (Hrsg.), 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof. Festschrift für Gert Delle Karth, Wien 2013, S. 263-282

Heun, Werner, Die Struktur des deutschen Konstitutionalismus des 19. Jh. im verfassungsgeschichtlichen Vergleich, Der Staat 45 (2006), S. 365-382

Hoch, Hilmar, Verfassung- und Gesetzgebung, in: Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der staatlichen Organisation, LPS 21, Vaduz 1994, S. 201–229

Kley, Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998

von Kaltenborn, Carl (oder: von Kaltenborn-Stachau respektive Kaltenborn von Stachau, Karl oder Carl), Einleitung in das constitutionelle Verfassungsrecht, Leipzig 1863, Nachdruck Stockstadt am Main 2012

Wille, Herbert, Die liechtensteinische Staatsordnung. Verfassungsgeschichtliche Grundlagen und oberste Organe, LPS 57, Schaan 2015

Wille, Herbert, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein – Entstehung, Ausgestaltung, Bedeutung und Grenzen, in: Wille (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS 32, Vaduz 2001, S. 9–64

Wille, Tobias Michael, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.), Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive. Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS 54, Schaan 2013, S. 131–181

I. Entstehungsgeschichte

A. Die Vorläufer in der Konstitutionellen Verfassung von 1862

§ 120 KonV hatte gelautet: „Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen[1], welche mit dem Inhalte dieser Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind hiedurch aufgehoben.“ Er fand sich im neunten Hauptstück „Von der Gewähr der Verfassung“.[2] Ergänzt wurde § 120 KonV durch den präziser gefassten § 26 KonV:

„§ 26 Abs. 1 Alle Gesetze und Verordnungen, welche mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind hiemit aufgehoben. Abs. 2 Diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche mit dem Geiste dieses Grundgesetzes, aber nicht im Einklange sind, werden einer verfassungsmässigen Revision unterzogen.“

§ 26 Abs. 1 KonV war deutlich inspiriert von § 189 der Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen. [3]

In den konstitutionellen Verfassungen fand sich kein allgemein formulierter Vorrang der Verfassung vor den übrigen Erlassen. Das Prinzip lex superior derogat legi inferiori konnte nicht gelten, weil die Verfassungen nicht als höherrangig bezeichnet wurden. Vielmehr wurde davon ausgegangen, dass das geltende Recht, unabhängig von der Form, in die es gegossen worden war, weiterhin in Rechtskraft stand.[4] Carl von Kaltenborn führte hierzu im Jahr 1863 aus:

„Auch ist festzuhalten, dass ein Rechtsgrundsatz einer Verfassungsurkunde, welcher gegenüber dem bisherigen geltenden Rechte ein neues Prinzip aufstellt, so lange nicht die entgegenstehenden Satzungen und Institute der bisherigen Praxis ausdrücklich aufgehoben sind oder doch unmittelbar und direct, also völlig unzweifelhaft mit ihm im stricten Widerspruche stehen, im Allgemeinen als ein blosser Rechtsanspruch, also ein Postulat, nach welchem das bestehende Recht kraft weiterer Spezialgesetze zu verändern, resp. aufzuheben ist, gelten muss, nicht schon als wirkliches Recht. Der Grund liegt einerseits darin, dass die Tragweite eines solchen neuen Rechtssatzes meist unbestimmt ist, was schon an sich gegen das Wesen des Rechts ist, und dass bei der daraus sich ergebenden Verschiedenheit richterlicher Erkenntnisse der bodenlosesten Rechtsverwirrung Thür und Thor geöffnet werden. Sodann ist es in der deutschen Gesetzgebung überall üblich gewesen, die alten Gesetze ausdrücklich für aufgehoben zu erklären, falls die neuen wirklich solche Kraft haben und nicht bloss zur Ergänzung und Erläuterung dienen sollten.“[5]

