Art. 49

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1) Die regelmässige Einberufung des Landtages findet zu Anfang eines jeden Jahres mittelst landesfürstlicher Verordnung unter Bezeichnung von Ort, Tag und Stunde der Versammlung statt.

2) Innerhalb des Jahres ordnet der Präsident die Sitzungen an.

3) Nach Ablauf einer Vertagungsfrist hat die Wiedereinberufung innerhalb eines Monates durch fürstliche Verordnung zu geschehen.

4) Die stellvertretenden Abgeordneten haben bei Behinderung eines Abgeordneten ihrer Wählergruppe an einzelnen oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen in Stellvertretung des verhinderten Abgeordneten mit Sitz und Stimme teilzunehmen.

1) The regular convening of Parliament shall take place at the beginning of each year by Princely ordinance indicating the place, day and hour of the assembly.

2) The President shall order the meetings within the year.

3) When a period of prorogation has expired, Parliament shall be reconvened within one month by Princely ordinance.

4) Alternate Members of Parliament shall sit and vote in the place of a Member of Parliament from their electoral group who is unable to attend at one or several consecutive meetings.


Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 5. Februar 2016
Zitiervorschlag: Bussjäger, Peter, Art. 49 LV, Stand: 5. Februar 2016, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, https://verfassung.li/Art._49

Entstehung und Materialien

KonV §§ 90–92 und § 102 Verfassungsentwurf Prinz Karl §§ 39 und 40

Verfassungsentwurf Beck Art. 39

RV 1. Fassung § 48

RV 2. Fassung § 49

LGBl. 1921 Nr. 15

LGBl. 1939 Nr. 3

LGBl. 1985 Nr. 41

Literatur

Allgäuer, Thomas, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein, LPS 13, Vaduz 1989

Batliner, Gerard, Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments, LPS 9, Vaduz 1981

Batliner, Martin, Die politischen Volksrechte im Fürstentum Liechtenstein, Fribourg 1993

Beck, Roger, Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags, LPS 53, Schaan 2013

Biedermann, Klaus, Zur Geschichte des Landtags, in: Landtag des Fürstentums Liechtenstein (Hrsg.), 150 Jahre Landtag 1862–2012, Vaduz 2012, S. 9–61

Biedermann, Klaus, Der Weg zum eigenen Landtagsgebäude, in: Landtag des Fürstentums Liechtenstein (Hrsg.), 150 Jahre Landtag 1862–2012, Vaduz 2012, S. 73-82

Geiger, Peter, Die liechtensteinische Volksvertretung in der Zeit von 1848–1918, in: Liechtensteinische Akademische Gesellschaft (Hrsg.), Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein, LPS 8, Vaduz 1981, S. 29–58

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Korfmacher, Norbert, Der Landtag des Fürstentums Liechtenstein 1922–1945, Münster 1999

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I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte

In der Zeit der Konstitutionellen Verfassung oblag es ausschliesslich dem Landesfürsten, den Landtag zu seinen ordentlichen und ausserordentlichen Versammlungen einzuberufen (§ 90 KonV). Der Fürst war jedoch verpflichtet, den Landtag einmal im Jahr, und zwar zwischen dem 15. und dem 31. Mai, einzuberufen (§ 92 KonV). Ansonsten konnte der Landesfürst die Zusammenkunft des Landtages „verordnen, so oft er solches zur Erledigung wichtiger und dringender Landesangelegenheiten nöthig erachtet(e)“ (§ 91 KonV).

Dieses System der einmaligen, einen bestimmten Zeitraum umfassenden Zusammenkunft des Landtages während des Jahres und allfälliger weiterer Versammlungen zur Erledigung dringender Geschäfte, hatte sich nach dem Ende des Ersten Weltkrieges überholt.

Am Recht des Landesfürsten, den Landtag einzuberufen, wollten auch die Verfassungsentwürfe nach 1918 grundsätzlich nichts ändern: Der Verfassungsentwurf Prinz Karls (§ 39) sah eine zweimalige Einberufung durch den Landesfürsten vor, nämlich im Frühling und im Herbst. Der Landesfürst sollte ihn aber auch, wenn er es für notwendig erachtete, ebenso einberufen können wie zwei Drittel der Mitglieder des Landtages (§ 40).

