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Art. 7

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1) Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates und übt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus.

2) Die Person des Landesfürsten untersteht nicht der Gerichtsbarkeit und ist rechtlich nicht verantwortlich. Dasselbe gilt für jenes Mitglied des Fürstenhauses, welches gemäss Art. 13bis für den Fürsten die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt.

1) The Reigning Prince is the Head of State and shall exercise his rights pertaining to the powers of State in accordance with the provisions of this Constitution and of the other laws.

2) The person of the Reigning Prince shall not be subject to jurisdiction and shall not be legally responsible. The same shall apply to the member of the Princely House exercising the function of Head of State on behalf of the Reigning Prince pursuant to article 13bis.


Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 3. September 2015
Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kom­mentar, Bendern 2016, verfassung.li

Entstehung und Materialien

KonV § 2

Verfassungsentwurf Prinz Karl § 2

Verfassungsentwurf Beck Art. 29

RV § 7

LGBl. 1921 Nr. 15

Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 1. März 2001 (grüne Broschüre), Art. 7

Initiative des Fürstenhauses vom 2. August 2002, Art. 7 (BuA Nr. 143/2002)

LGBl. 2003 Nr. 186

Literatur

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I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte

Die Bestimmung des Art. 7 LV über das Staatsoberhaupt hat in der Verfassungsgeschichte Liechtensteins verschiedene Metamorphosen erfahren.

§ 2 der Konstitutionellen Verfassung 1862 formulierte:

Der Landesfürst ist Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in gegenwärtiger Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.

Seine Person ist heilig und unverletzlich.

Entwicklungsgeschichtlich interessant ist die Tatsache, dass bereits § 33 des Verfassungsentwurfes des Verfassungsrates 1848 folgende Formulierung vorgeschlagen hatte:

„Der Fürst als Regent ist unverletzlich und unverantwortlich.“ Daraus wird deutlich, dass sich die Idee der rechtlichen Unverantwortlichkeit und der Unantastbarkeit des Fürsten auf seine Funktion als Staatsoberhaupt bezieht. Sie entsprach einer im Zeitalter des Konstitutionalismus gängigen Rechtsfigur, wobei die zumeist verwendete Wendung „heilig“ oder „geheiligt“ bereits damals keine sakrale Bedeutung mehr hatte.[1] Es zeugt von einem aufgeklärten bürgerlichen Denken, dass der Verfassungsentwurf des Verfassungsrates vom altertümlichen Begriff „heilig“ oder „geheiligt“ Abstand nahm und eine Regelung vorschlug, die sich inhaltlich von der heute geltenden Regelung wenig unterscheidet.[2] Die Konstitutionelle Verfassung knüpfte mit dem Begriff „heilig“ dagegen wieder an zeitgenössische Formulierungen an, wie auch die in derselben Zeitepoche entstandene österreichische Verfassung von 1867 in Art. 1 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die Ausübung der Regierung und Vollzugsgewalt[3] den Kaiser als „geheiligt, unverletzlich und unverantwortlich“ bezeichnete.

§ 2 KonV beinhaltete ausserdem noch das in den konstitutionellen Monarchien dieser Zeit typische Element der Vereinigung aller Rechte der Staatsgewalt in der Person des Landesfürsten,[4] das mit der Verfassung von 1921 in die Formulierung des Art. 2 LV, wonach die Staatsgewalt im Fürsten und im Volke verankert ist, transformiert wurde. In der Verfassungsdiskussion von 1919 bis 1921 wurde die Erwähnung des Fürsten als Staatsoberhaupt und seine Position gegenüber der Rechtsordnung immer wieder thematisiert. Während der Verfassungsentwurf von Prinz Karl § 2 KonV unverändert übernahm, sah jener Wilhelm Becks in Art. 29 folgende Formulierung vor: Der Landesfürst ist das Staatsoberhaupt und übt sein Recht an der Staatsgewalt gemäss dieser Verfassung und den Gesetzen aus. Seine Person ist unverletzlich. Die Regierungsvorlage Peer übernahm diese Formulierung Becks in ihren Grundzügen, fügte jedoch wieder das Wort „geheiligt“ hinzu. Die von Peer vorgeschlagene Bestimmung wurde vom Landtag unverändert als Art. 7 LV beschlossen und lautete wie folgt: Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates und übt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus. Seine Person ist geheiligt und unverletzlich.

Während Abs. 2 gegenüber der vergleichbaren Bestimmung des § 2 Abs. 2 KonV somit unverändert war, enthielt Abs. 1 in gleichsam komplementärer Regelung zu Art. 2 LV die Einschränkung des Landesfürsten auf „sein Recht“ an der Staatsgewalt und die Erwähnung, dass dieses Recht nicht nur durch die Verfassung, sondern auch durch die übrigen Gesetze begrenzt wird.

Mit der Verfassungsrevision 2003 erhielt Art. 7 Abs. 2 die heute gültige Formulierung. Nach den Ausführungen in der Initiative des Fürstenhauses handelte es sich um eine sprachliche Anpassung, die den Materialien (grüne Broschüre) zufolge „den heute üblichen Bestimmungen zur Immunität von Staatsoberhäuptern, wie sie in Monarchien und Republiken die Regel sind, entspricht.“[5] Um eine bloss sprachliche Anpassung handelte es sich freilich deshalb nicht, weil die Immunität des Landesfürstens auch auf den Erbprinzen erstreckt wurde, sofern dieser die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt. Damit wurde der Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 erweitert.

II. Der Landesfürst als Staatsoberhaupt

A. Aufgaben des Staatsoberhauptes

Art. 7 Abs. 1 LV beruft den Landesfürsten als Staatsoberhaupt Liechtensteins. Die Idee des Staatsoberhauptes beruht auf der Überlegung, dass der Staatsverband als juristische Person eines Vertreters bedarf.[6] Welche konkreten Aufgaben mit dieser Funktion allerdings verbunden sind, bestimmt die Verfassung.[7] Diese Hoheit der Verfassung über Aufgaben und Funktionen des Staatsoberhauptes ist dem Verfassungsstaat immanent.[8] Dem Landesfürsten kommen demnach, vorbehaltlich der in den betreffenden Bestimmungen angeführten allfälligen Mitwirkungsrechten anderer Organe, folgende Kompetenzen zu:[9]
  • Vertretungsbefugnis gegenüber anderen Staaten einschliesslich des Abschlusses von Staatsverträgen (Art. 8 LV)
  • Sanktion von Gesetzesbeschlüssen des Landtages (Art. 9 LV)
  • Eröffnung des Landtages und Vereidigung der Abgeordneten (Art. 54 LV)
  • Ausübung der Gesetzesinitiative in Form von Regierungsvorlagen (Art. 64 Abs. 1 lit. a LV)
  • Ernennung der Regierung (Art. 79 Abs. 2 LV)
  • Entlassung der Regierung oder einzelner Regierungsmitglieder bzw. Bestellung einer Übergangsregierung (Art. 80 LV)
  • Übertragung der Geschäfte an den Regierungschef (Art. 85 LV)
  • Empfang des Berichts des Regierungschefs über die der landesherrlichen Verfügung unterstellten Gegenstände (Art. 86 LV)
  • Vereidigung der Regierung (Art. 87 LV)
  • Beauftragungen der Regierung (Art. 92 LV)
  • Mitwirkung bei der Richterauswahl (Art. 96 LV)
  • Zustimmung zur Verfassungsänderung (Art. 112 Abs. 2 LV)
  • Vorlage eines Alternativvorschlags zum Vorschlag einer republikanischen Verfassung im Verfahren zur Abschaffung der Monarchie (Art. 113 Abs. 1 LV).
Es entspricht der liechtensteinischen Staatspraxis, dass die in der Verfassung angeführten Befugnisse des Staatsoberhauptes weitere Rechte implizieren, wie etwa die Vergabe von Orden, Titeln und Ehrungen.[10] Ausserdem ist die Befugnis des Fürsten, den Staat nach aussen zu vertreten, allgemein und unbestimmt gehalten und umschliesst daher eine entsprechend grosse Bandbreite von Tätigkeiten.[11] Zu den Aufgaben des Staatsoberhauptes zählen nach aussen der Empfang und die Absolvierung von Staatsbesuchen sowie sonstige Kontakte mit Vertretern anderer Staaten,[12] nach innen der Austausch mit Vertretern politischer Parteien, der Medien, staatlicher und privater Institutionen und den Bürgern. Freilich sind weder die Anlässe noch die Zeitspannen dieser Handlungen von der Verfassung determiniert bzw. determinierbar.[13] Zur Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung bedient sich der Landesfürst in der Staatspraxis eines administrativen Apparates. Die Verfassung trifft dazu keine Aussage, es ist jedoch davon auszugehen, dass das Staatsoberhaupt ermächtigt ist, die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.[14] Im Vergleich zu anderen Staatsverfassungen, unabhängig davon, ob sie auf republikanischer oder monarchischer Grundlage beruhen, ist die Position des Landesfürsten als Staatsoberhaupt von einer ungewöhnlichen Machtfülle geprägt, die insbesondere aus seiner Befugnis zur Sanktionierung von Gesetzen und seiner politischen Rolle in der Regierungsbildung und seiner Einbeziehung in die tägliche Arbeit der Regierung resultiert.[15] Man kann daher Liechtenstein in gewisser Hinsicht als semi-präsidentielles System charakterisieren.[16] Die Verfassung formuliert keine expliziten Unvereinbarkeiten der Ausübung der Funktion als Staatsoberhaupt mit anderen öffentlichen Funktionen. Betrachtet man jedoch das System der „checks and balances“, das in Art. 2 LV und Art. 7 LV grundgelegt ist, und das Gefüge der Staatsorgane Fürst, Volk, Landtag, Regierung, Staatsgerichtshof, von dem die liechtensteinische Verfassung geprägt ist, ergibt sich, dass eine Mitgliedschaft des Landesfürsten im Landtag ebenso verfassungswidrig wäre, wie das Innehaben eines Regierungsamtes oder die Ausübung einer richterlichen Funktion.[17] Nicht untersagt sind dem Landesfürsten durch die Verfassung jedoch Aktivitäten im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen, vor allem jener des Fürstenhauses. Bereits die Verfassungen von 1862 und 1921 haben die wirtschaftliche Betätigung der Landesfürsten im Rahmen ihrer Besitztümer in und vor allem ausserhalb Liechtensteins vorgefunden. Der Umgang mit allfälligen Interessenkonflikten liegt in der Verantwortung des Staatsoberhauptes. Unter dem Gesichtspunkt, dass der souveräne Staat Liechtenstein die Funktion des Staatsoberhauptes einer Dynastie anvertraut hat, ist es im Übrigen ausgeschlossen, dass der Landesfürst hoheitliche Funktionen in einem anderen Staat wahrnimmt, insbesondere wäre eine Personalunion unzulässig.[18]

