Art. 63

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1) Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu. Der Landtag übt dieses Recht unter anderem durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus. Das Kontrollrecht des Landtages erstreckt sich weder auf die Rechtsprechung der Gerichte noch auf die dem Landesfürsten zugewiesenen Tätigkeiten.

2) Es bleibt ihm jederzeit unbenommen, von ihm wahrgenommene Mängel oder Missbräuche in der Staatsverwaltung im Wege der Vorstellung oder Beschwerde direkt zur Kenntnis des Landesfürsten oder der Regierung zu bringen und ihre Abstellung zu beantragen. Das Ergebnis der hierüber einzuleitenden Untersuchung und die auf Grund derselben getroffene Verfügung ist dem Landtage zu eröffnen.

3) (Aufgehoben)

4) Der Regierungsvertreter muss gehört werden und ist verpflichtet, Interpellationen der Abgeordneten zu beantworten.

1) Parliament shall have the right of supervision over the entire State administration, including the administration of justice. Parliament shall exercise this right inter alia through an Administration and Management Committee elected by Parliament. The supervisory right of Parliamentshall not extend to the jurisprudence of the Courts or to the functions assigned to the Reigning Prince.

2) Parliament shall at any time be at liberty to bring defects or abuses that it has observed in the State administration directly to the attention of the Reigning Prince or the Government by way of a remonstrance or complaint and to request a remedy. The results of the inquiry that shall be initiated into such a matter and the measures ordered in consequence shall be communicated to Parliament.

3) repealed

4) The representative of the Government must be given a hearing and shall be required to answer parliamentary questions addressed to him by Members of Parliament.


Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 20. September 2016. . Die zitierten Gesetze befinden sich auf dem Stand vom 7. Juni 2024.
Zitiervorschlag: Bussjäger, Peter, Art. 63 LV, Stand: 20. September 2016, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, https://verfassung.li/Art._63

Entstehung und Materialien

Verfassung Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen § 70

KonV § 42

Verfassungsentwurf Beck Art. 49

RV (1. Fassung) § 62

RV § 63

VK, S. 2

Bemerkungen Regierungschef Ospelt vom 10. September 1921

LGBl. 1921 Nr. 15

Landtags-Protokolle 1989 II, S. 718–727 (Sitzung vom 28. September 1989)

Landtags-Protokolle 1989 V S. 1671 (Sitzung vom 14. Dezember 1989)

LGBl. 1989 Nr. 64

LGBl. 1989 Nr. 65

Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 2. Februar 2000 (rote Broschüre)

Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 1. März 2001 (grüne Broschüre)

Initiative des Fürstenhauses vom 2. August 2002

LGBl. 2003 Nr. 186

Literatur

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I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte

Art. 63 LV überträgt dem Landtag die Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle gegenüber der Staatsverwaltung, womit die Regierung gemeint ist. Abgesehen von der Bestimmung des Abs. 2 werden keine spezifischen Kontrollinstrumente erwähnt. Diese ergeben sich entweder aus anderen Bestimmungen der Verfassung (etwa Art. 63bis LV über das Recht, Untersuchungskommissionen einzusetzen, oder dem Misstrauensrecht gegenüber der Regierung gemäss Art. 80 Abs. 1 LV) oder der GOLT bzw. dem GVVKG.

Die Bestimmung des Art. 63 LV wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert. Sie wurzelt nur in Teilen in der KonV (§ 42) bzw. ihrer Rezeptionsvorlage, der Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen (§ 70). Dies veranschaulicht die evolutive Entwicklung der parlamentarischen Kontrolle seit dem Konstitutionalismus:

§ 70 Abs. 1 der Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen bestimmte, dass die Stände (also der Landtag) berechtigt waren „in Beziehung auf Mängel und Missbräuche, die sich in der Landesverwaltung oder Rechtspflege ergeben, in Folge Beschlusses Vorstellungen und Beschwerden dem Landesfürsten vorzulegen und auf deren Abstellung anzutragen. Die in solchen Fällen verlangten aktenmässigen Aufschlüsse werden niemals verweigert werden.“ Die weiteren Absätze enthielten im gegebenen Zusammenhang weniger bedeutsame Detailregelungen über die Weiterleitung von Beschwerden und Vorstellungen an den Landesfürsten, die Beschlussfassung der Ständeversammlung über Beschwerden (eine Art von Petitionsrecht) und die Weiterleitung von Anzeigen.

§ 42 KonV fasste diese Regelungen zusammen. Im ersten hier relevanten Satz wird bestimmt, dass es dem Landtage jederzeit unbenommen bleibt, „in Beziehung auf Mängel und Missbräuche, die sich in der Landesverwaltung oder Rechtspflege ergeben, oder die aus an ihn gerichteten Vorstellungen, Petitionen und Beschwerden von Einzelnen oder Corporationen hervorgehen, Vorstellungen und Beschwerden direct an den Landesfürsten zu bringen und auf deren Abstellung anzufragen.“

Diese Form der „parlamentarischen Kontrolle“ beschränkte sich demnach noch darauf, dass der Landtag sich beim Landesfürsten um die Abstellung von Missständen einsetzte. Weitergehende Kontrollrechte, abgesehen von dem zu Art. 62 LV behandelten Steuerbewilligungsrecht, gab es nicht.

Der Verfassungsentwurf Wilhelm Becks ging über diese bescheidene parlamentarische Kontrolle weit hinaus und sah in seinem Art. 49 Abs. 1 vor, dass der Landtag die Befugnis hat, „behufs Information, Kommissionen zur Untersuchung von Tatsachen, zu bestellen.“

Gemäss Abs. 2 sollte dem Landtag ein auf das „ganze Gebiet der Verwaltung sich erstreckendes Kontrollrecht“ zustehen. Ausserdem wurde ihm das Recht, Untersuchungskommissionen einzusetzen, eingeräumt. Er konnte ausserdem „Petitionen oder Beschwerden an den Landesfürsten richten“.

In Abs. 3 wurde den Abgeordneten ein Interpellationsrecht an die Regierungsvertreter eingeräumt und diesen eine Antwortpflicht aufgetragen. Schliesslich wurde in Abs. 4 ein Resolutionsrecht gegenüber der Regierung verankert sowie die Befugnis des Landtages, an den Landesfürsten „Adressen“ zu richten.

Die Regierungsvorlage Peer übernahm den Vorschlag Becks insoweit, als in § 63 Abs. 1 RV dem Landtag das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung übertragen wurde. Ausserdem wurde bestimmt: „er (der Landtag) übt dieses Recht durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus.“

In § 63 Abs. 2 RV wurde im Wesentlichen der Inhalt des bisherigen § 42 erster Satz KonV übernommen. Allerdings erhielt die Bestimmung die wesentliche Ergänzung, dass „das Ergebnis der hierüber einzuleitenden Untersuchung und die auf Grund derselben getroffene Verfügung (…) dem Landtage zu eröffnen (ist)“.

Eine ausdrückliche Befugnis zur Einsetzung von Untersuchungskommissionen, wie dies noch im Entwurf Becks vorgesehen war, enthielt die Regierungsvorlage nicht mehr. Allerdings hatte der Landtag das Recht (Abs. 3), „zur Feststellung von Tatsachen Kommissionen“ zu bestellen, worunter auch Untersuchungskommissionen verstanden werden konnten. Schliesslich wurde in Abs. 4 mit der Verpflichtung der Regierungsvertreter, Interpellationen der Abgeordneten zu beantworten, das Recht der Interpellation verankert.

Offenkundig um zu vermeiden, dass der Eindruck erweckt würde, dass der Landtag sein Kontrollrecht (nur) über die Geschäftsprüfungskommission ausüben dürfe, änderte die Verfassungskommission den zweiten Halbsatz in Art. 63 dahingehend, dass er nun zu lauten hatte: „er kann dieses Recht auch durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission ausüben.“[1]

Umso erstaunlicher ist es, dass der Landtag bei Art. 63 Abs. 1 LV dann doch unter Ausserachtlassung dieser Änderung durch die Verfassungskommission zu der von der Regierungsvorlage ursprünglich vorgeschlagenen Fassung zurückkehrte. Dagegen beschloss der Landtag offenbar,[2] dass in Art. 63 Abs. 3 der Regierungsvertreter nicht nur verpflichtet ist, Interpellationen der Abgeordneten zu beantworten, sondern auch gehört werden muss.[3] Jedenfalls wurde Art. 63 mit dieser Abänderung in LGBl. 1921 Nr. 15 kundgemacht.

Die Bestimmung blieb in der Folge während fast sieben Jahrzehnten unverändert. 1989 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des Art. 63bis über das Recht des Landtages, Untersuchungskommissionen einzusetzen, der bisherige Art. 63 Abs. 3 LV, aus dem dieses Recht abgeleitet werden konnte, entbehrlich und daher aufgehoben.[4] Praktisch gleichzeitig wurde in Art. 63 Abs. 1 LV durch den Einschub „unter Einschluss der Justizverwaltung“ eine Präzisierung des Kontrollrechtes des Landtages vorgenommen.[5] Die historischen Begleitumstände dieser beiden Novellierungen lagen im sogenannten „Kunsthaus-Fall“, auch als „Staatgerichtshofaffäre“ bezeichnet, in welchem es letztlich um das Verhalten des damaligen Präsidenten des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit einer Initiative ging, die gegen den Bau des Kunsthauses opponierte und deren Urheber Beschwerde an den Staatsgerichtshof eingelegt hatten.[6]

Im Zuge der Verfassungsrevision 2003 wurde Art. 63 Abs. 1 LV neuerlich geändert: Nach dem ersten Halbsatz wurde ein Punkt gesetzt und der bisherige zweite Halbsatz wie folgt formuliert: „Der Landtag übt dieses Recht unter anderem durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus.“ Damit wurde die Klarstellung getroffen, die offenbar bereits der Verfassungskommission von 1921 ein Anliegen gewesen war, nämlich dass der Landtag seine Kontrollrechte eben nicht nur durch die Geschäftsprüfungskommission ausübt.[7]

Die gewichtigere Änderung, die die Verfassungsrevision an Art. 63 Abs. 1 LV vornahm, bestand allerdings darin, dass der Bestimmung folgender Satz angefügt wurde: „Das Kontrollrecht des Landtages erstreckt sich weder auf die Rechtsprechung der Gerichte noch auf die dem Landesfürsten zugewiesenen Tätigkeiten." Die Erläuterungen der Initiative führen dazu aus, dass es zur Klarstellung der Reichweite der Kontrollbefugnis des Landtages im Sinne des in der Landesverfassung verankerten Konzeptes der Gewaltenteilung sinnvoll erscheine, die von der Kontrolle des Landtages ausgenommenen Staatstätigkeiten der Gerichte und des Landesfürsten ausdrücklich zu erwähnen.