Im Entwurf Wilhelm Becks war demgegenüber vorgesehen, dass die Einberufung des Landtages am Anfang eines jeden Jahres durch eine landesfürstliche Verordnung unter Bezeichnung des Tages, der Stunde und des Ortes der Versammlung zu geschehen habe. Während des Jahres sollte die Regierung den Landtag nach Bedarf, mindestens aber zu einer „Frühlings- und Herbstsaison“ einberufen (Art. 39).

Den Grundgedanken, dass der Landesfürst den Landtag lediglich zu Beginn des Jahres einzuberufen hatte, weitere Sitzungen aber nicht mehr von der landesfürstlichen Verordnung abhängig sein sollten, griff die Regierungsvorlage Peers auf (§ 48 erster Entwurf, § 49 zweiter Entwurf). Die Bestimmung des Art. 49 LV erhielt in den Abs. 1 bis 3 bereits ihre heutige Fassung, wonach der Landesfürst mittels landesfürstlicher Verordnung zu Beginn des Jahres den Landtag einberuft, innerhalb des Jahres aber der Präsident die Sitzungen einberuft. Weiters wurde in Abs. 3 eine Regelung für den Fall getroffen, dass der Landesfürst eine Vertagung angeordnet hatte und der Landtag nach der Vertagungsfrist wieder einzuberufen war. Die nachfolgenden Landtagsdiskussionen änderten daran inhaltlich nichts mehr. In der mit LGBl. 1921 Nr. 15 kundgemachten Verfassung findet sich lediglich die redaktionelle Änderung, dass dem Wort „mittels“ (landesfürstlicher Verordnung) ein „t“ angehängt wurde.

Bereits die Konstitutionelle Verfassung (§ 102 KonV) kannte das Rechtsinstitut der Stellvertretung im Landtag. Die Verfassung von 1921 übernahm die parlamentarische Stellvertretung vorerst nicht.[1] Erst mit der Einführung des Proporzgesetzes im Jahr 1939 und dem Rechtsinstitut des stellvertretenden Abgeordneten wurde die Regelung des Abs. 4 über die Voraussetzungen für die Teilnahme der stellvertretenden Abgeordneten an den Landtagssitzungen getroffen.[2] Seither ist Art. 49 LV unverändert.

II. Die Einberufung des Landtages durch den Landesfürsten

A. Sessionensystem

Die Tatsache, dass der Landtag grundsätzlich (vom Fall des Art. 48 Abs. 2 LV abgesehen) nur durch den Landesfürsten einberufen werden kann, entspricht noch ganz dem Sessionensystem[3] der Konstitutionellen Verfassung, gemäss welchem der Landtag vom Landesfürsten für eine bestimmte Zeit im Jahr einberufen wurde (vgl. § 92 KonV und die Ausführungen unter I.) und ausserhalb welcher der Landtag funktionsunfähig war, soweit der Landtag nicht doch zu einzelnen Sitzungen einberufen wurde. Dieses Sessionensystem ist mittlerweile dadurch abgeschwächt, dass die Sitzungen während des Jahres vom Präsidenten des Landtages angeordnet werden und die tagungsfreie Zeit gegenüber jener der Konstitutionellen Verfassung dadurch wesentlich reduziert ist.

Dennoch ist die Sinnhaftigkeit einer solchen tagungsfreien Zeit, die durch das Rechtsinstitut des Landesausschusses überbrückt werden muss, zu hinterfragen.[4]

B. Die landesfürstliche Verordnung zur Einberufung des Landtages

Aus Art. 49 Abs. 1 LV ergibt sich, dass eine andere Form der Einberufung des Landtages, vom Ausnahmefall des Art. 48 Abs. 2 LV (Einberufung über Verlangen von wenigstens 1.000 wahlberechtigten Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbeschlüsse von mindestens drei Gemeinden) abgesehen, als durch landesfürstliche Verordnung unzulässig ist.[5] Die in Art. 49 Abs. 1 LV erwähnte landesfürstliche Verordnung ist eine verfassungsunmittelbare Verordnung.[6] Sie benötigt die Gegenzeichnung des Regierungschefs.[7]

Als ein Rechtsakt mit Aussenwirksamkeit bedarf die Einberufung der ordentlichen Kundmachung gemäss Art. 3 lit. g des Kundmachungsgesetzes.[8] Sie ist vom Landesfürsten bzw. gegebenenfalls von seinem Stellvertreter gemäss Art. 13bis LV zu erlassen, eine Delegierung beispielsweise an die Regierung ist unzulässig.