Die liechtensteinische Konstitutionelle Verfassung von 1862 verzichtete auf eine Auflistung derjenigen Bestimmungen, die durch das Inkrafttreten der Verfassung hinfällig werden sollten respektive die weiterhin in Kraft stehen sollten. Stattdessen unterteilte sie in § 26 KonV die bestehenden Normen in solche, die in einem eklatanten Widerspruch zur Verfassung standen, und in solche, die bloss ihrem Geiste widersprachen. Nur die ersteren wurden als aufgehoben bezeichnet und konnten folglich keine Rechtswirkung mehr erzielen.[6] Die „gesetzlichen Bestimmungen, welche mit dem Geiste dieses Grundgesetzes, aber nicht im Einklange sind“ wies § 26 Abs. 2 KonV dem Gesetzgeber zur weiteren Behandlung zu. Er sollte sie aufheben oder ändern. Bis der Gesetzgeber die Unterscheidung vorgenommen und die betreffenden Bestimmungen der vorgesehenen „Behandlung“ zugeführt hatte, standen sie weiterhin in Rechtskraft.[7] Die Richter waren nicht dazu befugt, Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen, geschweige denn, gegen die Verfassung verstossende Gesetze aufzuheben.

Herbert Wille gelangte ebenfalls zum Schluss, dass die KonV keinen Vorrang der Verfassung vor den einfachgesetzlichen Vorschriften kannte.[8] Er begründete dies vor allem mit den fehlenden Überprüfungsinstanzen. Werner Heun stellte demgegenüber für die allgemein gehaltene Aussage, dass es bis zum Ende des Jahrhunderts der konstitutionellen Verfassungen nicht zu einer Anerkennung des Vorrangs der Verfassungen gekommen sei, darauf ab, dass es grundsätzlich an einem „herausgehobenen Verfassungsgebungsprozess und einem besonderen Verfassungsänderungsverfahren“ gefehlt habe.[9] Gemäss Herbert Wille trat der Verfassungsgeber in Liechtenstein erst 1921 (mit der Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit) für den Vorrang der Verfassung vor dem einfachen Gesetz ein.[10] Cyrus Beck betonte für die KonV den Grundsatz lex posterior derogat legi priori, ging jedoch in seinen kurzen Ausführungen über die Weitergeltung der vorkonstitutionellen Erlasse nicht explizit auf den Stufenbau der Rechtsordnung ein.[11] Er führte an anderer Stelle aus, dass der Verfassung „materiell“ „keine höhere Autorität als den Gesetzen zukam“.[12]

Dass bis 1921 dem Gesetzgeber (und nicht den Gerichten) die Aufgabe zukam, die Gesetze in Einklang mit der Verfassung zu bringen, zeigte auch § 122 KonV.[13] Zuerst sollten sich Fürst und Landtag über unklare Verfassungsartikel und ihre Wirkungen einig werden. Nur wenn dies nicht gelang, sollten sie das Bundesschiedsgericht anrufen. Die liechtensteinischen Gerichte waren nicht dazu befugt, die entsprechenden Fragen mittels Auslegung zu beantworten.[14]

B. Die Formulierung in Art. 113 LV in der Version von 1921

Für die Formulierung von Art. 113 LV (dem heutigen Art. 114 LV) lagen verschiedene Vorschläge vor. Willhelm Beck wollte in seinem Entwurf alle Erlasse, die „mit einer Bestimmung dieser Verfassung ausdrücklich oder ihrem Sinne nach im Widerspruche stehen“ für aufgehoben erklären.[15] Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, unterschied er dabei nicht, ob der Widerspruch zur Verfassung offensichtlich war oder sich erst nach einer umfassenden Auslegung zeigte.