B. Amt und Stellung

Amt und Stellung des Landesfürsten als Staatsoberhaupt werden durch die blosse Zuschreibung rechtlicher Befugnisse nicht hinreichend umschrieben. Wie in anderen Staaten auch kommt der politischen Praxis und dem Amtsverständnis des jeweiligen Staatsoberhauptes eine massgebliche Bedeutung zu.[19] Von einem Staatsoberhaupt, insbesondere einem monarchischen, wird erwartet, über den Parteien zu stehen, bzw. im Parteienstreit ausgleichend und mässigend zu wirken. Das Staatsoberhaupt soll moralische Autorität verkörpern und eine Institution des Vertrauens sein. Die lebenszeitliche Innehabung des Amtes durch den Landesfürsten wirkt durch den Wegfall des Wahlaktes zusätzlich stabilisierend.[20] Damit ist in der Monarchie auch die Funktion der Kontinuitätswahrung von vornherein garantiert, die das republikanische, auf Zeit gewählte Staatsoberhaupt ebenfalls erfüllen soll, indem es für die Kontinuität des Staatsapparates über die Regierungswechsel hinweg sorgt.[21] Aber auch in der parlamentarischen Demokratie steht das Staatsoberhaupt ausserhalb der politischen Kräfte, was dort hin und wieder die Diskussion aufwirft, ob der Staat überhaupt ein präsidentielles Oberhaupt benötigt.[22] Diese Rolle wird allerdings erschwert, wenn die Verfassung, wie in Liechtenstein, dem Staatsoberhaupt Aufgaben zuweist, die es in die Tagespolitik involvieren können und das Staatsoberhaupt in einem solchen Fall keine Zurückhaltung übt. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Vorschriften der Verfassung betreffend das Verhältnis des Landesfürsten zur Regierung zu nennen, die sich in einem Spannungsverhältnis mit der Funktion der Regierung als einem obersten Organ[23] befinden (vgl. etwa Art. 85 und 86 LV). Der Landesfürst läuft ausserdem, wenn er zu häufig zu politischen Fragen Stellung nimmt oder auf die Umsetzung seiner Auffassungen drängt, Gefahr, selbst zu einer Partei im Staat zu werden.[24] Die stabilisierende Wirkung der lebenszeitlichen Innehabung der Funktion des Staatsoberhauptes hängt daher in der Praxis auch vom Amtsverständnis und der Amtsausübung des Landesfürsten ab. Der Staatsgerichtshof hat dies in einer Abstimmungsbeschwerde gegen die Volksabstimmung über den Beitritt Liechtensteins zum EWR thematisiert, in welcher moniert worden war, dass unmittelbar vor der Abstimmung vonseiten der Behörden wie des Landesfürsten irreführende Aussagen gemacht worden seien und dabei dem Landesfürsten Verpflichtungen auferlegt wurden, die genau einer solchen Situation entgegen wirken sollen:

Dem Landesfürsten ist zwar, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, die verfassungsimmanente Befugnis nicht abzusprechen, sich auch im Hinblick auf einen grundlegenden Urnengang richtungweisend an die Stimmbürger zu wenden. Er hat dies aber, was den Inhalt, Zeitpunkt und Stil seiner Stellungnahme betrifft, mit der gebotenen Zurückhaltung zu tun. Die mangelnde demokratische Legitimität und Verantwortlichkeit und die mit seiner Stellung verbundene Aufgabe, Staat und Bürgerschaft als Ganzes zu repräsentieren, symbolkräftig zu integrieren sowie das Staats- und Gesellschaftsgefüge als solches zu stabilisieren, gebieten ihm, sich aus der unmittelbar konkreten politischen Auseinandersetzung herauszuhalten.[25]

Dieses vom Staatsgerichtshof formulierte Verständnis des Amtes des Staatsoberhauptes unterscheidet sich nicht wesentlich von jenem des Bundespräsidenten in einer parlamentarischen Demokratie, von dem Neutralität und Mässigung erwartet wird, ohne dass es dem Bundespräsidenten verwehrt ist, bestimmte Meinungen zu vertreten, die nur von bestimmten Parteien oder von bestimmten Parteien nicht vertreten werden.[26] Das Staatsoberhaupt soll aber keine Gegenregierung bilden; je drängender jedoch eine gesellschaftliche Problemlage oder eine staatsrechtliche Herausforderung ist, desto eher ist das Staatsoberhaupt gefordert, sich zu Wort zu melden.[27] Aus dem Geist der parlamentarischen Gewaltenbalance wird das Erfordernis einer Loyalität gegenüber den politischen Aktivitäten der parlamentarischen Mehrheit und ihrer Regierung abgeleitet.[28] Nun spricht nichts dagegen, eine solche Loyalitätspflicht auch in einer konstitutionellen Erbmonarchie anzunehmen, die nach dem Postulat des Art. 2 LV auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage beruht. Eine solche Loyalitätspflicht bedeutet nicht die Verpflichtung zum unbedingten Verzicht auf eine eigenständige Kritik und Kontrolle der Handlungen des Landtages und der Regierung, „wohl aber die Verpflichtung zur grundsätzlichen Bereitschaft, die Möglichkeiten rechtlicher oder politischer Korrekturen (dieser Akte, Anm.) nur als äusserstes Mittel einer Missbrauchsverhütung oder Konfliktsbereinigung zu gebrauchen.“[29] Einem solchen Verständnis von der Ausübung des Amtes des Staatsoberhauptes steht daher nicht entgegen, dass der Landesfürst als Grundrechtsträger befugt ist, seine verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Meinungsäusserung in Anspruch zu nehmen (Art. 40 LV, Art. 10 EMRK). Dessen ungeachtet zählt es zu seinen ebenfalls aus der Verfassung resultierenden Verpflichtungen, in seinen Äusserungen auch auf seine Funktion als Staatsoberhaupt Bedacht zu nehmen. Der Umstand, dass die Verfassung den Landesfürsten mit vergleichsweise weitgehenden Befugnissen ausstattet, steht einem solchen Verständnis und einer daraus resultierenden Selbstbeschränkung des Monarchen nicht entgegen. Der Landesfürst übt die Funktion des Staatsoberhauptes auf eigenen Wunsch unentgeltlich aus.[30] Darauf wurde in § 30 KonV noch explizit Bezug genommen: „da der Fürst von den Landeseinnahmen nichts für sich behält (…)“.[31] Diese Regelung wurde in die Verfassung von 1921 nicht übernommen, die Praxis der Unentgeltlichkeit aber fortgesetzt. Diese Unentgeltlichkeit erstreckt sich auch auf die Kosten des administrativen Apparates des Landesfürsten, der aus den eigenen Finanzen des Landesfürsten getragen wird. Allerdings ist aus der Nichterwähnung dieser Thematik in der Verfassung auch zu schliessen, dass diese einer anderen gesetzlichen Regelung nicht entgegen stehen würde.

C. Das Staatsoberhaupt im Gefüge der Staatsorganisation

Der Landesfürst wird in der Literatur als das höchste, verfassungsunmittelbare und vom Willen des Volkes unabhängige Staatsorgan bezeichnet.[32] Dies ist insofern zu präzisieren, als der Landesfürst eines von mehreren obersten Organen ist, dessen Hoheitsakte als „Akte der öffentlichen Gewalt“, wenn sie in verfassungsmässig gewährleistete Rechte oder in durch internationale Abkommen (Art. 15 Abs. 2 StGHG) gewährleistete Rechtspositionen eingreifen, auch unter der Kontrolle des Staatsgerichtshofes stehen (Art. 15 Abs. 1 StGHG).[33] Richtiger ist es daher, mit Winkler von den obersten Organen Staatsoberhaupt, Volk, Landtag, Regierungschef, Regierung und den Höchstgerichten Staatsgerichtshof, Oberster Gerichtshof und Verwaltungsgerichtshof zu sprechen.[34] Während der Bundespräsident in Österreich trotz seiner Mitwirkungsbefugnisse an der Gesetzgebung des Bundes[35] ein oberstes Verwaltungsorgan ist,[36] ist der Landesfürst in Liechtenstein, wie schon in Art. 2 LV zum Ausdruck gelangt, wonach die Staatsgewalt im Fürsten und im Volke verankert ist, ein Organ der Gesetzgebung und der Vollziehung. Er nimmt an beiden Staatsfunktionen teil, steht aber auch nicht über ihnen, sondern ist Teil derselben.[37] Ein Organ der Gesetzgebung ist der Landesfürst nicht nur durch sein Sanktionsrecht gemäss Art. 9 LV, sondern auch durch seine Funktionen bei der Eröffnung, Schliessung und Auflösung des Landtages (Art. 48 LV, Art. 49 LV). Gubernativ ist dagegen seine Funktion im Rahmen der Bestellung und Entlassung der Regierung (Art. 79, 80 LV). Im Wege des Gnadenrechts und des Abolitionsrechtes (Art. 12 LV) kann er zudem in die Gerichtsbarkeit intervenieren. Es wäre jedoch staatsrechtlich unrichtig, den Landesfürsten als Staatsoberhaupt als ein von diesen Staatsfunktionen losgelöstes Organ zu betrachten. Gerade aus seiner Teilhabe an den Staatsfunktionen ergibt sich die Bindung auch dieses Staatsorgans an die Rechtsordnung.

