Art. 46

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1) Der Landtag besteht aus 25 Abgeordneten, die vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden. Das Oberland und Unterland bilden je einen Wahlbezirk. Von den 25 Abgeordneten entfallen 15 auf das Oberland und 10 auf das Unterland.

2) Mit den 25 Abgeordneten werden in jedem Wahlbezirk auch stellvertretende Abgeordnete gewählt. Auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abgeordneter zu, jedoch mindestens einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht.

3) Die Mandatszuteilung erfolgt unter den Wählergruppen, die wenigstens acht Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

4) Die Mitglieder der Regierung und der Gerichte können nicht gleichzeitig Mitglieder des Landtages sein.

5) Das Nähere über die Durchführung der Wahl wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

1) Parliament shall consist of 25 Members who shall be elected by the People by universal, equal, secret and direct suffrage according to the system of proportional representation. The Upper Country (Oberland) and the Lower Country (Unterland) shall each form a voting district. Of the 25 Members of Parliament, 15 shall be elected by the Upper Country and 10 by the Lower Country.

2) In addition to the 25 Members of Parliament, alternate Members of Parliament shall be elected in each voting district. Each electoral group shall be entitled to one alternate Member of Parliament for every three of its Members of Parliament in a voting district; but an electoral group shall be entitled to at least one alternate Member of Parliament if it has obtained a seat in a voting district.

3) Seats shall be distributed among electoral groups that have obtained at least eight percent of the valid votes cast in the entire country.

4) Members of the Government and the Courts may not be Members of Parliament at the same time.

5) Further details regarding the conduct of the elections shall be laid down in a specific law.


Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 5. Februar 2016
Zitiervorschlag: Bussjäger, Peter, Art. 46 LV, Stand: 5. Februar 2016, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, https://verfassung.li/Art._46

Entstehung und Materialien

KonV §§ 55–61

LGBl. 1878 Nr. 2

Verfassungsentwurf Prinz Karl § 36

Verfassungsentwurf Beck Art. 36

RV 1. Fassung § 45

RV 2. Fassung § 46

VK § 46

LGBl. 1921 Nr. 15

LGBl. 1932 Nr. 8

LGBl. 1939 Nr. 3

LGBl. 1973 Nr. 49

LGBl. 1988 Nr. 11

LGBl. 1994 Nr. 46 und LGBl. 1994 Nr. 56

LGBl. 1997 Nr. 46

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I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte

Keine Bestimmung der Verfassung Liechtensteins war so häufig Gegenstand von Novellierungen und von Diskussionen wie Art. 46 LV.[1] Dies verwundert insoweit nicht, als das Wahlsystem und das Wahlrecht eine der grundlegenden Fragen jeder modernen Staatsverfassung darstellen und es sich bei dieser Bestimmung um die zentrale Vorschrift der Verfassung zum Wahlrecht handelt.[2]

A. Entwicklung bis 1939

§ 55 KonV bestimmte, dass dem Landtag 15 Mitglieder angehörten.[3] Drei Abgeordnete wurden vom Fürsten aus dem Kreis der wahlberechtigten Bevölkerung ernannt, 12 Abgeordnete wurden im Rahmen indirekter Wahl durch Wahlmänner gewählt. 1878 erfolgte die Ergänzung, dass sieben Abgeordnete durch Wahlmänner des Oberlandes, fünf durch Wahlmänner des Unterlandes gewählt werden sollten.[4] Damit wurde die noch heute bestehende Einteilung in die Wahlkreise Oberland und Unterland grundgelegt.

Die Wahlmänner wurden gemäss § 56 KonV ihrerseits in den einzelnen Gemeinden gewählt, sodass auf je 100 Einwohner zwei Wahlmänner aufzustellen waren. Ab einer Zahl, die 50 überstieg, wurde aufgerundet. Dieses Wahlrecht wurde Anfang des Jahres 1918 durch ein direktes Wahlrecht der 12 Abgeordneten (drei wurden weiterhin vom Landesfürsten ernannt) ersetzt.[5]

Das aktive und passive Wahlrecht kam gemäss § 57 KonV allen Landesangehörigen männlichen Geschlechtes zu, welche im Vollgenusse bürgerlicher Rechte standen, das 24. Lebensjahr erreicht hatten, einen Beruf für sich auf eigene Rechnung betrieben und in Liechtenstein wohnhaft waren. Die Einschränkung auf den auf eigene Rechnung geführten Beruf entfiel 1878.[6]

Im Zuge der Diskussion im Vorfeld der Verfassung von 1921 bildete das Wahlrecht einen besonders umstrittenen Punkt: Der Entwurf Wilhelm Becks hatte einen zwanzigköpfigen Landtag vorgesehen, wobei drei Mitglieder auf Vorschlag der Regierung zu ernennen gewesen wären und im Oberland zehn Abgeordnete und drei Ersatzmänner, im Unterland sieben Abgeordnete und zwei Ersatzmänner gewählt worden wären (Art. 36 Entwurf Beck). Über den Wahlmodus schwieg sich der Entwurf ebenso aus wie der Verfassungsentwurf Prinz Karls, der lediglich vorsah, dass der Landtag fünfzehn Abgeordnete aufweisen sollte, und die weiteren Fragen an die Wahlordnung delegierte (§ 36).

Die Regierungsvorlage Peer sah den Grundsatz des „Proportionalwahlrechtes“ vor, das auf einfachgesetzlicher Ebene zu konkretisieren gewesen wäre. Weiterhin sollte es je einen Wahlkreis Oberland und Unterland geben. Bemerkenswerterweise wäre die Zahl der Landtagsabgeordneten nicht konkretisiert worden, sondern lediglich die unbestimmte Vorgabe enthalten gewesen, dass diese im Verhältnis zur Bevölkerungszahl festzusetzen wäre.

Im Bericht der Verfassungskommission[7] wird ausgeführt, dass „§ 46 in der jetzigen Fassung abgelehnt“ werde. Stattdessen wurde eine Volksabstimmung vorgeschlagen, wonach die Stimmberechtigten darüber entscheiden sollten, ob

  1. der bisherige Wahlmodus der fünfzehn Abgeordneten (indirekte Wahl, Verteilung auf zwei Wahlkreise) beibehalten werden sollte, oder
  2. bei Beibehaltung derselben Abgeordnetenzahl die Wahl nach dem „Proporzionalwahlrecht“ erfolgen sollte oder
  3. gemeindeweise gewählt werden sollte, sodass Gemeinden mit weniger als 150 Wahlberechtigten je einen Abgeordneten, Gemeinden mit 150–349 Wahlberechtigten je zwei und Gemeinden mit wenigstens 350 Wahlberechtigten je drei Abgeordnete wählten sollten.

Zu einer solchen Volksabstimmung oder Volksbefragung kam es jedoch nicht. Vielmehr einigte man sich am 2. August 1921 in einer Unterredung der (meisten) Landtagsabgeordneten mit Prinz Franz darauf, dass die fünfzehn Mitglieder des Landtages in den beiden Wahlkreisen Oberland (neun Abgeordnete) und Unterland (sechs Abgeordnete) zu wählen seien. Jede Gemeinde mit mindestens 300 Einwohnern sollte im Landtag durch einen Abgeordneten vertreten sein.[8]

Die am 24. August 1921 im Landtag schliesslich beschlossene Regelung sah in Art. 46 LV vor, dass der Landtag aus fünfzehn Abgeordneten bestehen sollte, die im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes zu wählen sind. Das Oberland und Unterland bildeten je einen Wahlbezirk, wobei neun Abgeordnete auf das Oberland und sechs auf das Unterland zu entfallen hatten. Das Gesetz, das die näheren Bestimmungen über die Durchführung dieses Artikels zu enthalten hatte, musste dafür Sorge tragen, dass jede Gemeinde mit wenigstens 300 Einwohnern durch einen ihrer Bürger im Landtag vertreten war.[9] Damit war im Grunde ein Mehrheitswahlsystem durch die Verfassung vorgegeben, nachdem bereits am 11. und 18. März 1918 Wahlen nach einem neuen, direkten Wahlrecht stattgefunden hatten.[10]

Dieses führte in den kommenden Wahlen auch zu relativ klaren Mehrheitsverhältnissen, nämlich 1922 zu einem Verhältnis von elf (Volkspartei) zu vier (Bürgerpartei),[11] 1926 zum Verhältnis neun (Volkspartei) zu sechs (Bürgerpartei), wobei in diesem Fall erstere alle Mandate im Oberland, letztere alle Mandate im Unterland errang.[12]

1928 gab es vorzeitige Neuwahlen, bei welchen die Bürgerpartei 11, die Volkspartei lediglich noch vier Mandate errang.[13] Im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Bürgerpartei und Volkspartei über das Erfordernis von Neuwahlen im Jahre 1930 boykottierten Vertreter der Volkspartei den Landtag, sodass bis 1932 ein Einparteien-Landtag herrschte.[14]

1932 wurde Art. 46 LV erstmals geändert: Jede Gemeinde des Landes mit wenigstens 300 Einwohnern hatte einen Abgeordneten zu wählen. Die restlichen Abgeordneten sollten von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählt werden, wobei auf das Oberland neun, auf das Unterland sechs Abgeordnete zu entfallen hatten. Das Nähere hatte ein besonderes Gesetz zu regeln.[15]

1939 erfolgte bereits die nächste Änderung und zwar dahingehend, dass nunmehr das Verhältniswahlsystem eingeführt und der Anspruch jeder Gemeinde mit über 300 Einwohnern, einen Abgeordneten zu stellen, beseitigt wurde.[16] Eingeführt wurde damals in Art. 22 Abs. 3 des Proporzgesetzes auch eine Sperrklausel in der Höhe von achtzehn Prozent (siehe dazu Kapitel I.B.). Dazu kam die Regelung in Art. 46 Abs. 1 LV, dass mit den fünfzehn Abgeordneten auch stellvertretende Abgeordnete in jedem Wahlbezirk gewählt werden sollten. Die Gesamtzahl der stellvertretenden Abgeordneten in einem Wahlkreis durfte die Zahl der Abgeordneten desselben nicht übersteigen. Die stellvertretenden Abgeordneten waren darüber hinaus nach dem Stärkeverhältnis der Parteien zuzuteilen.

B. Sperrklausel

Die Frage einer Sperrklausel stellte sich auf der Grundlage des zwischen 1921 und 1939 geltenden Mehrheitswahlrechtes nicht. Vor dem Hintergrund drohender Infiltration des Landtages durch nationalsozialistisch orientierte Parteien wurde in Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 1939 über die Einführung des Verhältniswahlrechtes (Proporzgesetz) eine Sperrklausel von 18% im jeweiligen Wahlkreis festgelegt, die auch nach 1945 beibehalten wurde.[17]

Mit StGH 1962/1 wurde Art. 22 Abs. 3 des Proporzgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, das Erfordernis eines Grundmandates (Art. 22 Abs. 4 und 7 Proporzgesetz), also die Erreichung der für die Zuteilung zumindest eines Mandates erforderlichen Wahlzahl, blieb dadurch jedoch erhalten, was in der Praxis ebenfalls eine erhebliche Sperrwirkung entfaltete.[18]

1973 wurde die noch heute geltende Sperrklausel, die bis dahin nicht in der Verfassung geregelt war, in Art. 46 Abs. 3 LV verankert:[19] Die Mandatszuteilung erfolgt demnach unter Wählergruppen, die wenigstens acht Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.[20]

C. Frauenstimmrecht

§ 57 KonV behielt das aktive und passive Wahlrecht den Liechtensteinischen Landesangehörigen männlichen Geschlechtes vor. Hingegen regelte die Verfassung von 1921 das aktive und passive Wahlrecht gar nicht, sondern verwies in Art. 46 Abs. 3 LV hinsichtlich der näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen auf ein einfaches Gesetz.[21]

Erstmals im Jahre 1976 wurde die Verfassung durch den damaligen Art. 110bis LV dahingehend ergänzt, dass die Gemeinden durch Gemeindeversammlungsbeschlüsse Frauen das Wahl- und Stimmrecht auf Gemeindeebene zuerkennen konnten.[22]

Auf Landesebene blieb bis zur Einführung des Frauenstimmrechts im Jahr 1984 das Wahlrecht ein solches der Männer.[23] Der Staatsgerichtshof judizierte dazu in StGH 1982/1-25,[24] dass die Einführung des Frauenstimmrechtes auf der Landesebene einer Verfassungsänderung bedürfte und berief sich dabei auch auf die Novellierung des Art. 110bis LV im Jahr 1976, woraus sich für den StGH ergab, dass von der Verfassung das Männerstimmrecht vorausgesetzt war.[25]

Im Jahr 1984 wurde in einer Volksabstimmung der neue Art. 29 Abs. 2 LV angenommen, mit dem verankert wurde, dass in Landesangelegenheiten die politischen Rechte allen Landesangehörigen zustehen, die das 20. Lebensjahr vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.[26]

D. Weitere Änderungen

1988 erfolgte die Erhöhung der Mandatszahl von fünfzehn auf 25.[27] Die Regelung über die stellvertretenden Abgeordneten wurde dahingehend geändert, dass jeder Wählergruppe auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk ein stellvertretender Abgeordneter zusteht.

