Art. 12

1) Dem Landesfürsten steht das Recht der Begnadigung, der Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen zu.

2) Zugunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Mitgliedes der Regierung wird der Fürst das Recht der Begnadigung oder Strafmilderung nur auf Antrag des Landtages ausüben.

1) The Reigning Prince shall have the right of pardon, of mitigating or commuting legally adjudicated sentences, and of quashing initiated investigations.

2) Only upon the request of Parliament shall the Reigning Prince exercise his right of pardon or mitigation in favour of a Minister sentenced on account of his official acts.


Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 31. August 2015
Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kom­mentar, Bendern 2016, verfassung.li

Inhaltsverzeichnis

Entstehung und Materialien

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I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte

Art. 12 LV, der sich auf das sogenannte Gnadenrecht des Staatsoberhauptes[1] bezieht, ist seit 1921 unverändert. Die Bestimmung bot im Rahmen der Erarbeitung der neuen Verfassung offenbar auch keinen Anlass zu besonderer Diskussion: Sie war bereits in der Regierungsvorlage Peer in unveränderter Form enthalten. In den Schlossabmachungen war die Frage des Gnadenrechtes des Staatsoberhauptes nicht thematisiert worden, wurde also offenbar als selbstverständlich mit der Funktion des (monarchischen) Staatsoberhauptes verknüpft gesehen. Im rechtshistorischen Vergleich ist das Gnadenrecht lange als Ausfluss monarchischer Prärogative betrachtet worden. Trotz teilweise heftiger Kritik der Lehre wurde es in die ersten konstitutionellen Verfassungen übernommen,[2] wie im Übrigen auch der fortschrittliche Verfassungsentwurf des Verfassungsrates 1848 in seinem § 36 das Begnadigungs- und Strafmilderungsrecht des Fürsten ausdrücklich erwähnte. Mit Blick auf Österreich ist erwähnenswert, dass § 52 des liberalen Kremsierer Entwurfs in gleicher Weise wie zuvor die Pillersdorfsche Verfassung 1848 (Art. 13) und später die Märzverfassung 1849 (§ 21) ein Recht des Kaisers vorsah, die Strafen, die von den Richtern ausgesprochen wurden, zu erlassen oder zu mildern.[3] Art. 13 des Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt vom 21. Dezember 1867 erkannte dem Kaiser schliesslich das Recht zu, die Strafen, welche von den Gerichten ausgesprochen wurden, zu erlassen oder zu mildern sowie die Rechtsfolgen von Verurteilungen nachzusehen, dies allerdings unter dem Vorbehalt der im Gesetze über die Verantwortlichkeit der Minister enthaltenen Beschränkungen.[4]Trotz seines monarchischen Ursprungs wurde das Gnadenrecht in Liechtenstein demgegenüber in der Konstitutionellen Verfassung 1862 gar nicht erwähnt.[5] Dies bedeutet allerdings nicht, dass es kein Gnadenrecht des Landesfürsten gegeben hätte: Das Gnadenrecht wurde von der Verfassung offenbar vorausgesetzt.[6] Immerhin findet sich das Gnadenrecht in der „Amts-Instruktion für die Staatsbehörden des souveränen Fürstenthums Liechtenstein“ vom 26. September 1862 in § 93 Z. 6 erwähnt:[7] Demnach zählten die Gnadensachen und Strafnachlässe zu jenen Angelegenheiten, die der landesherrlichen Verfügung unterstanden und „von der Regierung mittelst Bericht durch die fürstliche Hofkanzlei in Wien an den Landesfürsten zu leiten“ waren. Auf der gesetzlichen Ebene wurde das Gnadenrecht zunächst nur vereinzelt erwähnt: Die Strafprozessnovelle vom 24. August 1881[8] sah in ihren §§ 12 Abs. 2 und 18 Abs. 4 Bestimmungen über die Ausübung des Gnadenrechtes durch den Landesfürsten im Falle von Verurteilungen zum Tode des Angeklagten vor. Die mit 31. Dezember 1913 eingeführte liechtensteinische Strafprozessordnung orientierte sich in ihrem § 2 hinsichtlich des Rechts zur Niederschlagung von Strafverfahren (sog. Abolitionsrecht) an der österreichischen Regelung des Jahres 1873 und benannte den Landesfürsten als Träger dieses Rechtes.[9] In § 236 wurden detaillierte Regelungen betreffend die Milderung oder Nachsicht einer verwirkten Strafe durch den Landesfürsten erlassen, die im Wesentlichen auch Inhalt der geltenden Strafprozessordnung sind (§ 256).[10]Das Gnadenrecht war wohl auch nicht auf die Strafgerichtsbarkeit beschränkt. Art. 145 Abs. 4 LVG sieht nämlich vor, dass durch die Bestimmungen des Art. 145 Abs. 1 bis 3 LVG über die Strafnachsicht, Strafniederschlagung und den gnadenweisen Nachlass das dem Landesfürsten zustehende Recht auf Begnadigung nicht berührt wird. Es ist anzunehmen, dass diese im Jahre 1922 zeitnah zur Verfassung von 1921 entstandene Regelung entweder eine bestehende Praxis aus der Zeit der konstitutionellen Monarchie beibehalten wollte oder Art. 12 Abs. 1 LV in dem Sinne interpretierte, dass er auch Verwaltungsstrafen umfasste. So gesehen war die explizite verfassungsrechtliche Verankerung (und damit auch Limitierung) des Gnadenrechtes des Landesfürsten ein Fortschritt, was dadurch unterstrichen wird, dass im Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck das Gnadenrecht wie folgt umschrieben war:

Art. 33. Der Fürst hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung.

Er darf die bereits eingeleitete Untersuchung nur auf Grund der Strafprozessordnung niederschlagen.

Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlung verurteilten Regierungsmitgliedes darf die Begnadigung oder Strafmilderung nur auf Antrag des Landtages ausgeübt werden.

Der Vorschlag Becks orientiert sich in Abs. 1 offenkundig am Entwurf des Verfassungsrates 1848, in Abs. 3 an den während der Monarchie in Österreich geltenden Regelungen.[11] Damit wurden also Regelungen, die in konstitutionellen Verfassungen typischer Weise verankert waren, in die neue liechtensteinische Verfassung übernommen, obwohl es gerade hier keine Vorläuferregelung gegeben hatte.

