
Art. 53
When a call to convene is issued, the Members of Parliament shall appear in person at the seat of the Government. If a Member is unable to appear, he must, on receiving the first call to convene, notify the Government and subsequently the President in a timely manner, stating the reason he is unable to appear. Should his inability to appear be permanent, a by-election shall be held if no replacement is available pursuant to the successor system.
Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 5. Februar 2016
Zitiervorschlag: Bussjäger, Peter, Art. 53 LV, Stand: 5. Februar 2016, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, https://verfassung.li/Art._53
Entstehung und Materialien
Verfassung Hohenzollern-Sigmaringen § 122
Verfassungsentwurf Wilhelm Beck Art. 42
Literatur
Allgäuer, Thomas, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein, LPS 13, Vaduz 1989
Batliner, Martin, Die politischen Volksrechte im Fürstentum Liechtenstein, Fribourg 1993
Beck, Roger, Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags, LPS 53, Schaan 2013
Kirchherr, Roland, Die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen vom Jahre 1833, Köln/Wien 1979
Schiess Rütimann, Patricia M., Die Regelung der Stellvertretung von Staatsoberhaupt, Parlaments- und Regierungsmitgliedern in Liechtenstein – ein anregendes Vorbild?, in: Wolf (Hrsg.), State Size Matters. Politik und Recht im Kontext von Kleinstaatlichkeit und Monarchie, Wiesbaden 2016, S. 99–130
I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte
Die Bestimmung des Art. 53 LV ist seit 1921 mit der Ausnahme einer im Jahr 1939 erfolgten Ergänzung unverändert. Das neue Verhältniswahlsystem machte es nämlich erforderlich, den Halbsatz „falls nach dem Nachrückungssystem kein Ersatz geschaffen werden kann“, anzufügen.[1] Art. 53 LV in der Fassung von 1921 war wiederum weitgehend an § 102 KonV angelehnt, der wie folgt lautete:
„Auf die ergangene Einberufung haben die Abgeordneten am Sitze der Regierung, wo ihre Verhandlung stattfindet, persönlich zu erscheinen. Eine Übertragung ihrer Stimme an Andere ist unstatthaft. Im Falle gesetzlicher Verhinderung hat das betreffende Mitglied Anzeige an die Regierung zu erstatten, u. z. (und zwar, Anmerkung des Autors) wo möglich noch vor Eröffnung des Landtages. Ist das Hinderniss bleibend, so muss ein Stellvertreter einberufen werden.“
Diese Bestimmung war ihrerseits dem § 122 der Rezeptionsvorlage, d.h. der Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen, entnommen. Die darin zum Ausdruck gebrachte Verpflichtung der Abgeordneten zur Teilnahme am Landtag war bereits damals üblich, wenngleich nicht überall ausdrücklich geregelt.[2]
Der Verfassungsentwurf Wilhelm Becks sah in Art. 42 ebenfalls eine Regelung vor, die sich weitgehend an der Konstitutionellen Verfassung orientierte. Lediglich die Bestimmung des seinerzeitigen § 102 KonV über das Verbot der Stimmrechtsübertragung war obsolet geworden.
Die Bestimmung des Art. 53 erster Satz LV ist überarbeitungsbedürftig. Der Landtag verfügt mittlerweile über ein eigenes Landtagsgebäude. Zwar kann „Sitz der Regierung“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 LV interpretiert werden und meint damit nicht etwa nur das Regierungsgebäude, sondern den Hauptort Vaduz.[3] Der Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Legislative wird jedoch eine Formulierung, die den Abgeordneten ein Erscheinen am Sitz der Regierung aufträgt, nicht gerecht. Dasselbe gilt für die Anordnung, dass ein Abgeordneter den Hinderungsgrund seines Erscheinens im Falle der ersten Einberufung des Landtages (Art. 49 Abs. 1 LV) der Regierung und erst bei anderen Sitzungen dem Präsidenten mitzuteilen hat. Dies ist zwar insoweit konsequent, als es bei der Eröffnungssitzung des Landtages keinen Präsidenten gibt, nachdem jedoch mit dem Parlamentsdienst ein permanenter Verwaltungsapparat des Landtages existiert, wäre es praktisch naheliegender, wenn dieser für die Entgegennahme zuständig erklärt würde.