Das Jahr 1994 brachte die Änderung, dass nunmehr Art. 46 Abs. 2 LV bestimmte, dass mit den 25 Abgeordneten in jedem Wahlbezirk auch stellvertretende Abgeordnete gewählt werden. Auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abgeordneter zu, jedoch mindestens einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht.[28]

1997 wurde die Unvereinbarkeitsbestimmung des Art. 46 Abs. 4 LV eingeführt, wonach die Mitglieder der Regierung und der Gerichte nicht gleichzeitig Mitglieder des Landtages sein können. Weiters erhielt die Verweisungsnorm des Art. 46 Abs. 5 LV ihre heutige Formulierung.[29]

E. Stimmpflicht

Die derzeit in Art. 3 VRG verankerte Stimmpflicht war wohl in Art. 64 KonV, ist seit 1921 jedoch nicht mehr auf verfassungsrechtlicher Ebene geregelt. Die früher durch eine wenngleich in der Praxis kaum angewendete Strafbestimmung sanktionierte Verpflichtung zur Teilnahme an der Wahl ist in ihrem Verhältnis zum Prinzip der freien Wahl schon hinterfragt worden.[30] Heute fehlt im VRG die Rechtsgrundlage zur Verhängung von Bussen.[31]

Auf Grund des Umstandes, dass das zeitnah zur Verfassung 1921 erlassene Gesetz betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten[32] in seinem Art. 4 eine solche Stimmpflicht ebenfalls vorsah, wird man davon ausgehen können, dass die Verfassung diese Verpflichtung vorgefunden und als eine – gewisse – Einschränkung der Wahlfreiheit auch akzeptiert hat. Dies gilt umso mehr, als auch während der Zeit der Konstitutionellen Verfassung Wahlpflicht geherrscht hatte.[33]

Eine Verletzung des Art. 3 1. ZP EMRK, der die Freiheit der Wahl garantiert, wird in der Wahlpflicht nicht erblickt, zumal es die Möglichkeit gibt, sich der Wahl durch Abgabe eines ungültigen Stimmzettels zu enthalten.[34]

II. Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem

A. Zahl der Abgeordneten und rechtliche Stellung

Art. 46 Abs. 1 LV legt die Zahl der Abgeordneten mit 25 fest. Es ist dem einfachen Gesetzgeber daher untersagt, diese Zahl zu über- oder unterschreiten. Eine Zusammensetzung des Landtages, die nicht aus 25 Abgeordneten bestünde, wäre verfassungswidrig.

Aus Art. 46 Abs. 1 LV ergibt sich damit, dass der Gesetzgeber dafür Sorge tragen muss, dass im Falle der Vakanz eines Landtagsmandates während der Legislaturperiode, etwa durch Verzicht oder Tod eines Abgeordneten, ein neuer Abgeordneter berufen wird. Diesem Gebot trägt Art. 63 Abs. 2 VRG Rechnung, der für den Fall eines Rücktritts oder Mandatsverlusts bestimmt, dass das frei gewordene Mandat jener Person zufällt, die auf der jeweiligen Wahlliste unter den nicht gewählten Kandidaten am meisten Stimmen erhalten hat. Sind auf der betreffenden Liste keine nicht gewählten Kandidaten mehr vorhanden, so hat die Regierung Ergänzungswahlen anzuordnen (Art. 63 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 53 LV).[35]

Mit dieser Festlegung wird allerdings nicht bestimmt, dass der Landtag nur dann beschlussfähig ist, wenn alle 25 Abgeordneten (gegebenenfalls unter Hinzurechnung der Ersatzmitglieder) anwesend wären. Gemäss Art. 58 LV ist nämlich für einen gültigen Beschluss des Landtages die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten erforderlich, somit von siebzehn Abgeordneten. Gemäss Art. 49 Abs. 4 LV hat ein stellvertretender Abgeordneter bei Behinderung eines Abgeordneten seiner Wählergruppe an einzelnen oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen in Stellvertretung des verhinderten Abgeordneten mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Gemäss Art. 53 LV hat ein Abgeordneter, wenn er bei der Landtagssitzung verhindert ist, unter Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig darüber Anzeige zu erstatten.[36]

Die Verfassung geht somit davon aus, dass Gründe vorliegen können, die verhindern, dass ein Abgeordneter an der Sitzung des Landtages teilnimmt. In diesem Sinne normiert Art. 22 der Geschäftsordnung des Landtags (GOLT) eine grundsätzliche Verpflichtung, an den Sitzungen des Landtags teilzunehmen. Vorbehalten bleibt eine Teilnahmeverhinderung aus wichtigem Grund. Als ein solcher gilt insbesondere die Abwesenheit auf Grund Krankheit oder eines anderen unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses.

Die Abgeordneten des Landtages geniessen während der Dauer der Sitzungsperiode Immunität gemäss Art. 56 LV[37] und haben Anspruch auf Entschädigungen und Reisevergütungen gemäss Art. 61 LV.[38] Sie sind bei Abstimmungen an keinen Auftrag gebunden (Art. 57 Abs. 1 erster Satz LV) und für ihre Abstimmungen nicht verantwortlich, für die in den Sitzungen des Landtages und seiner Kommissionen gemachten Äusserungen sind nur gegenüber dem Landtag verantwortlich (Art. 57 Abs. 1 zweiter Satz LV).[39]

Ausser durch Tod oder Rücktritt können Abgeordnete ihr Mandat während der Legislaturperiode aus folgenden Gründen verlieren:

  • Nachträglicher Verlust des Stimmrechts (Art. 63 Abs. 1 VRG);
  • Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Wahlkreis (Art. 63 Abs. 1 VRG);
  • Aberkennung des Mandats auf Grund einer erfolgreichen Wahlanfechtung beim Staatsgerichtshof (Art. 64 VRG).

B. Verhältniswahlsystem

1. Begriff und Entwicklung

Art. 46 Abs. 1 LV verwendet den Begriff des „Verhältniswahlsystems“. Darunter wird allgemein ein Wahlsystem verstanden, das im Parlament den Anteil der Parteien an der Gesamtstimmenzahl repräsentativ abbildet.[40] Den Gegensatz zum Verhältniswahlsystem bildet die Mehrheitswahl, in welchem das Mandat in einem Wahlkreis jenem Abgeordneten zufällt, der die meisten Stimmen erzielt hat.[41]

Der Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers ist auf Grund der geringen Determinierung durch die Verfassung beträchtlich: Er ist frei, „jene Art des Verhältnis-Wahlrechtssystems zu wählen und für die Zuteilung der Mandate jene Berechnungsmodalitäten festzulegen, die ihm als den Bedürfnissen und Gegebenheiten des Landes am besten entsprechend erscheint.“[42]

Um einer Zersplitterung der parlamentarischen Vertretung durch Kleinparteien entgegen zu wirken, wird in vielen Verhältniswahlsystemen eine Zugangshürde (Sperrklausel) oder der Grundsatz, dass eine Partei in einem Wahlkreis zumindest ein Grundmandat erringen muss, verankert.[43]

Wie sich aus der Darlegung unter Kapitel I. ergibt, herrschte in Liechtenstein zwischen 1921 und 1939 ein Mehrheitswahlrecht, das seither durch das Verhältniswahlrecht abgelöst ist. Zwischen 1939 und 1962 war dieses Verhältniswahlrecht durch eine auf einfachgesetzlicher Ebene in Art. 22 Abs. 3 des Proporzgesetzes fixierte hohe Sperrklausel von 18 Prozent der Stimmberechtigten (also nicht „nur“ der abgegebenen Stimmen) in seiner Wirkung erheblich eingeschränkt, sodass das Wahlrecht gegenüber dem Eintritt neuer Parteien extrem prohibitiv wirkte.

Der Staatsgerichtshof anerkannte in StGH 1962/1,[44] dass die Vermeidung der Bildung von Splitterparteien ein Grundsatz ist, der beim Verhältniswahlrecht zu beachten sei. Er verwies darauf, dass dadurch, dass in einem Wahlkreis ein Grundmandat erreicht werden musste, um eine Vertretung im Landtag zu erlangen, und diesem Grundmandat durch die Wahlzahl (Division der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Listenstimmen durch die Zahl der Abgeordneten erhöht um eins) nach dem damaligen Art. 22 des Proporzgesetzes bereits zufolge der Verfassung eine Sperrklausel innewohnte (im Oberland 10 Prozent und im Unterland 14,3 Prozent). Der Staatsgerichtshof erblickte keinen sachlichen Grund, über diese von der Verfassung vorgesehene Einschränkung des Verhältniswahlsystems hinauszugehen und hob den damaligen Art. 22 Abs. 3 des Proporzgesetzes auf.

Die auf der Grundlage des geltenden Art. 46 Abs. 1 LV zu ermittelnde Wahlzahl liegt auf Grund der gegenüber 1962 deutlich erhöhten Zahl der Abgeordneten in den beiden Wahlkreisen von fünfzehn im Oberland und zehn im Unterland in ersterem Wahlkreis mit ca. 6,25% unter der heute geltenden Sperrklausel von (landesweit) acht Prozent in Art. 46 Abs. 3 LV, in letzterem Wahlkreis mit ca. 9% nominell darüber.[45] Da diese Sperrklausel in Verfassungsrang steht, stellt sich die Frage der Konformität mit dem Verhältniswahlsystem nicht.

2. Gegenwärtige Ausprägung

Das in Art. 46 Abs. 1 LV verankerte Verhältniswahlsystem erfährt mehrere Einschränkungen und Modifikationen:

  • Durch die Aufteilung in die Wahlkreise Ober- und Unterland wird eine bestimmte Repräsentation der beiden Landschaften unabhängig von ihrer tatsächlichen Bevölkerungszahl vorgegeben.[46]
  • Die Sperrklausel von landesweit acht Prozent der Stimmen kann verhindern, dass Parteien, die an sich genügend Stimmen auf sich vereinigen, um zumindest in einem Wahlkreis ein oder mehrere Mandate zu erlangen, bei der Stimmenauszählung berücksichtigt werden.[47]
  • Durch die Möglichkeit, Kandidaten- und Zusatzstimmen zu vergeben.