D. Die Ehrenrechte des Staatsoberhauptes

Der Landesfürst geniesst verschiedene Ehrenrechte, die mit seiner Funktion als Staatsoberhaupt und darüber hinaus der monarchischen Staatsform zusammen hängen. Eine Ausprägung der Funktion des Staatsoberhauptes ist es daher, wenn der Landesfürst mit Porträts in Amtsgebäuden und anderen öffentlichen Einrichtungen sichtbar gemacht wird. Zu den monarchischen Ehrenrechten zählen die Anrede (in der Praxis „Durchlaucht“[38]) und ein bestimmtes Hofzeremoniell.[39] Dieses erstreckt sich nicht nur auf Anlässe wie Geburt, Heirat und Tod, sondern auch auf Besuche des Fürsten in einer Gemeinde oder die Durchführung von Vereidigungen und die Eröffnung und Schliessung des Landtages.[40]

III. Die Ausübung der Staatsgewalt durch den Landesfürsten

A. Die Rechte des Landesfürsten an der Staatsgewalt

Art. 7 Abs. 1 LV spricht ausdrücklich vom Recht des Landesfürsten an der Staatsgewalt. Die Bestimmung steht in einem unauflöslichen Zusammenhang mit Art. 2 LV, wonach die Staatsgewalt im Fürsten und im Volke verankert ist. Art. 7 Abs. 1 LV ist somit eine weitere Ausprägung des dualistischen oder elliptischen Staates und auch eine für den Konstitutionalismus typische Regelung.[41] Dies manifestiert sich darin, wenn von „seinem“ (des Landesfürsten) Recht an der Staatsgewalt gesprochen wird.[42] Die Wendung darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass im selben Satz die Bindung des Landesfürsten an die Verfassung und die gesamte Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht wird (dazu näher unter B.). Das in Art. 7 Abs. 1 LV verankerte „Recht“ ist somit eine verfassungsrechtliche Ermächtigung, der auch eine Verpflichtung, die verfassungsrechtlichen Schranken dieser Ermächtigung zu beachten, innewohnt.[43] Das „Recht“ des Landesfürsten an der Staatsgewalt ist daher kein undifferenzierter Machtanspruch, sondern resultiert aus den ihm von der Verfassung anvertrauten Befugnissen. In diesem Ausmass ist der Landesfürst ermächtigt und berechtigt, tätig zu sein und hat einen Anspruch auf die Ausübung dieser Rechte. Der Begriff „Staatsgewalt“[44] meint die gesamte staatliche Tätigkeit, die im Rechtsstaat allerdings durch das Recht, insbesondere die Verfassung, gebunden ist. Der Begriff „Staatsgewalt“ impliziert daher keine Tätigkeit des Staates und seiner Organe ausserhalb der Rechtsordnung.

Die konkreten Rechte des Landesfürsten an der Staatsgewalt gelangen in den weiteren Verfassungsartikeln zum Ausdruck (siehe auch die Auflistung unter Kapitel II.A.), wobei vor allem die Mitwirkungsrechte des Landesfürsten an der Gesetzgebung (Art. 9 LV) sowie an der Vollziehung (Art. 79 und 80 LV) hervorzuheben sind.[45]

B. Die Bindung des Landesfürsten an das Recht

Art. 7 Abs. 1 LV spricht davon, dass der Landesfürst sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze ausübt. Diese Formulierung statuiert eine Bindung des Landesfürsten an die gesamte Rechtsordnung, nicht nur der Verfassung und der einfachen Gesetze, sondern auch der Verordnungen. Dies ergibt sich daraus, dass Verordnungen die Gesetze präzisieren (siehe auch Art. 92 Abs. 2 LV). Die Bindung des Landesfürsten an das Recht ist eine Ausprägung des Legalitätsprinzips, das auch die liechtensteinische Rechtsordnung beherrscht.[46] Alles staatliche Handeln muss sich demnach auf das Gesetz zurückführen lassen.[47] Nicht gefordert ist allerdings, dass das Gesetz das Handeln des Landesfürsten in allen Einzelheiten vorherbestimmt. Gerade das Handeln als Staatsoberhaupt verlangt eine gewisse Flexibilität. Wenn sich der Landesfürst zu grundlegenden innen- oder aussenpolitischen Fragen äussert, ist er dazu durch seine Funktion als Staatsoberhaupt, also unmittelbar durch Art. 7 Abs. 1 LV legitimiert und bedarf keiner weiteren gesetzlichen Grundlage.[48] Im Bereich der Aussenpolitik sind Aspekte wie die Aufnahme oder der Abbruch diplomatischer Beziehungen mit einem anderen Staat, die Teilnahme an Sanktionen und ihre Beendigung, einer gesetzlichen Detailregelung nicht zugänglich, sondern müssen pragmatisch nach allgemeinen politischen und völkerrechtlichen Gesichtspunkten entschieden werden. Soweit das Recht dem Landesfürsten keine spezifischen Vorgaben macht, hat er seine Befugnisse dem System der Verfassung entsprechend, das auf die Herstellung von Einvernehmen ausgerichtet ist und somit auch ein ausgleichendes und mässigendes Verhalten erfordert, nach seinem Ermessen, jedoch in sachlicher Abwägung aller Argumente auszuüben.[49] Dies ergibt sich auch daraus, dass der Landesfürst in allen seinen Handlungen als Staatsorgan auch an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitssatz (Art. 31 LV) und das Willkürverbot als eigenständiges Grundrecht, gebunden ist.[50] Abseits dieser Leitlinien wird ein bestimmtes Amtsverständnis von der Verfassung hingegen nicht voraus gesetzt. Dem Staatsgerichtshof, der das Prinzip der Gewaltenteilung auch in Art. 7 verortet,[51] ist insoweit zuzustimmen, als sich aus Art. 7 Abs. 1 ergibt, dass in dieser Bestimmung der Anteil des Landesfürsten an der Staatsgewalt zum Ausdruck gelangt. Weitere Aspekte der Gewaltenteilung, wie etwa jener zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung, sind dieser Bestimmung hingegen nicht zu entnehmen.

