
Art. 54
„Ich gelobe, die Staatsverfassung und die bestehenden Gesetze zu halten und in dem Landtage das Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern, so wahr mir Gott helfe!“
2) Später eintretende Mitglieder legen diesen Eid in die Hände des Präsidenten ab.
1) Parliament shall be opened with all due ceremony by the Reigning Prince in person or by his plenipotentiary. All new Members shall take
the following oath before the Reigning Prince or his plenipotentiary:
“I swear to observe the State Constitution and the existing laws and to promote in Parliament the welfare of the country, without any ulterior motives, to the best of my ability and conscience, so help me God!”
2) Members entering Parliament later shall take this oath before the President.
Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 5. Februar 2016
Zitiervorschlag: Bussjäger, Peter, Art. 54 LV, Stand: 5. Februar 2016, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, https://verfassung.li/Art._54
Entstehung und Materialien
Verfassung Hohenzollern-Sigmaringen § 123
Verfassungsentwurf Wilhelm Beck Art. 43
Literatur
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Batliner, Gerard/Quaderer, Rupert, Zusammenfassung von Teil I, in: Wille/Baur (Hrsg.), Staat und Kirche. Grundsätzliche und aktuelle Probleme, LPS 26, Vaduz 1999, S. 171–177
Ehrenzeller, Bernhard, Kommentar zu Art. 168 BV, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, S. 2736–2748
Grabenwarter Christoph, Art. 9 EMRK, in: Pabel/Schmahl (Hrsg.), Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln, 8. Lfg. 2007
Grabenwarter, Christoph/Pabel, Katharina, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012
Kirchherr, Roland, Die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen vom Jahre 1833, Köln/Wien 1983
Landtag des Fürstentums Liechtenstein (Hrsg.), 150 Jahre Landtag 1862–2012, Vaduz 2012
Mayer, Heinz/Kucsko-Stadlmayer, Gabriele/Stöger, Karl, Bundesverfassungsrecht, 11. Aufl., Wien 2015
Regierung des Fürstentums Liechtenstein (Hrsg.), Die Thronreden S.D. Fürst Franz Josef II. von und zu Liechtenstein, Vaduz 1986
Schiess Rütimann, Patricia M., Die Regelung der Stellvertretung von Staatsoberhaupt, Parlaments- und Regierungsmitgliedern in Liechtenstein – ein anregendes Vorbild?, in: Wolf (Hrsg.), State Size Matters. Politik und Recht im Kontext von Kleinstaatlichkeit und Monarchie, Wiesbaden 2016S. 99–130
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Wille, Herbert, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, in: Kley/Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 169–193
Wille, Herbert, Die liechtensteinische Staatsordnung. Verfassungsgeschichtliche Grundlagen und oberste Organe, LPS 57, Schaan 2015
Wille, Herbert, Wie regelt das liechtensteinische Recht die Religionsfreiheit und das Verhältnis von Staat und Kirche?, in: Wille/Baur (Hrsg.), Staat und Kirche. Grundsätzliche und aktuelle Probleme, LPS 26, Vaduz 1999, S. 79–113
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Winkler, Günther, Begnadigung und Gegenzeichnung. Eine praxisorientierte, verfassungsrechtliche und staatstheoretische Studie über Staatsakte des Fürsten von Liechtenstein, Wien/New York 2005
I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte
Art. 54 LV ist eine Verfassungsbestimmung, die noch im frühen Konstitutionalismus wurzelt, also inhaltlich fast 200 Jahre weit zurückgreift. § 123 der Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen sah bereits eine teilweise wortgleiche Regelung vor, die sich wiederum an der Verfassung Württembergs aus dem Jahre 1819 orientierte.[1] § 123 der Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen trug den Abgeordneten allerdings noch auf auch das „unzertrennliche Wohl des Landesfürsten und des Vaterlandes“ zu beobachten.