II. Das Gnadenrecht des Staatsoberhauptes

A. Das Gnadenrecht in Monarchie und Republik

Wie dargestellt, handelt es sich beim Gnadenrecht des Staatsoberhauptes um eine typisch monarchische Prärogative, die in den Republiken auf das dortige Staatsoberhaupt übergegangen ist.[12]Das Gnadenrecht gemäss Art. 12 LV umfasst, worauf noch näher zurückzukommen ist, verschiedene Kategorien, nämlich:
  • die gänzliche Strafnachsicht,
  • die Herabsetzung einer verhängten Strafe,
  • die Umwandlung der verhängten Strafe (etwa von einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe),
  • die Niederschlagung eines laufenden Verfahrens (Abolitionsrecht).[13]
Diese Kategorien stellten das typische Instrumentarium des Gnadenrechts des konstitutionellen Monarchen dar. Art. 12 LV hat somit nachvollzogen, was in den nach dem Ersten Weltkrieg untergegangen Monarchien der damaligen Zeit bereits kodifiziert war. In ihrer äusseren Form kann die Begnadigung auf grundsätzlich zwei Arten erfolgen, nämlich im Rahmen einer sogenannten Amnestie, worunter die Begnadigung eines generell-abstrakt umschriebenen Personenkreises nach bestimmten Kriterien verstanden wird,[14] oder als Begnadigung im Einzelfall, die sich auf eine bestimmte, einzelne Person bezieht.[15]Während der Wortlaut des Art. 12 LV und offenbar auch die Staatspraxis keine Differenzierung vornehmen,[16] ist in Österreich auf Grund der geltenden Verfassungsrechtslage die Erlassung einer Amnestie ausdrücklich einer gesetzlichen Regelung vorbehalten. Der Bundespräsident darf auf der Grundlage von Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG lediglich Begnadigungen im Einzelfall aussprechen.[17] Das Begnadigungsrecht des österreichischen Bundespräsidenten bezieht sich ebenfalls auf die oben dargestellten Kategorien, das Abolitionsrecht jedoch mit der Einschränkung, dass es sich um ein von Amts wegen zu verfolgendes strafgerichtliches Verfahren handeln muss.[18] Ausserdem kann der Bundespräsident nach ausdrücklicher Anordnung des Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG auch von den Rechtsfolgen (etwa Verlust eines öffentlichen Amtes), die mit der betreffenden strafbaren Handlung verbunden sind, absehen bzw. auch die Unbescholtenheit durch Tilgung der Verurteilung aus dem Strafregister wieder herstellen.[19]Das Begnadigungsrecht des deutschen Bundespräsidenten gemäss Art. 60 Abs. 2 GG für den Bund bezieht sich ebenfalls nur auf den Einzelfall.[20] Der deutsche Bundespräsident kann rechtskräftig verhängte Sanktionen, soweit es sich um Justizakte des Bundes handelt, ganz oder teilweise erlassen, sie umwandeln oder ihre Vollstreckung aussetzen.[21] Amnestien sind dem Parlament vorbehalten, die Abolition liegt überhaupt ausserhalb der Kompetenz des Bundespräsidenten.[22]In der Schweiz werden Begnadigungen gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k BV durch die Bundesversammlung ausgesprochen, sie entscheidet weiters über Amnestien. Der Begriff der Begnadigung knüpft an Art. 383 chStGB an, der darunter den Verzicht auf die Vollstreckung der in einem gegen eine bestimmte Person ausgesprochenen rechtskräftigen Strafurteil verhängten Strafe der deren Umwandlung in eine mildere Strafart versteht.[23] Voraussetzung ist allerdings, dass das Strafurteil vom Bundesstrafgericht oder einer Verwaltungsbehörde des Bundes gefällt wurde.[24] Im Übrigen sind gemäss Art. 381 lit. b chStGB die Begnadigungsbehörden der Kantone zuständig.[25]Das internationale Recht kennt übrigens mit Art. 6 Z. 4 UNO-Pakt II auch ein explizites Recht eines jeden zum Tod Verurteilten, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten.[26] Insoweit dürfte also das Gnadenrecht des Staatsoberhauptes aus völkerrechtlichen Gründen nicht ausgeschlossen sein. Diese Frage ist aber obsolet, da gemäss Art. 27ter Abs. 2 LV die Todesstrafe in Liechtenstein ohnehin verboten ist.[27]Unabhängig davon, ob es sich um eine Monarchie oder Republik handelt: In einem demokratischen Rechtsstaat steht das Gnadenrecht vor der Aufgabe, das Vertrauen der Öffentlichkeit einschliesslich der Opfer einer Straftat in einem vom Grundsatz der Legalität geleitete Strafrechtspflege gegen die berücksichtigungswürdigen Interessen des Täters und die öffentlichen, staatspolitischen Interessen abzuwägen.[28] Dabei muss bei der blossen Milderung oder Umwandlung einer Strafe kein so strenger Massstab angewendet werden wie bei der Niederschlagung eines strafgerichtlichen Verfahrens, die einen massiven Eingriff in die Strafjustiz darstellt.[29]Das Recht zur Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen durch den Landesfürsten ist im internationalen Vergleich jedenfalls ungewöhnlich,[30] auch wenn, wie dargestellt, der österreichische Bundespräsident ein vergleichbares Recht besitzt. Es ist daher angebracht zwischen einem Gnadenrecht im engeren Sinn, das die Begnadigung, die Strafmilderung und die Umwandlung der Strafe umfasst, und dem Abolitionsrecht zu unterscheiden und die verschiedenen Begriffe unter dem Gnadenrecht im weiteren Sinn zusammenzufassen. Die Problematik des Abolitionsrechtes besteht im Übrigen nicht nur im Eingriff in die Strafjustiz, bevor ein Urteil gesprochen ist, sondern auch darin, dass sie dem Beschuldigten die Möglichkeit nimmt, seine Unschuld zu beweisen, wie im Übrigen auch dem Opfer einer Straftat, seine Sicht der Dinge darzulegen.[31] Allerdings steht auch dem Beschuldigten selbst kein rechtliches Instrument zur Verfügung, auf die Abolition gleichsam zu verzichten. Das Abolitionsrecht des Landesfürsten ist im Übrigen von der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) in einem Evaluationsbericht 2011[32] kritisiert worden. Empfohlen wurde, „die Befugnisse des Fürsten zu überprüfen, wonach er gemäss Art. 12 der Landesverfassung und anderen gesetzlichen Bestimmungen strafrechtliche Untersuchungen und Verfahren verhindern oder einstellen kann.“[33]

B. Die Funktion des Gnadenrechts

Das Gnadenrecht bezweckt, die in der Rechtsanwendung unvermeidlich hervortretenden Härten, die in der Allgemeinheit des Gesetzes begründet sind, im Einzelfall auszugleichen.[34] Als Repräsentant des Staates soll das Staatsoberhaupt im Einzelfall durchsetzen, dass höhere Erwartungen der Gerechtigkeit den Verzicht auf die Durchsetzung des Rechts bedingen können.[35]Das Wesen des Gnadenrechts entzieht sich weitgehend gesetzlicher Regelung, weshalb die ausführenden Bestimmungen in § 256 StPO lediglich rudimentäre Regelungen über das einzuhaltende Verfahren aufweisen.[36]Aus dem Wesen des Gnadenrechts ergibt sich weiters, dass es nur in Ausnahmefällen anzuwenden ist. Ansonsten würde die Rechtsprechung untergraben und das Vertrauen in die Arbeit der Gerichte und Behörden nachhaltig geschädigt. Der Landesfürst als Staatsoberhaupt soll nicht in die Funktion einer Rechtsmittelinstanz treten und die gerichtlichen Entscheidungen einer Überprüfung unterziehen, sondern nur aus besonderen Gründen tätig werden. Dies gilt im Falle der Niederschlagung einer laufenden Untersuchung umso mehr. Es darf auf keinen Fall der Eindruck entstehen, dass aus unsachlichen Motiven in die Tätigkeit der Justiz eingegriffen wird.

III. Kategorien des Gnadenrechts im engeren Sinn

A. Begnadigung, Milderung und Umwandlung rechtskräftiger Strafen

Unter Begnadigung ist im Kontext der Formulierung des Art. 12 Abs. 1 LV die gänzliche Strafnachsicht zu verstehen. Die Milderung setzt die Höhe der verhängten Strafe herab, während die Umwandlung darin besteht, dass eine Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird oder eine unbedingte in eine bedingte Strafe.[37]Während Begnadigung und Milderung im Vollzug wenig problematisch sind, trifft dies bei der Umwandlung nur für den Fall zu, dass eine unbedingte Strafe in eine bedingte umgewandelt wird. Die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe muss dagegen für den Verurteilten abhängig von der jeweiligen Höhe der beiden Strafen nicht zwangsläufig als eine Verbesserung empfunden werden. Hier wird es erforderlich sein, dass der Landesfürst in seiner Entscheidung eingehend abwägt, ob die Umwandlung vom Betroffenen tatsächlich in dieser Weise gewünscht ist. Die blosse Löschung der Verurteilung im Strafregister[38] wird man ebenfalls als Teil einer Strafmilderung betrachten können. Sie wäre demnach ebenfalls vom Gnadenrecht des Staatsoberhauptes erfasst.[39]Die Begnadigung, Milderung oder Umwandlung wirkt sich lediglich auf den Urteilsspruch und dessen Rechtsfolgen aus. Die Feststellungen in der Urteilsbegründung, insbesondere, was die Schuld des Verurteilten betrifft, bleiben davon unberührt. Dies bedeutet, dass auch im Falle einer Begnadigung von den Berechtigten weiterhin zivilrechtliche Ansprüche, die sich auf die Feststellungen im Strafurteil gründen, geltend gemacht werden können. Überhaupt beziehen sich Begnadigung, Milderung und Umwandlung lediglich auf den Strafanspruch des Staates. In die Ansprüche Dritter darf mit diesem Instrument nicht eingegriffen werden. Art. 12 Abs. 1 LV knüpft die Begnadigung, Milderung und Umwand an das Vorliegen einer rechtskräftigen Strafe. Solange ein Verfahren hingegen noch anhängig ist, kommt lediglich die Abolition in Betracht. Von Rechtskraft ist dann zu sprechen, wenn ein innerstaatliches Rechtsmittel nicht mehr zur Verfügung steht, also auch die Beschwerde an den Staatsgerichtshof nicht mehr ergriffen werden kann. Diese könnte nämlich zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, sodass die Entscheidung über ein Gnadengesuch, solange der Staatsgerichtshof über eine anhängige Beschwerde nicht entschieden hat, unzweckmässig wäre. Der Umstand, dass eine Beschwerde an den EGMR erhoben wurde, über die noch nicht entschieden ist, steht der Ausübung des Gnadenrechts jedoch nicht entgegen. Eine Verurteilung Liechtensteins durch den EGMR verpflichtet das Land gemäss Art. 46 EMRK zur Wiedergutmachung und dazu, die Verletzung abzustellen, würde aber die innerstaatliche Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Entscheidung liechtensteinischer Behörden und Gerichte, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht aufheben.[40]Ohne Belang ist es, ob der Betroffene das gegen ihn ergangene Urteil überhaupt angefochten hat.[41]Der Begriff der „Strafe“ wird, wie überhaupt die Institution des Gnadenrechts,[42] weit verstanden und umfasst nicht nur von den Gerichten verhängte Strafe, sondern auch solche von Verwaltungsbehörden Art. 145 Abs. 4 LVG. Daraus ergibt sich, dass auch von Disziplinarerkenntnisse von gesetzlich dazu berufenen Einrichtungen der beruflichen Selbstverwaltung „Strafen“ im Sinne Art. 12 LV sein können. Die gesetzliche Ausgestaltung des Gnadenrechts, die im Wesentlichen bereits von der Verfassung 1921 vorgefunden wurde (dazu näher unter C. 1.) lässt im Übrigen bezweifeln, dass das Gnadenrecht gemäss Art. 12 LV auch Amnestien umfasst. Schliesslich stellt § 256 StPO auf das individuelle Gnadengesuch und den Einzelfall ab, während die Amnestie Personen nach bestimmten allgemeinen Kriterien begnadigt.[43] Eine Amnestie in diesem Sinne kann nach der hier vertretenen Auffassung nur durch den Gesetzgeber vorgenommen werden.[44]Der Wortlaut des Art. 12 LV und auch Sinn und Zweck des Gnadenrechtes stehen einer posthumen Begnadigung nicht entgegen. Das Gnadengesuch im Sinne des § 256 StPO wird in diesem Fall von Rechtsnachfolgern des Verurteilten einzubringen sein.[45]