IV. Die Immunität des Landesfürsten

A. Allgemeine Bemerkungen zur Immunität von Staatsoberhäuptern

Die – nach wie vor wichtige – Funktion der so bezeichneten Immunität, der rechtlichen Unangreifbarkeit, eines Staatsoberhauptes besteht darin, das Amt vor Funktionsbeeinträchtigungen durch andere, möglicherweise auch instrumentalisierte Staatsorgane zu schützen, nicht aber, die Person des Amtsinhabers ausserhalb des Rechts zu stellen.[52] Art. 7 Abs. 2 erster Satz LV regelt die Immunität des Landesfürsten. Seine Person untersteht nicht der Gerichtsbarkeit und ist rechtlich nicht verantwortlich. Abs. 2 zweiter Satz erstreckt diese Immunität auf jenes Mitglied des Fürstenhauses, das gemäss Art. 13bis LV für den Fürsten die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt. Von vornherein keine Immunität geniessen somit alle weiteren Mitglieder der fürstlichen Familie und zwar auch dann nicht, wenn ihre Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Staatsoberhauptsfunktion des Landesfürsten stehen (z.B. Begleitung bei einem Staatsbesuch). Im Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 2. August 2002, auf welchen die heute geltende Formulierung zurückgeht, wird ausgeführt, dass „die sprachliche Anpassung (…) den heute üblichen Bestimmungen zur Immunität von Staatsoberhäuptern, wie sie in Monarchien und Republiken die Regel sind (entspricht).“[53] Der Wortlaut der Verfassung spricht dafür, dass eine Erstreckung der Immunität (auch) auf den Stellvertreter übergeht, ohne dass die Immunität des Landesfürsten dadurch eine Einschränkung erfährt.[54] Tatsächlich gilt in den Monarchien Europas durchgehend, dass der Monarch „unverletzlich“ ist und nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.[55] Auf die Staatsoberhäupter von Republiken trifft die Aussage in ihrer Pauschalität hingegen nicht zu: Die Schweizerische Bundesverfassung kennt für den Bundespräsidenten keine spezifischen Immunitätsregelungen.[56] Als Mitglied des Bundesrates geniesst der Bundespräsident die Immunität gemäss Art. 162 BV, wonach die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Das Gesetz kann allerdings weitere Arten Immunität vorsehen.[57] In Österreich sieht Art. 63 B-VG vor, dass eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten nur, aber immerhin, zulässig ist, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.[58] Darüber hinaus kann die Bundesversammlung gemäss Art. 68 B-VG eine staatsrechtliche Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben. In Deutschland geniesst der Bundespräsident gemäss Art. 60 Abs. 4 GG die Immunität der Abgeordneten zum Bundestag, die unter den Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG verankerten Bedingungen aufgehoben werden kann. Ausserdem kann der Bundestag gemäss Art. 61 Abs. 1 GG gegen den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes Anklage beim Bundesverfassungsgericht erheben. Diese Beispiele unterstreichen, dass zwar auch republikanische Verfassungen Immunitätsregelungen hinsichtlich ihrer Staatsoberhäupter kennen, diese von anderen Staatsorganen aber auch aufgehoben werden können.[59] Eine unbesehene Gleichstellung der Immunitätsregelungen monarchischer und republikanischer Staatsverfassungen darf daher nicht vorgenommen werden. Dies ergibt sich auch aus der historischen Entwicklung des Immunitätsrechtes des Staatsoberhauptes: Die verfassungsrechtliche Festschreibung der politischen und strafrechtlichen Unverletzlichkeit der regierenden Fürsten und Könige war ein Resultat des Konstitutionalismus. Die Unverletzlichkeit der Fürsten war der Preis für deren Unterstellung unter die Verfassungen.[60] In den republikanischen Verfassungen konnte dafür aus demokratischen wie rechtsstaatlichen Überlegungen kein Platz mehr sein, während die Immunität als Erbe des Konstitutionalismus in den monarchischen Staatsverfassungen erhalten blieb. Eine gewisse Alternative für die in der parlamentarischen Demokratie bestehende Möglichkeit, die rechtliche Verantwortung des Staatsoberhauptes durchzusetzen, bildet in Liechtenstein der begründete Misstrauensantrag von wenigstens 1.500 Landesbürgern gegenüber dem Landesfürsten gemäss Art. 13ter LV, über den vom Landtag eine Volksabstimmung (Art. 66 Abs. 6 LV) anzuordnen ist. Allerdings führt auch der in der Volksabstimmung angenommene Misstrauensantrag nicht zwingend zum Rücktritt des Landesfürsten, was die Wirksamkeit des Instruments schwächt. Vielmehr hat darüber aufgrund der Verweisung in Art. 13ter LV auf das Hausgesetz gemäss dessen Art. 16 Abs. 1 die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses zu entscheiden.[61] Zu unterscheiden ist die verfassungsrechtlich verankerte, innerstaatliche Immunität des Landesfürsten von jener, die ihm als Staatsoberhaupt nach Völkerrecht zukommt: Der Landesfürst repräsentiert den Staat Liechtenstein und kann für Handlungen, die während der Amtsausübung begangen wurden, grundsätzlich nicht der Gerichtsbarkeit oder Zwangsgewalt eines anderen Staates unterstellt werden.[62] Diese Immunität von Staatsoberhäuptern wie auch die von Regierungschefs und Aussenministern ist nicht ausdrücklich geregelt, sondern beruht auf Völkergewohnheitsrecht. Sie schützt die Person des Staatsoberhauptes als diejenige eines Teilnehmers am internationalen Rechtsverkehr.[63]

B. Keine Immunität von Hoheitsakten

Gemäss Art. 7 Abs. 2 erster Satz LV untersteht die Person des Landesfürsten nicht der Gerichtsbarkeit und ist rechtlich nicht verantwortlich. Wie sich aus dem Wortlaut erschliesst, ist damit die Person des Landesfürsten gemeint, nicht aber die von ihm erlassenen Hoheitsakte.[64] So unterliegen beispielsweise Verordnungen, insbesondere auch Notverordnungen gemäss Art. 10 Abs. 2 LV, des Landesfürsten der Kontrolle durch den Staatsgerichtshof auf ihre Konformität mit der Verfassung, den Gesetzen oder Staatsverträgen (Art. 1 Abs. 2 lit. b StGHG). Hoheitsakte des Landesfürsten unterliegen, wenn sie als enderledigende letztinstanzliche Entscheidungen oder Verfügungen der öffentlichen Gewalt ergehen (Art. 15 Abs. 1 StGHG), ebenfalls der Kontrolle des Staatsgerichtshofes.[65] Davon waren auch die Gesetzesmaterialien des StGHG ausgegangen, wonach vom Begriff der „öffentlichen Gewalt“ sämtliche Träger von Hoheitsgewalt, somit insbesondere die Gerichte und Verwaltungsbehörden, aber auch der Landesfürst und der Landtag umfasst seien.[66] Die von Batliner/Kley/Wille geäusserte Befürchtung, wonach mit Art. 7 Abs. 2 in der heute geltenden Fassung bewirkt werde, dass der Landesfürst auch für sein hoheitliches Handeln nicht mehr der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterstehe,[67] ist daher unzutreffend.[68] Davon abgesehen unterliegen auch Hoheitsakte des Landesfürsten dem Amtshaftungsrecht, was bedeutet, dass der Rechtsträger, das Land Liechtenstein, für einen durch einen Hoheitsakt des Landesfürsten zugefügten Schaden unter den Kriterien des Amtshaftungsrechts (Rechtswidrigkeit, Verschulden des Organs) haftet.[69] Allerdings bedeutet Art. 7 Abs. 2 LV, dass der Landesfürst als Person vor jeder Art behördlicher Verfolgung und rechtlicher Verantwortlichkeit frei ist.[70] Inwieweit jedoch die Auffassung Winklers[71] zutrifft, wonach mit der Neuformulierung des Art. 7 Abs. 2 LV im Zuge der Verfassungsrevision 2003 keine inhaltliche Veränderung gegenüber der bisher geltenden Formulierung („Seine Person ist geheiligt und unverletzlich“) vorgenommen wurde, bleibt im Nachfolgenden zu prüfen. Art. 7 Abs. 2 LV, wonach der Landesfürst der Gerichtsbarkeit nicht untersteht und rechtlich nicht verantwortlich ist, beinhaltet nämlich im Vergleich mit der vorangegangenen Rechtslage[72] nicht nur den Verzicht auf den obsoleten Begriff des Gottesgnadentums („geheiligt“),[73] sondern auch eine Ersetzung des bisher verwendeten und auch aus anderen Rechtsordnungen bekannten und eingeführten Begriffs „unverletzlich“ durch diese Wendung. Zu untersuchen bleibt daher der Bedeutungsgehalt von Art. 7 Abs. 2 LV in
  • strafrechtlicher (siehe nachfolgend Kapitel C.1),
  • zivilrechtlicher (Kapitel C.2) und
  • sonstiger rechtlicher Hinsicht (siehe Kapitel C.3)


C. Die Immunität des Landesfürsten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden

1. Immunität in strafrechtlicher Hinsicht

Die Immunität in strafrechtlicher Hinsicht bedeutet, dass der Landesfürst für ein bestimmtes Handeln, selbst dann, wenn es sich um einen sonst der Kontrolle durch die Gerichtsbarkeit unterliegenden Hoheitsakt handelt, strafrechtlich persönlich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Die Immunität des Landesfürsten schützt ihn nicht nur vor einer strafrechtlichen Verurteilung, sondern auch bereits vor einer Anklage, ja sogar vor gerichtlichen oder behördlichen Vorerhebungen.[74] Sie bildet ein absolutes Strafverfolgungshindernis.[75] Die Immunität schliesst freilich die Strafrechtswidrigkeit eines allfälligen Handelns nicht aus, sondern lediglich die behördliche Verfolgung.[76] Immunität bedeutet somit lediglich, dass der Landesfürst nicht zur Verantwortung gezogen werden darf, nicht aber, dass eine bestimmte Handlung nicht rechtswidrig wäre.[77] Daraus sowie aus dem Umstand, dass die Person des Landesfürsten geschützt werden soll, ergibt sich, dass die Immunität des Landesfürsten zeitlich begrenzt ist, nämlich solange er dieses Amt ausübt. Im Falle eines Thronverzichts (Art. 13 Hausgesetz) oder einer Amtsenthebung (Art. 15 Hausgesetz) endet die Immunität des Landesfürsten. Er kann, wenn ein solcher Fall eingetreten ist, auch für Handlungen belangt werden, die während der Zeit seiner Immunität gesetzt worden waren. Die Zeit, während der die Immunität die Verfolgung hindert, ist in die Verjährungsfrist gemäss § 58 Abs. 3 Ziff. 1 StGB nicht einzurechnen.[78] Die Immunität endet dagegen nicht im Falle einer Entmündigung bzw. Vormundschaft (Art. 15 bzw. 17 Hausgesetz). Übt ein Regent (Art. 17 Abs. 2 Hausgesetz) die Rechte und Pflichten des Landesfürsten aus, so verbleibt der Landesfürst doch in seiner Funktion und damit in der Immunität. Aufgrund der ausdrücklichen Ausdehnung der Immunität (nur) auf jenes Mitglied des Fürstenhauses, welches gemäss Art. 13bis LV für den Fürsten die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt, womit lediglich der Fall der Betrauung des nächsterbfolgeberechtigten volljährigen Prinzen mit der Ausübung von Hoheitsrechten erfasst ist, ergibt sich, dass der Regent sich nicht auf die Immunität berufen kann. Kein Fall der Immunität liegt vor, wenn der Landesfürst in einem Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörde als Zeuge geladen wird und eine Aussage tätigt.[79] Im Falle seines Nichterscheinens steht die Immunität allerdings einer zwangsweisen Vorführung als Zeuge entgegen. Der Landesfürst kann sich angesichts des klaren und keine Ausnahmen zulassenden Verfassungswortlauts seiner Immunität, solange er Staatsoberhaupt ist, nicht begeben und sich daher auch nicht freiwillig der Strafgerichtsbarkeit unterwerfen. Darüber hinaus ist es unter dem Gesichtspunkt, dass die Immunität dem Schutz des Amtes des Staatsoberhauptes vor Funktionsbeeinträchtigung dient, konsequent, wenn der Landesfürst auf die Immunität nicht verzichten darf.

