
Art. 2
The Principality is a constitutional, hereditary monarchy on a democratic and parliamentary basis (articles 79 and 80); the power of the State is embodied in the Reigning Prince and the People and shall be exercised by both under the conditions set forth in the provisions of this Constitution.
Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 31. August 2015
Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016, verfassung.li
Inhaltsverzeichnis
Entstehung und Materialien
Schlossabmachungen vom 11. September 1920 I.1.
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I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte
Die Bestimmung des Art. 2 LV ist seit 1921 unverändert. Sie hatte jedoch Vorläufer aus der Zeit noch vor der konstitutionellen Monarchie: So sah bereits der Verfassungsentwurf des Verfassungsrates 1848 in seinem § 3 als Regierungsform des Fürstentums „die monarchisch konstitutionelle“ vor und bezeichnete das Staatsoberhaupt als „konstitutionellen Fürsten“.[1] Die Bezeichnung „konstitutionell“ trug die Konstitutionelle Verfassung 1862 in ihrem Titel, erwähnte das Wort sonst jedoch nicht. § 2 bestimmte, dass der Landesfürst das „Oberhaupt des Staates (ist), (…) in sich alle Rechte der Staatsgewalt vereinigt und (…) sie unter den in gegenwärtiger Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen (ausübt).“ Seine Person wurde als „heilig und unverletzlich“ erklärt. Diese Bestimmung wurde praktisch unverändert der Rezeptionsvorlage entnommen. Die Idee des Konstitutionalismus besteht in der Machteinschränkung monarchischer Herrschaft durch eine Verfassung. Abhängig von der Verteilung des Einflusspositionen handelte es sich um eine konstitutionelle Monarchie mit dominierendem Parlament oder um eine solche mit Vorrang des Monarchen.[2] Liechtenstein war in der Zeit der Konstitutionellen Verfassung dieser zweiten Variante zuzuordnen. Dies zeigt sich auch daran, dass § 2 KonV noch von Art. 57 der Wiener Schlussakte der deutschen Bundesakte vom 15. Mai 1820 inspiriert war, wonach die „gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben“ müsse.[3] In der Verfassung von 1921 wurde der Inhalt des § 2 KonV weitgehend in Art. 7 LV übernommen, jedoch ohne die Wendung, wonach der Landesfürst in sich alle Rechte der Staatsgewalt vereinigt. Regelungen über die Staatsgewalt wurden hingegen in Art. 2 LV vorgesehen, jedoch mit der wesentlichen Änderung gegenüber § 2 KonV, dass die Staatsgewalt seither im Fürsten und im Volke verankert ist (dazu näher unter IV.). Damit waren Bestimmungen über die Staatsform (konstitutionelle Erbmonarchie und ihre Grundlage) sowie die Verankerung der Staatsgewalt in einer Bestimmung zusammengefasst. Das Bestreben, die demokratische und parlamentarische Verankerung der Staatsgewalt hervorzuheben, bildete 1921 ein zentrales Anliegen der Volkspartei. So war im Verfassungsentwurf Wilhelm Becks bereits in Art. 1 Abs. 1 vorgesehen, dass das Fürstentum Liechtenstein eine „souveräne demokratische Monarchie auf parlamentarischer Grundlage“ bilden sollte.[4] In Art. 3 war geplant, dass die Staatsgewalt „auf dem Landesfürsten und dem Volke“ beruhen und „nach den Bestimmungen dieser Verfassung durch den Landesfürsten und die Volksvertretung ausgeübt“ werden sollte.[5] Im Verfassungsentwurf des Prinzen Karl waren derartige Regelungen noch nicht vorgesehen, im Gegenteil: Der Fürst sollte gemäss § 3 weiterhin alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinigen.[6] Der heutige Art. 2 LV stellt eine wesentliche Errungenschaft der Schlossabmachungen vom 11. September 1920 dar. In der Entschliessung von Fürst Johann mit Datum 11. September 1920 wird an erster Stelle ausgeführt:[7]I. Ich werde Meine Regierung beauftragen, dem Landtage ehestens eine Verfassungsrevisionsvorlage unter Einhaltung folgender Richtlinien zur Schlussfassung vor zu legen:
1. Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Monarchie auf demokratischer Grundlage. Die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen der Verfassung ausgeübt. 2. (…).
Fürst Johann änderte diesen Punkt mit Entschliessung vom 13. September 1920 dahingehend ab, dass zwischen die Worte „demokratischer“ und „Grundlage“ die Worte „und parlamentarischer“ einzuschalten seien.[8] In einer bereinigten Fassung der Schlossabmachungen, die offenbar am 15. September 1920 erstellt wurde, aber ebenfalls das Datum 11. September 1920 trägt,[9] finden sich die Wortfolgen „demokratischer und parlamentarischer Grundlage“ und „Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert“ im Original handschriftlich unterstrichen. Wenngleich sich nicht mehr eruieren lässt, wer die Unterstreichung wann vorgenommen hat, liegt die Bedeutung der Änderung schon angesichts der prominenten Stelle in den Aufzeichnungen über die Schlossabmachungen auf der Hand.[10] Art. 2 LV in der heute geltenden Fassung war im Wesentlichen bereits in der Regierungsvorlage des Landesverwesers Peer enthalten.[11] Die Verfassungskommission nahm gegenüber der Regierungsvorlage lediglich die Modifikation vor, dass nach den Worten „parlamentarischer Grundlage“ der Klammerausdruck „(Art. 79 und 80)“ eingefügt wurde.[12] Eine Begründung für die Änderung ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Da sich die Bestimmungen einerseits auf das Vorschlagsrecht des Landtages hinsichtlich der Bestellung der Regierung und das erforderliche Einvernehmen mit dem Landesfürsten (Art. 79) bzw. auf die politische Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Landtag (Art. 80) beziehen, ist jedoch offenkundig, dass damit die parlamentarische Grundlage der Monarchie herausgestrichen werden sollte.[13] Der Bestimmung des Art. 2 LV wurde im Vergleich mit anderen Verfassungen besondere Eigentümlichkeit und Einzigartigkeit attestiert.[14] Tatsächlich erweist sich die Bestimmung als in hohem Ausmass auslegungsbedürftig, was in den folgenden Ausführungen noch vertieft wird.II. Die konstitutionelle Erbmonarchie
A. Monarchien im Vergleich
