1) Das Fürstentum Liechtenstein ist ein Staatsverband von zwei Landschaften mit elf Gemeinden. Das Fürstentum Liechtenstein soll den innerhalb seiner Grenzen lebenden Menschen dazu dienen, in Freiheit und Frieden miteinander leben zu können. Die Landschaft Vaduz (Oberland) besteht aus den Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen und Triesenberg, die Landschaft Schellenberg (Unterland) aus den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg.

2) Vaduz ist der Hauptort und der Sitz des Landtages und der Regierung

1) The Principality of Liechtenstein is a union of two regions with eleven municipalities. The Principality of Liechtenstein shall serve to enable the people within its borders to live together in freedom and peace. The region of Vaduz (Oberland, Upper Country) consists of the municipalities of Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen and Triesenberg; the region of Schellenberg (Unterland, Lower Country) consists of the municipalities of Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell and Schellenberg.

2) Vaduz shall be the capital and the seat of Parliament and the Government.

Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 31. August 2015

Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016, verfassung.li

Inhaltsverzeichnis

Entstehung und Materialien

VV 1848 § 1

KonV § 1

Verfassungsentwurf Prinz Karl § 1

Verfassungsentwurf Beck Art. 1

RV § 1

BuA vom 20. November 2001 betreffend die Abänderung der Verfassung (BuA Nr. 87/2001)

Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 2. Februar 2000 (rote Broschüre), Art. 1

Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 1. März 2001 (grüne Broschüre), Art. 1

Initiative des Fürstenhauses vom 2. August 2002, Art. 1 (BuA Nr. 143/2002)

LGBl. 1921 Nr. 15

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I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte

In Art. 1 LV werden grundlegende Fragen der Staatlichkeit angesprochen: In Abs. 1 das „Fürstentum“, die Bezugnahme auf die beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg sowie die Anführung sämtlicher Gemeinden des Landes als gleichsam konstituierende Elemente mit dem Hinweis auf die innerhalb seiner Grenzen lebenden Menschen. Schliesslich wird in Abs. 2 der Hauptort des Landes und der Sitz seiner obersten Organe festgelegt. Art. 1 LV ist in der Geschichte mehrfach geändert worden. § 1 KonV formulierte noch:

Das Fürstenthum Liechtenstein bildet in der Vereinigung seiner beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg ein untheilbares und unveräusserliches Ganzes und als solches einen Bestandtheil des deutschen Bundes.

Diese Formulierung[1] war nach Schmid eine Absage an das absolutistische Verständnis, welches die Disposition über das staatliche Territorium noch der Hausgesetzgebung des Fürstenhauses überliess.[2] Der Staat emanzipierte sich dadurch rechtlich von seinem „Souverän“ und machte sich vom regierenden Monarchen und seinem Haus unabhängig.[3]Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass bereits das Diplom Kaiser Karls VI. über die Erhebung zum Reichsfürstentum Liechtenstein vom 23. Januar 1719 ausdrücklich von einem „unzertheiligen ohnmittelbaren Reichtsfürstenthumb mit dem namen Lichtenstein“ sprach.[4] § 1 KonV brachte daher keineswegs ein Verständnis zum Ausdruck, das völlig neu gewesen wäre, auch wenn sich die landständische Verfassung 1818 zu dieser Frage noch ausschwieg. Hingegen sprach auch der Verfassungsentwurf des Verfassungsrates vom 1. Oktober 1848 von den Landschaften Vaduz und Schellenberg, die das Fürstentum Liechtenstein bildeten. In der Verfassung von 1921 lautete Art. 1 ursprünglich:

Das Fürstentum Liechtenstein bildet in der Vereinigung seiner beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg ein unteilbares und unveräusserliches Ganzes; die Landschaft Vaduz (Oberland) besteht aus den Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen und Triesenberg, die Landschaft Schellenberg (Unterland) aus den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg.

Vaduz ist der Hauptort und der Sitz der Landesbehörden.

Diese Bestimmung blieb bis zur Verfassungsrevision 2003 unverändert. Letztere hat die Änderung gebracht, dass sich das Fürstentum seither nicht mehr als „unteilbares und unveräusserliches Ganzes“ postuliert. Darüber hinaus versteht sich das Fürstentum nunmehr als ein „Staatsverband“ von zwei Landschaften (und nicht mehr als eine in einem unteilbaren und unveräusserlichen Ganzen aufgegangene „Vereinigung“). Zu guter Letzt wurde ein Staatsziel eingefügt, nämlich, dass das Fürstentum den innerhalb seiner Grenzen lebenden Menschen dazu dienen soll, in Frieden und Freiheit miteinander leben zu können.[5]

II. Das Fürstentum als souveräner Staat

A. Die Kriterien des Völkerrechts und der Staatstheorie

Eine bekannte Definition des Staates als Terminus der Allgemeinen Staatslehre hat Georg Jellinek 1914 dahingehend vorgenommen, dass „als Rechtsbegriff (…) der Staat (…) die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes oder, um einen neuerdings gebräuchlich gewordenen Terminus anzuwenden, die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgestattete Gebietskörperschaft (ist).“[6]Aus dieser und ähnlichen Definitionen leiten die Völkerrechtslehre und die Allgemeine Staatslehre die auch heute noch allgemein vertretene Drei-Elementen-Lehre und damit die Voraussetzungen ab, die vorhanden sein müssen, um einen bestimmten Herrschaftsverband als Staat im Sinne des Völkerrechts bezeichnen zu können, nämlich das Staatsvolk, das Staatsgebiet und die Staatsgewalt.[7] Die klassische Drei-Elementen-Lehre[8] erfasst zwar nicht alle Phänomene von Staatlichkeit und supranationaler Rechtsetzung jenseits des Nationalstaates (Europäische Union, EWR)[9], ebenso wie sie mitunter jahrzehntelang existierende „Quasi-Staaten“ und sogenannte „failed states“ ausblendet,[10] dessen ungeachtet orientieren sich jedoch die Formulierungen zahlreicher Verfassungen, nicht zuletzt auch jene Liechtensteins, an ihr. So wird bereits in Art. 1 Abs. 1 LV auf die Kriterien des Staatsvolks (durch Referenz auf die „innerhalb seiner Grenzen lebenden Menschen“), des Staatsgebietes (der Staatsverband, der aus zwei Landschaften und elf Gemeinden besteht) und der Staatsgewalt (das Fürstentum und der Staatsverband) Bezug genommen. Eng mit dem Staatsbegriff verwoben ist der Begriff der Souveränität. Diese wird nämlich als ein Element der Staatsgewalt betrachtet.[11] Sie hat zwei Ausprägungen, eine innere und eine äussere Souveränität. Erstere bezieht sich auf die Unangefochtenheit der Staatsgewalt nach innen, letztere auf die Unabhängigkeit gegenüber äusseren Mächten (dazu näher unter C.).[12]

B. Die grundsätzliche Bedeutung des Art. 1 Abs. 1

Art. 1 Abs. 1 LV trifft grundsätzliche Aussagen über die Staatsform und den Staatsverband sowie den Staatszweck. Die Bestimmung ist daher keineswegs ein blosser Programmsatz, sondern weist einen konkreten normativen Inhalt auf.[13]

1. Das Fürstentum

Der Staat Liechtenstein deklariert sich in Art. 1 Abs. 1 erster Satz LV als „Fürstentum“. Damit wird postuliert, dass der von der Verfassung konstituierte Staat eine monarchische Staatsform besitzt (dazu näher unter III.). Der Begriff der Monarchie ist vielschichtig und umfasst nicht nur Staaten, die ein vererbliches Staatsoberhaupt aufweisen, obgleich solche die deutliche Mehrzahl unter den Monarchien bilden.[14] Aus der Bezeichnung als Fürstentum ergibt sich, dass das Staatsoberhaupt den Titel „Fürst“ trägt.[15]In staatsrechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus gegenüber anderen Monarchien, in denen das Staatsoberhaupt als König oder Grossherzog tituliert wird, keine Besonderheit.

2. Der Staatsverband

Mit dem Begriff des Staatsverbands von zwei Landschaften mit elf Gemeinden wird auf den historischen Ursprung des Fürstentums Liechtenstein in der Herrschaft Schellenberg (1699 von Fürst Johann Adam I. von Liechtenstein erworben) und der Grafschaft Vaduz (1712 ebenfalls von Johann Adam I. erworben), die seit 1719 im Reichsfürstentum Liechtenstein vereinigt waren, Bezug genommen.[16] Der Begriff „Landschaft“ bezeichnete im römisch-deutschen Reich die „genossenschaftlich organisierte, korporativ auftretende Untertanenschaft einer Herrschaft, sofern diese Herrschaft Trägerin der Landeshoheit war“ (Peter Blicke).[17] Die Verwendung des Begriffs der „Landschaft“ bereits in § 1 des Verfassungsentwurfs 1848 und anschliessend in § 1 KonV 1862 bedeutete daher nicht nur eine Anknüpfung an einen geographischen, sondern auch an einen politischen Begriff, der eine gewisse ständische Partizipation der Untertanen implizierte. Ungeachtet der auch zu Missdeutungen Anlass gebenden Formulierung des Art. 1 Abs. 1 LV ist Liechtenstein ein einheitlicher Staat und kein föderales Gebilde (siehe dazu näher unter IV.). Mit dem Entfall der bereits in der Konstitutionellen Verfassung von 1862 verankerten „Unteilbarkeit und Unveräusserlichkeit“ des Landes in Art. 1 Abs. 1 LV soll den Motiven der Verfassungsrevision 2003 zufolge zum Ausdruck gebracht werden, dass die territoriale Integrität des Staates auf der Freiwilligkeit der Zugehörigkeit der Gemeinden zum Staatsverband beruht.[18] Die Bestimmung ist daher in einem engen Zusammenhang mit der Austrittsmöglichkeit der Gemeinden gemäss Art. 4 Abs. 2 LV zu sehen. Letztere, im internationalen Verfassungsvergleich einzigartige, Regelung[19] wirft jedoch zahlreiche Fragen völkerrechtlicher[20] und verfassungsrechtlicher[21] Natur auf, die sich zum einen darauf beziehen, dass ein Austritt einer Gemeinde aus dem Staatsverband dieser allein noch keinen Anspruch zubilligt, als souveräner Staat anerkannt zu werden,[22] andererseits es nicht klar ist, wie eine Gemeinde ihr Sezessionsrecht gegen die verschiedenen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Akteure erzwingen können soll.[23]Berücksichtigt man die völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Problematik der mit der Änderung des Art. 1 Abs. 1 erfolgten Abkehr von der „Unteilbarkeit und Unveräusserlichkeit“ ist daher die so betonte Freiwilligkeit der Zugehörigkeit von Gemeinden (jene der Staatsangehörigen wird in Art. 1 Abs. 1 LV gar nicht angesprochen) zum Staatsverband samt dem „Recht“ auf Austritt (Art. 4 Abs. 2 LV) durchaus mit Vorbehalten zu verstehen. Der Regelungskomplex des Austritts aus dem Staatsverband erweist sich daher insgesamt als höchst problematisch und wenig praktikabel, mag er auch dem Ziel der Verwirklichung des demokratischen Prinzips verpflichtet sein.[24]