Die konkrete Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen erfolgt gemäss Art. 55 VRG zunächst dadurch, dass von der Gesamtzahl aller in einem Wahlkreis gültig abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen jene Stimmen abgezogen werden, die auf Wählergruppen entfallen sind, welche die acht Prozent-Hürde nicht erreicht haben. Die verbleibende Stimmenzahl wird sodann durch die um eins vermehrte Zahl der in diesem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten geteilt. Die auf die nächstfolgende ganze Zahl erhöhte Zahl ist die Wahlzahl.[48]

Jeder Wahlliste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Wahlzahl in der Zahl der für diese Wahlliste abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen enthalten ist (Grundmandatsverteilung).[49]

Wenn sich aus dieser Berechnung nicht so viele Mandate ergeben, als Abgeordnete zu wählen sind, erfolgt unter den Wählergruppen, die die Sperrklausel überschritten haben, eine Restmandatsverteilung nach den Bestimmungen des Art. 56 VRG. Diese Zuteilung erfolgt nach dem sogenannten d‘Hondt’schen Wahlverfahren, in welchem die Reststimmen der jeweiligen Wählergruppen nebeneinander geschrieben werden, unter jede Reststimmenzahl die Hälfte, darunter ihr Drittel, ihr Viertel und nach Bedarf die weiterfolgende Zahl. Wird nur ein Restmandat vergeben, ist die Wahlzahl die grösste, bei zweien die zweitgrösste, bei drei zu vergebenden Restmandaten die drittgrösste Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmenzahl enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, so hat jene Wählergruppe den Vorzug, bei welcher der nach Art. 57 VRG in Betracht kommende Kandidat die grössere Stimmenzahl aufweist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.[50]

Gemäss Art. 57 VRG sind nun von jeder Wahlliste so viele als gewählt zu erklären, als ihr Mandate zugeteilt worden sind, konkret jene Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihung auf der Wahlliste. Die Wähler können dabei auf den amtlichen Stimmzetteln Streichungen oder Änderungen vornehmen (Art. 49a Abs. 1 VRG). Die Stimme kann aber nur für solche Kandidaten abgegeben werden, welche auf einem gültigen Wahlvorschlag (Wahlliste) stehen (Art. 49a Abs. 2 VRG). Dieses sogenannte Panaschieren ermöglicht es somit, Stimmen für Kandidaten anderer Wahllisten abzugeben.[51] Es gibt in Liechtenstein somit auch keine starren Wahllisten.

Die Auswertung der Stimmzettel erfolgt entsprechend den Vorgaben des Art. 51 VRG. Demgemäss können pro Wahlzettel so viele Kandidatenstimmen abgegeben werden als Landtagsabgeordnete in dem betreffenden Wahlkreis zu wählen sind. Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als Landtagsabgeordnete im entsprechenden Wahlkreis zu wählen sind, gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen für diejenige Wählergruppe, deren Bezeichnung auf dem Wahlzettel gedruckt ist.

Diese nähere Ausgestaltung des Verhältniswahlsystems ist verfassungskonform: Wie der Staatsgerichtshof judiziert, regelt die Verfassung das Verhältniswahlsystem lediglich als Wahlmodus im Grundsatz und es ist dem Gesetzgeber überlassen, das Nähere festzulegen. Der Gesetzgeber ist demnach frei, „jene Art des Verhältniswahlrechtssystems zu wählen und für die Zuteilung der Mandate jene Berechnungsmodalitäten festzulegen, die ihm als den Bedürfnissen und Gegebenheiten des Landes am besten entsprechend erscheinen.“[52]

3. Wahlkreise

Gemäss Art. 46 Abs. 1 LV zweiter Satz bilden das Oberland und das Unterland je einen Wahlbezirk. Diese Einteilung des Landes in zwei Wahlkreise, die eine gewisse föderale Komponente aufweist,[53] verdankt sich der historischen Entwicklung der beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg.[54]

Die Zuteilung der Mandate erfolgt gesondert und ausschliesslich in den beiden Wahlkreisen (Art. 56 VRG). Es gibt also kein Reststimmenverfahren auf Landesebene, in welchem Mandate, die in den beiden Wahlkreisen im Verfahren gemäss Art. 55 VRG nicht vergeben werden können, zur Verteilung gelangen.

Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz LV würde ein solches landesweites Reststimmenverfahren an sich wohl noch nicht ausschliessen. Das landesweite Reststimmenverfahren könnte aber nicht dafür Sorge tragen, dass das Oberland 15 Abgeordnete und das Unterland 10 Abgeordnete stellt, wie dies von Art. 46 Abs. 1 dritter Satz LV angeordnet wird, weil dabei die Reststimmen in den beiden Wahlkreisen (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRG) landesweit zusammengezählt würden. Aus diesem Grund judizierte der Staatsgerichtshof denn auch, dass nicht nur die Bildung eines einheitlichen Wahlbezirkes für das ganze Land ausgeschlossen sei, sondern auch jegliche gegenseitige Rücksichtnahme auf die Ermittlung der Mandatsverteilung, z.B. in einem zweiten Ermittlungsverfahren.[55]

Der Umstand, dass im Oberland ca. 65% der liechtensteinischen Bevölkerung, im Unterland ca. 35% leben, jedoch das Unterland 40% Anteil an den Landtagsmandaten hat, führt nicht nur zu einer Privilegierung des Unterlandes, was das Repräsentationsverhältnis betrifft,[56] sondern kann dazu führen, dass eine Partei trotz niedrigerem Anteil an der Gesamtstimmenzahl als eine andere Partei im Landtag eine Mehrheit an Abgeordneten erlangt, was demokratiepolitisch kritisch ist.[57]

III. Wahlrechtsgrundsätze

A. Allgemeine Bemerkungen

Art. 46 Abs. 1 erster Satz LV formuliert die Wahlrechtsgrundsätze des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes.[58] Ihre Verankerung in der Verfassung ist eine wichtige Garantie freier Wahlen nach demokratischen Grundsätzen. Die Wahlrechtsgrundsätze stehen in einem engen Zusammenhang mit den politischen Rechten, die Art. 29 LV gewährleistet, aber auch mit dem Gleichheitsgrundsatz.[59] Hinsichtlich der politischen Rechte ist somit auf die Kommentierung zu dieser Bestimmung zu verweisen.

Allerdings ist es erforderlich, die internationalen Garantien betreffend das demokratische System zu behandeln:

Art. 3 1. ZP EMRK enthält mit seiner Formulierung, wonach sich die Vertragsparteien verpflichten, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äusserung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten, nach heutigem Verständnis die Kerngarantie eines demokratischen Systems.[60] Es handelt sich dabei, obwohl dem Wortlaut zufolge eine ausschliessliche Staatenverpflichtung, um ein individuelles Recht des Einzelnen auch hinsichtlich der Einrichtung demokratischer Strukturen.[61] Der Umstand, dass die EMRK freie Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften garantiert, beinhaltet auch, dass ein System, in dem der Regierungschef die Möglichkeit hat, durch Verordnungen ohne parlamentarische Zustimmung zu regieren, ausgeschlossen ist.[62] Die Tatsache, dass das Staatsoberhaupt, wie dies in einer Monarchie der Fall ist, nicht gewählt wird, wird hingegen nicht als mit Art. 3 1. ZP EMRK unvereinbar betrachtet.[63]

Ähnliche Garantien enthalten Art. 21 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung und Art. 25 UNO-Pakt II.[64] Sie sind vermöge Art. 15 Abs. 2 StGHG ebenfalls als individuelle Rechte „einklagbar“. Allerdings verlangt auch Art. 25 UNO-Pakt II kein spezifisches Demokratiemodell. So stellt es keine Verletzung von Art. 25 lit. a UNO-Pakt II dar, wenn das Staatsoberhaupt durch monarchische Erbfolge bestimmt wird.[65]

Der Gesetzgeber kann die Einzelheiten der Ausübung des Wahlrechtes regeln, muss dabei aber sachlich vorgehen. Dies gilt insbesondere, wenn Altersgrenzen für das Wahlrecht oder bestimmte Regelungen betreffend die Wahlunfähigkeit erlassen werden.[66]

B. Allgemeines Wahlrecht

Unter einem allgemeinen Wahlrecht ist ein solches zu verstehen, das den Zugang zum aktiven und passiven Wahlrecht unabhängig von Geschlecht und wirtschaftlicher Position gewährleistet. Es verhindert, dass bestimmte Gruppen der Bevölkerung im Wahlrecht eingeschränkt bzw. vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen werden.[67] Objektive Zugangsbeschränkungen wie der Vorbehalt für liechtensteinische Staatsangehörige, ein bestimmtes Wahlalter, die Anknüpfung an einen Wohnsitz im Lande oder die gerichtliche Anordnung der Einstellung im Stimmrecht wegen Urteilsunfähigkeit sind damit allerdings vereinbar.[68] Unzulässig wäre allerdings ein Wahlrechtsausschluss aus Gründen der Rasse, der Sprache, des Berufes, der Konfession oder der politischen Überzeugung.[69] Eine Anknüpfung des VRG an die Ausübung eines Berufes, wie dies noch § 57 KonV angeordnet hatte, wäre verfassungswidrig.[70]

Gemäss Art. 1 Abs. 1 VRG sind in Landesangelegenheiten[71] aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt alle Landesangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet und seit einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Lande ordentlichen Wohnsitz haben.[72] Gemäss Abs. 2 behalten Personen, die sich zum Besuch einer Lehranstalt oder zu zeitweiliger Arbeit wie Saisonarbeit im Ausland aufhalten oder vorübergehend in einer ausländischen Heilanstalt untergebracht sind, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, ihr Stimmrecht bei.

Die Einschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie auf die liechtensteinische Staatsangehörigkeit ist zweifellos verfassungskonform und steht auch mit Art. 3 1. ZP EMRK in keinem Spannungsverhältnis.[73] Eine andere Frage ist, ob dies auch hinsichtlich des Erfordernisses eines ordentlichen Wohnsitzes[74] im Land gilt, wodurch Personen mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit, die im Ausland leben, generell vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.[75] Die Verfassungskonformität ist schon deshalb zu bejahen, weil diese Rechtslage von der Verfassung 1921 vorgefunden wurde und weil Art. 29 LV die politischen Rechte mit einem ordentlichen Wohnsitz im Land verknüpft.[76]

Der EGMR hat mehrfach, auch in einem Liechtenstein betreffenden Fall,[77] allerdings den Mitgliedstaaten der Konvention einen grossen Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung des aktiven und passiven Wahlrechts zugestanden und fordert im Hinblick auf Art. 3 1. ZP EMRK nach wie vor kein Wahlrecht jener Staatsangehörigen, die im Ausland wohnen.[78]

Art. 2 Abs. 1 VRG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene den Ausschluss vom Wahlrecht und damit auch im Gegenzug die konkrete Ausgestaltung des allgemeinen Wahlrechts.[79]

Vom Stimmrecht ist demnach ausgeschlossen, wer:

a) kraft Gesetzes im Stimmrecht eingestellt ist;
b) in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen urteilsunfähig ist, soweit der Ausschluss vom Stimmrecht gerichtlich angeordnet ist (Art. 131a ff. AussStrG)[80];
c) durch ein inländisches Gericht unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls rechtskräftig verurteilt wird:
1. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer strafbaren Handlung:
aa) nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches;
bb) nach den §§ 278a bis 278d des Strafgesetzbuches;
cc) in Zusammenhang mit einer Wahl oder Abstimmung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches; oder
2. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des EGMR[81] ist eine generelle und undifferenzierte Verweigerung des Wahlrechts für Strafgefangene nicht mit der Bedeutung der politischen Rechte zu vereinbaren Art. 2 Abs. 1 lit. c VRG dürfte der EMRK allerdings deshalb nicht widersprechen, weil das Gericht nur unter Zugrundelegung des Einzelfalls einen Ausschluss vornehmen kann.[82]

C. Gleiches Wahlrecht

Dieser Wahlrechtsgrundsatz beinhaltet, dass jede Stimme grundsätzlich gleich zählt und alle Stimmberechtigten ihr Wahlrecht in gleicher Weise ausüben dürfen.[83] Das Prinzip der Wahlgleichheit umfasst sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht.[84]

Dem gleichen Stimmrecht steht nicht entgegen, dass sich auf Grund der Wahlarithmetik Unterschiede in der Auswirkung einer Stimmabgabe für die eine oder andere Partei ergeben können. Die Aufteilung der Mandate auf die beiden Wahlkreise Oberland und Unterland mit der damit verbundenen Privilegierung des Unterlandes, die, wie dargelegt, dazu führt, dass das Repräsentationsverhältnis im Oberland ein ungünstigeres ist,[85] ist verfassungsrechtlich vorgegeben.[86] Es wäre ansonsten wohl nicht mit dem gleichen Wahlrecht vereinbar.[87]

Die sogenannte Wahlberechtigungsgleichheit kann auch als Ausprägung des allgemeinen Wahlrechts verstanden werden, wird aber verschiedentlich als Teil des gleichen Wahlrechtes betrachtet.[88] So judizierte auch der Staatsgerichtshof, dass nach allgemein anerkannter Lehre und Praxis unter gleichem Stimmrecht in erster Linie zu verstehen sei, dass jedem zur Wahl zugelassenen Aktivbürger ohne Rücksicht auf Rasse, Religionszugehörigkeit, Beruf, Vermögen, Ausbildung oder politischer Einstellung das Stimmrecht zustehe, sodass ein Aktivbürger aus diesen Gründen nicht von der Wahl ausgeschlossen sei.[89]

Ein sogenanntes Familienwahlrecht, das es den Wahlberechtigten erlauben würde, das Stimmrecht auch ihrer noch nicht stimmberechtigten Kinder gleichsam treuhänderisch auszuüben, wäre mit dem gleichen Stimmrecht nicht vereinbar und bedürfte einer verfassungsrechtlichen Verankerung.[90]

D. Das Prinzip der geheimen Wahl

Nach dem Prinzip der geheimen Wahl hat der Bürger die Garantie, dass seine Wahlentscheidung geheim bleibt.[91] Dadurch sollen auch mögliche Benachteiligungen, die er durch Bekanntwerden seiner Wahlentscheidung erfahren könnte, ausgeschlossen werden.[92]

Das Prinzip der geheimen Wahl erstreckt sich auch auf die Wahlvorbereitungen sowie auf die Zeit nach den Wahlen und bezieht sich damit nicht nur auf den Wahlakt.[93] Verletzungen des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses sind gemäss § 268 StGB gerichtlich strafbar.