Demgegenüber machte § 86 Verfassungsentwurf Prinz Karl – wieder näher an der Formulierung der KonV – einen Unterschied zwischen Gesetzen und Verordnungen „welche mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen“ und denjenigen, „welche mit dem Geiste dieses Grundgesetzes“ „nicht im Einklange sind“. Während erstere[16] für „hiermit aufgehoben“ erklärt wurden, sollten letztere durch den Gesetzgeber „einer verfassungsmässigen Revision unterzogen“ werden. [17]

Dass die Formulierung „Bestimmungen, die mit dem Geiste dieses Grundgesetzes nicht im Einklange sind“ von der Formulierung in § 26 Abs. 2 KonV („Bestimmungen, welche mit dem Geiste dieses Grundgesetzes, aber nicht im Einklange sind“) übernommen wurde, spricht dagegen, dass der Verfassungsgeber damit ausdrücken wollte, dass es einen Geist der Verfassung gibt, der über „der“ Verfassung steht. Eher kann vermutet werden, dass „Geist des Grundgesetzes“ das meint, was Wilhelm Beck in seinem Vorschlag als „Sinn“ der Verfassung bezeichnete. „Geist“ und „Sinn“ der Verfassung wären damit das Gegenstück zum Wortlaut der Verfassung. Damit ist gesagt, dass nicht nur eine Norm gegen die Verfassung verstossen kann, die so offensichtlich im Widerspruch zu einer Verfassungsbestimmung steht, dass sich dies bereits aus dem Wortlaut der Verfassungsnorm ergibt.

Wie ein Vergleich mit dem Text des heutigen Art. 114 LV zeigt, ging der Verfassungsgeber von § 86 Verfassungsentwurf Prinz Karl aus.[18] Die Verfassungskommission ergänzte in der ersten Satzhälfte bei der Umschreibung der Rechtsfolgen des Widerspruchs zur Verfassung das Partizip „aufgehoben“ durch die Erläuterung „beziehungsweise unwirksam“.[19] Abs. 2 von § 86 Verfassungsentwurf Prinz Karl wurde praktisch unverändert zur zweiten Satzhälfte von Art. 114 LV. Die ebenfalls von der Verfassungskommission vorgenommene Ergänzung „Gesetz, Verordnungen und statutarische Bestimmungen“ wurde wie folgt erklärt: „Die Einschaltung der «statutarischen Bestimmungen» erfolgte deshalb, weil verschiedene, die innere Einrichtung halb öffentlicher Korporationen, wie Alpgenossenschaften u.s.w., regelnde Statuten derzeit noch Bestimmungen enthalten, die mit dem Geiste der neuen Verfassung nicht wohl vereinbarlich erscheinen.“[20]

C. Verfassungsrevision von 2003

Art. 113 LV der Version vom 5. Oktober 1921 wurde anlässlich der Revision von 2003[21] textlich unverändert zu Art. 114 LV. Der vorherige Art. 114 blieb als Art. 115 LV fortbestehen. Gestrichen wurde im Jahr 2003 nur sein dritter Absatz über den Ablauf der Amtsdauer des Landtages Ende des Jahres 1921.[22] Hierzu fand sich eine kurze Bemerkung in BuA Nr. 87/2001: „Absatz 3 stellte nur eine Übergangsbestimmung aus dem Jahre 1921 dar, welche nicht mehr notwendig ist.“[23] Zu Art. 113 und Art. 114 erfolgten keine Äusserungen. Ob es sich bei ihnen auch um Übergangsbestimmungen mit zeitlich begrenzter Wirkung handelte oder welche Bedeutung ihnen heute zukommen soll, lässt sich den Materialien zur Verfassungsrevision nicht entnehmen. Angesichts des Schweigens der Materialien muss offenbleiben, ob 2003 überhaupt eine Diskussion über die beiden Bestimmungen erfolgte.

