
Art. 3
The hereditary succession to the throne within the Princely House of Liechtenstein, the age of majority of the Reigning Prince and of the Hereditary Prince, and any applicable guardianship shall be laid down by the Princely House in the form of a Law on the Princely House.
Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 3. September 2015
Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016, verfassung.li
Inhaltsverzeichnis
Entstehung und Materialien
Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 2. Februar 2000 (rote Broschüre), Art. 3
Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 1. März 2001 (grüne Broschüre), Art. 3
Initiative des Fürstenhauses vom 2. August 2002, Art. 3 (BuA Nr. 143/2002)
Stellungnahme vom 26. November 2002 zu den anlässlich der ersten Lesung der Regierungsvorlage betreffend die Abänderung der Verfassung aufgeworfenen Fragen (BuA Nr. 135/2002)
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I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte
Art 3 LV regelt Fragen der Erbfolge sowie der Amtsfähigkeit des Staatsoberhauptes, wie sie sich typischerweise in einer Monarchie stellen. Art. 3 LV findet eine Vorläuferregelung in § 3 KonV. Diese Bestimmung lautete:Die Regierung ist erblich im Fürstenhause Liechtenstein nach Massgabe der Hausgesetze. Auch wird nach letzteren die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen, so wie die Vormundschaft vorkommenden Falls geordnet.
Der Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck enthielt in Art. 29 Abs. 3 die Regelung, dass die Regierungsrechte im fürstlichen Hause Liechtenstein erblich sind „nach Massgabe der Hausgesetze und dieser Verfassung“.[1] In der Regierungsvorlage von Landesverweser Peer war § 3 mit einer einzigen Abweichung bereits in der Fassung, wie sie vom Landtag als Art. 3 LV beschlossen wurde, enthalten. Die Verfassungskommission nahm jedoch eine so bezeichnete „Richtigstellung“ vor, indem sie das Wort „Fürstentume“ durch „Fürstenhause“ ersetzte. Art. 3 LV lautete daher:Die im Fürstenhause Liechtenstein erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie vorkommendenfalls die Vormundschaft werden durch die Hausgesetze geregelt.
Aus dem geschilderten Ablauf geht hervor, dass das Hausrecht des Fürstenhauses und sein Verhältnis zum staatlichen Recht im Rahmen der Erarbeitung der Verfassung von 1921, insbesondere auch in den Schlossabmachungen, kein Thema von vorrangiger Bedeutung war. Gegenüber der Konstitutionellen Verfassung stellte Art. 3 LV klar, dass nicht die Regierung, sondern das Staatsoberhaupt vererblich ist und ging daher einen wichtigen Schritt zur Unterscheidung von Regierung und Staatsoberhaupt. Im Übrigen ist das weitgehende Schweigen der Quellen zur Verfassung von 1921 zum Hausgesetz wohl dahingehend zu interpretieren, dass die Beteiligten an der bisherigen Tradition nichts geändert wissen wollten und von ihrer Beibehaltung ausgingen. Erst die Verfassungsrevision 2003 brachte eine weitere Änderung. Nachdem im Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 2. Februar 2000 (rote Broschüre) zunächst lediglich die Ersetzung der Worte „die Hausgesetze“ durch „eines Hausgesetzes“ vorgesehen war, wurden im Vorschlag vom 1. März 2001 (grüne Broschüre) die Worte „die Hausgesetze“ durch die Wortfolge „durch das Fürstenhaus in der Form eines Hausgesetzes“ ersetzt. Diese Neuerung[2] wurde als eine „sprachliche Anpassung“ bezeichnet, die besser den tatsächlichen Verhältnissen entspreche und die Zuständigkeit für den in Art. 3 aufgeführten Bereich eindeutig festlegen solle.Zu den damit verbundenen Implikationen siehe auch die Ausführungen unter Kapitel III.A.
II. Die monarchische Bedeutung des Hausgesetzes
A. Das Hausrecht im Allgemeinen
Mit „Hausgesetzen“ regelten Adelsfamilien schon ab dem späten Mittelalter in autonomer Rechtsetzung interne Angelegenheiten wie beispielsweise die Frage des Familienoberhauptes, des Ranges, der Adoption oder Eheschliessung bis hin zu Regentschaftsfragen.[3] Hauptmotive der Hausgesetzgebung bildeten allerdings auch die Verhinderung einer Zersplitterung des Hausbesitzes und Konzentration der Mittel im Interesse einer stärkeren Machtstellung des Gesamthauses im Rechtsverband.[4] Es gab freilich kein allgemeines Hausrecht in Form einer subsidiären Rechtsquelle, sondern eine Vielzahl partikulärer Hausgesetze, denen insbesondere gemein war, dass sie in Autonomie des jeweiligen Hauses erlassen worden waren.[5] Es liegt auf der Hand, dass die Existenz eines solchen autonomen Satzungsrechtes, wie das Hausrecht in der Lehre und Staatspraxis allgemein bezeichnet wird,[6] in ein Spannungsverhältnis zu einer sich allmählich herausbildenden staatlichen Rechtsordnung trat. Diese regelte nämlich zunehmend auch Fragen, die Gegenstand der Hausrechte waren, wie etwa Eheschliessung, Vormundschaft oder das Erbrecht. Dessen ungeachtet erlangten die Hausrechte in den Adelshäusern Europas im Zuge des 18. und 19. Jahrhunderts zunehmend grosse Bedeutung. Sie waren auch Ausdruck des dynastischen Selbstverständnisses, das auf der Vorstellung beruhte, die internen Familienangelegenheiten im Gegensatz zu bürgerlichen Familien durch eine eigene Rechtsordnung regeln zu können. Die Hausrechte wurden auch in das Zeitalter des Konstitutionalismus weiter getragen, wobei sich diese in einen „staatlichen“ Teil (Thronfolge, Regentschaft) und einen „privaten“ Teil gliederten, wobei die konstitutionellen Verfassungen bemüht waren, den „staatlichen“ Teil der Hausgesetzgebung der Autonomie des jeweiligen Hauses zu entziehen.[7] Im modernen Verfassungsstaat tritt der Konflikt zwischen monarchischem Hausrecht und staatlicher Rechtsordnung noch schärfer zu Tage.[8]B. Die Hausgesetze in der liechtensteinischen Tradition