3. Der Staatszweck

Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz LV formuliert den Staatszweck, dass das Fürstentum Liechtenstein den innerhalb seiner Grenzen lebenden Menschen dazu dienen soll, in Freiheit und Frieden miteinander leben zu können. Damit wird die Gemeinwohlorientierung des Staates zum Ausdruck gebracht. Auf die normative Bedeutung dieser Bestimmung, die ihre nähere Ausprägung auch im Staatsaufgabenkatalog des III. Hauptstückes (Art. 14 LV ff.) erfährt, wird unter V. näher eingegangen.

C. Staatsgewalt

Die Staatsgewalt wird in Art. 1 Abs. 1 erster Satz LV mit dem Begriff des Fürstentums, als einer bestimmten Staatsform, nämlich der Monarchie, sowie mit dem Begriff des Staatsverbands zum Ausdruck gebracht, wenngleich der Begriff „Staatsgewalt“ selbst erst in Art. 2 zweiter Halbsatz LV explizit zur Sprache kommt.[25] Art. 1 Abs. 1 erster Satz LV ist allerdings zu entnehmen, dass sich das Fürstentum Liechtenstein als ein souveräner Staat versteht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt nach den Kriterien der Allgemeinen Staatslehre und des Völkerrechts jedoch von zwei Faktoren ab, die rechtlich nicht einfach postuliert werden können, sondern auch faktisch gegeben sein müssen, nämlich der inneren und äusseren Souveränität.[26]Souveränität nach innen meint, dass der Staat nicht nur das Gewaltmonopol innerhalb des Staatsgebietes beansprucht, sondern auch tatsächlich ausübt. Der Staat muss seine Akte auf dem gesamten Staatsgebiet durchsetzen können und nicht auf das Wohlwollen von Clans oder Warlords angewiesen sein. Über seine gesamte innere Ordnung entscheidet der nach innen souveräne Staat frei.[27] Als souveräner Staat tritt Liechtenstein seit den Rheinbundakten 1806 auf.[28] In der Geschichte Liechtensteins war die geforderte innere Souveränität seit 1806 trotz verschiedener Krisenzeiten stets gegeben. Souveränität nach aussen meint die Unabhängigkeit gegenüber äusseren Mächten. Diese dürfen keinen übergrossen Einfluss auf die Staatsgeschäfte im Inneren ausüben.[29] Diese äussere Souveränität zu erhalten, war und ist für einen Kleinstaat wie Liechtenstein, der zu klein wäre, um sich (selbst) militärisch zu verteidigen, stets eine grosse Herausforderung.[30] Eine militärische Organisation zur Landesverteidigung gibt es seit 1868 nicht mehr. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Existenz einer Armee im Übrigen kein Kriterium für die äussere Souveränität darstellt.[31]Bereits die Zollunion mit Österreich 1852–1919 brachte erhebliche Einschränkungen der Souveränität, erst recht aber der Zollvertrag mit der Schweiz aus dem Jahre 1923.[32] Zwar beruht der Zollvertrag auf der formellen Gleichrangigkeit der Partner, faktisch besteht jedoch ein erhebliches Übergewicht der Schweiz.[33] In seinem Anwendungsbereich verdrängen schweizerisches Bundesrecht und von der Schweiz geschlossene völkerrechtliche Abkommen die liechtensteinische Befugnis zur selbständigen Rechtsgestaltung.[34] Diesen Umstand, nämlich die Besorgung von Staatsaufgaben auf andere Staaten delegiert zu haben, teilt Liechtenstein mit vielen anderen Kleinstaaten.[35] Dennoch wurde die Frage, ob Liechtenstein „noch“ souverän sei, in der Völkerrechtslehre zumindest diskutiert.[36]Die Souveränität Liechtensteins stellt sich im internationalen Kontext heute aus verschiedenen Gründen gefestigter als in der Vergangenheit dar. Eine wichtige Rolle in der Gewinnung internationaler Anerkennung haben die Aufnahme in den Europarat (1978), die UNO (1990) und schliesslich auch die Mitgliedschaft im EWR (1995) gespielt.[37] Gerade die internationalen Organisationen Europarat und UNO hatten nämlich, was die Aufnahme von Kleinstaaten betraf, in der weiter zurück liegenden Vergangenheit eine restriktive Haltung eingenommen, weil den Kleinstaaten mit ihrem aus dem völkerrechtlichen Prinzip der Gleichheit der Staaten sich ergebenden gleichen Stimmrecht im Verhältnis zu den anderen Staaten übergrosses Gewicht eingeräumt worden wäre.[38]Andererseits hat die europäische Integration zu einer allgemeinen Relativierung der äusseren Souveränität geführt.[39] Die Mitglieder der Europäischen Union müssen die Existenz einer autonomen Rechtsordnung akzeptieren, aus der unmittelbar wirksame rechtliche Normen erfliessen. Manche Mitglieder der Union sind ausserdem Teilnehmer einer Währungsunion und müssen in dieser erhebliche Einschränkungen ihrer Souveränität hinnehmen.[40]Auch wenn Liechtenstein als Mitglied des EWR ebenfalls weitere Einschränkungen seiner Souveränität akzeptieren musste, welche sich insbesondere im Vorrang des EWR-Rechts[41] äussern, ist seine Situation im europäischen Mehrebenensystem keineswegs mehr einzigartig.[42] Die nach wie vor bestehende enge rechtliche und wirtschaftliche Anbindung Liechtensteins an die Schweiz stellt daher angesichts der intensiven Verdichtung der europäischen Integration kein Argument mehr dar, die Souveränität Liechtensteins in Frage zu stellen.

D. Staatsvolk

Der Begriff des Staatsvolks wird in der Allgemeinen Staatslehre zuweilen mit den Staatsangehörigen gleich gesetzt,[43] zuweilen aber auch wie in Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz LV auf alle innerhalb eines bestimmten Territoriums lebenden Menschen ausgedehnt.[44] Es muss sich aber jedenfalls um einen dauerhaften Personalverband handeln.[45] Mit etwa 36.000 Einwohnern handelt es sich auch um eine nach heutiger Staatenpraxis hinreichend grosse Bevölkerungszahl.[46]Im Sinne eines offenen Staatsvolksbegriffs wird in Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz LV auf die innerhalb der Grenzen Liechtensteins lebenden Menschen, und nicht nur auf die Staatsangehörigen, Bezug genommen. Auf jene liechtensteinischen Staatsangehörigen, die im Ausland leben, nimmt Art. 1 Abs. 1 LV nicht ausdrücklich Bezug, was jedoch an ihren Rechten, die ihnen auf Grund der Staatsbürgerschaft zukommen, nichts ändert. Normativ kommt der Bestimmung über die Proklamierung des Staatsvolks hinaus als Staatszweck (Staatsziel) (siehe V.) eine Bedeutung zu. Zahlreiche weitere Bestimmungen der Verfassung vermitteln dem Staatsvolk Rechte und Pflichten, wie etwa der Grundrechtekatalog (IV. Hauptstück), wobei die Verfassung diese zuweilen ausdrücklich den „Landesangehörigen“, also den Staatsbürgern vorbehält, welche Differenzierung jedoch mit Ausnahme der politischen Rechte mittlerweile durch europäisches Recht und Völkerrecht weitgehend derogiert worden ist.

E. Staatsgebiet

Unter dem Staatsgebiet versteht die Allgemeine Staatslehre ein in seinem Kernbestand gesicherten Teil der Erdoberfläche, auf dem die Staatsgewalt sich behauptet und entfaltet.[47]Auf das Staatsgebiet Liechtensteins nimmt Art. 1 Abs. 1 LV in mehrfacher Hinsicht Bezug: So wird im ersten Satz zum Ausdruck gebracht, dass Liechtenstein ein Staatsverband bestehend aus zwei Landschaften mit elf Gemeinden ist. Der zweite Satz verweist auf die „Grenzen“ Liechtensteins, die mit dem Territorium der zwei Landschaften mit ihren elf Gemeinden identisch sind. Der dritte Satz benennt die beiden Landschaften und weist ihnen die elf Gemeinden zu. Die prominente Rolle, die dem Staatsgebiet bereits im Eingangsartikel der Verfassung zukommt, wird als typisch für „ältere Verfassungen“ bezeichnet.[48] Darüber hinaus wird im Verfassungsvergleich angenommen, dass das Staatsgebiet gerade für Kleinstaaten von besonders grosser Bedeutung ist.[49]Der Grenzverlauf und damit das konkrete Staatsgebiet ist der Verfassung selbst nicht zu entnehmen, dieses ergibt sich vielmehr aus dem Völker(vertrags)recht, im Konkreten aus den mit den Nachbarstaaten Österreich und der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträgen:
  • Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft über eine allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein-Würznerhorn, LGBl. 1949 Nr. 19.[50]
  • Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Festlegung der Landesgrenze im Rhein, LGBl. 1956 Nr. 9.[51]
  • Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen (Grenzvertrag), LGBl. 1960 Nr. 19.[52]
Die genannten Verträge erfassen die insgesamt ca. 77,9 km lange Landesgrenze allerdings nicht abschliessend. Die Landesgrenze zwischen Liechtenstein und der Schweiz zwischen Würznerhorn und Naafkopf ist staatsvertraglich nicht geregelt, ist jedoch in der völkerrechtlichen Praxis unstrittig.[53]Völkerrechtlich wird das Staatsgebiet nicht nur in zweidimensionaler Hinsicht begrenzt, sondern umfasst auch das darunter befindliche Erdinnere und den darüber liegenden Luftraum.[54]Im internationalen Vergleich erweist sich das Staatsgebiet Liechtensteins mit ca. 160 km2 als hinreichend gross, um die Kriterien des souveränen Staates zu erfüllen.[55]