Ende 2013 gab es unter den 193 UNO-Mitgliedstaaten 43 Monarchien, unter ihnen 16 Commonwealth-Staaten, die Queen Elizabeth II. als Staatsoberhaupt aufweisen.[15] Als Fürstentümer bezeichnen sich gegenwärtig insgesamt drei Staaten: Neben Liechtenstein sind dies Andorra und Monaco. Staatsrechtlich ist diese Bezeichnung allerdings ohne Belang, sie besagt lediglich, dass das Staatsoberhaupt die Bezeichnung „Fürst“ trägt. Es gibt verschiedene Einteilungen der Monarchien: Abhängig von der Art der Bestellung des Monarchen spricht man von Erbmonarchien und Wahlmonarchien.[16] Während eine Erbmonarchie ein vererbliches Staatsoberhaupt aufweist, wird in der Wahlmonarchie das Staatsoberhaupt gewählt, zumeist auf Lebenszeit.[17] Hinsichtlich der verfassungsmässigen Ausgestaltung wird zwischen absoluten, konstitutionellen und parlamentarischen Monarchien unterschieden.[18] Die in der Allgemeinen Staatslehre dazu geprägten Definitionen sind allerdings nicht völlig einheitlich.[19] Nach der hier vertretenen Auffassung ist die absolute Monarchie dadurch gekennzeichnet, dass der Monarch die volle und unbeschränkte Herrschaftsgewalt ausübt, ohne an das gesatzte Recht gebunden zu sein. Es handelt sich somit um eine Kombination von monarchischer Staatsform und monokratischer Regierungsform.[20] In der konstitutionellen Monarchie ist das Staatsoberhaupt dagegen durch eine Verfassung in seiner Herrschaftsausübung beschränkt. Diese Verfassung muss nicht nur die Grundrechte gewährleisten, sondern auch eine demokratische Regierungsform zulassen.[21] Die parlamentarische Monarchie geht über die Beschränkung des Monarchen durch die Verfassung hinaus und reduziert seine Rechte auf solche vorwiegend repräsentativer und formaler Natur.[22] Das monarchische Element ist in solchen Monarchien zum „dignified part of the constitution“ geworden.[23] Durch ihre Bezeichnung als „konstitutionelle Erbmonarchie“ weist sich die Verfassung Liechtensteins selbst grundsätzlich den konstitutionellen Monarchien zu. Im internationalen Vergleich wird das Fürstentum ebenfalls, wohl wegen der starken Stellung des Landesfürsten (vgl. etwa Art. 9 LV, wonach jedes Gesetz zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten bedarf) in der Gesamtbeurteilung den konstitutionellen Monarchien zugeordnet.[24] Es darf aber nicht verkannt werden, dass die Verfassung bewusst von einer demokratischen und parlamentarischen „Grundlage“ spricht, sie begründet deshalb eben nicht nur eine konstitutionelle Monarchie, auch wenn sie den Weg hin zu einer parlamentarischen Demokratie nicht zu Ende gegangen ist.[25]B. Die Erbmonarchie
Das Fürstentum deklariert sich in Art. 2 ausdrücklich als Erbmonarchie, was bedeutet, dass Liechtenstein ein vererbliches Staatsoberhaupt aufweist. Zur Erbmonarchie hat bereits Jellinek 1914 ausgeführt: „Dass in der Erbmonarchie nur im bildlichen Sinne von der Erblichkeit der Krone gesprochen werden kann, bedarf vom Standpunkte der heutigen Staatsordnung kaum näherer Ausführung. Nicht der Monarch erbt die Krone, sondern die Krone den Monarchen; die bleibende staatliche Institution nimmt beim Thronwechsel einen neuen Organträger auf.“[26] Die Monarchie ist somit durch die Verfassung einer Dynastie anvertraut.[27] Über die Ausgestaltung der Thronfolge trifft Art. 2 LV keine weiteren Regelungen. Art. 3 LV verweist diesbezüglich auf das Hausgesetz, das die Thronfolge in seinem Art. 12 regelt. Es gilt der Grundsatz der (männlichen) Primogenitur.C. Die Verfassung und die Monarchie
Die Verfassung ist die rechtliche Grundlage des Fürstentums. Es handelt sich um keine oktroyierte, also vom Fürsten dem Volk verliehene Verfassung, sondern eine, die in historischer Perspektive im Zusammenwirken von Fürst und Volk zustande gekommen ist.[28] Bereits die Präambel der Konstitutionellen Verfassung von 1862 berief sich auf die „zwischen Uns und den Ständen erzielte Vereinbarung“, welche die Grundlage dieser Verfassung bildete. Auch sie war bereits in einer gewissen Form von Dialog zwischen dem Fürsten und dem Volk zustande gekommen.[29] Dessen ungeachtet handelte es sich um eine typisch für das Zeitalter des Konstitutionalismus vom Fürsten erlassene Verfassung. Der Entstehung der Verfassung von 1921 waren unruhige Zeiten vorausgegangen: Am 7. November 1918 war Landesverweser Imhof vom Landtag in einer Art Putsch gegen den Willen des Fürsten aus dem Amt gedrängt worden.[30] In der Folge wurde im Dezember 1918 zwischen dem Landtag und Prinz Karl ein Neun-Punkte-Programm ausgehandelt, das als Grundlage für eine Verfassungsrevision dienen sollte.[31] Verschiedene Verfassungsentwürfe, sowohl von der Seite des Fürstenhauses als auch von Wilhelm Beck als Repräsentant der Volkspartei wurden im Laufe der Jahre 1919 und 1920 vorgelegt.[32] Schliesslich erzielten im Rahmen der sogenannten „Schlossabmachungen“ vom September 1920 Vertreter der Volkspartei mit dem Fürstenhaus über die Grundzüge des auszuarbeitenden Verfassungsentwurfs Einigung.[33] Die Verfassung von 1921 hingegen wurde nach den Bestimmungen des § 121 KonV, der eine solche Verfassungsrevision durchaus vorsah,[34] im Landtag beschlossen. Der Fürst erteilte dazu die Sanktion.[35] Anders als etwa in Österreich, wo zwischen der Dezemberverfassung von 1867 und dem B-VG von 1920 keine rechtliche Kontinuität besteht, letztere also auf revolutionären Wege zustande gekommen ist, besteht in Liechtenstein somit seit 1862 Verfassungskontinuität. Es ist dennoch unzutreffend, aus dem letztlich zustande gekommenen Einvernehmen zwischen Landtag und Fürst über die Ausgestaltung der Verfassung von 1921 einen „demokratischen Grundvertrag“[36] zwischen Fürst und Volk zu konstruieren: Nach Auffassung von Winkler hätten sich nämlich „der Fürst und – für das Volk – der Landtag von Liechtenstein (…) im Jahr 1921 aufgrund der sogenannten „Schlossabmachungen“ durch einen staatsrechtlichen Vertrag auf die als Grundgesetz des Staates (…) geltende Verfassung geeinigt.“[37] Diesen Ausführungen ist aus historischer Sicht entgegenzuhalten, dass an den Schlossabmachungen nicht der Landtag, sondern unmittelbar lediglich einige Akteure der Volkspartei, die noch dazu nur die Minderheit im Landtag stellte,[38] beteiligt waren.[39] Die Verabschiedung der Verfassung von 1921 durch den Landtag samt der dazu erteilten Sanktion des Landesfürsten erfolgte wie dargestellt auf der Basis damals geltenden Verfassungsrechts. Es besteht keine Veranlassung, diese Vorgänge als ein Vertragsverhältnis zu betrachten, das wohl nur ausserhalb des Rechts stehen könnte.[40] Der hier vertretenen Auffassung, die die Verfassung als Grundlage der Monarchie versteht und nicht als ein mystifizierter „Grundvertrag“,[41] steht nicht entgegen, dass die Monarchie vom Fürstenhaus Liechtenstein in ihrer historischen Ausprägung niemals usurpiert worden ist, sondern sich stets (und gerade auch 1921) auf einen von grossen Teilen der Bevölkerung getragenen Grundkonsens berufen konnte. Dies stellt jedoch die historische, nicht die rechtliche Legitimation der Verfassung dar.[42] Während die Monarchie von 1862 bis 1921 eine typisch konstitutionelle Verfassung aufwies, mit einer parlamentarischen Mitwirkung des Volkes an der Gesetzgebung, jedoch ohne eine Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Landtag vorzusehen, und mit der „Vereinigung der Staatsgewalt“ im Fürsten, steht die Verfassung von 1921 auf moderneren Grundlagen: Die Staatsgewalt ist seither „im Fürsten und im Volke verankert“ und damit zwischen ihnen geteilt.[43] Die Verfassung ist gleichzeitig Grundlage und Schranke dieser Staatsgewalt.[44] Insbesondere ist die Rechtsposition des Landesfürsten ausschliesslich aus der Verfassung abgeleitet.[45] Dennoch wurde das monarchische Element mit der Verankerung der Staatsgewalt auch im Fürsten betont. Die Verfassung streicht weiters die „demokratische und parlamentarische Grundlage“ der konstitutionellen Erbmonarchie hervor. Trotz starker Mitwirkungsrechte des Fürsten – wie insbesondere dem Sanktionsrecht gemäss Art. 9 LV oder der Verantwortlichkeit der Regierung auch dem Fürsten gegenüber (Art. 80 LV) – wird also der demokratische und parlamentarische Grundcharakter der Verfassung hervorgehoben. Dennoch: Die starke rechtliche Stellung des Fürsten gerade auch in Fragen der Revision der Verfassung macht die Verfassung zu einer sogenannten Mischverfassung.[46] Auch der Umstand, dass die Abschaffung der Monarchie nach Art. 113 LV nicht der Zustimmung des Landesfürsten bedarf (Art. 112 LV), ändert daran nichts.III. Die demokratische und parlamentarische Grundlage