Diese Bezugnahme auf das Wohl des Landesfürsten entfiel in § 103 der Konstitutionellen Verfassung, die 1862 formulierte:
„Der Landtag wird von dem Landesfürsten in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten mit angemessener Feierlichkeit eröffnet, wobei sämmtliche neueingetretene Mitglieder folgenden Eid schwören: «Ich gelobe die Staatsverfassung und die bestehenden Gesetze zu halten, und in dem Landtage das Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach meiner eigenen Ueberzeugung zu beobachten. So wahr mir Gott helfe.» Die erst nach der Eröffnung eintretenden Mitglieder werden auf diesen Eid durch den Landtags Präsidenten verpflichtet.“
Art. 43 Abs. 1 bis 3 des Entwurfs Wilhelm Becks (Abs. 4 enthielt die Regelung über die Schliessung des Landtages, die heute in Art. 55 LV verankert ist) nahm weder an der Eidesformel noch am Inhalt dieser Bestimmung wesentliche Änderungen vor. Ausserdem sah Art. 43 des Entwurfs Becks abweichend von § 103 KonV vor, dass sich die gewählten Abgeordneten durch Wahlurkunden zu legitimieren hatten, eine Bestimmung, die heute nicht auf Verfassungsstufe geregelt ist.[2]
Die Regierungsvorlage Peer orientierte sich ausschliesslich an § 103 KonV. Auch die Verfassungskommission nahm daran keine Änderungen vor. Die mit LGBl. 1921 Nr. 15 kundgemachte Verfassung enthielt allerdings in Art. 54 LV die Abweichung von der Regierungsvorlage, dass in der Eidesformel die Wortfolge „nach meiner eigenen Überzeugung zu beobachten“ durch „nach meinem besten Wissen und Gewissen zu fördern“[3] ersetzt wurde. Diese Änderung wurde im Landtag offenbar nach der Erstattung des Berichts der Verfassungskommission vorgenommen. Über das Motiv der Änderung, die dem Eid ein gewisses Pathos unterlegt, geben die Materialien keine Auskunft.
II. Die Eröffnung des Landtages durch den Landesfürsten
Gemäss Art. 49 Abs. 1 LV findet die regelmässige Einberufung des Landtages zu Anfang eines jeden Jahres mittelst landesfürstlicher Verordnung statt. Art. 54 Abs. 1 erster Satz LV sieht nun vor, dass die Eröffnung dieses Landtages (und nicht etwa auch der Sitzungen während des Jahres) vom Landesfürsten in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten erfolgt. Die Eröffnung des Landtages durch den Landesfürsten erfolgt als faktische Amtshandlung, die keiner Gegenzeichnung unterliegt.[4]
Die Verfassung stellt es in das Ermessen des Landesfürsten, ob er die Eröffnung selbst vornimmt oder nicht[5] und wer als Bevollmächtigter auftreten könnte. Im Regelfall wird es jedoch der Regierungschef sein.[6]
Sofern die Landtagseröffnung zu den Angelegenheiten zählt, die dem Erbprinzen übertragen sind (Art. 13bis LV), eröffnet dieser als Stellvertreter und nicht als Bevollmächtigter den Landtag.[7] Er hat dann auch darüber zu entscheiden, wen er bevollmächtigt, falls er selbst die Eröffnung nicht vornehmen kann oder will.[8]
Auf Grund der Bedeutung des Aktes wird eine schriftliche Vollmacht zu verlangen sein.[9] Ihr Inhalt muss dem versammelten Landtag zur Kenntnis gebracht werden.[10] Die Erteilung der Vollmacht an den Regierungschef unterliegt nicht der Gegenzeichnung durch den Regierungschef, da es sich in diesem Fall nicht um einen „Erlass“ handelt, sondern einen Auftrag an den Regierungschef im Sinne des Art. 85 LV.[11] Eine andere Beurteilung ergibt sich dann, wenn die Bevollmächtigung an eine dritte Person erteilt werden soll. Dies wäre nach der hier vertretenen Auffassung sehr wohl als ein Erlass zu qualifizieren.[12]
Die „angemessene Feierlichkeit“, die Art. 54 Abs. 1 erster Satz LV verlangt, soll den Abgeordneten und Besuchern die Bedeutung des erstmaligen Zusammentritts des Parlaments im laufenden Jahr verdeutlichen, eine normative Bedeutung kommt ihr nicht zu.