F. Resümee

Als einer der kleinsten Staaten der Welt[56] ist die Souveränität Liechtensteins in besonderem Masse exponiert und war in der Geschichte immer wieder in Frage gestellt.[57] Nichtsdestotrotz ist sie gerade in historischen Krisenzeiten stets gewahrt geblieben, wie insbesondere von 1938 bis 1945. Während für grössere Staaten die Europäisierung zu einem für diese durchaus schmerzhaften Verlust an Souveränität geführt hat und daher auch von einer zunehmenden Relativierung der Souveränität gesprochen wird, hat Liechtenstein gerade durch die Einbettung in das europäische Mehrebenensystem an Anerkennung und Bedeutung gewonnen. Die alle Staaten betreffende Relativierung der Souveränität als allgemeine Entwicklung hat somit insgesamt eher dazu geführt, dass die völkerrechtliche Position Liechtensteins als Kleinstaat oder, wie zuweilen auch bezeichnet, als Mikrostaat,[58] gestärkt wurde. Dem steht freilich eine durch die zunehmende Verflechtung bewirkte weitere Einschränkung der innenpolitischen Gestaltungsfähigkeit gegenüber.

III. Die Monarchie als Staatsform

Bereits in der Antike (insbesondere bei Aristoteles) wurden die Staatsformen in Monarchie (Herrschaft eines Einzigen), Aristokratie (Herrschaft der Besten als Elite) und Demokratie (Herrschaft des Volkes) unterschieden.[59] Diese Einteilung wich im Laufe der Zeit der (formalen) Differenzierung zwischen Republiken und Monarchien, wobei der Begriff der Republik teilweise sogar nur negativ definiert wurde: Republiken wären demnach alle Staaten ohne monarchisches Staatsoberhaupt, Monarchien alle Staaten mit einem vererblichen oder auf einer Wahlmonarchie beruhenden Staatsoberhaupt.[60] Aus dem Umstand, dass es auch, wenngleich selten, Monarchien gibt, in denen das Staatsoberhaupt gewählt wird, ergibt sich durchaus ein gewisses Abgrenzungsproblem gegenüber der Republik.[61] In der Praxis sind aber auch Wahlmonarchien durch dynastische Vorrechte und – aber auch dies nicht ausnahmslos[62] – einer Bestellung auf Lebenszeit geprägt.[63]Eine Monarchie kann, abgesehen davon, dass das Staatsoberhaupt eben nicht demokratisch gewählt ist, im Ergebnis ebenso demokratisch oder diktatorisch sein wie eine Republik.[64] Somit bleibt – wie schon von Kelsen zu Recht angemerkt – die Aussagekraft einer Unterscheidung von Staatsformen allein auf Grund der Frage, wie das Staatsoberhaupt in seine Funktion berufen wird, gering.[65] Daran ändert auch nicht, dass es sich um eine nach wie vor gängige Differenzierung handelt. Zutreffend ist die Kritik, dass die Unterscheidung Republik/Monarchie keine Rolle bei der Beantwortung der zentralen Frage, wer die Macht in einem Staat ausübt, spielt.[66] Das Begriffspaar Republik/Monarchie bedarf daher der Ergänzung durch (zumindest) ein weiteres, nämlich Demokratie/Autokratie.[67]Kommt in einer Monarchie die Verfassungshoheit dem Parlament oder dem Volk zu, so wird in der Allgemeinen Staatslehre dieses System dann einer Demokratie zugeordnet, wenn der Monarch lediglich über parlamentsbestimmte Funktionen verfügt.[68] Verfügt der Monarch über die verfassungsgebende Gewalt, zählt man dieses System auch bei demokratischer Gesetzgebung durch Parlamente und Ministerverantwortlichkeit zu den Monarchien.[69]Der Begriff des „Fürstentums“[70] in Art. 1 Abs. 1 LV bringt zum Ausdruck, dass Liechtenstein eine monarchische Staatsform aufweist. Welche konkrete Ausgestaltung diese Monarchie aufweist, ergibt sich aus den weiteren Bestimmungen der Verfassung, wie vor allem Art. 2 LV, wo das Fürstentum als eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage bezeichnet wird, oder aus Art. 9 LV, wonach jedes Gesetz zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten bedarf, aber auch dem Grundrechtskatalog der Verfassung und der Kontrolle der Akte des Gesetzgebers und der Vollziehung durch die Gerichte (vgl. Art. 95 und 96 LV, wonach dem Landesfürsten bei der Richterauswahl eine massgebliche Rolle zukommt). In der konstitutionellen Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage (Art. 2 LV) begründet und begrenzt die Verfassung die Staatsgewalt und weist sie den Staatsorganen zu.[71] Insoweit ist die Staatsgewalt nicht mehr, wie im Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts (vgl. § 2 KonV), im Fürsten vereinigt.[72] Unter Beachtung der Rolle, die dem Landesfürsten in der liechtensteinischen Gesetzgebung jedoch allgemein, nicht nur in der Verfassungsgebung, zukommt, insbesondere seines Sanktionsrechtes gemäss Art. 9 LV, wird man nicht fehlgehen, die liechtensteinische Verfassung als eine Mischverfassung zwischen Demokratie und Monarchie zu betrachten.[73]Der Unterscheidung von Republik und Monarchie kommt im Kontext der liechtensteinischen Verfassung neben dem Umstand, dass sich die Verfassung auf die monarchische Staatsform festlegt, noch eine weitere normative Bedeutung zu: Der Landtag wäre nämlich gemäss Art. 113 LV gehalten, im Falle der Annahme einer Initiative zur Abschaffung der Monarchie eine neue Verfassung auf „republikanischer Grundlage“ auszuarbeiten. Dies setzt voraus, dass Klarheit besteht, welche rechtliche Ausgestaltung ein Staat haben muss, um als Republik zu gelten. Dazu sei zunächst auf die oben entwickelten Kriterien verwiesen: Jedenfalls unvereinbar wäre eine „republikanische Verfassung“ (Art. 113 LV) mit einem vererblichen Staatsoberhaupt. Allerdings wird der Begriff der Republik im modernen Kontext nicht derart inhaltsleer verstanden werden können: Die Republik ist nicht nur durch ein auf Zeit bestelltes Staatsoberhaupt gekennzeichnet, das politisch und rechtlich dem Parlament und/oder dem Volk verantwortlich ist.[74] Eine Republik ist im modernen Staatsverständnis – wie im Übrigen auch eine auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage beruhende Monarchie (Art. 2 LV) – vielmehr auch dem Rechtsstaat und den Bürgerfreiheiten verpflichtet.[75]Neben den hier vorgestellten Begriffspaaren Republik/Monarchie und Demokratie/Autokratie gibt es im Übrigen eine unüberschaubare Vielfalt an Systematisierungen und Kategorisierungen der Staatstypen (z.B. zwischen Monokratien, Oligarchien und repräsentativen Demokratien),[76] wobei nicht immer klar ist, inwieweit die Unterscheidungen auf normative Inhalte oder reale Phänomene der Staatenwelt abstellen.[77] Auf sie wird im Zusammenhang mit einschlägigen Bestimmungen der Verfassung nochmals zurück zu kommen sein.