Aus der Garantie der geheimen Wahl ergibt sich eine Verpflichtung des Staates, für geheime Wahlen zu sorgen. Dementsprechend sieht Art. 49 Abs. 2 VRG vor, dass im Wahllokal Wahlkabinen aufzustellen sind, die dem Stimmbürger ermöglichen, den Stimmzettel unbeaufsichtigt auszufüllen. In den Wahlkabinen sind genügend amtliche Stimmzettel aufzulegen (Art. 49 Abs. 3 VRG).

Die Abgabe eines Stimmzettels an der Wahlurne, der nicht in einem Kuvert eingelegt ist, ist zurückzuweisen (Art. 49 Abs. 1 VRG). Stimmzettel, die Zeichen zum offenkundigen Zweck einer Kontrolle enthalten, sind zurückzuweisen (Art. 52 lit. d VRG).[94]

Allerdings erfährt das Prinzip der geheimen Wahl Einschränkungen, deren Verfassungskonformität bisher wenig diskutiert wurde:

Wahlvorschläge müssen von wenigstens 30 Stimmberechtigten desselben Wahlkreises eigenhändig unterschrieben sein. Die Echtheit der Unterschriften muss von einem Gemeindevorsteher oder von einer Urkundsperson (Art. 81 RSO) amtlich beglaubigt werden (Art. 37 Abs. 2 VRG). Die Unterschriften werden allerdings nicht veröffentlich (Art. 47 Abs. 2 VRG), liegen aber bei der Regierung zur Einsicht für alle Stimmberechtigten des Wahlkreises auf (Art. 39 Abs. 1 VRG).

Das Erfordernis von Unterstützungserklärungen und damit verbunden die Prüfung der Echtheit von Unterschriften ist zweifellos eine sachlich begründete Einschränkung des geheimen Wahlrechts. Fraglich ist allerdings, ob es geboten ist, dass die Unterstützungserklärungen einem Einsichtsrecht unterliegen.[95]

Eine gewichtigere Einschränkung erfährt die geheime Wahl durch die briefliche Stimmabgabe (Art. 5, 8 und 8a VRG). Dadurch, dass den Stimmberechtigten ermöglicht wird, den Stimmzettel ausserhalb der Wahlkabine auszufüllen, wird die Garantie des geheimen Wahlrechts vom Staat auf die Privatperson übertragen. Sie ist somit beim Ausfüllen des Stimmzettels selbst für die Einhaltung des Wahlgeheimnisses verantwortlich, kann aber verschiedenen familiären oder politisch bedingten Einflussnahmen ausgesetzt sein. Aus diesem Grund hat der österreichische Verfassungsgerichtshof die Briefwahl vor ihrer bundesverfassungsrechtlichen Verankerung als verfassungswidrig betrachtet.[96] Hingegen beurteilte das deutsche Bundesverfassungsgericht die Briefwahl – freilich keineswegs vorbehaltlos – als verfassungskonform.[97]

Der BuA Nr. 50/1996 setzte sich anlässlich der Einführung der Briefwahl in Liechtenstein[98] damit auseinander:[99] Er verwies auf die einschlägige Judikatur des österreichischen Verfassungsgerichtshofes wie auf jene des Bundesverfassungsgerichts und gelangte zur zutreffenden Auffassung, dass es letztlich darum gehe, „inwieweit der Staat dem Wähler die Verantwortung für die Vorsorge für die Geheimhaltung seiner Stimmabgabe übertragen kann.“[100] Eine überzeugende Argumentation, weshalb die Regierung diese Frage bejahte, blieb der BuA allerdings schuldig. Affirmativ wird angefügt, dass auf Grund der nach der damaligen Rechtslage vorgesehenen Einschränkung der Ausübung des Briefwahlrechtes auf (freilich nicht näher präzisierte) Gründe,[101] die im schriftlichen Gesuch an die Gemeinde, brieflich abzustimmen zu dürfen, anzugeben waren, „der Anteil derjenigen, die brieflich abstimmen können, gering gehalten“ werde.[102]

Diese Einschränkung der Briefwahl wurde indessen mit LGBl. 2004 Nr. 235 aufgehoben. Seither steht es den Stimmberechtigten völlig frei, ob sie von ihrem Wahlrecht an der Urne oder durch Briefwahl Gebrauch machen wollen. Dieser Änderung war ein Postulat vom 20. Oktober 1999 vorangegangen, in welchem die Regierung aufgefordert worden war, die Öffnung des Briefwahlrechtes zu prüfen und dem Landtag gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Gesetzesnovellierung vorzulegen.

In ihrer Postulatsbeantwortung[103] setzte sich die Regierung nochmals mit der Judikatur des österreichischen Verfassungsgerichtshofes auseinander. Sie argumentierte zutreffend, dass der Begriff der „geheimen Wahl“ unabhängig vom Verständnis, das ihm im österreichischen Recht zukomme, zu interpretieren sei. Die Postulationsbeantwortung führt im Weiteren aus, dass der Wortlaut von Art. 46 LV und der Wahlrechtsgrundsätze in Österreich (Art. 26 B-VG) lediglich ähnlich und nicht identisch sei und beruft sich etwas unpräzise[104] auf die in Österreich gängige Interpretationsmethode der Versteinerungstheorie, die auf den Entstehungszeitpunkt einer verfassungsrechtlichen Norm abstelle, während das „liechtensteinische Prinzip (…) eine harmonische Auslegung der einzelnen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter im Gesamtkontext der übrigen Verfassungsnormen“ verlange.[105] Schliesslich argumentierte die Postulatsbeantwortung mit der Offenheit der Verfassung und dass es Sache des Gesetzgebers sei, sich von gewandelten Rechtsanschauungen und Bedürfnissen leiten zu lassen.[106] Der Schutz des Stimmberechtigten gegenüber der Einflussname sei auch dadurch abgesichert, dass die Ausübung von Druck durch Gewalt oder gefährliche Drohung den Tatbestand der Nötigung erfülle.[107]

Der Argumentation der Regierung kann grundsätzlich gefolgt werden: Bei den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 46 LV handelt es sich trotz gewisser Ähnlichkeiten um keine aus dem österreichischen Recht rezipierten Vorschriften, die an das in Österreich vorherrschende Begriffsverständnis anknüpfen würden. Der Gesetzgeber hat bei der Frage, welche Garantenpflichten den Staat für die Gewährleistung der geheimen Wahl treffen, einen Gestaltungsspielraum. Er kann dabei auch die Tatsache berücksichtigen, dass in einem modernen Staat mit gefestigter demokratischer Ordnung den Stimmberechtigten ein gewisses Mass an Eigenverantwortung hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses übertragen werden kann.[108] Unter diesen Erwägungen und angesichts der Tatsache, dass Art. 8 und 8a VRG Schutzvorkehrungen treffen, sodass keine Rückschlüsse auf das individuelle Stimmverhalten möglich sind, erweist sich die Briefwahl als verfassungskonform.[109] Dies gilt wohl auch für die elektronische Stimmabgabe, sofern die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimm- und Wahlgeheimnis sowie die Erfassung aller Stimmen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben, wie dies § 8b Abs. 2 VRG als gesetzliche Voraussetzung für die Genehmigung von Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe verankert.[110]

E. Direktes Stimmrecht

Mit dem direkten Stimmrecht wird angeordnet, dass die Wahl der Landtagsabgeordneten unmittelbar durch das Volk und nicht über Wahlmänner wie in der Zeit der KonV zu erfolgen hat.[111] Unvereinbar mit dem Prinzip der direkten Wahl ist auch die sogenannte „stille Wahl“, die nach dem früheren Proporzgesetz[112] möglich war, wonach unter der Voraussetzung, dass nur ein Wahlvorschlag eingereicht war und die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten die Zahl der zu Wählenden nicht um mehr als sechs im Unterland bzw. um acht im Oberland überschritt, die Regierung die vorgeschlagenen Kandidaten der Reihe nach als gewählt erklären konnte.[113] In einem solchen Fall findet nämlich keine unmittelbare Wahl durch die Wähler statt.

Dem Prinzip des direkten Stimmrechts wird durch die Bestimmungen der Art. 50 ff. VRG über die Ermittlung des Wahlergebnisses entsprochen.

F. Die freie Wahl

Nicht ausdrücklich positiviert, aber in den Wahlrechtsgrundsätzen[114] ebenso wie in Art. 29 LV, der die Ausübung der politischen Rechte garantiert,[115] impliziert ist das Prinzip der freien Wahl, wonach der Wahlberechtigte sein Wahlrecht frei, ohne Zwang oder Beeinflussung von aussen, ausüben können soll.[116] Auf internationaler Ebene ist die Freiheit der Wahl durch Art. 25 UNO-Pakt II sowie Art. 3 1. ZP EMRK garantiert.[117]

Der Grundsatz der Freiheit der Wahl garantiert aber nicht nur eine Wahlrechtsausübung ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung, der Wähler muss bei der Ausübung seines Stimmrechtes auch zwischen echten Alternativen entscheiden können (Auswahlfreiheit).[118] Im Zusammenhang mit der Freiheit der Wahl steht auch das Neutralitätsgebot des Staates, also aller staatlichen Organe, bei Wahlen, was insbesondere für staatliche Informationskanäle gilt.[119]

Die freie Wahl beinhaltet nicht nur, dass die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht frei ausüben dürfen, sondern schützt auch die Wahlbewerber.[120] Freiheit der Wahl bedeutet auch Freiheit in der Erstellung einer Wahlliste. Unter diesem Aspekt wäre etwa die Verpflichtung einer Quotenregelung durch den einfachen Gesetzgeber wohl verfassungswidrig.[121] Zur Freiheit der Wahl gehört auch der Schutz der Parteibezeichnung, um Verwechslungen wahlwerbender Gruppen nach Möglichkeit auszuschliessen.[122] Weiters gehört zur Freiheit der Wahl die Chancengleichheit für einzelne Kandidaten wie auch für Parteien bei der Wahl.[123] Wahlen sollen nämlich „auch neuen Wählergruppierungen und Aussenseitern echte Chancen“ einräumen.[124] Das Element der Chancengleichheit ist allerdings durch die in Verfassungsrang stehende, im internationalen Vergleich hohe Sperrklausel (siehe dazu näher die Ausführungen unter Kapitel VI.) eingeschränkt. Zur Freiheit der Wahl gehört schliesslich, dass niemand gegen seinen Willen in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden darf.[125] In diesem Sinne ist gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG gemeinsam mit der Einreichung der Wahlvorschläge der Regierung eine Annahmeerklärung der Kandidaten vorzulegen, in der sie festhalten, die Kandidatur anzunehmen.[126]

Die Bestimmungen des VRG über die Zusammensetzung der Wahl- oder Abstimmungskommissionen auf Gemeinde- und auf Landesebene mit ihrer paritätischen Besetzung[127] sowie die Sicherungsmassnahmen[128] dienen der Absicherung der freien Wahl ebenso wie das Rechtsschutzsystem (dazu näher unter Kapitel IV. C.).[129] Gemäss Art. 88 und 89 VRG werden zudem bestimmte Verhaltensweisen wie „Abstimmungsagitation“ (Art. 89) oder die Störung von Versammlungen (vgl. Art. 88 Abs. 2 lit. k) unter Strafandrohung gestellt.