In der Praxis eröffnet der Landesfürst bzw. der Erbprinz den Landtag mit einer sogenannten Thronrede. Da der Landesfürst als Staatsoberhaupt kein Teil der Regierung ist,[13] handelt es sich daher auch nicht um eine Regierungserklärung. Der Landesfürst bzw. der Erbprinz nützen allerdings die Gelegenheit der Thronrede, um aus ihrer Sicht wichtige Themen dem Landtag und der Öffentlichkeit zu vermitteln.[14]
Die Eröffnung des Landtages durch den Landesfürsten gemäss Art. 54 Abs. 1 LV ist Voraussetzung dafür, dass der Landtag in der Folge seine Arbeit aufnehmen kann. Ohne sie wäre nämlich weder eine Eidesleistung der Abgeordneten zulässig noch könnte der Landtag in die Behandlung der Tagesordnung eintreten.
III. Die Eidesleistung der Abgeordneten
A. Zeitpunkt
Art. 54 Abs. 1 zweiter Satz LV sieht eine Eidesleistung sämtlicher neu eingetretenen Mitglieder, das sind die Abgeordneten und ihre Stellvertreter, in der Eröffnungssitzung des Landtages vor. Dies bedeutet, dass in der ersten Sitzung nach stattgefundenen Landtagswahlen sämtliche Abgeordneten ihren Eid zu leisten haben, weil sie alle „neu eingetreten“ sind. Ein in der vorangegangenen Legislaturperiode geleisteter Eid reicht nicht hin. Dieser bezieht sich nämlich auf den Auftrag, den der Abgeordnete mit seiner auf eine Dauer von vier Jahren begrenzten Wahl in den Landtag erhalten hat.[15] Diese Auffassung wird auch durch Art. 9 GOLT gestützt, wonach nach der Eröffnung des Landtages die Mitglieder, deren Wahl gültig erklärt worden ist, in die Hände des Landesfürsten oder seines Bevollmächtigten den in Art. 54 Abs. 1 LV vorgeschriebenen Eid abzulegen haben. Diese Formulierung deutet nicht darauf hin, dass Abgeordnete, die in früheren Landtagsperioden einen Eid geleistet hätten, von der neuerlichen Eidesleistung befreit wären. Dieser Auffassung folgt auch die Staatspraxis.[16]
Andererseits sind in der Eröffnungssitzung der folgenden Jahre derselben Legislaturperiode nur jene Abgeordneten anzugeloben, die zum ersten Mal seit ihrem Nachrücken oder ihrer Wahl anwesend sind. Tritt ein Abgeordneter während des laufenden Jahres in den Landtag ein, hat der Landtagspräsident die Vereidigung vorzunehmen. Die Verfassung vermeidet es somit, dass ein Abgeordneter im Landtag tätig wird, bevor eine Vereidigung erfolgt ist.
Die Eidesleistung erfolgt gemäss Art. 54 LV vor dem Fürsten oder seinem Bevollmächtigten bzw. bei nachfolgenden Sitzungen vor dem Präsidenten und wird durch einen Handschlag beendet. Ein Eid darf nicht zurückgewiesen werden.
In der Praxis erfolgt die Vereidigung in der Eröffnungssitzung dadurch, dass die Eidesformel verlesen und die Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen werden, die Hand zum Schwur heben und die Worte sprechen: „Ich gelobe, so wahr mir Gott helfe“ oder lediglich „Ich gelobe.“ Anschliessend reichen sie dem Landesfürsten oder seinem Bevollmächtigten die Hand. In der Folge unterzeichnen die Abgeordneten das Vereidigungsprotokoll und nehmen dann ihre Wahlurkunde entgegen[17].[18]
B. Die Eidesformel
Die Eidesformel verpflichtet die Abgeordneten zunächst auf die Einhaltung der Rechtsordnung, nämlich die Verfassung und die bestehenden Gesetze. Dies inkludiert auch alle für die Abgeordneten relevanten Rechtsakte unterhalb der Gesetzesstufe.[19] Die Verpflichtung auf das Recht ist der erste Inhalt des Schwurs. Innerhalb ihrer Bindung an die Rechtsordnung haben die Abgeordneten in ihrer politischen Tätigkeit („in dem Landtage“) das Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten zu fördern.[20] Sie verpflichten sich damit, das allgemeine Beste im Auge zu behalten.
Diese Verpflichtung kann freilich in der Praxis mit Parteirücksichten oder persönlichen Interessen konfligieren, wenn dem Abgeordneten bewusst ist, dass der Standpunkt seiner Fraktion eben nicht dem öffentlichen Wohl dient. Der Inhalt des vom Abgeordneten geleisteten Schwurs ist allerdings unmissverständlich.