B. Die gesetzliche Ausgestaltung des Gnadenrechts im engeren Sinn

Das Recht der Begnadigung, Strafmilderung und Umwandlung im gerichtlichen Verfahren findet sich in § 256 StPO näher präzisiert, der wie folgt lautet:[46]§ 256

1) Eine im Gesetze nicht vorbedachte Milderung oder Nachsicht der verwirkten Strafe steht nur dem Landesfürsten zu. Die einschlägigen Gesuche sind vom Landgerichte unter Anschluss der Akten und mittels Gutachtens an das Obergericht zu leiten, welches das Gesuch, wenn es unbegründet gefunden wird, sogleich zurückweisen kann, anderenfalls aber mit seinem eigenen Gutachten dem Landesfürsten vorzulegen hat.

2) Gnadengesuche hemmen den Vollzug des Strafurteiles in der Regel nicht. Nur wenn ein Gnadengesuch noch vor Strafantritt eingebracht und mit solchen rücksichtswürdigen Umständen begründet wird, welche erst nach ergangenem Urteil eingetreten sind, kann mit der Vollstreckung des Urteils innegehalten werden, insoferne sonst die Gnadenwerbung ganz oder zum Teil vereitelt würde. Bei der Stellung von Gnadenanträgen hat das Gericht immer auch die Hemmung des Strafvollzuges in Erwägung zu ziehen.

3) Das Gericht hat unmittelbar nach der Fällung eines Urteiles, wodurch ein Jugendlicher, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu einer Strafe verurteilt wird, von Amts wegen zu prüfen, ob der Verurteilte zur Begnadigung vorzuschlagen sei.

4) Diese Prüfung der Begnadigungsfrage ist im Akte zu beurkunden.

5) Liegen besondere Gründe vor, die den Verurteilten der Begnadigung würdig erscheinen lassen, so hat das Gericht auch einen bestimmten Antrag über das Mass der zu gewährenden Strafnachsicht oder die Strafumwandlung zu stellen. Die Vorlage der Akten an das Obergericht hat nach Rechtskraft des Urteils zu erfolgen.

6) Das Landgericht kann auch von Amts wegen beantragen, dass Jugendlichen, die zur Zeit der Verurteilung das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Rest einer zum grösseren Teile verbüssten Freiheitsstrafe aus Gnade nachgesehen werde, wenn sie während der Strafhaft überzeugende Proben der Besserung gegeben haben.

