Art. 22

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Der Staat übt die Hoheit über Jagd, Fischerei und Bergwesen aus und schützt bei Erlassung der diesbezüglichen Gesetze die Interessen der Landwirtschaft und der Gemeindefinanzen.

The State shall exercise sovereignty over hunting, fishing and mining; when enacting laws in this regard, it shall protect the interests of agriculture and of municipal finances.

Autorin: Patricia M. Schiess Rütimann. Zuletzt bearbeitet: 1. Dezember 2017
Zitiervorschlag: Schiess Rütimann, Patricia M., Art. 22 LV, Stand: 1. Dezember 2017, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, https://verfassung.li/Art._22

Entstehung und Materialien

Dienstinstruktion 1808 26tens, 29tens, 45tens

VV 1848 § 28

Verfassungsentwurf Beck Art. 11 Abs. 3

Schlossabmachungen Ziff. 9

RV § 22

VK, S. 1

LGBl. 1921 Nr. 15

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I. Allgemeines und Entstehungsgeschichte

A. Allgemeine Bemerkungen

Art. 22 LV verankert das Landesregal[1] an Jagd, Fischerei und Bergwesen in der Verfassung. Bei den Regalen an Jagd, Fischerei und Bergwesen handelt es sich um die in verschiedenen Staaten anzutreffenden traditionellen Monopole an Grund und Boden,[2] welche „bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten dem Gemeinwesen vorbehalten“.[3] Sie erlauben es dem Staat, die betreffenden „Bodenschätze“ zu gewinnen und Einnahmen zu generieren[4]. Diese historischen Regale beziehen sich „auf vorbestehende, nur beschränkt vorhandene, wirtschaftlich nutzbare Naturgüter“.[5] Jagd und Fischerei sind hierbei sehr weit zu verstehen. Sie erfassen die Nutzung sämtlicher Wildtiere. Demgegenüber meint Bergwesen nur die Gewinnung von Mineralien.[6]

Staatliche Monopole jeglicher Art (also auch die traditionellen Regale) schliessen Private per Definition von der betreffenden wirtschaftlichen Nutzung aus.[7]

Die von Art. 22 LV bestätigten Monopole an Jagd, Fischerei und Bergewesen stehen in einem engen Zusammenhang mit den öffentlichen Sachen. Sie knüpfen jedoch eben gerade nicht an der Eigentümerstellung (des Landes) an den betreffenden Sachen an.[8] Vielmehr erstrecken sie sich umfassend auf die Jagd, die Fischerei und das Bergwesen, unabhängig davon, wem das Eigentum an den einzelnen Gewässern, Wäldern und sonstigen Grundstücken zukommt.

Art. 22 LV verwendet ebenso wie Art. 21 erster Satz LV den Begriff „Hoheit“, weist aber einen anderen Hintergrund und einen anderen Zweck auf.[9] Art. 21 LV weist dem Staat unabhängig von den sachenrechtlichen Verhältnissen das Recht und die Pflicht zu, Regelungen für den Umgang mit den verschiedenen Gewässern zu treffen.[10] Demgegenüber führt Art. 22 LV die bereits zuvor bestehenden Regale weiter und entzieht damit die aufgezählten wirtschaftlichen Tätigkeiten Jagd, Fischerei und Bergbau dem Anwendungsbereich der Handels- und Gewerbefreiheit.[11] Mit der Bestätigung der Regale geht selbstverständlich das Recht des Landes einher, Regelungen zu treffen für Jagd, Fischerei und Bergbau. Zum Beispiel obliegt es dem Gesetzgeber, einzelne Tierarten unter Schutz zu stellen und damit von der Jagd auszunehmen,[12] bestimmte Fangmethoden in den liechtensteinischen Gewässern zu verbieten[13] und über die Verwendung der Einnahmen aus der Verpachtung der Jagdreviere zu beschliessen.[14] Regelungen mit Bedeutung für Jagd und Fischerei finden sich nicht nur im Jagdgesetz[15] und im Fischereigesetz[16], sondern insbesondere auch in den Erlassen zum Naturschutz[17] und zum Wald.

B. Historische Situation bis und mit Erlass der Verfassung von 1921

1. Landesherrliches Regal bis 1849

Bei der Jagd handelte es sich seit dem Frühmittelalter um ein landesherrliches Regal. Dies bedeutete für die Bevölkerung nicht nur ein allgemeines Jagdverbot, sondern auch die Pflicht zu Hilfeleistungen bei der fürstlichen Jagd und Abgaben.[18] Seit dem Ende des 18. Jahrhunderts wurde die so genannte Niederjagd in verschiedenen Gebieten Liechtensteins an den Meistbietenden verpachtet.[19]

Im Frühling 1848 formulierten Untertanen in einer Eingabe an Fürst Alois II. ihre Wünsche und Forderungen betreffend eine neue Verfassung und andere Reformen.[20] Sie verlangten darin in Ziff. IV.2: „Jagd und Fischerei soll frei sein.“[21] In der Erklärung vom 7. April 1848[22] versprach Fürst Alois dem Landtag in Ziff. 5.d „Die Umarbeitung des Forstgesetzes [vorzulegen],[23] damit den Gemeinden und den Privatbesitzern jene Freiheit der Verwaltung eingeräumt werde, welche mit dem öffentlichen Wohle verträglich erscheint.“ Auch im Verfassungsentwurf des Verfassungsrates vom 1. Oktober 1848 waren Jagd und Fischerei ein Thema. § 28 VV 1848 lautete: „Die Jagd und Fischerei bleiben für immer ein Landesregale. Die Art ihrer Ausübung bestimmt nachträglich ein Gesetz.“

2. Landesregal ab 1849

Fürst Alois schaffte die Pflicht zu den Hilfeleistungen bei der Jagd zusammen mit den übrigen Frondiensten 1849 ab.[24] Jagd, Fischerei und Bergbau wurden mit den Konstitutionellen Übergangsbestimmungen vom 7. März 1849 zum Landesregal.[25] Das Regierungsamt nahm die Verpachtung der Reviere für die Niederjagd vor.[26] Die Verpachtung der Hochjagd erfolgte an den Fürsten,[27] der einige Jagdreviere in Unterpacht gab.[28] Die provisorische Jagdordnung vom 27. Juli 1849[29] gab nämlich die Jagd nicht frei. Vielmehr verbot sie Ausländern die Jagd kategorisch und verlangte von den Einheimischen das Lösen eines Patentes. Das Jagdgesetz vom 3. Oktober 1872[30] bestätigte, dass die Jagd ein Landesregal darstellt.[31] Sie regelte die Verpachtung der Jagdbezirke und ging im Detail auf die Bestrafung wegen unberechtigten Jagens ein. Dazu gehörte nicht nur das Anwenden von verbotenen Methoden und von Jagden während der Schonzeit, sondern auch das Jagen in Gebieten, für welche der Betroffene keine Berechtigung vorweisen konnte (§ 13).

Ende 1874 war ein Wilderer von einem fürstlichen Forstadjunkten auf frischer Tat ertappt und erschossen worden,[32] woraufhin mehrere Abgeordnete und neun Gemeinden eine Revision des Jagdgesetzes von 1872 forderten.[33] Gemäss ihren Vorstellungen hätten die Pachtverträge jederzeit gekündigt und die Jagd sogar ganz freigegeben werden können. Der längere Zeit schwelende Konflikt um die Regelung des Jagdwesens wurde offenbar durch Unstimmigkeiten unter den beteiligten Abgeordneten genährt, die in anderen Bereichen bestanden.[34]

Die Fischereirechte waren bis 1848 ebenfalls ein herrschaftliches Regal. Sie wurden an Private verpachtet.[35] 1848 gelangten sie wie das Jagdrecht an das Land, durch das sie seither verpachtet werden.[36] Die Einnahmen aus der Verpachtung der Fischereirechte waren geringer als die Einnahmen aus der Verpachtung der Jagdreviere.[37] Das Fischerei-Gesetz vom 16. November 1869[38] stellte klar (Art. 1 Abs. 1), dass sich das Landesregal nur auf Gewässer bezieht, die nicht im Eigentum von Privaten oder Gemeinden standen.[39] Frei war lediglich das Fischen mit einer Angelrute im Rhein (Art. 2 Abs. 4 Satz 2). Alle übrigen Gewässer, auf die sich das Landesregal erstreckte, wurden verpachtet, und zwar nur ausnahmsweise an Ausländer (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2).[40] Die Fischerei musste der Pächter persönlich ausüben (Art. 12). Des weiteren fanden sich im Gesetz verschiedene Bestimmungen zum Schutz der Gewässer und ihrer unmittelbaren Umgebung sowie der Fische (Verbot verschiedener Fangmethoden; Verbot, Jungtiere zu fischen; Schonzeiten). Art. 10 schuf eine Grundlage für die staatliche Unterstützung der Fischzucht. Das Fischereigesetz von 1869 blieb bis zur Totalrevision durch das Fischereigesetz vom 16. Mai 1990[41] in Kraft. Es erfuhr jedoch durch die Einführung der Fischereikarten[42] im Jahr 1922 Änderungen.

3. Die verschiedenen Entwürfe der Verfassungsbestimmung

Offenbar herrschte bezüglich der Regelung der Jagd schon mehrere Jahre vor dem Erlass der Verfassung Unzufriedenheit. In der öffentlichen Landtagssitzung vom 7. Januar 1918 z.B. hatte der Landtag eine Motion beschlossen auf Übergang des landschaftlichen Jagdregals auf die Gemeinden.[43] Eine Gesetzesänderung in Vorarlberg scheint den dortigen Gemeinden höhere Einnahmen aus der Jagd beschert zu haben. Die Volkspartei bewarb ihre Kandidaten für die Landtagswahl von 1918 mit dem Argument, „dass das Jagdgesetz endlich einmal zu Gunsten des Landwirtes und der Gemeinden abgeändert werde“.[44]

Art. 11 Abs. 3 Verfassungsentwurf Beck lautete schlicht und einfach: „Das Land übt die Hoheit über Jagd und Fischerei aus und sorgt für die den landwirtschaftlichen Interessen entsprechenden Gesetze.“

Über die Unterredungen der Vertreter der Volkspartei mit dem Fürsten im Rahmen der Schlossabmachungen wurde im Protokoll von Gustav Schädler vermerkt: „Es wird sodann der Übelstand hinsichtlich Jagdverpachtung eingehend beleuchtet und von den 3 Vertretern vorgeschlagen, die Jagd vom Forstamt zu trennen. Der Fürst sei, sagt Dr. Martin, über die Jagdverhältnisse unrichtig orientiert gewesen; denn er habe geglaubt, es gebe im Lande wenig Interessenten. Insbesondere sei er bereit, soviel Pacht zu bezahlen wie jeder andere Bewerber.[45] Kabinettschef Martin verspricht Abhilfe, Forstinspektor Pittmann [Otto Bittmann] wird nach Liechtenstein kommen, um die Sache zu untersuchen und Vorschläge auszuarbeiten.“[46]

In Ziff. 9 der Schlossabmachungen wurde denn auch eine rasche Regelung des Jagdwesens in Aussicht gestellt: „(…) Das Jagdwesen ist im Interesse der Landwirtschaft und der Gemeindefinanzen ehestens zu regeln. (…)“. Entsprechend wurde RV § 22 wie folgt formuliert: „Der Staat übt die Hoheit über Jagd und Fischerei aus und schützt bei Erlassung der diesbezüglichen Gesetze die Interessen der Landwirtschaft und der Gemeindefinanzen.“ Die Verfassungskommission ergänzte den Regierungsentwurf von Josef Peer in den Sitzungen vom 15. und 18. März 1921[47] folgendermassen: „In § 22 wird nach dem Worte „Fischerei“ eingesetzt „und Bergwesen“.

Josef Peer führte am 18. April 1921 zu den Ergebnissen der Kommissionsberatungen aus:[48] „In Betreff der Ausarbeitung eines Jagdgesetzentwurfes habe ich in Wien und Feldsberg dahin Fühlung genommen, dass ein mit dem Forstwesen vollkommen vertrauter Beamter des Fürsten auf dessen Besitzungen damit betraut wird, an Hand ihm von der Regierung beizustellender Grundlagen, in denen die besonderen Verhältnisse des Landes in jagdlicher Beziehung darzustellen sind, einen modernen Jagdgesetzentwurf auszuarbeiten. Diese Grundlagen dürften wohl zweckmässig auf Grund einer mit Vertretern des Ober- und Unterlandes abzuhaltenden Besprechung durch den Herrn Forstverwalter [Julius] Hartmann ausgearbeitet werden.“

C. Zwischenfazit

Die ersten Formulierungen von Art. 22 LV hatten lediglich die Regelung von Jagd und Fischerei zum Gegenstand. Die Rücksichtnahme auf die Interessen der Landwirtschaft wurden erstmals durch Wilhelm Beck erwähnt. Die Finanzen der Gemeinden kamen in den Schlossabmachungen dazu und das Bergwesen sogar erst in den Beratungen der Landtagskommission.[49] Gleichwohl wirkt Art. 22 LV weder unausgewogen noch überladen. Anders als bezüglich Jagd und Fischerei war das Bergregal jedoch soweit ersichtlich nie Gegenstand öffentlich ausgetragener Streitigkeiten. Sowohl im 19. als auch im 20. Jahrhundert wurde heftig über den Zugang zur Jagd gestritten. Protagonisten waren dabei nicht einfache Leute, die durch die Jagd ihren Speisezettel attraktiver gestalten wollten, sondern vermögende Liechtensteiner, die der Jagd aus Passion nachgehen wollten.

