Art. 65

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1) Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung im Landesgesetzblatte erforderlich. Erfolgt die Sanktion des Landesfürsten nicht innerhalb von sechs Monaten, dann gilt sie als verweigert.
2) Überdies findet nach Massgabe der Anordnungen des folgenden Artikels eine Volksabstimmung (Referendum) statt.

1) Without the participation of Parliament, no law may be enacted, amended, or declared to be authentic. For any law to attain legal force, it must, in addition to the assent of Parliament, be sanctioned by the Reigning Prince, countersigned by the responsible Prime Minister or the Deputy Prime Minister, and promulgated in the Liechtenstein Legal Gazette (Landesgesetzblatt). If the Reigning Prince does not grant his sanction within six months, it shall be deemed to have been refused.

2) Moreover, a popular vote (referendum) shall be held under the conditions set forth in the following article.


Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 10. Februar 2017
Zitiervorschlag: Bussjäger, Peter, Art. 65 LV, Stand: 10. Februar 2017, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, https://verfassung.li/Art._65

Entstehung und Materialien

KonV § 24

Verfassungsentwurf Prinz Karl § 25

Verfassungsentwurf Beck Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1

Regierungsvorlage Peer (1. Fassung) § 64

Regierungsvorlage Peer (2. Fassung) § 65

VK S. 2

LGBl. 1921 Nr. 15

Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 2. Februar 2000 (rote Broschüre), Art. 65

Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 1. März 2001 (grüne Broschüre), Art. 65

Initiative Fürstenhaus vom 2. August 2002

LGBl. 2003 Nr. 186

Literatur

Batliner, Gerard, Die Sanktion der Gesetze durch den Landesfürsten, Archiv des Völkerrechts 36 (1998), S. 128–139

Beck, Roger, Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags, LPS 53, Schaan 2013

Hoch, Hilmar, Verfassung- und Gesetzgebung, in: Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der staatlichen Organisation, LPS 21, Vaduz 1994, S. 201–229

Kirchherr, Roland, Die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen vom Jahre 1833, Köln/Wien 1979

Marxer, Otto Ludwig, Die Organisation der obersten Staatsorgane in Liechtenstein, Innsbruck 1924

Pfeiffer, D. W. W., Practische Ausführungen zu allen Theilen der Rechtswissenschaft mit Erkenntnissen des Oberappellationsgerichtes zu Cassel, Hannover 1828

Ritter, Michael, Die Organisation des Gesetzgebungsverfahrens in Liechtenstein, LJZ 1991, S. 71–77

Schurti, Andreas, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, St. Gallen 1989

Waschkuhn, Arno, Politisches System Liechtensteins: Kontinuität und Wandel, LPS 18, Vaduz 1994

Weber, Christine, Das Gegenzeichnungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, Frankfurt am Main 1997

Wille, Herbert, Die liechtensteinische Staatsordnung. Verfassungsgeschichtliche Grundlagen und oberste Organe, LPS 57, Schaan 2015

Wille, Herbert, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS 27, Vaduz 1999

I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte

Die Bestimmung des Art. 65 LV findet nur in Ansätzen Anknüpfungspunkte in der KonV. Dort war in § 24 Abs. 1 KonV festgelegt, dass ohne Mitwirkung und Zustimmung des Landtages kein Gesetz gegeben werden, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt werden durfte. In § 24 Abs. 2 KonV wurde die Regelung getroffen, dass „der Landesfürst ohne Mitwirkung des Landtages die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen sowie die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte fliessenden Einrichtungen treffen und die einschlägigen Verordnungen erlassen“ wird und „in dringenden Fällen das Nöthige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren“ wird. Diese Bestimmung findet sich heute in Art. 10 Abs. 1 LV.

Die Rezeptionsvorlage, die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen, hatte eine entsprechende Formulierung in ihrem § 54 enthalten, wonach ohne Beistimmung der Stände-Versammlung kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt werden durfte.[1] Ausserdem berief sie in § 66 lit. a die Stände zur verfassungsmässigen Mitwirkung an der Gesetzgebung.

Im Verfassungsentwurf des Prinzen Karl war in § 25 die Bestimmung des § 14 Abs. 1 KonV übernommen worden. Der Verfassungsentwurf Wilhelm Becks sah diese Regelung in seinem § 32 Abs. 1 vor. Ausserdem formulierte Beck in Art. 31 Abs. 3:

„Alle Gesetze und Verordnungen, ferner alle vom Landesfürsten oder einer Regentschaft ausgehenden Erlasse und Regierungsakte bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Gegenzeichnung eines Regierungsmitgliedes, das dadurch die Verantwortung übernimmt.“ Diese Bestimmung hatte keine Vorläuferregelung in der KonV, für welche das Erfordernis der Zustimmung des Landesfürsten zu jedem Gesetz selbstverständlich war.[2]

Die Regierungsvorlage Josef Peers wiederum übernahm in ihrem § 65 Abs. 1 erster Satz die Bestimmung des § 24 Abs. 1 KonV mit Ausnahme der Wortfolge „und Zustimmung“ wörtlich.