Art. 49 Abs. 1 LV statuiert darüber hinaus eine Verpflichtung des Landesfürsten, den Landtag einzuberufen. Diese ist verfassungsrechtlich freilich nicht durchsetzbar, allerdings könnte eine Einberufung auch gemäss Art. 48 Abs. 2 LV durch das Volk im Wege eines qualifizierten Verlangens erfolgen. Wenn allerdings keine entsprechende Unterstützung des Landtages durch das Volk vorhanden wäre, gäbe es keine Möglichkeiten, gegen den Willen des Landesfürsten ein Zusammentreten des Parlaments herbeizuführen, auch nicht durch den Landtag selbst.

Der Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentretens des Landtages im Jahr hat sich in einem Zeitraum „zu Anfang eines Jahres“ zu bewegen. Als „Anfang eines Jahres“ wird man den Januar sowie den Februar qualifizieren können. Dies entspricht auch der schon länger geübten Staatspraxis.[9]

Eine Frist zwischen Erlassung der landesfürstlichen Verordnung und dem Versammlungstermin ist verfassungsrechtlich nicht positiviert. Man wird jedoch davon ausgehen müssen, dass die Frist nicht so kurzfristig sein darf, dass sich die Abgeordneten nicht angemessen auf die Sitzung vorbereiten können oder gar verhindert sind. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass in der Eröffnungssitzung nach bestehender Praxis in erster Linie Formalia, wie die Wahlen in das Präsidium des Landtages und die Kommissionen stattfinden. In der Staatspraxis liegt zwischen der Kundmachung der Verordnung und dem Versammlungstag des Landtages regelmässig etwa eine Woche.

Die Verfassung verlangt ausdrücklich die Angabe von Ort, Tag und Stunde. Hinsichtlich des Ortes begnügt sich die Staatspraxis mit der Ortsangabe „Vaduz“. Diese vergleichsweise unbestimmte Formulierung ist schon deshalb ausreichend, weil Art. 53 erster Satz LV die Abgeordneten verpflichtet, „auf die ergangene Einberufung persönlich am Sitze der Regierung zu erscheinen.“ Letztere Bestimmung ist zwar nicht an die Tatsache angepasst, dass der Landtag mittlerweile neben dem eigentlichen Regierungsgebäude über ein eigenes Landtagsgebäude verfügt, aber es ist doch offensichtlich und notorisch, wo der Landtag zusammentritt.[10]

Darüber hinaus bestimmt bereits Art. 1 Abs. 2 LV, dass der Sitz des Landtages in Vaduz ist.[11] Eine Einberufung an einen anderen Ort wäre daher verfassungswidrig, es sei denn, es läge ein Notstand im Sinne des Art. 10 Abs. 2 LV vor.[12]

C. Wiedereinberufung

Art. 49 Abs. 3 LV, der ebenfalls eine Einberufung des Landtages mittels landesfürstlicher Verordnung vorsieht, hängt mit Art. 48 Abs. 1 LV zusammen, wo das Recht des Landesfürsten verankert ist, u.a. den Landtag aus erheblichen Gründen auf drei Monate zu vertagen.[13] Art. 49 Abs. 3 LV sieht nun vor, dass ein neuerlicher Zusammentritt des Landtages ebenfalls von einer landesfürstlichen Verordnung abhängig gemacht wird. Dies bedeutet, dass im Falle einer erfolgten Vertagung die Sitzungsplanung des Landtagspräsidenten (Art. 49 Abs. 2 LV) gegenüber der landesfürstlichen Verordnung ihre rechtliche Relevanz solange verliert, als nicht mit landesfürstlicher Verordnung der Landtag wieder einberufen wird. Freilich können auch in diesem Fall Initiativen gemäss Art. 48 Abs. 2 LV zu einer Einberufung des Landtages führen.