Mit der Verfassungsrevision von 2003 wurde die Überschrift „XII. Hauptstück: Schlussbestimmungen“ eingeführt. In der Verfassung vom 5. Oktober 1921 fanden sich sowohl die beiden Bestimmungen über die Verfassungsgewähr als auch die beiden jetzt im XII. Hauptstück untergebrachten Bestimmungen im IX. Hauptstück mit der Überschrift „Verfassungsgewähr und Schlussbestimmungen“.[24] Das Verschieben der beiden allerletzten Bestimmungen der Verfassung in ein eigenes Hauptstück mit dem Titel „Schlussbestimmungen“ könnte als Hinweis interpretiert werden, dass der Verfassungsgeber im Jahr 2003 die unbefristete (über die Umsetzung der Totalrevision vom Jahr 1921 hinaus gehende) Wirkung von Art. 113 und 114 LV (die neu zu Art. 114 und 115 LV wurden) betonen wollte. Gleichzeitig akzentuierte er mit der gesonderten Behandlung der beiden Bestimmungen ihre Verhaftung in der Verfassungsgebung vom Jahr 1921. Dazu kommt, dass sich Regelungen für die Übergangszeit nach dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes üblicherweise in einem „Schlussbestimmungen“ genannten Kapitel befinden, womit klargemacht wird, dass ihre Hauptaufgabe in der Klärung des Verhältnisses zum alten, vor der Revision erlassenen Recht besteht.

II. Bedeutung von Art. 114 LV

Wie in Kapitel I.A gezeigt, weist Art. 114 LV eine enge Verwandtschaft zu § 26 KonV und § 120 KonV auf. Beim Inkrafttreten der Konstitutionellen Verfassung von 1862 waren diese beiden Bestimmungen über das Verhältnis der Verfassung zu den älteren gesetzlichen Bestimmungen notwendig, weil die Verfassung nicht über den Gesetzen stand. Ob dem damaligen Art. 113 1921 eine Bedeutung zukam und welche Wirkungen Art. 114 LV heute entfaltet, gilt es nun zu klären.

A. Notwendige Regelung für die Zeit unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Verfassung

1. Nichtigkeit von Normen

1921 war es sinnvoll, den Umgang mit der bei der Totalrevision der Verfassung angetroffenen Rechtsmasse zu regeln, strebte doch die Verfassung von 1921 eben gerade keinen Bruch an. Bereits bestehende Erlasse konnten im Widerspruch zu dieser stehen. Die Verfassung von 1921 schuf zwar die Grundlagen für die Errichtung des StGH und damit für die Überprüfung von Erlassen auf ihre Verfassungsmässigkeit. Bis der StGH aber tatsächlich seine Arbeit aufnehmen konnte und die ersten Beschwerdeführer die Aufhebung von verfassungswidrigen Normen erstreiten konnten, musste es notwendigerweise mehrere Monate, wenn nicht Jahre dauern. Mit der neuen Verfassung im Widerspruch stehende Erlasse für unwirksam zu erklären, sorgte in dieser Übergangsphase grundsätzlich für Rechtssicherheit.

Problematisch war jedoch, dass die verfassungswidrigen Erlasse als „aufgehoben beziehungsweise unwirksam“ bezeichnet wurden. Zwar hat der Verfassungsgeber das Recht zu erklären, dass Erlasse (auch solche von Privaten wie der von der Verfassungskommission angesprochenen Alpgenossenschaften), die gegen die Verfassung verstossen, ab dem Inkrafttreten der Verfassung keine Rechtswirkung mehr entfalten und damit nichtig sind. Schwierig war es jedoch zu ermitteln, für welche Erlasse dies galt.[25] Die Rechtsunterworfenen konnten sich deshalb kaum ohne Anrufung eines Gerichts oder Nachfrage bei der Regierung oder Verwaltung auf die Nichtigkeit einer ihnen zweifelhaft erscheinenden Norm verlassen.[26]

Vor allem wenn es sich um Bewilligungen für andauernde Tätigkeiten, um Subventionen, die über einen längeren Zeitraum auszuschütten waren, oder um Statuten von fortbestehenden Vereinigungen handelte, genügte es nicht, die Nichtigkeit der betreffenden Normen festzustellen. Vielmehr brauchten die Betroffenen in diesen auf Dauer angelegten Konstellationen eine verfassungskonforme Lösung für die Zukunft.