Die Freiheit der Wahl wird auch durch das Strafrecht geschützt.[130] Unter Strafe gestellt sind demnach bei einer Wahl oder Abstimmung die Wahlbehinderung (§ 262 StGB), die Täuschung (§ 263 StGB), das Verbreiten falscher Nachrichten (§ 264 StGB), die Bestechung (§ 265 StGB), die Fälschung (§ 266 StGB), die Verhinderung einer Wahl oder Abstimmung (§ 267 StGB) sowie die Verletzung des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses.

IV. Das Wahlverfahren

A. Verfahren der Listenerstellung

Gemäss Art. 36 Abs. 1 VRG hat die Regierung gleichzeitig mit der Festsetzung des Wahltermins durch öffentliche Kundmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den jeweiligen Wahlkreis aufzufordern. Die Einreichung der Wahlvorschläge hat binnen 14 Tagen schriftlich zu erfolgen. Jeder Wahlvorschlag darf nur Kandidaten eines Wahlkreises enthalten und muss von wenigstens 30 Stimmberechtigten desselben Wahlkreises eigenhändig unterschrieben sein (Art. 37 Abs. 1 und 2 VRG).[131] Wie die Kandidaten nominiert werden und ob dabei bestimmte Grundsätze (z.B. Geschlechter- und Altersrepräsentation) eingehalten werden müssen, darüber macht die Rechtsordnung keine Vorschriften.[132]

Jeder Wahlvorschlag muss als Überschrift die Bezeichnung der Wählergruppe tragen (Art. 40 Abs. 1 VRG).[133] Für den Fall, dass mehrere Wahlvorschläge mit der gleichen Bezeichnung oder Wahlvorschläge ohne Bezeichnung eingegeben werden, hat die Regierung den Bevollmächtigten der Unterzeichner einzuladen, innerhalb von zwei Tagen bei sonstiger Ungültigkeit des Wahlvorschlags für leicht unterscheidbare Bezeichnungen der Wahlvorschläge Sorge zu tragen. Parteibezeichnungen bereits bestehender Parteien dürfen für neue Wählergruppen nicht verwendet werden. Im Streitfall hat die Regierung zu entscheiden (Art. 40 Abs. 2 VRG).

Diese Bestimmungen sind für die Freiheit der Wahl von zentraler Bedeutung.[134] Geschützt werden bestehende Parteien vor einer Verwendung ihres Parteinamens durch eine neue Gruppierung. Andererseits dürfen neue Gruppierungen grundsätzlich unter jedem beliebigen Parteinamen antreten, sofern nicht Wahlvorschläge mit gleicher Bezeichnung vorliegen. Aus der Formulierung des Art. 40 Abs. 2 erster Satz VRG, wonach die Regierung für leicht unterscheidbare Bezeichnungen der Wahlvorschläge Sorge zu tragen hat, wird man ableiten können, dass die Regierung auch bei Vorliegen zwar nicht identischer, aber weitgehend ähnlicher Bezeichnungen einzuschreiten hat.

Ein nach den Bestimmungen der Art. 42 bis 46 VRG erstellter Wahlvorschlag, der u.a. die Bezeichnung aller Kandidaten zu enthalten hat, heisst Wahlliste. An dieser darf nichts mehr geändert werden (Art. 47 Abs. 1 VRG).

B. Wahlverfahren

Zur Vornahme der Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel Verwendung finden. Nicht amtlich vorgedruckte Stimmzettel sind ungültig (Art. 48 Abs. 1 VRG). Amtliche Stimmzettel müssen auch in den Wahlkabinen für jede Wahlliste in ausreichender Zahl aufliegen (Art. 48 Abs. 2 VRG), wodurch der geheimen Wahl Rechnung getragen wird, weil es dadurch den Stimmberechtigten jedenfalls möglich ist, an Stelle des postalisch übermittelten Stimmzettels in der Wahlkabine den dort aufliegenden Stimmzettel auszufüllen.

Der Wahlvorgang kann sowohl an der Urne (Art. 49 VRG) als auch mittels Briefwahl (Art. 8a VRG) erfolgen.

Die Stimmberechtigten können an den amtlichen Stimmzetteln Streichungen oder Änderungen vornehmen (siehe auch die Ausführungen unter II. B. 2), die Stimme kann jedoch nur für solche Kandidaten abgegeben werden, welche auf einem gültigen Wahlvorschlag stehen (Art. 49a Abs. 2 VRG).

Die Stimmberechtigten können so viele Kandidatenstimmen vergeben wie im betreffenden Wahlkreis zu wählen sind.[135] Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen als Landtagsabgeordnete in diesem Wahlkreis zu wählen sind, so gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen für diejenige Wählergruppe, deren Bezeichnung auf dem Wahlzettel gedruckt ist.[136] Enthält der Stimmzettel dagegen mehr Namen als Wahlen zu treffen sind, so sind die überzähligen Namen von unten nach oben zu streichen (Art. 51 Abs. 2 und 3 VRG).[137] Die Gültigkeit der Stimmabgabe bzw. des Stimmzettels wird in verschiedenen weiteren Bestimmungen des VRG geregelt (siehe Art. 8a Abs. 3 VRG hinsichtlich der brieflichen Stimmabgabe, Art. 48 Abs. 1 VRG hinsichtlich der Verwendung nicht amtlich vorgedruckter Stimmzettel) sowie in Art. 51 VRG hinsichtlich der Prüfung der Stimmzettel. In letzterem Fall gilt als Grundsatz, dass die Stimmgebung als gültig zu betrachten ist, wenn über den Inhalt derselben keine begründeten Zweifel walten können.

Die Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen erfolgt in der Weise, dass von der Gesamtzahl aller in einem Wahlkreis gültig abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen vorerst jene Stimmen abgezogen werden, die auf Wählergruppen entfallen sind, welche nicht 8% der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die verbleibende Stimmenzahl wird sodann durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Abgeordneten mit Ausschluss der stellvertretenden Abgeordneten geteilt und das Teilungsergebnis in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl erhöht. Die so ermittelte Zahl bildet die Wahlzahl (Art. 55 Abs. 1 und 2 VRG).[138]

Jeder Wahlliste, die die Sperrklausel überschritten hat, wird so viel mal ein Abgeordneter zugeteilt, als die Wahlzahl in der Zahl der für diese Wahlliste abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen enthalten ist (Grundmandatsverteilung, Art. 55 Abs. 3 VRG).

Werden auf diesem Wege nicht alle Mandate, die im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind, verteilt, erfolgt die Zuteilung der Reststimmen (Art. 56 VRG) nach dem sogenannten d‘Hondt’schen Wahlverfahren.

Die Mandate erringen jene Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben (Art. 57 Abs. 1 VRG).

C. Rechtsschutz

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dass im Wahlverfahren Unstimmigkeiten auftreten: etwa indem ein an sich Stimmberechtigter nicht im Stimmregister aufscheint oder dass es im Ablauf der Wahl oder bei der Auszählung zu Rechtswidrigkeiten kommt. Für diese Fälle stehen unterschiedliche Rechtsschutzinstrumente bereit.

1. Stimmrechtsbeschwerde

Gemäss Art. 9 VRG hat jede Gemeinde ein Stimmregister als Verzeichnis der Stimmberechtigten zu führen. Dieses ist spätestens vier Wochen vor der Wahl oder Abstimmung während drei Tagen öffentlich zur Einsicht aufzulegen. Innerhalb der Auflagefrist kann ein Stimmberechtigter wegen Nichtaufnahme oder wegen Aufnahme von vermeintlich Nicht-Stimmberechtigten bei der Gemeindevorstehung schriftlich oder mündlich Einsprache erheben. Die Gemeindevorstehung hat darüber unverzüglich zu entscheiden (Art. 11 VRG).

Diese Entscheidungen können wiederum binnen drei Tagen bei der Regierung angefochten werden, die ebenfalls unverzüglich zu entscheiden hat (Art. 12 VRG). Dagegen kann innerhalb von drei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geführt werden, der seine Entscheidung noch vor Beginn der Stimmabgabe zu fällen hat (Art. 13 VRG).[139] Wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten könnte dagegen wiederum Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben werden.[140]

2. Wahlanfechtung

Art. 64 VRG regelt die Wahlanfechtung (vgl. Art. 104 Abs. 2 letzter Satz LV).[141] Demnach ist gegen die Wahlen in einem Wahlkreis oder im ganzen Land oder gegen die Wahl eines oder mehrerer Abgeordneter oder stellvertretender Abgeordneter die Wahlbeschwerde bei der Regierung einzubringen. Diese ist von einer Wählergruppe durch ihren Bevollmächtigten einzubringen. Daraus ergibt sich, dass eine Wahlanfechtung durch andere Personen als durch eine Wählergruppe nicht möglich ist. Die Wahlbeschwerde ist binnen drei Tagen nach der Wahl bei der Regierung anzumelden, wobei der Wahltag bei der Fristberechnung nicht zählt (Art. 64 Abs. 5 VRG).[142]

Anfechtungsgründe sind:

  • Nichtigkeit der Wahl eines Abgeordneten oder Ersatzabgeordneten wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 2 VRG).
  • Nichtigkeit der Wahl, weil im Wahlvorbereitungsverfahren, beim Wahlvorgang oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
a) zwingende Gesetzesvorschriften nicht eingehalten wurden oder
b) gesetzeswidrige Einwirkungen oder
c) strafbare Umtriebe oder
d) grobe Unregelmässigkeiten stattgefunden haben, vorausgesetzt, dass diese Tatbestände auf das Wahlergebnis einen erheblichen Einfluss gehabt haben oder haben konnten (Art. 64 Abs. 3 VRG).

Haben ein oder mehrere Nicht-Stimmberechtigte als Wähler teilgenommen oder wurden mehrere Stimmberechtigte von der Teilnahme an der Wahl rechtswidrig ausgeschlossen, so bleibt die Wahl gültig, wenn die dadurch entstehende Differenz in der Stimmenzahl keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hat; ist dieses aber der Fall, so ist die Wahl nichtig (Art. 64 Abs. 4 VRG).

Die Regierung hat die Beschwerdeschrift mit den vorliegenden Wahlakten unverzüglich dem Staatsgerichtshof zu übermitteln (Art. 64 Abs. 6 VRG).[143] Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof richtet sich nach den Bestimmungen des StGHG.

Eine Wahlanfechtung mittels Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG ist hingegen nicht zulässig, da kein an eine Einzelperson gerichteter Akt vorliegt.[144] Ehrenzeller/Brägger thematisieren die Vereinbarkeit dieser Rechtslage mit Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 1. ZP EMRK freilich als zweifelhaft.[145] Gemäss Art. 13 EMRK hat nämlich jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten verletzt ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Während ältere Meinungen aus Art. 3 1. ZP EMRK kein Recht auf eine individuelle Wahlbeschwerde ableiteten,[146] folgert der EGMR aus dem Recht auf freie Wahlen jedenfalls die Pflicht, auf substantiierten Antrag Einzelner hin die Einhaltung des aktiven und passiven Wahlrechts bei einer konkreten Wahl zu überprüfen.[147] Ob sich daraus allerdings die Notwendigkeit ergibt, eine generelle Wahlanfechtung durch Einzelpersonen zu ermöglichen, muss als zweifelhaft gelten.[148]

3. Einsprache gegen die Unterzeichner eines Wahlvorschlags

Ein Rechtsschutzinstrument stellt im Übrigen die Möglichkeit der Einsprache gegen die Stimmberechtigung von Unterzeichnern eines Wahlvorschlags gemäss Art. 39 Abs. 2 VRG dar. Solche Einsprachen sind spätestens zwei Tage nach Ablauf der Auflagefrist der Wahlvorschläge bei der Regierung schriftlich einzureichen. Wenn sich aus den mit der Einsprache eingereichten Belegen mit Sicherheit hervorgeht oder wenn der Regierung bekannt ist, dass ein oder mehrere Unterzeichner nicht stimmberechtigt sind, oder wenn nachgewiesen ist, dass eine oder mehrere Unterschriften nicht echt sind, so hat die Regierung die Namen der betreffenden Unterzeichner zu streichen (Art. 39 Abs. 3 VRG).