Art. 63 Abs. 2 LV wurde im Zuge der Verfassungsrevision ausserdem dahingehend geändert, dass der Landtag seine „Vorstellung oder Beschwerde“ nicht nur wie bisher „direkt zur Kenntnis des Landesfürsten“, sondern auch zur Kenntnis der Regierung bringen konnte. Die Erläuterungen der Verfassungsinitiative des Fürstenhauses begründen die Änderung damit, dass diese Ergänzung den Gegebenheiten besser entspreche und vor allem auch im Zusammenhang mit dem in derselben Initiative vorgesehenen Verzicht des Fürsten auf die Beamtenernennungen[8] sinnvoll sei.

Seit der Verfassungsrevision 2003 ist die Bestimmung unverändert geblieben.

II. Die Kontrollrechte des Landtages

A. Zum Begriff der parlamentarischen Kontrolle

Art. 63 Abs. 1 erster Satz LV formuliert eine umfassende Kontrollbefugnis des Landtages über die gesamte Staatsverwaltung einschliesslich der Justizverwaltung.[9] Die Ausnahme der Rechtsprechung und der Tätigkeit des Landesfürsten von der parlamentarischen Kontrolle wird in Kapitel C. behandelt.

Diese Bestimmung ist eine unter anderen,[10] die die Unterordnung der Vollziehung unter die Legislative zum Ausdruck bringen.

Die umfassende Kontrollbefugnis des Landtages bedeutet, dass es, von den verfassungsrechtlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich keine Vollziehung geben darf, die ausserhalb der parlamentarischen Kontrolle steht. Allerdings gibt es, wie noch zu zeigen sein wird, einige wesentliche Einschränkungen dieses Grundsatzes, die daraus resultieren, dass parlamentarische Kontrolle dazu dient, die Verantwortlichkeit der Regierung geltend zu machen.

Zudem gilt es, den Grundsatz der Gewaltenteilung zu beachten.[11] Parlamentarische Kontrolle darf nicht dahingehend ausufern, dass sie eine gleichsam laufende verwaltungsinterne Aufsicht darstellt oder in eine gerichtsförmige Kontrolle der Verwaltung mündet.[12]

Eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang ebenfalls stellt, ist, ob es Geheimnisvorbehalte gegenüber der parlamentarischen Kontrolle geben darf. Augenfällig ist das Spannungsverhältnis zwischen parlamentarischer Kontrolle und verfassungsrechtlichen Garantien wie dem Datenschutz.

Die Verfassung Liechtensteins sieht anders als Art. 20 Abs. 3 B-VG keine verfassungsrechtliche Verankerung der Amtsverschwiegenheit vor. Während sich in Österreich die Bundesregierung gemäss Art. 20 Abs. 3 B-VG gegenüber dem Nationalrat auch im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle auf die Amtsverschwiegenheit berufen kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen[13], sieht die Verfassung Liechtensteins dies nicht vor. Allerdings enthält die Verfassung auch keine ausdrückliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung[14], wie überhaupt Fragen des Geheimnisschutzes im Verhältnis von Regierung und Landtag durch die liechtensteinische Rechtsordnung nur rudimentär geregelt werden.

Daraus ist nicht von vornherein auf ein umfassendes Informationsrecht des Landtages zu schliessen: Gemäss Art. 17 Abs. 2 GVVKG (ebenso Art. 77 Abs. 2 GOLT) bedarf der Beizug und die Befragung von Staatsangestellten durch Landtagskommissionen der Zustimmung der Regierung, die diese Personen nötigenfalls von der Amtsverschwiegenheit entbindet und sie zur Herausgabe von Akten ermächtigt. Art. 36 GVVKG trifft eine Regelung für die von Staatsangestellten gegenüber einer Untersuchungskommission gemachten Äusserungen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Art. 38 Staatspersonalgesetz[15] regelt das Amtsgeheimnis der Staatsangestellten über dienstliche Angelegenheiten, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.

Daraus ergibt sich, dass Äusserungen von Staatsangestellten gegenüber dem Landtag in welcher Form und vor welchen Organen des Landtages auch immer der vorgängigen Entbindung von der Amtsverschwiegenheit dieser Personen bedürfen. Dasselbe gilt gemäss Art. 23 Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz (ÖUSG)[16] für die Organe öffentlicher Unternehmen.

Für die Regierung selbst bestehen dagegen keine ausdrücklichen Verschwiegenheitspflichten. Der Begriff des Amtsgeheimnisses, dessen Verletzung auch durch Regierungsmitglieder unter gerichtlicher Strafandrohung steht,[17] ist nicht näher definiert.[18] Dies bedeutet freilich nicht, dass die Regierung gegenüber dem Landtag wie auch im Übrigen gegenüber der Öffentlichkeit an keine Geheimhaltungspflichten gebunden wäre.[19] Das aus Art. 8 EMRK fliessende Recht auf Datenschutz, aber auch der Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV[20] können es erfordern, dass die Regierung personenbezogene Daten auch gegenüber dem Landtag geheim hält.[21] Nach der in StGH 2013/11 bekräftigten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Rechtshilfe gegenüber Behörden ausländischer Staaten wären etwa auch die Herausgabe von Unterlagen wie beispielsweise Bankunterlagen als ein Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV zu qualifizieren.[22]

Dies bedeutet umgekehrt aber auch nicht, dass die Weitergabe sensibler Informationen durch die Regierung in allen Fällen unzulässig wäre. Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Geheimnissphären bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und müssen verhältnismässig sein.[23]

Art. 63 Abs. 1 erster Satz LV wird man mangels Konkretisierung nicht als eine derartige, Eingriffe legitimierende gesetzliche Grundlage betrachten können. Die Regierung wird daher im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle, etwa bei der Beantwortung von Interpellationen oder Kleinen Anfragen, sorgfältig abwägen müssen, ob sie die begehrten Informationen im Hinblick auf allfällige verfassungsrechtlich geschützte Geheimnissphären Dritter geben kann.[24] In vielen Fällen wird die Lösung darin bestehen, dass personenbezogene Daten oder solche, die eine Rückführung auf eine konkrete Person ermöglichen, nicht bekannt gegeben werden.[25] Im Rahmen der Interessenabwägung kann es auch eine Rolle spielen, ob die Auskunft in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung des Landtages bzw. in einer Kommission behandelt wird.[26]

In der Schweiz ist in Art. 169 Abs. 2 BV ausdrücklich statuiert, dass den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen keine Geheimhaltungspflichten entgegen gehalten werden können.[27] Ausserdem stehen gemäss Art. 153 Abs. 4 BV den Kommissionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu, deren Umfang durch Gesetz geregelt wird.[28]

Diese Lückenhaftigkeit der liechtensteinischen Verfassung im Vergleich zu den Regelungen in Österreich und der Schweiz ist problematisch, wenngleich sie in der Literatur bisher nicht thematisiert wurde.

Über die Instrumente der parlamentarischen Kontrolle enthält die Verfassung verschiedene Bestimmungen, auf die unter Kapitel D. eingegangen wird. Dasselbe gilt für jene Instrumente, die in der Verfassung nicht ausdrücklich erwähnt werden.

Die parlamentarische Kontrolle ist entweder eine rechtliche oder eine politische. Die rechtliche Kontrolle findet durch eine „Ministeranklage“ von Mitgliedern beim Staatsgerichtshof gemäss Art. 104 LV statt. In einem solchen Fall spricht der Staatsgerichtshof mit seinem Urteil eine rechtliche Sanktion für rechtlich zu beurteilendes Fehlverhalten von Regierungsmitgliedern aus.

Alle anderen Instrumente sind solche der politischen Kontrolle. Dies bedeutet, dass das Verhalten der Regierung im Hinblick auf ihre politische Verantwortlichkeit geprüft wird. Das Verhalten der Regierung unterliegt keinen unmittelbaren rechtlichen Sanktionen, es ist Aufgabe des Landtages, gegebenenfalls durch ein Misstrauensvotum oder die Verschärfung gesetzlicher Regelungen die Konsequenzen aus Missständen in der Verwaltung zu ziehen.

B. Adressat und Gegenstand der Kontrolle des Landtages

Unmittelbarer Adressat der parlamentarischen Kontrolle des Landtages ist die Regierung.[29] Ihre Verantwortlichkeit für die Vorgänge in der Staatsverwaltung wird geprüft.[30] Wenn in Art. 63 LV von der gesamten Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung die Rede ist, ist damit jener Rechtsbereich gemeint, welcher der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen ist und der auch von der Regierung verantwortet wird.[31] Dies ist sowohl die Hoheitsverwaltung, in welcher der Staat mit den Instrumenten der Hoheitsgewalt agiert, als auch jene Verwaltung, in welcher er als Träger von Privatrechten (sogenannte Privatwirtschaftsverwaltung) handelt.[32] Der Begriff der Staatsverwaltung ist prinzipiell weit zu verstehen,[33] muss aber stets vor dem Hintergrund der Verantwortlichkeit der Regierung gesehen werden.[34]

Zur Staatsverwaltung zählt demnach das Verhalten der Regierung und der ihr nachgelagerten Ämter, unabhängig davon, ob sie etwa mit Verfügungen, Verordnungen operieren, durch Realakte (z.B. Polizeigewalt)[35] vorgehen oder ob sie am Privatrechtsverkehr teilnehmen, etwa dadurch, dass die Regierung Aufträge vergibt oder Staatseigentum veräussert oder Vermögenswerte erwirbt.