2. Immunität in zivilrechtlicher Hinsicht

Während die Reichweite der strafrechtlichen Immunität des Landesfürsten vor und nach der Verfassungsrevision 2003 als unbestritten gelten kann, ist jene in zivilrechtlicher Hinsicht schwieriger zu klären. Dies bestätigt auch ein rechtshistorischer Blick, war der Monarch in der Praxis deutscher Erbmonarchien doch zivilrechtlich verantwortlich und hatte vor den Gerichten Recht zu nehmen. Er war jedoch von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen.[80] Art. 7 Abs. 2 LV steht mit seinem die Gerichtsbarkeit schlechthin erfassenden Wortlaut auch in einem offenkundigen Spannungsverhältnis zu § 20 ABGB: Demnach sind auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen Privateigentum oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurteilen.[81] Dies würde die Annahme nahelegen, dass der Landesfürst sowohl vor den Zivilgerichten beklagt werden kann wie auch selbst Kläger oder Antragsteller sein kann.[82] Demgegenüber steht die Meinung, dass der Landesfürst schon aufgrund der vor der Verfassungsrevision 2003 bestehenden Rechtslage zivilrechtlich nicht „verfolgt“ werden konnte.[83] Damit ist aber noch nicht entschieden, ob lediglich eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Landesfürsten unzulässig wäre oder bereits eine Klage oder Antragstellung gegen ihn. Auch stellt sich die Frage, ob der Landesfürst schlechthin nicht Partei eines zivilgerichtlichen Verfahrens sein kann, also auch nicht aktiv klags- oder antragslegitimiert wäre. Zu ihrer Beantwortung sind folgende Überlegungen anzustellen:

Unzweifelhaft ist, dass die Exemtion des Landesfürsten von der Gerichtsbarkeit nicht bedeutet, dass dieser nicht Träger von zivilrechtlichen Rechten und Pflichten wäre.[84] Ebenso steht es ausser Frage, dass Art. 7 Abs. 2 LV nicht auf juristische Personen im Eigentum des Fürstenhauses anwendbar ist. Diese unterliegen somit der Gerichtsbarkeit. Ebenso ist auf Art. 99 LV[85] zu verweisen, wonach die fürstlichen Domänenbehörden vor den ordentlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben haben.[86]

Somit liegt es nahe, an der von der Verfassung aufgestellten Trennung zwischen dem von den fürstlichen Domänenbehörden verwalteten Vermögen, das kein Staatsvermögen darstellt,[87] und der Person des Landesfürsten anzuknüpfen. Gegen den Landesfürsten persönlich kann kein zivilgerichtliches Verfahren angestrengt werden, wohl hingegen gegenüber den fürstlichen Domänenbehörden.[88] Damit bleiben freilich noch zahlreiche Fragen offen: Zum einen ist unklar, ob und wie etwa eine Schadenersatzklage wegen persönlichen Handelns des Landesfürsten gegen die „fürstlichen Domänenbehörden“ zum Erfolg führen könnte, zum anderen stellt sich die Frage, wer die „fürstlichen Domänenbehörden“ i.S. des Art. 99 LV überhaupt sind. Der Begriff „fürstliche Domäne“ kommt im liechtensteinischen Recht ausserhalb von Art. 99 LV in den Abgabenbefreiungen gemäss Art. 4 Abs. 1 Steuergesetz[89] und Art. 1 des Gesetzes über die Befreiung des Landesfürsten und Erbprinzen von der Abgabepflicht[90] vor.[91] In der zuletzt genannten Bestimmung wird formuliert, dass die fürstliche Domäne und die Stiftungen, welche gemäss statutarischer Zweckbestimmung dem Landesfürsten zur Erfüllung seiner Obliegenheiten dienen, keine öffentlichen Abgaben entrichten.[92] Damit ist immer noch nicht klar, welche Rechtsnatur der „fürstlichen Domäne“ bzw. „Domänenbehörde“[93] zukommt. Die fürstliche Domäne unterliegt dem liechtensteinischen Privatrecht und ist Eigentum der Familie des Hauses Liechtenstein.[94] Man wird wohl von einem juristischen Sondervermögen mit Rechtsfähigkeit auszugehen haben, bei dem freilich nach wie vor offen bleibt, auf welche Weise es für die Handlungen des Landesfürsten einzustehen hätte.[95] Auf Privatvermögen des Landesfürsten ausserhalb der Domäne kann jedenfalls straf- und zivilgerichtlich nicht zugegriffen werden. In der Verfassung keine Erwähnung finden dagegen Stiftungen und andere juristische Personen, die wirtschaftlich dem Vermögen des Fürstenhauses zuzurechnen sind.[96] Diese juristischen Personen sind vom Privatvermögen des Landesfürsten zu trennen und sind eigene Träger rechtlicher Ansprüche und Verbindlichkeiten, die uneingeschränkt der Gerichtsbarkeit unterliegen. Hingegen kann der Landesfürst nach Auffassung Batliners seine Rechte auch aktiv vor den gerichtlichen Instanzen verfolgen.[97] Vor diesem Hintergrund ergibt auch die Regelung des § 20 ABGB über die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden[98] hinsichtlich Rechtsgeschäfte betreffend des Staatsoberhauptes bzw. dessen Privateigentum sowie die Ausnahme des Landesfürsten und des Erbprinzen von der Entrichtung von Gerichtsgebühren einen Sinn. Die Wendung „untersteht nicht der Gerichtsbarkeit“ wäre, nachdem die Verfassungsrevision 2003 gegenüber der vorangegangenen Rechtslage lediglich eine „sprachliche Anpassung“[99] vornehmen wollte, nach der hier vertretenen Auffassung daher nicht so zu verstehen, dass der Landesfürst die Zivilgerichtsbarkeit nicht selbst in Anspruch nehmen dürfte. Allerdings könnte der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 LV durchaus auch für die Gegenposition herangezogen werden. Was eine allfällige Vormundschaft des Landesfürsten betrifft, so ergibt sich die Exemtion von der Gerichtsbarkeit nicht nur aus Art. 7 Abs. 2 LV, sondern auch aus Art. 3 LV i.V.m. Art. 17 Hausgesetz. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen, in denen für einen liechtensteinischen Staatsangehörigen ein Vormund oder ein Beistand zu bestellen ist, auch für den Fürsten ein Vormund oder ein Beistand zu bestellen, wobei anstelle des Gerichtes der Familienrat entscheidet.

3. Sonstige rechtliche Immunität

Aus Art. 7 Abs. 2 LV ergibt sich, dass der Landesfürst auch nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt und für sein Handeln als Person auch nicht vom Staatsgerichtshof verantwortlich gemacht werden kann (siehe jedoch die Ausführungen unter 1.).[100] Aus der Wendung „rechtlich nicht verantwortlich“ ergibt sich ausserdem, dass der Landesfürst für seine Handlungen auch von keiner anderen Behörde persönlich verantwortlich gemacht werden kann. Gegen den Landesfürsten kommt beispielsweise keine Geltendmachung von allfälligen Ersatzansprüchen, die das Land als Rechtsträger wegen Handlungen des Landesfürsten nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Amtshaftung[101] leisten musste, in Betracht.[102] Das Gesagte bedeutet freilich nicht, dass die entsprechenden zivil- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften auf den Landesfürsten keine Anwendung finden würden. Beispielsweise wären Grundstücke im Eigentum des Landesfürsten ebenso in das Grundbuch einzutragen wie ein Unternehmen im Handelsregister oder ein Fahrzeug im Eigentum des Landesfürsten im Kraftfahrzeugregister. Allerdings kann gegen den Landesfürsten eine rechtliche Verpflichtung nicht vollstreckt werden. Soweit sich freilich verwaltungsrechtliche Normen und Entscheidungen der Behörden auf das von der fürstlichen Domäne verwaltete Vermögen beziehen ergibt sich kein Unterschied zu anderen natürlichen oder juristischen Personen.