2. Verpflichtung des Gesetzgebers

Dass der Gesetzgeber ein Auge auf das bereits erlassene Recht hat und spätestens bei Neuregelungen die Normen des betreffenden Themenbereichs auf Verfassungsmässigkeit überprüft, sollte mit Blick auf den Stufenbau der Rechtsordnung[27] und der Einheit der Rechtsordnung[28] eine Selbstverständlichkeit darstellen. Verpflichtet doch die Verfassung jedermann inklusive Gesetzgeber zum Respekt vor der Verfassung.[29] Es hätte deshalb keiner ausdrücklichen Regelung bedurft. Offenbar war es dem Verfassungsgeber aber ein Anliegen, den Gesetzgeber explizit in die Pflicht zu nehmen. Sonst hätte er auch nicht in Art. 114 Abs. 2 (heute: Art. 115 Abs. 2 LV) für die neu zu erlassenden Gesetze entsprechend nachgehakt.

Befremdend ist hingegen, dass sich die in der zweiten Satzhälfte von Art. 114 LV enthaltene Pflicht des Gesetzgebers nur auf die „mit dem Geiste dieses Grundgesetzes nicht im Einklang“ stehenden Erlasse bezieht. Also auf diejenigen Normen, die nicht im Sinne der ersten Satzhälfte nichtig sind, sondern bis zu ihrer Aufhebung Gesetzeskraft haben. Einer Lösung hätte es doch eher für die wegen ihres deutlichen Widerspruchs zur neuen Verfassung in der ersten Satzhälfte für unwirksam erklärten Erlasse bedurft, die auf Dauer angelegte Konstellationen regelten.[30] Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber auch ohne die Aufforderung in Art. 114 LV die Befugnis hat, jederzeit eine Gesetzesrevision in Angriff zu nehmen.

B. Keine Bedeutung mehr der ersten Satzhälfte

Anlässlich der Verfassungsrevision von 2003 bestand eine gute Gelegenheit, den damaligen Art. 113 aufzuheben. Es erfolgte jedoch kein entsprechender Schritt, sondern Art. 113 wurde unverändert zu Art. 114 LV. Gleichwohl kann Art. 114 erste Satzhälfte LV mit Blick auf den in Art. 104 LV vorgegebenen Weg für die Prüfung von Gesetzen und Staatsverträgen auf ihre Verfassungsmässigkeit und für die Kassation von Regierungsverordnungen, die nicht gesetzmässig sind, seit der Arbeitsaufnahme durch den StGH nicht mehr zur Anwendung gelangen.

Wie mit Bestimmungen eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Staatsvertrages zu verfahren ist, die einer bereits bestehenden oder einer neu in Kraft tretenden Verfassungsbestimmung widersprechen, regelt nicht Art. 114 LV, sondern ergibt sich aus der in Art. 104 f. LV verankerten Verfassungsgerichtsbarkeit.

Liechtenstein kennt eine auf den StGH konzentrierte (und nicht eine diffuse) Verfassungsgerichtsbarkeit. Umso mehr ist es zwingend, dass über die Verfassungsmässigkeit von Normen ein Entscheid des StGH ergeht und er die betreffenden Normen ausdrücklich aufhebt[31]. Für den StGH spielt es dabei keine Rolle, für wie gravierend er den Widerspruch zur Verfassung einschätzt. Eine simple Verfassungsverletzung genügt.[32] Die von Art. 114 LV vorgenommene Unterscheidung in Widerspruch zu einer „ausdrücklichen [Verfassungs-]Bestimmung“ und zum „Geiste dieses Grundgesetzes“ kommt hierbei keinerlei Bedeutung zu.

C. Bloss noch deklaratorische Bedeutung der zweiten Satzhälfte

Die zweite Satzhälfte von Art. 114 LV, die den Gesetzgeber in die Pflicht nimmt, die notwendigen Revisionen vorzunehmen, ruft – wie bereits in Kapitel A.2 ausgeführt – bereits bestehende Pflichten in Erinnerung. Sie kann als Ermahnung an den Gesetzgeber weiterhin in der Verfassung stehen bleiben, auch wenn ihr keine normative Kraft mehr zukommt.