Staatsverwaltung liegt auch vor, wenn eine mit Hoheitsgewalt beliehene Person des privaten Rechts diese ausübt.[36] Ein solches beliehenes Unternehmen ist beispielsweise die Liechtensteinische Post AG, die als Aktiengesellschaft und damit als ein Rechtsträger privaten Rechts konstituiert ist,[37] und dabei auch hoheitliche Dienste, wie etwa die Zustellung behördlicher Schriftstücke, erfüllt.[38]

Keine Staatsverwaltung liegt in der Dogmatik österreichischen Verwaltungsrechts demgegenüber in der Geschäftsgebarung öffentlicher Unternehmen vor, also solchen, an denen der Staat beteiligt ist, solange dabei keine Hoheitsgewalt ausgeübt wird.[39] In diesem Sinne hat der österreichische VfGH ausgesprochen:

„Die Übertragung der privatwirtschaftlichen Angelegenheiten einer Gebietskörperschaft auf einen Rechtsträger privaten Rechts (Aktiengesellschaft), der seine Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt, hat aber zur Konsequenz, dass es sich bei dessen Aufgabenerfüllung nicht mehr um staatliche Verwaltung handelt.“[40]

In der Schweiz gelten auch öffentliche Unternehmen als Träger der dezentralen Verwaltung, soweit sie ausdrücklich mit der unmittelbaren Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betraut sind.[41]

In Liechtenstein gilt es Art. 78 Abs. 4 LV zu beachten, wonach zur Besorgung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Aufgaben durch Gesetz besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet werden können, die unter der Oberaufsicht der Regierung stehen. Daraus ist abzuleiten, dass solche durch Gesetz eingerichtete juristische Personen, denen bestimmte öffentliche Aufgaben übertragen sind, insoweit der Kontrolle des Landtages unterliegen, als es um die Frage der Wahrnehmung der Oberaufsicht durch die Regierung geht. Da die parlamentarische Kontrolle der Klärung der Verantwortlichkeit der Regierung dient, muss sie allerdings dort ihre Grenzen finden, wo die Regierung keine Eingriffsmöglichkeiten hat.

Staatsverwaltung ist daher die Ausübung von Eigentümerfunktionen durch die Regierung, welche vom Landtag zu kontrollieren ist. Das selbständige und frei von Weisungen staatlicher Organe erfolgende Handeln des Rechtsträgers ist nicht mehr Staatsverwaltung. Der Abschluss eines Stromlieferungsvertrages der Liechtensteinischen Kraftwerke mit einem Kunden ist keine Staatsverwaltung,[42] mag es sich beim Rechtsträger auch um eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts handeln.[43]

In diesem Sinne bestimmt das Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz (ÖUSG)[44] in seinem Art. 16 Abs. 2, dass die Regierung dem Landtag die festgelegten oder abgeänderten Eigner- oder Beteiligungsstrategien zur Kenntnisnahme vorlegt. Der Landtag kann gemäss Art. 16 Abs. 2b ÖUSG die Regierung auch beauftragen, eine Eigner- oder Beteiligungsstrategie festzulegen oder abzuändern.[45]

Allerdings unterliegt die Regierung auch hinsichtlich anderer Bestimmungen des ÖUSG, soweit es um die Wahrnehmung der ihr durch das Gesetz gegenüber dem öffentlichen Unternehmen eingeräumten Befugnisse geht,[46] der parlamentarischen Kontrolle. Wenn darüber hinaus das beispielsweise Gesetz über die Liechtensteinischen Kraftwerke[47] das Unternehmen der Oberaufsicht der Regierung unterstellt (z.B. Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates oder Genehmigung der Statuten),[48] besteht auch insoweit eine Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Landtag.

Zur Staatsfunktion Verwaltung zählt grundsätzlich auch die Tätigkeit jener Kommissionen,[49] die gemäss Art. 78 Abs. 3 LV durch Gesetz zur Entscheidung über Beschwerden an Stelle der Kollegialregierung eingesetzt werden. Dafür spricht, dass die Kommissionen im Rahmen des VII. Hauptstückes „Von der Regierung“ erwähnt werden. Allerdings arbeiten diese Kommissionen nach herrschender Praxis weisungsfrei und unabhängig.[50] Dies ist auch der Sinn der Einsetzung einer solchen Kommission, die an Stelle der Regierung entscheidet.

Dies bedeutet aber auch gleichzeitig, dass die Regierung für die inhaltliche Tätigkeit der Kommission nicht verantwortlich ist. Somit können, mangels einer Verantwortlichkeit der Regierung, die Entscheidungen der Kommissionen selbst, wie bei den Gerichten, kein Gegenstand der parlamentarischen Kontrolle durch den Landtag sein. Da die Mitglieder der Kommission vom Landtag jeweils für eine Dauer von vier[51] oder fünf[52] Jahren gewählt werden, kann der Landtag freilich von einer Wiederwahl von Kommissionsmitgliedern absehen. Verantwortlich ist die Regierung allerdings beispielsweise hinsichtlich einer angemessenen Sachmittelausstattung dieser Behörden und unterliegt insoweit auch der parlamentarischen Kontrolle. Daran ändert auch nichts, dass der Voranschlag (Art. 69 LV) vom Landtag bestimmt wird, weil es die Regierung ist, die auf Grund ihrer spezifischen Kenntnisse über die Staatsverwaltung dem Landtag den Voranschlag übergeben hat.

Es gibt freilich auch andere Fälle weisungsfreier Verwaltung, zu welcher vor allem die Tätigkeit unabhängiger Regulierungsbehörden zählt.[53]

Auch bezüglich dieser Typen weisungsfreier Verwaltung gilt: Die Regierung als Adressat der parlamentarischen Kontrolle ist nicht verantwortlich für die inhaltliche Tätigkeit dieser Behörden und kann daher vom Landtag auch nicht hinsichtlich der Entscheidungen von Regulierungsbehörden kontrolliert werden. Einer allfälligen unmittelbaren parlamentarischen Kontrolle steht die Unabhängigkeit dieser Behörden entgegen.

Dies gilt auch für die Datenschutzstelle. Diese ist nämlich die nationale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (sog. Datenschutz-Grundverordnung DSVGO) und Art. 41 der Richtlinie (EU) 2016/680. Formell ist sie wie eine Amtsstelle ausgestaltet und gilt auch als solche.[54] Bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist sie jedoch – wie es die DSVGO vorschreibt[55] – als weisungsunabhängige Amtsstelle völlig unabhängig und darf keine Weisungen entgegennehmen.[56] Um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, wird insbesondere ihr Leiter nicht von der Regierung bestellt, sondern vom Landtag gewählt.[57]

Ähnliche Erwägungen gelten, wenn gefragt wird, ob die Verwaltung der Gemeinden der parlamentarischen Kontrolle des Landtages unterliegt. Staatsverwaltung liegt nur vor, soweit die Regierung auf das Handeln der Gemeinde Einfluss nehmen kann. Da im übertragenen Wirkungskreis die Gemeinden weisungsgebunden sind und die Ausführung nicht nur auf Gesetzmässigkeit wie im eigenen Wirkungskreis, sondern auch auf Zweckmässigkeit geprüft wird,[58] unterliegt das Handeln der Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis einer weiter gehenden parlamentarischen Kontrolle als im eigenen Wirkungskreis. In letzterem Fall muss sich die parlamentarische Kontrolle auf das Handeln der Regierung als Aufsichtsbehörde gegenüber der Gemeindeverwaltung[59] beschränken.

C. Rechtsprechung und Landesfürst als Ausnahmen

Gemäss Art. 63 Abs. 1 dritter Satz LV erstreckt sich das Kontrollrecht des Landtages weder auf die Rechtsprechung der Gerichte noch auf die dem Landesfürsten zugewiesenen Tätigkeiten.

1. Rechtsprechung und Justizverwaltung

Art. 63 Abs. 1 erster Satz LV bezieht die Justizverwaltung in das Kontrollrecht des Landtages ein, während Art. 63 Abs. 1 dritter Satz LV die Rechtsprechung von der parlamentarischen Kontrolle ausnimmt. Es sind somit die beiden Funktionen abzugrenzen.

Zur Rechtsprechung der Gerichte zählt die Vollziehung der Gesetze durch weisungsfreie Richter und ihre Hilfsorgane, nämlich der im VIII. Hauptstück der Verfassung („Von den Gerichten“) erwähnten Behörden, nämlich: das Fürstliche Landgericht, das Fürstliche Obergericht, der Fürstliche Oberste Gerichtshofs (Art. 97 Abs. 1 LV), der Verwaltungsgerichtshof (Art. 102 LV) und der Staatsgerichtshof (Art. 104 LV), aber eben mit Ausnahme der Justizverwaltung.[60] Die weiter oben erwähnten Kommissionen und andere unabhängigen Behörden sind keine Gerichte und zählen daher auch nicht zur Rechtsprechung, mögen sie auch, was ihre inhaltliche Arbeit betrifft, aus den dort angeführten Gründen von der parlamentarischen Kontrolle ausgenommen sein.

Justizverwaltung bedeutet die Ausübung von Verwaltungstätigkeit durch gerichtliche Organe.[61] Auch wenn es zutreffen mag, dass der Begriff der Justizverwaltung materiell „schwer zu umgrenzen“ ist,[62] so lässt er sich doch präzisieren: Justizverwaltung ist demnach die Vorsorge für die sachlichen und persönlichen Bedürfnisse der Rechtsprechung.[63] Dazu werden üblicherweise die Personalverwaltung, die Sachmittelausstattung und die Gebäudeverwaltung gezählt.[64]

Soweit Dienstgerichte[65] über die disziplinäre Verantwortlichkeit von Richtern entscheiden, handelt es sich zwar um einen Akt der Personalverwaltung, also funktioniell einen Akt der Justizverwaltung, der jedoch inhaltlich der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, weil es sich um eine weisungsfreie Tätigkeit von Richtern handelt.[66] Das Kontrollrecht des Landtages erstreckt sich daher nicht auf diese Belange.