Die Regierung entscheidet endgültig (Art. 39 Abs. 7 VRG). Gegen diese Entscheidung kann der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof beschritten werden.

V. Das Rechtsinstitut des stellvertretenden Abgeordneten

Im internationalen Vergleich eher ungewöhnlich ist die Regelung des Art. 46 Abs. 2 LV, wonach die Stimmberechtigten auch stellvertretende Abgeordnete wählen. Auf jeweils drei gewählte Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abgeordneter zu, jedoch mindestens einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht.[149]

Wie der stellvertretende Abgeordnete bestimmt wird, darüber schweigt sich die Verfassung aus. Da der stellvertretende Abgeordnete offenkundig im Landtag tätig sein soll, muss er ebenso demokratisch legitimiert sein wie die übrigen Abgeordneten. Art. 60 Abs. 2 VRG bestimmt, dass als stellvertretende Abgeordnete diejenigen Kandidaten zu erklären sind, die auf der Wahlliste der betreffenden Wählergruppe unter den nicht gewählten Kandidaten die meisten Stimmen erhalten haben. Damit ist die erforderliche demokratische Legitimation hergestellt.[150]

Die stellvertretenden Abgeordneten haben gemäss Art. 49 Abs. 4 LV bei Behinderung eines Abgeordneten ihrer Wählergruppe an einzelnen oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen in Stellvertretung des verhinderten Abgeordneten mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Da die stellvertretenden Abgeordneten damit den eigentlich gewählten Abgeordneten ersetzen, ist das Kriterium der „Behinderung“ eng auszulegen.[151]

Rechtspolitisch ist die Stellvertretung nicht unkritisch zu betrachten, da sie die Zusammensetzung des Landtags ad hoc verändern kann und auch im Hinblick auf das freie Mandat (des Stellvertreters, der dem rückkehrenden Abgeordneten weichen muss) in einem Spannungsverhältnis steht.[152] Dazu kommt, dass das Rechtsinstitut missbraucht werden kann, wenn nämlich gar kein physischer Hinderungsgrund vorliegt, sondern ein Abgeordneter sich einer unangenehmen Diskussion oder Abstimmung entziehen will.[153] Unter diesem Aspekt wäre eine Beseitigung dieser Möglichkeit rechtspolitisch durchaus in Erwägung zu ziehen.[154] Andererseits ermöglicht gerade die Stellvertretung etwa einen „Mutterschaftsurlaub“ von Abgeordneten oder eine Abwesenheit für Betreuungszwecke, für welche es in anderen Rechtsordnungen vereinzelt Regelungen gibt.[155] Gerade für Parlamente mit einer kleinen Mitgliederzahl bietet sich das Rechtsinstitut der Stellvertretung an, da es ansonsten auf Grund von Zufälligkeiten viel leichter geschehen kann, dass sich Mehrheitsverhältnisse verändern, was nicht im Interesse der Repräsentationsfunktion des Landtages liegt.[156]

VI. Rechtsfragen zur Sperrklausel

Gemäss Art. 46 Abs. 3 LV erfolgt die Mandatszuteilung unter denjenigen Wählergruppen, die wenigstens acht Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben (zur historischen Entwicklung der Regelung siehe die Ausführungen unter Kapitel I. und II. B. 1).

Da die Sperrklausel Verfassungsrang geniesst, stellt sich die Frage der Konformität einer Regelung, die so hohe Hürden für den Einzug in den Landtag aufstellt, mit dem Verhältniswahlsystem nicht. Sie scheint zunächst auch im Hinblick auf Art. 3 1. ZP EMRK unbedenklich, da er den Staaten nicht vorgibt, welches Wahlsystem sie einzuführen haben und auch ein Mehrheitswahlsystem mit dieser Bestimmung konform ist.[157] Allerdings hat der EGMR bereits verschiedene Sperrklauseln in Verhältniswahlsystemen geprüft.[158] Im Fall Yumak und Sadak v. Türkei[159] erachtete der EGMR eine Sperrklausel von 10 Prozent der Stimmen, wie sie in der Türkei vorgesehen ist, als grundsätzlich unverhältnismässige Beschränkung, hat diese allerdings in casu in Anbetracht der konkreten Situation (Erdbeben, Wirtschaftskrise) als gerechtfertigt betrachtet. Erwähnenswert ist, dass der EGMR in diesem Urteil die Sperrklausel in Liechtenstein – abgesehen von der Türkei – explizit im Kontext der Sperrklauseln in der Russischen Föderation und Georgien (jeweils 7 Prozent) erwähnte und ausführte, dass lediglich diese vier Staaten[160] eine Sperrklausel höher als fünf Prozent vorsehen.[161] Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass keine spezifischen Umstände ersichtlich sind, die gerade in Liechtenstein eine hohe Sperrklausel erforderten, erweist sich die EMRK-Konformität der Sperrklausel von acht Prozent als keineswegs gesichert, wenngleich der EGMR eine Sperrklausel von sechs Prozent bereits akzeptiert hat.[162]

Die Sperrklausel stellt auf die im „ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen“ ab. Dies bedeutet, dass es nicht erforderlich ist, in beiden Wahlkreisen jeweils mindestens acht Prozent zu erreichen, sondern, dass es auf die Gesamtzahl der landesweiten Stimmen ankommt (siehe auch die Ausführungen in Kapitel II. B. 2.).

Zu beachten ist, dass auch das Erfordernis des Erreichens eines Grundmandats eine Hürde darstellt, die über dem Niveau der Sperrklausel liegt. Die Sperrklausel bewirkt jedoch, dass beispielsweise eine Partei, die in einem Wahlkreis ein Grundmandat erlangen würde, jedoch auf Grund schwachen Abschneidens im anderen Wahlkreis insgesamt weniger als acht Prozent der gültig abgegebenen Stimmen erzielt, nicht in den Landtag einziehen kann. Die Regelung schwächt im Ergebnis auch partikularistische Tendenzen.

VII. Unvereinbarkeiten

A. Allgemeines

Art. 46 Abs. 4 LV regelt zwei Unvereinbarkeiten, nämlich die der Mitgliedschaft in Regierung und im Landtag sowie die Mitgliedschaft in einem Gericht und im Landtag. Die Bestimmung trägt damit dem Prinzip der Gewaltenteilung Rechnung, das auch der liechtensteinischen Verfassung inhärent ist.[163]

Die Verfassung knüpft daran an, dass die unvereinbaren Funktionen nicht gleichzeitig ausgeübt werden dürfen. Zulässig ist es demnach, die betreffenden Funktionen nach dem Ausscheiden aus der jeweils anderen Funktion auszuüben und für zwei unvereinbare Ämter zu kandidieren.

Die Verfassung trifft keine explizite Regelung hinsichtlich der Rechtsfolge, falls entgegen den Unvereinbarkeitsbestimmungen die jeweiligen Funktionen doch ausgeübt werden. Fest steht, dass in diesem Fall die beiden betroffenen Organe (Landtag, Regierung, Gericht) nicht verfassungskonform besetzt sind, was bedeutet, dass auch die von ihnen ergangenen Akte nicht verfassungskonform gesetzt wurden und gegebenenfalls im Instanzenzug oder vom Staatsgerichtshof aufzuheben wären oder, falls kein Rechtszug möglich ist, nichtige Staatsakte wären.

Die in Art. 46 Abs. 4 LV festgelegten Unvereinbarkeitsregelungen schliessen vom Gesetzgeber statuierte weitere Unvereinbarkeiten von bestimmten Funktionen mit der Mitgliedschaft im Landtag nicht aus. In diesem Sinne dürfen beispielsweise Mitglieder des Landtages nicht der FMA-Beschwerdekommission angehören,[164] ebenso dürfen Mitglieder des Landtages wie solche der Regierung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz nicht der strategischen oder der operativen Führungsebene eines öffentlichen Unternehmens angehören.[165]

Die Verfassung sieht daher auch keine Unvereinbarkeit der Ausübung eines Landtagsmandates mit einer Funktion auf Gemeindeebene, etwa als Gemeindevorsteher oder Mitglied des Gemeinderates vor.

B. Unvereinbarkeit von Mitgliedschaft in der Regierung mit einem Landtagsmandat

Die Anordnung, dass Mitglieder der Regierung nicht gleichzeitig Mitglieder des Landtages sein können, bedeutet zunächst im Umkehrschluss, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass Abgeordnete nur dann zu Mitgliedern der Regierung ernannt werden dürfen, wenn sie zuvor oder zeitgleich ihr Abgeordnetenmandat zurückgelegt haben und dass frühere Regierungsmitglieder ohne rechtliche Schranken in den Landtag gewählt werden können. Die Bestimmung untersagt lediglich die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Staatsorganen.

Im internationalen Vergleich ist es nicht zwingend, dass Regierungsmitglieder nicht der Legislative angehören dürfen.[166] Sowohl in Deutschland als auch in Österreich ist dies durch das GG bzw. das B-VG nicht untersagt, wenngleich in Österreich nicht üblich. In der Schweiz statuiert Art. 144 BV ein Verbot. Die Landesverfassungen in Deutschland und Österreich treffen mitunter davon abweichende Regelungen.

C. Unvereinbarkeit von Mitgliedschaft in einem Gericht mit einem Landtagsmandat

Diese Unvereinbarkeitsbestimmung wirft die Frage auf, was unter einem „Gericht“ zu verstehen ist. Dabei ist an das VIII. Hauptstück der Verfassung („Von den Gerichten“) anzuknüpfen. Es versteht unter den Gerichten die ordentlichen Gerichte (Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof), den Verwaltungsgerichtshof und den Staatsgerichtshof.

Keine Gerichte sind demnach die verschiedenen Beschwerdekommissionen in der Verwaltung (Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, Beschwerdekommission FMA u.a.). Die Ausübung eines Landtagsmandats und solcher Tätigkeiten ist zumindest durch die Verfassung nicht verwehrt, was nicht ausschliesst, dass, wie im Falle der Beschwerdekommission FMA (siehe oben unter Kapitel VII.A.), der einfache Gesetzgeber eine solche Unvereinbarkeit vorsieht.

Art. 24 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes[167] bestimmt, dass Richter weder dem Landtag noch der Regierung angehören dürfen und im Übrigen weder die Funktion eines Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderates einer liechtensteinischen Gemeinde ausüben dürfen. Mit dieser Bestimmung ist es wohl auch unvereinbar, wenn beispielsweise ein Richter für die Dauer seiner Funktion im Landtag beurlaubt würde, da der Richter weiter in seiner Funktion verbliebe.