A. Demokratie und Parlamentarismus
Die offenkundige Differenzierung zwischen einer „demokratischen“ und einer „parlamentarischen“ Grundlage der Monarchie erweckt den Eindruck als sei der Parlamentarismus ein Aliud zur Demokratie. Zum Vergleich sei auf Art. 1 B-VG verwiesen, wo statuiert wird: „Österreich ist eine demokratische Republik.“ Nach dem dort vorherrschenden Verständnis umfasst der Begriff der Demokratie die Komponenten der parlamentarischen (repräsentativen) Demokratie wie auch der plebiszitären (direkten) Demokratie.[47] Diese Unterscheidung wird auch in der Allgemeinen Staatslehre vorgenommen, wobei verschiedentlich auch die semi-direkte Demokratie als Zwischenform genannt wird.[48] Nach heutigem Verständnis kann weder die repräsentative noch die direkte Demokratie für sich beanspruchen, die „wahre“ oder „richtige“ oder „ursprüngliche“ Demokratie zu sein. Es geht viel eher darum, in welchem Ausmass das Prinzip der Repräsentation durch direktdemokratische Elemente ergänzt werden soll.[49] Allerdings ist beispielsweise das schweizerische Demokratieverständnis viel stärker auf die unmittelbaren Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürger an den politischen Entscheidungen ausgerichtet, als etwa in Österreich und Deutschland.[50] Dieses Verständnis liegt offenkundig auch der liechtensteinischen Verfassung zugrunde, insbesondere, wenn sie durch die Reihung der demokratischen vor der parlamentarischen Grundlage auch eine gewisse Priorisierung zum Ausdruck bringt. Sie stellt klar, dass dem Parlament auch das Volk mit eigenständiger Gesetzgebungsgewalt gegenüber steht und dass die Repräsentationsfunktion des Parlaments vom Volk abgeleitet ist.[51] Andererseits treten die beiden Komponenten auch nicht in Widerspruch zueinander, sondern bilden vielmehr eine Symbiose: In der direkten Demokratie tritt das Volk als Souverän selbst in Erscheinung, in der parlamentarischen Demokratie handeln die vom Volk gewählten Repräsentanten. Beide Elemente stellen klar, dass die Monarchie ihre Grundlage im Volk hat und dass es das Volk ist, das sich die Verfassung in der bestehenden Form im Zusammenwirken mit dem Landesfürsten gegeben hat. Eine demokratische Grundordnung Liechtensteins ist allerdings nicht nur in der Verfassung selbst, sondern auch in internationalem Recht grundgelegt: Art. 3 1. ZP EMRK enthält mit seiner Formulierung, wonach sich die Vertragsparteien verpflichten, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äusserung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten, nach heutigem Verständnis die Kerngarantie eines demokratischen Systems.[52] Es handelt sich dabei, obwohl dem Wortlaut zufolge eine ausschliessliche Staatenverpflichtung, um ein individuelles Recht des Einzelnen auch hinsichtlich der Einrichtung demokratischer Strukturen.[53] Der Umstand, dass die EMRK freie Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften garantiert, beinhaltet auch, dass ein System, in dem der Regierungschef die Möglichkeit hat, durch Verordnungen ohne parlamentarische Zustimmung zu regieren, ausgeschlossen ist.[54] Der Umstand, dass das Staatsoberhaupt, wie dies in einer Monarchie der Fall ist, nicht gewählt wird, wird hingegen als mit Art. 3 1. ZP EMRK nicht unvereinbar betrachtet.[55] Ähnliche Garantien enthalten Art. 21 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung und Art. 25 UNO-Pakt II.[56] Sie sind vermöge Art. 15 Abs. 2 StGHG ebenfalls als individuelle Rechte „einklagbar“. Allerdings verlangt auch Art. 25 UNO-Pakt II kein spezifisches Demokratiemodell. So stellt es keine Verletzung von Art. 25 lit. a UNO-Pakt II dar, wenn das Staatsoberhaupt durch monarchische Erbfolge bestimmt wird.[57]B. Die normative Bedeutung der demokratischen und parlamentarischen Grundlage
Art. 2 LV verlangt, dass die demokratische und parlamentarische Grundlage der Monarchie im Staatswesen verwirklicht sein müssen. Auch wenn sich die konkrete Ausgestaltung der demokratischen und parlamentarischen Grundlage vor allem auch aus den weiteren Bestimmungen der Verfassung ergibt (insbesondere aus dem V. Hauptstück in den Bestimmungen über den Landtag und die Referendumsdemokratie), ist Art. 2 LV doch zu entnehmen, dass zu den Strukturprinzipien der Verfassung auch das demokratische Prinzip zählt.[58] Art. 2 LV bildet insoweit auch einen Prüfungsmassstab einfachgesetzlichen Rechts, das der demokratischen und parlamentarischen Grundlage der Monarchie ebenfalls zum Durchbruch verhelfen muss. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Gutachten vom 6. März 1987[59] unter Hinweis auf Art. 2 LV ausgeführt:„Die Verfassung bezeichnet in Art. 2 das Fürstentum Liechtenstein als eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage. Die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen der Verfassung ausgeübt. Der demokratische Charakter der Verfassung ist gewollt und betont. Die Verfassung will daher freie, unverfälschte, wirksame, unmanipulierte und genügend differenzierte Abstimmungen, in denen der freie Wille des Volkes Ausdruck finden soll. (…) Die Verfassung ist als ganzes und harmonisierend auszulegen. Ihre Bestimmungen über die Volksrechte sollen den hohen demokratischen Stellenwert unterstreichen. Sie sind daher im Zweifel so auszulegen, dass der demokratische Grundcharakter sich durchsetzen kann.“[60]