Auch die Tätigkeit der Rechtspfleger, das sind nichtrichterliche Beamte, die unter der Weisungsbefugnis des Landrichters[67] hoheitliche Akte im Rahmen der Gerichtsbarkeit setzen, zählt zur Rechtsprechung und unterliegt ebenfalls nicht der Kontrolle des Landtages.[68]

Inwieweit die Justizverwaltung der Kontrolle des Landtages untersteht, bemisst sich danach, ob das zuständige Regierungsmitglied durch Weisung oder sonstige Anordnung auf die Abläufe Einfluss nehmen kann.[69] Soweit etwa disziplinäre Massnahmen gegenüber nichtrichterlichem Personal gesetzt werden, unterliegen diese Akte dem Kontrollrecht des Landtages, da gegen Entscheidungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten dieser Personen Beschwerde an die Regierung erhoben werden kann, also eine Zuständigkeit der Regierung besteht (Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 3 GOG).

Aufgaben der Justizverwaltung sind einfachgesetzlich im III. Abschnitt des GOG geregelt. Gemäss Art. 27 Abs. 4 GOG üben die Regierung und der Landtag die Aufsicht über die Justizverwaltung nach Massgabe der Landesverfassung aus.

2. Tätigkeit des Landesfürsten

Art. 63 Abs. 1 dritter Satz LV nimmt die dem Landesfürsten zugewiesenen Tätigkeiten von der Kontrolle des Landtages aus und meint damit die vom Landesfürsten verfassungsgemäss wahrzunehmenden Aufgaben. Die Bestimmung steht auch im Zusammenhang mit der Immunität des Landesfürsten gemäss Art. 7 Abs. 2 LV.

Die Ausnahme des Landesfürsten von der parlamentarischen Kontrolle bezieht sich grundsätzlich nur auf ihn selbst. Soweit Aufgaben „durch die Regierung“ ausgeführt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 LV), unterliegt das Handeln der Regierung sehr wohl der parlamentarischen Kontrolle. Dies gilt auch für die Akte der Gegenzeichnung durch den Regierungschef.[70]

Ist der Thronfolger als Stellvertreter des Landesfürsten mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betraut (Art. 13bis LV),[71] so sind allerdings auch dessen Tätigkeiten trotz der unklaren Formulierung des Art. 63 Abs. 1 LV von der parlamentarischen Kontrolle ausgenommen. Die Errichtung der Stellvertretung bewirkt nämlich, dass der Landesfürst die von der Stellvertretung erfassten Handlungen nicht mehr ausüben darf.[72] Der Erbprinz tritt in diesem Fall an die Stelle des Landesfürsten, wie dies auch in Art. 7 Abs. 2 LV hinsichtlich der Immunität angeordnet ist.[73]

Ausserhalb der parlamentarischen Kontrolle liegt auch die Ausübung des Sanktionsrechtes durch den Landesfürsten (Art. 9 LV), dies allerdings schon deshalb, da es sich dabei um einen Akt der Gesetzgebung und nicht der Verwaltung handelt. Der Abschluss von Staatsverträgen (Art. 8 Abs. 1 LV) unterliegt ebenfalls nicht der Kontrolle des Landtages, ausgenommen das Handeln von Bevollmächtigten des Landesfürsten. Davon abgesehen unterliegen Staatsverträge im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 LV ohnehin der Zustimmung des Landtages.

Ebenso sind allgemeine Vertretungsakte des Landesfürsten als Staatsoberhaupt (Art. 7 LV) von der parlamentarischen Kontrolle ausgenommen, auch Begnadigungen und Abolitionen (Art. 12 LV).[74]

Ausserhalb der parlamentarischen Kontrolle stehen auch die Tätigkeiten des Landesfürsten im Rahmen der Vollziehung des Hausgesetzes.[75]

D. Die Instrumente der parlamentarischen Kontrolle im Überblick

1. Allgemeines

Die Verfassung regelt die Instrumente der parlamentarischen Kontrolle nicht abschliessend. Abgesehen von den gesondert behandelten Instrumenten der finanziellen Kontrolle,[76] sieht die Verfassung lediglich die „Vorstellung oder Beschwerde direkt zur Kenntnis des Landesfürsten oder der Regierung“ (Art. 63 Abs. 2 LV), die Beantwortung von Interpellationen (Art. 63 Abs. 4 LV), die Einsetzung von Untersuchungskommissionen (Art. 63bis LV), das Misstrauensvotum gegenüber der Regierung (Art. 80 LV) sowie die Ministeranklage (Art. 104 LV) vor.[77]

Es bleibt der Gesetzgebung und der Geschäftsordnung des Landtages unbenommen, weitere Instrumente parlamentarischer Kontrolle vorzusehen. Diese dürfen allerdings das Prinzip der Gewaltenteilung nicht verletzen, also nicht zu einer Übernahme von Verwaltungstätigkeit (oder Rechtsprechung) durch den Landtag führen und die in der Verfassung vorgezeichneten Verantwortlichkeiten und Aufgabenzuordnungen unterlaufen.

Als bei sämtlichen Akten der parlamentarischen Kontrolle zu beachtenden Grundsatz sieht Art. 63 Abs. 4 LV die Anhörung des Regierungsvertreters vor. Damit ist nicht zwangsläufig der Regierungschef gemeint, sondern der zuständige Ressortinhaber (vgl. auch Art. 83 LV).[78] Die Verfassung steht allerdings einer Vertretung durch leitende Beamte wohl nicht entgegen. Systematisch gesehen, wäre Abs. 4 besser unmittelbar nach Abs. 1 angesiedelt worden, mit welcher Bestimmung die Regelung in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Die Handhabung der Instrumente kann von der Mehrheit des Landtages abhängig, aber auch als Minderheitenrecht ausgestaltet sein. Die Wahrnehmung parlamentarischer Kontrolle durch eine Mehrheit im jeweiligen Parlament wird in der Wissenschaft häufig kritisch gesehen, weil das Interesse der Landtagsmehrheit, die von ihr getragene Regierung durch Kontrolle in Schwierigkeiten zu bringen, regelmässig gering ist.[79] Dessen ungeachtet sind Instrumente wie das Misstrauensvotum (Art. 80 LV) oder die Ministeranklage (Art. 104 LV) gewöhnlich der Handhabung durch die Landtagsmehrheit übertragen, nicht zuletzt deshalb, weil die Verfassung das Kontrollinteresse auch gegen das Interesse des Staates an einer stabilen Regierung abzuwägen hat.

Art. 63 LV überlässt dies der konkreten verfassungsrechtlichen Ausformung in den weiteren Artikeln, wo diese Instrumente näher geregelt sind.

2. Der Sinngehalt des Art. 63 Abs. 2 LV und die sich daraus ergebenden Instrumente

Art. 63 LV erwähnt zunächst selbst zwei Instrumente parlamentarischer Kontrolle, nämlich die „Vorstellung und Beschwerde direkt an den Landesfürsten oder die Regierung“ einschliesslich einer „hierüber einzuleitenden Untersuchung“ (Abs. 2) sowie die Interpellation (Abs. 4).

Mit der zuerst genannten Wendung wird auf das in den konstitutionellen Verfassungen des 19. Jahrhunderts verankerte Recht des Parlaments, seine Wünsche über die Vollziehung an den Landesfürsten bzw. die Regierung heranzutragen,[80] verwiesen. Der moderne Sinngehalt dieser Regelung ist nicht leicht zu ermitteln.[81] Weder das GVVKG noch die GOLT enthalten Regelungen, die als „Vorstellung“ oder „Beschwerde“ an den Landesfürsten oder an die Regierung bezeichnet werden.[82]

Die in der KonV wurzelnde Regelung, wonach der Landtag seine „Vorstellung oder Beschwerde“ direkt zur Kenntnis des Landesfürsten zu bringen hat, war im Grunde bereits mit dem System der Verfassung 1921 obsolet, denn der Landesfürst selbst ist nicht Regierungsorgan.[83] Die Bestimmung drückt in diesem Punkt lediglich noch aus, dass es in der Autonomie des Landtages gelegen ist, wenn er beispielsweise eine Erklärung formulieren würde, die an den Landesfürsten adressiert ist.[84] Er kann sich dabei auch beim Landesfürsten über das Verhalten der Regierung beschweren, was freilich insoweit inkonsequent wäre, als der Landtag selbst die Möglichkeit hat, der Regierung das Vertrauen zu entziehen. Immerhin könnte der Landesfürst seine Autorität zur Streitschlichtung und Vermittlung nutzen.

Dessen ungeachtet kann aber aus Art. 63 Abs. 2 LV im Sinne eines modernen Verständnisses grundsätzlich abgeleitet werden, dass dem Landtag Instrumente in Form von Aufträgen an die Regierung zur Verfügung stehen müssen, mit denen er etwa auf die Abstellung von Missständen in der Verwaltung hinwirken kann.[85]

Am ehesten lassen sich das in der Terminologie des österreichischen Verfassungsrechts als Entschliessungs- oder Resolutionsrecht bezeichnete Recht des Parlaments, seine Wünsche über die Vollziehung an die Regierung heranzutragen,[86] bzw. die in der Terminologie der BV (Art. 171 BV) als Aufträge an den Bundesrat[87] bezeichneten Instrumente der in Art. 63 Abs. 2 LV formulierten parlamentarischen Kontrolle zuordnen. Tatsächlich kennen das GVVKG sowie die GOLT die Instrumente des Postulates[88] und der Motion, die auch im schweizerischen Parlamentsrecht gebräuchlich sind.[89]

Die Verfassung macht für die konkrete Ausformung lediglich die Vorgaben, dass das Ergebnis der Untersuchung und die auf Grund derselben getroffene Verfügung dem Landtage zu eröffnen ist. Mit dem Begriff „Verfügung“ wird nicht etwa an einen individuellen Verwaltungsakt angeknüpft, sondern er meint allgemein die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise.

Mit dem sogenannten Postulat (Art. 7 GVVKG) wird die Regierung eingeladen, einen bestimmten Gegenstand zu überprüfen oder ein bestimmtes Vorgehen zu wählen.[90] Die Regierung hat das Postulat schriftlich bis spätestens zur vierten Landtagssitzung nach der Überweisung zu beantworten. Kann die Beantwortung eines Postulates nicht fristgerecht erfolgen, so informiert die Regierung den Landtag rechtzeitig über den Grund der Verzögerung und den voraussichtlichen Termin der Beantwortung.