Die definitive Fassung von Art. 22 LV wurde – abgesehen von der mangels Sanktion durch den Landesfürsten nicht in Kraft getretenen Revision vom 8./9. Dezember 1961[50] – bis heute nie geändert.

II. Definition von Jagd und Fischerei

Die Verfassung kommt ohne Definition von Jagd, Fischerei und Bergewesen[51] aus. Die Legaldefinitionen im Jagd- und im Fischereigesetz sind sehr offen formuliert, so dass sich erst aus den weiteren Bestimmungen der beiden Gesetze ergibt, welches Verhalten erlaubt ist. Art. 1 Abs. 1 Jagdgesetz ist lediglich zu entnehmen, dass mit Jagd das Nachstellen, Fangen und Erlegen der „jagdbaren Tiere“[52] und das „Sichaneignen“ der erlegten Tiere gemeint ist. Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz Fischereigesetz definiert das „Recht der Fischerei“ wie folgt: „Es umfasst das Recht, Fische, Krebse und Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und zu verwerten.“

Es liegt im Ermessen des Gesetzgebers, diejenigen Tiere zu bezeichnen, die gejagt und gefangen werden dürfen und die zulässigen Methoden festzulegen. Gerade weil es sich um Landesregale handelt, welche die Handels- und Gewerbefreiheit von Art. 36 LV ausschliesst,[53] besteht kein Anspruch darauf, dass die einschlägigen Bestimmungen nicht geändert werden. Während der vereinbarten Pachtdauer sind Einschränkungen der zuvor gewährten Rechte jedoch nur in beschränktem Masse zulässig. Es ist hierbei zu klären, welche Positionen der Pächter als wohlerworbene Rechte zu qualifizieren sind und dadurch den Schutz durch die Eigentumsgarantie von Art. 34 Abs. 1 LV geniessen.

Ob die betreffenden Tätigkeiten gewerbsmässig ausgeübt werden[54] oder bloss zum Zeitvertreib, ist unerheblich. Die Verfassung und die Gesetze nehmen keine Unterscheidung vor. Das Jagdgesetz listet in Art. 3 Jagdgesetz die jagdbaren Tiere auf. Wer die Berechtigung hat, in einem Jagdrevier der Jagd nachzugehen, darf allen jagdbaren Tieren nachstellen. Es gibt keine Unterscheidung in Hochjagd und Niederjagd mehr.

III. Die Entwicklung des Jagdgesetzes nach Erlass der Verfassung

Bereits im Oktober 1921 wurde ein Jagdgesetz erlassen.[55] Es wurde 1930[56], 1931[57], 1942[58] und 1953[59] geändert. Das aktuelle Jagdgesetz datiert vom 30. Januar 1962[60].[61]

A. Jagdgesetz von 1921

Das Jagdgesetz von 1921 unterschied zwischen Tieren, die unter Schonung gestellt wurden, Tieren, die durch die Jagdpächter und ihre Mitpächter in dem von ihnen gepachteten Jagdbezirk gejagt werden durften, und Tieren (konkret: Bären, Luchse, Fischotter und Wildkatzen), die jedermann, der zuvor eine Jagdkarte erworben hatte, jagen durfte. Es wurden Schonzeiten festgelegt und bestimmte Formen der Jagd (wie z.B. Fangeisen und Fallen) verboten. Die von den Jagdpächtern zu entrichtenden Gebühren (so genannter Jagdpachtschilling) leitete das Land zur Hälfte an die Gemeinden und Alpgenossenschaften weiter, und zwar im Verhältnis der auf ihrem Gebiet angesiedelten Jagdbezirke (Art. 16).[62] Die Jagdpächter wurden – wie auch heute noch – zur Vergütung der Wildschäden verpflichtet.

Das Gesetz von 1921 lässt klar erkennen, dass die Jagd für das Land (und durch die teilweise Weitergabe der Pachtgebühren) auch für die Gemeinden und Alpgenossenschaften eine interessante Einnahmequelle darstellte. Nur wenige Einheimische waren in der Lage, bei den Versteigerungen erfolgreich mitzubieten.[63]

1931 wurde der Liechtensteinische Landes-Jagdschutzverein gegründet.[64] Zwischen 1938 und 1950 scheint er nicht sehr aktiv gewesen zu sein.[65] In seinen Reihen zählte er einige Ausländer, was ihn Ende der 1950er-Jahre in eine schwierige Situation brachte, als einheimische Jagdinteressenten forderten, bei der Neuverpachtung von 1962 stärker berücksichtigt zu werden.[66]

B. Formuliertes Initiativbegehren von 1961 zur Änderung des Jagdgesetzes

1961 brachten Liechtensteiner Jagdinteressenten ein formuliertes Initiativbegehren ein. Die Initiative verlangte die Änderung des Jagdgesetzes.[67] Die Initianten wollten bei der 1962 fällig werdenden Neuverpachtung der Jagdreviere eine Neueinteilung der Jagdreviere und eine Bevorzugung „der Inländer gegenüber dem Ausländer“.[68]

Der Landtag beauftragte am 23. Juni 1961 in seiner ersten Lesung die Regierung mit der Ausarbeitung eines Gegenvorschlages zum ausformulierten Initiativbegehren innert sechs Wochen.[69] Überdies verlangte die Regierung am 27. Juni 1961 ein Gutachten des Staatsgerichtshofes bezüglich der Verfassungsmässigkeit von Art. 7 Abs. 2 der Initiative.[70] Der StGH erklärte Art. 7 Abs. 2 in seinem Gutachten StGH 1961/3 am 27. Juli 1961[71] für verfassungswidrig, weil er mit der Anknüpfung am Wohnsitz[72] eine Verletzung der Rechtsgleichheit zur Folge habe.[73] Die Regierung stellte daraufhin die Verfassungswidrigkeit des Initiativbegehrens fest und beantragte dem Landtag im BuA vom 10. August 1961, S. 7, ebenfalls die Verfassungswidrigkeit festzustellen. Die Regierung führte aus:[74] „Verfassungswidrige Begehren können dem Volke nicht zur Abstimmung vorgelegt werden, da der Landesfürst ja auf die Einhaltung der Verfassung verpflichtet ist, er also bei einer eventuellen Annahme der Vorlage durch das Volk ihr die Sanktion verweigern müsste. Ebenso könnte der Chef der Regierung die nötige Gegenzeichnung nicht vornehmen, da er ja auf die Einhaltung der Verfassung vereidigt ist.“

Getreu dem Auftrag des Landtages vom 23. Juni 1961 legte die Regierung mit dem BuA vom 10. August 1961 einen Gegenvorschlag vor. Eine Kommission des Landtages suchte daraufhin das Gespräch mit den Initianten und dem Jagdschutzverein, allerdings ohne Erfolg.[75] In seiner Sitzung vom 5. Oktober 1961 (zweite Lesung) verabschiedete der Landtag die Regierungsvorlage unter Vornahme einzelner Änderungen, die von der Landtags-Kommission[76] und der Regierung[77] beantragt worden waren.[78] Sowohl die Regierung als auch der Landtag wollten dem Anliegen der Initianten „möglichst vielen Liechtensteinern auf nicht allzu teure Art und Weise die Jagd zu ermöglichen“, Rechnung tragen.[79] Im Landtag wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es nicht zu einer übermässigen Dezimierung des Wildes kommen dürfe und dass der Landtag nicht ohne Verfassungsänderung auf das Regal (und die damit verbundenen Einnahmen[80]) verzichten könne.[81] Regierung und Landtag gingen davon aus, dass mit der am 5. Oktober 1961 verabschiedeten Gesetzesrevision „ca. 80 Jagdinteressenten die Möglichkeit [hätten], die Jagd auszuüben.“[82] Einstimmig unterwarf der Landtag am 5. Oktober 1961 die Revision der Volksabstimmung.[83] Dieser Beschluss wurde jedoch hinfällig, weil in der Volksabstimmung vom 7./8. Dezember 1961 betreffend Abänderung von Artikel 22 der Verfassung die Initiative der Jagdinteressenten mit einem Mehr von 57 Stimmen angenommen wurde.

C. Verfassungsinitiative von 1961 betreffend Revision des Jagdgesetzes

Nachdem der StGH Art. 7 Abs. 2 des ausformulierten Initiativbegehrens am 27. Juli 1961 für verfassungswidrig erklärt hatte und ihm Regierung und Landtag gefolgt waren,[84] wurde am 6. September 1961 aus den Kreisen der Jagdinteressenten[85] ein Initiativbegehren auf Änderung von Art. 22 LV angemeldet. Es wurde mit 1171 Unterschriften versehen am 19. Oktober 1961 eingereicht.[86] Es verlangte folgende neue Formulierung von Art. 22 LV:

„Der Staat übt die Hoheit über Fischerei und Bergwesen aus. Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu.[87] Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden. Durch Gesetz ist zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form das Jagdrecht ausgeübt werden kann. Bei Erlass des Jagdgesetzes sind die Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie der ortsansässigen Jagdinteressenten zu berücksichtigen.“

Der Landtag sprach sich in seiner Sitzung vom 21. November 1961 einhellig gegen das Initiativbegehren aus.[88] Es gelangte am 7./8. Dezember 1961 zur Volksabstimmung und wurde mit einem Mehr von 57 Stimmen angenommen.

Fürst Josef II. erklärte am 20. Dezember 1961 vor Regierung, Landtagspräsidium und Pressevertretern, dass und warum[89] er die entsprechende Verfassungsänderung nicht sanktionieren werde.[90] Innert kürzester Zeit wurde ein gemeinsamer (neuer)[91] Antrag von Regierungschef, Landtagspräsident und vizepräsident für die Revision des Jagdgesetzes vorbereitet.[92] Eine Änderung von Art. 22 LV war dabei kein Thema. Sinn und Zweck eines Landesregals waren nicht Gegenstand der Diskussion. Vielmehr ging es wie bei der am 5. Oktober 1961 vom Landtag verabschiedeten Vorlage um eine Anpassung des Jagdgesetzes.

D. Revision des Jagdgesetzes im Jahr 1962

Im BuA vom 24. Januar 1962 betreffend den Erlass eines neuen Jagdgesetzes war ein Schreiben des Landesfürsten vom 2. Januar 1962 abgedruckt.[93] In diesem Schreiben nahm der Fürst Bezug auf sein Initiativrecht von Art. 64 LV. Er beauftragte die Regierung, „umgehend eine Jagdgesetzvorlage einzureichen“, die vier näher ausgeführte Grundsätze[94] berücksichtigt. Schon am 30. Januar 1962 konnte der Landtag diesen neuen Antrag der Regierung verhandeln.[95] Im Landtag wurden die Zielkonflikte,[96] die sich bei der Regelung der Zuweisung der Jagdreviere (Art. 7 und 8 Jagdgesetz) zeigen, thematisiert.[97] Es handelte sich um die folgenden Probleme:

  • Dürfen die Gemeinden und Alpkorporationen Jagdreviere freihändig vergeben, werden sie ihre Einwohner bevorzugen, was für die Einwohner des Unterlandes (v.a. bezüglich der Jagd in den Alpen) einen Nachteil darstellt.
  • Werden die Jagdreviere an die Meistbietenden versteigert, „wird nur einer gewissen Schicht im Lande die Möglichkeit zur Jagdausübung gewahrt“[98].
  • Wenn man an einem möglichst hohen Pachtschilling interessiert ist, sollte man die im Ausland wohnhaften Ausländer zur Versteigerung zulassen, weil sie bisher „das Vier- oder Fünffache des Pachtpreises geboten haben“.[99]
  • Werden zu viele Personen zur Jagd zugelassen, besteht die Gefahr, dass zu viel Wild erlegt wird.

Schliesslich nahm der Landtag in seiner Sitzung vom 30. Januar 1962 die im BuA vom 24. Januar 1962 vorgeschlagene Regelung der Zuweisung der Jagdreviere an. Das von der Gruppe der Jagdinteressenten ergriffene Referendum fand in der Volksabstimmung vom 23./25. Februar 1962 keine Mehrheit. Einen Monat später erfolgte die Neuverpachtung der 19 Jagdreviere. Die im Parlament umstrittene freihändige Vergabe kam nur in vier Revieren zur Anwendung. In allen anderen erhielten die Meistbietenden den Zuschlag.[100]

Die 1962 getroffene Regelung für die Zuteilung der Jagdreviere ist – bis auf geringfügige Änderungen in Art. 8 Jagdgesetz über die freihändige Verpachtung[101] – heute noch geltendes Recht. Vor Art. 31 Abs. 3 LV halten Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Jagdgesetz[102], welche Inländer bei der Verpachtung bevorzugen, stand. Näher zu klären ist hingegen, ob sie mit dem EWR-Recht vereinbar sind.[103]

E. Abgelehntes Jagdgesetz von 1984

Mit BuA Nr. 33/1984 vom 12. September 1984 unterbreitete die Regierung den Vorschlag für eine Totalrevision des Jagdgesetzes von 1962. Sie begründete ihn mit den in der Zwischenzeit eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen[104] Liechtensteins und mit dem Auftrag, die Lebensräume der Wildtiere zu schützen.[105] An der Zuteilung der Jagdreviere wäre nichts geändert worden.[106]

Im Landtag[107] war die Mehrheit der Artikel nicht umstritten. Hingegen herrschte keine Einigkeit, was gegen Wildschäden und was gegen den schlechten Zustand der Wälder[108] unternommen werden sollte und ob das Wild bereits zu stark dezimiert worden war oder im Gegenteil stärker auf die Einhaltung der Abschusspläne gepocht werden müsste.