IV. Der staatsrechtliche Aufbau

A. Der Einheitsstaat

Art. 1 LV haftet, was den staatsrechtlichen Aufbau Liechtensteins betrifft, etwas Irreführendes an: So wird davon gesprochen, dass das Fürstentum einen „Staatsverband von zwei Landschaften mit elf Gemeinden“ bildet. Die Bestimmung deutet an, dass den beiden Landschaften staatsrechtlich eine besondere Bedeutung, ähnlich den Gliedern eines Bundesstaates zukommen würde. Auch die Erwähnung aller elf Gemeinden in der Verfassung ist eine Besonderheit und rückt den Aufbau des Staates verbal ebenfalls in die Nähe einer föderalen Struktur.[78] Auch die Mitwirkung der Gemeinden an der Gesetzgebung vermöge der Gemeindeinitiative (Art. 64 Abs. 2 LV) und des Gemeindereferendums (Art. 66 Abs. 1 und 2 LV) stellen gewisse föderale Elemente dar.[79]Indessen haben die beiden Landschaften keinen Anteil an der Staatsgewalt: Sie sind keine Träger hoheitlicher Aufgaben – auch nicht in der Vollziehung. Eine Funktion erlangen die Landschaften lediglich in Zusammenhang mit den Landtagswahlen, da sie gemäss Art. 46 Abs. 1 LV jeweils einen Wahlkreis bilden und es keinen übergeordneten landesweiten Wahlkreis gibt. Dennoch erblickt der Staatsgerichtshof in der Mitwirkung der beiden Landschaften an der staatlichen Willensbildung im Wege der beiden Wahlkreise ein „föderalistisches Element“. Aus diesem folge, dass nicht nur die Bildung eines einheitlichen Wahlkreises ausgeschlossen sei, sondern auch jegliche gegenseitige Rücksichtnahme auf die Ermittlung der Mandatsverteilung.[80] Diesem Grundsatz trägt das Volksrechtegesetz entsprechend Rechnung.[81]Dass die Erwähnung der beiden Landschaften und ihre Rolle als Wahlkreise ein gewisses föderales Element bildet, trifft zu, darf allerdings keinesfalls überbewertet werden: Im Bundesstaat wirken die Gliedstaaten an der Gesetzgebung des Bundes nämlich regelmässig im Wege einer eigenen Gesetzgebungskammer des Parlaments mit und nicht nur dadurch, dass sie Wahlkreise für die Wahl des gesamtstaatlichen Parlaments bilden. Das Verbot etwa eines zweiten Ermittlungsverfahrens bei den Landtagswahlen, das der StGH herausstreicht, ergibt sich nicht aus Art. 1 Abs. 1 LV, sondern vielmehr aus der Diktion des Art. 46 LV, der klarstellt, dass die Abgeordneten des Landtages in den beiden Wahlkreisen und nur dort zu wählen sind. Was die Gemeinden betrifft, so kann an dieser Stelle offen bleiben, ob den Gemeinden gegenüber dem Land in Liechtenstein tatsächlich eine stärkere Rechtsstellung zukommt als in anderen europäischen Staaten.[82] Ihr konkreter Aufgabenkreis bestimmt sich zufolge Art. 110 Abs. 1 LV nach den Gesetzen. Da die Verfassung den Gemeinden in der formellen Gesetzgebung mit Ausnahme des Initiativrechts (Art. 64 Abs. 2 LV) sowie ihres Rechts, unter bestimmten Voraussetzungen eine Volksabstimmung über ein vom Landtag beschlossenes Gesetz zu verlangen (Art. 66 Abs. 2 LV),[83] keine weiteren Mitwirkungsrechte zubilligt, sind sie sowohl im eigenen wie auch im übertragenen Wirkungskreis ausschliesslich in der Staatsfunktion Vollziehung tätig. Damit ist klargestellt, dass Liechtenstein trotz der genannten verbalen Orientierung seiner Verfassung an föderaler Terminologie kein Bundesstaat ist. Das staatsrechtliche Gegenstück des Bundesstaates ist der Einheitsstaat. Einen solchen stellt Liechtenstein unbestritten dar.[84] In der Praxis sind allerdings auch die meisten Einheitsstaaten in unterschiedlicher Hinsicht dezentralisiert,[85] sei es, dass sie lediglich Vollziehungsaufgaben auf nachgeordnete Verwaltungseinheiten übertragen (z.B. Frankreich)[86] oder bestimmten Territorien auch Gesetzgebungshoheit verleihen (z.B. Italien, Vereinigtes Königreich hinsichtlich Schottland und Wales).[87] Solche Staaten, die auch Gesetzgebungshoheit dezentralisieren, ohne Bundesstaaten zu sein, werden gelegentlich auch als „Regionalstaaten“, ein eher aus der Verlegenheit geborener Begriff, bezeichnet.[88]Auf Liechtenstein trifft keine dieser Kategorisierungen zu: Es gibt nicht nur keine Untergliederungen des Staates, die über eigene Gesetzgebungskompetenzen verfügen würden, es gibt – abgesehen von den Gemeinden – auch keine Verwaltungsuntergliederung des Staates. Dennoch ist auch der Kleinstaat Liechtenstein kein völlig zentralisierter Staat, da die in Art. 1 der Verfassung ausdrücklich erwähnten Gemeinden in einem von der Verfassung nicht näher umschriebenen Umfang (vgl. Art. 110 LV) Verwaltungsaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis ausüben.[89] Auch soweit die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis rechtsetzend tätig sind, etwa durch Erlassung von Satzungen oder anderen generellen Anordnungen, handelt es sich nicht um Gesetzgebung im formellen Sinn. Auch diese Tätigkeit ist der Staatsfunktion Vollziehung zuzuordnen. Die Gemeinden sind jedoch die einzige Form einer durch die Verfassung angeordneten Dezentralisation im Einheitsstaat Liechtenstein.[90]

B. Die Landschaften und Gemeinden

Angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung der beiden Landschaften und der elf Gemeinden bereits im Eingangsartikel der Verfassung ist, insbesondere auf Grund der Tatsache, dass diese Entitäten keine föderalen Untergliederungen des Staates bilden, nach dem normativen Inhalt dieser Formulierung zu fragen. Zunächst wird durch die Verfassung festgelegt, dass die Landschaften Vaduz und Schellenberg in ihrem territorialen Umfang durch den Bestand der ihnen zugeordneten Gemeinden beschränkt sind. Da die beiden Landschaften eigene Wahlkreise bilden (Art. 46 LV), bedürfte eine Wahlkreisänderung, womit eine oder mehrere Gemeinden einer anderen Landschaft zugeordnet würden, einer Verfassungsänderung. Auch die Bezeichnung der beiden Landschaften ist durch Art. 1 Abs. 1 LV verfassungsrechtlich festgelegt und seitens des Gesetzgebers nicht disponibel. Die namentliche Erwähnung der Gemeinden in Art. 1 Abs. 1 LV steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Bestimmungen des Art. 4 LV. In Art. 4 Abs. 1 LV zweiter Satz wird nämlich geregelt, dass die Schaffung neuer Gemeinden oder die Zusammenlegung bestehender Gemeinden neben einem Gesetz (arg.: „überdies“) eines Mehrheitsbeschlusses der dort ansässigen wahlberechtigten Landesangehörigen bedarf. In Art. 4 Abs. 2 LV wird das Austrittsverfahren erwähnt, das durch Gesetz oder von Fall zu Fall durch einen Staatsvertrag geregelt wird. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Existenz einer oder mehrerer Gemeinden durch rechtliche Vorgänge unterhalb der Verfassungsstufe geschaffen oder ausgelöscht werden kann, während in Art. 1 Abs. 1 LV hingegen elf Gemeinden namentlich als (mit)konstituierende Bestandteile des Fürstentums angeführt werden. Dieser scheinbare Widerspruch lässt sich nur dadurch klären, dass aus Art. 4 LV abzuleiten ist, dass die einzelne Gemeinde keine verfassungsrechtlich gewährleistete Bestandsgarantie hat und die Aufzählung der elf Gemeinden in Art. 1 Abs. 1 LV lediglich deklarative Bedeutung als Beschreibung des status quo hat. Im Falle einer Neuschaffung oder Zusammenlegung sowie eines Austritts von Gemeinden wäre der Verfassungsgesetzgeber gehalten, die Aufzählung in Art. 1 Abs. 1 LV anzupassen. Aus Art. 1 Abs. 1 LV ergibt sich umgekehrt jedoch keine Beschränkung der in Art. 4 LV vorgesehenen Änderung der Staats- bzw. Gemeindegrenzen. Immerhin ist aus Art. 1 Abs. 1 LV in Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 LV eine Art Institutionengarantie der Gemeinden durch die Verfassung abzuleiten, die durch Art. 110 LV näher präzisiert wird: Die liechtensteinische Verfassung anerkennt und garantiert die Selbstverwaltung durch die Gemeinden,[91] deren Bestand nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes „verfassungswesentlich sei“.[92] Art. 1 Abs. 1 LV geht offenkundig von der Existenz einer Mehrzahl von Gemeinden mit Selbstverwaltung aus, ohne jedoch deren Zahl, Gebietsumfang und Aufgaben näher zu determinieren. Die Erwähnung der Landschaften und Gemeinden in Art. 1 Abs. 1 LV lässt im Übrigen fragen, ob damit weitere administrative Untergliederungen des Staates von Verfassungswegen ausgeschlossen sind. Dies ist insoweit zu verneinen, als sich aus Art. 1 Abs. 1 LV ergibt, dass wohl die Gemeindeselbstverwaltung i.S. der Diktion des Staatsgerichtshofes „verfassungswesentlich“ ist und den Landschaften verfassungsrechtlich eine Funktion als Wahlkreise zukommt. Damit wird aber die Befugnis von Gesetzgebung und Vollziehung, die Besorgung von Verwaltungsaufgaben gegebenenfalls zu dezentralisieren, nicht ausgeschlossen. Dies ist auch der Formulierung des Art. 1 Abs. 2 LV (dazu unter VI.) zu entnehmen, aus welcher sich ergibt, dass nicht alle Landesbehörden in Vaduz angesiedelt sein müssen. Aus den Regelungen der Verfassung über die Gesetzgebung durch den Landtag (V. Hauptstück, Art. 45 ff. LV) ergibt sich allerdings, dass diesem das Gesetzgebungsmonopol zukommt, sodass eine Untergliederung des Landes in weitere gesetzgebende Körperschaften verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen sind Gemeindekooperationen in privatrechtlicher Form etwa durch Beteiligung von Gemeinden an juristischen Personen des Privatrechts. Sofern durch die Gemeinden allerdings Körperschaften öffentlichen Rechts geschaffen werden sollten, wäre hierfür jedenfalls eine gesetzlichen Grundlage erforderlich. Das Schweigen der Verfassung zu solchen Kooperationsformen bedeutet wohl nicht, dass der Gesetzgeber solche nicht ermöglichen könnte, zumal Art. 4 Abs. 1 LV sogar ausdrücklich Gemeindezusammenlegungen erlaubt.