Auffallend ist, dass die heute geltende Bestimmung wortident mit § 236 Strafprozessordnung 1914 ist, die zum Zeitpunkt der Verfassung 1921 in Kraft gestanden war. Daraus ist abzuleiten, dass die Verfassung 1921 bewusst an die damals geltenden gesetzlichen Regelungen anknüpfte, die, wörtlich interpretiert, eine bemerkenswerte Einschränkung des monarchischen Gnadenrechtes des Landesfürsten enthielten: Demnach konnte bereits damals das Obergericht die Gnadengesuche, wenn es diese als unbegründet betrachtete, „sogleich zurückweisen“ mit der Folge, dass sie gar nicht dem Landesfürsten vorzulegen waren.[47]In historischer Interpretation ist auch hinsichtlich dieser Bestimmung anzunehmen, dass die Verfassung von 1921 in materieller Hinsicht an das solcherart eingeschränkte, von der Vorlage durch das Obergericht gebundene Gnadenrecht des Landesfürsten, anknüpfen wollte.[48]Dies ist insoweit relevant, als die Einschränkung des Gnadenrechtes gemäss Art. 12 LV durch § 256 Abs. 1 StPO in der jüngeren Vergangenheit vor dem Staatsgerichtshof als verfassungswidrig gerügt worden war.[49] Der Staatsgerichtshof konnte jedoch auf die Prüfung nicht eintreten, da im konkreten Fall die Bestimmung des § 256 StPO nicht präjudiziell war.[50] In einem anderen Fall, in dem sich diese Frage hätte stellen können, wurde die Beschwerde vom Staatsgerichtshof zurückgewiesen, weil auf die Ausübung des Gnadenrechtes ohnehin kein subjektiver Rechtsanspruch besteht und daher eine Verletzung in subjektiven Rechten von vornherein nicht gegeben sein konnte, sodass auch eine Gesetzesprüfung nicht stattfinden konnte.[51]In älterer Rechtsprechung judizierte der Staatsgerichtshof indessen, dass beim Einreichen eines Gnadengesuches direkt beim Landesfürsten dieser nicht nur das Gnadengesuch an das Gericht erster Instanz übersenden könnte, sondern das begutachtende Gericht anweisen könne, auch im Falle einer ablehnenden Empfehlung das Gnadengesuch wieder vorzulegen, womit im Ergebnis § 256 StPO umgangen wird.[52] Dieser Auffassung, die sich offenbar auch auf die österreichische Rechtslage stützt,[53] ist entgegen zu halten, dass weder die Verfassung noch die Strafprozessordnung eine derartige „Anweisung“ des Gerichtes durch den Landesfürsten kennen. Im Gegenteil: Der Wortlaut des § 256 Abs. 1 StPO ist eindeutig: Zweifellos kann der Landesfürst gegenüber dem Gericht den Wunsch äussern, das Gnadengesuch samt entsprechenden Gutachten jedenfalls vorzulegen, er kann seine Auffassung aber nicht gegen die Haltung des Gerichtes durchsetzen. Vor einer unbesehenen Gleichsetzung mit der geltenden österreichischen (einfachgesetzlichen) Rechtslage, ist jedenfalls zu warnen, ordnet doch § 507 öStPO ausdrücklich an, dass die Begnadigung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz stattfindet. Eine Weisung an das Gericht, ein Gnadengesuch samt Begutachtung dem Landesfürsten vorzulegen, könnte allenfalls im Rahmen der Justizverwaltung durch das zuständige Regierungsmitglied ergehen.[54] Im Sinne einer Gewaltenbalance wäre diese Lösung einer unmittelbaren Weisungsbefugnis des Landesfürsten gegenüber den Gerichten vorzuziehen. Sie ginge auch mit Art. 10 LV, wonach der Landesfürst „durch die Regierung“ handelt, konform. Aber auch diese Variante ist nur dann rechtlich zulässig, sofern die Behandlung von Gnadengesuchen überhaupt als eine Angelegenheit der Justizverwaltung betrachtet wird, wofür freilich spricht, dass der Gnadenakt ein solcher eines Staatsorgans ist, mit dem in die Gerichtsbarkeit eingegriffen wird.[55]Somit hat das Verfahren der Begnadigung dergestalt abzulaufen, dass der Verurteilte[56] sich zunächst an das Landgericht zu wenden hat (§ 256 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Auch der Landesfürst hätte ein bei ihm eingelangtes Gnadengesuch an das Landgericht weiterzuleiten. Dieses hat dem Obergericht die Akten vorzulegen und ein Gutachten zu erstatten. Das Obergericht kann nun, wenn es das Gnadengesuch als unbegründet betrachtet, dieses sogleich zurückweisen oder, unabhängig davon, ob es das Gnadengesuch befürwortet oder ablehnt, mit einem eigenen Gutachten zusätzlich zu jenem des Landgerichtes an den Landesfürsten vorlegen.[57] Wenn das Gnadengesuch in jedem Fall samt Gutachten dem Landesfürsten vorgelegt werden soll, bedarf es wie dargestellt einer Weisung des zuständigen Regierungsmitglieds an den Präsidenten des Obergerichtes im Rahmen der Justizverwaltung. Eine Begnadigung setzt in jedem Fall ein individuelles Gnadengesuch voraus. Auch daraus ergibt sich, dass eine generelle Amnestie das Gnadenrecht des Staatsoberhauptes überschreitet. Dies wiederum schliesst nicht aus, dass der Landesfürst auch eine grössere Zahl von Personen begnadigt, solange dies in Form von Einzelakten erfolgt.[58]Aus der Verwendung des Begriffs „Gutachten“ ergibt sich nach der Rechtsprechung, dass es sich um „Empfehlungen, Vorschläge, also gutachterliche Stellungnahmen (handelt), die als Grundlage für die Entscheidung über das Gnadengesuch dienen sollen und können.“[59] Die Gutachten verfolgen den Zweck, das Staatsoberhaupt über den Fall zu orientieren und ihm eine Entscheidungsgrundlage zu liefern. Dem Wesen eines Gutachtens entspricht es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes, dass bei seiner Erstellung im Regelfall kein förmliches Verfahren mit verpflichtender Anhörung der Parteien stattfindet, sondern dass es von seinem Ersteller nach eigener Einschätzung erstattet wird.[60]Die Gutachten sind nicht nur vor den Gerichten nicht rechtsmittelfähig, sondern stellen auch keine Akte der öffentlichen Gewalt dar, gegen die gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG Beschwerde vor dem Staatsgerichtshof geführt werden könnte.[61] Selbst wenn das Gericht – irrtümlich – das Gutachten in Beschlussform erstellt, wird dieses dadurch nicht anfechtbar.[62]Die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung, Umwandlung oder Neubemessung einer Strafe ist gemäss Art. 2 Abs. 1 Z. 4 lit. c) Tilgungsgesetz[63] in das Strafregister aufzunehmen. Dies bedeutet, dass auch nach der Begnadigung die Verurteilung im Strafregister grundsätzlich weiter aufscheint, jedoch eben mit dem Hinweis auf den erfolgten Gnadenakt.[64] Die Tilgung erfolgt demnach erst nach Ablauf der entsprechenden – von der jeweiligen Straftat abhängigen – Tilgungsfrist (Art. 10 Tilgungsgesetz). Die Staatspraxis kennt offenbar auch die vorzeitige Tilgung der Strafe im Strafregister,[65] die man als Teil der „Strafmilderung“ betrachten kann. Im Verwaltungsstrafverfahren statuiert Art. 145 Abs. 1 LVG die Möglichkeit der Strafnachsicht durch die Regierung sowie, gegenüber Jugendlichen, in Art. 145 Abs. 2 LVG durch die Behörde. Art. 145 Abs. 4 LVG sieht nun vor, dass durch diese Bestimmungen das dem Landesfürsten zustehende Recht auf Begnadigung nicht berührt wird. Dies kann wohl nur so interpretiert werden, dass dem Landesfürsten auch im Verwaltungsstrafverfahren ein Gnadenrecht zukommt.[66] Sonst wäre nämlich die Erwähnung dieses Rechtes in Art. 145 Abs. 4 LVG gar nicht erforderlich, weil von vornherein klar ist, dass eine Strafnachsicht durch die Regierung oder eine Behörde im Verwaltungsstrafverfahren das Begnadigungsrecht des Landesfürsten im gerichtlichen Verfahren nicht konkurrenzieren kann. Kritisch ist zu einem Gnadenrecht im Verwaltungsstrafverfahren anzumerken, dass gerade die Geringfügigkeit eines Deliktes das Gnadenrecht des Staatsoberhauptes entwerten kann. Dennoch spricht der Wortlaut des LVG dafür, dass, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist, dem Landesfürsten auch in Verwaltungsstrafverfahren ein Gnadenrecht zukommt. Mit Art. 12 LV ist dies prinzipiell trotz der erwähnten rechtspolitischen Bedenken vereinbar, ergibt sich doch immerhin aus einem Grössenschluss, dass, wenn das Staatsoberhaupt schwerwiegende Strafen nachsehen kann, dies auch hinsichtlich solcher Delikte, die im Regelfall geringfügigere Strafen beinhalten, möglich sein muss.[67]Allerdings sieht Art. 145 LVG hinsichtlich der Ausübung des Gnadenrechtes durch den Landesfürsten im Gegensatz zu § 256 StPO kein spezifisches Verfahren vor. In praktischer Hinsicht wird davon auszugehen sein, dass der Landesfürst „durch die Regierung“ (Art. 10 Abs. 1 LV) von der Behörde eine Orientierung über den Fall und die Vorlage von Akten verlangen kann, um das Gnadenrecht ausüben zu können.

IV. Das Abolitionsrecht des Landesfürsten

A. Allgemeines

Zum Begriff der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen finden sich in den historischen Materialien, in Judikatur und Meinungsstand der Lehre praktisch keine verwertbaren Aussagen. Auch der Vergleich mit der Verfassungsrechtslage in Österreich (in Deutschland und der Schweiz gibt es kein vergleichbares Recht eines Staatsorgans) stösst auf Grund der Unterschiedlichkeit der verwendeten Formulierungen an Grenzen, da Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG deutlich präzisier ist.[68] Das Recht des österreichischen Bundespräsidenten erstreckt sich auf die „Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen“. Damit ist in Österreich klargestellt, dass eine Niederschlagung in Privatanklagesachen unzulässig ist und dass es sich um ein strafgerichtliches Verfahren handeln muss.[69]Zum Zeitpunkt der Erlassung der Verfassung von 1921 war die Strafprozessordnung aus dem Jahre 1914[70] in Kraft. Diese sah in ihrem § 2 vor, dass die strafgerichtliche Verfolgung wegen einer Tat, die nicht nur auf Begehren eines Beteiligten zu bestrafen war, womit die sogenannten Privatanklagedelikte gemeint waren, nicht stattfindet, wenn der Landesfürst anordnet, dass ein strafgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete wieder eingestellt werden soll.[71]Auf diese Bestimmung bezog sich offenkundig der Verfassungsentwurf Wilhelm Becks, dessen Art. 33 vorsah, dass der Landesfürst die bereits eingeleitete Untersuchung „nur auf Grund der Strafprozessordnung“ niederschlagen durfte. Auch wenn Art. 12 LV schliesslich auf die explizite Einschränkung des Abolitionsrechtes auf Verfahren gemäss der die Strafprozessordnung verzichtete, ist vor dem Hintergrund, dass die Verfassung von 1921 monarchische Rechte keineswegs erweitern wollte, nicht anzunehmen, dass das Niederschlagungsrecht nun auf sämtliche Verfahren, in denen Behörden „Untersuchungen“ gegen Personen vornehmen, ausgedehnt werden sollte, etwa auf Verwaltungsstrafverfahren oder Disziplinarverfahren.[72] Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Niederschlagungsrecht auf strafprozessuale Verfahren bezieht, die von einem öffentlichen Ankläger einzuleiten sind.[73]