Von den zahlreichen Dokumenten, die ein Hausrecht des Fürstenhauses schon aus früher Zeit belegen, sollen hier nur die wichtigsten erwähnt werden: Die Primogeniturverfassung von 1606 enthielt eine annähernd lückenlose Kodifikation der Hausnormen und bildet noch heute die Grundlage des fürstlichen Hausrechts.[9] Festgelegt wurde die Erbfolge nach der männlichen Primogenitur, die darin besteht, dass immer der Erstgeborene aus der ältesten Linie in das Nachlassgut folgt.[10] Die landständische Verfassung von 1818 erwähnte das Hausrecht des Fürstenhauses gar nicht und behandelte dieses auf der Basis der Primogeniturverfassung von 1606 wie einen von ihr nicht berührten Rechtskreis.[11] Ein neues Hausgesetz wurde im Familienvertrag 1842 erlassen.[12] Es kommt zur Einführung einer weiblichen Thronfolge, jedoch erst nach dem völligen Abgang des Mannesstammes.[13] Verankert wird zudem die Unteilbarkeit des souveränen Staates,[14] die allerdings insoweit nichts Neues ist, als bereits im Diplom Kaiser Karls VI. über die Erhebung zum Reichsfürstentum Liechtenstein vom 23. Januar 1719 dieses als „unzertheilig“ deklariert worden war.[15] Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 „verstaatlichte“ das Hausrecht bereits in ihrem § 1 insoweit, als sie die Landschaften Vaduz und Schellenberg als ein unteilbares und unveräusserliches Ganzes garantierte.[16] Zu Recht verweist Schmid auf den Umstand, dass diese Bestimmung den Wechsel von der absolutistisch-patrimonialen Staatsauffassung zur konstitutionellen konkretisierte.[17] Die Bestimmungen über die Vererbung von „Besitz und Souveränität“ im Familienvertrag von 1842 waren nur noch für den Übergang der Organstellung, des Thrones und der Regierung anwendbar. Nichtsdestoweniger blieb jedoch das Hausrecht neben der Verfassung eine eigene Rechtsquelle.[18] Schmid[19] vertritt die Auffassung, § 3 KonV, der die Erblichkeit der Regierung nach Massgabe der Hausgesetze verankerte, sei lediglich von deklaratorischer Bedeutung gewesen. Die Verfassung habe weder das Recht der autonomen Satzung, noch das Recht am Thron begründet. Dieser Auffassung kann auf der Grundlage des Normtextes entgegen gehalten werden: Es ist seit 1862 die Verfassung, die explizit die Autonomie des Hausrechtes begründet.[20] Der Status des Hausgesetzes als eigene Rechtsquelle gründet sich, was jene Regelungen betrifft, die in § 3 KonV erwähnt sind (nämlich die Erblichkeit der Regierung, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie eine allfällige Vormundschaft), ausschliesslich auf die Verfassung. Nach Schmid kam der erste Hausvertrag 1893 nach der neuen Konstitutionellen Verfassung noch ohne Mitwirkung des Landtages zustande, wiewohl er im Landesgesetzblatt veröffentlich wurde.[21] Zur Behandlung anderer hausgesetzlicher Änderungen seit 1893 durch den Landtag äussert sich Schmid nicht. Seinem Befund widerspricht allerdings die Stellungnahme der Regierung im BuA Nr. 135/2002, die ausführt, „dass der Landtag sowohl bei den hausgesetzlichen Bestimmungen LGBl. 1895 Nr. 1, LGBl. 1902 Nr. 2 und LGBl. 1919 Nr. 10, als auch bei der Abänderung des Hausgesetzes vom 8. Februar 1926, LGBl. 1926 Nr. 3, seine Zustimmung erteilt hat.“[22] Den Landtagsprotokollen kann tatsächlich eine ausdrückliche Zustimmung des Landtages für nachstehende Gesetze entnommen werden:- Gesetz betreffend die hausgesetzlichen Bestimmungen über die Eheschliessung der Fürsten und Prinzen des Hauses, LGBl. 1895 Nr. 1.[23]
- Gesetz womit ein Nachtrag zu dem Gesetze vom 14. März 1895 betreffend die hausgesetzlichen Bestimmungen über die Eheschliessungen der Fürsten und Prinzen des Fürstlichen Hauses erlassen wird, LGBl. 1902 Nr. 2.[24]
- Gesetz mit dem in Bezug auf die Agnaten des im Fürstentume Liechtenstein herrschenden Fürstenhauses einzelne Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 24 Mai 1864, LGBl. 1864 Nr. 4, authentisch erklärt und ergänzt werden, LGBl. 1919 Nr. 10.[25]
- Gesetz betreffend die Abänderung des fürstlichen Familien-Vertrages vom 1. August 1842, LGBl. 1926 Nr. 3.[26]
III. Das Hausgesetz in der liechtensteinischen Rechtsordnung
A. Das Hausgesetz als autonomes Satzungsrecht des Fürstenhauses
Zum Verhältnis von Verfassung und Hausgesetz gibt es in Liechtenstein keine herrschende Lehre.[41] Fest steht: Das Hausgesetz ist kein Gesetz im formellen Sinn. Die Gesetzgebung erfolgt nämlich vermöge der Art. 62 LV und Art. 9 LV durch den Landtag und den Landesfürsten. Art. 3 LV überträgt hingegen die Erlassung des Hausgesetzes dem Fürstenhause. Aus historischer Perspektive ist es unzweifelhaft, dass mit dem Begriff des „Hausgesetzes“ das vom Fürstenhaus in jahrhundertelanger Tradition autonom geregelte Hausrecht gemeint ist. Die aus der Verfassungsrevision 2003 hervorgegangene Wendung „durch das Fürstenhaus“ meint wohl, dass dieses zur ausschliesslichen Regelung des Hausrechtes, ohne dass es einer Mitwirkung des Landtages bedürfte, befugt ist. Die Interpretationsvariante, die Marxer vorschlägt[42] und von welcher auch die Regierung in ihrer Stellungnahme zum Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses ausgegangen war,[43] wonach zur Gültigkeit der „staatsrelevanten Bereiche“ weiterhin die Zustimmung der Verfassungsgeber notwendig ist, weil die hausgesetzlichen Materien i.S. des Art. 3 LV lediglich eine Exklave der Verfassung im formellen Sinn darstellten,[44] muss sich entgegen halten lassen, dass gerade Kley, auf den sich Marxer beruft, 1998 die (damals) hypothetische Formulierung „durch das Fürstenhaus“ als Beleg für eine ausschliessliche Kompetenz des Fürstenhauses betrachtete.[45] Der Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 1. März 2001 bezeichnete die Änderung als eine „sprachliche Anpassung“, die besser den „tatsächlichen Verhältnissen“ entspreche, was angesichts der Tatsache, dass bis 1993 die Hausgesetze auch der Zustimmung des Landtages unterzogen worden waren, den Schluss zuliesse, dass am bestehenden System nichts geändert werden sollte.