V. Staatszweck Frieden und Freiheit

Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz formuliert einen Staatszweck:[93] Das Fürstentum Liechtenstein soll den innerhalb seiner Grenzen lebenden Menschen ermöglichen, in Frieden und Freiheit miteinander zu leben. Die Bestimmung spricht damit eine der klassischen Legitimationstheorien des Staates an, nämlich Frieden und gerechte Ordnung herzustellen,[94] gehört aber erst seit der Verfassungsrevision 2003 dem Rechtsbestand an. Sie war allerdings bereits im Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 2. Februar 2000 (rote Broschüre) sowie nachfolgend in der Vorlage der Regierung BuA Nr. 87/2001 und dem Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 1. März 2000 (grüne Broschüre) enthalten. Den Erläuterungen zufolge sollte mit der Änderung zum Ausdruck gebracht werden, dass der Staat nicht Selbstzweck ist, sondern seinen Bewohnern dazu dienen soll, in Freiheit und Frieden miteinander zu leben.[95]Formulierungen wie Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz LV werden gelegentlich auch als Staatszielbestimmungen bezeichnet. Eine klare Unterscheidung nach Zweck(en), Zielen und Aufgaben eines Staates scheint allerdings nicht möglich.[96] In Anlehnung an die vergleichbare Bestimmung des Art. 2 BV (Abs. 1),[97] der ausdrücklich mit „Zweck“ überschrieben ist, soll für die hier vorliegende Formulierung derselbe Begriff verwendet werden. Während die in einem ähnlichen zeitlichen Rahmen wie die liechtensteinische Verfassung entstandene österreichische Bundesverfassung von 1920 in ihrer Ursprungsfassung überhaupt keine Staatszwecke oder Staatsziele kannte und erst ab etwa 1980 in völlig unsystematischer Weise mit mittlerweile zahlreichen derartigen Programmsätzen angereichert wurde,[98] beinhaltete die liechtensteinische Verfassung schon seit 1921 in ihrem III. Hauptstück (Art. 14–27) einen umfangreichen Staatsaufgabenkatalog, der 2003 mit der nun vorliegenden Formulierung des Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz LV lediglich ergänzt wurde. Programmsätzen wie der vorliegenden Formulierung kommt eine gewisse, wenngleich bescheidene normative Bedeutung zu.[99] Die schweizerische Staatsrechtslehre anerkennt, dass die Zweckbestimmung des Art. 2 BV als rechtlich verbindliche Handlungsrichtlinie zu betrachten ist.[100] Auch wenn sich die Zweckbestimmung des Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz LV auf diesen einen Satz beschränkt, so stellt sich die Verfassungsrechtslage in Liechtenstein in dieser Hinsicht nicht anders dar: Die Bestimmung ist eine Richtschnur politischen Handelns. Alle staatlichen Organe sind gehalten, in allen ihren Handlungen darauf zu achten, dass der Staatszweck, nämlich Frieden und Freiheit für die in Liechtenstein lebenden Menschen zu garantieren, erfüllt wird. Der Begriff „Frieden“ meint den äusseren und inneren Frieden. Weder sollen die staatlichen Organe durch ihr Verhalten Anlass geben, Konflikte mit fremden Mächten zu suchen, noch sollen sie das Gewaltmonopol des Staates gegenüber innen in Frage stellen, noch dieses missbrauchen. Eine Verpflichtung des Staates, zu diesem Zweck beispielsweise eine eigene Armee aufzubauen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies war in der Verfassungsrevision weder intendiert noch legt die Formulierung eine solche Interpretation nahe. Der Begriff „Freiheit“ meint die Erhaltung der staatlichen Souveränität sowohl nach innen als auch nach aussen, jedoch verbunden mit einer inhaltlichen Qualität, nämlich dem Schutz der Grundrechte und der Demokratie, womit auf eine liberale Ordnung abgezielt wird. Ähnlich wie dies Art. 2 Abs. 1 BV statuiert, ist die Gewährleistung einer freiheitlichen und demokratischen Rechtsordnung daher erste Pflicht der Staatsorgane.[101] Wie dieses Ziel erreicht wird, bleibt den Staatsorganen überlassen.

VI. Der Hauptort und der Sitz der obersten Organe

Art. 1 Abs. 2 LV bestimmt, dass Vaduz der Hauptort des Landes, sowie Sitz des Landtages und der Regierung ist. Auch diese Formulierung geht in ihrer derzeitigen Fassung auf die Verfassungsrevision zurück. Während die Konstitutionelle Verfassung noch keine Bestimmung über den Hauptort enthielt, ordnete die Verfassung von 1921 an, dass Vaduz Hauptort und Sitz der Landesbehörden sein sollte. Die in der Regierungsvorlage von Landesverweser Peer vorgeschlagene Regelung wurde vom Landtag unverändert übernommen. Peer seinerseits hatte mit der Formulierung auf den Verfassungsentwurf Wilhelm Becks[102] Bezug genommen, dessen Art. 1 Abs. 4 vorgeschlagen hatte: „Vaduz ist der Hauptort des Landes, Sitz der Landesbehörden und der ordentliche Gerichtsstand des Landes und der fürstlichen Domänialbehörden.“ Diese Formulierung richtete sich ganz offenkundig gegen die bis dahin bestehende Ansiedlung von Behörden und Gerichten ausserhalb des Landes.[103]Mit der Änderung 2003 sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nicht alle Landesbehörden in Vaduz angesiedelt sind.[104]Während der Schweizerischen Bundesverfassung eine vergleichbare Regelung unbekannt ist, ordnet Art. 5 Abs. 1 B-VG in durchaus ähnlicher Formulierung an, dass Wien die Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist. Die Formulierung, wonach Vaduz der Hauptort des Landes ist, ist rechtlich keineswegs irrelevant.[105] Durch die Verfassung ausgeschlossen wird beispielsweise die Bezeichnung einer anderen Gemeinde Liechtensteins als „Hauptort“ oder auch „Hauptstadt“.[106]Es ist indessen zu fragen, ob der Deklaration von Vaduz als Hauptort gerade im Zusammenhang mit der Formulierung, wonach Vaduz der Sitz des Landtages und der Regierung ist, eine über diese formale Festlegung hinaus reichende Bedeutung zukommt. Bedenkt man den zeitgenössischen Hintergrund der Bestimmung, als es wesentlich darum ging, dass massgebliche politische Entscheidungen im Lande selbst und nicht etwa in Wien getroffen werden sollten,[107] dann besagt sie auch, dass die wesentlichen Regierungs- und Legislativfunktionen in Liechtenstein von Vaduz aus ausgeübt werden sollen und nicht von einem anderen Ort inner- oder ausserhalb des Landes (siehe jedoch noch die Ausführungen weiter unten zu den Gerichten). Insoweit richtet sich die Bestimmung auch an den Landesfürsten, obwohl dieser in Art. 1 Abs. 2 LV nicht erwähnt ist. Die Bestimmung beinhaltet andererseits keine Residenzpflicht des Landesfürsten, von Regierungsmitgliedern oder auch des Landtagspräsidenten in Vaduz in dem Sinne, dass sie hier ihren Wohnsitz haben müssten.[108] Dass eine Residenzpflicht des Landesfürsten in Liechtenstein allgemein besteht, ohne Bezugnahme auf eine konkrete Gemeinde, wird nach Auffassung von Schiess Rütimann von der Verfassung vorausgesetzt.[109] Ob im Rahmen der Schlossabmachungen und im nachfolgenden Prozess der Verfassungsgebung tatsächlich daran gedacht wurde, dass der damals 81-jährige Landesfürst Johann II. seinen ständigen Wohnsitz in Liechtenstein nehmen würde, muss man allerdings bezweifeln.[110] Dazu kommt die Wendung „jährlich auf eine gewisse Zeit und ausserdem fallweise“ im seinerzeitigen Art. 13 Abs. 2 LV hinsichtlich der Einsetzung des Stellvertreters, die keinen Sinn machen würde, wenn der Landesfürst ohnehin grundsätzlich seinen Wohnsitz im Land hätte. In diesem Sinne formulieren auch die Materialien der Verfassungsrevision[111] hinsichtlich der Einführung einer Stellvertretung aus dem Jahre 1984, dass es dem Wunsch der liechtensteinischen Bevölkerung 1921 entsprochen habe, dass der damals nicht im Lande wohnhafte Landesfürst „jährlich auf eine gewisse Zeit und ausserdem fallweise einen Prinzen seines Hauses ins Land entsenden und ihn als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen werde.“ Nach der hier vertretenen Auffassung ging die Verfassung 1921 daher einen Kompromiss ein, indem sie den Landesfürsten zwar nicht förmlich verpflichtete, im Land Wohnsitz zu nehmen, indem sie es eben zuliess, dass er auch einen Prinzen entsendete, aber durch die Formulierung „Abwesenheit vom Lande“ zum Ausdruck brachte, dass eine solche Wohnsitznahme von der Verfassung gewünscht ist.[112]Im Gegensatz zu Art. 5 B-VG wählt Art. 1 Abs. 2 LV hinsichtlich jener Organe, die ihren Sitz zwingend im Hauptort (in der Hauptstadt) haben müssen, eine stärker einschränkende Formulierung: Nicht alle „obersten Organe“ sind in Vaduz angesiedelt, sondern lediglich der Landtag und die Regierung. Darüber hinaus bestimmt Art. 97 LV, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit durch das Fürstliche Landgericht in Vaduz, in zweiter Instanz durch das Fürstliche Obergericht in Vaduz und in dritter Instanz durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgeübt werden. Daraus ergibt sich, dass der Oberste Gerichtshof, wie im Übrigen auch der Staatsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof, aber auch Verwaltungsbehörden,[113] ihren Sitz nach der Verfassung auch in anderen Gemeinden des Landes haben können. Hinsichtlich des Staatsgerichtshofes bestimmt allerdings auf gesetzlicher Ebene Art. 1 Abs. 4 StGHG, dass dieser seinen Sitz in Vaduz haben muss, ebenso wie Art. 1 Abs. 2 GOG anordnet, dass der Sitz der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (also auch des Obersten Gerichtshofes) Vaduz ist. Was die angesichts der Geschichte des Landes (siehe die Ausführungen oben) naheliegende Frage betrifft, ob die in der Verfassung nicht mit einem Sitz in Vaduz bedachten Gerichte auch ausserhalb des Landes angesiedelt werden dürfen, ist auf die Schlossabmachungen vom 15. September 1920 zu verweisen, wonach sämtliche Verwaltungs- und Justizbehörden mit Ausnahme des Obersten Gerichtshofes in Zivil- und Strafrechtssachen ins Land zu verlegen sind. Eine historische Interpretation legt es daher nahe, für den Obersten Gerichtshof tatsächlich kein verfassungsrechtlich festgelegtes Sitzerfordernis in Vaduz anzunehmen. Die Frage bleibt, ob dies auch hinsichtlich des Staatsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes gilt. Da der Staatsgerichtshof in den Schlossabmachungen ebenfalls zur Sprache kommt, aber keine Ausnahme festgelegt wurde, ist wohl davon auszugehen, dass die Verfassung von einem Sitz in Liechtenstein ausgegangen ist, was auch dadurch indiziert wird, dass Art. 105 LV bestimmte, dass der Staatsgerichtshof mehrheitlich mit Liechtensteinern besetzt sein müsse. Was schliesslich den Verwaltungsgerichtshof betrifft, so wurde dieser in der Verfassung 1921 als Verwaltungsbeschwerde-Instanz bezeichnet und war damals als Art. 97 LV im VII. Hauptstück der Verfassung nicht der Rechtspflege (Unterabschnitt D.), sondern gleichsam im Unterabschnitt C. als eigene Behörde angeführt. Möglicherweise war die Verwaltungsbeschwerde-Instanz, deren Mitglieder freilich richterliche Unabhängigkeit genossen (Art. 98 LV in der Verfassung 1921), in den Verwaltungsbehörden mitgemeint, deren Sitz den Schlossabmachungen zufolge ins Land zu verlegen seien. Zusammengefasst spricht daher vieles für die Annahme, dass die Verfassung lediglich hinsichtlich des Obersten Gerichtshofes einen Sitz ausserhalb des Landes zuliesse. Angemerkt wird, dass staatliche Einrichtungen, die naturgemäss ausserhalb des Landes angesiedelt sind, wie Botschaften und andere Institutionen des völkerrechtlichen Verkehrs, von Art. 1 Abs. 2 LV nicht erfasst werden. Diese Ausnahmen sind von der Verfassung 1921 gleichsam vorgefunden worden. Aus der Formulierung des Art. 1 Abs. 2 LV geht hervor, dass die Verfassung einer Verlegung des Sitzes des Landtages oder der Regierung an einen anderen Ort des Landes entgegensteht. Sollten aussergewöhnliche Verhältnisse (Naturkatastrophen, technische Katastrophen) eine Verlegung des Sitzes dieser Organe erforderlich machen, müssten die erforderlichen Vorkehrungen mittels Notverordnung (Art. 10 Abs. 2 LV) getroffen werden. Das Sitzerfordernis des Landtages und der Regierung bedeutet, dass der Landtag als solcher (einschliesslich des Landtagspräsidenten, der den Landtag vertritt) wie auch die einzelnen Regierungsmitglieder ihren üblichen Geschäftsverkehr in Vaduz abwickeln müssen.[114] Vor allem aber muss die Willensbildung dieser Organe, also der Regierung und des Landtages, auf dem Gebiet der Gemeinde Vaduz stattfinden.[115] Der Landtag kann somit – vom Fall des Vorliegens einer Notverordnung gemäss Art. 10 Abs. 2 LV abgesehen – beispielsweise keine rechtswirksamen Beschlüsse ausserhalb von Vaduz fassen. Mit der Regelung wird hingegen nicht ausgeschlossen, dass etwa die Regierungsmitglieder Auslandsreisen unternehmen und dort unter Umständen auch rechtserhebliche Akte setzen, die in der Natur der Sache liegen (z.B. einen Staatsvertrag unterzeichnen). Auch Exkursionen des Landtages oder einiger seiner Mitglieder wie auch der Regierung sind durch Art. 1 Abs. 2 LV nicht untersagt.[116]In funktioneller Hinsicht wird man davon auszugehen haben, dass nicht nur der Landtag bzw. die Regierung ihren Sitz in Vaduz haben müssen, sondern auch ihr administrativer Hilfsapparat, also der Parlamentsdienst und die Ministerien.[117] Eine Dekonzentration dieser Einrichtungen auf Territorien ausserhalb von Vaduz erscheint daher verfassungsrechtlich unzulässig.[118]