Art. 2 erster Halbsatz LV postuliert das demokratische Strukturprinzip der Verfassung. Seine konkrete Ausformung ergibt sich aus den weiteren Bestimmungen der Verfassung, die dem einfachen Gesetzgeber die Grundsätze für die Ausgestaltung der Referendumsdemokratie und des Wahlrechts vorgeben.[61] So werden etwa in Art. 46 LV die Zahl der Abgeordneten, ihre Aufteilung auf die beiden Wahlkreise Ober- und Unterland sowie die sogenannte Sperrklausel[62] (nur jene Parteien erlangen Mandate, die wenigstens acht Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben) festgelegt. In Art. 64 LV wird beispielsweise bestimmt, wem das Recht der Initiative in der Gesetzgebung zusteht sowie in Art. 66 LV, unter welchen Voraussetzungen Gesetzes- und andere Beschlüsse des Landtages dem Referendum unterliegen. Auch die Ausformung des Wahlrechts, wie die Beschränkung des Stimmrechts auf jene Landesangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren ordentlichen Wohnsitz im Land haben, zieht den demokratischen Rechten der Landesangehörigen Grenzen (Art. 29 Abs. 2 LV). Dies schliesst nicht aus, dass auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Volksrechte ihrer Ausübung Schranken setzen, wie dies etwa in der Vorprüfung von Gesetzesinitiativen auf ihre Verfassungskonformität[63] zum Ausdruck gelangt oder in der Präzisierung, wonach stimmberechtigt nur solche Landesangehörige sind, die ihren ordentlichen Wohnsitz seit mindestens einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Land haben.[64] Solche Regelungen sind typischerweise erforderlich, um auf der gesetzlichen Ebene die politischen Rechte des Volkes umzusetzen. Sie waren auch schon in den Grundzügen von der Verfassung 1921 vorgefunden.[65] Das in Art. 2 erster Halbsatz LV verankerte demokratische Strukturprinzip beschränkt in Zusammenhang mit den anderen einschlägigen Bestimmungen der Verfassung jedoch den Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers. Die demokratische und parlamentarische Grundlage der Verfassung bedeuten im Weiteren, dass es, von den in der Verfassung selbst vorgesehenen Ausnahmen Hausgesetz (vgl. Art. 3 LV) und Notstandsrecht (Art. 10 Abs. 2 LV) abgesehen, keine Gesetzgebung am Volk oder dem Landtag vorbei geben darf. In einem Rechtsstaat, der von der „rule of law“ geprägt ist, bedeutet dies aber auch, dass allgemeinverbindliche Normen, die Rechte und Pflichten der Normadressaten beinhalten, vorbehaltlich der Sanktion des Landesfürsten (Art. 9 LV) nur vom Volk oder dem Landtag verabschiedet werden dürfen, bzw. wie dies etwa beim EWR-Recht der Fall ist, ihre rechtliche Grundlage in einem Zustimmungsakt des Volkes und/oder des Landtages haben müssen. Insoweit ist die Gesetzgebung untrennbar mit Demokratie und Parlamentarismus verbunden. Der Verweis auf Art. 79 und 80 LV soll, was dem historischen Verfassungsgeber offenkundig besonders bedeutsam war, auf die Rolle des Parlaments bei der Regierungsbildung (Art. 79 LV) und die demokratische Verantwortlichkeit der Regierung (Art. 80 LV) hinweisen.[66] Der programmatischen Erklärung des Art. 2 LV ist zu entnehmen, dass bei der Ausgestaltung der konstitutionellen Erbmonarchie die demokratische und die parlamentarische Grundlage grundsätzlich gleichrangig sein sollen. Dies bedeutet, dass die Verfassung an sich selbst und insbesondere den einfachen Gesetzgeber dahingehend in die Pflicht nimmt, dass direkte und repräsentative Demokratie in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen sollen.[67] Diesem Grundsatz hat der Staatsgerichtshof in seinem Gutachten StGH 1986/10 Erw. 4 dahingehend Ausdruck verliehen, dass er eine Regelung, die ein doppeltes oder mehrfaches Ja bei Mehrfachabstimmungen untersagte, als verfassungswidrig beurteilte, da diese die Stimmbürger im Ausdruck ihrer Präferenzen bei Abstimmungen beschränkte und den bestehenden Rechtszustand in einer Art und Weise privilegierte, welche die Gefahr schaffe, dass der demokratische Entscheidungsprozess verfälscht werde.[68] Art. 2 LV gilt, wie sich gerade aus dem Verweis auf Art. 79 und 80 LV ergibt, nicht nur für die Gesetzgebung, sondern auch für die Vollziehung. Es darf, von verfassungsrechtlich explizit verankerten Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa die Notverordnungen gemäss Art. 10 LV), keinen Akt der Vollziehung geben, der nicht seine Grundlage in einer Entscheidung des Volkes oder des Landtages hat und der nicht demokratischer und parlamentarischer Kontrolle unterliegt. Die Verfassung unterwirft auch den Landesfürsten, den gegenüber dem Landtag keine rechtliche oder politische Verantwortlichkeit trifft,[69] der Kontrolle durch das Volk gemäss Art. 13ter LV. Demnach steht wenigstens 1‘500 Landesbürgern das Recht zu, gegen den Landesfürsten einen Misstrauensantrag einzubringen.[70] Auch wenn die Letztentscheidung nach Art. 13ter LV dem Hausgesetz bzw. den nach dem Hausgesetz dazu berufenen Organen übertragen ist,[71] stellt die Bestimmung doch eine gewisse Kontrollmöglichkeit des Volkes gegenüber dem Landesfürsten her. Dies unterstreicht auch Art. 113 LV, wonach, das Durchlaufen eines komplexen Verfahrens vorausgesetzt, auch die Abschaffung der Monarchie Gegenstand des Volksentscheids sein kann. Freilich handelt es sich in keiner Weise um eine mit der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Landtag vergleichbare demokratische Verantwortlichkeit, nicht nur, weil das Staatsoberhaupt gemäss Art. 7 Abs. 2 LV ausdrücklich als rechtlich nicht verantwortlich deklariert wird, sondern vor allem auch, weil zumindest die Absetzung des Landesfürsten ohne gleichzeitige Änderung der Staatsform nicht durchgesetzt werden kann.[72]IV. Verankerung und Ausübung der Staatsgewalt
A. Der dualistische bzw. „elliptische Staat“
Gemäss der Anordnung des Art. 2 zweiter Halbsatz LV ist die Staatsgewalt im Fürsten und im Volke verankert. Die Bestimmung stellt vor ihrem zeithistorischen Hintergrund 1921 eine Absage an die vormalige Formulierung des § 2 KonV dar, nach welcher der Fürst alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinigte. Mit der seinerzeitigen Formulierung war noch dem klassischen monarchischen Prinzip Ausdruck verliehen worden.[73] Seit 1921 ist auch das Volk Träger der Staatsgewalt, jedoch nicht ausschliesslich, sondern gemeinsam mit dem Landesfürsten.[74] Das monarchische Prinzip ist nicht, wie in anderen Monarchien, aufgehoben worden, sondern steht dem demokratischen Prinzip gleichrangig gegenüber.[75] Dieser Regelung wird in der vergleichenden Staatsrechtslehre Einzigartigkeit in Europa zugebilligt.[76] Auf Grund dieser Teilung der Staatsgewalt zwischen Volk und Fürsten wurde der Begriff „Dualismus“[77] geprägt, oder, wie Gerard Batliner anschaulich formulierte, von einem „elliptischen Staat“[78] gesprochen. Die verfassungsrechtliche Problematik dieses Dualismus besteht darin, dass sie keine Lösung für den Konfliktfall bereit hält.[79] So reicht die Verweigerung der Sanktion eines Gesetzes durch den Landesfürsten (Art. 9 LV) hin, das Inkrafttreten des Gesetzes auf Dauer zu verhindern, wenngleich nur wesentliche staatspolitische Interessen oder eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit die Nichterteilung der Sanktion rechtfertigen und ausserdem von einer Begründungspflicht einer solchen Entscheidung auszugehen ist.[80] Die Möglichkeit, die Monarchie im Wege des Verfahrens gemäss Art. 113 LV abzuschaffen, mag ein letzter Ausweg sein, bürdet aber letztlich dem Volk als Reaktion auf einen mitunter verhältnismässig geringfügigen Anlass eine Entscheidung von erheblicher Tragweite auf. Die Formulierung darf nicht den Blick darauf verstellen, dass es die Verfassung ist, die diese Anordnung trifft und dass das Recht des Fürsten an der Staatsgewalt, das er mit dem Volk teilt, und dessen augenscheinlichste Ausprägung das Sanktionsrecht gemäss Art. 9 LV ist,[81] aus der Verfassung resultiert und nicht etwa aus einem prärechtlichen oder präkonstitutionellen Machtverhältnis.