Die von Art. 63 Abs. 2 zweiter Satz LV verlangte Reaktionspflicht der Regierung auf das Anliegen des Landtages wird durch diese Regelung umgesetzt.

Das GVVKG sieht in Art. 6 das Instrument der Motion vor, das die Regierung verpflichtet, den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung eines Verfassungsgesetzes, eines Gesetzes, eines Finanzbeschlusses oder eines anderen Landtagsbeschlusses zu erarbeiten und dem Landtag vorzulegen.[91] Die Motion trägt damit den besonderen Rahmenbedingungen des Milizparlamentes Rechnung, das mangels Expertise und mangels Zugang zu den personellen und administrativen Ressourcen der Regierung nicht in der Lage ist, komplexe Gesetze selbst zu formulieren. Die Motion versetzt das Parlament immerhin in die Lage, von der Regierung die Vorlage eines Gesetzes mit spezifischem Inhalt einzufordern.[92]

Art. 63 Abs. 2 LV steht darüber hinaus auch in einem Zusammenhang mit dem in Art. 42 LV verankerten Petitionsrecht an den Landtag. Demgemäss können sowohl jeder einzelne als auch Gemeinden und Korporationen Wünsche und Bitten durch ein Mitglied des Landtages daselbst vorbringen lassen.[93] Weitere ausführende Regelungen zum Petitionsrecht sind in Art. 12 GVVKG (Überweisung der Petition durch den Landtag an die Regierung) und Art. 50 GOLT (Behandlung im Landtag) enthalten.

3. Die parlamentarische Interpellation und die Kleine Anfrage

Das in Art. 63 Abs. 4 LV erwähnte Recht der Interpellation ist ein klassisches Instrument des Parlamentarismus.[94] Sie wird in Art. 8 GVVKG näher geregelt. Im Rahmen einer Interpellation wird demnach die Regierung angehalten, über einen bestimmten Gegenstand der Landesverwaltung Auskunft zu erteilen (Art. 8 Abs. 1 GVVKG).[95] Die Interpellation ist durch die Regierung schriftlich bis zur dritten Landtagssitzung nach der Überweisung der Interpellation zu beantworten.[96] Ist schon anlässlich der Überweisung der Interpellation unter Berücksichtigung ihres Umfanges und Schwierigkeitsgrades sowie unter Berücksichtigung der anstehenden Geschäfte ersichtlich, dass mehr Zeit benötigt wird, so kann der Landtag auf Antrag der Regierung einen späteren Erledigungstermin festlegen (Art. 8 Abs. 2 GVVKG).

Allerdings kann der Landtag eine Interpellation auch für dringlich erklären, in welchem Fall die Beantwortung durch die Regierung bis zur nächsten Landtagssitzung zu erfolgen hat. Diese Dringlicherklärung erfordert einen Landtagsbeschluss, stellt somit eine Mehrheitsentscheidung dar.[97] Sie ermöglicht es, auf aktuelle Vorkommnisse rasch zu reagieren. Gleichzeitig schwächt der Umstand, dass die Dringlicherklärung von der Landtagsmehrheit unterstützt sein muss, ihre Wirkung.[98]

Die Verfassung macht keine Vorgaben, welches Ausmass an Unterstützung für eine zulässige Interpellation erforderlich ist. Da gemäss Art. 38 Abs. 1 GOLT Interpellationen zu den „parlamentarischen Eingängen“ zählen und solche gemäss Abs. 2 von lediglich einem Mitglied des Landtages unterschrieben werden müssen, kann die Interpellation demnach bereits von einem Mitglied eingebracht werden.[99] Eine Abstimmung über die Interpellation hat nicht zu erfolgen.

Das GVVKG und die GOLT unterscheiden allerdings zwischen der Interpellation und der Kleinen Anfrage. Bei letzterer handelt es sich gemäss Art. 9 GVVKG um eine von Mitgliedern des Landtages bei einer Sitzung an die Regierung gerichteten kurzen mündlichen Frage, die sich auf einen konkret umschriebenen Vorgang bezieht.[100] Sie wird von der Regierung am Schluss dieser Sitzung mündlich beantwortet, andernfalls sind dem Landtag die Gründe für die Verschiebung oder Ablehnung der Beantwortung bekannt zu geben.

Gemäss Art. 63 Abs. 4 LV ist der „Regierungsvertreter“ verpflichtet, die Interpellation zu beantworten.[101] In der parlamentarischen Praxis in Liechtenstein werden die Interpellationen entsprechend Art. 8 GVVKG an die „Regierung“ gerichtet. Es ist daher dann Sache der Regierung, die Beantwortung durch die zuständigen Regierungsmitglieder zu koordinieren. Verfassungsrechtlich zulässig wäre aber auch eine Regelung, die eine Adressierung an einzelne, zuständige Regierungsmitglieder vorsehen würde.

Art. 63 Abs. 4 LV verpflichtet zu einer inhaltlichen Beantwortung, eine bloss formale Antwort wird dem Verfassungsauftrag nicht gerecht.[102] Wie eingehend das Regierungsmitglied die Anfrage beantwortet, kann durch die Verfassung oder die weiteren anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht festgelegt werden; dies ist auch eine Frage der parlamentarischen Kultur. Andererseits ist es Sache des Landtages, auf Grund einer Nichtbeantwortung oder mangelhaften Beantwortung entsprechende Schritte zu setzen.

Die Regierung kann sich nicht von vornherein auf eine Amtsverschwiegenheit berufen. Allerdings muss sie die aus der informationellen Selbstbestimmung erfliessenden Rechte Dritter, wie den Datenschutz, wahren.[103] Dies kann mitunter zu einem schwierigen Abwägungsprozess führen. Ein absoluter Vorrang der parlamentarischen Kontrolle gegenüber grundrechtlich geschützten Interessen Dritter besteht aber jedenfalls nicht. Auf grundrechtlich geschützte Positionen können sich grundsätzlich auch öffentliche Unternehmen berufen, soweit nicht die Auskunftsrechte der Regierung gemäss Art. 17 ÖUSG greifen.

In der parlamentarischen Praxis werden die Interpellationen an kein konkretes Regierungsmitglied adressiert. Sie werden regelmässig auch von einer Mehrzahl an Interpellanten eingebracht, während Kleine Anfragen lediglich von einer Person eingebracht werden. Kleine Anfragen werden im Gegensatz zu Interpellationen auch an konkrete Regierungsmitglieder adressiert. Sie sind im Falle der Unzuständigkeit des angefragten Regierungsmitgliedes nicht zu beantworten.

Quantitativ ist ein deutlicher Unterschied zwischen Interpellationen und Kleinen Anfragen festzustellen: Zwischen 2000 und 2009 kam es zu insgesamt 45 Interpellationen.[104] Demgegenüber wurden allein 2009 130 Kleine Anfragen gestellt.[105]

4. Nicht in der Verfassung erwähnte Kontrollinstrumente

Wie dargestellt, regelt die Verfassung die Kontrollinstrumente des Landtages nicht abschliessend. So werden etwa in zahlreichen Rechtsvorschriften Berichtspflichten an den Landtag vorgesehen.[106]

Ein Instrument der parlamentarischen Kontrolle in einem weiteren Sinne ist auch die Aktuelle Stunde im Landtag, in der gemäss Art. 49 Abs. 1 GOLT ein Thema von landespolitischer Bedeutung behandelt wird. Allerdings können gemäss Art. 49 Abs. 5 GOLT in der Aktuellen Stunde keine Anträge zur Sache gestellt und keine Beschlüsse getroffen werden.

III. Die Rolle der Geschäftsprüfungskommission

A. Aufgaben

Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz LV bestimmt, dass der Landtag sein Recht der Kontrolle unter anderem durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission ausübt.[107] Die Geschäftsprüfungskommission zählt damit neben der Untersuchungskommission (Art. 63bis LV) und der Finanzkommission (Art. 63ter LV) zu den wenigen unmittelbar in der Verfassung verankerten Landtagskommissionen. Sie ist ein Hilfsorgan des Landtages.[108]

Die Formulierung des Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz LV stellt unmissverständlich klar, dass die parlamentarische Kontrolle nicht bei der Geschäftsprüfungskommission monopolisiert ist.

Welche Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission im Einzelnen übertragen werden, regelt die Verfassung nicht. Aus ihrer ausdrücklichen Einsetzung ist jedoch abzuleiten, dass sowohl der Gesetzgeber (GVVKG) als auch der Landtag (GOLT) gehalten sind, der Geschäftsprüfungskommission auch tatsächlich nennenswerte Aufgaben zu übertragen.

Gemäss Art. 23 Abs. 1 GVVKG nimmt die Geschäftsprüfungskommission allgemein die Oberaufsicht über die Geschäftsführung von Regierung und Verwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung wahr.[109]

Konkret sind der Geschäftsprüfungskommission folgende Aufgaben übertragen:

Im Rahmen der Kontrolle der Tätigkeit der Regierung bei der Steuerung öffentlicher Unternehmen:

  • Entgegennahme der Information über die beabsichtigte Abberufung eines Mitgliedes der strategischen Führungsebene eines öffentlichen Unternehmens (Art. 8 Abs.1 ÖUSG).
  • Entgegennahme der jährlichen Information durch die Regierung über die Vornahme und Ergebnisse des Beteiligungscontrollings (Art. 18 Abs. 3 ÖUSG).

Im Rahmen des Datenschutzes:

B. Befugnisse

Gemäss Art. 25 Abs. 1 GVVGK hat die Geschäftsprüfungskommission das Recht[114] , von allen Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Staatsverwaltung, von den vom Land getragenen Schulen sowie von Organen öffentlicher Unternehmen Auskünfte einzuholen. Sie ist gemäss Abs. 2 berechtigt, von der Regierung alle Akten der Verwaltung zur Einsicht zu verlangen.