In der auf ein Referendum zurückgehenden Volksabstimmung vom 3. Februar 1985 wurde die vom Landtag ausgearbeitete Vorlage deutlich abgelehnt.

F. Geltendes Recht

Die Fragen nach der angemessenen Anzahl der verschiedenen Wildtiere[109] und dem besten Schutz des Waldes vor Verbiss[110] und anderen Wildschäden[111] stellen sich bis heute.[112] Die Verfassung lässt dem Gesetzgeber hierbei freie Hand.

Gemäss Art. 2 des geltenden Jagdgesetzes verpflichtet die weidgerechte Jagd „zur Hege des Wildes“ sowie zur „Erhaltung und Pflege dessen Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft.“ Bei Konflikten zwischen Land- und Forstwirtschaft auf der einen und der Jagd auf der anderen Seite gebührt gemäss Art. 2 Jagdgesetz den Interessen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang. Entsprechend finden die Wildschäden im Wald und an den landwirtschaftlichen Kulturen Eingang in den Abschussplan (Art. 33 Jagdgesetz). Gemäss Art. 47 Abs. 1 Jagdgesetz haben die Jagdgemeinschaften alle Wild-[113] und Jagdschäden zu ersetzen, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden. Im Anschluss an VGH 2005/6 wurde die Tragung der Kosten der Wildschadenverhütung vom Gesetzgeber neu geregelt.[114] Detailliert werden überdies die Pflichten der Jagdaufseher zusammengestellt, die durch die Jagdgemeinschaften[115] bestellt werden (Art. 27 Abs. 1 Jagdgesetz).

Die geltenden Bestimmungen über die Jagd lassen den im Laufe der Jahre stärker von ökologischen Gesichtspunkten geprägten Umgang mit den Wildtieren und den Wäldern erkennen.[116] Die „Naturschutz‐ und Jagdplanung in Liechtenstein [lehnt sich] stark an diejenige der Schweiz an (…)“,[117]dies gilt insbesondere für den Umgang mit den Tieren.[118] Ergänzend sei angemerkt, dass die so genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie RL 92/43/EWG[119] nicht in das EWRA übernommen wurde.

Demgegenüber unterscheidet sich der Zugang zur Jagd in Liechtenstein bis heute von dem in den meisten Schweizer Kantonen.[120] Während im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts bis auf eine Ausnahme alle Schweizer Kantone das Patentsystem kannten,[121] sieht das liechtensteinische Recht die Revierjagd vor.[122] Bei dieser werden die Gebiete an Jagdgesellschaften verpachtet, die das Gebiet daraufhin exklusiv bejagen dürfen. Demgegenüber erlaubt es das Patentsystem jedermann, der gewisse Voraussetzungen erfüllt, im ganzen Kanton auf die Jagd zu gehen.[123] Art. 22 LV macht dem Gesetzgeber keine Vorgaben über das zu wählende System. Er dürfte demnach von der Revierjagd absehen und zu einer Form des Patentsystems mit Jagdlizenzen wechseln.

Gemäss Art. 4 Jagdgesetz wird das ganze Staatsgebiet in Jagdreviere[124] eingeteilt, wobei vorgängig die betroffenen Gemeinden, Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften angehört werden. Die einzelnen Reviere dürfen nicht kleiner als 500 ha und in der Regel nicht grösser als 1500 ha sein. Die Zuweisung der Reviere erfolgt durch öffentliche Versteigerung[125] an Gruppen von mindestens vier Personen[126] (Art. 5 Abs. 1 Jagdgesetz),[127] es sei denn, es erfolge eine freihändige Verpachtung gestützt auf Art. 8 Jagdgesetz.[128] Die Pachtperioden werden von der Regierung[129] festgesetzt, wobei die Pachtdauer zwischen acht und zehn Jahren liegt (Art. 5 Abs. 2 Jagdgesetz).[130] Ebenso ist es an der Regierung, den so genannten Jagdwert festzulegen (Art. 6 Abs. 2 Jagdgesetz).

Wer in Liechtenstein die Jagd ausübt, muss Inhaber einer liechtensteinischen Jagdkarte sein (Art. 22 Jagdgesetz).[131] Voraussetzung hierfür ist insbesondere das Ablegen einer Eignungsprüfung (Art. 23 Abs. 1 lit. b Jagdgesetz).

Der Rechenschaftsbericht listet für das Jahr 2016 Einnahmen[132] aus Jagdabgabe (97‘000 Fr.), Jagdkarten (18‘000 Fr.), Rückbehalt Jagdpachtschilling (180‘000 Fr.)[133] und Jagdprüfungen (20‘000 Fr.) auf.[134] Das Statistische Jahrbuch nennt die Anzahl erlegter Tiere.[135]

Die Vereinigungen der Jäger werden im Jagdgesetz nicht erwähnt. Entsprechend werden ihnen vom Gesetz auch keine Aufgaben übertragen. Bei der „Liechtensteiner Jägerschaft“[136] handelt sich um einen Verein gemäss PGR. Die Mitgliedschaft hängt nicht davon ab, ob die betreffende Person Pächter oder Mitpächter eines Jagdreviers ist. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob die Interessenten die Voraussetzungen für die Jagdkarte[137] erfüllen.[138] Für die Pächter und Mitpächter eines Jagdreviers ist die Mitgliedschaft in Verein Liechtensteiner Jägerschaft nicht obligatorisch. Sie haben vor ein paar Jahren die „Vereinigung Liechtensteiner Jagdpächter“ gegründet.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen hiergegen keine Einwände. Art. 22 LV macht keine Vorgaben zur Organisation der Jäger. Hält auch der Gesetzgeber eine solche nicht für notwendig, so kann sie unterbleiben.

IV. Die gesetzliche Regelung der Fischerei

A. Regelung bis 1990

Ergänzt wurde das Fischereigesetz von 1869[139] durch die Verordnung vom 21. Juli 1920 betreffend die Angelfischerei im Rhein, welche das Angeln im Rhein bewilligungs- und gebührenpflichtig erklärte.[140] Im Januar 1922 wurde das Gesetz betreffend die Einführung von Fischereikarten erlassen.[141] Es regelte die Abgabe der Fischereikarten. Sie legitimierten zum Fischen während einer Dauer von einem Monat bis zu drei Jahren in einem oder mehreren Fischereibezirken. Das Gesetz legte überdies die Gebühr fest. Für Ausländer galt ein Zuschlag von 50%. Die Gebühren wurden 1942 angepasst, wobei kein Unterschied mehr gemacht wurde zwischen In- und Ausländern.[142] Ab 1942 konnten neu auch Karten für lediglich 1-2 Tage bezogen werden. Diese Fischereikarten ergänzten das System der im Fischereigesetz vorgesehenen Pacht. Die Fischereipächter hatten keine Gebühren für Fischereikarten zu entrichten, hingegen ihre Mitpächter.[143] Mit der Verordnung vom 5. Juli 1951 betreffend die Fischereikarten[144] wurden Karten mit neuer Gültigkeitsdauer ausgegeben und die Gebühren geändert.

Der Fischereiverein Liechtenstein wurde 1953 gegründet. Bis dahin waren die Gewässer meist von begüterten Einzelpersonen gepachtet worden.[145] Ab 1953 trat der Fischereiverein als Pächter in Erscheinung. Dies fand weder im Gesetz vom 3. Oktober 1954 über die Fischereikarten[146] noch im Fischerei-Gesetz vom 16. November 1869[147] seinen Niederschlag, obwohl dem Verein ca. zwei Drittel der Reviere freihändig verpachtet wurden und nur noch ca. ein Drittel zur öffentlichen Versteigerung gelangte.[148] Heute ist der Fischereiverein Pächter sämtlicher Gewässer.[149]

1953 waren 91 Fischereikarten ausgegeben worden, wobei 53 auf nicht in Liechtenstein wohnhafte Ausländer entfielen. Dabei – so wurde es zumindest im Landtag behauptet[150] – hatten Liechtensteiner, in Liechtenstein wohnhafte Ausländer und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland denselben Betrag zu entrichten.[151] Eine Gesetzesinitiative verlangte deshalb 1954 eine Einschränkung für die im Ausland wohnhaften Ausländer (kürzere Gültigkeitsdauer der Fischereikarte, höhere Gebühr).[152] Überdies wurde auch eine faire Behandlung der auf mehrere Jahre gebundenen Pächter gefordert. Der Landtag formulierte die Initiative geringfügig um. Sie wurde in der Volksabstimmung vom 3. Oktober 1954 angenommen.[153] Neu erfolgte gemäss Gesetz vom 3. Oktober 1954 über die Fischereikarten[154] für Ausländer ohne dauernden Wohnsitz in Liechtenstein eine Beschränkung auf höchstens zweimal sieben Tage plus ein Zuschlag von 50% auf die Gebühren.[155]

B. Regelung seit 1990

Das Fischereigesetz vom 16. Mai 1990[156] vereinigte das Fischereigesetz von 1869 und die Gesetze über die Fischereikarten in einem einzigen Erlass. Es hat gleich wie sein Vorgänger den Schutz der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie ihrer Lebensräume zum Ziel. Das Regal des Landes (im Gesetz „Recht der Fischerei“ genannt) erstreckt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 Fischereigesetz auf alle öffentlichen Gewässer, es sei denn, Berechtigte könnten ein anderslautendes Sonderrecht nachweisen. Die Fischereiberechtigung wird mittels Verpachtung für mehrere Jahre verliehen und mittels Fischereikarten für eine Dauer von einem Tag bis zu einem Jahr (Art. 5 und Art. 7 Abs. 2 Fischereigesetz). Für die Verpachtung werden gemäss Art. 6 dritter Satz Fischereigesetz Vereine bevorzugt, die einer „angemessenen Zahl von Fischern die Fischerei ermöglichen“. Zur Pacht sind gemäss Art. 6 erster Satz Fischereigesetz nur Inländer zugelassen. Aus der Verordnung (Art. 3 FischV) ergibt sich,[157] dass sämtliche Gewässer ein einziges Pachtgebiet bilden.

In der Tat erfolgt die Verpachtung seit Jahren an den Fischereiverein Liechtenstein. Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 FischV gibt der Fischereiverein die Fischereikarten ab. Gemäss seinen Statuten nimmt er nur Liechtensteiner und Ausländer mit Niederlassung und Wohnsitz in Liechtenstein als Mitglied auf. Personen mit Wohnsitz im Ausland können für bis zu sechs Tage pro Jahr gegen Gebührenzuschlag Fischereikarten erhalten.[158] Verlangt werden für In- und Ausländer die nötigen Fachkenntnisse (Art. 5 Abs. 2 Fischereigesetz).

Das Fischereigesetz enthält des weiteren Vorgaben bezüglich Fang der Fische.[159] Es regelt die Aufsicht über die Fischerei und enthält Grundlagen für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere.

C. Zwischenfazit

Angesichts dessen, dass die Verfassung in Art. 21 LV das Hoheitsrecht über die Gewässer dem Land zuweist und die Fischerei seit 1849 ein Landesregal darstellt, was Art. 22 LV zum Ausdruck bringt, ist der beschränkte Zugang zur Fischerei grundsätzlich nicht zu kritisieren.[160] Ebenso wenig, dass nicht separate Erlasse für das als Hobby betriebene Angeln und für die Berufsfischerei erlassen wurden. Indem die Verfassung die historisch gewachsenen Regale weiterführt, schliesst sie die Anwendung der Handels- und Gewerbefreiheit für die betroffenen Tätigkeiten explizit aus.[161] Sie erlaubt es damit dem Land, im betreffenden Bereich Einnahmen zu generieren.[162]

Ein Regal verpflichtet das Land jedoch nicht, möglichst hohe Einnahmen durch die Nutzung zu erzielen. Dass die Verordnung (Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 FischV) den Pachtzins verhältnismässig tief ansetzt,[163] verstösst demnach nicht gegen die Verfassung. Dies gilt umso mehr, als Gesetz und Verordnung dem Fischereiverein als Pächter verschiedene Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, zuweisen. Auch aus anderen Gründen, insbesondere Umweltschutz, kann es für das Land angezeigt sein, Beschränkungen in der Nutzung vorzusehen und damit auf Einnahmen zu verzichten.[164]

V. Vorgaben für Jagd und Fischerei

A. Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Jagd und Fischerei

Art. 22 LV gibt nicht vor, welche Personen (z.B. Einzelpersonen, Vereine oder öffentlich-rechtliche Institutionen) mit welchen Eigenschaften (z.B. liechtensteinische Staatsangehörigkeit, Wohnsitz in Liechtenstein, kein Bezug zu Liechtenstein) in welchem Verfahren zur Jagd und zur Fischerei zugelassen werden sollen. Ebenso wenig sagt Art. 22 LV, ob das Reviersystem oder die Patentjagd zu bevorzugen ist. Entsprechend gross ist die Freiheit des Gesetzgebers.