[82] Anschaulich ist der Vergleich der Bestimmungen mit anderen Verfassungen: Art. 1 B-VG statuiert: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volke aus.“ Damit wird, ganz im Sinne der Rechtstheorie Hans Kelsens klargestellt, dass es im modernen Rechtsstaat keine „Gewalten“ geben kann, sondern nur durch das Recht geformtes staatliches Handeln. Dieser Gedanke liegt auch Art. 5 Abs. 1 BV zugrunde, wonach Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht ist. Allerdings spricht auch Art. 148 Abs. 1 BV davon, dass die Bundesversammlung die „oberste Gewalt“ im Bund ausübt und verwendet diesen Begriff damit ebenfalls für die Ausübung staatlicher Hoheit. Art. 20 Abs. 2 erster Satz GG formuliert wiederum: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Diese Bestimmung nimmt im Gegensatz zum Vergleichsbeispiel aus Österreich den Begriff „Staatsgewalt“, der im Übrigen ein weiterhin gebräuchlicher Terminus des Völkerrechts und der Allgemeinen Staatslehre ist,[83] ebenfalls auf. Allerdings ist auch die Staatsgewalt im Sinne des Art. 2 zweiter Halbsatz LV eine solche, die ihre Grundlage im positiven Recht der Verfassung findet und durch das Recht begrenzt ist.[84] Es gibt keinen Rechtstitel „vor“ und „ausserhalb“ der Verfassung, die zu rechtmässigem Handeln staatlicher Organe ermächtigen könnten.[85]B. Die Verfassung als Schranke der Staatsgewalt
Art. 2 zweiter Halbsatz LV bringt zum Ausdruck, dass die Verfassung konstituierende und begrenzende normative Grundlage jedweder staatlichen Entscheidungsgewalt ist.[86] Er trägt dem Landesfürsten und dem Volk auf, von ihrer Staatsgewalt ausschliesslich nach Massgabe der Bestimmungen der Verfassung Gebrauch zu machen. Dies bedeutet, dass Landesfürst und Volk ausschliesslich soweit tätig werden können, als die Verfassung dazu die entsprechenden Ermächtigungen vorsieht. Mit dieser Formulierung wird auch das Rechtsstaatsprinzip, das noch weitere Verankerungen in der Verfassung findet[87] zum Ausdruck gebracht: Jedes staatliche Handeln muss mit dem Recht in Einklang stehen und seine Grundlage im Recht finden.[88] Soweit die Verfassung dabei bestimmte Freiräume gewährt (z.B. etwa in der Ausübung der Staatsoberhauptfunktion des Landesfürsten gemäss Art. 7 LV), ist eine Orientierung am Geist der Verfassung und den ihr zugrunde liegenden Prinzipien vorzunehmen. Insbesondere das in Art. 2 LV zum Ausdruck gelangende Gleichgewicht von Fürst und Volk ist ein Auftrag, auf einvernehmliches Vorgehen und Vermeidung von Konflikten hinzuarbeiten, da sonst eine das Land lähmende Pattstellung eintreten kann.[89] Es wurde daher auch zu Recht von einem monarchisch-demokratischen Konsensprinzip gesprochen: Fürst und Volk bzw. das Parlament als Repräsentant des Volkes haben einvernehmlich vorzugehen. Dieses gesollte Einvernehmen, auf das die Verfassung an verschiedenen Stellen auch ausdrücklich Bezug nimmt,[90] ist der Geist der Verfassung.[91] Gerade angesichts der Tatsache, dass das Mehrheitsprinzip in der Natur der Demokratie liegt und die Unterschiedlichkeit der politischen Auffassungen im Wesen des Parlamentarismus, ist die Macht, die die Verfassung dem Landesfürsten überträgt, gleichzeitig Auftrag, ausgleichend zu wirken.[92] In diesem Sinne wird man aber auch die Mitwirkung des Landesfürsten an der Gesetzgebung nicht als Ausdruck freien Ermessens verstehen können, auch er hat den Geist der Verfassung zu berücksichtigen, der auf das Einvernehmen ausgerichtet ist.[93] Freilich hält die Verfassung keine Lösung für den Fall bereit, dass dieses Einvernehmen oder der Ausgleich nicht herzustellen ist (etwa, wenn der Fürst die Sanktion eines Gesetzes verweigert, oder umgekehrt das Parlament handlungsunfähig wäre). Der Misstrauensantrag gegen den Landesfürsten (Art. 13ter LV) oder gar die Abschaffung der Monarchie (Art. 113 LV) als Instrument des Volkes auf der einen Seite und die Notverordnung (Art. 10 Abs. 2 LV) auf der anderen Seite könnten jeweils nur ultima ratio sein.C. Art. 2 LV als Ausdruck der Gewaltenteilung
Die Gewaltenteilung in Liechtenstein manifestiert sich in der Trennung von Landtag (V. Hauptstück), Regierung (VII. Hauptstück) und Gerichtsbarkeit (VIII. Hauptstück).[94] Der Staatsgerichtshof bezeichnet in seiner neueren Judikatur die Gewaltenteilung als „zentralen Grundsatz des Rechtsstaates“,[95] zuweilen ohne sie in konkreten Bestimmungen zu verorten.[96] Der Grundsatz der Gewaltenteilung bildet auch kein eigenständiges Grundrecht.[97] Daneben sieht die Verfassung aber auch verschiedene Fälle der Gewaltenverschränkung vor, etwa bei der Kontrolle des Gesetzgebers durch den Staatsgerichtshof (Art. 104 LV), die Kontrolle der Verwaltung durch den Verwaltungsgerichtshof (Art. 102 LV) sowie bei der Bestellung der Richter durch den Landtag und den Landesfürsten (Art. 96 und Art. 105 LV). Die Gewaltenteilung wurde vom Staatsgerichtshof in seiner älteren Judikatur auch unter ausdrücklicher Bezugnahme aus Art. 2 und Art. 7 LV abgeleitet.[98] Diese Auffassung trifft insoweit zu, als die beiden Bestimmungen ein Gegenüber von Fürst und Volk zum Ausdruck bringen. Aus Art. 7 Abs. 1 LV ergibt sich die Staatsoberhauptfunktion des Landesfürsten, wobei die Verfassung zudem klarstellt, dass der Landesfürst nur jene Rechte an der Staatsgewalt ausüben darf, die ihm die Verfassung zuweist. Art. 2 LV, wonach die Staatsgewalt im Fürsten und im Volke verankert ist, deutet zunächst auf eine Gewaltenvermischung hin, welche auch, indem Art. 9 LV dem Landesfürsten ein massgebliches Mitwirkungsrecht in der Gesetzgebung überträgt, tatsächlich stattfindet.[99] Gewaltentrennend wirkt allerdings auch hier die Anordnung, dass Fürst und Volk ihren jeweiligen Anteil an der Staatsgewalt nach Massgabe der Bestimmungen der Verfassung ausüben.[100] Bedeutsamer im Hinblick auf die Gewaltenteilung ist die Aussage, dass Fürst und Volk ihre Staatsgewalt nach den Bestimmungen der Verfassung ausüben. Damit wird einer vertikalen Gewaltenteilung Ausdruck verliehen: Die gesamte Staatsgewalt ist an die Verfassung gebunden. Die Organe, die an der Verfassungsgebung beteiligt sind (das Volk und der Landtag als Repräsentant des Volkes sowie der Landesfürst, der seine Sanktion gemäss Art. 9 LV zu erteilen hat), haben das Handeln der Gesetzgebung und der Exekutive zu binden und vorherzubestimmen.[101] Dort, wo die Verfassung Ermessensspielräume überträgt, haben die Organe der Gesetzgebung und der Exekutive dieses Ermessen im Geiste der Verfassung auszuüben.[102] Die konkrete Ausprägung des Gewaltenteilungsgrundsatzes in Liechtenstein wird näher im Zusammenhang mit den Staatsfunktionen Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit untersucht.Fussnoten
- ↑ Vgl. Wille, Staatsordnung, S. 66.