Fussnoten

  1. Zur Entwicklung des Wahlrechts in Liechtenstein siehe auch Winkler, Verfassungsgesetzgebung, S. 252 ff.
  2. Siehe auch Winkler, Verfassungsgesetzgebung, S. 241.
  3. Siehe auch Geiger, Volksvertretung, S. 46 f.; Wille, Staatsordnung, S. 92 f.
  4. LGBl. 1878 Nr. 2; zu den Begleitumständen Geiger, Volksvertretung, S. 47 f. Siehe auch Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 1, S. 73 f.; Wille, Staatsordnung, S. 100 ff.
  5. Gesetz vom 21.01.1918 betreffend die Abänderung der Landtagswahlordnung, LGBl. 1918 Nr. 4. Dazu näher Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 32 f.; Wille, Staatsordnung, S. 103 f.
  6. LGBl. 1878 Nr. 2; Geiger, Volksvertretung, S. 45.
  7. Bericht Verfassungskommission, S. 2.
  8. Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 289.
  9. Gesetz vom 31.08.1922 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1922 Nr. 28. Siehe auch Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 291; Wille, Landtag, S. 64; Marxer, Organisation, S. 45 ff.
  10. Wille, Landtag, S. 63 ff.
  11. Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 3, S. 186 f.; Biedermann, Geschichte, S. 20; Wille, Landtag, S. 66 f.
  12. Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 3, S. 270; Biedermann, Geschichte, S. 20 f.; Wille, Landtag, S. 68.
  13. Wille, Landtag, S. 70.
  14. Vgl. Korfmacher, Landtag, S. 171 ff.; Biedermann, Geschichte, S. 26.
  15. LGBl. 1932 Nr. 8.
  16. LGBl. 1939 Nr. 3; Wille, Landtag, S. 163 ff.
  17. LGBl. 1939 Nr. 4; Marxer, Wahlrecht, S. 5.
  18. Vgl. dazu StGH 1966/2; siehe Marxer, Wahlrecht, S. 6; Waschkuhn, Politisches System, S. 314 f; Winkler, Verfassungsgesetzgebung, S. 260.
  19. LGBl. 1973 Nr. 49. Marxer, Wahlrecht, S. 9.
  20. LGBl. 1973 Nr. 49. Dieser Verfassungsänderung war eine Volksabstimmung vorausgegangen.
  21. Siehe Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 31.08.1922 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1922 Nr. 28.
  22. LGBl. 1976 Nr. 50. Siehe auch Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 111 LV Kapitel I.
  23. Zur Entwicklung des Frauenstimmrechts näher Marxer, Frauenstimmrecht, S. 4 ff.; Biedermann, Geschichte, S. 38.
  24. LES 1983, 69 ff.
  25. StGH 1982/1-25, Erw. 2 a) (= LES 1983, 71 ff.).
  26. LGBl. 1984 Nr. 27. Siehe auch Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel I.C.
  27. Instruktiv zu den Repräsentationsverhältnissen auf der Basis von 15 Abgeordneten Batliner, Lage, S. 46 ff.; siehe auch Waschkuhn, Politisches System, S. 307 f; Biedermann, Geschichte, S. 40.
  28. LGBl. 1994 Nr. 46, in der Fassung der Berichtigung LGBl. 1994 Nr. 56.
  29. LGBl. 1997 Nr. 46.
  30. Vgl. die Nachweise bei Batliner, Volksrechte, S. 105 f.
  31. Siehe auch Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel III.C.
  32. LGBl. 1922 Nr. 28.
  33. Vgl. Vogt, Landtag, S. 123. Siehe auch § 8 des Gesetzes betreffend die Abänderung der Landtagswahlordnung, LGBl. 1918 Nr. 4, das von der Verfassung 1921 vorgefunden worden war. Siehe auch die Ausführungen von Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel III.C.
  34. Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 376, Rz. 113.
  35. Art. 53 LV, auf den Art. 63 Abs. 4 VRG verweist, sieht Ergänzungswahlen vor, wenn ein Abgeordneter auf die ergangene Einberufung des Landtages nicht erscheinen kann und der Hinderungsgrund bleibend ist und nach dem Nachrückungssystem kein Ersatz geschaffen werden kann. In diesem Fall ist die Ergänzungswahl in dem betreffenden Wahlkreis vorzunehmen, die nach den sonst für Wahlen geltenden Grundsätzen abzuhalten ist. Siehe dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 53 LV.
  36. Siehe näher Beck, Ausgestaltung, S. 144 ff.
  37. Siehe dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 56 LV; Allgäuer, Kontrolle, S. 55 f.
  38. Siehe dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 61 LV.
  39. Siehe dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 57 LV; Allgäuer, Kontrolle, S. 56 f.
  40. Weissenbach/Korte, Wahlsysteme, S. 33.
  41. Weissenbach/Korte, Wahlsysteme, S. 31 f.
  42. StGH 1970/1, Gutachten vom 13. Juli 1970, ELG 1967–1972, 255. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 403.
  43. Weissenbach/Korte, Wahlsysteme, S. 34.
  44. StGH 1962/1, Erw. 6. Siehe auch Stotter, Verfassung, S. 482 f.
  45. Vgl. Marxer, Sperrklausel, S. 15. Im Ergebnis bedeuten aber 9% der Stimmen im Unterland deutlich weniger als die von der Sperrklausel geforderten 8% der von Art. 46 Abs. 3 LV geforderten landesweiten Stimmen.
  46. Dies hat zur Konsequenz, dass das Unterland mit gegenwärtig ca. 35% Anteil an der Gesamtbevölkerung bei einem Anteil von 40% an Mandaten im Landtag überrepräsentiert ist (vgl. Marxer, Optimierung, S. 14). Dies bedeutet, dass das Verhältniswahlsystem nur soweit Platz greift, als es dieser territorialen Einteilung nicht widerspricht (StGH 1968/6, Gutachten vom 28. Mai 1969, ELG 1967–1972, 250; vgl. Wille, Staatsordnung, S. 403).
  47. Dieser Anordnung der Verfassung entsprechend werden gemäss Art. 55 Abs. 1 VRG bei der Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen von der Gesamtzahl aller in einem Wahlkreis gültig abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen vorerst jene Stimmen abgezogen, die auf Wählergruppen entfallen sind, welche 8 % der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht haben. Wahllisten, die diesen Stimmenanteil nicht erreicht haben, nehmen dann auch gemäss Art. 55 Abs. 3 an der Mandatsverteilung nicht teil. Zu den Auswirkungen näher Marxer, Sperrklausel, S. 9 ff.
  48. Vgl. Marxer, Wahlsystem, S. 10.
  49. Marxer, Wahlsystem, S. 10 f.
  50. Marxer, Wahlsystem, S. 11.
  51. Zum Begriff des Panaschierens siehe Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, Rz. 1476.
  52. StGH 1968/6 (= ELG 1067–1972, 250).
  53. So auch StGH 1968/6, Erw. 2 (= ELG 1967–1972, 251). Siehe auch Stotter, Verfassung, S. 483 f.
  54. Siehe auch Bussjäger, Kommentar zu Art. 1 LV; vgl. auch Marxer, Wahlsystem, S. 12.
  55. StGH 1968/6 (= ELG 1967–1972, 251); vgl. Batliner, Volksrechte, S. 90 f und Winkler, Verfassungsgesetzgebung, S. 242.
  56. Dazu näher Marxer, Optimierung, S. 14. Batliner, Lage, S. 54 f.
  57. Dies ist im damaligen Zwei-Parteien-System 1978 vorgekommen, als auf die FBP mit einem Wähleranteil von etwas mehr als 51% nur sieben Landtagssitze, auf die VU mit einem Wähleranteil von knapp unter 49% jedoch acht Sitze entfielen (vgl. Batliner, Lage, S. 53). Es ist daher nicht verwunderlich, dass mehrere Initiativen u.a. der FBP zur Änderung der Verfassungsrechtslage lanciert wurden, die jedoch in den Jahren 1975, 1979 und 1981 sowohl im Landtag als auch in der Volksabstimmung scheiterten (vgl. Batliner, Volksrechte, S. 91).
  58. Wille, Staatsordnung, S. 404.
  59. StGH 1978/4 (= LES 1981, 2 f.); Batliner, Volksrechte, S. 83.
  60. Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, Rz. 12; Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 369, Rz. 100; Breitenmoser, Rechtsgutachten, S. 76; Matscher, Liechtenstein, S. 17. Siehe auch Bussjäger, Kommentar zu Art. 2 LV.
  61. Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, Rz. 13; Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 21.
  62. Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 372 f. Rz. 105. Dies gilt jedoch mit der Einschränkung, dass eingeschränkte Notverordnungsrechte (vgl. Art. 10 LV), wie sie regelmässig in den Verfassungen zu finden sind, jedenfalls zulässig sind. Art. 3 1. ZP EMRK ist nämlich, wie sich aus Art. 15 EMRK ergibt, nicht „notstandsfest“, sondern kann in Notstandszeiten suspendiert werden (vgl. Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 74).
  63. Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 58.
  64. Vgl. Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 4; Breitenmoser, Rechtsgutachten, S. 26 ff.; Matscher, Liechtenstein, S. 19; Kälin/Künzli, Menschenrechtsschutz, S. 569, Rz. 1414.
  65. Nowak, UNO-Pakt, S. 473, Rz. 12; Breitenmoser, Rechtsgutachten, S. 28; Matscher, Liechtenstein, S. 20.
  66. Vgl. dazu die Stellungnahme des Staatsgerichtshofes vom 13. Juli 1970, ELG 1967–1972, 254 ff.; vgl. auch Stotter, Verfassung, S. 483.
  67. Wille, Staatsordnung, S. 404.
  68. In diesem Sinne wohl auch Batliner, Volksrechte, S. 83.
  69. Batliner, Volksrechte, S. 83.
  70. Batliner, Volksrechte, S. 83. Zum Zensuswahlrecht und den auch nach seiner Aufhebung fortbestehenden Ungleichbehandlungen siehe Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel I.A.2 und III.A.
  71. In Gemeindeangelegenheiten bestimmt Art. 66 Abs. 2 Gemeindegesetz (GemG, LR 141.0), dass, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Ausübung des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts die gleichen Bestimmungen wie in Landesangelegenheiten gelten. Das Wahl- und Stimmrecht kann nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der man seinen Wohnsitz hat (Art. 66 Abs. 3 GemG).
  72. Wille, Staatsordnung, S. 405.
  73. Vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 378, Rz. 117.
  74. Dieser ist in Art. 32 ff. PGR definiert.
  75. Zur Diskussion über die Einführung des Stimm- und Wahlrechts der Auslandliechtensteiner siehe Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel V.C. Siehe weiters Winkler, Verfassungsgesetzgebung, S. 244.
  76. Siehe § 2 des Gesetzes betreffend die Abänderung der Landtagswahlordnung LGBl. 1918 Nr. 4.
  77. EGMR Hilbe v. Liechtenstein, Nr. 31981/96, 07.09.1999.
  78. Vgl. die Nachweise bei Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 378, Rz. 117.
  79. Wille, Staatsordnung, S. 405.
  80. Siehe hierzu Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel V.D.
  81. Vgl. EGMR Hirst v. Vereinigtes Königreich, Nr. 74025/01, 06.10.2005; EGMR Frodl v. Österreich, Nr. 20201/04, 08.04.2010; EGMR Scoppola v. Italien (Nr. 3), Nr. 126/05, 22.05.2012; siehe auch Frowein, Art. 3 1. ZP EMRK, S. 687 f., Rz. 15. In diesem Sinne auch Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 647, Fn 34.
  82. Siehe auch Schiess Rütimann, Art. 29 LV Kapitel V. D. Siehe weiters BuA Nr. 66/2012, S. 45.
  83. Batliner, Volksrechte, S. 85; Wille, Staatsordnung, S. 406.
  84. Wille, Staatsordnung, S. 407.
  85. Dazu näher Marxer, Optimierung, S. 14. Das Unterland weist lediglich einen Anteil von ca. 35% an der Gesamtbevölkerung Liechtensteins auf, ist im Landtag aber mit 40% repräsentiert (Marxer, Optimierung, S. 14). Batliner, Lage, S. 54 f.
  86. Batliner, Volksrechte, S. 87; Wille, Staatsordnung, S. 407.
  87. Die von 1932 bis 1939 geltende Regelung, wonach alle Gemeinden, die mehr als 300 Einwohner zählten, in einem ersten Wahlgang einen Abgeordneten aus ihrer Mitte wählten und die restlichen Abgeordneten in einem zweiten Wahlgang ermittelt wurden, in welchem das gesamte Land einen einzigen Wahlkreis bildete, stand in Verfassungsrang. Widrigenfalls hätten die hier angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken auch für diese Bestimmung gegolten (vgl. Batliner, Volksrechte, S. 87; siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 407 f., und StGH 1962/1).
  88. Batliner, Volksrechte, S. 85 f.
  89. StGH 1962/1, ELG 1962–1966, S. 195; Batliner, Volksrechte, S. 86.