In § 65 Abs. 1 zweiter Satz orientierte sich die Regierungsvorlage an Art. 31 Abs. 3 des Verfassungsentwurfs Wilhelm Becks und bestimmte, dass zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten, eines verantwortlichen Regierungsvertreters und die Kundmachung im Landesgesetzblatte erforderlich sei.

In Abs. 2 wurde bestimmt, dass nach Massgabe der Anordnungen der folgenden Paragraphen eine Volksabstimmung (Referendum) stattzufinden hatte.

Die Verfassungskommission des Landtages nahm im nunmehrigen Art. 65 die Änderung vor, dass an Stelle des „verantwortlichen Regierungsvertreters“ der verantwortliche Regierungschef oder sein Stellvertreter die Gegenzeichnung der Sanktion zu besorgen hatten. In Abs. 2 gab es eine geringfügige, ausschliesslich redaktionell bedingte Änderung, wobei bemerkenswerterweise das Wort „Paragraphen“ beibehalten wurde, obwohl es richtigerweise „Artikel“ hätten lauten sollen.

In dieser Fassung wurde Art. 65 vom Landtag beschlossen und blieb bis zur Verfassungsrevision 2003 unverändert. In den Verfassungsvorschlägen des Fürstenhauses (grüne und rote Broschüre) war zunächst lediglich vorgesehen, dass der redaktionelle Fehler in Art. 65 Abs. 2, der, statt von Artikel, vom folgenden Paragraphen sprach, bereinigt werden sollte.

In der letztlich zur Abstimmung stehenden Initiative des Fürstenhauses vom 2. August 2002 wurde hingegen dem Art. 65 Abs. 1 der bedeutsame Satz angefügt, wonach, wenn die Sanktion des Landesfürsten nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt, diese als verweigert gilt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäss dem Vorschlag der Verfassungskommission diese Ergänzung die nicht erfolgte Sanktion durch den Landesfürsten eindeutig regeln sollte.[3]

Seither ist Art. 65 LV unverändert.

II Zur Rolle von Landtag, Landesfürst und Regierungschef in der Gesetzgebung

A. Allgemeine Bemerkungen

Art. 65 LV stellt wesentliche Elemente des Gesetzgebungsverfahrens klar, die weitgehend jedoch bereits an anderer Stelle geregelt sind (die Rolle des Landtages im Gesetzgebungsprozess ergibt sich auch aus Art. 64 und Art. 66 LV, das Sanktionsrecht des Landesfürsten aus Art. 9 LV, die Gegenzeichnung der Sanktion aus Art. 85 LV und die Kundmachung der Gesetze aus Art. 67 LV).[4] Art. 65 Abs. 2 LV ist normativ überhaupt bedeutungslos, da die Bestimmung hinsichtlich der Volksabstimmung lediglich auf Art. 66 LV verweist, sie dient allerdings auch dazu, auf die Rolle des Volkes im Gesetzgebungsprozess zumindest hinzuweisen.

Normativ bedeutsam ist dagegen die Regelung über die Fiktion der Verweigerung der Sanktion in Art. 65 Abs. 1 letzter Satz LV.

In den folgenden Ausführungen werden die einzelnen Elemente des Gesetzgebungsverfahrens daher nur kurz angesprochen und auf die Kommentierung zu jenen Artikeln verwiesen, wo sie näher ausgeführt werden.

Die Wortwahl der Verfassung lässt im Übrigen keinen Zweifel, dass die Beschlussfassung („die Zustimmung“) im Landtag, die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung und die Kundmachung im Landesgesetzblatt Gültigkeitsvoraussetzungen sind.[5] Fehlt eines dieser Elemente, ist das Gesetz nicht gültig zustande gekommen und auch nicht verbindlich. Der Staatsgerichtshof hat indessen auch ein nicht gültig zustande gekommenes Gesetz im Wege der Normenkontrolle im Interesse der Rechtssicherheit förmlich als nicht verfassungsmässig im Sinne des Art. 104 Abs. 2 LV und Art. 18 Abs. 1 StGHG aufzuheben.[6]

Die in Art. 65 Abs. 1 LV im Weiteren verwendete Formulierung der Erklärung eines Gesetzes für „authentisch“ kommt in der Verfassung sonst nicht vor. In Art. 112 Abs. 2 LV wird allerdings von „allgemein verbindlichen Erläuterungen“ der Verfassung gesprochen und, wie noch zu zeigen sein wird, damit dasselbe gemeint.