[46] Dem steht aber wiederum entgegen, dass nach der Begründung des Verfassungsvorschlags des Fürstenhauses die Zuständigkeit für den in Art. 3 aufgeführten Bereich eindeutig festgelegt werden sollte.[47] Damit war wohl gemeint, dass das Hausgesetz in die alleinige Kompetenz des Fürstenhauses fällt und dies klargestellt werden soll.[48] In der Initiative des Fürstenhauses vom 2. August 2002 ist indessen diese Wendung nicht mehr enthalten, sodass durchaus die Frage zu stellen ist, ob ein solches Verständnis der Verfassungsrevision 2003 zugrunde lag. Gesichert ist somit lediglich, dass das Hausgesetz vom Fürstenhause zu erlassen ist, was aber nichts darüber aussagt, ob die staatsrelevanten Teile im Sinne der mit der Verfassung 1921 vorgefunden Praxis weiterhin der Zustimmung des Landtages bedürfen. Wesentlich ist auch die mit der Verfassungsrevision 2003 erfolgte Abkehr von der Pluralform: Sprach die Verfassung bis 2003 noch von den „Hausgesetzen“, so ist nunmehr durch das Fürstenhaus ein „Hausgesetz“ zu erlassen. Es darf somit nicht mehrere, sondern nur ein Hausgesetz geben, in welchem das gesamte Hausrecht hinsichtlich der staatsrechtlich relevanten Bereiche zu kodifizieren ist.[49] Die Bezeichnung des Hausgesetzes als ein Gesetz „sui generis“[50] schafft mehr Verwirrung als Klarheit. Es handelt sich nämlich ungeachtet seiner Bezeichnung wie dargestellt nicht um ein formelles Gesetz, sondern um ein privates Normenwerk des Fürstenhauses, dem die Verfassung durch Verweise (Art. 3 LV und Art. 13ter LV) in Teilen allgemeine Rechtsverbindlichkeit zuerkennt.[51] Die Verfassung erwähnt das Hausgesetz im Übrigen noch in Art. 10 Abs. 2 LV, wo bestimmt wird, dass Notverordnungen die Bestimmungen der Art. 3, 13ter und 113 LV sowie des Hausgesetzes nicht einschränken dürfen. Es ist konsequent, dass Notverordnungen nicht in ein solcherart privates, nichtstaatliches Regelungswerk eingreifen dürfen. Das Hausgesetz bildet insoweit eine Rechtsquelle, als sich aus ihm nähere Regelungen zu Art. 3 und zu Art. 13ter LV ergeben. Insoweit kommt ihm die Rolle als „materielles Verfassungsrecht“ zu.[52] Im modernen Recht kommen derartige Verweise auf ausserhalb der parlamentarischen Institutionen erzeugtes privates Recht durchaus häufig vor.[53] Solange der Verfassungsgesetzgeber die Hoheit darüber besitzt,[54] in welchem Ausmass dieses ausserparlamentarisch erzeugte „autonome Satzungsrecht“ Anwendung finden darf, bestehen gegen derartige Verweise keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Einwände.[55] Es wurde auch davon gesprochen, dass die Regelungen des Hausgesetzes, soweit sie sich auf die in Art. 3 LV genannten Gegenstände beziehen, einen „formalen Verfassungsrang“ geniessen, weil dieses formelle Verfassungsrecht in dynamischer Weise auf sie verweist.[56] Diese Formulierung ist jedoch missverständlich, weil das Hausgesetz eben kein formelles Verfassungsrecht darstellt. Seine verfassungsrechtliche Relevanz gewinnt das Hausgesetz somit ausschliesslich durch Art. 3 und Art. 13 LV.[57] Auch wenn es zutrifft, dass die Verfassung das Hausgesetz als eine interne Ordnung des Fürstenhauses formell nicht abändern kann,[58] so ist es letztlich aber doch die Verfassung, die bestimmt, wer Fürst von Liechtenstein ist. Insoweit die Verfassung die Regelung, welche konkrete Person diese Funktion einnimmt, dem Hausgesetz überträgt, begibt sie sich nicht ihrer Regelungshoheit.[59] Zweifellos könnte die Verfassung konkrete Regelungen über das Staatsoberhaupt vorsehen und die Erbfolge auch in Abweichung vom Hausgesetz regeln.[60] Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Hausgesetz des Fürstenhauses ein autonomes, privates Regelungswerk ist wie jede Familie ihre internen Angelegenheiten ebenfalls zu regeln vermag. Rechtliche Verbindlichkeit erlangt das Hausgesetz lediglich im Umfange des Verweises und der Ermächtigung durch die Verfassung (Art. 3 und Art. 13ter LV).[61] Zu Erlassung der staatsrechtlich relevanten Inhalte ist das Fürstenhaus berufen. Während hinsichtlich der privatrechtlich relevanten Inhalte gilt, dass es dem Fürstenhaus selbst obliegt, wen es zur Kreation dieser Regelungen beruft, gilt somit im „staatlichen Bereich“, dass diese Entscheidung dem „Fürstenhaus“ übertragen ist. Schon begrifflich ist klar, dass das Fürstenhaus vom Landesfürsten zu unterscheiden ist. Jenseits dieser sprachlichen Unterscheidung bleibt aber zunächst unklar, wer das „Fürstenhaus“ bildet. Eine Interpretation wird im Weiteren dadurch erschwert, dass zwar Art. 3 LV in der Fassung von 1921 bereits den Begriff „Fürstenhause“ verwendete, aber lediglich im Zusammenhang mit der Erbfolge. Immerhin lässt sich daraus entnehmen, dass das Fürstenhause als verfassungsrechtlicher Begriff einen nicht näher bestimmten Personenkreis meint, aus dem das jeweilige Staatsoberhaupt rekrutiert wird. Gerade mit Blick auf das Hausgesetz zeigt sich, dass mit dem Fürstenhause der Kreis jener Person gemeint ist, die in historischer Tradition von den jeweiligen Hausgesetzen erfasst waren. Art. 3 LV kreiert ein Staatsorgan „Fürstenhaus“, dessen verfassungsrechtlich ausschliessliche Aufgabe es ist, ein Hausgesetz zu erlassen.[62] In historischer Betrachtung wird das Fürstenhaus von den Mitgliedern der Familie Liechtenstein gebildet, was freilich in gewisser Hinsicht auch tautologischen Charakter hat. Es würde dem Geist der Verfassung widersprechen, ihr zu unterstellen, in diesem staatspolitisch höchst sensiblen Bereich die Klärung der Frage, welche Person Staatsoberhaupt sein soll, einem völlig unbestimmten Personenkreis zu übertragen. Eine sowohl historisch als auch am Sinn und Zweck der Verfassung orientierte Interpretation führt daher zum Schluss, dass sowohl die Konstitutionelle Verfassung als auch die Verfassung von 1921 von einem bestimmten Kreis der Fürstenfamilie von Liechtenstein ausgegangen sind, der nach den damaligen hausrechtlichen Vorschriften bestimmt wurde. Die Verfassungsrevision hat an diesem Verständnis nichts Erkennbares geändert. Dies bedeutet, dass das Fürstenhaus von jenen Personen gebildet wird, die nach dem geltenden Hausgesetz zu seinen Mitgliedern zählen.