Der Gesetzgeber hat gemäss Art. 64 LV jederzeit das Recht, Gesetze zu ändern. Selbst dann, wenn sie nicht in einem Konflikt zur Verfassung stehen. Das war 1921 so und ist heute so. Dazu braucht es keiner zusätzlichen Ermächtigung in den Schlussbestimmungen.

Wenn eine Verfassungsänderung erfolgt, ergibt sich die Pflicht zur Prüfung, welche Änderungen die Verfassungsrevision auf Stufe Gesetz nach sich ziehen muss, aus dem Prinzip des Stufenbaus der Rechtsordnung.[33] Dieselbe Pflicht zur näheren Prüfung gilt für den Fall, dass der Gesetzgeber aus einem anderen Grund (z.B. anlässlich der Behandlung eines parlamentarischen Einganges im Landtag) an der Verfassungsmässigkeit von bestehenden Normen zweifelt.[34]

D. Würdigung

Die hier vorgenommene Auslegung begreift Art. 114 erste Satzhälfte LV als intertemporales Recht. Also als Antwort auf die Frage der Weitergeltung des alten Gesetzesrechts unter der 1921 neu erlassenen Verfassung.

Art. 114 erste Satzhälfte LV und auch die zweite Satzhälfte verankern demnach nicht den Stufenbau der Rechtsordnung in der Verfassung. Dies zeigt sich auch darin, dass das Völkerrecht in Art. 114 LV überhaupt nicht erwähnt wird. Ginge es Art. 114 LV darum, die Verfassung in der Hierarchie der Rechtsnormen zu verorten, müssten – mindestens seit der Revision von 2003, deren Anliegen es unter anderem war, die Staatsverträge besser in der Verfassung einzubinden[35] – zwingend auch die Staatsverträge genannt werden.

Es fällt überdies auf, dass die Konstitutionelle Verfassung von 1862 im Jahr 1921 in der neuen Verfassungsurkunde nicht ausdrücklich ausser Kraft gesetzt wurde. Dass sie mit dem Inkrafttreten der Verfassung vom 5. Oktober 1921 keinerlei Wirkungen mehr entfalten konnte, war jedoch jedermann klar.

Ebenso fehlt es an einer Regelung zum Verhältnis zwischen neu erlassenen und älteren Verfassungsbestimmungen. Mangels einer expliziten Regelung in der Verfassung beantwortet sich diese Frage gestützt auf die allgemeinen Auslegungsregeln.[36] Das heisst, es ist insbesondere der Grundsatz lex posterior derogat legi priori zu beachten.