  90. Siehe dazu auch Isensee, Familienwahlrecht, S. 10.
  91. Batliner, Volksrechte, S. 100; Wille, Staatsordnung, S. 408.
  92. Batliner, Volksrechte, S. 100.
  93. Batliner, Volksrechte, S. 100.
  94. Baltiner, Volksrechte, S. 100.
  95. In diesem Sinne auch Batliner, Volksrechte, S. 100.
  96. VfSlg 10.412/1985.
  97. In seiner Leitentscheidung vom 15.02.1967, 2 BvC 2/66, hielt das BVerfG fest, dass es dem Wahlberechtigten bei der Briefwahl weitgehend selbst überlassen sei, für das Wahlgeheimnis Sorge zu tragen. Der Gesetzgeber habe die Briefwahl nicht unbeschränkt und unbedingt zugelassen, sondern nur in den Fällen gestattet, in denen der Stimmberechtigte glaubhaft mache, dass er sein Wahlrecht nicht durch persönliche Stimmabgabe ausüben könne. Auch müsse der Stimmberechtigte die Initiative ergreifen, um sich die Briefwahlunterlagen zu beschaffen. Er sei zudem verpflichtet, den Stimmzettel selber unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen und habe eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe (BVErfG, 2 BvC 2/66 Rz. 20). Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber die ihm durch das Grundgesetz bei der Ausübung seines Ermessens gezogenen Grenzen nicht überschritten (BVerfG, 2BvC 2/66 Rz. 23). Diese relativ restriktive Position hat das BVerfG mittlerweile allerdings relativiert: Der Gesetzgeber muss jedoch dafür Sorge tragen, dass keiner der vor allem das Demokratieprinzip konkretisierenden Wahlrechtsgrundsätze unverhältnismässig eingeschränkt oder in erheblichem Umfang leer laufen zu droht (vgl. BVerfG 09.07.2013, 2 BvC 7/10 Rz. 13). Den Verzicht des Gesetzgebers auf die Angabe und Glaubhaftmachung bestimmter Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines akzeptiert das BVerfG (09.07.2013, 2 BvC 7/10 Rz. 14).
  98. LGBl. 1996 Nr. 115.
  99. Keine nähere Darstellung erfuhr dagegen die Rechtslage in der Schweiz. Die Botschaft über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 01.09.1993, BBl 1993 III 445 ff., S. 473, problematisierte die Freigabe der Entscheidung über Urnenabstimmung oder briefliche Abstimmung unter dem Aspekt des geheimen Wahlrechtes nicht näher.
  100. BuA Nr. 50/1996, S. 11.
  101. Art. 8b VRG idF LGBl. 1996 Nr. 115.
  102. BuA Nr. 50/1996, S. 11.
  103. BuA Nr. 19/2003.
  104. Unpräzise deshalb, da die Versteinerungstheorie Auslegungsmaxime für die Bestimmungen der Bundesverfassung hinsichtlich der Kompetenztatbestände darstellt, nicht aber zwingend hinsichtlich anderer Regelungen der Staatsorganisation.
  105. BuA Nr. 19/2003, S. 14 f.
  106. BuA Nr. 19/2003, S. 14 f.
  107. BuA Nr. 19/2003, S. 16 f.
  108. Siehe auch Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, S. 140 f.
  109. In diesem Sinne auch Wille, Staatsordnung, S. 409.
  110. Siehe dazu auch Wolf, Demokratie, S. 111 f.
  111. Batliner, Volksrechte, S. 101; siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 410 f., der von „unmittelbarer Wahl“ spricht.
  112. LGBl. 1939 Nr. 4.
  113. Art. 30 Abs. 1 Proporzgesetz; vgl. Batliner, Volksrechte, S. 103. Dies war 1939 auch tatsächlich so gehandhabt worden (vgl. Geiger, Krisenzeit, Bd. 2, S. 327 ff.).
  114. So auch die Rechtsprechung und Lehre in Österreich (vgl. Schäffer, Art. 26 B-VG, Rz. 43). Demgegenüber bestimmt Art. 34 Abs. 2 BV, dass die Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe umfasst. In diesem Sinne ist auch das Verständnis in der Schweiz zu verstehen (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, Rz. 1387). Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 411.
  115. Dazu näher Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, Rz. 75 ff.
  116. Batliner, Volksrechte, S. 105; Schäffer, Art. 26 B-VG, Rz. 44.
  117. Siehe auch Kälin/Künzli, Menschenrechtsschutz, S. 570, Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, Rz. 14; Bussjäger, Unterscheidbarkeit, S. 202.
  118. Schäffer, Art. 26 B-VG, Rz. 44. In diesem Sinne auch in der Schweiz Steinmann, St. Galler Kommentar zu Art. 34 BV, Rz. 19. Diese Auswahlfreiheit kann besonders in einem Kleinstaat relativ gering sein, wenn nur wenige Listen antreten und insbesondere sich nur wenige Kandidaten zur Verfügung stellen.
  119. Schäffer, Art. 26 B-VG, Rz. 47. In diesem Sinne auch in der Schweiz Steinman, St. Galler Kommentar zu Art. 34 BV, Rz. 22. Dementsprechend trägt Art. 5 des Gesetzes über den „Liechtensteinischen Rundfunk“, LGBl. 2003 Nr. 229 LR 784.41 dem Liechtensteinischen Rundfunk auf, bei Erfüllung seines Auftrages (also nicht nur im Rahmen von Wahlen) u.a. die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung auf. Siehe auch Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, S. 178 f.
  120. Schäffer, Art. 26 B-VG, Rz. 48.
  121. In diesem Sinne auch Schäffer, Art. 26 B-VG, Rz. 48. Zur Diskussion in der Schweiz und der offenen Haltung des Bundesgerichts (BGE 125 I 21 E.5 S. 36 ff.; demgegenüber noch BGE 123 I 152 E. 8 S. 172) gegenüber einer Quotenregelung siehe Schiess Rütimann, Parteien, S. 556 f.
  122. Bussjäger, Unterscheidbarkeit, S. 202.
  123. Zur Rechtslage in der Schweiz Schiess Rütimann, Gleichheit, S. 512.
  124. BGE 113 Ia 301; BGE 124 I 63 E. 5a; siehe auch Schiess Rütimann, Gleichheit, S. 512.
  125. Wille, Staatsordnung, S. 412. Siehe dazu aber auch Schiess Rütimann, Art. 29 LV Kapitel III.C, mit weiteren Ausführungen und Art. 111 LV Kapitel IV, wo vor allem auch historische Argumente für einen sogenannten „Amtszwang“ auf Gemeindeebene vorgebracht werden.
  126. Wille, Staatsordnung, S. 412.
  127. Vg. Art. 19 - 23 VRG.
  128. Art. 32 VRG.
  129. Siehe auch Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, S. 89 ff.
  130. Vgl. Batliner, Volksrechte, S. 206 f.
  131. Siehe auch Batliner, Volksrechte, S. 116 f.; Waschkuhn, Politisches System, S. 309.
  132. In Deutschland bestimmt dagegen § 21 Abs. 1 Bundeswahlgesetz, dass als Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden kann, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Zur Nominierung von Kandidaten in der Schweiz siehe Schiess Rütimann, Parteien, S. 522 ff.
  133. Batliner, Volksrechte, S. 118; Waschkuhn, Politisches System, S. 309.
  134. Vgl. Bussjäger, Unterscheidbarkeit, S. 202.
  135. Batliner, Volksrechte, S. 120 f.; Waschkuhn, Politisches System, S. 309.
  136. Batliner, Volksrechte, S. 120 f.; Waschkuhn, Politisches System, S. 309.
  137. Batliner, Volksrechte, S. 120 f.; Waschkuhn, Politisches System, S. 310.
  138. Batliner, Volksrechte, S. 122; Waschkuhn, Politisches System, S. 310.
  139. Siehe zu diesem Verfahren auch Batliner, Volksrechte, S. 197 f.; siehe weiters auch Winkler, Verfassungsreform, S. 129 f.
  140. Zur Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gibt es keine Praxis. Was die Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof betrifft, siehe etwa VGH 2011/12; VGH 2011/15 u.a. Die in StGH 2011/23 erfolgte Aufhebung des seinerzeitigen Art. 2 lit. b VRG 1973, was den generellen Ausschluss von Personen betraf, die unter Vormundschaft standen, ist im Wege eines Normenkontrollantrags des VGH zustande gekommen, der die Bestimmung im Rahmen von Beschwerden gegen die Ablehnung von Anträgen Betroffener auf Eintragung in das Stimmregister anzuwenden hatte.
  141. Vgl. auch Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, Rz. 93 ff.
  142. Batliner, Volksrechte, S. 200; Waschkuhn, Politisches System, S. 310; Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, Rz. 96.
  143. Waschkuhn, Politisches System, S. 311.
  144. Vgl. Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, Rz. 99 ff., mit Hinweis auf die kontroverse frühere Judikatur des StGH (StGH 1992/8 [= LES 1993, 77 (78 f.)]). Offen gelassen hat der StGH diese Auffassung in StGH 2002/67 (= LES 2005, S. 203 [205 f.]).
  145. Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, Rz. 102.
  146. Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 52.
  147. Vgl. EGMR Kerimova v. Aserbaidschan, Nr. 20799/06, 30.09.2010; vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 382 Rz. 122.
  148. Auch Art. 141 B-VG ermöglicht keine generelle Wahlanfechtung durch Einzelpersonen, sondern lediglich durch Wahlwerber (hinsichtlich der rechtswidrigen Aberkennung der Wählbarkeit im Wahlverfahren), Wählergruppen oder Mitglieder eine Wahlkörpers (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, S. 594, Rz. 1178. Siehe demgegenüber die Schweiz, wo eine weitgehende Legitimation zur Geltendmachung von Verstössen gegen politische Rechte vorgesehen ist (Steinmann, St. Galler Kommentar zu Art. 34 BV, Rz. 29 ff.).
  149. Damit ist sichergestellt, dass gerade auch kleine Parteien, die unter der Verhinderung eines Abgeordneten besonders leiden, auch einen stellvertretenden Abgeordneten zur Verfügung haben, auf den sie bei Bedarf zurückgreifen können. Diese mit LGBl. 1994 Nr. 46 getroffene Regelung beseitigte das frühere Problem für allfällige Kleinparteien, dass einer Partei erst ab drei Mandaten ein Stellvertreter zuerkannt war (vgl. Allgäuer, Kontrolle, S. 46).
  150. Entgegen der Auffassung von Batliner, Volksrechte, S. 104, schöpft auch der stellvertretende Abgeordnete seine Legitimation aus der Wahl, nämlich jene, die ihn zwar nicht zum Einzug in den Landtag als gewählter Abgeordneter berechtigte, bei welcher er aber unter den nichtgewählten Kandidaten seiner Wählergruppe die meisten Stimmen erlangt hat.
  151. Näheres dazu bei Bussjäger, Kommentar zu Art. 49 LV. Siehe auch Batliner, Volksrechte, S. 104. Siehe auch Allgäuer, Kontrolle, S. 46.
  152. Siehe auch Bussjäger, Freistellung, S. 48.
  153. Kritisch Beck, Ausgestaltung, S. 330.
  154. Beck, Ausgestaltung, S. 330.
  155. Siehe etwa die Regelungen in Art. 15 Abs. 5 Vorarlberger Landesverfassung, Art. 32a Salzburger Landesverfassung, § 72 Abs. 2 lit. e) Tiroler Landtagswahlordnung; dazu näher Bussjäger, Freistellung, S. 45 ff.
  156. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 126.
  157. Frowein, Art. 3 1. ZP EMRK, S. 683, Rz. 6; Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 39.
  158. Siehe dazu etwa Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 379, Rz. 118.
  159. EGMR Yumak und Sadak v. Türkei, Nr. 10226/03, 08.07.2008; Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 379, Rz. 118.
  160. Der Vollständigkeit halber sollte erwähnt werden, dass der EGMR bei diesem Vergleich nur auf die Sperrklauseln auf nationaler Ebene abstellt.
  161. Vgl. EGMR Yumak und Sadak v. Türkei, Nr. 10226/03, 08.07.2008, § 129.
  162. EGMR Federación Nacionalista Canaria v. Spanien, Nr. 56618/00, 07.06.2001.
  163. Vgl. Wille, Staatsordnung, S. 548.
  164. Art. 34 Abs. 3 lit. b Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG, LGBl. 2004 Nr. 175 LR 952.3). Bemerkenswerterweise ist eine Mitgliedschaft in der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit der Mitgliedschaft im Landtag hingegen nicht unvereinbar (vgl. Art. 1 Abs. 3 Beschwerdekommissionsgesetz, LGB. 2000 Nr. 248 LR 172.022).
  165. LGBl. 2009 Nr. 356 LR 172.017.
  166. Im Vereinigten Königreich gibt es sogar eine Konvention im Verfassungsrang, wonach alle Minister Mitglieder entweder des House of Commons oder des House of Lords sein müssen (Sturm, System, S. 234).
  167. RDG, LGBl. 2007 Nr. 347 LR 173.02.

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