III. Die Anberaumung von Sitzungen des Landtages durch den Präsidenten

Art. 49 Abs. 2 LV überträgt die Aufgabe der Anberaumung der Sitzungen des Landtages innerhalb des Jahres dem Landtagspräsidenten. Mit der Wendung „innerhalb des Jahres“ macht die Verfassung deutlich, dass sie grundsätzlich von einer den grössten Teil des Jahres umspannenden Landtagsarbeit ausgeht. Dem entspricht die Praxis, wenn beispielsweise im Dezember die letzten Sitzungen des Landtages stattfinden und auf Ende Jänner des Folgejahres die Wiedereröffnung des Landtages im Wege der Einberufung des Landtages durch den Landesfürsten erfolgt.

Wie in Abs. 1 des Art. 49 LV überträgt die Verfassung in Abs. 2 dem zuständigen Organ ein Monopol: Genau so wenig wie bei der erstmaligen Einberufung des Landtages zu Anfang des Jahres der Landesfürst bzw. sein Stellvertreter gemäss Art. 13bis LV durch ein anderes Organ substituiert werden können, darf ein anderes Organ bei der Anberaumung der Sitzungen während des Jahres an die Stelle des Landtagspräsidenten treten.

Ist der Landtagspräsident verhindert, so ist nach Art. 13 GOLT der Vizepräsident für die Sitzungsanordnung zuständig.

Obgleich die rechtswirksame Anberaumung der Landtagssitzungen, sowohl hinsichtlich ihrer Zahl als auch ihrer Häufigkeit, von der Verfassung ausschliesslich in die Verantwortung des Präsidenten gelegt ist, obliegt diese Entscheidung im Innenverhältnis keineswegs seinem alleinigen Ermessen. Art. 10 Abs. 2 lit. b) GOLT bestimmt nämlich, dass die Festlegung der Sitzungstermine des Landtages auf wenigstens ein Jahr Aufgabe des Landtagspräsidiums ist, das aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Fraktionssprechern besteht. Der Landtagssekretär gehört dem Landtagspräsidium mit beratender Stimme an.

Dies bedeutet, dass der Präsident die Arbeitsplanung des Landtages im Landtagspräsidium abzustimmen hat. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Abwicklung der Landtagsgeschäfte im Einvernehmen zwischen den Parteien erfolgt.

In der Staatspraxis sind mittlerweile acht Arbeitssitzungen in der Dauer von einem bis drei Sitzungstagen üblich geworden. Die Frequenzen lagen in früheren Jahrzehnten, bedingt durch den geringeren Arbeitsanfall, deutlich niedriger.

Im Gegensatz zur Einberufung durch den Landesfürsten verlangt die Verfassung für die Anordnung der Sitzungen während des Jahres keinen aussenwirksamen Rechtsakt. Der Landtagspräsident kann auch von einer einmal beschlossenen Sitzungsanordnung abweichen, den Zeitpunkt verlegen, Sitzungen absagen oder auch zusätzliche Sitzungen bei Bedarf anordnen. Er muss jedoch gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b) GOLT das Einvernehmen im Landtagspräsidium herstellen.

Gerade weil der Parlamentarismus davon abhängig ist, dass der Präsident durch die Anberaumung der Sitzungen eine Landtagsarbeit überhaupt erst ermöglicht, impliziert die Verfassung, dass er sein Ermessen pflichtgemäss einsetzt und ausschliesslich sachlich begründete Entscheidungen trifft. Diese Verantwortung ist zudem deshalb gross, weil der Landtag selbst keine Möglichkeit hat, die Anberaumung einer Sitzung zu erzwingen und dies auch dem Landesfürsten verwehrt ist. Gegen die Säumigkeit des Präsidenten stünde nur der Weg des Art. 48 Abs. 2 LV offen. Selbst in diesem Fall wäre es jedoch Aufgabe des Präsidenten, dem Verlangen der Initiative bzw. dem Ergebnis der Volksabstimmung durch die Setzung des konkreten Einberufungsaktes zum Durchbruch zu verhelfen.[14]

IV. Die stellvertretenden Abgeordneten

A. Kriterien der Teilnahme stellvertretender Abgeordneten an den Landtagssitzungen

Die Teilnahme eines stellvertretenden Abgeordneten an einer Landtagsitzung setzt eine „Behinderung“ eines Abgeordneten seiner Wählergruppe voraus, an einzelnen oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzung des Landtages teilzunehmen.