[63] Der Umstand, dass die stimmberechtigten männlichen[64] Mitglieder dieses Staatsorgans in der Öffentlichkeit nicht namentlich bekannt sind, ist verfassungspolitisch durchaus problematisch.[65] Diese Unbestimmtheit war jedoch schon von der Konstitutionellen Verfassung 1862 vorgefunden worden. Mit der bis 1993 gepflogenen Zustimmung des Landtages zum Hausgesetz bzw. zu Änderungen desselben war diese Problematik erheblich entschärft, seit 1993 liegt dagegen eine staats- und verfassungspolitisch heikle Situation vor, die allerdings mit der Verfassungsrevision 2003 ihre rechtliche Deckung erhielt. Das Fürstenhaus trifft freilich nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, ein derartiges Hausgesetz zu erlassen, das die staatsrechtlich relevanten Inhalte klar und unmissverständlich regelt. Ein Hausgesetz, das nicht als solches identifizierbar wäre oder die betreffenden Inhalte nicht oder nicht eindeutig regeln würde, würde daher der rechtlichen Verbindlichkeit ermangeln.B. Rang im Stufenbau der Rechtsordnung
Aus dem zuvor Gesagten wird deutlich, dass die staatsrechtlich relevanten Inhalte des Hausgesetzes, also soweit es Regelungen betrifft, die die Bestimmungen der Art. 3 und Art. 13ter LV näher ausführen, im Stufenbau der Rechtsordnung unterhalb der Verfassungsstufe stehen. Die Verfassung kann das Hausgesetz zwar nicht formell abändern (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 Hausgesetz), aber es inhaltlich (=materiell) derogieren.[66] Kraft der Verweisung der Verfassung auf das Hausgesetz ist aber auch klargestellt, dass einfache Gesetze oder Rechtsakte unterhalb der Gesetzesstufe im staatsrechtlich relevanten Bereich keine solche Wirkung haben können. Eine Regelung der Thronfolge auf Gesetzesstufe, selbst wenn eine solche mit Sanktion des Landesfürsten (Art. 9 LV) zustande gekommen wäre, wäre verfassungswidrig, da die Verfassung in ihrer derzeitigen Form die Erlassung einer solchen Bestimmung dem Hausgesetz vorbehält. Der Charakter des Hausgesetzes als eines Regelungskomplexes privatrechtlicher Natur ausserhalb der staatsrechtlichen Ordnung bedingt auch, dass der Staatsgerichtshof das Hausgesetz selbst im Falle eines Widerspruchs zur Verfassung nicht aufheben könnte, da seine Gesetzesprüfung gemäss Art. 104 Abs. 2 LV und Art. 18 StGHG auf solche Normen beschränkt ist, die im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zustande gekommen sind.[67] Auch der Umstand, dass das Hausgesetz 1993 wie vorangegangene Regelungen auch im Landesgesetzblatt kundgemacht wurde, vermag an dessen rechtlicher Natur und damit an der mangelnden Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofes nichts zu ändern. Allerdings ist eine Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofes auch nicht erforderlich: Soweit das Hausgesetz Verfassungswidriges anordnen würde, wären entsprechende Bestimmungen von Staatsorganen nicht anzuwenden. Mangelnde Kompatibilität von Bestimmungen des Hausgesetzes mit der Verfassung geht daher stets zu Lasten des Hausgesetzes und nicht zu Lasten der Verfassung. Der Umstand, dass das Hausgesetz nicht Gegenstand der (allgemeinen) Gesetzgebung sein kann, bedeutet im Übrigen nicht, dass diese ohne Einfluss auf das Hausgesetz wäre: Würde beispielsweise das Hausgesetz gegen zwingende Normen des Privatrechts verstossen, wäre Nichtigkeit der jeweiligen Vorschriften auf der Grundlage des § 879 ABGB die Folge.[68] Die Regelungen des Hausgesetzes, die nicht kraft der Verweisnormen in Art. 3 und Art. 13ter LV autorisiert sind, sind keine staatlichen Normen und stehen wie jedes andere privatrechtliche Handeln in den Schranken der allgemeinen Gesetzgebung des privaten, wie auch des öffentlichen Rechts.[69] Daher ist das Hausgesetz auch in einer mit der staatlichen Rechtsordnung harmonisierenden Weise zu interpretieren: Die Regelungen des Art. 7 über die Eheschliessung treten beispielsweise nicht an Stelle des staatlichen Eherechts, sondern ergänzen dieses. Mitglieder des Fürstlichen Hauses können auch ohne das nach Art. 7 Abs. 1 Hausgesetz erforderliche Einverständnis des Fürsten eine gültige Ehe schliessen, die Konsequenzen einer Eheschliessung ohne fürstliches Einverständnis können ausschliesslich hausrechtlicher Natur sein.[70] Der Natur des Hausgesetzes als einer autonomen Rechtsquelle scheint es zu widersprechen, dass dieses, wie bereits Vorgängerregelungen, im Landesgesetzblatt kundgemacht wurde. Dies gilt umso mehr, als das Kundmachungsgesetz[71] keine eindeutige Rechtsgrundlage zu bieten scheint. Unter die gemäss Art. 3 Kundmachungsgesetz zwingend im Landesgesetzblatt zu publizierenden Rechtsvorschriften lässt sich das Hausgesetz jedenfalls nicht einordnen. Immerhin lässt sich argumentieren, dass nach der Grundsatzbestimmung des Art. 1 Kundmachungsgesetz „rechtsetzende Vorschriften“ im Landesgesetzblatt kundgemacht werden, zu welchen das Hausgesetz im staatrechtlich relevanten Bereich zweifellos zählt, wozu aber nach Art. 3 Kundmachungsgesetz eben keine Verpflichtung besteht. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Kundmachung des Hausgesetzes grundsätzlich zu begrüssen. Dies kann mithin als Argument dienen, weshalb in verfassungskonformer Interpretation das Landesgesetzblatt als Publikationsorgan zur Verfügung zu stehen hat.[72]C. Verfassungsrechtliche Problematik des geltenden Hausgesetzes?