Im letzten Halbsatz der Eidesformel erfolgt die Beschwörung Gottes (mit der Formel „so wahr mir Gott helfe“), was die Frage aufwirft, ob diese Regelung für einen modernen Staat angemessen und mit der von ihm gemäss Art. 8 EMRK geforderten Achtung auch der negativen Freiheit, eine Religion nicht auszuüben, vereinbar ist.[21] Darüber hinaus statuiert Art. 39 LV, dass der Genuss der staatsbürgerlichen und politischen Rechte vom Religionsbekenntnis unabhängig ist, woraus sich ein Benachteiligungsverbot unabhängig von der religiösen oder nichtreligiösen Überzeugung ergibt.[22] Allerdings ist die Gelöbnisformel des Art. 54 LV verfassungsrechtlich verankert und steht damit auf gleicher Stufe wie Art. 39 LV. Sie ist damit als eine von der Verfassung so gewollte religiöse Orientierung zu qualifizieren, die auch einem nichtreligiösen Menschen zugemutet wird, wenn er das Amt des Abgeordneten ausüben will.
Freilich: Die Religionsfreiheit ist nicht nur durch die Verfassung gewährleistet, sondern auch durch Art. 9 EMRK. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann ein von Abgeordneten eines Parlaments geforderter religiöser Eid eine Verletzung von Art. 9 EMRK darstellen.[23] Demnach darf ein Abgeordneter jedenfalls nicht auf die Ablegung eines Eids gezwungen werden, der die Unterwerfung unter eine bestimmte Religion zur Folge hat. Nach Auffassung des EGMR wäre es „zudem widersprüchlich, die Ausübung eines Abgeordnetenmandats – das die Vertretung unterschiedlicher gesellschaftlicher Ansichten und Meinungen im Parlament voraussetzt – von einer vorherigen Erklärung zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion abhängig zu machen.“[24] Nun könnte argumentiert werden, dass Art. 54 LV ja nicht den Schwur auf den einen, christlichen Gott erforderlich macht, sondern schlicht auf eine beliebige als Gott bezeichnete personale Gottheit oder höhere Macht, doch überzeugt dies nicht: Ein nichtreligiöser Mensch wird auch eine allgemeine Anrufung Gottes in einem von ihm verlangten Eid als Eingriff in seine von der Verfassung geschützte Überzeugung, an keine wie auch immer gestaltete Gottheit oder höhere Macht glauben zu müssen, empfinden.[25] Wenn vom Abgeordneten zu Recht verlangt werden kann, sich in seinem politischen Handeln stets seines Eides bewusst zu sein, kann die Eidesformel auch nicht als blosse Phrase ohne Inhalt abgetan werden.[26] Insofern würde es nicht angehen zu behaupten, die in Art. 54 LV genannte Formel enthalte keine religiöse Komponente.
Art. 54 LV wird daher EMRK-konform dahingehend auszulegen sein, dass es einem Abgeordneten erlaubt sein muss, die Formel „so wahr mir Gott helfe“ wegzulassen.[27] Dies umso mehr, als die Verweigerung der Eidesleistung mit rechtlichen Konsequenzen verbunden ist (siehe näher unter Kapitel C.).
Das Gelöbnis muss in deutscher Sprache geleistet werden. Dies ergibt sich aus Art. 54 LV sowie aus dem Umstand, dass Deutsch gemäss Art. 6 LV die Staats- und Amtssprache ist.