Die Regierung hat der Geschäftsprüfungskommission alle relevanten Dokumente (insbesondere Berichte, Abklärungen, Gutachten), auf welche sich ein Entscheid massgeblich abstützt, bekannt zu geben (Abs. 3). Soweit die Geschäftsprüfungskommission zur Beurteilung bestimmter Vorgänge spezifische Sachkenntnisse benötigt, ist sie entsprechend Art. 77 Abs. 3 GOLT wie die anderen Kommissionen befugt, Sachverständige beizuziehen.

Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann die Regierung anstelle der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten. Genügt dieser Bericht der Geschäftsprüfungskommission nicht, hört sie die Regierung an (Abs. 3).

C. Organisation

Die Geschäftsprüfungskommission wird nach den Bestimmungen der GOLT gewählt (Art. 22 Abs. 1 GVVKG). Sie kann Subkommissionen von mindestens zwei Mitgliedern bilden, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission (Art. 22 Abs. 2 GVVKG).

Gemäss dem allgemein für die Besetzung der Kommissionen geltenden Art. 71 Abs. 1 GOLT bestehen die Landtagskommissionen aus drei oder fünf Mitgliedern, hinsichtlich der Geschäftsprüfungskommission kann diese Zahl auf sieben erhöht werden.[115] Die Geschäftsprüfungskommission muss sich mehrheitlich aus ordentlichen Abgeordneten zusammensetzen, nur ordentliche Abgeordnete können den Vorsitz in einer Kommission führen (Art. 71 Abs. 2 und 3 GOLT).[116]

Es herrscht der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit: Die Sitzungen sind nicht nur nicht öffentlich (Art. 73 As. 1 GOLT), über die Verhandlungen ist ausserdem Stillschweigen zu bewahren.[117] Ausgenommen sind lediglich Äusserungen gegenüber Landtagsabgeordneten und Regierungsmitgliedern sowie Berichterstattungen gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 GOLT (Art. 73 Abs. 2 GOLT).

D. Bewertung

Die Eignung der Geschäftsprüfungskommission, ihre Aufgaben ordnungsgemäss zu erfüllen, wird in der Literatur kritisch beurteilt.[118] Tatsächlich wird man vor allem das Potenzial, in der Ämterprüfung Missstände aufzudecken, als nicht allzu hoch einschätzen dürfen. Die Geschäftsprüfungskommission bedürfte wohl eines Apparates mit Fachexpertise, der ihr zuarbeitet, um diese Aufgabe effektiv wahrnehmen zu können.

IV. Sanktionierung von Missständen

Die Instrumente der parlamentarischen Kontrolle sind solche der politischen Kontrolle. Lediglich bei der „Ministeranklage“ an den Staatsgerichtshof tritt mit der Entscheidung des Staatsgerichtshofes ein rechtliches Element hinzu. Dies bedeutet, dass vom Landtag wahrgenommene Missstände nicht unmittelbar mit rechtlichen Wirkungen verbunden sind.[119] Es ist Sache des Landtages, ob die Regierung bzw. das jeweilige Regierungsmitglied weiterhin sein Vertrauen geniesst. Auch die Nichtbeachtung parlamentarischer Kontrolle durch Regierungsmitglieder, etwa die Nichtbeantwortung einer Interpellation oder die Erteilung falscher Informationen, ist per se folgenlos; es ist der Landtag, der weitere Konsequenzen ziehen müsste.