Auch wenn der Verweis der Verfassung auf das autonome Satzungsrecht des Fürstenhauses als solcher verfassungsrechtlich zulässig ist, wirft das Zusammenspiel des geltenden Hausgesetzes mit der Verfassung einige Fragen auf. Insbesondere das Prinzip der Thronfolge des männlichen Erstgeborenen der ältesten Linie (männliche Primogenitur – Art. 12 Abs. 1 Hausgesetz) steht in einem klaren Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot (Art. 31 LV). Da die männliche Primogenitur jedoch sowohl der Verfassung von 1921 als auch der Konstitutionellen Verfassung zugrunde lag, ist davon auszugehen, dass die männliche Erbfolge von den Verfassungsgebern vorausgesetzt wurde.[73] Dessen ungeachtet wäre ein (formelles) Gesetz, das die Thronfolge nur männlichen Mitgliedern des Fürstenhauses vorbehielte, wohl verfassungswidrig, da in der Interpretation des Gleichheitssatzes zumindest seit 1921 ein wesentlicher Wandel eingetreten ist. Als nicht formelles Gesetz kann aber das Hausgesetz durch den Staatsgerichtshof wie oben (Kapitel III.B.) dargelegt nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die Verfassungsrevision 2003 hat die Regelung der Thronfolge bewusst der ausschliesslichen Kompetenz des Fürstenhauses übertragen. Auch wenn das Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz offenkundig ist, so lässt die Verfassung mit dem Verweis auf das Hausgesetz das Prinzip der männlichen Thronfolge im Ergebnis unangetastet.D. Das Hausgesetz und internationales Recht
Die männliche Primogenitur wirft auch die Frage mit der Konformität des Hausgesetzes mit internationalem Recht auf. Die EMRK selbst gewährt keine politischen Rechte. Das einzige politische Recht im System der EMRK ist in Art. 3 1. ZP EMRK enthalten.[74] Demnach sind die Vertragsparteien verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äusserung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten. Damit ist die Kerngarantie eines demokratischen Systems verbunden.[75] Der Umstand, dass in einer Monarchie die Funktion des Staatsoberhauptes keiner freien Wahl zugänglich ist, steht dieser Garantie nicht entgegen. Die Bestimmung garantiert nämlich keine unmittelbaren, freien und geheimen Wahlen des Staatsoberhauptes.[76] Daraus ergibt sich, dass nicht nur die dynastische Erbfolge, sondern auch das Prinzip der männlichen Primogenitur keinen Aspekt von Art. 3 1. ZP EMRK berührt.[77] Der spezifische aus Art. 3 1. ZP EMRK abgeleitete Grundsatz der Gleichheit der Wahlen[78] kann nicht zum Tragen kommen, wenn Art. 3 1. ZP EMRK gar nicht anwendbar ist. Das in Art. 14 EMRK verankerte Diskriminierungsverbot bezieht sich wiederum auf die in der EMRK selbst verankerten Rechte und Freiheiten, die in der hier zu beurteilenden Frage keine Relevanz haben. Ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthält nunmehr zwar das am 1. April 2005 in Kraft getretene 12. ZP EMRK.[79] Dieses wurde jedoch bislang von Liechtenstein nicht ratifiziert und ist daher ebenfalls nicht anwendbar. Weitere relevante völkerrechtliche Garantien finden sich in Art. 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie in Art. 25 UNO-Pakt II.[80] Dabei ist im gegebenen Zusammenhang vor allem Art. 25 lit. c) UNO-Pakt II (im Wesentlichen gleichlautend zu Art. 21 Ziff. 2 Menschenrechtserklärung) zu erwähnen, der einen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gewährleistet. Die Funktion des Staatsoberhauptes ist damit jedoch nicht gemeint. Dies unterstreicht nicht nur die Literatur, die einerseits unter dem Begriff des öffentlichen Amtes (in der englischen Fassung public service) hoheitlich ernannte Organstellungen in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit versteht,[81] andererseits generell die monarchische Erbfolge als mit Art. 25 lit. a) vereinbar betrachtet.[82] Auch der Umstand, dass Liechtenstein zu dieser Bestimmung weder einen Vorbehalt noch eine Erklärung abgegeben hat, wohl aber zu Art. 3 (Gleichberechtigung von Mann und Frau) erklärt hat, dass es diese Bestimmung nicht als Hindernis zu den Verfassungsbestimmungen betreffend die erbliche Thronfolge des Landesfürsten auslegt,[83] weist auf diese Interpretation hin. Da Art. 14 EMRK akzessorischen Charakter hat, sich also lediglich auf die Ausübung der in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte bezieht und Art. 25 UNO-Pakt II für die Funktion des Staatsoberhauptes keine Relevanz hat, ist die Klarstellung Liechtensteins in der Erklärung nicht zu beanstanden. So bleibt lediglich noch das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau[84] zu prüfen. Zufolge Art. 1 des Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Diskriminierung der Frau“ jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Zivilstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Liechtenstein hat folgenden Vorbehalt zu Art. 1 erklärt: „Im Licht der Definition, wie in Art. 1 des Übereinkommens enthalten, behält sich Liechtenstein die Anwendung aller mit dem Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf Art. 3 der Landesverfassung vor.“[85] Damit ist das Übereinkommen in Bezug auf die staatsrechtlich relevanten Inhalte des Hausgesetzes nicht anzuwenden. Ungeachtet des Umstandes, dass bestehendes internationales Recht, das auf eine Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zielt, auf die besondere Konstellation der Vererblichkeit der Funktion des Staatsoberhauptes, nicht anzuwenden ist, verbleibt das Spannungsverhältnis der geltenden Erbfolgeregelung des Hausgesetzes gegenüber dem Ziel internationaler Rechtsetzung, Ungleichbehandlungen zwischen den Geschlechtern zu beseitigen, erhalten.IV. Staatsrechtlich relevante Regelungsinhalte des Hausgesetzes