Fussnoten

  1. Beck, Vorbehalt des Gesetzes, S. 99, übersetzt den Begriff „Observanzen“ mit „Gewohnheitsrecht“.
  2. Zur Verfassungsgewähr siehe Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 112 LV Kapitel I.A.
  3. § 189 Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen lautete: „Alle Geseze, Verordnungen und Observanzen, welche mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruch stehen, sind insoweit ungültig.“
  4. Von Kaltenborn, Einleitung, S. 350.
  5. Von Kaltenborn, Einleitung, S. 350.
  6. Da § 26 KonV ausführlicher formuliert ist als § 120 KonV, geht meiner Meinung nach § 26 KonV vor. Es sind deshalb nicht „alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit dem Inhalte der Verfassungsurkunde im Widerspruch stehen“ aufgehoben, sondern nur die in § 26 Abs. 1 KonV näher umschriebenen.
  7. Heun, Struktur, S. 372.
  8. Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 231.
  9. Heun, Struktur, S. 371.
  10. Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 25.
  11. Beck, Vorbehalt des Gesetzes, S. 100.
  12. Beck, Vorbehalt des Gesetzes, S. 107.
  13. § 122 KonV lautete: „Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uebereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtage beseitiget werden kann, so soll die Entscheidung beim Bundesschiedsgerichte eingeholt werden.“ Siehe zu § 122 KonV, der 1921 als Vorlage für Art. 112 LV diente: Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 112 LV Kapitel I.A.
  14. Für eine „authentische Interpretation“ von „zweifelhaften Satzungen in Verfassungsgesetzen“ durch „Regierung und Kammern (…), nicht von den Richtern“ sprach sich auch von Kaltenborn, Einleitung, S. 350, aus.
  15. Art. 86 Verfassungsentwurf Beck lautete: „Abs. 1 Alle Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten, die mit einer Bestimmung dieser Verfassung ausdrücklich oder ihrem Sinne nach im Widerspruche stehen, sind hiedurch aufgehoben. Abs. 2 Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, welche mit dem Inkrafttreten der Verfassung teilweise aufgehoben werden, sind ehestens zu revidieren.“
  16. Ohne näher bezeichnet zu werden oder in eine Liste aufgenommen zu werden.
  17. § 86 Verfassungsentwurf Prinz Karl lautete: „Abs. 1 Alle Gesetze und Verordnungen, welche mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind hiemit aufgehoben. Abs. 2 Diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche mit dem Geiste dieses Grundgesetzes aber nicht im Einklange sind, werden einer verfassungsmässigen Revision unterzogen.“
  18. Siehe § 113 Abs. 1 RV (2. Fassung), die § 112 Abs. 1 RV (1. Fassung) entsprach.
  19. Siehe Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission VK, S. 4.
  20. Josef Peer informiert den neuen Regierungschef Josef Ospelt über den Stand der Verfassungsrevision, LI LA PA 013/013/4; zitiert nach: www.e-archiv.li/D45318; aufgerufen am 01.10.2019.
  21. LGBl. 2003 Nr. 186.
  22. Art. 114 Abs. 3 LV hatte gelautet: „Der gegenwärtige Landtag bleibt bis Ende dieses Jahres im Amt.“ Siehe zur Streichung von Art. 114 Abs. 3 LV: Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 115 LV Kapitel I.
  23. BuA Nr. 87/2001, S. 42.
  24. Siehe hierzu Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 112 LV Kapitel I.A.
  25. Die angestrebte Rechtssicherheit (so Gamper, Autochthoner versus europäischer Konstitutionalismus, S. 265) konnte so gerade nicht erreicht werden.
  26. Vereinzelt kam es zu Wiederverlautbarungen, die nichts an den bestehenden Normen änderten, aber klarstellten, welche Normen in dem betreffenden Zeitpunkt nach wie vor in Kraft standen. Siehe hierzu Kley, Grundriss, S. 67.
  27. Zum Stufenbau der Rechtsordnung siehe Bussjäger, Einführende Bemerkungen zur Liechtensteinischen Verfassung Kapitel VIII.A.
  28. Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung, S. 170.
  29. Zu den materiellen Schranken der Gesetzgebung siehe z.B. bereits Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 208.
  30. Insbesondere für die in Kapitel II.A.1 geschilderten fortdauernden Rechtsverhältnisse.
  31. Siehe insbesondere Art. 19 Gesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG), LGBl. 2004 Nr. 32 LR 173.10.
  32. Siehe z.B. StGH 2003/2 Erw. 2.1.
  33. Bussjäger, Einführende Bemerkungen Kapitel VIII.A, leitet das Prinzip des Stufenbaus der Rechtsordnung aus Art. 104 Abs. 2 LV und Art. 92 Abs. 2 LV ab.
  34. Eine andere Konstellation beschlägt die in Art. 70b Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG, LGBl. 1973 Nr. 50 LR 161) und in Art. 41 GOLT (Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2012, LGBl. 2013 Nr. 9 LR 171.101.1) vorgesehene Vorprüfung von Initiativen. Hier geht es darum, dass neue Normen verfassungskonform sind.
  35. Siehe insbesondere Art. 104 Abs. 2 LV.
  36. Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung, S. 161.

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