- ↑ Wille, Staatsordnung, S. 79,
- ↑ Wille, Staatsordnung, S. 81 f.
- ↑ Wille, Staatsordnung, S. 153; Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 239.
- ↑ Siehe „Oberrheinische Nachrichten“ vom 12.06.1920.
- ↑ Vgl. Wille, Staatsordnung, S. 154.
- ↑ Vgl. Vaterländische Union, Schlossabmachungen, S. 187; Wille, Staatsordnung, S. 158; Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 257.
- ↑ Vgl. Vaterländische Union, Schlossabmachungen, S. 191. Siehe auch Quaderer, Hintergrund, S. 128.
- ↑ Vgl. Vaterländische Union, Schlossabmachungen, S. 193.
- ↑ In der Wiedergabe der Schlossabmachungen in dem von der Vaterländischen Union 1996 herausgegebenen Werk sind die fraglichen Textstellen ebenfalls unterstrichen. Dort geht aber nicht hervor, dass die Unterstreichung lediglich eine handschriftliche ist.
- ↑ Wille, Staatsordnung, S. 164; Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 271.
- ↑ Bericht der Verfassungskommission, S. 1; Quaderer, Hintergrund, S. 133; Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 276.
- ↑ Quaderer, Hintergrund, S. 133; Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 276; Wille, Staatsordnung, S. 169. Erwähnenswert ist, dass diese Änderung in den „Bemerkungen zu den wichtigeren, in der Verfassung gegenüber den mit der Höchsten Vorsanktion versehenen Entwurfe vom Landtage beschlossenen Änderungen“, die Regierungschef Ospelt am 10.09.1921 dem Landesfürsten Johann II. übermittelte, ebenfalls nicht erwähnt ist.
- ↑ Ignor, Verfassungsentwicklung, S. 481.
- ↑ Siehe auch Friske, Monarchien, S. 17. Die dort genannte Zahl von 44 Monarchien (bzw. abzüglich der Commonwealth-Staaten 28) hat sich seither (2008) um eine verringert, da in Nepal die Monarchie mittlerweile abgeschafft wurde.
- ↑ Gamper, Staat und Verfassung, S. 139; Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 691; Friske, Monarchien, S. 17.
- ↑ Gamper, Staat und Verfassung, S. 139. Eine solche Wahlmonarchie findet sich heute nur noch in Kambodscha, Malaysia, den Vereinigten Arabischen Emiraten und – dem nicht UNO Mitglied – Vatikanstadt (Friske, Monarchien, S. 17).
- ↑ Gamper, Staat und Verfassung, S. 138; Friske, Monarchien, S. 17.
- ↑ Vgl. etwa Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 134 ff., der lediglich zwischen absoluten und konstitutionellen Monarchien als Untergliederungen der Monokratien unterscheidet und die parlamentarische Demokratie als Spielart der Demokratie versteht (S. 134).
- ↑ Gamper, Staat und Verfassung, S. 138; vgl. auch in entwicklungshistorischer Perspektive Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 134 f.; Kelsen, Allgemeine Staatslehre, S. 334 ff.; Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 694.
- ↑ Gamper, Staat und Verfassung, S. 138; Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 699; Kelsen, Allgemeine Staatslehre, S. 337 ff.; Friske, Monarchien, S. 17. Pernthaler, Allgemeine Staatslehre, S. 166, versteht die konstitutionelle Monarchie dagegen als eine solche, wo der Monarch (noch) die verfassungsgebende Gewalt habe. Bei der eher entwicklungshistorischen Betrachtungsweise von Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 135 f., ist die konstitutionelle Monarchie noch kaum mit dem demokratischen Prinzip verbunden.
- ↑ Gamper, Staat und Verfassung, S. 138; vgl. auch Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 707 f.; Friske, Monarchien, S. 17. Nach Pernthaler, Allgemeine Staatslehre, S. 166, sind die Funktionen des Monarchen in der parlamentarischen Monarchie parlamentsbestimmt. Zutreffend weist Morscher, Staatslehre, S. 452, darauf hin, dass aber auch die „demokratische“ (parlamentarische) Monarchie nicht vollständig demokratisch ist, weist sie doch gerade das staatliche Spitzenamt nur Angehörigen einer nach dynastischen Massstäben auserwählten Gruppe von Menschen zu.
- ↑ Riklin, Liechtenstein, S. 21; Waschkuhn, Monarchie, S. 41.
- ↑ Siehe auch Friske, Monarchie-Formen, S. 334. Vgl. auch Rossano, Regierungsform, S. 71, der von traditionellen monarchischen Staatsformen spricht, zu welchen auch Liechtenstein zähle. Siehe weiters Pállinger, Monarchien im Europa, S. 6, der auf die Besonderheit des Art. 2 LV hinweist (lediglich die monegassische Verfassung geht noch weiter, indem sie den Fürsten zum alleinigen Träger der Staatsgewalt macht).
- ↑ Dazu näher Loebenstein, Stellvertretung, S. 74 ff.
- ↑ Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 693. Siehe dazu auch Steger, Fürst, S. 49: „War früher die Thronfolge das Einrücken in den Nachlass eines Verstorbenen, Sukzession in sein Vermögen, so ist es nach heutiger Staatsauffassung Übergang der höchsten Staatsorganschaft von einer Person auf die andere.“
- ↑ Batliner, Aktuelle Fragen, S. 16. Die treffende Formulierung des „Anvertrauens“ findet sich auch bei Nawiasky, Staatsgesellschaftslehre, S. 263, in seinen Ausführungen über die „Staatsleitung“.
- ↑ Dieses Zusammenwirken als historische Tatsache darf jedoch nicht dazu verleiten, von einem „demokratischen Grundvertrag“ zu sprechen (siehe nachstehend).
- ↑ Vgl. Batliner, Einführung, S. 33.
- ↑ Quaderer, Hintergrund, S. 113 ff.; Quaderer, Krise, S. 65 ff.; Wille, Monarchie und Demokratie, S. 169 ff.
- ↑ Quaderer, Hintergrund, S. 115 ff.
- ↑ Dazu näher Wille, Monarchie und Demokratie, S. 141 ff.
- ↑ Dazu näher Quaderer, Hintergrund, S. 127 ff.
- ↑ Im Gegensatz zur Verfassung Liechtensteins ist die republikanische Verfassung Österreichs vom 01.10.1920 unter Bruch der historischen Verfassungskontinuität zustande gekommen, da die Ausrufung der Republik im November 1918 und die anschliessende Wahl einer Konstituierenden Nationalversammlung im Regelungsmuster der Dezemberverfassung 1867 nicht vorgesehen waren.
- ↑ Siehe Quaderer, Hintergrund, S. 137.
- ↑ Winkler, Verfassungsrecht, S. 29; ebenso Winkler, Verfassungsreform, S. 336.
- ↑ Winkler, Verfassungsrecht, S. 29. Ganz ähnlich Willoweit, Stellvertretung, S. 123 f., wonach die Verfassung in einer bestimmten historischen Situation aus den Verhandlungen der Beauftragten des Volkes (sic!) und des Fürsten hervorgegangen sei. Nach Waschkuhn, Mischverfassung, S. 10, der sich ebenfalls auf die Schlossabmachungen beruft, ist „die liechtensteinische Verfassung von 1921 selbstredend eine paktierte Verfassung“. Hier wird ein konkreter historischer Vorgang mit einer rechtlichen Begründung vermengt. Es trifft vielmehr zu, dass die Verfassung nicht aus eigener Machtvollkommenheit des Landesfürsten (vgl. die irreführende Formel „durch Uns“ im Ingress der Verfassung) geändert wurde, sondern auf dem von der Konstitutionellen Verfassung 1862 vorgezeichneten Weg der Verfassungsänderung, wobei im Vorfeld mit Vertretern der Volkspartei das Einvernehmen gesucht worden war.
