
Art. 44
1) Jeder Waffenfähige ist bis zum zurückgelegten 60. Lebensjahre im Falle der Not zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet.
2) Ausser diesem Falle dürfen bewaffnete Formationen nur insoweit gebildet und erhalten werden, als es zur Versehung des Polizeidienstes und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern notwendig erscheint. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die Gesetzgebung.
2) Ausser diesem Falle dürfen bewaffnete Formationen nur insoweit gebildet und erhalten werden, als es zur Versehung des Polizeidienstes und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern notwendig erscheint. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die Gesetzgebung.
Die Kommentierung dieses Artikels erfolgt im Laufe des Jahres 2021.