Der Begriff der „Behinderung“ ist, gerade weil das Rechtsinstitut des stellvertretenden Abgeordneten im Hinblick auf eine ad hoc mögliche Veränderung in der Zusammensetzung des Landtages nicht unkritisch ist, eng auszulegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es gemäss Art. 23 Abs. 2 GOLT der Fraktion, welcher der verhinderte Abgeordnete angehört, obliegt, den konkreten Stellvertreter zu bezeichnen. Es ist davon auszugehen, dass es nicht dem Sinn und Zweck von Verfassung und Geschäftsordnung entspricht, dass eine Fraktion die Stellvertretung orientiert an Traktandenliste und Präferenzen, ausrichtet.[15] Es muss daher immer zuerst der Stellvertreter mit den meisten Wählerstimmen aufgeboten werden.[16]

Anzuknüpfen ist an der Regelung der Anwesenheitspflicht in Art. 22 GOLT: Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ist jedes Mitglied des Landtages verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Vorbehalten bleibt eine Teilnahmeverhinderung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Abwesenheit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses.[17]

Zweifellos ist Krankheit ein Hinderungsgrund des gewählten Abgeordneten, an der Sitzung teilzunehmen.[18] Ein blosser Arzttermin ist dies nur, wenn er wegen einer akuten Erkrankung erforderlich ist. Ansonsten wäre es dem Abgeordneten nämlich ohne Weiteres zuzumuten gewesen, einen Termin zu vereinbaren, der mit seinen politischen Verpflichtungen nicht in Konflikt steht.

Ein weiterer Hinderungsgrund ist eine Landesabwesenheit, die dem Abgeordneten nicht selbst zuzurechnen ist, etwa weil die Rückkehr aus dem Urlaub oder einer Dienstreise wegen höherer Gewalt nicht rechtzeitig stattfinden konnte. Ein Hinderungsgrund liegt wohl auch bei Todesfall und schwerer Erkrankung naher Angehöriger vor.

Demgegenüber werden andere private oder berufliche Verpflichtungen in den Hintergrund treten müssen: Dem einzelnen Abgeordnete musste es bei seiner Kandidatur klar sein, dass die Übernahme eines Abgeordnetenmandats mit der grundsätzlichen Verpflichtung verbunden ist, an den Landtagssitzungen teilzunehmen. Dies unterstreicht auch Art. 23 Abs. 3 GOLT, der davon spricht, dass eine Stellvertretung nur bei Vorliegen eines „effektiven Hinderungsgrundes“ zulässig sein soll.

Diesen Argumenten kann freilich entgegen gehalten werden, dass der Landtag als Milizparlament konzipiert ist. Die Abgeordneten erhalten lediglich eine vergleichsweise bescheidene Pauschale sowie Sitzungsgelder[19] und sind deshalb darauf angewiesen, ihren angestammten Beruf weiterzuführen. Ihre Arbeit als Abgeordnete ist nicht als eine hauptberufliche konzipiert. Wenn qualifiziertes politisches Personal rekrutiert werden soll, werden gewisse Konzessionen an unabweisliche berufliche Notwendigkeiten gemacht werden müssen. Auch für solche Fälle, so kann argumentiert werden, ist das Rechtsinstitut des stellvertretenden Abgeordneten vorgesehen. In historischer Betrachtung sollte das Institut des stellvertretenden Abgeordneten vorrangig verhindern, dass Mehrheitsverhältnisse allzu leicht durch Abwesenheiten verzerrt werden. Bei einem Landtag von ursprünglich lediglich 15 Mitgliedern war dies relativ leicht möglich.