Wie aus den Ausführungen unter Kapitel I. hervorgeht, handelt es sich nämlich bei der „Authentischerklärung“ um einen im Zeitalter des Frühkonstitutionalismus gebräuchlichen Begriff. Gemeint war damit, dass die verbindliche Interpretation eines Gesetzesinhaltes nur durch den Gesetzgeber selbst vorgenommen werden durfte. Die zeitgenössische Literatur betonte, dass die Verbindlichkeit einer bestimmten Auslegung nur von jener Rechtsetzungsautorität festgelegt werden durfte, die auch das Gesetz erlassen hatte.[7]

Heute erfolgen „authentische Interpretationen“ des Gesetzgebers in Form von Gesetzesänderungen, in welchen bestimmte Begriffe präzisiert werden. Eine förmliche Erklärung eines Gesetzes oder einer Gesetzesstelle in einer bestimmten Auslegung für authentisch kommt schon seit längerem nicht mehr vor.[8] Klarzustellen ist, dass, wenn der Gesetzgeber eine authentische Interpretation vornimmt, dies in der Form eines Gesetzesbeschlusses zu ergehen hat.[9] Nur so ist auch eine entsprechende Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof möglich (vgl. Art. 104 LV und Art. 18 StGHG).

Daraus folgt im Übrigen, dass die Authentischerklärung bzw. authentische Interpretation der Sanktion des Landesfürsten (Art. 9 LV) bedarf.[10]

B. Die Mitwirkung des Landtages

Art. 65 Abs. 1 erster Satz LV hat die Funktion einer Klarstellung: Es darf kein Gesetz geben, das am Landtag vorbei erzeugt wird.[11] Eine vom Landtag unabhängige Gesetzgebung des Landesfürsten oder der Regierung wäre verfassungswidrig, bzw. darf nur in dem Rahmen erfolgen, in welchem sie von der Verfassung zugelassen wird (Notverordnungsrecht des Landesfürsten gemäss Art. 10 Abs. 2 LV).[12] Dies gilt auch für die Gesetzgebung durch das Volk, dessen Initiative gemäss Art. 64 Abs. 2 bis 4 LV zunächst dem Landtag vorgelegt werden muss und über welche eine Volksabstimmung lediglich nach Massgabe des Art. 66 Abs. 6 LV, also wenn der Landtag die Annahme des Gesetzesentwurfes abgelehnt hat, zwingend stattfindet.[13]

Die Verwendung des Wortes „Zustimmung“ in Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz LV, das auf ein blosses, wenngleich absolutes Vetorecht hindeutet und § 24 KonV entnommen ist, ist das Erbe des Parlamentsverständnisses des Konstitutionalismus, war jedoch bereits 1921 nicht mehr zeitgemäss: Der Landtag ist jenes Organ, in welchem die Gesetzesvorschläge beraten werden, auch abgeändert werden können und schliesslich – abgesehen von der Initiative – beschlossen werden.[14] Dies gelangt im Begriff der „Zustimmung“ nicht hinreichend zum Ausdruck.[15] Das zustimmende Organ ist hingegen der Landesfürst gemäss seinem in Art. 9 LV verankerten Sanktionsrecht.[16]

Andererseits ist der Landtag neben dem Volk und dem Landesfürsten auch lediglich eines von insgesamt drei zur Gesetzgebung berufenen Organen, weshalb der Begriff „Mitwirkung“ des Landtages durchaus berechtigt ist.[17]

Hinsichtlich der in Art. 65 Abs. 1 LV nicht erwähnten Mitwirkung des Volkes ist auf Art. 64 LV zu verweisen, aus dem sich ergibt, dass auch die Volksinitiative dem Landtag vorzulegen ist.[18] Im Übrigen verweist Art. 65 Abs. 2 LV hinsichtlich der Volksabstimmung auf Art. 66 LV und meint sowohl das Referendum über Gesetzesbeschlüsse als auch eine Volksabstimmung über eine vom Landtag abgelehnte Initiative.