Fussnoten

  1. Die Orientierung von § 1 KonV an der Rezeptionsvorlage, der Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen aus dem Jahre 1833 ist unverkennbar, lautete doch deren § 1: Das Fürstentum bildet in der Vereinigung seiner sämmtlichen nunmehrigen Gebietstheile einen Bestandtheil des teutschen Bundes.“
  2. Vgl. Schmid, Hausrecht, S. 113; siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 249 ff.
  3. Schmid, Hausrecht, S. 113; Wille, Staatsordnung, S. 250.
  4. Seger, Fürstentum, S. 59.
  5. Zur Begründung der Änderungen in Art. 1 siehe die Bemerkungen im Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 02.08.2002. Siehe auch die Ausführungen unter II. B. 2., IV., V. und VI.
  6. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 183; vgl. auch Schweisfurth, Völkerrecht, S. 9, Rz. 24.
  7. Schweisfurth, Völkerrecht, S. 10, Rz 25 ff.; Isensee, Staat und Verfassung, S. 22, Rz. 24 und S. 34 ff., Rz. 49 ff.; Gamper, Staat und Verfassung, S. 44; Bussjäger, Jenseits des Politischen, S. 11; zur rechtspositivistisch orientierten Kritik an der Drei-Elementen-Lehre; Kelsen, Allgemeine Staatslehre, S. 96 ff.; Niedermann, Staatskriterien, S. 76 f.; Koja, Allgemeine Staatslehre, S. 14 ff.; Hummer, Kleinstaaten, S. 36. Auf die spezifische Entwicklung in Liechtenstein bezogen siehe schon Steger, Fürst, S. 23.
  8. Siehe schon die Kritik am Souveränitätsbegriff bei Niedermann, Staatskriterien, S. 80.
  9. Vgl. Pernthaler, Allgemeine Staatslehre, S. 16.
  10. Quasi-Staaten sind Gebilde, die von der Staatengemeinschaft zwar nicht als souveräne Staaten anerkannt sind, jedoch über verschiedene Elemente der Staatlichkeit verfügen (z.B. Somaliland). Als sogenannte „failed states“ bezeichnet man Staaten, in denen der Staat mitunter schon seit Jahrzehnten kein Gewaltmonopol mehr beanspruchen kann (z.B. Somalia). Vgl. auch Gamper, Staat und Verfassung, S. 51; Bussjäger, Jenseits des Politischen, S. 27 f.; Hummer, Kleinstaaten, S. 40.
  11. Schweisfurth, Völkerrecht, S. 12, Rz. 32 ff.; Isensee, Staat und Verfassung, S. 36, Rz. 253.
  12. Fleiner/Basta Fleiner, Allgemeine Staatslehre, S. 325; Gamper, Staat und Verfassung, S. 51; Koja, Allgemeine Staatslehre, S. 33.
  13. In diesem Sinne auch Batliner, Aktuelle Fragen, S. 13.
  14. So könnte zuweilen der Eindruck erweckt werden, eine Monarchie sei durch das vererbliche Staatsoberhaupt definiert (vgl. etwa Pernthaler, Allgemeine Staatslehre, S. 167; Koja, Allgemeine Staatslehre, S. 80). Indessen wurde schon von Kelsen (Allgemeine Staatslehre, S. 334) hinterfragt, „ob Erblichkeit überhaupt für den Begriff der Monarchie wesentlich sei.“ Es gibt nämlich auch sogenannte Wahlmonarchien. Diese Unterscheidung spricht die liechtensteinische Verfassung in Art. 2 an, wenn sie das Fürstentum als „Erbmonarchie“ bezeichnet. Andernfalls wäre der Ausdruck ein Pleonasmus.
  15. Es gibt neben Liechtenstein noch zwei weitere Staaten, die sich als Fürstentümer bezeichnen, nämlich Andorra und Monaco.
  16. Zu den entsprechenden historischen Vorgängen siehe Dopsch, Schellenberg, S. 845 bzw. Dopsch, Vaduz, S. 991 f., sowie Kindle, Oberland, S. 662 und Kindle, Unterland, S. 970 f.
  17. Zitiert nach Frommelt, Landschaft, S. 483.
  18. Siehe BuA Nr. 143/2002, S. 2. Keinesfalls kann der Entfall dieser Worte, die eine Errungenschaft der Konstitutionellen Verfassung gegenüber dem fürstlichen Hausrecht darstellten (siehe die Bemerkungen unter I.) als eine Rückkehr zur präkonstitutionellen Ordnung verstanden werden. Das staatliche Territorium ist im modernen Verfassungsstaat der Disposition des Fürstenhauses entzogen. Insoweit stellte die Verfassung vor 2003 etwas klar, das ohnehin schon längst unbestritten war.
  19. Siehe dazu die näheren Ausführungen in Bussjäger, Kommentar zu Art. 4 LV.
  20. Vgl. Frowein, Rechtsgutachten, S. 4 ff.; Funk, Rechtsgutachten, S. 6 ff.
  21. Vgl. Gamper, Konstitutionalismus, S. 280 f.
  22. Vgl. Frowein, Rechtsgutachten, S. 4; Breitenmoser, Rechtsgutachten, S. 137. Die mangelnde internationale Anerkennung wäre nicht nur für die betroffene Bevölkerung ein massives Problem, was etwa den Wirtschaftsverkehr und die Personenfreizügigkeit betrifft, sie würde auch im Rechtsverkehr der Staaten untereinander zu erheblichen Unsicherheiten führen. Ein solches Territorium wäre in völkerrechtlicher Hinsicht gleichsam ein weisser Fleck in Europa mit allen daraus resultierenden negativen Konsequenzen, etwa was die Bekämpfung grenzüberschreitender (organisierter) Kriminalität betrifft.
  23. Gamper, Konstitutionalismus, S. 280 f. Angedeutet auch bei de Marco, Gewaltenteilung, S. 103.
  24. Die Ausführungen in den Verfassungsvorschlägen des Fürstenhauses (rote und grüne Broschüre) drückten in den Erläuterungen zu Art. 4 die Hoffnung aus, dass das Fürstentum Liechtenstein mit diesen Regelungen „einen weiteren entscheidenden Schritt bei der Verwirklichung des demokratischen Prinzips machen, Verfassungsgeschichte schreiben und dem weltweiten Verlangen nach einer besseren Absicherung des Selbstbestimmungsrechtes Nachdruck verleihen könnte.“
  25. Siehe dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 2 Kapitel IV.
  26. Fleiner/Basta Fleiner, Allgemeine Staatslehre, S. 325; Gamper, Staat und Verfassung, S. 51; Koja, Allgemeine Staatslehre, S. 33; Isensee, Staat und Verfassung, S. 36, Rz. 53; Schweisfurth, Völkerrecht, S. 14, Rz. 39.
  27. Schweisfurth, Völkerrecht, S. 14, Rz. 39; Koja, Allgemeine Staatslehre, S. 19.
  28. Thürer, Liechtenstein, S. 99; Geiger, Anschlussgefahren, S. 58; Kühne, Struktur, S. 384; Wille, Liechtenstein, S. 1078 f.; Friese, Mikrostaaten, S. 177.
  29. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 56 f.; Schweisfurth, Völkerrecht, S. 14, Rz 39.
  30. Siehe dazu näher Geiger, Anschlussgefahren, S. 51 ff.; Malin, Aussenpolitik, S. 49 ff.; Bruha/Gey-Ritter, Kleinstaat, S. 154 ff.
  31. Meckler, Kleinstaat, S. 168.
  32. Siehe dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 8 LV Kapitel VII.; ausserdem Thürer, Liechtenstein, S. 100; und auch Batliner, Beziehungen, S. 21 ff.; Bruha/Gey-Ritter, Kleinstaat, S. 156 ff.
  33. Thürer, Liechtenstein, S. 102.
  34. Thürer, Liechtenstein, S. 102.
  35. Niedermann, Staatskriterien, S. 82.
  36. Der Umstand, dass in einem früher gängigen Lehrbuch des Völkerrechts (Verdross, Völkerrecht, 5. Aufl. (1964), S. 194) ausgeführt wird, dass das „Fürstentum Liechtenstein trotz des Zollunionsvertrages“ mit der Schweiz „ein souveräner Staat geblieben“ sei, drückt aus, dass diese Frage zumindest in Diskussion stand. Zur Frage des Abhängigkeitsverhältnisses siehe auch Niedermann, Liechtenstein, S. 87 ff. Indessen greift die Beurteilung Hummers, Kleinstaaten, S. 40, wonach Liechtenstein „beinahe alle Staatsfunktionen“ auf die Schweiz ausgelagert habe, zu kurz, da sie den Bereich selbständiger Gesetzgebung und Vollziehung des Fürstentums zu gering einschätzt. Siehe auch das bei Meckler, Kleinstaat, S. 149, erwähnte Zitat des sowjetischen Vertreters im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Jahre 1949, nachdem er einige Beschränkungen der liechtensteinischen Handlungsfähigkeit aufgezählt hatte: „It may be asked: What then remains of sovereignty of Liechtenstein? The answer is: nothing.“