Die Gewässer sind dem (privatrechtlich organisierten) Fischereiverein Liechtenstein verpachtet.[165] Dies hat unter anderem zur Folge, dass die Einnahmen des Landes aus der Verpachtung moderat sind.[166] Andererseits hat es für das Land den Vorteil, dass er einem einzigen, gut organisierten Partner gegenüber steht, der den öffentlichen Interessen insbesondere aus dem Bereich des Umweltschutzes die notwendige Beachtung schenkt. Entsprechend übertragen Gesetz und Verordnung dem Verein verschiedene Aufgaben.[167]

Demgegenüber werden die 18 Jagdreviere an Jagdgemeinschaften verpachtet, die ihrerseits aus je mindestens vier Personen zusammengesetzt sind. Da das Eigentum an den Grundstücken, die zusammen ein Jagdrevier bilden, in verschiedenen Händen liegt (Gemeinden, Bürgergenossenschaften, Alpgenossenschaften, Private), wirkt an der Verpachtung jeweils eine grössere Anzahl Akteure mit.

B. Schutz der Biodiversität

Betrachtet man die Forderungen nach Freigabe der Jagd respektive nach einem erleichterten Zugang zur Jagdpacht, so wird deutlich, dass 1921 nicht der Schutz der Wildtiere und ihrer natürlichen Lebensräume im Vordergrund stand. Dies schliesst jedoch nicht aus, die Erhaltung und wo nötig Förderung der Biodiversität heute als wichtige staatliche Aufgabe anzuerkennen und ihr bei der Ausgestaltung der Vorgaben für Jagd, Fischerei, Bergbau, Landwirtschaft, Siedlungsbau etc. Rechnung zu tragen. Liechtenstein hat denn auch entsprechende Übereinkommen unterzeichnet.[168]

Dass die Verfassung keine Bestimmung über den Umweltschutz und die Förderung der natürlichen Lebensgrundlagen enthält, bedeutet nicht, dass dem Staat die Hände gebunden wären.[169] Er hat – unter Wahrung der Rechte der Betroffenen – jederzeit das Recht, eine gesetzliche Regelung vorzunehmen und entsprechende Aktivitäten zu entfalten. Dass Art. 22 LV die Jagd und die Fischerei erwähnt, bedeutet nicht, dass sie jederzeit in einem bestimmten Umfang möglich sein müssen. Im Gegenteil. Indem Art. 22 LV die Tradition der Landesregale fortsetzt, bringt die Verfassung ausdrücklich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber alle ihm notwendig erscheinenden Entscheide treffen soll. Überdies erwähnt Art. 22 LV mit der Nennung der Interessen der Landwirtschaft und mit den Gemeindefinanzen bereits Anliegen, welche in die Interessenabwägung einbezogen werden müssen.

Gemäss dem Nationalen Bericht zur Umsetzung des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt[170] stellen in Liechtenstein die „Zerstörung von Lebensräumen durch die Zunahme von Siedlungsflächen und Infrastrukturen“ und die „intensivere Freizeit und Erholungsnutzung“ die grösste Bedrohung für die Biodiversität dar.[171] Ein weiteres Problem sind die gebietsfremden Arten (Neophythen).[172]

C. Schutz der Interessen der Landwirtschaft

Aus den Materialien geht nicht hervor, an welche konkreten „Interessen der Landwirtschaft“ beim Erlass der Verfassungsbestimmung gedacht wurde. Sicher ist wegen des Wortlautes nur, dass es dabei nicht um den Schutz einzelner Landwirte gehen kann. Wenn Art. 2 zweiter Satz Jagdgesetz[173] sagt: „Im Widerstreit der Interessen zwischen Land- und Forstwirtschaft und der Jagd gebührt jenen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang“, so setzt dies die Vorgabe von Art. 22 LV, die Interessen der Landwirtschaft zu achten, korrekt um, ist aber gleichfalls wenig aussagekräftig.

Interessen von Landwirten sind sicher dann betroffen, wenn Wildtiere ihre Kulturen zerstören oder auf Nutztiere übertragbare Krankheiten einschleppen oder wenn der Landwirtschaftsbetrieb Tiere verliert, weil sie gerissen oder zu Tode gehetzt werden. In diesen Konstellationen liegt jedoch nicht zwingend ein Konflikt zwischen Landwirtschaft und Jägerschaft vor. Sind sich Jäger und Landwirte einig, dass Wildtiere mit schädigendem Potential aus dem betreffenden Gebiet entfernt werden sollen, so manifestiert sich der Konflikt eher zwischen den Interessen der Landwirte und dem Schutz frei lebender Tiere. Anders sähe es aus, wenn durch die Jagd Wildtiere über Felder getrieben würden oder sich Jäger weigern würden, die im Abschussplan vorgesehen Anzahl Wildtiere zu erlegen.

Ob und wie viele Wildtiere in welchen Gegenden beheimatet sein sollen, in welchem Umfang durch Wildtiere entstandene Schäden ersetzt werden und ob eine naturnahe Landwirtschaft mit Sömmerung auf den Alpweiden gefördert werden soll, beantwortet nicht Art. 22 LV, sondern bedarf einer Abwägung der Interessen, insbesondere der verschiedenen Zweige der Landwirtschaft und von Tier- und Umweltschutz. Art. 22 LV kommt damit lediglich eine eingeschränkte Bedeutung zu: Nämlich den Gesetzgeber daran zu erinnern, dass das Land trotz der Regalrechte und des Rechts, einschlägige Regeln zu erlassen, diese nur in Abstimmung mit anderen Interessen wie eben denen der Landwirtschaft ausüben darf. Art. 22 LV bekräftigt damit Art. 20 Abs. 1 LV, der die Förderung der Land- und Alpwirtschaft ausdrücklich verlangt.

D. Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinden

Bereits gestützt auf das Jagdgesetz von 1921[174] wurde die Hälfte der Einnahmen aus dem Jagdpachtschilling an die Gemeinden weitergeleitet. Insofern partizipieren die Gemeindefinanzen an den Erträgen aus der Verpachtung der Jagdreviere. Es stellt sich die Frage, ob damit der Vorgabe von Art. 22 LV Genüge getan wird. Art. 22 LV verweist ausdrücklich nur auf die finanziellen Interessen der Gemeinden. Um solche handelt es sich z.B. auch, wenn eine Gemeinde zur Werbung als Tourismusort darauf angewiesen ist, dass eine Mindestzahl Murmeltiere, Adler oder Steinböcke beobachtet werden kann. Art. 22 LV wird deshalb meines Erachtens nicht nur dann erfüllt, wenn die Gemeinden an den Einnahmen aus der Verpachtung der Jagdreviere partizipieren. Art. 22 LV verlangt nämlich nicht, dass die Gemeinden eine Zahlung erhalten. Es genügt, dass finanzieller Schaden von den Gemeinden abgewehrt wird. Dies kann z.B. auch dadurch erfolgen, dass der Gesetzgeber die Jäger verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Wildtiere nicht ins Siedlungsgebiet eindringen. Indem der Verfassungstext ausdrücklich auf die „Erlassung von Gesetzen“ hinweist, bringt er zum Ausdruck, dass dem Gesetzgeber bei der Wahl der Mittel, wie er zur Schonung der Gemeindefinanzen beiträgt, ein grosses Ermessen zusteht. Anders als die Gemeinden können die Alpgenossenschaften aus Art. 22 LV keine Ansprüche ableiten.[175]

VI. Das Bergregal

Das Bergwesen wurde erst durch die Verfassungskommission zu einem Gegenstand der Verfassungsgebung. Die Beschlüsse der Verfassungskommission lauteten: „In § 22 wird nach dem Worte „Fischerei“ eingesetzt „und Bergwesen.““ Josef Peer führte am 18. April 1921 zu diesem Ergebnis der Kommissionsberatungen aus:[176] „§ 22 Die Einschaltung „und Bergwesen“ mag zwar für heute noch nicht aktuell erscheinen, könnte es aber in der Folge werden.“

Gipsabbau war seit dem 18. Jahrhundert bis um 1890 in Liechtenstein betrieben worden.[177] Es brauchte hierzu bis 1871 eine Konzession.[178] Daneben existierten und existieren mehrere Steinbrüche.[179] Bis zum heutigen Tag hat der Gesetzgeber jedoch keine gesetzgeberischen Aktivitäten bezüglich der Gewinnung von Mineralien entwickelt, wohl mangels entsprechender Funde von Gold, Silber oder von Erzen.[180] Traditionell erstreckt sich das Bergregal nämlich nur auf die bergmännisch gewonnenen Mineralien,[181] nicht auf die im Steinbruch gewonnenen Steine oder auf Naturprodukte wie Kies, Sand, Lehm oder Torf. Mangels Ausführungen in den Materialien und wegen der Nennung zusammen mit den historischen Regalen bezüglich Fischerei und Jagd ist davon auszugehen, dass mit „Bergwesen“ nur die Gewinnung von Mineralien gemeint ist.

VII. Das Salzregal

Das Salzregal gehört wie Jagd, Fischerei und Bergregal zu den traditionellen Regalen.[182] Seit dem Ende des 18. Jahrhunderts bezog Liechtenstein das Salz aus Österreich, wobei die vereinbarten Liefermengen die Nachfrage häufig nicht zu decken vermochten.[183] Salz war nicht zuletzt wichtig für die Konservierung von Lebensmitteln und für das Vieh. Entsprechend wurde im Rahmen der Aushandlung des Zollvertrages mit der Schweiz ab 1920 auch über den Bezug des Salzes aus der Schweiz gesprochen.[184]

Das Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol[185] gestattete einzig dem Staat den Salzverkauf und die Errichtung von Salzlagern. Die Einwohner wurden verpflichtet, das Salz im Lande einzukaufen.[186] Damit wurde nichts Neues bestimmt, gab es doch bereits im 19. Jahrhundert Vorgaben über den Bezug des Salzes und mit der Salzsteuer eine Abgabe. Abgelöst wurde das Gesetz von 1924 durch das Gesetz vom 12. September 1990 über das Salzmonopol[187]. Es erfüllt noch immer denselben Zweck, nämlich dem Staat das Recht vorzubehalten, Salz zu verkaufen und die Monopolgebühren aus dem Salzverkauf einzustreichen. Seit 1995 liefert es die Grundlage für die Beteiligung des Landes an Salinen. Liechtenstein hält nämlich seit dem Jahr 1990 Aktien an den „Schweizer Salinen AG“, die sich vollständig im Eigentum der Kantone und Liechtensteins befinden.[188] In den letzten Jahren argumentierten die Kantone zur Aufrechterhaltung des Salzmonopols vor allem mit der Budgetsicherheit und der garantierten Versorgung mit Auftausalz in Extremwintern.[189] Überdies erhalten Liechtenstein und die Kantone jährlich einen Anteil aus der Regalgebühren-Verteilung.

Anlässlich des EWR-Beitritts musste das Gesetz über das Salzmonopol ergänzt werden[190] um Regeln für Salz, Salzgemische und Sole mit EWR-Ursprung in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Gemäss Protokoll 8 zum EWRA [über staatliche Monopole] findet Art. 16 EWRA Anwendung auf „das liechtensteinische Salz- und Schiesspulvermonopol“. Dies hindert nicht, dass auch auf den aus einem EWR-Staat bezogenen Salz die Salzsteuer erhoben wird.[191]

VIII. Verpflichtungen aus Völkerrecht

A. Europarecht

Jagd, Fischerei und Bergbau betreffen natürliche Ressourcen. Die Vorgabe von Art. 16 EWRA[192], dass bei allen staatlichen Handelsmonopolen jede Diskriminierung zwischen den Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten ausgeschlossen sein muss, gilt für alle Arten von Monopolen. Monopole an natürlichen Ressourcen sind vom Prinzip der Nicht-Diskriminierung nicht ausgeschlossen.[193]

1. Unzulässige Handelsmonopole

Die Vorgaben bezüglich Monopole sind im EWR-Recht dieselben wie in der EU.[194] Sie schliessen nicht aus, dass die öffentliche Hand Eigentümerin natürlicher Ressourcen ist.[195] Art. 125 EWRA[196] überlässt nämlich die „wirtschaftspolitisch motivierte Eigentumszuordnung in private oder öffentliche Trägerschaft“ den einzelnen Mitgliedstaaten.[197] Entscheidet sich ein Staat dazu, dass natürliche Ressourcen (im betreffenden Fall ging es um die Nutzung der Wasserkraft) im Eigentum öffentlicher Unternehmen stehen, darf dieses Ziel angestrebt werden, solange dies in einer nicht diskriminierenden Art und Weise und mit angemessenen Mitteln erfolgt.[198]

Indem Protokoll 8 über die staatlichen Monopole Art. 16 EWRA ausdrücklich das liechtensteinische Salz- und Schiesspulvermonopol für anwendbar erklärt, wird offensichtlich, dass die aus historischen Gründen an natürlichen Ressourcen bestehenden Monopole durch den EWR-Beitritt nicht hinfällig wurden. Sie müssen jedoch wettbewerbskonform ausgestaltet werden, um der Grundregel des freien Warenverkehrs Genüge zu leisten.[199] Dies ist mit dem Erlass des Gesetzes über den Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes[200] geschehen. Es ermöglicht den Bezug von Salz, Salzgemischen und Sole aus Mitgliedstaaten des EWR.[201] Die abzuliefernde Salzsteuer ist gleich hoch wie bei einem Bezug über die im Gesetz vom 12. September 1990 über das Salzmonopol[202] angegebenen Bezugsstellen.

