
Art. 77
Die Mitglieder des Landesausschusses beziehen während ihrer Sitzungen die nämlichen Taggelder und Reisevergütungen wie die Abgeordneten.
Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 29. August 2017
Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016, www.verfassung.li
Inhaltsverzeichnis
Entstehung und Materialien
Verfassung Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen § 187
Verfassungsentwurf Beck Art. 58 Abs. 2
RV (1. Fassung) § 75 Abs. 2 und RV (2. Fassung) § 76 Abs. 2
Literatur
Beck, Roger, Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags, LPS 53, Schaan 2013
I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte
Bereits § 118 KonV bestimmte, dass die Mitglieder des Ausschusses „während ihrer Sitzung ohne Unterschied die nämlichen Diäten (beziehen), welche für die Landtags Abgeordneten festgesetzt sind.“ Diese Bestimmung war wiederum in nur wenig veränderter Form aus § 187 der Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen von 1833 übernommen worden. Diese hatte allerdings ausdrücklich einen Reisekostenersatz vorgesehen. Der Verfassungsentwurf Wilhelm Becks sah in seinem Art. 58 Abs. 2 eine ähnliche Formulierung vor: „Die Mitglieder des Ausschusses beziehen für ihre Sitzungen die nämlichen Taggelder wie die Landtagsabgeordneten.“ Ein inhaltlicher Unterschied gegenüber der früheren Verfassungslage bestand nur insoweit, als Beck keine „Reisevergütungen“ vorsah. Die Regierungsvorlage Josef Peers bestimmte in ihrem § 75 Abs. 2 RV wiederum ausdrücklich, dass die Mitglieder des Ausschusses während ihrer Sitzungen ohne Unterschied die nämlichen Taggelder und Reisevergütungen wie die Abgeordneten beziehen sollten. Die Bestimmung wurde von der Verfassungskommission redaktionell dahingehend abgeändert, dass sie letztlich in einem gesonderten Art. 77 aufschien. Nach Beschlussfassung der Verfassung im Landtag ist sie seither unverändert geblieben.II. Die Vergütungen der Mitglieder des Landesausschusses
Art. 77 LV bestimmt, dass die Mitglieder des Landesausschusses für die Sitzungen dieselben Taggelder und Reisekostenentschädigungen erhalten wie die Abgeordneten des Landtages.[1] Daraus ergibt sich, dass die Verfassung einer darüber hinausgehenden Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des Landesausschusses, etwa in Form einer Jahrespauschale oder Spesenentschädigung, entgegensteht. Somit gebührt den Mitgliedern des Landesausschusses das Sitzungsgeld einschliesslich der Entschädigung für die Vorbereitungsarbeiten gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen.[2] Nachdem es eine Fahrkostenentschädigung für Reisen im Inland für die Abgeordneten nicht mehr gibt,[3] entfällt daher ein solcher Anspruch auch für die Mitglieder des Landesausschusses. Eine allfällige Auslandstätigkeit des Landesausschusses, die es in der Praxis soweit ersichtlich allerdings nie gegeben hat, wäre nach den Bestimmungen der Art. 6 bis 9 des Gesetzes über die Bezüge zu entschädigen.Fussnoten
- ↑ Siehe auch Beck, Ausgestaltung, S. 159.
- ↑ LGBl. 1981 Nr. 22 LR 171.20. Dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 61 LV Kapitel II.B.
- ↑ Die frühere Bestimmung des Art. 4 über Fahrtkostenentschädigung wurde mit LGBl. 2002 Nr. 23 aufgehoben.