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Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung

(Quelle: Liechtensteinisches Landesarchiv, LI LA U 095, Bild: Sabrina Vogt)

Im August 2024 wurde verfassung.li um drei weitere Kommentierungen ergänzt. Es handelt sich um diejenigen zu Art. 32 LV, Art. 41 LV und Art. 44 LV. Peter Bussjäger kommentiert das Grundrecht der Privat- und Geheimsphäre (Art. 32 LV). Cyrus Beck analysiert Art. 41 LV, die verfassungsrechtliche Grundlage der Vereinsfreiheit und des Versammlungsrechts, und Patricia Schiess die in Art. 44 LV statuierte Wehrpflicht.

Art. 32 LV garantiert die Freiheit der Person, das Hausrecht sowie das Brief- und Schriftengeheimnis. Aus Art. 32 LV werden zudem der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz abgeleitet. Bei dieser Kommentierung sowie bei derjenigen zu Art. 41 LV findet auch die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5, Art. 8 und Art. 11 EMRK ausführlich Beachtung. Da die Themen Sicherheit und Verteidigung in keiner anderen Verfassungsbestimmung angesprochen werden, enthält die Kommentierung von Art. 44 LV auch Ausführungen zu diesen beiden aktuellen Themen.

An diesen drei Kommentierungen sind die Verlinkungen noch nicht vorgenommen worden. Die Texte stehen jedoch per sofort in ihrer definitiven Version zur Verfügung.

Aktualisierungen haben die Kommentierungen zu Art. 52, Art. 63 und Art. 78 LV erfahren. Sämtliche in diesen drei Kommentierungen zitierten Gesetze und Verordnungen befinden sich neu auf dem Stand von Juni 2024. Das bedeutet insbesondere, dass die Ausführungen zum Thema Datenschutz nun wieder aktuell sind.

Gamprin-Bendern, 23. August 2024


Über den Verfassungskommentar
Bei dem vom Liechtenstein-Institut herausgegebenen Kommentar zur Liechtensteinischen Verfassung vom 5. Oktober 1921 handelt es sich um den ersten wissenschaftlichen Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Er füllt auch deshalb eine Lücke zum liechtensteinischen Verfassungsrecht.

Der Kommentar verfolgt verschiedene Ziele:

  • Die Kommentierung der Verfassungsbestimmungen erschliesst das liechtensteinische Verfassungsrecht.
  • Bei den einzelnen Verfassungsbestimmungen werden angeführt
    • die Materialien aus dem Prozess der Verfassungsgebung,
    • die einschlägigen Urteile der liechtensteinischen Gerichte,
    • die Literatur zum liechtensteinischen Verfassungsrecht,
    • ausländische Literatur und Judikatur, soweit sie für das Verständnis des liechtensteinischen Verfassungsrechts von Bedeutung sind.
Überdies erleichtert ein allgemeines Literaturverzeichnis den Einstieg ins liechtensteinische Verfassungsrecht. Somit bietet der Kommentar einen Zugang zu den verschiedenen – nicht nur rechtswissenschaftlichen, sondern auch historischen und politikwissenschaftlichen – Abhandlungen zum liechtensteinischen Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Selbstverständlich wird die Entstehungsgeschichte von der Landständischen Verfassung von 1818 über die Konstitutionelle Verfassung von 1862 bis hin zum geltenden Verfassungsrecht eingehend erläutert.
  • Indem der Kommentar im Internet für jedermann von überall her kostenlos zugänglich ist, verbreitert er die Kenntnis vom liechtensteinischen Verfassungsrecht nicht nur in Liechtenstein selber, sondern über die Grenzen des Fürstentums Liechtenstein hinaus. Der Kommentar erleichtert damit den Rechtsvergleich mit dem liechtensteinischen Recht.
  • Als Leserinnen und Leser angesprochen sind nicht nur Juristinnen und Juristen, sondern alle, die sich einen Überblick über das liechtensteinische Verfassungsrecht verschaffen wollen oder Antworten auf einzelne verfassungsrechtliche Fragen suchen.

Kontakt

Liechtenstein-Institut
St. Luziweg 2
9487 Gamprin-Bendern
Liechtenstein
info@liechtenstein-institut.li
www.liechtenstein-institut.li

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