Die Grenze der Zulässigkeit der Stellvertretung im Landtag ist daher nicht leicht zu ziehen. Sie ist aber dann klar überschritten, wo sich ein Abgeordneter einer unangenehmen Abstimmung oder Beratung entziehen will oder von seiner Partei gedrängt wird, einer Sitzung unter Berufung auf eine Verhinderung fernzubleiben.[20]

In der Literatur wurde diskutiert, ob eine „Behinderung“ auch dann vorliegt, wenn bei einem Abgeordneten eine Interessenkollision vorliegt oder er sich befangen fühlt.[21] Tatsächlich würde es – gerade angesichts der Kleinheit des Landes und der vielen Nahebeziehungen zwischen Funktionsträgern – naheliegen, dies als hinreichenden Grund für die Wahrnehmung des Mandats durch den stellvertretenden Abgeordneten anzuerkennen. Die GOLT kennt allerdings die Möglichkeit, sich wegen Befangenheit der Stimme zu enthalten, nicht.[22] Eine solche Regelung wäre jedoch erforderlich, um Anhaltspunkte zu gewinnen, unter welchen Voraussetzungen ein Abgeordneter der Sitzung fernzubleiben hätte.

Aus der unterschiedlichen Terminologie des Abs. 4, der zunächst von „Behinderung“ und anschliessend vom „verhinderten“ Abgeordneten spricht, ist für die rechtliche Bewertung wenig zu gewinnen.[23] Es ist offensichtlich, dass, würde die Verfassung das Wort „Behinderung“ auch im zweiten Fall verwenden, nicht nur eine Wortwiederholung eintreten würde, sondern vor allem die missverständliche Interpretation naheliegen würde, dass mit „Behinderung“ eine Art Invalidität gemeint wäre. Ausserdem wird das Wort „Verhinderung“ in Art. 53 LV offenbar synonym verwendet.[24] Zu guter Letzt knüpft auch Art. 23 GOLT, der die Stellvertretung im Landtag regelt, an den Begriff der „Verhinderung“ an.

Allerdings macht der Terminus „Behinderung“ klar, dass nicht schlechthin jede im normalen Sprachgebrauch als solche bezeichnete „Verhinderung“ es rechtfertigt, dass der stellvertretende Abgeordnete an der Sitzung teilnimmt.

Die Teilnahme kann sich auf einzelne oder mehrere aufeinanderfolgende Sitzungen beziehen. Daraus ergibt sich zunächst, dass eine Stellvertretung nur für einzelne Stunden oder gar nur für eine bestimmte Abstimmung verfassungswidrig wäre.[25]

Der Wortlaut des Art. 49 Abs. 4 LV würde es wohl zulassen, dass der stellvertretende Abgeordnete den beispielsweise durch eine schwere Krankheit „behinderten“ Abgeordneten während des gesamten Rests der Legislaturperiode vertritt. Art. 53 letzter Satz LV spricht allerdings davon, dass, wenn es sich um ein bleibendes „Hindernis“ handelt, eine Ergänzungswahl stattzufinden hat, falls nach dem Nachrückungssystem kein Ersatz geschaffen werden kann. Ergänzend dazu postuliert Art. 63 VRG für den Fall „dauernder Verhinderung in der Ausübung des Mandates“ die Möglichkeit des Mandatsverlusts. Der Mandatsverlust wäre von der Regierung auszusprechen. Ihre Entscheidung wäre vom betroffenen Abgeordneten beim Verwaltungsgerichtshof und schliesslich beim Staatsgerichtshof bekämpfbar. Dies spricht jedenfalls gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Stellvertretung auf Dauer.[26]

Solange ein solcher Mandatsverlust jedoch nicht ausgesprochen ist und der betreffende Abgeordnete tatsächlich seine Funktion nicht wahrnehmen kann, wird man daher auch eine länger dauernde Stellvertretung gemäss Art. 49 Abs. 3 LV für zulässig betrachten müssen. Sie soll ja auch sicherstellen, dass der Landtag das tatsächliche politische Kräfteverhältnis wiederspiegelt und die Mehrheiten im Parlament nicht von zufälligen Ereignissen wie Krankheiten und Ähnlichem bestimmt sind. Es ist allerdings zu beachten, dass auch die Möglichkeiten der Stellvertretung dadurch, dass in der Praxis den Parteien in jedem Wahlkreis zumeist nicht mehr als ein Stellvertreter zur Verfügung steht (siehe Art. 46 Abs. 2 LV) letztlich begrenzt sind.