  37. Zu dieser Entwicklung Thürer, Liechtenstein, S. 103 ff.
  38. Siehe dazu näher die Darstellung der liechtensteinischen Bemühungen um die Aufnahme in den Europarat bei Seiler, Liechtensteins Weg in den Europarat, S. 5 ff. (insbesondere S. 8 f.). Siehe weiters Hummer, Kleinstaaten, S. 33 ff. und S. 69 ff.
  39. Pernthaler, Allgemeine Staatslehre, S. 16.
  40. Vgl. Schweisfurth, Völkerrecht, S. 15, Rz. 44; in diesem Sinne Hummer, Kleinstaaten, S. 40.
  41. Vgl. Wille, EWR-Abkommen, S. 115 ff. Zu beachten ist allerdings, dass die Übernahme von neuem Unionsrecht in den EWR durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erfolgt, die vom Landtag gemäss Art. 8 Abs. 2 LV als Staatsverträge zu genehmigen sind. Dadurch unterscheidet sich die Position Liechtensteins völkerrechtlich wesentlich von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in welchem dieses Recht mit seiner Erlassung durch die europäischen Organe unmittelbar gilt.
  42. Siehe zu diesem Komplex auch Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 61 f., der die Frage „Ende der Einzelstaatlichkeit?“ thematisiert.
  43. Schweisfurth, Völkerrecht, S. 10, Rz. 25; Grawert, Staatsvolk, S. 116, Rz. 20.
  44. Zippelius, Allgemeine Staatslehre S. 63 f.; Koja, Allgemeine Staatslehre, S. 14.
  45. Isensee, Staat und Verfassung, S. 36, Rz. 52.
  46. Siehe dazu die Ausführungen bei Schweisfurth, Völkerrecht, S. 17, wonach in der Staatenpraxis eine Mindestgrösse von Gebiet und/oder Bevölkerung nicht existiert. Vgl. aber auch den illustrativen Hinweis von Hummer, Kleinstaaten, S. 38, wonach diese Mindestgrösse bei den Inseln Pitcairn und Norfolk Islands mit jeweils etwa 100 Einwohnern unterschritten sei. In der völkerrechtlichen Diskussion vergangener Jahrzehnte wurde der massgebliche Schwellenwert mitunter freilich auch viel höher angesetzt, vgl. die Nachweise bei Hummer, Kleinstaaten, S. 47, wonach die Grenze für die Mindestbevölkerungszahl des souveränen Staaten bei 100.000 Einwohnern, teilweise auch erst bei 300.000 Einwohnern erblickt wurde. Siehe weiters Meckler, Kleinstaat, S. 146.
  47. Isensee, Staat und Verfassung, S. 604, Rz. 32; Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 76 f.; Schweisfurth, Völkerrecht, S. 11 Rz 28 ff.; Meckler, Kleinstaat, S. 145.
  48. Vgl. Häberle, Staatsgebiet, S. 400.
  49. Häberle, Verfassungsstaat, S. 148.
  50. LGBl. 1949 Nr. 19 LR 0.142.191.011.
  51. LGBl. 1956 Nr. 9 LR 0.142.191.012.
  52. LGBl. 1960 Nr.19 LR 0.142.191.021.
  53. Siehe auch Bussjäger, Kommentar zu Art. 4 LV.
  54. Schweisfurth, Völkerrecht, S. 11, Rz. 28; Koja, Allgemeine Staatslehre, S. 17.
  55. Vgl. den Hinweis bei Hummer, Kleinstaaten, S. 39, auf das bekannte völkerrechtliche Lehrbeispiel „Fürstentum Sealand“, wonach ein Staat nicht allein auf einem künstlich errichteten Bauwerk radiziert sein kann.
  56. Liechtenstein nahm 2012 mit ca. 160 km2 Fläche den 191. Rang unter 196 Staaten ein, mit seinen etwa 36.000 Einwohnern den 190. Rang (vgl. Fischer Weltalmanach, S. 317). Die Entwicklung der modernen Staatenwelt wird auch darin sichtbar, dass Liechtenstein 1990 als 160. UNO-Mitglied aufgenommen wurde, während ihr derzeit bereits 193 Mitglieder angehören (keine Mitglieder sind Taiwan, Kosovo und Vatikanstadt). Zu dieser Entwicklung siehe auch Hummer, Kleinstaaten, S. 31.
  57. Dazu näher Geiger, Anschlussgefahren, S. 51 ff.; Meckler, Kleinstaat, S. 162 ff.
  58. Siehe etwa Schweisfurth, Völkerrecht, S. 18, Rz. 53, der überdies (S. 17, Rz. 53) kritisch anmerkt, dass Mikrostaaten wegen personeller und finanzieller Defizite gar nicht in der Lage seien, mit allen oder mit einer Vielzahl von Staaten solide diplomatische und konsularische Beziehungen zu unterhalten und zwischenstaatliche Konferenzen zu beschicken (a.a.O., S. 17). Zum Begriff des Mikrostaates siehe Hummer, Kleinstaaten, S. 42 ff.; Friese, Mikrostaaten, S. 27 ff.
  59. Pernthaler, Allgemeine Staatslehre, S. 165; Fleiner/Basta Fleiner, Allgemeine Staatslehre, S. 374; Kelsen, Allgemeine Staatslehre, S. 328; Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 131.
  60. Gamper, Staat und Verfassung, S. 143; vgl. auch Batliner, Aktuelle Fragen, S. 16.
  61. Vgl. Gamper, Staat und Verfassung, S. 143.
  62. Vgl. Gamper, Staat und Verfassung, S. 145, die auf die Bestellung des malaysischen Yuang di-Pertuan Agong auf die Dauer von fünf Jahren durch die Staatsoberhäupter der malaysischen Gliedstaaten verweist.
  63. Vgl. Gamper, Staat und Verfassung, S. 145.
  64. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 135, der daher die absolute wie die konstitutionelle Monarchie zusammen mit den Diktaturen zu den Monokratien zählt. Morscher, Staatslehre, S. 452, merkt freilich zu Recht an, dass auch eine „demokratische Monarchie“ nicht durchgängig demokratisch ist, weil sie die Funktion des Staatsoberhauptes einem sehr kleinen Kreis von Menschen vorbehält.
  65. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, S. 329. Vgl. auch Pernthaler, Allgemeine Staatslehre, S. 165 f.
  66. Jesse, Staatsformen, S. 350.
  67. Jesse, Staatsformen, S. 350; Rill/Schäffer, Art. 1 B-VG, Rz. 55.
  68. Pernthaler, Allgemeine Staatslehre, S. 166; vgl. auch Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 134.
  69. Pernthaler, Allgemeine Staatslehre, S. 166.
  70. Wie dies etwa auch beim Begriff „Königreich“ oder „Grossherzogtum“ der Fall ist.
  71. Batliner, Aktuelle Fragen, S. 16.
  72. Batliner, Aktuelle Fragen, S. 16.
  73. Vgl. dazu Riklin, Liechtenstein, S. 21. Siehe auch Wille, Monarchie und Demokratie, S. 145; Waschkuhn, Mischverfassung, S. 9; Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 640, Rz. 1; in diesem Sinne wohl auch Loebenstein, Stellvertretung, S. 78 f.
  74. Vgl. dazu etwa Rill/Schäffer, Art. 1 B-VG, Rz. 55.
  75. Isensee, Staat und Verfassung, S. 80, Rz 151 ff.; vgl. auch Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 133.
  76. Vgl. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 134 ff.
  77. Bereits Kelsen, Allgemeine Staatslehre, S. 329, hat die Vermischung von Idealtypus (Orientierung an normativen Inhalten) und Realtypus (Orientierung an Phänomenen) in der seinerzeitigen Allgemeinen Staatslehre kritisiert.
  78. Vgl. etwa die Aufzählung der neun österreichischen Bundesländer in Art. 2 Abs. 2 B-VG („Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.“) oder der Schweizer Kantone in Art. 1 BV. Siehe dazu auch Melichar, Verfassung, S. 438.
  79. Siehe auch Winkler, Verfassungsrecht, S. 57.
  80. StGH 1968/6 Erw. 2 (= ELG 1967–1972, 248 ff. [250 f.]), vgl. auch Stotter, Verfassung, S. 70 E.1.
  81. Art. 35 und 54 VRG.
  82. So Winkler, Verfassungsrecht, S. 57.
  83. Ein mit den Rechten nach Art. 66 Abs. 2 LV vergleichbares Antragsrecht einer bestimmten Zahl von Gemeinden auf Durchführung einer Volksabstimmung kennen auch verschiedene österreichische Landesverfassungen. Auch nach österreichischer Verfassungsrechtslage wird dadurch keine föderale Position der Gemeinden geschaffen.