Die gestützt auf Art. 22 LV getroffenen Regelungen betreffend Jagd und Fischerei fallen demgegenüber nicht unter Art. 16 EWRA. Sie haben weder die Ein- noch die Ausfuhr von Waren zum Gegenstand.[203] Protokoll 9 zum EWRA [über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen][204] trifft Regeln für Einfuhrbeschränkungen, Einfuhrzölle, Abgaben, staatliche Beihilfen.[205] Art. 22 LV macht jedoch keine Vorgaben für den Handel mit Fisch, sondern hält fest, wer (nämlich der Staat) über die Nutzung der Früchte der einheimischen Gewässer und Wälder bestimmt.

2. Unzulässige Einschränkungen im Zugang zu Dienstleistungen

Wie in Kapitel III.B ausgeführt, wird in Liechtenstein beim Zugang zur Fischerei unterschieden zwischen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein und anderen Personen. Auch das Jagdgesetz[206] weist Ausländern mit Wohnsitz im Ausland eine schlechtere Position zu als Inländern. Es soll nun geprüft werden, ob diese Einschränkungen vor dem EWR-Recht standhalten.

Das Landesabgabenamt für Vorarlberg hatte 2007 von zwei Schweizer Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz für den von ihnen abgeschlossenen Jagdpachtvertrag eine höhere Jagdabgabe verlangt als für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU. Vor Gericht brachten die beiden Jäger vor, es handle sich bei ihrer Jagd um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Das von ihnen geschossene Wild werde in Österreich verkauft. Darauf ging der EuGH (Rechtssache C-70/09, Hengartner und Gasser) nicht näher ein. Vielmehr betraf seiner Meinung nach der Pachtvertrag eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter. Folglich bezeichnete der EuGH die Beschwerdeführer als „Empfänger einer Dienstleistung“, die „darin besteht, dass ihnen gegen Entgelt in einem bestimmten Gebiet befristet die Nutzung eines Jagdrechts eingeräumt wird“.[207]

Zum selben Ergebnis kam der EuGH in der Rechtssache C-451/06, Walderdorff, betreffend der Verpachtung von Fischereirechten im Waldviertel (Österreich), und zwar sowohl bezüglich des Rechts zu fischen, welches der Verpächterin gestützt auf ihre Stellung als Grundeigentümerin zukam, als auch bezüglich des Rechts zur Ausübung der Fischerei „in einem im öffentlichen Gut befindlichen Fischereirevier“, an dem die Verpächterin „ein im Fischereikataster eingetragenes Fischereirecht“ hatte.[208] Bereits in der Rechtssache C-97/98, Jägerskiöld, hatte der EuGH das Zurverfügungstellen von Gewässern gegen Entgelt als Dienstleistung qualifziert.[209]

Würde es sich bei der von den Interessenten angestrebten Fischerei und Jagd um eine Erwerbstätigkeit handeln,[210] wäre die Niederlassungsfreiheit zu berücksichtigen.[211] Die Berechtigung, in Liechtenstein der Jagd nachzugehen oder zu fischen, ermöglicht jedoch gemäss geltendem Recht keine stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben.[212]

Im EuGH-Urteil C-70/09 zur Jagdabgabe in Vorarlberg war das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz anzuwenden. Es enthält „keine spezifische Regelung, wonach Dienstleistungsempfängern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Anwendung fiskalischer Regelungen über gewerbliche Transaktionen, die eine Dienstleistung zum Gegenstand haben, zugutekommt.“[213] Der EuGH schützte deshalb die Ungleichbehandlung der beiden Schweizer. Für die dem damaligen Recht Vorarlbergs ähnlichen liechtensteinischen Regelungen müsste der EFTA-Gerichtshof bezogen auf Jäger und Fischer aus dem EWR-Raum, für den die Bestimmungen über den Binnenmarkt gelten,[214] zu einem anderen Resultat kommen. Art. 36 EWRA garantiert nämlich die Dienstleistungsfreiheit.

Wie in Kapitel I.A ausgeführt, dürfen Regalien von Verfassungs wegen zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt werden. Dem steht auch das Europarecht nicht entgegen. Hingegen können ökonomische Gründe nicht zur Legitimation von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gegenüber Angehörigen anderer EWR-Staaten angeführt werden.[215] Sind mit anderen öffentlichen Interessen begründete Einschränkungen zusätzlich ökonomisch motiviert, steht dies ihrer Zulässigkeit hingegen nicht entgegen.

Meines Erachtens stellen die Ungleichbehandlungen bei der Versteigerung der Jagdreviere, bei der freihändigen Verpachtung und der Mitpacht eine Verletzung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Art. 7 Abs. 3 Jagdgesetz, der Ausländer, deren Heimatstaat gegenüber der Regierung eine Gegenrechtserklärung abgegeben hat, den liechtensteinischen Landesbürgern gleichstellt, kommt faktisch keine Bedeutung mehr zu. Angehörige von EWR-Mitgliedstaaten können sich direkt auf die Freiheiten des EWR-Abkommens berufen.

Unzulässig ist auch der Gebührenzuschlag für die Fischereikarten für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Solange der Fischereiverein Liechtenstein gestützt auf Art. 3 Abs. 1 FischV einziger Pächter sämtlicher Fischgewässer ist und Personen ohne Mitgliedschaft in einem Fischereiverband lediglich Fischereikarten für sechs Tage pro Jahr erhalten (Art. 7 Abs. 3 Fischereigesetz), darf Angehörigen von EWR-Mitgliedstaaten der Beitritt zum Verein nicht per se verweigert werden.

Wie der EFTA-Gerichtshof in Rs E-02/06 darlegte, können bezüglich der Nutzung von natürlichen Ressourcen der Eigentümerschaft, welche die Energiegewinnung vornimmt, aus Gründen des Umweltschutzes und der Sicherheit der Energieversorgung Vorgaben gemacht werden.[216] Die Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit, mit denen private Eigentümer bei der Nutzung natürlicher Ressourcen schlechter gestellt werden als Unternehmen der öffentlichen Hand, müssen jedoch geeignet und verhältnismässig sein.[217] Dasselbe gilt für eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs. Dass die Kontrolle über ausländische Jäger und Fischer administrativ aufwendiger ist, stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar.[218] Ebenso wenig könnte vorgebracht werden, dass Jäger oder Fischer mit Wohnsitz im Ausland weniger sorgfältig vorgehen oder den Forderungen des Umweltschutzes weniger engagiert nachleben als Einheimische.[219]

B. Weitere grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Gemäss dem Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (Anlage I, Buchstabe B)[220] waren in Liechtenstein verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1888 betreffend die Fischerei samt Vollzugsverordnung vom 3. Juni 1889 und des Bundesgesetz vom 24. Juni 1904 über Jagd und Vogelschutz und seiner Vollziehungsverordnung anzuwenden. Noch heute finden gestützt auf den Zollvertrag Bestimmungen des schweizerischen Jagdgesetzes[221] und der Jagdverordnung[222] in Liechtenstein Anwendung.[223] Hingegen findet sich in der Gesetzessammlung LILEX kein Staatsvertrag, der die Fischerei im Rhein zum Gegenstand hat.[224]

Das Amt für Umwelt arbeitet in der Internationalen Bevollmächtigten Konferenz für die Bodenseefischerei (IBKF) mit. Dieser Zusammenschluss von Baden-Württemberg, Bayern, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz dient zur Festlegung gleichartiger Regelungen zur Ausübung der Berufsfischerei und der Angelfischerei auf der Grundlage gemeinsamer Bewirtschaftungsgrundsätze und Beschlüsse.[225] Er findet seine Grundlage in der so genannten Bregenzer Übereinkunft von 1893.[226]

Bezüglich der Vielfalt der in Liechtenstein anzutreffenden Fischarten sieht es nicht gut aus.[227] Dies ist jedoch nicht auf eine Überfischung zurückzuführen, sondern auf die ökomorphologische Beeinträchtigung der Gewässer.[228] Probleme zeigen sich auch in vielen Wäldern. Vor allem junge Bäume in höheren Lagen sind von Verbiss betroffen. Zwischen Jägern und Förstern besteht keine Einigkeit, wie die durch das Wild angerichteten Schäden einzudämmen sind. Ebenso fehlt es bis jetzt an einem grenzüberschreitenden Konzept von Österreich, Liechtenstein und der Schweiz im Umgang mit dem Wild, das sich seinerseits durch Staatsgrenzen nicht irritieren lässt.