Die parlamentarische Praxis zeigt, dass in den Jahren 2007 und 2008 an jeder Landtagssitzung durchschnittlich 1,5 stellvertretende Abgeordnete teilgenommen haben, zwischen 1978 und 1980 jedoch sogar 2,3. Dabei gilt es aber noch zu berücksichtigen, dass in der Zwischenzeit die Abgeordnetenzahl von 15 auf 25 erhöht wurde.[27]

B. Rechtsstellung des stellvertretenden Abgeordneten

Tritt der Verhinderungsfall ein, so hat nach der rechtzeitigen Bekanntgabe der Verhinderung des Abgeordneten durch diesen selbst gemäss Art. 53 LV und Art. 23 Abs. 1 GOLT seine Fraktion einen Stellvertreter zu benennen (Art. 23 Abs. 2 GOLT). Das Aufbieten eines stellvertretenden Abgeordneten steht somit nicht im Belieben des Verhinderten.[28] Die Lehre fordert allerdings, dass zuerst immer jener Stellvertreter mit den meisten Wählerstimmen aufgeboten werden sollte.[29] Tatsächlich spricht die Überlegung, dass die Zusammensetzung des Parlaments nicht willkürlich verändert werden darf, dagegen, dass es vom Gutdünken der jeweiligen Fraktion abhängen soll, welchen Stellvertreter sie nominiert.[30]

Gemäss Art. 49 Abs. 4 LV nimmt der stellvertretende Abgeordnete mit Sitz und Stimme am Landtag teil, was bedeutet, dass er gleichsam in alle Rechte des Abgeordneten einrückt, den er vertritt. Der stellvertretende Abgeordnete geniesst die Immunität (Art. 56 LV) und das freie Mandat (Art. 57 LV).[31]

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass der Einsatz von stellvertretenden Abgeordneten in Landtagskommissionen ausgeschlossen sei.[32] Begründet wird diese Meinung zum einen mit dem Wortlaut der Verfassung, die in Art. 49 Abs. 4 LV von Sitz und Stimme in den „Sitzungen“ des Landtags spricht.[33] Auch die korrespondierende Regelung des Art. 53 LV, die im „Hinderungsfall“ den Abgeordneten verpflichtet, sein Nichterscheinen bei der Landtagssitzung dem Präsidenten bekannt zu geben, spricht dafür, dass für eine Stellvertretung überhaupt nur die Landtagssitzung in Betracht kommt. Andererseits legt ein Grössenschluss nahe, dass, wenn ein stellvertretender Abgeordneter an den Sitzungen des Landtages stimmberechtigt teilnehmen darf, er dies grundsätzlich auch in den Kommissionen des Landtages tun können muss.

Art. 71 Abs. 2 GOLT bestimmt denn auch, dass sich die Kommissionen des Landtages mehrheitlich aus ordentlichen Abgeordneten zusammensetzen müssen und ausschliesslich diese den Vorsitz in einer Kommission führen dürfen.[34] Wenn damit pauschal eine Vertretung ermöglicht werden soll, ohne dass eine Verhinderung vorliegt, bestehen an der Verfassungskonformität der Bestimmung Zweifel.[35] Der Stellvertreter dürfte demnach nicht schon von vornherein als Mitglied in eine Kommission gewählt werden, sondern wie bei den Landtagssitzungen nur dann zum Einsatz kommen, wenn eine Verhinderung eines Abgeordneten vorliegt. Andererseits besteht ein erhebliches praktisches Bedürfnis, dass in den Kommissionen stellvertretende Abgeordnete unter erleichterten Voraussetzungen tätig werden dürfen als im Plenum. In diesen Fällen ist auch das demokratische Problem, dass ein gewählter Abgeordneter durch einen Stellvertreter ersetzt wird, weniger virulent. Es wäre zu empfehlen, die bestehende Praxis verfassungsrechtlich eindeutig zu legitimieren.

Weiters bestimmt Art. 61 GOLT, dass sich die ständigen Delegationen des Landtages in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, jener der OSZE, der Internationalen Parlamentarier Union und den Parlamentarierkomitees der EFTA- bzw. der EWR-Staaten aus zwei Mitgliedern des Landtages und deren Ersatzmitgliedern zusammensetzen (Art. 61 Abs. 2 GOLT). Diese Regelung dürfte hingegen verfassungskonform sein, da die Ersatzmitglieder nur bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder zum Einsatz gelangen.[36]

Der Sitz und die Stimme des stellvertretenden Abgeordneten im Landtag sind allerdings bloss auf Zeit verliehen und davon abhängig, wann die „Behinderung“ des Abgeordneten vorbei ist. Diese Entscheidung fällt der vertretene Abgeordnete. Sie kann von niemand anderem an seiner Stelle getroffen werden.