D. Andere Formen der Verantwortung des Landesfürsten?

Das Postulat des Art. 7 Abs. 2 erster Satz LV, wonach der Landesfürst rechtlich nicht verantwortlich ist, bedeutet ebenfalls, dass nicht nur die Gerichte und Behörden, sondern auch der Landtag eine solche Verantwortlichkeit nicht geltend machen kann. Im Gegensatz dazu kann vom Landtag gegen Mitglieder der Regierung eine Anklage wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof erhoben werden (Art. 62 lit. g LV).[103] Der Misstrauensantrag gegen den Landesfürsten gemäss Art. 13ter LV schafft ebenfalls keine Verantwortlichkeit, da über einen vom Volk angenommenen Misstrauensantrag die Gesamtheit der Mitglieder des Fürstlichen Hauses entscheidet.[104] Ein Instrument, Verantwortung des Monarchen geltend zu machen, war bereits im Konstitutionalismus das Instrument der Gegenzeichnung.[105] „Über die Bindung der hoheitlichen Akte an die Gegenzeichnung des verantwortlichen Ministers war es möglich geworden, den von der Verfassung exemten Monarchen, der geheiligt und unverletzlich und damit verfassungsrechtlich, weder politisch noch strafrechtlich, verantwortlich war, gleichsam in die Verfassung zu integrieren.“[106] Die liechtensteinische Verfassung sieht eine solche Gegenzeichnung explizit in den Art. 65 Abs. 1 (Gegenzeichnung von Gesetzen durch den Regierungschef), Art. 85 (Gegenzeichnung auch der vom Fürsten oder einer Regentschaft ausgehenden Erlässe und Verordnungen) sowie Art 86 Abs. 2 LV (Ausfertigung der über Antrag des Regierungschef ergehenden landesherrlichen Resolutionen) vor.[107] Nach herrschender Auffassung sind jedoch überhaupt alle hoheitlichen Akte des Landesfürsten mit Ausnahme der Ernennung und Abberufung der Regierung (vgl. Art. 79 und 80 LV), wo eine Gegenzeichnung aus logisch-systematischen Gründen nicht in Betracht kommt, gegenzeichnungspflichtig.[108] Dies bedeutet, dass nicht nur Notverordnungen[109] gemäss Art. 10 LV, sondern wohl auch Richterernennungen (Art. 11 LV)[110] der Gegenzeichnung bedürfen. Hinsichtlich von Begnadigungen (Art. 12 LV) ist die Gegenzeichnungspflicht hingegen umstritten.[111] Nicht-Akte, wie die Verweigerung der Sanktion, bedürfen allerdings keiner Gegenzeichnung.[112] Der Gegenzeichnung unterliegen weiters Staatsverträge gemäss Art. 8 LV, sofern der Landesfürst den Abschluss nicht ohnehin an die Regierung delegiert hat.[113] Keiner Gegenzeichnung unterliegen hingegen nunmehr grundsätzlich Änderungen des Hausgesetzes gemäss Art. 3 LV, da die Kompetenz zur Erlassung des Hausgesetzes nach den Intentionen und der Formulierung der Verfassungsrevision 2003 in die Zuständigkeit des Fürstenhauses fällt.[114] Sofern jedoch staatsrelevante Teile des Hausgesetzes (Thronfolge, Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie Vormundschaft) weiterhin der Zustimmung des Landtages bedürfen,[115] wäre hinsichtlich solcher Regelungen wohl auch eine Gegenzeichnung erforderlich. Da die Gegenzeichnung die Billigung, also die materielle Identifikation mit dem Akt zum Ausdruck bringt, wird der Akt als solcher ein Gegenstand politischer Verantwortlichkeit.[116] Fehlt die Gegenzeichnung, so ist der betreffende Akt nicht gültig zustande gekommen.[117] Eine gewisse Verantwortlichkeit kann hingegen im Verfahren betreffend den Misstrauensantrag gegen den Landesfürsten (Art. 13ter LV) aufgeworfen, wenngleich nicht durchgesetzt werden (zur politischen Verantwortung der Regierung vgl. Art. 78 Abs. 1 LV).[118]

E. Der Schutz des Landesfürsten in der Gesetzgebung

Der Landesfürst ist in seiner Funktion als Staatsorgan wie auch das Fürstenhaus durch die Gesetzgebung in verschiedener Hinsicht geschützt:[119]
  • Strafbare Handlungen gegen die Ehre sind von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den Landesfürsten, den Landtag, die Regierung oder eine andere öffentliche Behörde gerichtet sind (Abs. 1 StGB).
  • Gemäss § 249 StGB ist, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Landesfürsten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  • Das Wappengesetz[121] bestimmt auch die Symbole des Fürstenhauses (Flagge, Fahne, Banner, Wimpel) und schützt sie vor Missbrauch.

Während die genannten Bestimmungen einen engen Bezug zur Ausübung der Funktion des Landesfürsten als Staatsoberhaupt und zur Rolle des Fürstenhauses in der Erbmonarchie haben, billigt die Rechtsordnung dem Landefürsten sowie dem Erbprinzen folgende weitere Vorrechte zu:

  • Gemäss dem Gesetz über die Befreiung des Landesfürsten und des Erbprinzen von der Abgabepflicht vom 17. Dezember 1981[122] sind diese Personen von allen öffentlichen Abgaben befreit. Keine öffentlichen Abgaben entrichten ausserdem die fürstliche Domäne und die Stiftungen, welche gemäss statutarischer Zweckbestimmung dem Landesfürsten zur Erfüllung seiner Obliegenheiten dienen. Art. 4 Steuergesetz[123] trifft unter dem Titel „Ausnahmen von der Steuerpflicht“ eine inhaltlich gleiche Regelung.
Die Ausnahme des Landesfürsten und des Erbprinzen von der Steuerpflicht entspricht einer historischen Praxis und wurde mit übergeordneten staatspolitischen Gründen unter Hinweis auf die verfassungsmässige Organstellung des Landesfürsten als Staatsoberhaupt und die damit verbundenen Aufwendungen gerechtfertigt.[126] Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Landesfürst die Funktion des Staatsoberhauptes nach bestehender Staatspraxis unentgeltlich ausübt und auch für den erforderlichen administrativen Apparat keinen Kostenersatz erhält. Dessen ungeachtet ist die Steuerbefreiung unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht zwingend geboten.

F. Die Erstreckung der Immunität auf andere Mitglieder des Fürstenhauses

Gemäss Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz LV erstreckt sich die Immunität des Landesfürsten auch auf jenes Mitglied des Fürstenhauses, welches gemäss Art. 13bis LV die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt. Gemäss Art. 13bis LV kann der Landesfürst den nächsterbfolgeberechtigten volljährigen Prinzen seines Hauses wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Thronfolge als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen. Die ebenfalls auf die Verfassungsrevision 2003 zurückgehende Formulierung ist im Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 2. August 2002 nicht weiter kommentiert. Winkler ist der Meinung, dass die Neuregelung keine materielle Änderung der Rechtslage gebracht habe und nur der Klarstellung diene. Die Immunität des Landesfürsten sei demnach bereits nach damals geltendem Verfassungsrecht auch dem Stellvertreter, der die Funktion des Staatsoberhauptes ausübe, zuteil geworden.[127] Aufgrund der nunmehrigen expliziten Regelung ist die Diskussion freilich müssig. Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz LV geht jedenfalls hervor, dass die Erstreckung der Immunität auf den Thronfolger (Erbprinzen) nur insoweit stattfindet, als dieser die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt. Soweit er den Landesfürsten lediglich bei gewissen Tätigkeiten unterstützt, findet keine Erstreckung der Immunität statt. Dies ist auch sinnvoll, da die Immunität ja dem Schutz des Amtes und nicht der Person, die es ausübt, dienen soll. Als „Funktion des Staatsoberhauptes“ dürfte die Verfassung wohl alle Hoheitsrechte des Landesfürsten verstehen, also beispielsweise auch die Mitwirkung im Richterauswahlgremium gemäss Art. 96 LV. Da eine Erstreckung der Immunität nur für den Fall des Art. 13bis LV vorgesehen ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen, in welchen Staatsoberhauptsfunktionen von anderen Personen als vom Landesfürsten ausgeübt werden (in Betracht kommt die Regentschaft im Falle einer Vormundschaft oder einer Absetzung oder Amtsenthebung des Landesfürsten – vgl. die Beispiele in Art. 17 Hausgesetz), diesen Personen keine Immunität zukommt. Dies ist in gewisser Hinsicht inkonsequent, da in diesem Fall die Immunität zum Schutze des Amtes leerläuft.