A. Die Thronfolge im engeren Sinn
Die vorrangige Aufgabe, die Art. 3 LV an das Hausgesetz delegiert, bildet die Regelung der Thronfolge. Der um Art. 12 Hausgesetz aufgebaute Regelungskomplex bewegt sich insgesamt wohl an der Grenze dessen, was unter dem in der Verfassung verwendete Begriff der „Thronfolge“ noch an das Hausgesetz übertragen ist. Er beinhaltet nämlich nicht nur die Regelung der Thronfolge an sich, sondern auch die Position des Fürsten und verteilt auch Funktionen an den Familienrat und die Mitglieder des fürstlichen Hauses. Angesichts der Tatsache, dass es keiner Verfassungsordnung gleichgültig sein kann, wer zur Thronfolge berufen ist, ist es jedenfalls erstaunlich, dass die Verfassung in ungebrochener Tradition seit 1862 diese Frage ausschliesslich dem Hausgesetz delegiert.[86] Es handelt sich dabei um keine Sukzession im Sinne des Erbrechtes, auch wenn der äussere Rahmen ein Ähnlicher ist.[87] Der Monarch erbt nicht die Krone, sondern die Krone den Monarchen. Die bleibende staatliche Institution nimmt beim Thronwechsel einen neuen Organträger auf.[88] Thronfolge ist die Berufung zum höchsten Organ im Staat. Subjekt der Thronfolge ist der von der Verfassung der Regelung des Hausgesetzes anvertraute Nachfolger.[89] Gemäss Art. 12 Abs. 1 Hausgesetz ist stets der (männliche) Erstgeborene der ältesten Linie zur Thronfolge berufen. Das Alter einer Linie wird nach ihrer Abstammung vom Fürsten Johann I. von Liechtenstein (1760 bis 1835) beurteilt. Der Rang der männlichen Mitglieder des Fürstlichen Hauses richtet sich nach dem Rang ihres Thronfolgerechtes. Das von der Verfassung delegierte Hausgesetz vermittelt den solcherart Berechtigten ein subjektiv-öffentliches Recht auf Thronfolge.[90] Bei der Übernahme des Thrones soll es sich nach Batliner jedoch um keinen Willensakt handeln, vielmehr trete die Thronfolge mit dem Tode des vorangegangenen Fürsten oder mit dessen Thronverzicht ein.[91] Daran ändere auch nichts, dass Art. 13 LV dem Thronfolger aufträgt, noch vor Empfang der Erbhuldigung in einer schriftlichen Urkunde auszusprechen, dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten wird.[92] Dieser Auffassung steht nun freilich gegenüber, dass gemäss Art. 17 Abs. 2 Hausgesetz in dem Fall, dass der Fürst rechtskräftig gemäss Art. 14 abgesetzt oder gemäss Art. 15 seines Amtes enthoben oder entmündigt wurde, seine Rechte und Pflichten „bis zum Eintritt der Thronfolge“ (!) von einem Regenten ausgeübt werden. Dies kann nicht anders interpretiert werden, als dass das Hausgesetz zumindest in diesen Fällen davon ausgeht, dass die Thronfolge nicht eo ipso erfolgt. Auch die Wortwahl in Art. 12 Abs. 3, wonach die Thronfolge nur „antreten“ kann, wer gemäss dem Hausgesetz stimm- und wahlberechtigt ist, spricht gegen eine von selbst eintretende Thronfolge. Nach der hier vertretenen Meinung kann daher der Thronfolger erst mit der Leistung der von Art. 13 LV geforderten Erklärung die ihm als Staatsoberhaupt zukommenden Rechte und Pflichten verfassungsmässig ausüben.[93] Die Mitgliedschaft im Fürstlichen Haus wird von Art. 1 Hausgesetz geregelt: Gemäss Abs. 2 sind Mitglieder kraft Geburt der Fürst und alle diejenigen, die in der männlichen Linie von Fürst Johann I. von Liechtenstein abstammen und aus einer anerkannten Ehe hervorgegangen sind. Mitglieder kraft Eheschliessung werden die Fürstin und die Gemahlinnen der Prinzen, sofern die Ehe eine Anerkennung nach dem Hausgesetz gefunden hat (Art. 1 Abs. 3).B. Mitgliedschaft im Fürstlichen Haus
Über die Mitglieder des Fürstlichen Hauses werden Matriken durch das Sekretariat des Fürsten unter dessen Verantwortung geführt. Der Familienrat ist berechtigt und verpflichtet, die ordnungsgemässe Abwicklung der Matriken zu kontrollieren (Art. 4 Abs. 1 Hausgesetz). In den Matriken ist auch der Rang in der Thronfolge festzuhalten (Art. 12 Abs. 1 Hausgesetz). Die Matriken sind nur familienöffentlich (Art. 4 Abs. 5 Hausgesetz) und werden in der Praxis auch nicht öffentlich zugänglich gemacht.[94] Auskünfte an Aussenstehende sind gemäss Art. 4 Abs. 5 Hausgesetz nur nach Bescheinigung eines rechtlichen Interesses mit Genehmigung des Fürsten zulässig. Diese Intransparenz ist nicht unproblematisch, insbesondere auch vor dem Hintergrund, als das Hausgesetz verschiedene Tatbestände kennt, aufgrund welcher auch männliche Mitglieder des Fürstenhauses ihre Mitgliedschaft und damit auch ihren Thronfolgeanspruch verlieren (etwa durch Adoption gemäss Art. 5 Abs. 3 oder durch Verzicht gemäss Art. 1 Abs. 4 Hausgesetz). Weiters können durch disziplinäre Massnahmen (Art. 8) Stimmrechte suspendiert sein, was beispielsweise bei einer Entscheidung der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstenhauses über einen Misstrauensantrag gegen den Landesfürsten (Art. 13ter LV) oder bei disziplinären Massnahmen gegen den Fürsten (Art. 14 Hausgesetz) relevant sein kann.C. Die Position des Fürsten