Fussnoten

  1. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 2689: Der Begriff „Regal“ wird häufig für die historischen Monopole im Bereich der Jagd und Fischerei verwendet. Sutter-Somm, Das Monopol, S. 3 f., verweist darauf, dass auch die traditionellen Regalien jeweils mit dem Wandel des Staatsverstädnisses einen Bedeutungswandel erlebten.
  2. BSK BV-Uhlmann, Art. 94 BV, Rz. 25, zählt zu den „traditionellen Monopolen der Kantone im Bereich von Grund und Boden“ Jagd, Fischerei, Bergbau, Salz und Wasser.
  3. Vallender, St. Galler Kommentar zu Art. 27 BV, Rz. 72.
  4. Vallender, Handels- und Gewerbefreiheit, Rz. 49. Siehe auch StGH 2009/049 Erw. 3.4 S. 38.
  5. Waldmann, Staatliche Monopole, S. 78.
  6. Siehe hierzu Kapitel VI.
  7. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 2686; Waldmann, Staatliche Monopole, S. 76.
  8. Lück, Bergrecht, S. 529, bringt es bezüglich Bergregal treffend auf den Punkt: „Das Bergregal diente dazu, die Rechte der Grundherren/Grundeigentümer zugunsten des Regalieninhabers zurückzudrängen.“
  9. Die Formulierungen sind verschieden: Art. 21 erster Satz LV weist dem Staat „das Hoheitsrecht über die Gewässer“ zu, während gemäss Art. 22 LV der Staat „die Hoheit über Jagd, Fischerei und Bergwesen“ ausübt.
  10. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 21 LV Kapitel I.A.
  11. VGH 2008/159 Erw. 5: Bei den Jagdpachterträgnissen handelt es sich um Staatseinnahmen.
  12. Siehe hierzu Fn. 61 und Fn. 111.
  13. Siehe hierzu Kapitel IV.
  14. Wie StGH 2009/049 Erw. 3.1 richtig ausführt, äussert sich Art. 22 LV nicht zur Frage der Verwendung der Jagdpachterträge.
  15. Jagdgesetz vom 30. Januar 1962 (LGBl. 1962 Nr. 4 LR 922.0).
  16. Fischereigesetz vom 16. Mai 1990 (LGBl. 1990 Nr. 44 LR 923.0).
  17. Siehe hierzu Kapitel V.B.
  18. Burgmeier, Jagd bis 1849.
  19. Burgmeier, Jagd bis 1849.
  20. LI LA Schä U 265; zitiert nach: www.e-archiv.li/D44493; aufgerufen am 01.12.2017.
  21. Dass die Einnahmen aus den Zoll- und Weggeldern zu dieser Zeit höher waren als die Einnahmen aus den anderen Regalien (so Niederstätter, Regalien), hindert nicht, dass ihnen die Bevölkerung feindlich gegenüberstand.
  22. LI LA SgRV 1848; zitiert nach: www.e-archiv.li/D42364; aufgerufen am 01.12.2017.
  23. Die am 1. August 1842 erlassene Waldordnung (LI LA SgRV 1842/20; zitiert nach: www.e-archiv.li/D44739; aufgerufen am 01.12.2017) unterstellte sämtliche im Fürstentum Liechtenstein gelegene Wälder (also auch die im Eigentum von Gemeinden, Alpgenossenschaften und Privaten stehenden Wälder) der Oberaufsicht des Oberamtes. Sie stellte den Grundsatz auf, dass nur so viel Holz geschlagen werden darf, wie nachwächst. Wie viel Holz geschlagen werden durfte, wurde jährlich vom Waldamt festgelegt.
  24. Burgmeier, Jagd bis 1849.
  25. Burgmeier und Frommelt, Jagd ab 1849; Niederstätter, Regalien. Gemäss StGH 1961/3 Erw. 1 (= ELG 1962-1966, 184 ff. [185]) wurde das Landesregal erst durch die Verfassung von 1921 eingeführt. Bis dahin habe die Jagd ein landesherrliches Privileg dargestellt. Bei dieser Aussage muss es sich um ein Versehen handeln, hätte doch sonst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert nicht der Landtag die Höhe der Zahlungen des Fürsten für die Jagdpacht festlegen können.
  26. Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 225: Die Einnahmen aus der Verpachtung stellten keinen wesentlichen Beitrag an die Landeskasse dar.
  27. Die Hochjagd wurde 1870 und 1881 je für 10 Jahre an den Fürsten übergeben: Rheinberger, Rudolf Schädler, S. 190.
  28. Frommelt, Jagd ab 1849.
  29. LI GAV A 28/1/17; zitiert nach: www.e-archiv.li/D45764; aufgerufen am 01.12.2017.
  30. LGBl. 1872 Nr. 3. Abgeändert durch LGBl. 1894 Nr. 5, wobei v.a. die Schonzeiten ausgedehnt wurden.
  31. § 1: „Die Jagd im Fürstentum Liechtenstein ist ein Landesregal.“
  32. Ausführlich zu den Umständen der Tat, zum Prozess gegen den Schützen und zur Diskussion in der Öffentlichkeit: Quaderer, Jesus Maria. 1871 kam ein Fall von Wilderei in der Gemeinde Triesenberg ans Tageslicht, weil einer der Beteiligten durch einen Schuss aus seinem eigenen Gewehr getötet wurde: Quaderer, Wilderertod. Wilderei kam auch unter dem Jagdgesetz von 1953 immer wieder vor: Burgmeier, Wilderei.
  33. Quaderer, Jesus Maria, S. 27.
  34. Rheinberger, Wilhelm Schlegel, S. 192 f.
  35. Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 226.
  36. Kindle, Fischerei.
  37. Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 226.
  38. LGBl. 1869 Nr. 9.
  39. Art. 2 Fischerei-Gesetz 1869: „Abs. 1 Die Ausübung des Fischereirechts wird von der Regierung pachtweise an Inländer hintangegeben. Abs. 2 Ausnahmsweise können auch Ausländer als Pächter zugelassen werden.“
  40. Art. 2 Fischerei-Gesetz 1869: „Abs. 1 Die Ausübung des Fischereirechts wird von der Regierung pachtweise an Inländer hintangegeben. Abs. 2 Ausnahmsweise können auch Ausländer als Pächter zugelassen werden.“
  41. LGBl. 1990 Nr. 44.
  42. Gesetz vom 3. Januar 1922 betreffend die Einführung von Fischereikarten, LGBl. 1922 Nr. 5.
  43. Landtags-Protokolle 1918 (Sitzung vom 7. Januar 1918); zitiert nach: www.e-archiv.li/D44096; aufgerufen am 01.12.2017.
  44. Oberrheinische Nachrichten, 02.03.1918, S. 1. Das Liechtensteiner Volksblatt, 22.03.1918, S. 2, erklärte denn auch das Ergebnis der Wahlen mit der Unzufriedenheit der Bevölkerung, unter anderem mit der Regelung der Jagd.
  45. In der öffentlichen Landtagssitzung vom 10. Dezember 1910 hatte der Landtag die fürstliche Jagdpacht von 800 auf 1200 Kronen erhöht: Landtags-Protokolle 1910 (Sitzung vom 10. Dezember 1910); zitiert nach: www.e-archiv.li/D44025; aufgerufen am 01.12.2017. Seine Jagdpacht war bereits in der öffentlichen Landtagssitzung vom 8. Juni 1901 erhöht worden: Landtags-Protokolle 1901 (Sitzung vom 8. Juni 1901); zitiert nach: www.e-archiv.li/D43977; aufgerufen am 01.12.2017. Bis 2012 hatte der Landesfürst das Revier Schlosswald gepachtet: Gemeinde Triesenberg, Verschiebung der Jagdreviergrenzen, S. 24.
  46. Handschriftliches Protokoll über die Verhandlungen vom 10. bis 15. September 1920 im fürstlichen Absteigequartier bei Schloss Vaduz, verfasst von Gustav Schädler, mit Ergänzungen von Wilhelm Beck: LI PA VU, Schlossabmachungen, Nr. 5; zitiert nach: www.e-archiv.li/D45164; aufgerufen am 01.12.2017.
  47. Beschlüsse der Verfassungskommission.
  48. Josef Peer, Die Revision der Verfassung im Fürstentum Liechtenstein: LI LA PA 013/013/4; zitiert nach: www.e-archiv.li/D45318; aufgerufen am 01.12.2017.
  49. VK, S. 1.
  50. Siehe Kapitel III.C.
  51. Siehe hierzu Kapitel VI.
  52. Die jagdbaren Tiere werden in Art. 3 Jagdgesetz abschliessend aufgezählt.
  53. Siehe Kapitel I.A.
  54. Der letzte Berufsfischer hatte seine Tätigkeit in den 1950er-Jahren aufgegeben und danach für den Fischereiverein Liechtenstein gearbeitet.
  55. Jagdgesetz vom 30. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 16.
  56. Gesetz vom 14. Februar 1930 betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes, LGBl. 1930 Nr. 4.
  57. Gesetz vom 24. Januar 1931 betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes, LGBl. 1931 Nr. 8. Diese Änderung betraf lediglich den Umgang mit Hunden (herrenlose Hunde und Hunde der Jagdberechtigten).
  58. Gesetz vom 16. Dezember 1942 betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes, LGBl. 1942 Nr. 34.
  59. Gesetz vom 29. Oktober 1953 betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes, LGBl. 1953 Nr. 17.
  60. LGBl. 1962 Nr. 4 LR 922.0.
  61. Mit Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Abänderung des Jagdgesetzes (LGBl. 2017 Nr. 42) wurden der Umgang mit einzelnen Wildtieren (Biber, Luchs, Wolf, Bär) und die Bekämpfung gebietsfremder Arten orientiert am Schweizer Recht neu geregelt. Ebenso erfolgte ein Abgleich mit dem Gesetz vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG, LGBl. 1996 Nr. 117 LR 451.0), siehe BuA Nr. 72/2016.
  62. StGH 1961/3 Erw. 1 (= ELG 1962-1966, 184 ff. [185]) betonte, dass das Gesetz den Gemeinden und Alpgenossenschaften kein Recht auf Verpachtung übertrug, sondern ihnen lediglich ermöglichte, finanziell von der Verpachtung zu profitieren.
  63. Liechtensteiner Jägerschaft, Jagd, S. 11. Bis im Jahr 2012 hatte der Landesfürst das Revier Schlosswald gepachtet. Als er kein Interesse mehr daran hatte, wurde das Revier auf die beiden angrenzenden Reviere aufgeteilt: Gemeinde Triesenberg, Verschiebung der Jagdreviergrenzen, S. 24.
  64. Liechtensteiner Jägerschaft, Jagd, S. 12.
  65. Liechtensteiner Jägerschaft, Jagd, S. 13.
  66. Liechtensteiner Jägerschaft, Jagd, S. 16.
  67. Landtags-Protokolle 1961 I, S. 73 f. (Sitzung vom 23. Juni 1961). Das Begehren ist vollständig abgedruckt im Anhang zum Bericht der fürstlichen Regierung zum Initiativbegehren auf Abänderung der bestehenden jagdgesetzlichen Bestimmungen (Bericht vom 16. Juni 1961).
  68. Landtags-Protokolle 1961 I, S. 73 (Sitzung vom 23. Juni 1961).
  69. Landtags-Protokolle 1961 I, S. 85 (Sitzung vom 23. Juni 1961).
  70. In BuA vom 10. August 1961, in welchem dem Landtag das Gutachten des StGH (StGH 1961/3 [= ELG 1962-1966, 184]) übermittelt wurde, führte die Regierung aus (BuA S. 1), der Landtag habe die Regierung am 23. Juni 1961 mit dem Einholen eines Gutachtens beauftragt. Im veröffentlichten Teil des Protokolls (Landtags-Protokolle 1961 I, S. 73-84 [Sitzung vom 23. Juni 1961]) findet sich kein entsprechender Beschluss.
  71. Gemäss StGH 1961/3 (= ELG 1962-1966, 184) beschloss der StGH das Gutachten „in seiner Sitzung vom 27. Juni 1961“. Gemäss BuA vom 10. August 1961, S. 1 f., richtete die Regierung ihre Frage am 27. Juni 1961 an den StGH, woraufhin der StGH der Regierung am 28. Juli 1961 mitteilte, dass Art. 7 Abs. 2 des Entwurfes verfassungswidrig sei. Am 10. August 1961 traf das ausgefertigte Gutachten bei der Regierung ein.
  72. Art. 7 Abs. 2 hätte lauten sollen: „Bei der Vergebung (…) sind in erster Linie jene liechtensteinischen Jagdinteressenten zu berücksichtigen, die sich um ein Revier bewerben, das innerhalb der Grenzen ihrer Wohngemeinde liegt, oder um ein benachbartes Revier, an welchem ihre Wohnsitzgemeinde mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist.“
  73. StGH 1961/3 (= ELG 1962-1966, 184 ff.).
  74. BuA vom 10. August 1961 S. 7 f.
  75. Landtags-Protokolle 1961 II, S. 165 und S. 173-175 (Sitzung vom 5. Oktober 1961).
  76. Kommissionsbericht vom 22. September 1961.
  77. Abänderungsvorschlag der Regierung vom 30. September 1961 für die Jagdgesetzvorlage. Diese Änderungen betrafen lediglich die Umschreibung der jagdbaren Tiere.
  78. Landtags-Protokolle 1961 II, S. 165-170 und S. 177 f. (Sitzung vom 5. Oktober 1961).
  79. So die Zusammenfassung des Landtags-Vizepräsidenten: Landtags-Protokolle 1961 II, S. 176 (Sitzung vom 5. Oktober 1961).
  80. Auf das Interesse der Gemeinden und Alpgenossenschaften an hohen Erlösen aus der Versteigerung wurde auch in Landtags-Protokolle 1961 II, S. 368 (Sitzung vom 30. Januar 1962), hingewiesen.
  81. Landtags-Protokolle 1961 II, S. 176 (Sitzung vom 5. Oktober 1961).
  82. Landtags-Protokolle 1961 II, S. 177 (Sitzung vom 5. Oktober 1961).
  83. Landtags-Protokolle 1961 II, S. 182 (Sitzung vom 5. Oktober 1961).
  84. Siehe Kapitel III.B.
  85. Der Landesjagdschutzverein stand der Initiative kritisch gegenüber: Landtags-Protokolle 1961 II, S. 222 (Sitzung vom 21. November 1961).
  86. Landtags-Protokolle 1961 II, S. 220 f.
  87. Angesichts der Eigentumsverhältnisse hätten über einen Grossteil der Reviere die Gemeinden und Alpgenossenschaften bestimmen können.
  88. Landtags-Protokolle 1961 II, S. 224 f. (Sitzung vom 21. November 1961).