Fussnoten

  1. In seinem „Commentar zu dem Entwurfe eines Staatsgrundgesetzes für das Königreich Hannover“ schreibt beispielsweise Gustav v. Struve 1832: „Im eigentlichen Sinne wird dem Worte „heilig“ eine Beziehung auf das Überirdische zugeschrieben. Eine solche hat die Person des Königs nicht. Denn die Lehre von der unmittelbar göttlichen Gewalt wird schon seit längerer Zeit als scholastische Grille [sic!] angesehen. Nimmt man dagegen das Wort in seiner uneigentlichen Bedeutung, wie man von heiligen Rechten u.dgl.m. spricht, so wird auf diese Weise nichts weiter ausgedrückt, als dass die Person des Königs einen besonders grossen Werth habe, von hohem Gewichte sey. „Unverletzlich“ ist nichts anderes, als dasjenige, was nicht verletzt werden kann, oder darf. Die physische Möglichkeit, den König zu verletzen, ist vorhanden. Allein allerdings fehlt die rechtliche. Er darf nicht verletzt werden. Jedoch hat er hierin nichts im voraus vor dem niedrigsten seiner Unterthanen. Niemand darf verletzt werde, jede Verletzung ist rechtswidrig. Der König ist in gerichtlicher Beziehung nur darin vor anderen Menschen ausgezeichnet, dass seine Person dem Criminalrichter nicht unterworfen ist, und in rechtlicher Beziehung darin, dass die Gesetze besonders schwere Strafen gegen die Verletzer in seiner Person aussprechen“ (von Struve, Commentar, „Das zweite Kapitel des Entwurfs“, S. 7).
  2. Vgl. dagegen § 8 der Pillersdorff‘ schen Verfassung Österreichs vom 25.04.1848: „Die Person des Kaisers ist geheiligt und unverletzlich.“
  3. RGBl. 145/1867.
  4. Vgl. dazu auch Pernthaler, Staatsoberhaupt, S. 101 und S. 103. Gemäss Art. 57 der Schlussakte vom 15.05.1820 zur deutschen Bundesakte war die „gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt.“ In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass der österreichische Staatsrechtler Friedrich Tezner noch 1909 die Vereinigung der gesamten Staatsgewalt im Staatsoberhaupt als fundamentalen Grundsatz des österreichischen Staatsrechts anerkannt hat (vgl. Pernthaler, Staatsoberhaupt, S. 103).
  5. BuA Nr. 143/2002, S. 3. Dazu näher unter Kapitel IV.
  6. Kimminich, Staatsoberhaupt, S. 9.
  7. Winkler, Verfassungsrecht, S. 33; Allgäuer, Kontrolle, S. 33.
  8. Nettesheim, Amt, S. 1039, Rz. 13.
  9. Winkler, Verfassungsrecht, S. 33; Siehe auch Pállinger, Liechtenstein, S. 142 ff.; Wille, Staatsordnung, S. 319 ff.
  10. Winkler, Verfassungsrecht, S. 33. Siehe zur Vergabe von Titel, Ordnung und Ehrenzeichen näher https://fuerstenhaus.li/die-monarchie/dekorationen/. Demnach kann der Landesfürst „aufgrund seiner Prärogativen als Staatsoberhaupt Titel, Orden und Ehrenzeichen verleihen.“ Personen, die sich um das Fürstenhaus oder das Land besonders verdient gemacht haben, können beispielsweise fürstliche Titel, wie „Fürstlicher Rat, Fürstlicher Hofrat, Fürstlicher Justizrat u.dgl.“ verliehen werden. Der Landesfürst kann darüber hinaus aber auch Adelstitel schaffen.
  11. Winkler, Verfassungsrecht, S. 33.
  12. Vgl. auch Bussjäger, Kommentar zu Art. 8 LV.
  13. Winkler, Verfassungsrecht, S. 33. In der liechtensteinischen Praxis finden zudem besonders häufig Unterredungen des Staatsoberhauptes mit dem Regierungschef statt. Dies ist in parlamentarischen Monarchien unüblich.
  14. Demgegenüber entspricht es ganz der positivistisch-kasuistischen Praxis österreichischen Verfassungsrechts, dass die zur Unterstützung des Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte eingerichtete Präsidentschaftskanzlei im B-VG ausdrücklich verankert ist (Art. 67a B-VG). Hingegen kennt auch das deutsche Grundgesetz keine verfassungsrechtlich verankerte Hilfseinrichtung des Bundespräsidenten.
  15. Vgl. etwa Pállinger, Liechtenstein, S. 142 ff.
  16. Vgl. Marxer/Pállinger, Systeme, S. 915; zum Begriff des präsidentiellen Systems siehe auch Nettesheim, Amt, S. 1032, Rz. 1.
  17. Die Frage, ob der Landesfürst bzw. allenfalls auch der Erbprinz vom Stimmrecht nicht überhaupt ausgeschlossen sind, wie dies in der StGH 2002/73 zugrundeliegenden Beschwerde gegen die Zulassung eines von Hans-Adam II. und Erbprinz Alois eingebrachten Volksinitiative vorgebracht wurde, ist bislang nicht entschieden. Der StGH hatte die damalige Beschwerde aus formalen Gründen abgewiesen, ohne sich inhaltlich mit dieser Frage auseinander zu setzen. Die damalige Verwaltungs-Beschwerdeinstanz hatte die Frage, ob der Landesfürst berechtigt war, die Initiative einzubringen, offen gelassen, da jedenfalls der Erbprinz, der nicht Mitglied des Staatsorgans „ Landesfürst“ sei, berechtigt gewesen sei, seine eigenen Wünsche und Vorstellungen einer geänderten Verfassung durch das Lancieren einer Volksinitiative durchzusetzen (VBI 2002/96 (= LES 2002, 207 ff. [219])).
  18. So schon Beck, Recht, S. 23.
  19. Siehe dazu auch die Darstellung der Innehabung des Amtes und des Amtsverständnisses der Landesfürsten Franz Josef II. und Hans-Adam II. bei Waschkuhn, Politisches System, S. 80 ff.
  20. Batliner, Einführung, S. 94; siehe auch Waschkuhn, Politisches System, S. 85.
  21. Kimminich, Staatsoberhaupt, S. 87 ff.
  22. Nettesheim, Amt, S. 1032, Rz. 1. Zur Rolle des Staatsoberhauptes in der parlamentarischen Demokratie siehe auch Pernthaler, Staatsoberhaupt, S. 139 ff.
  23. Zu den obersten Organen Liechtensteins siehe etwa Winkler, Verfassungsrecht, S. 38.
  24. Batliner, Einführung, S. 94. Dieser Gefahr unterliegt freilich auch ein – insbesondere plebiszitär – gewähltes Staatsoberhaupt, wie Pernthaler, Staatsoberhaupt, S. 126 ff., eindrucksvoll darlegt. Allerdings scheidet das gewählte Staatsoberhaupt durch Zeitablauf oder mangels Wiederwahl aus dem Amt. In der Monarchie fehlt ein solches Korrektiv. Der Misstrauensantrag gegen den Landesfürsten (Art. 13ter LV) oder die Abschaffung der Monarchie (Art. 113 LV) sind keine vergleichbaren Instrumente.
  25. StGH 1993/8 Erw. 2.1 (= LES 1993, 91 ff. [97]); siehe auch Batliner, Einführung, S. 95; Stotter, Verfassung, S. 79 f. Zur Rolle der Regierung bei Abstimmungen siehe auch StGH 1990/6 (= LES 1991, 133 ff. [134 ff.]).
  26. Nettesheim, Amt, S. 1042, Rz. 20; Berka, Verfassungsrecht, S. 224, Rz. 680.
  27. Nettesheim, Amt, S. 1045, Rz. 23.
  28. Pernthaler, Staatsoberhaupt, S. 159.
  29. Pernthaler, Staatsoberhaupt, S. 159 f.
  30. Siehe allerdings zur Steuerbefreiung des Landesfürsten und des Erbprinzen die Ausführungen unter Kapitel IV.D.
  31. Siehe auch Winkler, Verfassungsrecht, S. 33.
  32. Steger, Fürst, S. 66 ff.; Allgäuer, Kontrolle, S. 32; Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 150; Wille, Staatsordnung, S. 308.
  33. Vgl. Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 583; siehe auch BuA Nr. 45/2003, S. 39 f.
  34. Winkler, Verfassungsrecht, S. 38.
  35. Gemäss Art. 47 B-VG obliegt ihm die Beurkundung der Bundesgesetze als notwendige Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Bundesgesetzes.
  36. Berka, Verfassungsrecht, S. 223, Rz. 679.
  37. Vgl. für Deutschland Nettesheim, Amt, S. 1054, Rz. 41 ff., der aber davon spricht, dass der Bundespräsident (auch) über den Staatsfunktionen steht.
  38. Siehe auch Art. 2 Abs. 5 Hausgesetz, wonach alle Mitglieder des fürstlichen Hauses mit „Durchlaucht“ anzusprechen sind.
  39. Steger, Fürst, S. 64.
  40. Siehe dazu die Broschüre der Regierung des Fürstentums Liechtenstein „Hofzeremoniell“.
  41. Willoweit, Stellvertretung, S. 124 f.
  42. Willoweit, Stellvertretung, S. 125.
  43. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 308 f.
  44. Siehe dazu näher die Ausführungen zu Art. 2 LV bei Bussjäger, Kommentar zu Art. 2 LV Kapitel IV.
  45. Willoweit, Fürstenamt und Verfassungsordnung, S. 509.
  46. StGH 2007/53, Erw. 2.2. In diesem Sinne auch StGH 2001/22; siehe auch Kley, Verwaltungsrecht, S. 167.
  47. Kley, Verwaltungsrecht, S. 168.
  48. Eine des jeweiligen Amtsverständnisses des Staatsoberhauptes ist es, ob sich dieses bei seinen Äusserungen mit dem Regierungschef abstimmt oder nicht.
  49. Siehe auch die Ausführungen zu Art. 2 LV bei Bussjäger, Kommentar zu Art. 2 LV sowie Ignor, Verfassungsentwicklung, S. 484; Batliner, Einführung, S. 94.
  50. Siehe auch Bussjäger, Kommentar zur Art. 2 LV sowie Batliner, Aktuelle Fragen, S. 14.
  51. Dies wurde in der älteren Judikatur thematisiert: StGH 1982/37 Erw. 6 (= LES 1983, 112 ff. [114]): „Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein beruht auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 2 und 7). “Vgl. auch Stotter, Verfassung, S. 71 ff. Siehe auch Kühne, Struktur, S. 395. Siehe auch die Ausführungen zu Art. 2 LV bei Bussjäger, Kommentar zu Art. 2 LV.