Der Fürst vereinigt in sich die Funktion des Staatsoberhauptes, des Regierers des Fürstlichen Hauses und des Vorsitzenden in den Fürstlichen Stiftungen. Diese drei Funktionen können nicht getrennt werden (Art. 12 Abs. 4 Hausgesetz). Art. 12 Abs. 5 Hausgesetz bestimmt, dass dem Fürsten als Staatsoberhaupt die in der Landesverfassung nach dem Stande des Inkrafttretens dieses Hausgesetzes näher bezeichneten Rechte und Pflichten zustehen. Damit wird der Eindruck erweckt, als bestimme das Hausgesetz die in der Landesverfassung geregelten Rechte und Pflichten des Landesfürsten, was unzutreffend wäre. Es ist ausschliesslich die Verfassung, welche solche Regelungen erlässt.[95] Auch die Vereinigung der drei Funktionen Staatsoberhaupt, Regierer des Fürstlichen Hauses und Vorsitz in den Fürstlichen Stiftungen ist nur insoweit zulässig als die Landesverfassung dies erlaubt. Gemäss Art. 13 Hausgesetz ist ein Verzicht des Fürsten auf den Thron ebenso wie eines Prinzen auf die Thronfolge zulässig. Der Thronverzicht des Fürsten ist im Gegensatz zu jenem eines Prinzen im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen. Die Erklärung gilt allerdings gemäss Art. 13 Abs. 2 Hausgesetz nur für die Person des Verzichtenden.[96] Daraus ist zu schliessen, dass es das Hausgesetz nicht erlaubt, dass Fürst, Familienrat oder Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses für alle gegenwärtigen und künftigen Mitglieder den Thronverzicht beschliessen.[97] Im Übrigen könnte auch ein kollektiver Verzicht auf die Mitgliedschaft im Fürstlichen Haus Liechtenstein zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Verzichtserklärung gemäss Art. 1 Abs. 4 Hausgesetz ebenfalls nur für die Person des Verzichtenden gilt.D. Der Familienrat
Der Familienrat, der auf fünf Jahre gewählt und aus drei Mitgliedern aller stimm- und wahlberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses und drei Ersatzmitgliedern besteht (Art. 10 Abs. 1) kann als disziplinäre Massnahmen gegen den Fürsten sogar dessen Absetzung verfügen (Art. 14) bzw. im Falle eines schweren körperlichen oder seelischen Leidens dessen Amtsenthebung beschliessen (Art. 15 Hausgesetz). Wurde der Fürst gemäss Art. 14 abgesetzt oder gemäss Art. 15 seines Amtes enthoben, werden seine Rechte und Pflichten bis zum Eintritt der Thronfolge von einem Regenten ausgeübt (Art. 17 Abs. 2 Hausgesetz). Die Regentschaft[98] erlangt das nach der Thronfolgeordnung nächstberufene stimmberechtigte Mitglied des Fürstlichen Hauses. Da sowohl der Familienrat (Disziplinäre Massnahmen gegenüber dem Fürsten – Art. 8 Hausgesetz) als auch die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstenhauses (Entscheidung über den Misstrauensantrag gegenüber dem Landesfürsten – Art. 16 Hausgesetz) staatsrechtlich relevante Aufgabenstellungen haben, sind sie durch Delegierung gemäss Art. 3 LV zu ausserhalb der Verfassung angesiedelten Quasi-Staatsorganen geworden.[99] Man kann diese Form der Kontrolle über den Fürsten durch Mitglieder des Fürstenhauses als Intraorgankontrolle bezeichnen.[100] Auch hinsichtlich des Familienrates ist die vom Hausgesetz geschaffene Intransparenz kritisch anzumerken. Weder sind die Mitglieder des Familienrates bekannt noch ist eine ausreichende Transparenz der getroffenen Entscheidungen, insbesondere in den Disziplinarangelegenheiten (Art. 14 Hausgesetz), gegeben. Ein Disziplinarerkenntnis ist lediglich allen Mitgliedern des Fürstenhauses sowie dem Regierungschef zuzustellen (Art. 14 Abs. 2 lit. d Hausgesetz). Lautet das Disziplinarerkenntnis auf Absetzung des Fürsten, so ist es allerdings im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen (Art. 14 Abs. 2 lit. e Hausgesetz).E. Volljährigkeit und Vormundschaft
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Hausgesetz gilt hinsichtlich der Volljährigkeit der Mitglieder des Fürstlichen Hauses das liechtensteinische Gesetz, somit gelangt Art. 29 Abs. 2 LV zur Anwendung, wonach die Volljährigkeit an die Vollendung des 18. Lebensjahres anknüpft. In Angelegenheiten des Hauses sind die männlichen Mitglieder von der Vollendung des 18. Lebensjahres an volljährig.