II. Die Anwesenheit der Abgeordneten im Landtag
Art. 53 erster Satz LV bestimmt zunächst, dass die Abgeordneten auf die ergangene Einberufung persönlich am Sitz der Regierung zu erscheinen haben. Die Bestimmung bezieht sich auf alle Einberufungen, sei es die erste im laufenden Jahr durch landesfürstliche Verordnung (Art. 49 Abs. 1 LV) oder die folgenden, die vom Präsidenten einberufen werden.
Gemäss Art. 61 VRG stellt die Regierung den gewählten Abgeordneten eine Wahlurkunde aus. In der Staatspraxis wird diese jedoch erst nach der Leistung des Gelöbnisses gemäss Art. 54 LV ausgehändigt.[4] Pflichtgemäss wird der Parlamentsdienst, sofern ihm die Abgeordneten nicht persönlich bekannt sind, eine Prüfung der Identität vorzunehmen haben.
Wie unter Kapitel I. angeführt, ist als „Sitz der Regierung“ der Ort Vaduz und das Landtagsgebäude zu verstehen.
Die zentrale Anordnung des Art. 53 LV ist die im ersten und zweiten Satz zum Ausdruck gebrachte Anwesenheitspflicht der Abgeordneten. Die Verpflichtung, persönlich auf die ergangene Einberufung hin zu erscheinen, ist nur im Falle eines Hinderungsgrundes durchbrochen. Die Norm ist in engem Zusammenhang mit Art. 49 Abs. 4 LV zu sehen, wonach die stellvertretenden Abgeordneten bei „Behinderung“ eines Abgeordneten ihrer Wählergruppe an einzelnen oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen in Stellvertretung des verhinderten Abgeordneten teilzunehmen haben. Die Verpflichtung der Abgeordneten zur persönlichen Teilnahme wird ausdrücklich betont, die Teilnahme eines Stellvertreters auf besondere Fälle eingeschränkt.
Die unterschiedliche Wortwahl zwischen Art. 49 Abs. 4 LV („Behinderung“) und Art. 53 LV („Verhinderung“) hat in der Vergangenheit zu Diskussionen geführt.[5] Versteht man die beiden Termini nicht als Synonyme, hätte dies zur Konsequenz, dass der stellvertretende Abgeordnete nur im Falle der „Behinderung“ an der Sitzung teilnehmen dürfte, im Übrigen jedoch nicht. Wie zu Art. 49 Abs. 4 LV ausgeführt,[6] besteht jedoch keine Veranlassung, die beiden Begriffe nicht synonym zu verstehen.
Aus der unterschiedlichen Terminologie des Art. 49 Abs. 4 LV, der zunächst von „Behinderung“ spricht und anschliessend wie eben auch in Art. 53 LV vom „verhinderten“ Abgeordneten, ist für die rechtliche Bewertung wenig zu gewinnen.[7] Die Verfassung vermeidet in Art. 53 zweiter Satz LV mit der gewählten Formulierung die missverständliche Interpretation, dass mit „Behinderung“ eine Art Invalidität gemeint wäre. Ausserdem wird das Wort „Verhinderung“ in Art. 53 LV offenbar synonym verwendet.[8] Zu guter Letzt knüpft auch Art. 23 GOLT, der die Stellvertretung im Landtag regelt, an den Begriff der „Verhinderung“ an.
Allerdings macht der Terminus „Behinderung“ klar, dass nicht schlechthin jede im normalen Sprachgebrauch als solche bezeichnete „Verhinderung“ es rechtfertigt, dass der stellvertretende Abgeordnete teilnimmt.
Die aus Art. 53 LV hervorleuchtende Anwesenheitspflicht der Abgeordneten ist in Art. 22 GOLT näher ausgeführt: Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ist jedes Mitglied des Landtages verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Vorbehalten bleibt eine Teilnahmeverhinderung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Abwesenheit auf Grund eines gesundheitlichen Aspektes oder eines anderen unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses.[9]
Krankheit ist zweifellos ein Hinderungsgrund des gewählten Abgeordneten, an der Sitzung teilzunehmen.[10] Ein blosser Arzttermin ist dies nur, wenn es sich um einen akuten Fall handelt. Ansonsten wäre es dem Abgeordneten nämlich ohne Weiteres zuzumuten gewesen, einen solchen Termin zu vereinbaren, der mit seinen Pflichten als Abgeordneter nicht in Konflikt steht.
Ein weiterer Hinderungsgrund ist eine Landesabwesenheit, die vom Abgeordneten nicht zu vertreten ist, etwa weil die Rückreise aus dem Urlaub wegen höherer Gewalt nicht rechtzeitig stattfinden konnte. Ein Hinderungsgrund liegt wohl auch bei Todesfall und schwerer Erkrankung naher Angehöriger vor.