C. Der rechtliche Gehalt der Eidesleistung
Der Abgeordnete hat mit der Ausstellung der Wahlurkunde (Art. 61 VRG) das Recht auf Sitz und Stimme im Landtag. Dies bedeutet aber nicht, dass die Eidesleistung ohne rechtlichen Gehalt wäre, was auch dadurch unterstrichen wird, dass es Art. 54 LV durch die Übertragung der Vereidigungskompetenz auf den Landtagspräsidenten vermeidet, dass ein während des Jahres eintretender Abgeordneter an einer Sitzung teilnehmen kann, ohne zuvor vereidigt zu werden. Mangels einer ausdrücklichen positiven Regelung ist mit der Verweigerung des Eides zwar nicht der automatische Verlust des Amtes verbunden,[28] in der Praxis erfolgt die Aushändigung der Wahlurkunde jedoch erst nach erfolgter Eidesleistung.[29] Ein Abgeordneter, der über keine Wahlurkunde verfügt, weil er den Eid verweigert hat, darf daher auch nicht an den Sitzungen des Landtages teilnehmen. Die Verweigerung der Eidesleistung müsste im Weiteren als „anderweitige dauernde Verhinderung“ i.S. des Art. 63 Abs. 2 VRG qualifiziert werden, was zur Folge hätte, dass der Landtag denjenigen für gewählt zu erklären hätte, der auf der betreffenden Wahlliste unter den nicht gewählten Kandidaten am meisten Stimmen erhalten hat.[30] Falls auf der Wahlliste keine weiteren Kandidaten vorhanden wären, wären Ergänzungswahlen abzuhalten (Art. 63 Abs. 4 VRG).
Hingegen kann der Abgeordnete nicht zur rechtlichen Verantwortung gezogen werden, wenn er gegen den von ihm geschworenen Eid verstösst, selbst dann nicht, wenn es geradezu offenkundig ist. Es verbleibt lediglich die Verantwortung gegenüber dem Volk, das seine Auffassung über das Verhalten des Abgeordneten bei den Wahlen zum Ausdruck bringen kann und das Wissen des Abgeordneten, mit der Missachtung des Eides gegen eine religiöse Norm verstossen zu haben.
Fussnoten
- ↑ Dazu näher Kirchherr, Verfassung, S. 202 f.
- ↑ Siehe dazu Bussjäger, Kommentar zu Art. 53 LV.
- ↑ Die kurzlebige Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen vom 16.05.1848 (sie wurde durch den Vertrag über die Vereinigung des Fürstentums mit dem Preussischen Staatsgebiet vom 07.12.1849 aufgehoben) sah in ihrem § 35 genau diese Wendung vor.
- ↑ Siehe auch Winkler, Begnadigung, S. 62; Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 278. A.M. hingegen Batliner, Aktuelle Fragen, S. 88, der auch den Akt der Eröffnung des Landtages und der Abnahme des Eides der Abgeordneten als gegenzeichnungspflichtig qualifiziert, was nach der hier vertretenen Auffassung mit der faktischen Natur dieser Amtshandlung nicht vereinbar ist.
- ↑ Bevor die Fürsten von Liechtenstein im Land selbst ihren ständigen Wohnsitz einrichteten, war eine Eröffnung des Landtages durch einen Bevollmächtigten üblich. Seither ist der umgekehrte Fall gängige Praxis.
- ↑ In diesem Sinne auch Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 263. Nicht völlig klar ist, ob Winkler, Begnadigung, S. 56, die Auffassung vertritt, dass nur der Regierungschef als Bevollmächtigter auftreten kann.
- ↑ Dazu auch Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 102 und S. 108; in diesem Sinne wohl auch Waschkuhn, Politisches System, S. 138.
- ↑ Vgl. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 108.
- ↑ Vgl. Winkler, Begnadigung, S. 56.
- ↑ Winkler, Begnadigung, S. 56.
- ↑ Winkler, Begnadigung, S. 56, qualifiziert die Bevollmächtigung generell nicht als „Erlass“. Batliner, Aktuelle Fragen, S. 87 f., qualifiziert auch solche Aufträge offenbar als gegenzeichnungspflichtig.
- ↑ Anderer Auffassung wohl Winkler, Begnadigung, S. 9 ff. Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 263 f., vertritt hingegen die Auffassung, dass die Bevollmächtigung des Regierungschefs tatsächlich nicht als gegenzeichnungspflichtig qualifiziert werden könnte, aber eine uneinheitliche Praxis (Gegenzeichnungspflicht der Bevollmächtigung Dritter) nicht „empfehlenswert“ sei.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 541 f.
- ↑ Siehe etwa Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Thronreden, S. 9 ff.
- ↑ Demgegenüber war das Verständnis des Konstitutionalismus, dass ein wiedergewählter Abgeordneter diesen Eid nicht zu erneuern hatte (vgl. Kirchherr, Verfassung, S. 203).