B. Die gesetzliche Ausgestaltung des Abolitionsrechts

§ 2 Abs. 6 StPO sieht vor, dass die öffentliche Anklage erlischt, sobald der Landesfürst anordnet, dass wegen einer strafbaren Handlung kein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet oder das eingeleitete Verfahren wieder eingestellt werden soll. Die Formulierung des § 2 Abs. 6 stimmt mit § 2 der Strafprozessordnung aus dem Jahre 1914 überein, was die Wortfolge betrifft, dass „ein strafgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete wieder eingestellt werden soll.“ Damit ist die einfachgesetzliche Rechtslage auch hinsichtlich des Niederschlagungsrechtes seit Erlassung der Verfassung 1921 unverändert geblieben. Die Bestimmung wirft zunächst die Frage auf, innerhalb welcher Zeiträume der Landesfürst das Verfahren niederschlagen kann. Der Begriff „eingeleitete Untersuchung“ in Art. 12 Abs. 1 LV kann wohl nur so interpretiert werden, dass gegen eine betreffende Person bereits eine behördliche Verfolgungshandlung eingeleitet worden sein muss. Dies können beispielsweise auch selbständige Erhebungen der Polizei sein. Daher kann der Landesfürst nicht schon von vornherein Ermittlungen in irgendeiner Angelegenheit unterbinden, solange noch keine konkrete Person als Beschuldigter geführt wird. Eine präventive Niederschlagung kommt daher nicht in Betracht.[74] Da bereits § 2 der Strafprozessordnung 1914§ 2 der Strafprozessordnung 1914 das Niederschlagungsrecht auf Offizialdelikte beschränkte, geht die Verfassung offenkundig davon aus, dass die Abolition nur zur Anwendung gelangen kann, wenn es sich bei der Tat, wegen welcher Untersuchung geführt wird, um ein Offizialdelikt handelt.[75]Ab dem Zeitpunkt, an dem die zur Verfolgung strafbarer Handlungen zuständigen Organe, das sind die Staatsanwaltschaft und die Polizei, gegen eine bestimmte Person ermitteln, kann das Verfahren niedergeschlagen werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 2 Abs. 6 StPO, wonach der Landesfürst anordnen kann, dass wegen einer strafbaren Handlung kein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Gemeint ist damit: Der Landesfürst kann mittels seines Niederschlagungsrechtes verhindern, dass die Erhebungen der Staatsanwaltschaft und bzw. oder der Polizei fortgesetzt werden. Ist ein strafgerichtliches Verfahren bereits eingeleitet, also etwa eine Anklage erhoben worden, kann der Landesfürst die Einstellung anordnen. Damit erlischt die öffentliche Anklage (§ 2 Abs. 6 StPO). Die Abolition schafft ein prozessuales Verfolgungshindernis. Auch Privatbeteiligte können nicht mehr als Subsidiarankläger auftreten.[76] Ein dennoch ergehendes Urteil wäre, selbst wenn es sich um ein freisprechendes Urteil handeln würde, im Sinne des § 221 Z. 1 StPO mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund behaftet, weil die Verfolgung wegen der betreffenden Straftat ausgeschlossen ist. Das Niederschlagungsrecht kommt aber wohl nur solange in Betracht, als die Staatsanwaltschaft über eine einmal erhobene Anklage noch disponieren kann. Diese Verfügungsmöglichkeit endet im Falle einer Verurteilung mit dem Schluss der Hauptverhandlung.[77] Nach diesem Zeitpunkt, beispielsweise im Rechtsmittelverfahren, ist daher danach auch keine Niederschlagung mehr möglich.[78] Wird dem Strafantrag vom Gericht allerdings nicht oder nur teilweise gefolgt, wäre es denkbar, dass eine Abolition durch Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels durch den Staatsanwalt zustande kommt.

V. Ausübung des Gnadenrechtes im weiteren Sinn durch den Landesfürsten

A. Das Gnadenrecht als hoheitlicher Akt

Der Staatsgerichtshof hat die Regelungen des § 256 StPO als „lediglich rudimentäre Bestimmungen“ bezeichnet und dies mit dem Wesen des Gnadenrechts erklärt, das sich weitgehend gesetzlicher Regelung entziehe.[79]Die Ausübung des Gnadenrechts durch den Landesfürsten selbst wird vom Staatsgerichtshof als ein Akt freien, ungebundenen Ermessens bezeichnet, auf den niemandem ein Rechtsanspruch zukommt.[80] Dies ist insoweit zu präzisieren, als dem Landesfürsten zwar tatsächlich ein inhaltlich freies Ermessen zukommt, das keiner weiteren Nachprüfung unterliegt, er aber doch gehalten ist, dieses pflichtgemäss auszuüben.[81] Dies bedeutet, dass der Landesfürst in der Ermessensübung sachliche Motive walten lassen muss. Der Gnadenakt darf die durch die Verfassung des Staates vorgegebenen Grundnormen der Rechtsgemeinschaft nicht verlassen und insbesondere auch nicht die durch die Verfassung garantierten Grundrechte, wie etwa das Willkürverbot, verletzen.[82] Dies gilt insbesondere bei der Ausübung des Abolitionsrechts, das in laufende Verfahren eingreift. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Interessen allfälliger Privatbeteiligter an einer strafgerichtlichen Entscheidung, die durch die Niederschlagung des laufenden Verfahrens beeinträchtigt werden.[83]Ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht auf Gnade besteht jedenfalls nicht.[84]Der erlassene Gnadenakt stellt einen Hoheitsakt der Staatsfunktion Verwaltung dar, die auf der Grundlage des Art. 12 LV in die Staatsfunktion Gerichtsbarkeit eingreift.[85] Die Ablehnung des Gnadengesuches stellt nun ebenso wie seine Annahme durch den Landesfürsten einen Hoheitsakt dar.[86] Eine Anfechtung beim Staatsgerichtshof auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 StGHG scheitert allerdings daran, dass auf die Ausübung des Gnadenrechtes wie dargestellt kein Rechtsanspruch besteht. Sofern der Landesfürst das Gnadengesuch unerledigt lässt, liegt kein Hoheitsakt vor. Eine rechtliche Möglichkeit, den Landesfürsten zur Setzung eines derartigen Aktes zu verhalten, besteht seitens des Gesuchstellers ebenfalls nicht.

B. Gegenzeichnungspflicht?

Die Frage, ob die Ausübung des Gnadenrechtes durch den Landesfürsten der Gegenzeichnung unterliegt, ist in der Literatur höchst umstritten, wird teilweise bejaht,[87] verschiedentlich aber bezweifelt[88] oder überhaupt verneint.[89]Wie im Falle der Richterernennung[90] ist an Art. 85 zweiter Satz LV anzuknüpfen, wonach der Regierungschef die Gegenzeichnung der vom Fürsten oder einer Regentschaft ausgehenden Erlässe und Verordnungen besorgt. Nach der hier vertretenen Auffassung könnten auch Gnadenakte als derartige „Erlässe“ verstanden werden, zumal der historische, bereits in der Konstitutionellen Verfassung verwendete Begriff der „Erlässe“ zweifellos sehr umfassend zu verstehen ist.[91] Hingegen kommt Art. 86 Abs. 2 LV als Anknüpfung für eine Gegenzeichnungspflicht nicht in Betracht, da diese Bestimmung sich auf die über Antrag des Regierungschefs ergehenden landesherrlichen Resolutionen bezieht. Das Gnadengesuch ergeht jedoch wie dargestellt nicht über Antrag des Regierungschefs.[92]Gewichtiger ist der Einwand, dass die Ausübung des Gnadenrechts ein von der Verfassung so vorgesehenes Interventionsrecht des Staatsoberhauptes in die Gerichtsbarkeit darstellt. Die Ausgestaltung des Gnadenrechtes trifft dafür Sorge, dass zumindest eine rechtliche Einbeziehung der Regierung, also der Verwaltung, in die Ausübung des Gnadenrechtes nicht stattfindet. Durch die Gegenzeichnung des Regierungschefs würde diese Gewaltentrennung unterlaufen und dieser für einen Akt des Landesfürsten in der Gerichtsbarkeit verantwortlich gemacht.[93] Ausserdem würde das freie Ermessen des Landesfürsten, das ihm die Verfassung mit der Einräumung des Gnadenrechtes überträgt, unterlaufen.[94]Dem wiederum wird entgegen gehalten, dass gerade die Begnadigung und die Abolition als Eingriff der Verwaltung in die Unabhängigkeit der Justiz im Wege des Staatsoberhauptes ebenfalls der Gegenzeichnung bedürfe.[95] Weiters wird argumentiert, dass die Gegenzeichnung besonders bedeutungsvoll dort sei, wo der Fürst ohne Mitwirkung des Landtages handeln könne und sogar ein Strafverfahren niederschlagen könne.[96]Diese an der praktischen Notwendigkeit orientierte Argumentation hat einiges für sich. Dennoch wird man gerade im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 LV, wo die Gegenzeichnung durch den Regierungschef bedeuten würde, dass er der Begnadigung eines Regierungsmitglieds zustimmt, den systematischen Erwägungen nach der hier vertretenen Auffassung Vorrang einräumen müssen: Es ist davon auszugehen, dass die Verfassung die Übernahme von Verantwortung durch den gegenzeichnenden Regierungschef im Falle eines Begnadigungsaktes nicht vorsieht, daher auch keine Gegenzeichnungspflicht besteht.[97]