C. Sanktion des Landesfürsten und Gegenzeichnung

Hinsichtlich dieser Elemente ist auf die Ausführungen zu Art. 9 LV zu verweisen.[19] Dort wird auch auf die Regelung des Art. 65 Abs. 1 letzter Satz LV näher eingegangen, sodass sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen.[20]

D. Kundmachung

Mit der Erwähnung der Kundmachung in Art. 65 LV ist klargestellt, dass der Kundmachung von Gesetzen im Rechtsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt.[21] Ohne gehörige Kundmachung kann nicht von einem Gesetz gesprochen werden. Ein solcher Rechtsakt wäre absolut nichtig. Die näheren Ausführungen erfolgen zu Art. 67 LV, wo die Kundmachung im Detail geregelt ist.[22]

III. Zum Begriff der Volksabstimmung (Referendum)

Abs. 2 führt den Betriff der Volksabstimmung bzw. des Referendums ein und verweist hinsichtlich der Ausgestaltung auf die Bestimmungen des folgenden Artikels, somit des Art. 66 LV.

Aus dem systematischen Zusammenhang („überdies“) ergibt sich, dass Abs. 2 die Volksabstimmung über Gesetzesbeschlüsse meint und sie alternativ in Einklang mit schweizerischer Terminologie[23] als „Referendum“ bezeichnet.

Gemeint ist damit, dass ein Gesetz im Wege der Volksabstimmung bzw. des Referendums der Annahme durch das Volk unterbreitet wird, welches über das Gesetz mit Ja oder Nein abzustimmen hat. Die näheren Ausführungen werden zu Art. 66 LV gemacht.

Fussnoten

  1. Vgl. Kirchherr, Verfassung, S. 86.
  2. Siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 9 LV Kapitel I.
  3. Initiative, S. 19.
  4. Siehe auch Batliner, Sanktion, S. 133; Schurti, Verordnungsrecht, S. 32; Waschkuhn, System, S. 147; Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 199 f. und S. 221.
  5. Beck, Ausgestaltung, S. 232 f.; Hoch, Gesetzgebung, S. 206 f.; Ritter, Organisation, S. 76 f.; Waschkuhn, System, S. 147.
  6. In diesem Sinne wohl auch Wille, Normenkontrolle, S. 210.
  7. Vgl. Pfeiffer, Practische Ausführungen, S. 395 f.
  8. Siehe aber noch die mit LGBl. 1929 Nr. 5 erfolgte – verfassungswidrig zustandegekommene – „Auslegung von Verfassungsbestimmungen“ hinsichtlich des Art. 48 Abs. 1 LV und Art. 97 LV. Vgl. dazu Bussjäger, Kommentar zu Art. 47 LV Kapitel II.C. Weitere authentische Interpretationen nahmen der Verfassungsgesetzgeber mit LGBl. 1971 Nr. 22 (Verfassungsgesetz vom 17. Dezember 1970 betreffend die authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“) und der Gesetzgeber (zuletzt LGBl. 1969 Nr. 36 betreffend die authentische Interpretation von Art. 2 des Gesetzes vom 29. November 1967 über die Abänderung des Gesetzes über die Förderung des Baues von Eigenheimen) mehrfach vor.
  9. In diesem Sinne wurden auch sämtliche „Authentischerklärungen“ seit 1945 durch Gesetz oder Verfassungsgesetz vorgenommen. Siehe aber noch die „Bekanntmachung“ vom 30. Juni 1941, LGBl. 1941 Nr. 16, des Landtages über eine authentische Interpretation des Gesetzes vom 27. Dezember 1939, LGBl. 1939 Nr. 17.
  10. Auf diese wird bemerkenswerterweise in der „Bekanntmachung“ LGBl. 1941 Nr. 16 nicht hingeweisen.
  11. Siehe auch Beck, Ausgestaltung, S. 230; Hoch, Gesetzgebung, S. 206; Marxer, Organisation, S. 32.
  12. Siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 10 LV Kapitel IV.
  13. Eine nicht zwingende Volksabstimmung liegt dann vor, wenn der Landtag die Initiative angenommen hat, sie aber von sich aus dem Volk gemäss Art. 66 Abs. 1 LV vorlegt.
  14. So schon Marxer, Organisation, S. 32.
  15. Wille, Staatsordnung, S. 515.
  16. Wille, Staatsordnung, S. 515 f.
  17. Wille, Staatsorganisation, S. 515; Hoch, Gesetzgebung, S. 206.
  18. Siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 64 LV Kapitel III.
  19. Siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 9 LV Kapitel III.
  20. Siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 9 LV Kapitel IV.B.
  21. Ritter, Organisation, S. 76.
  22. Bussjäger, Kommentar zu Art. 67 LV.
  23. So ist etwa das 2. Kapitel des 4. Titels der BV „Volk und Stände“ mit „Initiative und Referendum“ überschrieben. Art. 140 BV spricht unter dem Titel „Obligatorisches Referendum“ von der „Abstimmung“ von Volk und Ständen, welcher bestimmte Gegenstände unterbreitet werden.

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