Der stellvertretende Abgeordnete hat Anspruch auf eine halbe Pauschale der ordentlichen Abgeordneten sowie Sitzungsgelder für jene Sitzungen, an denen er teilgenommen hat.[37]

Fussnoten

  1. Vgl. auch Beck, Reformbedarf, S. 136; Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 121.
  2. Siehe zur Praxis zwischen 1939 und 1945 Korfmacher, Landtag, S. 283 f.; zur Praxis 1978–1985 Allgäuer, Kontrolle, S. 44; Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 121.
  3. Siehe zur Funktionsweise dieses Sessionensystems Batliner, Lage, S. 109.
  4. Batliner, Lage, S. 109 ff.; Allgäuer, Kontrolle, S. 360 ff.; Beck, Reformbedarf, S. 157 f.
  5. Siehe auch Art. 87 VRG sowie Art. 4 GOLT; vgl. auch Wille, Staatsordnung, S. 333.
  6. Vgl. auch Schurti, Verordnungsrecht, S. 73.
  7. Winkler, Gegenzeichnung, S. 56.
  8. LGBl. 1985 Nr. 41 LR 170.50.
  9. Siehe dazu die Landtagsprotokolle auf der Webseite des Landtags des Fürstentums Liechtenstein (www.landtag.li/protokolle).
  10. Zur Geschichte der Landtagsgebäude siehe Walch, Landtagsbauten, S. 55 ff. und Biedermann, Landtagsgebäude, S. 73 ff.
  11. Siehe dazu Bussjäger, Kommentar zu Art. 1 LV Kapitel VI.
  12. Siehe dazu Bussjäger, Kommentar zu Art. 10 LV Kapitel III.
  13. Siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 48 LV.
  14. Vgl. Art. 87 Abs. 3 VRG.
  15. Vgl. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 117.
  16. Vgl. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 117 unter Hinweis auf Beck, Ausgestaltung, S. 146 f. und Batliner, Lage, S. 66.
  17. Vgl. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 117.
  18. Vgl. Beck, Reformbedarf, S. 145.
  19. Vgl. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 118.
  20. Batliner, Volksrechte, S. 104; Beck, Reformbedarf, S. 145; Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 117.
  21. Allgäuer, Kontrolle, S.45 f.; Batliner, Volksrechte, S. 104.
  22. Die GOLT trifft überhaupt keine Regelung über die Stimmenthaltung. Freilich kann ein Abgeordneter nicht gezwungen werden, sich für oder gegen einen Antrag auszusprechen. Eine Stimmenthaltung wirkt allerdings wie eine Ablehnung des jeweiligen Antrags, da ein Beschluss des Landtages der absoluten Stimmenmehrheit unter den anwesenden und nicht nur unter den abstimmenden Mitgliedern bedarf (siehe dazu näher Art. 58 Abs. 1 LV).
  23. Allgäuer, Kontrolle, S. 46; vgl. aber Batliner, Volksrechte, S. 104 mit dem Hinweis auf ein Interview des früheren Landtagspräsidenten Ritter.
  24. Allgäuer, Kontrolle, S. 46.
  25. Beck, Reformbedarf, S. 139. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 117, lässt eine Stellvertretung für einen halben Tag zu.
  26. Beck, Reformbedarf, S. 139.
  27. Beck, Reformbedarf, S. 139.
  28. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 116.
  29. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 117; Beck, Ausgestaltung, S. 146 f.; Batliner, Lage, S. 66.
  30. Beck, Ausgestaltung, S. 146 f.
  31. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 119.
  32. Allgäuer, Kontrolle, S. 46; Batliner, Parlament, S. 68; Beck, Reformbedarf, S. 143; Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 120.
  33. Batliner, Parlament, S. 68.
  34. Vgl. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 119 f. Die frühere Rechtslage ermöglichte dies hingegen gerade nicht (vgl. Waschkuhn, Politisches System, S. 126; Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 121 f.).
  35. So Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 120.
  36. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 120.
  37. Vgl. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 118.

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