Demgegenüber werden andere private oder berufliche Verpflichtungen in den Hintergrund treten müssen: Dem einzelnen Abgeordnete musste es bei seiner Kandidatur klar sein, dass die Übernahme eines Abgeordnetenmandats mit der grundsätzlichen Verpflichtung verbunden ist, an den Landtagssitzungen teilzunehmen. Dies unterstreicht auch Art. 23 Abs. 3 GOLT, der davon spricht, dass eine Stellvertretung nur bei Vorliegen eines „effektiven Hinderungsgrundes“ zulässig sein soll.
Hinsichtlich der Form der Bekanntgabe der Verhinderung macht die Verfassung keine ausdrücklichen Vorgaben. Art. 23 Abs. 1 GOLT präzisiert dies dahingehend, dass er dem Abgeordneten aufträgt, rechtzeitig „Anzeige“ zu erstatten, worunter wohl nur eine schriftliche Erklärung verstanden werden kann.
Wie schon unter Kapitel I. erwähnt, hat der Abgeordnete eine allfällige Verhinderung bei der ersten Sitzung im laufenden Jahr gegenüber der Regierung bekannt zu geben, bei allen anderen Sitzungen gegenüber dem Präsidenten. Da die Regierung mit ihrem administrativen Apparat eine vergleichsweise grosse Einrichtung ist, stellt sich die Frage, ob der betreffende Abgeordnete eine bestimmte Stelle konkret adressieren muss. Das ist nicht der Fall: Er hat vielmehr die Anzeige an „die Regierung“ zu adressieren und nicht etwa an eine bestimmte Person oder Einrichtung. Es ist dann Sache der Regierung bzw. des Landtagspräsidenten, die betreffende Fraktion über die Verhinderung in Kenntnis zu setzen, die im Regelfall allerdings bereits vom Abgeordneten vorinformiert sein dürfte.
Tritt die Verhinderung völlig unerwartet ein, sei es, dass der Abgeordnete auf dem Weg zum Landtag durch ein unvorhergesehenes Ereignis aufgehalten wird oder plötzlich auftretende gesundheitliche Probleme ein Erscheinen verunmöglichen, wird auch eine mündliche Verständigung, soweit sie dem Abgeordneten überhaupt noch zumutbar ist, ausreichen. In solchen Fällen wird man auch eine Information durch die Angehörigen in Vertretung des Abgeordneten für zulässig erachten müssen.
Sanktionen sind mit einem Verstoss gegen die Anwesenheitspflicht grundsätzlich nicht verbunden. Der Abgeordnete hat sein Verhalten gegenüber den Wählern und seiner Fraktion zu verantworten. Allerdings sieht Art. 63 Abs. 4 VRG im Falle dauernder Verhinderung den Mandatsverlust vor. Eine Handhabe gegen einen Abgeordneten, der von Fall zu Fall unentschuldigt oder mit nicht nachvollziehbaren Entschuldigungen fernbleibt, bietet diese Bestimmung allerdings nicht.
III. Nachrückung und Ergänzungswahl
A. Nachrückung
Art. 53 LV sieht vor, dass für den Fall einer bleibenden Verhinderung eines Abgeordneten eine Ergänzungswahl stattzufinden hat, „falls nach dem Nachrückungssystem kein Ersatz geschaffen werden kann.“
Damit wird postuliert, dass, den Fall einer bleibenden Verhinderung eines Abgeordneten vorausgesetzt, zunächst eine Nachrückung jener Person auf das freigewordene Mandat erfolgt, die auf der jeweiligen Wahlliste unter den nicht gewählten Kandidaten am meisten Stimmen erhalten hat (Art. 63 Abs. 2 VRG). Bei gleicher Stimmenzahl erhält das Mandat der auf der Liste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat (Art. 63 Abs. 3 VRG).
Die schwierige Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Abgeordneter als bleibend verhindert angesehen werden kann, hat gemäss Art. 63 Abs. 2 VRG der Landtag zu entscheiden. Er hat nämlich festzustellen, ob ein Mandat frei geworden ist.
