
Art. 73
The term of office of the National Committee shall expire when Parliament reconvenes.
Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 29. August 2017
Zitiervorschlag: Bussjäger, Peter, Art. 73 LV, Stand: 29. August 2017, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, https://verfassung.li/Art._73
Entstehung und Materialien
Verfassung Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen § 186
Verfassungsentwurf Prinz Karl § 69
RV (1. Fassung) § 72 und RV (2. Fassung) § 73
Bemerkungen Regierungschef Ospelt
Literatur
Batliner, Gerard, Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments, LPS 9, Vaduz 1981
Wille, Herbert, Die liechtensteinische Staatsordnung. Verfassungsgeschichtliche Grundlagen und oberste Organe, LPS 57, Schaan 2015
I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte
Art. 73 LV regelt die Mandatsdauer des Landesausschusses. Die Rezeptionsvorlage der Konstitutionellen Verfassung, die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen von 1833, hatte in § 186 Abs. 1 die Regelung getroffen, „die Verrichtungen des Ausschusses hören mit der Eröffnung des neuen Landtages auf und werden nach einer blossen Vertagung desselben oder nach Beendigung einer ausserordentlichen Ständeversammlung wieder fortgesezt.“ Diese Bestimmung wurde in § 117 KonV wörtlich übernommen.
Der Verfassungsentwurf des Prinzen Karl übernahm in seinem § 69 diese Bestimmung, während der Entwurf Wilhelm Becks von einer expliziten Regelung der Frage absah und offenbar davon ausging, dass sich die Mandatsdauer des Landesausschusses von vornherein aus der Zeit ergibt, in welcher der Landtag funktionsunfähig ist.
Die Regierungsvorlage Josef Peers traf in § 72 die Regelung, dass die Mandatsdauer des Landesausschusses mit jener der Landesvertretung zeitlich zusammenfiel, doch hatte, auch im Falle ihrer Auflösung, der Landesausschuss seine Verrichtungen bis zur ersten Sitzung des neuen Landtages fortzusetzen.
Diese umständliche und auch inkonsequente Regelung (die Mandatsdauer des Landesausschusses endete paradoxerweise mit dem Eintritt der Funktionsunfähigkeit des Landtages, er hatte aber seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Landtages fortzusetzen) wurde in den parlamentarischen Beratungen geändert. Die Verfassungskommission schlug Art. 73 LV in der vom Landtag anschliessend beschlossenen und noch heute unverändert geltenden Formulierung vor.
II. Die Mandatsdauer des Landesausschusses
A. Zum Begriff der Mandatsdauer
Mit dem Begriff der Mandatsdauer meint die Verfassung jenen Zeitraum, in welchem der Landesausschuss seine Funktion ausübt und daher rechtswirksame Akte setzen kann. Ausserhalb der Mandatsdauer existiert kein Landesausschuss. Der Beginn und das Ende der Mandatsdauer markieren auch die Funktionsdauer des jeweiligen Landesausschusses. Es besteht daher auch innerhalb ein und derselben Legislaturperiode allenfalls eine personelle, nicht aber eine rechtliche Kontinuität des Landesausschusses. Dies ergibt sich auch daraus, dass Art. 72 Abs. 2 LV anordnet, dass zur Wahl des Landesausschusses noch in jener Sitzung, in der seine Vertagung, Schliessung oder Auflösung ausgesprochen wird, unter allen Umständen Gelegenheit zu geben ist.
B. Beginn
Über den Beginn der Mandatsdauer schweigt sich Art. 73 LV aus. Aus der Bestimmung des Art. 71 LV ergibt sich aber, dass der Landesausschuss mit dem Zeitpunkt der Schliessung, Auflösung oder Vertagung des Landtages ins Leben tritt.[1] Das ist jener Zeitpunkt, an dem der Landtagspräsident die jeweilige Sitzung schliesst.
C. Ende
Das Ende der Mandatsdauer bestimmt sich folgerichtig mit dem Zusammentritt des neuen bzw. des nach einer Vertagung fortgesetzten Landtages.[2] Die Existenz des Landesausschusses endet mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der jeweiligen Landtagssitzung.