  89. Die im Liechtensteiner Volksblatt und im Liechtensteiner Vaterland am 23.12.21961 je auf Seite 1 abgedruckte Erklärung lautete: „Ich verstehe sehr gut den Wunsch vieler Liechtensteiner, auch die Jagd ausüben zu können. Ich bedauere es aber, dass um diesen Zweck zu erreichen, die Verfassung geändert werden soll. Dass das Jagdrecht mit dem Grundbesitz verknüpft ist, wäre an und für sich nichts Aussergewöhnliches, denn dies trifft z.B. auch in Österreich und Deutschland zu. Der unerfreuliche Aspekt in dieser Hinsicht besteht aber darin, dass für zweitrangige Belange die Verfassung abgeändert wird. Als Landesfürst betrachte ich mich im Besonderen als Hüter der Verfassung, die das Grundgesetz unseres Staates und unseres politischen Lebens bildet. Sie muss daher als Ganzes und auch in ihren einzelnen Bestimmungen einen gewissen Bestand und Dauer haben.
    Wenn auch nach den Bestimmungen der Verfassung die Initiative formell angenommen wurde, so muss es doch sowohl im Inland als auch im Ausland eher lächerlich wirken, dass sich an einer Abstimmung für eine Verfassungsänderung nur rund 80% der Stimmberechtigten beteiligten und die Verfassungsänderung mit einer Mehrheit von 57 Stimmen angenommen wurde.
    Bezüglich der Bestimmungen der Initiative will ich noch auf folgende hinweisen. Der vorliegende Text beinhaltet, dass der liechtensteinische Bürger in allen anderen Gemeinden ausser seiner Wohngemeinde benachteiligt wäre. Die unüberlegte Stilisierung der Initiative bedeutet, dass der Liechtensteiner sogar schlechter gestellt wäre als ein ansässiger Ausländer, der nicht einmal die Niederlassung zu haben braucht.“
  90. Kieber, Aufbruch, S. 68. Bezüglich der Verweigerung der Sanktion durch den Landesfürsten siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 9 LV Kapitel II.D.
  91. Es handelte sich nicht um die vom Landtag am 5. Oktober 1961 verabschiedete Vorlage.
  92. Kieber, Aufbruch, S. 69.
  93. Ebenso abgedruckt in Landtags-Protokolle 1961 II, S. 366 f.
  94. Mit Blick auf die beiden Initiativen der Jagdinteressenten ist insbesondere Grundsatz 2) hervorzuheben: „Innerhalb des liechtensteinischen Jagdpublikums dürfen keine ungleichen Bedingungen für die Ersteigerung eines Jagdreviers gelten.“
  95. Gemäss Landtags-Protokolle 1961 II, S. 367 und S. 369, hatte die Regierung (d.h. der Rechtsdienst) eine Jagdgesetzvorlage ausgearbeitet, die „mit Vertretern der liechtensteinischen Jagdverbände an einer Konferenz, an welcher auch Landtagsabgeordnete vertreten waren, durchberaten [wurde].“ Im Landtag wurde explizit auf die vom Fürsten skizzierten Grundsätze Bezug genommen (S. 369 f.) und darauf hingewiesen, dass der Vorschlag der Regierung „dem Landesfürsten zur Prüfung unterbreitet“ worden sei (S. 372).
  96. Zu diesen Zielkonflikten gesellten sich die Abneigung der Jagdinteressenten (siehe Kommissionsbericht vom 22. September 1961, S. 4 f.) gegen die Patentjagd, gegen ein System mit einem Jagdverein, der jedermann offensteht, und gegen die Zuteilung per Los.
  97. Landtags-Protokolle 1961 II, S. 368-379 und S. 395 f. (Sitzung vom 30. Januar 1962).
  98. Landtags-Protokolle 1961 II, S. 370 (Sitzung vom 30. Januar 1962).
  99. Landtags-Protokolle 1961 II, S. 371 (Sitzung vom 30. Januar 1962).
  100. Liechtensteiner Jägerschaft, Jagd, S. 18.
  101. Art. 7 Jagdgesetz weist noch heute denselben Wortlaut auf wie im BuA vom 24. Januar 1962. Art. 8 Abs. 1 wurde durch LBGl. 2017 Nr. 42 geringfügig geändert, Art. 8 Abs. 4 Jagdgesetz ergänzt.
  102. Art. 7 Abs. 1 Jagdgesetz: „Nehmen an der Versteigerung eines Reviers eine oder mehrere Gruppen teil, die sich aus liechtensteinischen Landesbürgern oder im Inlande wohnhaften Ausländern mit Niederlassungsbewilligung zusammensetzen, so sind, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 alle übrigen Gruppen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, von der Versteigerung ausgeschlossen. Ehrenbürger des Landes und der Gemeinden werden wie liechtensteinische Landesbürger behandelt.“ Art. 7 Abs. 3: „Ausländer, deren Heimatstaat gegenüber der Fürstlichen Regierung eine Gegenrechtserklärung abgegeben hat, sind ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz bezüglich der Pachtung eines Jagdrevieres den liechtensteinischen Landesbürgern gleichzustellen.“ Art. 8 Abs. 2 Jagdgesetz: „Eine freihändige Verpachtung an eine Gruppe, die sich ganz oder teilweise aus Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung zusammensetzt, ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 3, dieses Gesetzes.“
  103. Siehe hierzu Kapitel VIII.A.2.
  104. Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Abkommen, LGBl. 1980 Nr. 63 LR 0.453); Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention, LGBl. 1982 Nr. 42 LR 0.455).
  105. BuA Nr. 33/1984, S. 5.
  106. BuA Nr. 33/1984, S. 12.
  107. Landtags-Protokolle 1984 III, S. 510-520 (Sitzung vom 3. Oktober 1984) und Landtags-Protokolle 1984 III, S. 652-691 und S. 697-725 (Sitzung vom 15. November 1984).
  108. Zu den seitherigen Verbesserungen insbesondere bezüglich der im Wald anzutreffenden Baumsorten und bezüglich Totholz siehe z.B. Amt für Umwelt, 5. Nationaler Bericht, S. 13 ff.
  109. Bestätigung von Schonzonen und Winterruhezohen: StGH 2012/209. Die vom StGH zu beurteilende Verordnung vom 20. November 2012 über den Wildtierschutz (WTSchV), LGBl. 2012 Nr. 381, ist unterdessen durch die Verordnung vom 21. Oktober 2014 über die Winterruhezonen für Wildtiere (WRZV), LGBl. 2014 Nr. 269 LR 451.016, ersetzt worden.
  110. Siehe zum Wildverbiss auch Amt für Umwelt, 5. Nationaler Bericht, S. 16 f.
  111. Die von Bibern an den Hochwasserschutzanlagen verursachten Schäden stellen keine Wildschäden im Sinne des Jagdgesetzes dar. Art. 3 Jagdgesetz zählt nämlich die jagdbaren Tiere abschliessend auf. Biber gehören nicht dazu. Biber gehören wie Schneehase, Feldhase, Eichhörnchen, Alpenmurmeltier alle Hirsche, Steinbock und Gemse gemäss Anhang III zur Berner Konvention (siehe Fn. 104) zu den geschützten Arten. Alle Grossbären und der Wolf gemäss Anhang II zur Berner Konvention sogar zu den streng geschützten Arten. Den Schutz dieser Tiere garantieren die Art. 28 ff. Naturschutzgesetz (Gesetz vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (NSchG, LGBl. 1996 Nr. 117 LR 451.0).
  112. Siehe zu den Grundüberlegungen und den Zählungen der Wildtiere, welche die Grundlage für die Jagdplanung darstellen: Regierung, Rechenschaftsbericht 2016, S. 350 f. Siehe auch die Darstellung der grenzüberschreitenden Erkenntnisse aus der Beobachtung der Raumnutzung der Rothirsche: Vorarlberger Jägerschaft/Amt für Umwelt Fürstentum Liechtenstein/Amt für Jagd und Fischerei Graubünden, Rothirsch im Rätikon, insbesondere S. 59 f.
  113. Droht die Gefahr hoher Wildschäden, finden sich keine Pächter mehr. Auf diese Gefahr weist BuA Nr. 146/2016, S. 8 f. hin.
  114. Siehe BuA Nr. 8/2008, der zur Revision durch LGBl. 2008 Nr. 142 führte.
  115. Jagdgemeinschaft meint gemäss Art. 13 Jagdgesetz die „personenrechtliche Gemeinschaft der Pächter und Mitpächter eines Reviers“.
  116. Siehe auch VGH 2017/072, der einer Beschwerde der Liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz LGU teilweise stattgibt. VGH 2017/072 Erw. 4 verpflichtet das Amt für Umwelt, festzustellen, „ob es in Balzers sesshafte Biber gibt, ob diese Biber in das Gebiet Hälos [in Triesen] abwandern oder in Balzers sesshaft bleiben und ob und inwieweit von solchen Bibern eine Gefahr für die Hochswasserschutzanlage Hälos ausgeht.“ Nur wenn dies bekannt ist, kann entschieden werden, ob das Erlegen von Bibern im Gebiet Hälos notwendig und verhältnismässig ist.
  117. BuA Nr. 72/2016 S. 11.
  118. Liechtenstein hat die so genannte „Berner Konvention“, das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (LGBl. 1982 Nr. 42 LR 0.455) ratifiziert.
  119. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7–50.
  120. Vorarlberger Jägerschaft/Amt für Umwelt Fürstentum Liechtenstein/Amt für Jagd und Fischerei Graubünden, Rothirsch im Rätikon, stellt die Folgen der unterschiedlichen Jagdsysteme und Jagdkulturen dar.
  121. Zwischen 1915 und 1950 wechselten einzelne Schweizer Kantone vom Patent- zum Reviersystem. Siehe: Blankenhorn, Jagd.
  122. Dasselbe gilt für das (St. Gallische) Gesetz vom 17. November 1994 über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz, JG, sGS 853.1). Es sieht ebenfalls die Verpachtung von Jagdrevieren vor. Der Kanton St. Gallen hatte die Revierjagd mit dem Jagdgesetz vom 5. März 1950 eingeführt.
  123. Siehe die Gegenüberstellung der beiden Systeme bei: Blankenhorn, Jagd.
  124. Es handelt sich um 18 Gebiete: http://www.llv.li/#/11361?scrollto=true.
  125. Das Land legt den Jagdwert der einzelnen Reviere fest (Art. 6 f. Jagdgesetz). Dadurch wird garantiert, dass die Reviere nicht zu einem zu tiefen Preis versteigert werden.
  126. Zu einem späteren Zeitpunkt können weitere Mitpächter der Gruppe beitreten (Art. 12 Jagdgesetz).
  127. Für den Landesfürsten gelten besondere Bestimmungen. Siehe Art. 4 Abs. 3 Jagdgesetz.
  128. Wie die verschiedenen Jagdreviere für die Pachtperiode 2012-2021 zugeteilt wurden, kann am Beispiel derjenigen Reviere nachgelesen werden, an denen die Gemeinde Triesenberg beteiligt war: Gemeinde Triesenberg, Auszug aus den Gemeinderatsprotokollen Nr. 14 (8. November 2011), S. 8 ff., Nr. 16 (20. Dezember 2011), S. 3-8, Nr. 17 (17. Januar 2012), S. 13-16. Siehe auch Gemeinde Schaan, Protokollauszug über die Sitzung des Gemeinderates vom 18. Januar 2012, S. 3-8. Versteigerungen unter mehreren Gruppen scheinen zumindest bei der letzten Vergabe der Pachtreviere die Ausnahme gewesen zu sein. Illustrativ ist auch der Sachverhalt von VGH 2012/145 bezüglich Jagdrevier Valüna, an der die Alpgenossenschaft Kleinsteg beteiligt war.
  129. Zum Jagdbeirat, der die Regierung in verschiedenen Angelegenheiten berät, siehe Art. 52 Jagdgesetz.
  130. Die aktuelle Pachtperiode dauert von 2012 bis 2021.
  131. Zu der nicht mit dem EWR-Recht in Einklang stehenden Benachteiligung von Angehörigen von EWR-Mitgliedstaaten siehe Kapitel VIII.A.2.
  132. Zur Entwicklung des Jagdpachtschillings siehe VGH 2008/159 Sachverhalt Ziff. 4.
  133. In VGH 2008/159 hatten mehrere Alpgenossenschaften gefordert, dass die vom Land zur Jagdverwaltung und Wildschadenverhütung einbehaltenen 180‘000 Fr. an sie ausbezahlt werden. Sie drangen wegen der in Art. 21 Abs. 1 Jagdgesetz vorgenommenen Verweisung auf das Finanzgesetz mit ihrer Auffassung, das Jagdpachterträgnis zur Gänze den Grundeigentümern weiterzugeben, nicht durch. StGH 2009/049 bestätigte VGH 2008/159. VGH 2012/145 Erw. 3 nahm nochmals auf diese Urteile Bezug und bestätigte sie.
  134. Regierung, Rechenschaftsbericht 2016, S. 463.
  135. Amt für Statistik, Statistisches Jahrbuch 2017, S. 213.
  136. http://www.fl-jagd.li/. Bei der „Liechtensteiner Jägerschaft“ handelt es sich um die Nachfolgerin des 1931 gegründeten Liechtensteinischen Landes-Jagdschutzvereins. Zum Jagdschutzverein siehe Kapitel III.A.
  137. Siehe Art. 23 Jagdgesetz.
  138. Art. 6 Abs. 1 Statuten: „Mitglieder mit aktivem und passivem Wahl- und Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten können nur Personen sein, welche die Voraussetzungen zum Bezug einer Liechtensteinischen Jahresjagdkarte oder einer in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Schweizer Kanton gültigen Jagdkarte erfüllen, soweit Gegenrecht gewährleistet ist.“
  139. Siehe hierzu Kapitel I.B.2.
  140. LGBl. 1920 Nr. 6.
  141. Gesetz vom 3. Januar 1922 betreffend die Einführung von Fischereikarten (LGBl. 1922 Nr. 5).
  142. Gesetz vom 28. Januar 1942 betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 3. Januar 1922 über die Einführung von Fischereikarten (LGBl. 1942 Nr. 2).
  143. Art. 1 Abs. 3 Gesetz vom 28. Januar 1942 (siehe Fn. 142).
  144. LGBl. 1951 Nr. 12.
  145. Kindle, Fischerei.
  146. LGBl. 1954 Nr. 14.