- ↑ Quaderer, Volkspartei, S. 97.
- ↑ Quaderer, Hintergrund, S. 127 ff.; Quaderer, Schlossabmachungen, S 851.
- ↑ Es ist daher anders als dies Winkler (Verfassungsrecht, S. 29), meint nicht der „Vertrag“, der „einen demokratischen Grundkonsens von Fürst und Volk von Liechtenstein über die Legitimität und Legalität der gemeinsamen Innehabung und Ausübung der Staatsgewalt“ verkörpert, sondern die Verfassung. In diesem Sinne Batliner, Schichten, S. 290: „Im modernen Verfassungsstaat wird die Herrschaft nicht durch Vertrag zwischen dem Landesherrn und den Ständen, nicht durch den absoluten Monarchen, sondern durch die Verfassung grundgelegt.“ Siehe dagegen aber auch Arévalo, Verfassungslehre, S. 27, der die Mythisierung noch verschärft: „Verträge zwischen Volk und König (…) können eine Verfassung erschaffen (…). Diese Verträge unterstehen weder Fristen, noch Prinzipien (….). Mit den Verträgen des Privatrechts haben sie nichts zu tun.“.
- ↑ Dabei wird nicht verkannt, dass der sogenannte „Herrschaftsvertrag“ ein Gedankenmodell der Aufklärung darstellte, mit dem sich begründen liess, dass der vormals absolutistische Herrscher seine ihm übertragene Macht nicht unbeschränkt einsetzen konnte (zur Geschichte der vertragstheoretischen Begründung des Staates näher Benz, Staat, S. 59 ff.). Im demokratischen Rechtsstaat ist es jedoch nunmehr die Verfassung, die Macht überträgt und beschränkt und nicht ein imaginärer Verfassungsvertrag (zutreffend Batliner, Schichten, S. 290; vgl. auch Benz, Staat, S. 137 ff.). Siehe demgegenüber Willoweit, Verfassungsinterpretation, S. 200, der aus dem „Vertrag zwischen Fürst und Volk“ eine „spezifische, eben vertragsrechtlich begründete, Verbindlichkeit der Verfassung“ ableitet. Die Verbindlichkeit der Verfassung ergibt sich aber nicht aus diesem Herrschaftsvertrag, sondern aus ihr selbst. Meines Erachtens hingegen zutreffend Gamper, Konstitutionalismus, S. 272, in ihrer Kritik an Winkler.
- ↑ Die moderne, philosophisch begründete Vertragstheorie (Buchanan, Nozick) versteht den Gesellschaftsvertrag (nicht Herrschaftsvertrag!) als eine Theorie zur Begründung des sogenannten Minimalstaates, der sich auf den Schutz von Recht und Ordnung zurückzieht (vgl. Benz, Staat, S. 61). Dessen ungeachtet müssen rechtliche und philosophische Legitimation des Staatswesens streng voneinander getrennt werden.
- ↑ Wille, Staatsordnung, S. 178.
- ↑ Siehe auch Batliner, Einführung, S. 42.
- ↑ Loebenstein, Stellvertretung, S. 77 f.
- ↑ Dazu Riklin, Liechtenstein, insbesondere S. 21. Siehe auch Wille, Monarchie und Demokratie, S. 145; Waschkuhn, Mischverfassung, S. 9; Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 640, Rz. 1; in diesem Sinne wohl auch Loebenstein, Stellvertretung, S. 78 f. Damit ist gemeint, dass die Verfassung monarchische und demokratische Elemente vereinigt.
- ↑ Vgl. dazu Rill/Schäffer, Art. 1 B-VG, Rz 11.
- ↑ Vgl. Gamper, Staat und Verfassung, S. 193; Fleiner/Basta Fleiner, Allgemeine Staatslehre, S. 384 ff.; Pernthaler, Allgemeine Staatslehre, 175 ff.; Koja, Allgemeine Staatslehre, S. 82 f.; Batliner, Volksrechte, S. 50 ff.
- ↑ Vgl. Meyer, Demokratie, S. 87; vgl. auch Bussjäger, Demokratie, S. 91.
- ↑ Vgl. Koja, Allgemeine Staatslehre, S. 82.
- ↑ Siehe auch Batliner, Aktuelle Fragen, S. 27. Siehe auch Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 640. In seiner zeitnahe zur Entstehung der Verfassung von 1921 erarbeiteten Dissertation „Die Organisation der obersten Staatsorgane in Liechtenstein“ (1924) schreibt Marxer (S. 3), dass die Verfassung auf der Idee der Volkssouveränität beruhe und weiter: „Nur musste sie hier und dort aus Pietät einen Compromiss schliessen, trotzdem sich materiell nichts vergebend, nur alter, gutbehüteter Tradition folgend.“.
- ↑ Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 644, Rz. 12; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 369, Rz. 100; Breitenmoser, Rechtsgutachten, S. 76; Matscher, Liechtenstein, S. 17.
- ↑ Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 645, Rz. 13; Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 21.
- ↑ Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 372 f. Rz. 105. Dies gilt jedoch mit der Einschränkung, dass eingeschränkte Notverordnungsrechte (vgl. Art. 10 LV), wie sie regelmässig in den Verfassungen zu finden sind, jedenfalls zulässig sind. Art. 3 1. ZP EMRK ist nämlich, wie sich aus Art. 15 EMRK ergibt, nicht „notstandsfest“, sondern kann in Notstandszeiten suspendiert werden (vgl. Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 74).
- ↑ Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 58.
- ↑ Vgl. Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 4; Breitenmoser, Rechtsgutachten, S. 26 ff.; Matscher, Liechtenstein, S. 19.
- ↑ Nowak, UNO-Pakt II, S. 473, Rz. 12; Breitenmoser, Rechtsgutachten, S. 28; Matscher, Liechtenstein, S. 20.
- ↑ Batliner, Aktuelle Fragen, S. 14.
- ↑ StGH 1986/10 Erw. 4 (= LES 1987, 148 ff. [152]).
- ↑ Siehe auch Batliner, Aktuelle Fragen, S. 27.
- ↑ Vgl. auch Loebenstein, Stellvertretung, S. 76.
- ↑ Diese Sperrklausel wurde in der Verfassung erst 1973 (LGBl. 1973 Nr. 49) eingeführt. Die auf einfachgesetzlicher Ebene 1939 eingeführte Sperrklausel von 18% wurde vom Staatsgerichtshof in StGH 1962/1 als verfassungswidrig aufgehoben.
- ↑ Art. 70b Abs. 1 VRG.
- ↑ Art. 1 Abs. 1 VRG.
- ↑ Art. 46 LV enthielt in der Ursprungsfassung von 1921 lediglich die Festlegung der Mandatszahl (15), die Aufteilung auf Ober- und Unterland (9 zu 6), die Bestimmung, wonach jede Gemeinde mit mindestens 300 Einwohnern mit einem Abgeordneten vertreten sein müsse, sowie die Anordnung, dass die näheren Regelungen durch Gesetz zu treffen seien.
- ↑ Vgl. Quaderer, Hintergrund, S. 133.
- ↑ In diesem Sinne ist wohl auch Batliner, Aktuelle Fragen, S. 27 zu verstehen.