Fussnoten

  1. VK, S. 2.
  2. Aus dem Landtagsprotokoll vom 21. August 1921 lässt sich diese Änderung nicht nachvollziehen. Sie wird auch bei Quaderer, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 291, nicht erwähnt.
  3. Siehe auch die Bemerkungen von Regierungschef Ospelt in seinem Schreiben vom 10. September 1921 an den Landesfürsten.
  4. LGBl. 1989 Nr. 64. Die Verfassungsänderung beruhte auf einer Volksinitiative mit dem Ziel, die Kontrollrechte der parlamentarischen Minderheit zu stärken. Abgestimmt wurde am 1./3. Dezember 1989.
  5. LGBl. 1989 Nr. 65. Die Verfassungsänderung beruhte ebenfalls auf einer Volksinitiative. Abgestimmt wurde am 1./3. Dezember 1989.
  6. Die Ereignisse sind aus Sicht des damaligen Präsidenten des Staatsgerichtshofes dargestellt im „Bericht des Präsidenten des Staatsgerichtshofes Vorstellung StGH 1984/2 V“ vom 26. August 1988. Dieser Bericht spielte in der Diskussion ebenfalls eine Rolle. Nachdem die Affäre sogar zu vorgezogenen Neuwahlen geführt hatte, wurde in der Folge von der FBP und der VU je eine Initiative zu einer wirksamen Kontrolle der Staatsverwaltung lanciert. Beide Initiativen wurden gleichzeitig, jedoch als Vorlagen zu unterschiedlichen Sachverhalten und somit ohne Abstimmungsverfahren mit doppeltem Ja zur Abstimmung gebracht. Neu sollte gemäss der VU-Initiative vom 14. Juni 1989 Artikel 63 der Landesverfassung folgenden Wortlaut enthalten: „Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu; er übt dieses Recht durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus.“ Der Landtag stimmte der Initiative mit 16 Stimmen zu, was aber für eine Verfassungsänderung wegen des Erfordernisses einer qualifizierten Mehrheit nicht ausreichte. Die Vorlage wurde vom Volk ebenso wie die gleichzeitig zur Abstimmung gelangende FBP-Initiative angenommen. Siehe zur „Staatsgerichtshofaffäre“ auch Hoch, Thürer, S. 265 ff.; Waschkuhn, System, S. 217 ff.
  7. In diesem Sinne sind auch die Erläuterungen der Initiative des Fürstenhauses zu Art. 63 LV zu verstehen. Von einer Monopolisierung der Kontrolle bei der Geschäftsprüfungskommission ist offenbar Pappermann, Regierung, S. 113, ausgegangen.
  8. Diese Ausführungen sind nicht ganz klar: Die in Art. 11 LV vormals verankerte Zuständigkeit des Landesfürsten zu Beamtenernennungen entfiel, weil dies angesichts der stark gewachsenen Zahl der Staatsbeamten nicht mehr als zweckmässig empfunden wurde. Es würde dem Geist der Verfassung widersprechen, wenn der Fürst in der Praxis über den Beamtenapparat die laufenden Geschäfte führe (vgl. Bussjäger, Kommentar zu Art. 11 LV Kapitel I). Möglicherweise ist mit dem Hinweis auf die Beamtenernennungen gemeint, dass es ebenso wenig als sinnvoll zu betrachten wäre, wenn die Beschwerden des Landtages über die Regierung an den Landesfürsten zu adressieren wären. In diesem Fall bleibt aber nicht recht verständlich, weshalb sich der Landtag weiterhin auch an den Landesfürsten richten kann.
  9. Vgl. schon Marxer, Organisation, S. 37.
  10. Vgl. auch Art. 78 Abs. 1 LV, der die Verantwortlichkeit der Regierung auch gegenüber dem Landtag und ihre Unterordnung gegenüber den Gesetzen zum Ausdruck bringt, oder Art. 80 Abs. 1 LV hinsichtlich der Abhängigkeit der Regierung vom Vertrauen auch des Landtages.
  11. Vgl. Schäffer, Gutachten, S. 18; Pappermann, Regierung, S. 113.
  12. Schäffer, Gutachten, S. 18; Allgäuer, Kontrolle, S. 114 f.
  13. Dies sind gemäss dem umfangreichen Katalog des Art. 20 Abs. 3 B-VG solche aus der amtlichen Tätigkeit der betreffenden Organe bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Siehe auch Feik, Art. 20 Abs. 3 B-VG, Rz. 16; Kucsko-Stadlmayer, Kontrolle, 91 ff.
  14. Vgl. demgegenüber Art. 169 Abs. 2 BV; siehe aber auch Art. 20 Abs. 4 B-VG.
  15. LGBl. 2008 Nr. 144 LR 174.11. Siehe dazu auch Ritter, Beamtenrecht, S. 201 f.
  16. LGBl. 2009 Nr. 356 LR 172.017.
  17. Vgl. § 310 StGB. Zu den dort genannten „Beamten“ oder ehemaligen Beamten zählen auch die Mitglieder der Regierung (vgl. § 74 Abs. 1 Z. 4 StGB).
  18. Auch nicht im GVVKG, dessen Art. 25 Abs. 3 bestimmt, dass die Regierung zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren die Regierung gegenüber der Geschäftsprüfungskommission statt Akten herauszugeben einen besonderen Bericht erstatten kann. Art. 31 Informationsgesetz (LGBl. 1999 Nr. 159 LR 172.015) fasst jene überwiegenden öffentlichen Interessen zusammen, die der Erteilung einer Information auf Anfrage durch eine Person, die ein berechtigtes Interesse geltend machen kann (Art. 29 Abs. 1 Informationsgesetz) durch staatliche Behörden entgegenstehen. Man wird davon auszugehen haben, dass Art. 38 Staatspersonalgesetz, der die Verschwiegenheitspflicht für das Staatspersonal regelt, welches durch § 310 StGB sanktioniert ist, auch das Amtsgeheimnis der Regierungsmitglieder abgrenzt.
  19. Siehe Art. 25 Abs. 3 GVVGK. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Rechtsvorschriften, die den Begriff des Amtsgeheimnisses verwenden. Art. 31 Informationsgesetz (LGBl. 1999 Nr. 159 LR 172.015) fasst jene überwiegenden öffentlichen Interessen zusammen, die der Erteilung einer Information auf Anfrage durch eine Person, die ein berechtigtes Interesse geltend machen kann (Art. 29 Abs. 1 Informationsgesetz) durch staatliche Behörden entgegenstehen. Man wird davon ausgehen können, dass diese Tatbestände umgekehrt auch eine allgemeine Verpflichtung der Regierung zur Verschwiegenheit beschreiben.
  20. Zur Reichweite dieses Schutzes siehe insbesondere StGH 2013/36 mit dem Verweis auf StGH 2011/11, Erw. 2.1; StGH 2013/036; siehe Hoch, Regelung, S. 101, mit Verweis auf die Entscheidung der Liechtensteinischen Datenschutzkommission vom 7. April 2008, DSK 2007/1, S. 9, Erw. 4, und rechtsvergleichenden Hinweisen.
  21. Zulässig wäre die Bekanntgabe personenbezogener Daten eines Missbrauchsopfers durch die Regierung gegenüber dem Landtag.
  22. Verweis auf StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2008/37+88, Erw. 5.4; StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 (= LES 2007, 84 ff. [86]); vgl. auch StGH 1995/6, Erw. 3.1 (= LES 2001, 63 [68]; StGH 1995/8, Erw. 3.2 (= LES 1997, 197 [201]). Verweis auf StGH 2012/166, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2009/8, Erw. 4.2; StGH 2009/9, Erw. 4.2; StGH 2009/24, Erw. 2.3; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1.
  23. StGH 2009/8, Erw. 4.2 und StGH 2009/9, Erw. 4.2, beide jeweils mit Verweis auf StGH 2005/50 Erw. 5 (= LES 2007, 396 [407]); siehe auch StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1 und StGH 2012/166, Erw. 3.1; vgl. auch Beck/Kley, Freiheit, S. 141 ff., Rz. 22 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; siehe etwa auch für die Schweiz BGE 137 II 431 und BVGE 2011/14 wonach die zwangsweise Erhebung und Bearbeitung personenbezogener Informationen (z.B. Bankdaten) gegen den ausdrücklichen Widerstand oder in Unkenntnis der davon Betroffenen Grundrechtseingriffe darstellen, die insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II tangieren. Vgl. VfSlg 17.065/2003: „So verbietet etwa Art. 8 EMRK (…) dem Rechnungshof ebenso wie jeder anderen öffentlichen Behörde Informationen weiterzuleiten, wenn dadurch in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingegriffen und das Grundrecht verletzt wird, wobei Mitteilungen an ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtete Staatsorgane detaillierter sein können und müssen als Informationen, die an die Allgemeinheit gelangen können. Wo immer hier die Grenze im Einzelnen verlaufen mag: Eine Angabe von Bezügen einzelner Personen unter deren Namensnennung im Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes an den Nationalrat ist durch Art. 8 EMRK und auch durch § 1 DSG (zur Maßgeblichkeit dieser Bestimmung für den Rechnungshof vgl. etwa Hengstschläger, Rechnungshofkontrolle, 2000, Art 123a B-VG, Rz 4) jedenfalls ausgeschlossen.“
  24. Gerade aus diesem Grund trifft Art. 73 Abs. 2 GOLT hinsichtlich Untersuchungskommissionen eine besondere Regelung. Demnach ist über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. Davon ausgenommen sind Äusserungen gegenüber Landtagsabgeordneten und Regierungsmitgliedern sowie die Berichterstattung der Untersuchungskommission. Diese Regelung ermöglicht es der Regierung, bei der Interessenabwägung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Empfänger der Information ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  25. So wäre es beispielsweise unzulässig, bei der Frage nach Sozialhilfebeziehern in Liechtenstein die Namen der Empfänger bekannt zu geben, dasselbe gilt bei medizinischen Leistungen. Ebenso wäre es unzulässig, bei der Frage nach Beanstandungen der Einhaltung von Vorschriften, die die Lebensmittelhygiene betreffen, die konkret betroffenen Betriebe bekannt zu geben.
  26. Vgl. etwa das Erkenntnis des VfGH in VfSlg 17.065/2003 zur Frage der Nennung der Höhe von Gehaltsbezügen konkreter Personen in öffentlichen Unternehmen in einem öffentlich zugänglichen Bericht des österreichischen Rechnungshofes: „So verbietet etwa Art. 8 EMRK (…) dem Rechnungshof ebenso wie jeder anderen öffentlichen Behörde Informationen weiterzuleiten, wenn dadurch in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingegriffen und das Grundrecht verletzt wird, wobei Mitteilungen an ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtete Staatsorgane detaillierter sein können und müssen als Informationen, die an die Allgemeinheit gelangen können. Wo immer hier die Grenze im Einzelnen verlaufen mag: Eine Angabe von Bezügen einzelner Personen unter deren Namensnennung im Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes an den Nationalrat ist durch Art. 8 EMRK und auch durch § 1 DSG (…) jedenfalls ausgeschlossen.“
  27. Vgl. Mastronardi/Schindler/Louis, St. Galler Kommentar zu Art. 169 BV, Rz. 55. Das Gesetz, auf das Bezug genommen wird, ist das Parlamentsgesetz (ParlG, SR 171.10). Bei diesen Delegationen handelt es sich um regelmässig kleine Gremien, während in Liechtenstein bereits die Kommissionen des Landtages vergleichsweise klein sind.
  28. Lüthi, St. Galler Kommentar zu Art. 153 BV, Rz. 14 ff. Das hier angesprochene Gesetz ist wiederum das ParlG.
  29. Vgl. Allgäuer, Kontrolle, S. 112.
  30. Siehe auch Allgäuer, Kontrolle, S. 110.
  31. In diesem Sinne Allgäuer, Kontrolle, S. 111. Zum Einschluss der Justizverwaltung nach der bestandenen Verfassungsrechtslage vor 2003 siehe Schäffer, Gutachten, insbesondere S. 16.
  32. Kley, Grundriss, S. 148 ff.
  33. Siehe auch Schäffer, Gutachten, S. 15 f.
  34. Auf diesen Aspekt geht Schäffer, Gutachten, S. 13 ff., in seiner Abhandlung zur Frage der Reichweite des Untersuchungsgegenstandes einer Untersuchungskommission des Landtages nicht ein.
  35. Kley, Grundriss, S. 142 f.
  36. Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Verwaltungsrecht, § 10 Rz. 12 f.
  37. Art. 3 Art. 3 Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Liechtensteinische Post (LPG) (LGBl. 1999 Nr. 36 LR 781.0).
  38. Art. 10 Abs. 2 lit. d Gesetz vom 2. März 2023 über Postdienste und Paketzustelldienste (Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz; PPG; LGBl. 2023 Nr. 151 LR 783.0).
  39. Raschauer, Verwaltungsrecht, S. 7 Rz. 13.
  40. VfGH 01.07.2015, UA 5/2015 (Rechtssatz).
  41. Tschannen/Zimmerli/Müller, Verwaltungsrecht, § 10 Rz. 2.
  42. In diesem Sinne das Beispiel von Raschauer, Verwaltungsrecht, S. 7 Rz. 13, in Bezug auf die österreichische Rechtslage.
  43. Die Liechtensteinischen Kraftwerke bilden eine derartige selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 LKWG).