C. Die Beteiligung des Landtages

Eine Einschränkung erfährt das Gnadenrecht des Staatsoberhauptes durch Art. 12 Abs. 2 LV: Zugunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Mitgliedes der Regierung darf der Landesfürst sein Recht zur Begnadigung oder Strafmilderung nur auf Antrag des Landtages ausüben.[98] Diese Befugnis des Landtages hat die Funktion, die Ministerverantwortlichkeit sicherzustellen, da sonst der Landesfürst Verurteilungen verantwortlicher Minister unterlaufen könnte.[99]Das Antragsrecht des Landtages bezieht sich nur auf Verurteilungen wegen strafgesetzwidriger Amtshandlungen des fraglichen Regierungsmitglieds durch die ordentlichen Gerichte oder auf eine Verurteilung durch den Staatsgerichtshof aufgrund eines Ministeranklageverfahrens gemäss Art. 62 lit. g LV.[100] Das Gnadenrecht des Staatsoberhauptes bleibt somit in Fällen, in welchen ein Regierungsmitglied wegen Straftaten im privaten Bereich verurteilt wurde, uneingeschränkt aufrecht. Hingegen kann der Landesfürst ein Ministeranklageverfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht niederschlagen,[101] weil sich sein Abolitionsrecht wie dargestellt (III. B.). nur auf strafprozessuale Verfahren bezieht, was von jenen Meinungen, die ein ohne die Mitwirkung des Landtages ausgeübtes Abolitionsrecht des Landesfürsten im Ministeranklageverfahren bejahen, übersehen wird.[102] Daran ändert nichts, dass zufolge der Verweisung des Art. 30 Abs. 1 StGHG auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, sofern das StGHG keine speziellen Vorschriften beinhaltet, die Bestimmungen der Strafprozessordnung anzuwenden sind. Bemerkenswerterweise ist die Formulierung des Art. 12 Abs. 2 LV, wo vom Recht des Landesfürsten zur Begnadigung und Strafmilderung gesprochen wird, nicht völlig auf Abs. 1 abgestimmt, wo von Begnadigung, Milderung und Umwandlung gesprochen wird. Es ist anzunehmen, dass der Begriff der „Strafmilderung“ in Abs. 2 nicht nur, die Herabsetzung der Höhe einer Strafe, sondern wohl auch die Umwandlung einer Strafe zum Vorteil des Verurteilten, also einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe meint. Der unterschiedlichen Terminologie von Abs. 2 und Abs. 1 käme nach diesem Verständnis keine Bedeutung zu. Der in Art. 12 Abs. 2 LV angesprochene Antrag des Landtages meint einen Landtagsbeschluss, der durch die absolute Stimmenmehrheit bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten zustande kommt (Art. 58 Abs. 1 LV). Eine erfolgte Begnadigung oder Strafmilderung, die ohne den erforderlichen Antrag des Landtages zustande gekommen wäre, stellt einen fehlerhaften Staatsakt des Landesfürsten dar.[103] Da die Verfassung für einen derartigen Vorgang keine Überprüfung durch den Staatsgerichtshof vorsieht (der Akt wäre zwar als solcher der öffentlichen Gewalt i.S. des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren, es wäre ja – mit Ausnahme des Begünstigten – kein Anfechtungsberechtigter vorhanden), geht die Verfassung wohl davon aus, dass ein solcher Akt des Landesfürsten absolut nichtig wäre.

D. Die Staatspraxis

Über die Handhabung sowohl des Begnadigungs- als auch des Abolitionsrechtes ist wenig bekannt. Die jeweiligen Akte des Landesfürsten erlangen nur ausnahmsweise Publizität.[104] Diese Intransparenz ist besonders hinsichtlich des ohnedies heiklen Abolitionsrechtes kritisch.[105] Winkler[106] listet für einen Zeitraum von 1981 bis 2004 insgesamt acht Begnadigungsakte als „Beispiele“ auf. Ob diese Darstellung für den genannten Zeitraum vollständig ist, kann nicht beurteilt werden.[107] In den angeführten Fällen wurde insgesamt sechs Mal eine Freiheitsstrafe gänzlich oder teilweise unter Festsetzung einer Probezeit bedingt nachgesehen. In zwei Fällen wurde Rechtsnachfolgern von Verurteilten die Bezahlung von noch offenen Geldstrafen erlassen. In einem der von Winkler aufgelisteten Fälle wurde das Begnadigungsgesuch abgelehnt. In der Staatspraxis dürften Gnadenakte des Landesfürsten einschliesslich der Abolitionen bisher grundsätzlich nicht gegengezeichnet worden sein.[108] In den letzten Jahren erfolgte Begnadigungen vonseiten des Landesfürsten bzw. des Erbprinzen ergingen jedenfalls ohne Gegenzeichnung.[109] Dies galt allerdings nicht hinsichtlich der Amnestie des Jahres 1956 aus Anlass der 150-Jahrfeier des Fürstentums: Diese wurde „über Vorschlag Meiner Regierung“ (!) erlassen und trug entsprechend Art. 86 Abs. 2 LV die Gegenzeichnung des Regierungschefs.[110]