  52. Frank, Art. 63 B-VG, Rz. 1; Winkler, Verfassungsreform, S. 172.
  53. BuA Nr. 143/2002, S. 3.
  54. In diesem Sinne wohl auch Batliner, Verfassungsänderungsvorschläge, S. 78; Batliner/Kley/Wille, Memorandum, S. 3 f.
  55. Ismayr, Systeme, S. 18. Siehe auch die bei Winkler, Verfassungsreform, S. 172, wiedergegebenen Beispiele.
  56. Zu beachten ist allerdings, dass der Bundespräsident in der Schweiz kein eigentliches Staatsoberhaupt ist, da es der Bundesrat als Kollegialorgan ist, der die Schweiz nach innen und aussen vertritt (vgl. Biaggini, BV-Kommentar, Art. 176 BV, Rz. 2).
  57. Diese weiteren Immunitäten beinhalten die sogenannte relative Immunität, die diese Personen vor der Strafverfolgung wegen Delikten schützt, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen. Sie ist deshalb relativ, weil die Strafverfolgung nur mit Ermächtigung der beiden Räte durchgeführt werden kann (vgl. von Wyss, St. Galler Kommentar zu Art. 162 BV, Rz. 11 ff.).
  58. Dazu näher Frank, Art. 63 B-VG, Rz. 1 ff.
  59. Siehe allerdings das von Winkler, Verfassungsreform, S. 172 f., herangezogene Beispiel des Staatspräsidenten von Frankreich.
  60. Batliner, Schichten, S. 291.
  61. Marxer, Hausgesetz, S. 50.
  62. Kau, Völkerrechtssubjekte, S. 148, Rz. 44.
  63. Kau, Völkerrechtssubjekte, S. 149, Rz. 47.
  64. Winkler, Verfassungsreform, S. 170.
  65. Vgl. StGH 2008/46, Erw. 2.3.1; StGH 2005/97 Erw. 1.1 (= LES 2007, 95 ff. [100 f.]).
  66. BuA Nr. 45/2003, S. 12 und 39 f.; siehe auch die Stellungnahme der Regierung in BuA Nr. 95/2003, S. 20 ff.
  67. Batliner/Kley/Wille, Memorandum, S. 3 f.
  68. Winkler, Verfassungsreform, S. 170 f.
  69. Vgl. auch Art. 109 LV. Der BuA vom 13.04.1966 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung spricht denn auch ausdrücklich davon (S. 2), „dass auch der Landesfürst ein Staatsorgan ist und daher der Staat für dessen Tätigkeit haftet.“
  70. Winkler, Verfassungsreform, S. 179.
  71. Winkler, Verfassungsreform, S. 171.
  72. Siehe zur vorangegangenen Verfassungsrechtslage Batliner, Aktuelle Fragen, S. 44.
  73. Siehe auch den Hinweis auf BuA Nr. 87/2001, S. 16 („Untergang des Gottesgnadentums“) bei Schiess Rütimann, Verantwortung, S. 834. Schon Marxer Otto Ludwig, Organisation, S. 5, bezeichnete 1924 den Begriff „geheiligt“ als ein solcher ohne Rechtsinhalt und als eine Phrase.
  74. Dies ist analog zur völkerrechtlichen Immunität zu sehen, vgl. Kau, Völkerrechtssubjekte, S. 152 f., Rz. 59.
  75. Siehe StGH 2012/71, Erw. 1, zu der auf Völkerrecht gegründeten diplomatischen Immunität.
  76. Vgl. Frank, Art. 63 B-VG, Rz. 3.
  77. Steger, Fürst, S. 62.
  78. Vgl. Frank, Art. 63 B-VG, Rz. 3.
  79. Siehe auch Frank, Art. 63 B-VG, Rz. 2.
  80. Schmid, Stellvertretung, S. 34.
  81. Siehe auch Steger, Fürst, S. 59 f.; Batliner, Aktuelle Fragen, S. 45.
  82. In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 10 lit. c des Gerichtsgebührengesetzes (LGBl. 1974 Nr. 42 LR 173.31) hinzuweisen, wonach der Landesfürst und die Mitglieder der Fürstlichen Familie von der Zahlungspflicht und Haftung für Gebühren aller Art befreit sind.
  83. Batliner/Kley/Wille, Memorandum, S. 3; auf diese Auffassung bezieht sich auch Winkler, Verfassungsreform, S. 169; nicht völlig eindeutig, aber wohl im Sinne einer auch zivilgerichtlichen Immunität Steger, Fürst, S. 60.
  84. Steger, Fürst, S. 59; Allgäuer, Kontrolle, S. 33; Wille, Staatsordnung, S. 311.
  85. Art. 100 in der Verfassung 1921.
  86. Siehe schon Marxer Otto Ludwig, Organisation, S. 4; Steger, Fürst, S. 59 ff.; Batliner, Aktuelle Fragen, S. 45 f.
  87. Vgl. Steger, Fürst, S. 60 f. Zum Umfang der Domäne Vaduz vor dem Ersten Weltkrieg siehe Kraetzl, Fürstentum Liechtenstein, S. 313.
  88. In diesem Sinne auch Batliner, Aktuelle Fragen, S. 45, zur vor der Verfassungsrevision geltenden Rechtslage; Wille, Staatsordnung, S. 311.
  89. LGBl. 2010 Nr. 340 LR 640.0.
  90. LGBl. 1982 Nr. 26 LR 640.1.
  91. Ausserdem erwähnt die Verordnung vom 21.11.2000 über Waldreservate und Sonderwaldflächen, LGBl. 2000 Nr. 230 LR 921.013 die fürstliche Domäne als Waldeigentümerin.
  92. Anders als dies Opilio, Sachenrecht, S. 450, Rz. 014, formuliert, bedeutet dies nicht, dass die fürstliche Domäne und die Stiftungen per se gemäss statutarischer Zweckbestimmung dem Landesfürsten zur Erfüllung seiner Obliegenheiten dienen.
  93. Kraetzl, Fürstentum Liechtenstein, S. 67, bezeichnet die Domänenverwaltung als die „Verwaltungsbehörde für die fürstlichen Privateinkünfte in Liechtenstein“.
  94. Opilio, Sachenrecht, S. 450, Rz. 014.
  95. Eine Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte in dieser Frage konnte nicht eruiert werden.
  96. So etwa die Stiftung Fürst Liechtenstein oder die LGT Bank AG.
  97. Batliner, Aktuelle Fragen, S .45.
  98. Art. 10 lit. c) Gerichtsgebührengesetz (LGBl. 1974 Nr. 42 LR 173.31).
  99. Vgl. BuA Nr. 143/2002, S. 3; Winkler, Verfassungsreform, S. 169 f.
  100. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 310 f.
  101. LGBl. 1966 Nr. 24 LR 170.32.
  102. Der Landesfürst ist im Gesetz über die Amtshaftung, anders als etwa die Regierung oder die Mitglieder des Landtages konsequenterweise auch nicht erwähnt.
  103. Siehe auch Schiess Rütimann, Verantwortung, S. 834.
  104. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 311.
  105. Batliner, Einführung, S. 89; Loebenstein, Stellvertretung, S. 100 f; Wille, Staatsordnung, S. 311 ff.
  106. Batliner, Einführung, S. 89; siehe auch Loebenstein, Stellvertretung, S. 101.
  107. Batliner, Einführung, S. 89.
  108. Batliner, Einführung, S. 89 f.; in diesem Sinne auch Loebenstein, Stellvertretung; S. 109 f.; Steger, Fürst, S. 87 f.; in diesem Sinne wohl auch Allgäuer, Kontrolle, S. 35; Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 218. Dagegen Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 50 f., der sich auf die ausdrücklich verankerten Gegenzeichnungsrechte des Regierungschefs bezieht. Keinen Standpunkt in dieser Frage vertritt Kohlegger, Gnadenrecht, S. 139 ff.
  109. Dies ergibt sich schon daraus, dass Art. 85 LV ausdrücklich alle „Erlässe und Verordnungen“ des Landesfürsten der Gegenzeichnung unterwirft (vgl. Loebenstein, Stellvertretung, S. 105). Siehe auch Waschkuhn, Politisches System, S. 122.
  110. Dagegen Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 55 ff.; siehe dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 11 LV.
  111. Explizit für eine Gegenzeichnungspflicht Steger, Fürst, S. 88; dagegen Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 50; Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 335. Siehe dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 12 LV.
  112. Batliner, Einführung, S. 91.
  113. Batliner, Einführung, S. 91.
  114. Siehe dazu auch die Ausführungen zu Art. 3 LV bei Bussjäger, Kommentar zu Art. 3 LV. Vgl. dagegen noch auf der Basis der vorangegangenen Verfassungsrechtslage Loebenstein, Stellvertretung, S. 109; Batliner, Einführung, S. 90.
  115. Siehe die Ausführungen zu Art. 3 LV bei Bussjäger, Kommentar zu Art. 3 LV.
  116. Loebenstein, Stellvertretung, S. 103.
  117. Loebenstein, Stellvertretung, S. 102.
  118. Schiess Rütimann, Verantwortung, S. 835.
  119. Siehe auch Batliner, Aktuelle Fragen, S. 43.
  120. LGBl. 1963 Nr. 2 LR 112.0.
  121. LGBl. 1982 Nr. 58 LR 120.
  122. LGBl. 1982 Nr. 26 LR 640.1. Die Erstreckung der Abgabenbefreiung auf den Erbprinzen wird im Übrigen nicht von der Ausübung von Regierungsfunktionen abhängig gemacht.
  123. LGBl. 2010 Nr. 340 LR 640.0.
  124. LGBl. 1974 Nr. 42 LR 173.31.
  125. Das Hausgesetz verwendet den Begriff der „Mitglieder des Fürstlichen Hauses“ (Art. 2 Hausgesetz). Es ist wohl davon auszugehen, dass mit dem Begriff der Fürstlichen Familie dieser Personenkreis gemeint ist.
  126. Vgl. BuA vom 22.10.1981 über die Befreiung des Landesfürsten und des Erbprinzen von der Abgabenpflicht, S. 2, der davon spricht, dass die Abgabenbefreiung des Landesfürsten „wie schon bisher“ erfolgen soll. Die Abgabenbefreiung des Erbprinzen erfolgte jedoch erstmals mit diesem Gesetz, mit der Begründung, dass sich dieser primär auf seine künftige Aufgabe vorzubereiten habe und daher nicht gleich einem Privatmann einer zivilen Erwerbstätigkeit nachgehe.
  127. Winkler, Verfassungsreform, S. 171 f.
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