Man wird davon ausgehen können, dass Abgeordnete, die sich insbesondere auf Grund von Krankheit nicht mehr in der Lage sehen, ihr Mandat auszuüben, dieses durch ihren Rücktritt frei werden lassen. Die Bestimmung wird daher auf solche Fälle Anwendung finden, in welchen die Abgeordneten gar nicht mehr in der Lage sind, frei zu entscheiden. Ab welchem Zeitpunkt man von einer dauernden Verhinderung sprechen kann, lässt sich nicht genau abschätzen. Da in den meisten Fällen gesundheitliche Gründe eine solche Verhinderung bedeuten, werden entsprechende ärztliche Gutachten einzuholen sein. Darauf wird nur in völlig offenkundigen Fällen verzichtet werden können.
Denkbar sind aber auch Konstellationen, in welchen ein Abgeordneter nicht mehr auffindbar ist, wobei die verschiedensten Gründe, wie etwa Suizid oder das „Untertauchen“ wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, in Betracht kommen. In solchen Fällen wird eine Nachrückung auf das Mandat dieses Abgeordneten nur dann in Betracht kommen, wenn überzeugende Gründe dafür vorliegen, dass der Abgeordnete seine Tätigkeit nicht wieder aufnehmen kann oder wird.
Keine Handhabe besteht, wenn sich ein Abgeordneter schlicht der Landtagsarbeit entzieht und nicht zu den Sitzungen erscheint, obwohl er gesundheitlich dazu in der Lage ist. Der betreffende Abgeordnete kommt seinen ihm von der Verfassung aufgetragenen Verpflichtungen nicht nach und handelt zweifellos gegen das von ihm geleistete Gelöbnis (Art. 54 LV). Sein Handeln kann jedoch mangels einer diesen Fall regelnden Form des positiven Rechts nicht sanktioniert werden.[11]
B. Ergänzungswahl
Die in Art. 53 LV vorgesehene Ergänzungswahl findet nur statt, wenn die Voraussetzungen für die Nachrückung zwar gegeben sind, aber auf der betreffenden Liste keine nicht gewählten Kandidaten mehr vorhanden sind. Für diese Ergänzungswahlen sind die für Landtagswahlen geltenden Vorschriften anzuwenden (Art. 63 Abs. 4 VRG).[12]
Die Bestimmung ist wohl so zu interpretieren, dass sich der Ergänzungswahl nicht nur die Wahlliste, dem der ausgeschiedene Abgeordnete angehört hat stellen kann, sondern dass sämtliche Parteien um das freigewordene Mandat konkurrieren können.[13] Es ist ja auch der Fall denkbar, dass sich die Partei in der Zwischenzeit aufgelöst oder aufgesplittert hat. Die Verfassung verwendet bewusst den Begriff der „Wahl“, der eine Auswahl zwischen mehreren Alternativen impliziert. Resultat einer Ergänzungswahl können demnach auch Mandatsverschiebungen im Landtag sein.
Fussnoten
- ↑ LGBl. 1939 Nr. 3.
- ↑ Kirchherr, Verfassung, S. 201.
- ↑ Siehe auch Bussjäger, Kommentar zu Art. 1 LV.
- ↑ Siehe näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 54 LV.
- ↑ Allgäuer, Kontrolle, S. 46; vgl. aber Batliner, Volksrechte, S. 104, mit dem Hinweis auf ein Interview des früheren Landtagspräsidenten Ritter.
- ↑ Siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 49 LV Kapitel IV.A.
- ↑ Allgäuer, Kontrolle, S. 46; vgl. aber Batliner, Volksrechte, S. 104.
- ↑ Allgäuer, Kontrolle, S. 46.
- ↑ Vgl. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 117.
- ↑ Vgl. Beck, Ausgestaltung, S. 145.
- ↑ Siehe demgegenüber Art. 31 Abs. 2 lit. c Vorarlberger Landesverfassung, wonach die Landeswahlbehörde einen Abgeordneten seines Mandates für verlustig erklären kann, wenn er zwei oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als einen Monat nach der ersten stattgefunden hat, ohne Urlaub ferngeblieben ist und der vom Präsidenten in öffentlicher Landtagssitzung an ihn gerichteten Aufforderung, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat. Freilich sind auch auf Basis dieser Rechtslage Konstellationen denkbar, in welchen der Abgeordnete durch gelegentliches Erscheinen und vorgeschobene Entschuldigungen den Mandatsverlust lange hinauszögern kann.
- ↑ Siehe auch Batliner, Volksrechte, S. 123.
- ↑ Auf Gemeindeebene hat sich in der Vergangenheit mehrfach das Problem gestellt, dass vor allem kleinere Wahlgruppierungen mehr Mandate erzielt haben als Personen kandidiert haben. Für diese Fälle ordnet Art. 56 Abs. 3 GemG eine „Ersatzwahl“ an.