Fussnoten

  1. Zu diesem Begriff und seinen historischen Wurzeln Klecatsky, Gnadenrecht, S. 445 ff.
  2. Siehe die Nachweise bei Klecatksy, Gnadenrecht, S. 446 f.
  3. Klecatsky, Gnadenrecht, S. 447.
  4. Kohlegger, Gnadenrecht, S. 139.
  5. Siehe auch Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 7. f und S. 15.
  6. Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 8 und S. 15. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Hofdekret Kaiser Franz I. vom 13. Februar 1818, mit welchem in Innsbruck das Appellationsgericht „zu Innsbruck für das souveräne Fürstentum Vadutz“ eingerichtet wurde, in Pkt. 3. vorsah, dass in Kriminalfällen, „und zwar bei Todesstrafen, wo dem Souverän das Begnadigungsrecht zusteht, (…) die Akten durch ein geziemendes Schreiben des Appellations-Präsidenten dem Herrn Fürsten mit dem gefassten Todesurteile und mit der Darstellung der allenfalls obwaltenden Begnadigungsgründe vorzulegen (seien).“ (vgl. Dür, Beteiligung, S. 130).
  7. LI LA SgRV 1862. Vgl. auch Kley, Begnadigung, S. 83.
  8. LGBl. 1881 Nr. 1.
  9. LGBl. 1914 Nr. 3; Kohlegger, Gnadenrecht, S. 139.
  10. Kohlegger, Gnadenrecht, S. 139; Winkler, Begnadigung, S. 15.
  11. Siehe auch Kohlegger, Gnadenrecht, S. 139.
  12. Siehe dazu auch StGH 2012/51 Erw. 1.4. Siehe weiters Klecatsky, Gnadenrecht, S. 447; Wille, Staatsordnung, S. 345.
  13. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 344.
  14. Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 9; Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 37; Nowak, UNO-Pakt II, S. 128, Rz. 30; Steger, Fürs, S. 91.
  15. Winkler, Begnadigung, S. 10; Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 37.
  16. Siehe den bei Winkler, Begnadigung, S. 9 f. geschilderten Fall der Amnestie anlässlich der 150-Jahrfeier des Fürstentums im Jahr 1956 (der Wortlaut ist abgedruckt in: Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Liechtenstein 1938–1978, S. 237). Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 344.
  17. Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 37; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Staatsrecht, S. 158, Rz. 28.009.
  18. Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 42. Siehe auch Pappermann, Regierung, S. 126. Freilich steht dem Bundespräsidenten gemäss § 25 Abs. 3 Übergangsgesetz 1920 sogar das Recht zu, von den Disziplinarbehörden über Bundesbeamte verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde (vgl. Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Staatsrecht, S. 158, Rz. 28.009). Zur Handhabung des Abolitionsrechtes in Österreich siehe die parlamentarische Anfragebeantwortung des Bundesministers für Justiz 11868/AB XXIV. GP, S. 2, wonach durch den österreichischen Bundespräsidenten von Juni bis Mai 1977 insgesamt acht Strafverfahren aboliert wurden, zwischen 1977 und 1985 in mindestens vier Fällen, von 1986 bis 1989 in acht Fällen und von 1990 bis 2012 in zwei Fällen Abolition gewährt wurde.
  19. Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 40 f.
  20. Nettesheim, Aufgaben, S. 1101, Rz. 52.
  21. Nettesheim, Aufgaben, S. 1101 f., Rz. 52.
  22. Nettesheim, Aufgaben, S. 1101, Rz. 52.
  23. Vest, St. Galler Kommentar zu Art. 173 BV, Rz. 157.
  24. Vest, St. Galler Kommentar zu Art. 173 BV, Rz. 158.
  25. Vest, St. Galler Kommentar zu Art. 173 BV Rz. 158.
  26. Siehe auch Nowak, UNO-Pakt II, S. 128, Rz. 30.
  27. Eine völkerrechtliche Verpflichtung zum Verbot der Todesstrafe ergibt sich ausserdem aus Art. 1 6. ZP EMRK, LGBl. 1990 Nr. 79 LR 0.101.06.
  28. Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 43. Kley, Begnadigung, S. 83. Nicht unerwähnt sollte die scharfe Kritik Kants bleiben, wonach das Begnadigungsrecht „wohl unter allen Rechten des Souveräns das schlüpfrigste (ist), um den Glanz seiner Hoheit zu beweisen und dadurch doch im hohen Grade Unrecht zu tun“ (zitiert nach Klecatsky, Gnadenrecht, S. 446).
  29. Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 43. Bereits 1924 schrieb Marxer, Organisation, S. 21, dass „es einen doppelt wundernehmen muss, dass bei uns, in einer von modernem demokratischem Geiste durchdrungenen Verfassung, diese veraltete Institution in unbeschränkter Form erscheint, die unbedingt nicht im Sinne einer gerechten Rechtssprechung (sic!) liegt, sondern sie bei öfterer Anwendung illusorisch machen könnte.“ Die doppelte Verwunderung, auf die Marxer anspielt, bezog sich einerseits darauf, dass das Abolitionsrecht „in der Theorie stark angefeindet wird, und als letztes Überbleibsel der berüchtigten ‚Kabinettsjustiz‘ verschrien ist“ und andererseits bereits in der Zeit der konstitutionellen Monarchien verschiedentlich entweder verboten oder stark eingeschränkt war (vgl. Marxer, ebdt.). Siehe auch Pappermann, Regierung, S. 125 f.
  30. Wolf, Monarchien, S. 30. Marxer, Organisation, S. 21, verwies bereits 1924 darauf, dass das Abolitionsrecht in verschiedenen konstitutionellen Monarchien abgeschafft war. Siehe auch die Kritik bei Waschkuhn, Politisches System, S. 123. Siehe auch Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 228.
  31. Pappermann, Regierung, S. 126.
  32. GRECO, Evaluationsbericht über Liechtenstein. Gemeinsame erste und zweite Evaluationsrunde, Eval I/II Rep (2011) 1E, abrufbar unter: www.coe.int/t/dghl/monitoring/greco/evaluations/round2/GrecoEval1-2%282011%291_Liechtenstein_DE.pdf.
  33. GRECO, S. 19 f.; Wolf, Monarchien, S. 24.
  34. StGH 2012/51 Erw. 1.4 unter Verweis auf Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 37. Siehe auch schon Marxer, Organisation, S. 22, der das Gnadenrecht unter Anlehnung an Jhering als „Sicherheitsventil des Rechts“ bezeichnet. Zur rechtshistorischen Kritik am Gnadenrecht (siehe das oben angeführte Beispiel Kants) Klecatsky, Gnadenrecht, S. 446); Wille, Staatsordnung, S. 345.
  35. Nettesheim, Aufgaben, S. 1101, Rz. 51.
  36. StGH 2012/51 Erw. 1.4.
  37. Kohlegger, Gnadenrecht, S. 142; Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 39.
  38. Eine solche „Löschung“ könnte wiederum auf mehrere Arten erfolgen: Durch Verbot einer Auskunftserteilung gegenüber Dritten oder durch gänzliche Tilgung der Verurteilung aus dem Strafregister, sodass auch Gerichte keine Information über die frühere Verurteilung mehr hätten.
  39. Nach der Darstellung von Wohlwend, Datendieb, S. 186, wurde im Falle von Heinrich Kieber in einem gegen ihn in Liechtenstein geführten Strafverfahren seinem Gnadengesuch dahingehend entsprochen, dass auf entsprechende Anfrage keine Auskünfte aus dem Strafregister erteilt werden.
  40. Siehe Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 103, Rz. 4 und 5; zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme eines Verfahrens im Falle einer Verurteilung Liechtensteins durch den EGMR nach liechtensteinischem Recht in Betracht kommt, siehe Vogt, Umsetzung, S. 85 ff.
  41. Gerade der Umstand, dass beispielsweise auf Grund einer Fristversäumung eine offenkundig zu Unrecht oder unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze ergangene Verurteilung nicht mehr bekämpft werden kann, könnte einen legitimen Grund für eine Begnadigung darstellen.
  42. Siehe Kohlegger, Gnadenrecht, S. 142.
  43. Siehe die Fürstliche Amnestie anlässlich der 150-Jahrfeier des Fürstentums Liechtenstein vom 9. September 1956, die „allen Personen, die von liechtensteinischen Gerichten bei Inkrafttreten dieser Entschliessung wegen einer oder mehreren strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt sind“ gewährt wurde, soweit es sich nicht um „Freiheitsstrafen wegen Sittlichkeitsdelikten und Brandstiftungen“ handelte (Vgl. Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Liechtenstein 1938–1978, S. 237).
  44. Siehe aber die erwähnte Amnestie aus dem Jahre 1956. Der Begriff der Amnestie wird häufig jedoch missverständlich verwendet, wenn etwa von einer „Steueramnestie“ gesprochen wird, obwohl gar keine Verurteilung vorliegt, sondern vielmehr ein bestimmtes Verhalten straffrei gestellt wird (vgl. Art. 142 des Steuergesetzes in der Fassung LGBl. 2014 Nr. 108).
  45. In diesem Sinne wurden in zwei bei Winkler, Begnadigung, S. 70 f., dargestellten Fällen über Gnadengesuche der Rechtsnachfolger verurteilter Personen deren noch offene Geldstrafen erlassen.
  46. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 347.
  47. Die Bestimmungen des § 93 Z. 6 der Amtsinstruktion zur Konstitutionellen Verfassung 1862, wonach die Gnadengesuche und Strafnachlässe von der Regierung dem Landesfürsten vorzulegen waren, waren somit inhaltlich derogiert.
  48. Eine andere Meinung vertritt Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 24, wonach der strafprozessualen Regelung lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung zukomme. Ebenso Steger, Fürst und Landtag, S. 95.
  49. Siehe den StGH 2009/46 zugrunde gelegenen Fall (Pkt. 4.2.2 des Sachverhaltes).
  50. StGH 2009/46 Erw. 2.2.3 f.
