Art. 99

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Der Fiskus und die fürstlichen Domänenbehörden haben vor den ordentlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben.

The fiscal authorities and the officials of the Princely domains shall be subject to appear before the ordinary Courts as plaintiffs and defendants.

Die Kommentierung dieses Artikels erfolgt im Laufe des Jahres 2024.

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