  84. Vgl. StGH 1968/6 Erw. 2 (= ELG 1967–1972, 248 ff. [251]); Batliner, Aktuelle Fragen, S. 14; Batliner, Einführung, S. 96; Kühne, Struktur, S. 396; Waschkuhn, Politisches System, S. 343.
  85. Gamper, Staat und Verfassung, S. 109, Koja, Allgemeine Staatslehre, S. 349.
  86. Gamper, Staat und Verfassung, S. 111.
  87. Gamper, Staat und Verfassung, S. 110.
  88. Gamper, Staat und Verfassung, S. 109.
  89. Batliner, Einführung, S. 96 f.
  90. Zu beachten ist, dass für Kelsen die Unterschiede zwischen der Selbstverwaltung der Gemeinden und der Stellung eines Bundeslandes in einem föderalen System lediglich in der Art und im Ausmass der Dezentralisation lag (vgl. Koja, Allgemeine Staatslehre, S. 34). In dieser rechtspositivistischen Gedankenwelt wird der Unterschied zwischen einem Bundesstaat und einem dezentralisierten Einheitsstaat gleichsam aufgehoben.
  91. Von Nell, Gemeinden, S. 58.
  92. Der Staatsgerichtshof bezieht sich in seiner Judikatur allerdings lediglich auf Art. 110 LV (vgl. StGH 1981/13 Erw. 3.2. und 3.4 (= LES 1982, 126 ff. [127]); StGH 1984/14 Erw. 1 und 2 (= LES 1987, 36 ff. [38 f.]).
  93. Vgl. demgegenüber den „Zweckartikel“ Art. 2 BV.
  94. Koja, Allgemeine Staatslehre, S. 44.
  95. BuA Nr. 87/2001, S. 32 ff., ebenso BuA Nr. 143/2002. Die in beiden Dokumenten gleichfalls (wie auch in der roten und der grünen Broschüre) verwendete Formulierung, wonach die Änderung zum Ausdruck bringen sollte, dass die Mitgliedschaft im Fürstentum Liechtenstein auf Freiwilligkeit beruht, bezog sich im Falle des BuA Nr. 86/2001 auf eine damals vorgeschlagene und nicht realisierte Änderung des Art. 1 Abs. 1 erster Satz, im Falle der Initiative des Fürstenhauses auf das in Art. 4 LV nunmehr verankerte Austrittsrecht der Gemeinden.
  96. Vgl. Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 2 BV, Rz. 5. Demgegenüber unterscheidet Biaggini, BV-Kommentar, Art. 2 BV, Rz. 2, die Bestimmung des Art. 2 BV deutlich von einem Zweckartikel, da es in dieser Bestimmung nicht primär um die Rechtfertigung des Staates an sich (dies lässt sich hingegen Art. 1 LV entnehmen), sondern um die rechtlich verbindlichen Vorgaben von relativ allgemein gehaltenen Zielen und Aufgaben gehe.
  97. Art. 2 Abs. 1 BV lautet: „Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.“ Biaggini, BV-Kommentar, Art. 2 BV, Rz. 3, erklärt die Bezeichnung „Zweck“ aus historischen Aspekten, dem Hervorgehen der Eidgenossenschaft aus einem Staatenbund.
  98. Siehe das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I 111/2013. Siehe weiters Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz B-VG: „Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“ Art. 7 Abs. 2 B-VG lautet: „Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Massnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten, sind zulässig.“
  99. Vgl. Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 2 BV, Rz. 10.
  100. Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 2 BV, Rz. 11.
  101. Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 2 BV, Rz. 17.
  102. Publiziert in den Oberrheinischen Nachrichten vom 12.06.1920.
  103. Siehe Quaderer, Hintergrund, S. 116, wonach zu den Forderungen der Volkspartei zählte, „sämtliche politischen und gerichtlichen Instanzen mit Ausnahme des Obersten Gerichtshofes (…) in das Land zu verlegen.“.
  104. Vgl. BuA Nr. 87/2001, S. 32 ff., ebenso BuA Nr. 143/2002.
  105. So aber Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, S. 103, Rz. 193, hinsichtlich der vergleichbaren Formulierung des Art. 5 Abs. 1 B-VGArt. 5 Abs. 1 B-VG.
  106. Vgl. Schäffer, Art. 5 B-VG, Rz 1; Wieser, Art. 5 B-VG, Rz. 1.
  107. So fungierte als oberste Hofbehörde für die gesamten Agenden des fürstlichen Hauses die Hofkanzlei in Wien. In Wien waren auch eine „Politische Rekursinstanz“ (Vorläufer der späteren Verwaltungsbeschwerde-Instanz und des nunmehrigen Verwaltungsgerichtshofes) sowie ein „Appellationsgericht“ angesiedelt, ausserdem auch die Kabinettskanzlei Seiner Durchlaucht sowie das Fürstliche Hausarchiv (vgl. Kraetzl, Fürstentum Liechtenstein, S. 11 ff.). Das Appellationsgericht in Wien bildete allerdings nur die zweite gerichtliche Instanz (nach dem Landgericht in Vaduz). Die dritte Instanz war das k.-u.-k. österreichische Oberlandesgericht, welches als Oberster Gerichtshof fungierte (vgl. Kraetzl, Fürstentum Liechtenstein, S. 66).
  108. Vgl. zur vergleichbaren Regelung in Österreich Schäffer, Art. 5 B-VG, Rz. 1.
  109. Dazu näher Schiess Rütimann, Verantwortung, S. 840, die auf – mittlerweile ausser Kraft gesetzten – Normen (Art. 13 Abs. 2 und Art. 108 zweiter Satz in der Verfassung von 1921) verweist, deren Ziel es gerade war, die Organe im Land zu konzentrieren. In diesem Sinne auch Loebenstein, Stellvertretung, S. 89. Der seinerzeit geltende Art. 13 Abs. 2 LV sah vor, dass der Landesfürst bei längerer Abwesenheit vom Lande jährlich auf eine gewisse Zeit und ausserdem fallweise einen Prinzen seines Hauses ins Land entsenden und ihn als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen wird. Art. 108 zweiter Satz LV sprach hingegen davon, dass sämtliche Behörden ins Land zu verlegen waren. Dies mochte umso mehr für den Landesfürsten gelten. Siehe zum Folgenden auch Bussjäger, Kommentar zu Art. 13bis LV.
  110. Siehe dazu auch Schmid, Stellvertretung, S. 59, der davon spricht, dass der Sinn der Bestimmung darin gelegen sei, zu gewährleisten, dass jedes Jahr wenigstens ein Agnat des fürstlichen Hauses einige Zeit in Liechtenstein verweilen und dort die monarchischen Befugnisse wahrnehmen sollte.
  111. BuA Nr. 22/1984, S. 3.
  112. Marxer, Organisation, S. 27, formulierte ironisch, dass die Bestimmung erlassen worden sei, „um im Volke den monarchischen Gedanken durch die Erinnerung, dass wir einen Fürsten haben, nicht einschlafen zu lassen.“ Vgl. auch Schmid, Stellvertretung, S. 59.
  113. Beachte aber Art. 56 LVG, wonach die „Verhandlung einschliesslich der Beweisaufnahme in der Regel am Sitze der Behörde (in Vaduz)“ stattfindet. Damit ist eine einfachgesetzliche Regelung für die Verwaltungsbehörden des Landes und den Verwaltungsgerichtshof, der in seinem Verfahren das LVG ebenfalls anzuwenden hat, getroffen.
  114. Vgl. Wieser, Art. 5 B-VG, Rz. 4.
  115. Vgl. Schäffer, Art. 5 B-VG, Rz. 1.
  116. Vgl. Schäffer, Art. 5 B-VG, Rz. 1; Wieser, Art. 5 B-VG, Rz. 4.
  117. Vgl. Wieser, Art. 5 B-VG, Rz 4.
  118. In diesem Sinne hat der österreichische Verfassungsgerichtshof judiziert, dass die Bundesministerien als Hilfsorgane der Bundesminister (Art. 77 B-VG) wie diese in der Bundeshauptstadt ihren Sitz haben müssen. Auch wenn die liechtensteinische Verfassung keine ausdrückliche Regelung kennt, welche administrativen Hilfsorgane Landtag und Regierung besitzen, so wäre die Regelung des Art. 1 Abs. 2 offenkundig sinnlos, wenn sie sich nicht auf den Geschäftsapparat der Regierung erstrecken würde.
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