  51. StGH 2012/51 Erw. 1.5.
  52. StGH 1990/3 und StGH 1989/16, siehe auch Stotter, Verfassung, S. 90 ff. In diesem Sinne auch der Oberste Gerichtshof vom 30.05.1983, Vr 30/77-182 (= LES 1984, 96 ff.); zustimmend Kohlegger, Gnadenrecht, S. 142 f.; Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 26 ff.
  53. Kohlegger, Gnadenrecht, S. 142. Siehe die entsprechenden Regelungen der §§ 507 ff. der öStPO.
  54. So die österreichische Praxis, siehe Kohlegger, Gnadenrecht, S. 142. Siehe auch u.a. OGH 12.08.1993, 12Os102/93.
  55. Genau diese Auffassung vertritt offenbar der österreichische OGH in seiner Entscheidung vom 09.11.1978, 12Os171/78 (12Os 172/78).
  56. Dies wird wohl der Regelfall sein. Die Verfassung selbst lässt es allerdings offen, ob das Gnadengesuch von einer anderen Person eingebracht wird.
  57. Siehe auch StGH 2012/51 Erw. 1.3 ff. Siehe auch die Darstellung bei Winkler, Begnadigung, S. 17.
  58. In diesem Sinne ergehen auch die sogenannten „Weihnachtsbegnadigungen“ des österreichischen Bundespräsidenten als einzelne Begnadigungsakte (siehe Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 37).
  59. OGH 09.082007 01 KG.1998.28-317; zustimmend StGH 2012/51 Erw. 1.3. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 348.
  60. StGH 2012/51 Erw. 1.5.
  61. StGH 2012/51 Erw. 1.4 f.
  62. StGH 2012/51 Erw. 1.6.
  63. LGBl. 1974 Nr. 46 LR 330.
  64. In Österreich kann der Bundespräsident gemäss Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG auch eine Tilgung der Tat veranlassen (siehe auch die Ausführungen unter II. A.).
  65. Siehe Wohlwend, Datendieb, S. 186.
  66. In diesem Sinne auch Steger, Fürst, S. 93 f.
  67. In diesem Sinne wohl auch Kohlegger, Gnadenrecht, S. 143.
  68. Siehe dazu auch Mehlhorn, Bundespräsident, S. 431 f.
  69. Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 42.
  70. LGBl. 1914 Nr. 3.
  71. Siehe zur damaligen, weitgehend ähnlichen Rechtslage in Österreich Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 42.
  72. Siehe dazu auch Steger, Fürst, S. 92 f.; Batliner, Einführung, S. 81.
  73. Siehe dagegen Wille, Staatsordnung, S. 351 f., der auch eine Abolition hinsichtlich Ministeranklageverfahren annimmt.
  74. So auch Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 177.
  75. So auch Steger, Fürst und Landtag, S. 92.
  76. Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 42.
  77. In diesem Sinne auch Steger, Fürst, S. 92, der allerdings die Möglichkeit der Abolition noch bis zum Urteilsspruch annimmt.
  78. In diesem Sinne Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 42. Es gibt in Österreich zur diesbezüglich ähnlichen Rechtslage jedoch auch Gegenmeinungen (siehe die Nachweise bei Frank, Art. 65 B-VG, Rz. 42 FN 216).
  79. StGH 2012/51 Erw. 1.4.
  80. StGH 2012/51 Erw. 1.5; siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 345 f.
  81. Siehe auch Nettesheim, Aufgaben, S. 1101, Rz. 51.
  82. Kohlegger, Gnadenrecht, S. 140; Allgäuer, Kontrolle, S. 91.
  83. Aus diesem Grund wird in der Literatur auch darauf hingewiesen, dass die Niederschlagung eines Strafverfahrens durch den Landesfürsten gegen die EMRK verstossen könnte. Siehe dazu Wille, Staatsordnung, S. 353, unter Berufung auf Breitenmoser.
  84. StGH 1989/16 und StGH 1990/3; siehe auch Stotter, Verfassung, S. 92; Wille, Staatsordnung, S. 346.
  85. Siehe auch Steger, Fürst, S. 96.
  86. Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 69, führt ein derartiges Beispiel einer Ablehnung eines Gnadengesuches an.
  87. Batliner, Einführung, S. 87; Batliner, Aktuelle Fragen, S. 48; Batliner, Verfassungsänderungsvorschläge, S. 59; Steger, Fürst und Landtag, S. 96; Allgäuer, Kontrolle, S. 36; Ritter, Organisation, S. 76. Kieber, Regierung, S. 321, erwähnt die Fälle der Begnadigung und der Abolition zwar nicht explizit, geht aber wohl von einer Gegenzeichnungspflicht aus, wenn er ausführt, dass es dem rechtsstaatlichen Postulat lückenloser Verantwortungspflicht allen amtlichen Tuns entspreche, dass es keine gegenzeichnungsfreien Regierungshandlungen des Fürsten geben dürfe.
  88. Pappermann, Regierung, S. 95; Waschkuhn, Politisches System, S. 171.
  89. Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 256 ff.; Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 99 (an dieser Stelle zusammenfassend, eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Meinungen erfolgt ab S. 29); Wille, Staatsordnung, S. 349.
  90. Siehe dazu die Ausführungen zu Art. 11 LV.
  91. Demgegenüber vertritt Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 74, die Auffassung, dass lediglich Amnestien Erlässe im Sinne des Art. 85 darstellen, die Begnadigung im Einzelfall hingegen eine „Resolution“ sei. Dieser kaum mit dem historischen Kontext in Vereinbarung zu bringenden Auffassung wird hier nicht gefolgt.
  92. In diesem Sinne auch Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 74.
  93. In diesem Sinne auch Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 75 f.
  94. In diesem Sinne Weber, Gegenzeichnungsrecht und Gegenzeichnung, S. 259.
  95. Steger, Fürst, S. 96.
  96. Ritter, Organisation, S. 76.
  97. Im Ergebnis gleicher Meinung Wille, Staatsordnung, S. 349.
  98. Siehe auch Steger, Fürst, S. 94; Allgäuer, Kontrolle, S. 298 f.
  99. Marxer, Organisation, S. 22; Pappermann, Regierung, S. 126 f.; Allgäuer, Kontrolle, S. 298.
  100. Zur Auffassung, wonach auch Ministeranklageverfahren vom Tatbestand des Art. 12 Abs. 2 LV erfasst sind siehe Allgäuer, Kontrolle, S. 298 f.
  101. In diesem Sinne auch Batliner, Einführung, S. 81; Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 228.
  102. Marxer, Organisation, S. 23; Pappermann, Regierung, S. 127; Allgäuer, Kontrolle, S. 299. Siehe auch Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 227; Wille, Staatsordnung, S. 351 f.
  103. Siehe auch Allgäuer, Kontrolle, S. 298.
  104. Wie etwa im Fall der Begnadigung von Heinrich Kieber im Jahr 2005 (siehe Wohlwend, Datendieb, S. 186). In der Öffentlichkeit berichtet wurde 2004 auch von der (teilweisen) Begnadigung von drei im Finanzdienstleistungssektor tätigen Personen, die zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, durch den Erbprinzen (vgl. Winkler, Begnadigung, S. 1 ff.).
  105. Bekannt ist etwa die Niederschlagung des Untersuchungsverfahrens wegen Übertretung des Wappengesetzes durch die kommerziell tätige Diners Club Suisse AG im Jahre 1987. Das Unternehmen hatte das Staatswappen zwar offenbar im Auftrag des Fürstenhauses, jedoch ohne entsprechende staatliche Bewilligung benützt. Der damalige Erbprinz begründete die Niederschlagung des Verfahrens damit, dass das Recht der Familie, Name und Wappen zu benützen, Vorrang habe (vgl. Batliner, Verfassungsänderungsvorschläge, S. 33; Kley, Abolition, S. 4). Siehe, was die Unterlassung der Gegenzeichnung in diesem Fall betrifft, auch die Ausführungen bei Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 256; Waschkuhn, Politisches System, S. 118. Einen weit zurückliegenden Fall einer Abolition schildert Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 135 ff., am Beispiel von Andreas Vogt, der am 25. November 1919 im Zuhörerraum der Landtagssitzung „Nieder mit der Regierung, hoch die Republik“ gerufen hatte. Um die Stimmung der Umbruchszeit nach dem Ersten Weltkrieg nicht noch weiter aufzuheizen, beantragte die Regierung beim Landesfürsten Johann II. eine Abolition, dieser mit Resolution vom 8. März 1920 anordnete (Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 137). Freilich ist die Situation auch in Österreich nicht besser, wo laut parlamentarischer Anfragebeantwortung des Bundesministers für Justiz (11868/AB XXIV. GP, S. 2) Aussagen über die Abolitionspraxis „vor 1975 ohne historische Forschung unmöglich“ seien und auch seither keine vollständigen Aufzeichnungen geführt wurden. Hinsichtlich der konkreten Anlässe werden überhaupt keine Aussagen gemacht (siehe auch oben Fn 17).
  106. Winkler, Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 68 ff.
  107. Kley, Begnadigung, S. 83, zufolge, soll zuletzt 2004 vom Gnadenrecht Gebrauch gemacht worden sein.
  108. Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 256; vgl. auch Pappermann, Regierung, S. 95.
  109. Siehe auch Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 252; Waschkuhn, Politisches System, 123. Auch Begnadigungen in der Zeit der Konstitutionellen Monarchie erfolgten, soweit ersichtlich, ohne Gegenzeichnung. Vgl. die Gerichtsakten „Todesfall Xaver Beck, Triesenberg“, in welchem es um die Begnadigung des Verurteilten Johann Hartmann wegen Totschlages ging. Dabei wurde zunächst eine gnadenweise Nachsicht der restlichen Strafdauer abgelehnt (Dekret 3265 vom 10. Juni 1875), dann aber zugelassen Dekret vom 13. April 1876 Nr. 2922).
  110. Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Liechtenstein 1938–1978, S. 237.
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