- ↑ Die Problematik erblickte der Staatsgerichtshof darin, dass das Verbot des doppelten oder mehrfachen Ja dazu führen kann, dass selbst wenn die änderungswilligen Stimmbürger zusammen eine grosse Mehrheit ausmachen, sie mitunter den geltenden Rechtszustand nicht ändern können, weil, vor die Wahl gestellt, ob eine Initiative oder der Gegenentwurf unterstützt wird, die Gefahr gross ist, dass sich die Unterstützer so auf die Initiative oder den Gegenentwurf verteilen, dass kein Vorschlag das absolute Mehr erhält und der von der Mehrheit nicht gewünschte bestehende Rechtszustand beibehalten wird (vgl. StGH 1986/10 Erw. 3 (= LES 1987, 148 ff. [150]). Siehe auch Batliner, Aktuelle Fragen, S. 27.
- ↑ Dazu näher Schiess Rütimann, Verantwortung, S. 834 f.
- ↑ Über diesen hat der Landtag in der nächsten Sitzung eine Empfehlung abzugeben und eine Volksabstimmung (Art. 66 Abs. 6 LV) anzuordnen. Wird bei der Volksabstimmung der Misstrauensantrag angenommen, dann ist er dem Landesfürsten zur Behandlung nach dem Hausgesetz mitzuteilen.
- ↑ Nämlich gemäss Art. 16 Hausgesetz der Gesamtheit der Mitglieder des Fürstlichen Hauses (vgl. Schiess Rütimann, Verantwortung, S. 835).
- ↑ Schiess Rütimann, Verantwortung, S. 835.
- ↑ Batliner, Einführung, S. 35.
- ↑ Wille, Staatsordnung, S. 182.
- ↑ Ignor, Verfassungsentwicklung, S. 481. Dieses Gleichgewicht ist auch Ausdruck des Grundgedankens der Monarchie, den Nawiasky, Staatgesellschaftslehre, S. 263, wie folgt formuliert hat: „Da die Dynastie ein Lebensinteresse an der Erhaltung ihrer Stellung besitzt, ist ihr Schicksal mit dem Wohl und Wehe des Staates auf Gedeih und Verderb verbunden; es besteht eine grundsätzliche Identität der Interessen zwischen Krone und Staat.“ Rossano, Regierungsform, S. 71 f., spricht davon, dass sich die Verfassung Liechtensteins nicht von den traditionellen monarchischen Staatsformen unterscheide, lässt aber unklar, was er konkret unter traditionellen monarchischen Staatsformen versteht.
- ↑ Gamper, Konstitutionalismus, S. 271.
- ↑ Batliner, Einführung, S. 42; Batliner, Schichten, S. 41; Pállinger, Liechtenstein, S. 141. Häberle, Verfassungsstaat, S. 687, spricht von den „zwei Souveränen“, eben dem Fürsten und dem Volk.
- ↑ Batliner, Einführung, S. 42: „Mit dem Bild der geometrischen Ellipse wird die Einheit des Staates zum Ausdruck gebracht, sowie die verfassungsrechtlich relevante Tatsache, dass es sich bei den Faktoren Fürst und Volk um solche innerhalb des umrandenden Verfassungsrahmens handelt.“ Siehe auch Pállinger, Liechtenstein, S. 141; Batliner, Schichten, S. 283.
- ↑ Batliner, Einführung, S. 56; Wille, Monarchie und Demokratie, S. 191. Es stellt sich daher im Gegensatz zur Auffassung Häberles (Verfassungsstaat, S. 699) weniger die Frage, ob Liechtenstein weiterhin mit „zwei Souveränen“ leben will und kann, sondern vielmehr, wie der Konfliktfall gelöst werden kann.
- ↑ Zu den Schranken der Ausübung des Sanktionsrechts und den in der Lehre dazu geäusserten Meinungen siehe die Kommentierung zu dieser Bestimmung. Zur Rechtfertigungspflicht der Nichterteilung der Sanktion siehe auch Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 666, Rz. 61.
- ↑ Winkler, Verfassungsreform, S. 185, spricht davon, dass Art. 9 LV seine grundsätzliche Sinnerfüllung aus dem Art. 2 LV beziehe.
- ↑ Siehe dazu auch Batliner, Aktuelle Fragen, S. 17; Loebenstein, Stellvertretung, S. 77.
- ↑ Vgl. dazu die Kommentierung zu Art. 1 LV Abschnitt II.C.
- ↑ Batliner, Aktuelle Fragen, S. 18.
- ↑ Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 112.
- ↑ Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 112.
- ↑ So etwa in Art. 92 Abs. 2 LV, der die Unterordnung der Verordnungen der Regierung unter die Gesetze zum Ausdruck bringt, die Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof gemäss Art. 104 Abs. 2 LV und die allgemeine Verbindlichkeit der Verfassung (Art. 112 Abs. 1 LV).
- ↑ In diesem Sinne auch Batliner, Aktuelle Fragen, S. 14.
- ↑ Vgl. Ignor, Verfassungsentwicklung, S. 482 f.
- ↑ Vgl. Art. 70, 79 Abs. 2 und 80 Abs. 1 und 2 LV.
- ↑ In diesem Sinne Ignor, Verfassungsentwicklung, S. 484.
- ↑ Vgl. auch Willoweit, Fürstenamt und Verfassungsordnung, S. 510; siehe auch Waschkuhn, Monarchie, S. 41, insbesondere aber auch die zeithistorisch interessanten Ausführungen zum Amtsverständnis des Fürsten Franz Joseph I und des damaligen Erbprinzen Hans-Adam II.
- ↑ Batliner, Sanktion, S. 134.
- ↑ Siehe dazu auch StGH 1983/6 Erw. 3 (= LES 1984, 73 f. [74]).
- ↑ Vgl. StGH 2011/131 Erw. 3.2; StGH 2010/80 Erw. 2.1; StGH 2009/2 Erw. 3; siehe auch StGH 2000/28 Erw. 2.1 (= LES 2003, 243 ff. [248]).
- ↑ Vgl. StGH 1995/5 Erw. 2.2.2 und 2.5.3 (= LES 1997, 1 ff. [7 f.]).
- ↑ Vgl. StGH 2010/18 Erw. 2.2 mit Verweis auf StGH 2009/2 Erw. 3; StGH 2000/28 Erw. 2.1 (= LES 2003, 243 ff. [248]).
- ↑ StGH 1982/37 Erw. 6 (= LES 1983, 112 ff. [114]): „Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein beruht auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 2 und 7).“ Vgl. auch Stotter, Verfassung, S. 71 ff. Siehe auch Kühne, Struktur, S. 395.
- ↑ Eine Gewaltenvermischung findet freilich auch in parlamentarischen Demokratien statt, wo die Regierung in aller Regel auf Grund ihres Informationsvorsprungs und des Expertenwissens ihrer Stäbe den Gesetzgebungsprozess dominiert. Ungewöhnlich ist im Falle Liechtensteins allerdings die starke Rolle des (monarchischen) Staatsoberhauptes.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 310.
- ↑ Dieser Grundsatz wird durch die Bestimmungen der 92 Abs. 2 und 78 Abs. 1 LV konkretisiert. Demnach hat sich die gesamte Landesverwaltung (und auch die Gerichtsbarkeit) innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze zu bewegen (vgl. Kley, Verwaltungsrecht, S. 167 und S. 174 ff.).
- ↑ Vgl. hinsichtlich der Verwaltung Kley, Verwaltungsrecht, S. 192 f. Dem Gesetzgeber steht beispielsweise nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes bei der Festlegung der zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlichen Massnahmen, die einen Grundrechtseingriff bewirken, ein gewisser Ermessensspielraum zu, welcher durch das Über- und Untermassverbot beschränkt wird (vgl. StGH 2011/203 Erw. 5.4).