  147. LGBl. 1869 Nr. 9. Das Fischereigesetz erfuhr erst durch das neue Fischereigestz vom 16. Mai 1990 (LGBl. 1990 Nr. 44) eine Revision.
  148. Landtags-Protokolle 1961 II, S. 173 (Sitzung vom 5. Oktober 1961).
  149. http://www.fischen.li/ueber-uns/.
  150. Landtags-Protokolle 1954, S. 38 (Sitzung vom 6. August 1954).
  151. LGBl. 1942 Nr. 2 sah keine nach Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit unterschiedenen Gebühren mehr vor. Hingegen verlangte die Verordnung vom 5. Juli 1951 betreffend die Fischereikarten (LGBl. 1951 Nr. 12) von Personen ohne Niederlassung in Liechtenstein das Doppelte für die Angelfischerei im Rhein.
  152. Landtags-Protokolle 1954, S. 36 ff. (Sitzung vom 6. August 1954).
  153. Gesetz vom 3. Oktober 1954 über die Fischereikarten (LGBl. 1954 Nr. 14).
  154. LGBl. 1954 Nr. 14.
  155. Mit der Nachtrags-Verordnung vom 10. Februar 1955 betreffend die Fischereikarten (LGBl. 1955 Nr. 4) wurden auch die Gebühren für die Angelfischerei im Rhein angehoben, wobei die Ausländer neu nicht mehr das Doppelte zu bezahlen hatten, sondern lediglich einen Zuschlag von 50%. Mit der Verordnung vom 28. März 1967 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Fischereikarten (LGBl. 1967 Nr. 14) wurden die Gebühren für die Angelfischerei im Rhein noch einmal angehoben.
  156. LGBl. 1990 Nr. 44.
  157. Fischereiverordnung (FischV) vom 19. Juni 2012 (LGBl. 2012 Nr. 180 LR 923.01).
  158. Die entsprechenden Regeln finden sich in der Fischereiverordnung (FischV) vom 19. Juni 2012 (LGBl. 2012 Nr. 180 LR 923.01). Gemäss den auf der Website des Fischereivereins aufgeschalteten Informationen wird bei den Gebühren für Tages- und Wochenkarten bei den so genannten „Gastfischern“ (Personen, die nicht Mitglied des Fischereivereins sind) nicht zwischen In- und Ausländern unterschieden.
  159. Zum verbotenen Erlegen einer Äsche mittels Harpune siehe VGH 2005/6.
  160. Siehe jedoch zu den Vorgaben des EWR-Rechts bezüglich des Zuganges zu Dienstleistungen Kapitel VIII.A.2.
  161. Siehe Kapitel I.A.
  162. So für die Schweizer Kantone: BSK BV-Uhlmann, Art. 94 BV, Rz. 25. Gemäss Schweizer Rechtsprechung (siehe insbesondere BGE 124 I 11 Erw. 3.b) dürfen die historischen Monopole wie das Jagd- und Fischereiregal, das Bergregal und das Salzmonopol auch fiskalischen Zwecken dienen.
  163. Gemäss Art. 4 Abs. 1 FischV beträgt der Pachtzins 12‘500 Fr. pro Jahr. Der Fischereiverein zählt fast 350 Mitglieder. Entsprechend stellt es für den Verein kein Problem dar, den Pachtzins aus den Einnahmen der Mitgliederbeiträge zu begleichen.
  164. Waldmann, Staatliche Monopole, S. 80, erwähnt das „öffentliche Interesse, die Ausbeutung von Boden- und Wasserschätzen zu kontrollieren und eine übermässige Nutzung zu verhindern.“
  165. Art. 6 Fischereigesetz und Art. 3 FischV schaffen die Grundlagen dafür, dass die Verpachtung an einen einzigen Verein erfolgt.
  166. Aus der Verpachtung der Gewässer an Fischer resultierten im Jahr 2016 Einnahmen von 12‘500 Fr. (aus den Fischereipachtzinsen) plus 4‘600 Fr. aus den Fischereiprüfungen. Die Einnahmen aus der Jagdabgabe, den Jagdkarten und dem Jagdpachtschilling bliefen sich demgegenüber auf 314‘368 Fr. Siehe Regierung, Rechenschaftsbericht 2016, S. 463.
  167. So insbesondere Art. 6 Abs. 3 FischV, welcher den pachtenden Verein mit der Abgabe der Fischereikarten betraut.
  168. Siehe Fn. 104.
  169. Siehe Schiess Rütimann, Einführende Bemerkungen zum III. Hauptstück Kapitel VII.
  170. Die nationale Biodiversitätsstrategie 2020 und der Nationale Biodiversitäts-Aktionsplan 2020 sind wiedergegeben in: Amt für Umwelt, 5. Nationaler Bericht, S. 27 ff.
  171. Amt für Umwelt, 5. Nationaler Bericht, S. 11.
  172. Amt für Umwelt, 5. Nationaler Bericht, S. 12.
  173. Art. 16 Abs. 1 Jagdgesetz vom 30. Januar 1962 (LGBl. 1962 Nr. 4 LR 922.0).
  174. Jagdgesetz vom 30. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 16. Siehe Kapitel III.A.
  175. Siehe Fn. 133, wobei in den betreffenden Urteilen nicht auf die Unterschiede zwischen den in Art. 22 LV erwähnten Gemeinden und den nicht erwähnten Alpgenossenschaften eingegangen wird. Die Alpgenossenschaften hatten sie nicht hervorgestrichen, sondern mit Art. 21 Abs. 1 Jagdgesetz argumentiert, der Gemeinden und Alpgenossenschaften in einem Atemzug nennt.
  176. Josef Peer, Die Revision der Verfassung im Fürstentum Liechtenstein: LI LA PA 013/013/4; zitiert nach: www.e-archiv.li/D45318; aufgerufen am 01.12.2017.
  177. Sele, Gipsabbau.
  178. Sele, Gipbsabbau.
  179. Sele, Bergbau; Sele, Steinbrüche. Zum Zusammenhang zwischen dem Bergrecht und der Salzgewinnung siehe Putzer, Salzregal, S. 1292 f.
  180. Für die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts ist der – später wieder eingestellte – Betrieb eines Eisenerzbergwerks auf der Alp Valorsch bezeugt.
  181. Lück, Bergrecht, S. 528.
  182. So z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 2708.
  183. Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 386-388, und In der Maur, Verfassung und Verwaltung, S. 18 f.
  184. Siehe z.B. das Protokoll vom 23./24.01.1920 „Vertreter der Schweiz und Liechtensteins besprechen die Möglichkeit eines Zoll-, Justiz- und Postvertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein“, LI LA SF 27/1920/0650 ad 64; zitiert nach: www.e-archiv.li/D45677; aufgerufen am 01.12.2017.
  185. LGBl. 1924 Nr. 5.
  186. Den Verkaufspreis und andere Punkte regelte die Vollzugs-Verordnung vom 30. Juni 1924 zum Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 10. Die Preise wurden mehrmals angehoben, siehe: LGBl. 1972 Nr. 1, LGBl. 1958 Nr. 3, LGBl. 1941 Nr. 12.
  187. LGBl. 1990 Nr. 64 LR 690.
  188. Liechtenstein war der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 beigetreten. Siehe deren Text z.B. in (Zürcher) Gesetz vom 22. September 1974 über das Salzregal und über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (Salzgesetz) LS 691. Zum Salzregal siehe auch Sutter-Somm, Das Monpol, S. 123-125, und Ziegler, Internationales Wirtschaftsrecht, Rz. 455.
  189. Siehe die Antwort des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 23. August 2016 auf die Interpellation Ruedi Schwitter, Näfels, und Mitunterzeichner „Salzregal: Ein Relikt aus dem Mittelalter“.
  190. Gesetz vom 22. März 1995 über den Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, LGBl. 1995 Nr. 98 LR 691.
  191. Art. 3 Gesetz vom 22. März 1995 über den Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, LGBl. 1995 Nr. 98 LR 691.
  192. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 EWRA entsprechen Art. 37 Abs. 1 und 2 AEUV. Siehe auch Baudenbacher, Grundfreiheiten, Rz. 35.
  193. Almestad, Natural Resources, S. 763.
  194. Almestad, Natural Resources, S. 765. Temple Land, Competition Law, S. 530.
  195. EFTA-Gerichtshof Rs E-02/06 ESA v. Norwegen, Rn. 72.
  196. Art. 125 EWRA entspricht Art. 345 AEUV. Siehe hierzu EFTA Gerichtshof Rs E-02/06 ESA gegen Norwegen, Rn. 59 bis 61.
  197. Kingreen, Kommentar zu Art. 345 AEUV, Rz. 10, und Kühling, Kommentar zu Art. 345 AEVU, rz. 15.
  198. EFTA-Gerichtshof Rs E-02/06 ESA v. Norwegen, Rn. 72.
  199. Kingreen, Kommentar zu Art. 37 AEUV, Rz. 8. Siehe auch EFTA-Gerichtshof Rs E-04/01 Karl K. Karlsson, Rn. 19.
  200. LGBl. 1995 Nr. 98 LR 691.
  201. Kingreen, Kommentar zu Art. 37 AEUV, Rz. 9: Es kommt auf die Herkunft der Waren an.
  202. LGBl. 1990 Nr. 64 LR 690.
  203. Kingreen, Kommentar zu Art. 37 AEUV, Rz. 6: „Handelsmonopole sind Einrichtungen, die über Ausschliesslichkeitsrechte bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren verfügen.“ Berg, Kommentar zu Art. 37 AEUV, Rz. 2: Es muss ein Monopol vorliegen, „das vom Staat betrieben wird und sich auf den Handel mit Waren bezieht“.
  204. Baudenbacher, Grundfreiheiten, Rz. 31: Fisch und Krustentiere sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich des EWRA ausgenommen. EFTA-Gerichtshof Rs E-12/16 Marine Harvest: Der Fischereisektor ist ausgeschlossen vom EWR-Abkommen (Rn. 64). Die ESA hat keine Kompetenz, staatliche Beihilfen im Fischereisektor zu überprüfen (Rn. 77).
  205. In Art. 2 zu Anlage 1 des Protokolls 9 zum EWRA werden Liechtenstein Einfuhrzölle auf bestimmte Fische zugestanden.
  206. Siehe Art. 7, Art. 8 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 Jagdgesetz vom 30. Januar 1962 (LGBl. 1962 Nr. 4 LR 922.0).
  207. EuGH Urteil Alexander Hengartner und Rudolf Gasser, C-70/09, ECLI:EU:C:2010:430, Rn. 33, unter Verweis auf das EuGH Urteil Peter Jägerskiöld, C-97/98, ECLI:EU:C:1999:515, Rn. 36. Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs umfasst sowohl die aktive als auch die passive Dienstleistungsfreiheit. Siehe hierzu z.B. Kotzur, Art. 57 AEUV, Rz. 9.
  208. EuGH Urteil Gabriele Walderdorff, C-451/06, ECLI:EU:C:2007:761, Rn. 8. Im konkreten Fall, in dem es um die Umsatzsteuer auf den Pachtumsätzen ging, verneinte der EuGH allerdings eine „Vermietung und Verpachtung von Gründstücken“ (im umsatzsteuerrechtlichen Sinn), weil sich die Verpächterin das Recht vorbehalten hatte (siehe Rn. 21), selber in den betreffenden Teichen zu fischen und jeden Tag einen Gast fischen zu lassen.
  209. EuGH Urteil Peter Jägerskiöld, C-97/98, ECLI:EU:C:1999:515, Rn. 36.
  210. Gemäss EFTA-Gerichtshof Rs E-01/09 ESA v. Liechtenstein, Rn. 28, meint Niederlassung (gestützt auf EuGH Urteil Reinhard Gebhard C-55/94, ECLI:EU:C:1995:411, Rn. 28), „that a person pursues a professional activity on a stable and continuous basis“.
  211. Siehe EFTA-Gerichtshof Verbundene Rechtssache Rs E-3/13 und 20/13 Fred. Olsen and Others and Petter Olsen and Others, Rn. 94-98.
  212. EuGH Urteil Reinhard Gebhard C-55/94, ECLI:EU:C:1995:411, Rn. 25, verlangt für die Anrufung der Niederlassungsfreiheit, dass der Betroffene „in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines andere Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats“ teilnimmt.
  213. EuGH Urteil Alexander Hengartner und Rudolf Gasser, C-70/09, ECLI:EU:C:2010:430, Rn. 40.
  214. EuGH Urteil Alexander Hengartner und Rudolf Gasser, C-70/09, ECLI:EU:C:2010:430, Rn. 42, konnte damit argumentieren, dass die für die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz übertragen werden könne.
  215. Siehe EFTA-Gerichtshof Rs E-02/06 ESA v. Norwegen, Rn. 80, gestützt auf EFTA-Gerichtshof Rs E-01/04 Fokus Bank v. Norwegen, Rn. 33: „The aim of the collection of economic rent is of an economic nature and therefore cannot in itself serve as justificatory ground“.
  216. EFTA-Gerichtshof Rs E-02/06 ESA v. Norwegen, Rn. 79.
  217. EFTA-Gerichtshof Rs E-02/06 ESA v. Norwegen, Rn. 82.
  218. EFTA-Gerichtshof Rs E-02/06 ESA v. Norwegen, Rn. 88.
  219. Siehe zu einem ähnlichen Argument: EFTA-Gerichtshof Rs E-02/06 ESA v. Norwegen, Rn. 87.
  220. LGBl. 1923 Nr. 24.
  221. Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0).
  222. Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV, SR 922.01).
  223. LGBl. 2017 Nr. 114.
  224. Es gibt jedoch den im Auftrag der Fischereifachstellen von St. Gallen, Graubünden, Liechtenstein und Vorarlberg gemeinsam erstellten Jahresbericht über die Fischerei im Alpenrhein: http://www.llv.li/files/au/fischereistatistik-alpenrhein-jahresbericht-2015-kurz-final-v2.pdf. Das Rheingesetz vom 24. Oktober 1990 (LGBl. 1990 Nr. 77 LR 721.21) hat die Rheinschutzbauten zum Gegenstand.
  225. http://www.ibkf.org/aufgaben-und-ziele/.
  226. Übereinkunft vom 5. Juli 1893 betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee, SR 0.923.31. Liechtenstein wird in der Präambel als Unterzeichnerstaat genannt. In www.gesetze.li findet sich die Übereinkunft jedoch nicht.
  227. Amt für Umwelt, 5. Nationaler Bericht, S. 4 f. und S. 22 f.
  228. Amt für Umwelt, 5. Nationaler Bericht, S. 45.

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