  44. LGBl. 2009 Nr. 356 LR 172.017.
  45. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 527.
  46. Vgl. etwa die Auskunftsrechte und das Beteiligungscontrolling der Regierung gemäss Art. 16 und 17 ÖUSG.
  47. LGBl. 2009 Nr. 355 LR 721.50.
  48. Siehe auch Art. 17 und 17a Gesetz über die Liechtensteinische Post (LPG), LGBl. 1999 Nr. 36 LR 781.0.
  49. Siehe etwa Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (Beschwerdekommissionsgesetz, LGBl. 2000 Nr. 248 LR 172.022); Landessteuerkommission (Art. 81 Steuergesetz, LGBl. 2010 Nr. 340 LR 640.0); FMA-Beschwerdekommission (Art. 34 Finanzmarktaufsichtsgesetz, LGBl. 2004 Nr. 175 LR 952.3).
  50. Vgl. StGH 2010/57, Erw. 9.2, hinsichtlich der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und VGH 2011/125, VGH 2012/93 und VGH 2014/97 hinsichtlich der Landessteuerkommission.
  51. Art. 4 Abs. 2 Beschwerdekommissionsgesetz und Art. 81 Abs. 2 Steuergesetz.
  52. Art. 34 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsgesetz.
  53. Vgl. Art. 27 Elektrizitätsmarktgesetz (LGBl. 2002 Nr. 144 LR 730.3); Art. 23 Gasmarktgesetz (LGBl. 2003 Nr. 218 LR 733.2); Art. 52 Eisenbahngesetz (2011 Nr. 182 LR 742.0); Art. 55 Kommunikationsgesetz (LGBl. 2006 Nr. 91 LR 784.10).
  54. BuA Nr. 36/2018, S. 123 und S. 128.
  55. Siehe dazu BuA Nr. 36/2018, S. 135 ff.
  56. Art. 11 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG, LGBl. 2018 Nr. 272 LR 235.1).
  57. Art. 12 Abs. 1 DSG.
  58. Dazu näher Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 110 LV Kapitel V.C.3.
  59. Zur Gemeindeaufsicht näher Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 110 LV Kapitel VI.C.
  60. Vgl. Berka, Verfassungsrecht, S. 269 Rz. 807; siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 532 f.
  61. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, S. 376 f. Rz. 765.
  62. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, S. 377 Rz. 765; Wille, Staatsordnung, S. 533.
  63. Berka, Verfassungsrecht, S. 274 f. Rz. 827; Wille, Staatsordnung, S. 533. Zum Begriff der Justizverwaltung anhand des Praxisbeispiels „Staatsgerichtshofaffäre 1989“ siehe Schäffer, Gutachten, S. 20 ff.
  64. Berka, Verfassungsrecht, S. 275 Rz. 828.
  65. Art. 37 Richterdienstgesetz (LGBl. 2007 Nr. 347 LR 173.02). Das Dienstgericht ist die Disziplinarbehörde der Richter, wobei für jeweils unterschiedliche Personenkreise der Obergerichtspräsident (für den Landgerichtspräsidenten und die Richter des Landgerichtes), der Präsident des Obersten Gerichtshofes für den Obergerichtspräsidenten und die Oberstrichter und ein aus drei Oberstrichtern bestehender Dienstsenat für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes fungieren.
  66. Berka, Verfassungsrecht, S. 275 Rz. 828.
  67. Art. 7 Rechtspflegergesetz (LGBl. 1998 Nr. 77 LR 173.32).
  68. Berka, Verfassungsrecht, S. 274 Rz. 825.
  69. Etwas unscharf dagegen Schäffer, Gutachten, S. 21, hinsichtlich der in der „Staatsgerichtshofaffäre“ erfolgten Fragestellungen der Untersuchungskommission.
  70. Vgl. Batliner, Einführung, S. 88 f.
  71. Dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 13bis LV; Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 108 f.
  72. Vgl. Bussjäger, Kommentar zu Art. 13bis LV Kapitel III.C; Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 108 f.
  73. Vgl. Bussjäger, Kommentar zu Art. 7 LV, Kapitel IV.F.
  74. Zum Diskussionsstand, ob solche Akte der Gegenzeichnung durch den Regierungschef bedürfen (Art. 85 zweiter Satz LV) und damit insoweit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen würden, siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 12 LV Kapitel V.B.
  75. Dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 3 LV Kapitel IV.
  76. Gemeint sind damit die Bestimmungen gemäss Art. 62 lit. c LV und Art. 69 Abs. 1 und 2 LV über die Finanzhoheit des Landtages, in deren Zentrum die Festsetzung des Landesvoranschlags und die Landesrechnung stehen (vgl. Wille, Staatsordnung, S. 520 ff.; Beck, Ausgestaltung, S. 255 ff.). Siehe auch Steger, Fürst, S. 131, der die parlamentarische Kontrolle ebenfalls von der finanziellen Kontrolle unterscheidet; ebenso Marxer, Organisation, S. 37.
  77. Auf diese Bestimmungen wird näher in der Kommentierung zu den einzelnen Artikeln eingegangen.
  78. Vgl. Allgäuer, Kontrolle, S. 129.
  79. Vgl. Beck, Ausgestaltung, S. 251.
  80. Siehe die Ausführungen unter Kapitel I. Siehe weiters Wille, Staatsordnung, S. 530; Allgäuer, Kontrolle, S. 84.
  81. Dazu schon Marxer, Organisation, S. 38, der sich „in Ermangelung irgend einer Literatur oder auch nur des Motivenberichtes mit Herrn Dr. Beck, dem Präsidenten des Landtages und einem Hauptmitarbeiter der gegenwärtigen Urkunde unterhalten“ hat. Siehe dazu auch die Wiedergabe dieser Ausführungen bei Schäffer, Gutachten, S. 15. Wille, Staatsordnung, S. 531, erklärt den Umstand, dass die Verfassung von 1921 an dieser Regelung festgehalten hat, damit, dass der Landesfürst gemäss Art. 11 LV die Staatsbeamten ernannte, wobei diese unter der Aufsicht der Regierung standen, die auch die Disziplinargewalt ausübte.
  82. Siehe auch die Kritik von Wille, Staatsordnung, S. 531, an dieser Bestimmung.
  83. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 532; Allgäuer, Kontrolle, S. 84.
  84. In diesem Sinne wohl auch Steger, Fürst, S. 132. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Äusserung Wilhelm Becks, auf die sich Marxer, Organisation, S. 38, beruft, wonach der zweite und dritte Absatz (letzterer ist mittlerweile aufgehoben) aus der alten Verfassung übernommen, aber „völlig bedeutungslos“ sei. Siehe auch die Wiedergabe der Ausführungen bei Schäffer, Gutachten, S. 15. Kritisch Wille, Staatsordnung, S. 531.
  85. So schon Marxer, Organisation, S. 38 f.
  86. In diesem Sinne wohl auch Steger, Fürst, S. 132; vgl. die Formulierung des Art. 52 B-VG, wonach der Nationalrat und der Bundesrat u.a. befugt sind, „ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschliessungen Ausdruck zu geben.“ Siehe auch Pabel, Art. 52 B-VG, Rz. 55.
  87. Vgl. Mastronardi/Märkli, St. Galler Kommentar zu Art. 171 BV, Rz. 10.
  88. Allgäuer, Kontrolle, S. 161, ist freilich Recht zu geben, wenn er darauf hinweist, dass das Postulat als Instrument der Kontrolle in der Verfassung nicht erwähnt ist. Zum Begriff des Postulates im schweizerischen Parlamentsrecht Mastronardi/Märkli, St. Galler Kommentar zu Art. 171 BV, Rz. 10. Diesem entspricht weitgehend jener der „Entschliessung“ des österreichischen Parlamentsrechts.
  89. Vgl. Mastronardi/Märkli, St. Galler Kommentar zu Art. 171 BV, Rz. 10. Die Motion benötigt im Gegensatz zum Postulat die Zustimmung beider Kammern, also des Nationalrates und des Ständerates. Das österreichische Parlamentsrecht kennt dafür keinen spezifischen Begriff. Ein entsprechender Auftrag an die Regierung erginge auch hier als Entschliessung des Parlaments.
  90. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 485.
  91. Vgl. Allgäuer, Kontrolle S. 161.
  92. Unter diesem Aspekt kann die Motion freilich auch der Gesetzgebungsfunktion des Landtages zugerechnet werden (vgl. Waschkuhn, System, S. 150). Da sie allerdings die Regierung in die Pflicht nimmt, dem Landtag eine Gesetzesvorlage zu übermitteln, kann sie auch wie hier als Kontrollinstrument betrachtet werden.
  93. Dazu näher Wille, Petition, S. 235 ff.
  94. Beck, Ausgestaltung, S. 304.
  95. Siehe auch Allgäuer, Kontrolle, S. 149; Wille, Staatsordnung, S. 486.
  96. Beck, Ausgestaltung, S. 306, fordert, dass der Regierung zur Beantwortung von Interpellationen mehr Zeit zur Verfügung stehen sollte. Zur früheren Praxis, wonach die Interpellationsbeantwortung nicht nur schriftlich zu erfolgen hatte, sondern auch noch im Plenum vorzutragen war, siehe Allgäuer, Kontrolle, S. 155.
  97. Vgl. Allgäuer, Kontrolle, S. 159.
  98. Vgl. Allgäuer, Kontrolle, S. 159.
  99. Allgäuer, Kontrolle, S. 150; Beck, Ausgestaltung, S. 304.
  100. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 485.
  101. Mitunter kann die Beantwortung einer Interpellation einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordern: BuA Nr. 93/2015 spricht in der Interpellationsbeantwortung der Regierung betreffend die Liechtensteinischen Kraftwerke von einem Aufwand von 35 Arbeitsstunden. Dies ändert nichts an der Verpflichtung der Regierung zur inhaltlichen Beantwortung, andererseits liegt es in ihrem politischen Ermessen, mit welcher Genauigkeit sie die Anfrage beantwortet.
  102. A.M. Pappermann, Regierung, S. 115, unter Berufung auf Marxer, Organisation, S. 60. Marxer schränkt indessen in der genannten Stelle die Aussage, wonach die Antwortpflicht keine materielle sein müsse, wiederum unter Berufung auf andere Literaturstellen dahingehend ein, dass die Antwort keine materielle sein müsse, wenn dadurch das Staatswohl gefährdet würde. Solche Staatsgeheimnisse gegenüber dem Parlament sind auf der Basis der Verfassung wie dargelegt (siehe oben Kapitel II.D.) nicht zu rechtfertigen, wohl aber der Schutz sensibler Daten Dritter gegenüber der öffentlichen Bekanntgabe.
  103. Siehe näher die Ausführungen oben in Kapitel II. A.
  104. Beck, Ausgestaltung, S. 305.
  105. Beck, Ausgestaltung, S. 310.
  106. Siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 45 LV Kapitel IV.B, mit den dort erwähnten Jahresberichten und Jahresrechnungen der Medienkommission (Art. 90 Mediengesetz), des Liechtensteinischen Rundfunks (Art. 45 Gesetz über den Liechtensteinischen Rundfunk), der Liechtensteinischen Invalidenversicherung (Art. 24 IVG) oder der Liechtensteinischen Kraftwerke (Art. 17 Gesetz über die Liechtensteinischen Kraftwerke).
  107. Siehe auch Pappermann, Regierung, S. 113.
  108. Allgäuer, Kontrolle, S. 303.
  109. Der Begriff der Oberaufsicht wird auch im Art. 78 Abs. 4 LV verwendet. Art. 169 Abs. 1 BV gebraucht den Begriff ausserdem in Zusammenhang mit der Oberaufsicht der Bundesversammlung über den Bundesrat und die Bundesverwaltung. Dabei wird parlamentarische Kontrolle als eine Oberaufsicht verstanden, die sich von der Aufsicht der Regierung über die Verwaltung unterscheidet. Ihr fehlt das für die Aufsicht der Regierung typische Entscheidungs- und Weisungsrecht gegenüber der Verwaltung (Mastronardi/Schindler/Louis, St. Galler Kommentar zu Art. 169 BV, Rz. 5 f.).
  110. LGBl. 2009 Nr. 324 LR 615.0.
  111. Diese Aufgaben werden im Rahmen der Kommentierung der Bestimmungen über die Finanzkontrolle (Art. 69 LV) näher dargestellt.
  112. Kritisch dazu Allgäuer, Kontrolle, S. 317; siehe auch Beck, Ausgestaltung, S. 289.
  113. LGBl. 2018 Nr. 272 LR 235.1.
  114. Auf die besonderen Befugnisse der Geschäftsprüfungskommission im Rahmen der Finanzkontrolle wird in Zusammenhang mit der Kommentierung des Art. 69 LV näher eingegangen.
  115. In der parlamentarischen Praxis der letzten Jahre wurde von dieser Möglichkeit der Erhöhung der Zahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission kein Gebrauch gemacht. Siehe auch Allgäuer, Kontrolle, S. 304 f.; Beck, Ausgestaltung, S. 287.
  116. Zur Kritik, wonach Ersatzmitglieder des Landtags in Kommissionen tätig werden können, siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 49 LV Kapitel IV.B.
  117. Kritisch dazu Allgäuer, Kontrolle, S. 306.
  118. Vgl. Beck, Ausgestaltung, S. 290, der von einer Offensichtlichkeit der Reformbedürftigkeit der Geschäftsprüfungskommission spricht. Kritisch auch Allgäuer, Kontrolle, S. 317.
  119. Siehe auch Allgäuer, Kontrolle, S. 114.

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