- ↑ Siehe etwa Landtags-Protokolle 2013, S. 9 (Sitzung vom 27. März 2013) und Landtags-Protokolle 2009, S. 8 (Sitzung vom 18. März 2009). Allerdings wurde die Alternative zwischen „Ich gelobe, so wahr mir Gott helfe“ oder „Ich gelobe“ lediglich im Jahr 2013 ausdrücklich vom Protokollchef angeboten.
- ↑ Siehe dazu Fn. 27.
- ↑ Siehe Landtags-Protokolle 2013, S. 9 (Sitzung vom 27. März 2013) und Landtags-Protokolle 2009, S. 8 (Sitzung vom 18. März 2009).
- ↑ Siehe auch die Formulierung des Art. 13 LV hinsichtlich der Erklärung des Thronfolgers. Auch diese Bestimmung kann nicht anders verstanden werden, als dass sie den Thronfolger auch an Rechtsnormen unterhalb der Gesetzesstufe bindet (siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 13 LV).
- ↑ Auch die historische Genese der Bestimmung im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen zeigt, dass sich der Eid der Abgeordneten nur auf die politische Tätigkeit bezog, denn als Staatsbürger hatten sie bereits den – damals üblichen – Untertaneneid geschworen (vgl. Kirchherr, Verfassung, S. 202).
- ↑ Vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 294 Rz. 104. Zur religiösen Neutralität oder Nicht-Neutralität der liechtensteinischen Verfassung siehe Wille, Staat und Kirche, S. 97.
- ↑ Wille, Staat und Kirche, S. 97; Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 197.
- ↑ EGMR, Buscarini v. San Marino, Nr. 24645/94, 18.02.1999; vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 297 Rz. 110; Grabenwarter, Art. 9 EMRK, Rz. 76. In dem diesem Urteil zugrunde gelegenen Fall mussten die Abgeordneten des Parlaments von San Marino einen Eid auf die Evangelien schwören. Diese (damalige) Regelung ging sicherlich weiter als Art. 54 LV, doch stellt sich die rechtliche Problematik in Liechtenstein ähnlich. Siehe auch Wille, Reform, S. 403; Wille, Staat, S. 92.
- ↑ Zitiert nach der Übersetzung des Urteils in ris.bka.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_19990218_AUSL000_000BSW24645_9400000_001/JJR_19990218_AUSL000_000BSW24645_9400000_001.pdf.
- ↑ Man wird wohl auch nicht argumentieren können, dass die Anrufung Gottes zur Identität und abendländischen Kultur Liechtensteins gehört, sodass sie gleichsam aus dem religiösen Kontext herausgelöst wäre, wie dies der EGMR in EGMR, Lautsi u.a. v. Italien, Nr. 30814/06, 18.03.2011, im Hinblick auf das Kreuz im Klassenzimmer vertrat.
- ↑ Dazu kommt, dass der religiöse Kontext der Eidesleistung in der Praxis durch Leistung des Gelöbnisses vor einem Kruzifix mit angezündeten Kerzen unterstrichen wird (siehe die Aufnahmen in Landtag des Fürstentums Liechtenstein, 150 Jahre Landtag, S. 59).
- ↑ In diesem Sinne auch Batliner/Quaderer, Zusammenfassung, S. 174; Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 182.
- ↑ In der Schweiz verzichtet gemäss Art. 3 Abs. 3 ParlG, wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, auf sein Amt. Zur diesbezüglichen Diskussion siehe Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 168 BV, Rz. 5. Eine mit Art. 3 Abs. 3 ParlG vergleichbare Regelung enthält die GOLT nicht.
- ↑ Siehe Landtags-Protokolle 2013, S. 9 (Sitzung vom 27. März 2013). Diese Praxis steht in einem gewissen Gegensatz zu Art. 61 VRG, wonach die Regierung den Gewählten die Wahlurkunde zustellt.
- ↑ Nach österreichischer Verfassungsrechtslage hätte in einem solchen Fall der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des betreffenden Vertretungskörpers (Nationalrat, Bundesrat, Landtag oder Gemeindevertretung) über den Mandatsverlust des betreffenden Abgeordneten zu entscheiden (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. c und d B-VG i.V.m. § 2 Geschäftsordnungsgesetz 1975 (hinsichtlich Nationalrat); siehe auch Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, S. 208 Rz. 360).