[101] Die Bestimmung regelt demnach nicht nur eine allfällige Vormundschaft des Fürsten, wie in Art. 3 LV anklingt, sondern aller Mitglieder des Fürstlichen Hauses. Art. 6 Abs. 2 Hausgesetz bestimmt, dass der Fürst im Falle einer Thronfolge, Regentschaft oder Stellvertretung, einzelne Mitglieder des Fürstlichen Hauses schon vor dem Eintritt der gesetzlichen Volljährigkeit als volljährig erklären kann. Ist der Fürst selbst minderjährig oder handlungsunfähig, geht dieses Recht auf den Familienrat über. Art. 17 Hausgesetz trifft Regelungen über die Vormundschaft und Regentschaft: Grundsätzlich ist in den Fällen, in denen für einen liechtensteinischen Staatsangehörigen ein Vormund oder ein Beistand zu bestellen ist, auch für ein Mitglied des Fürstlichen Hauses ein Vormund oder ein Beistand zu bestellen. Es entscheidet jedoch kein Gericht, sondern der Fürst.[102] Betrifft diese Frage den Fürsten, die Fürstin oder eines ihrer Kinder, so entscheidet der Familienrat (Abs. 1). Im Falle der Entmündigung eines Fürsten ist ebenfalls nach den Bestimmungen des Art. 17 Abs. 2 Hausgesetz ein Regent zu bestellen. Es ist davon auszugehen, dass die Erwähnung der Vormundschaft in Art. 3 LV auch die Regelungen über die Regentschaft, wie sie in Art. 17 Hausgesetz geregelt sind, einschliesst.[103] Die Erwähnung der rein privatrechtlichen Seite der Vormundschaft in Art. 3 LV hätte nämlich keinen Sinn, wenn sie nicht auch die Möglichkeit einschliessen würde, für den noch minderjährigen Fürsten oder den entmündigten Fürsten einen Regenten zu bestellen.[104]F. Weitere Regelungsinhalte
Weitere staatsrechtlich relevanten Regelungsinhalte des Hausgesetzes beziehen sich auf den Misstrauensantrag gegen den Fürsten (Art. 16 Hausgesetz), wonach nicht der Familienrat, sondern die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses darüber zu entscheiden hat. Die übrigen Bestimmungen (etwa über Titel – Art. 3 Hausgesetz – oder Eheschliessung – Art. 7 Hausgesetz[105]) betreffen das Fürstliche Haus als solches und sind unter staatsrechtlichen Gesichtspunkten nicht weiter zu untersuchen. In den Schlussbestimmungen (Art. 18 Abs. 2 Hausgesetz) wird statuiert, dass die Verfassung das Hausgesetz weder verändern noch aufheben kann, ebenso die vom Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge. In diese ist, soweit erforderlich, ein entsprechender Vorbehalt aufzunehmen. Diese Bestimmung ist missverständlich: Das Hausgesetz als autonomes Satzungsrecht des Fürstenhauses kann, wie oben (Kapitel III.B.) klargestellt, von der Verfassung zwar nicht formell abgeändert werden. Es ist jedoch die Verfassung, welche den Inhalt des Art. 3 LV bestimmt und damit die Frage der rechtlichen Relevanz des Hausgesetzes gegenüber Aussenstehenden determiniert. Dasselbe gilt für das Völkerrecht. Aus Art. 18 Abs. 2 Hausgesetz ergibt sich auch kein rechtlich verbindlicher Auftrag an die Regierung die darin postulierten allfälligen Vorbehalte in zwischenstaatliche Verträge aufzunehmen. Dies deshalb, weil das Hausgesetz nur im Rahmen der Ermächtigung des Art. 3 LV staatsrechtliche Verbindlichkeit entfaltet. Eine Änderung des Hausgesetzes kann nur auf Antrag des Fürsten, des Familienrates oder von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses beschlossen werden. Zur Annahme des Antrages ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses notwendig (Art. 18 Abs. 3). Dem Fürsten steht ein Vetorecht gegen die Annahme des Antrages zu, sofern dieser nicht von ihm selbst eingebracht worden ist. Der Fürst hat in diesem Fall aber einen Gegenvorschlag vorzulegen. Kommt keine Einigung zwischen Fürst und Initianten auf einen gemeinsamen Text zustande, ist über beide Vorschläge abzustimmen. Jener Vorschlag gilt als angenommen, der die Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht hat.[106]Fussnoten
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 263.
- ↑ Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 01.03.2001, S. 2.
- ↑ Vgl. Marxer, Hausgesetz, S. 5; Schmid, Hausrecht, S. 8 ff.; Kohlegger, Justiz, S. 54; Wille, Staatsordnung, S. 242 f.
- ↑ Schmid, Hausrecht, S. 103; Steger, Fürst, S. 42 f.
- ↑ Schmid, Hausrecht, S. 9 f.
- ↑ Winkler, Verfassungsreform, S. 279; siehe auch Marxer, Hausgesetz, S. 8; Pállinger, Liechtenstein, S. 146; Kley, Verwaltungsrecht, S. 42. In diesem Sinne auch Loebenstein, Stellvertretung, S. 82. Der Begriff wird auch im BuA Nr. 88/2002 der Regierung an den Landtag betreffend die Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative zur Abänderung der Landesverfassung verwendet.
- ↑ Schmid, Hausrecht, S. 103; Wille, Staatsordnung, S. 243 f.
- ↑ Siehe auch Marxer, Hausgesetz, S. 9.
- ↑ Schmid, Hausrecht, S. 61; Schmid, Stellvertretung, S. 52; Marxer, Hausgesetz, S. 6.
- ↑ Schmid, Hausrecht, S. 68; Marxer, Hausgesetz, S. 6; Steger, Fürst, S. 44.
- ↑ Schmid, Hausrecht, S. 104; Marxer, Hausgesetz, S. 10.
- ↑ Schmid, Hausrecht, S. 106 ff.; Marxer, Hausgesetz, S. 7.
- ↑ Schmid, Hausrecht, S. 108.
- ↑ Schmid, Hausrecht, S. 111.
- ↑ Siehe Seger, Fürstentum, S. 59.
- ↑ Schmid, Hausrecht, S. 113. Die Verfassung von 1921 übernahm diese Regelung. Mit der Verfassungsrevision 2003 entfiel hingegen der Grundsatz. Dies ist jedoch insoweit ohne normative Bedeutung, als das Fürstenhaus anders als noch zu landständischen Zeiten nicht mehr über das Territorium verfügen darf. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 253 f.
- ↑ Schmid, Hausrecht, S. 113.
- ↑ Schmid, Hausrecht, S. 114; Marxer, Hausgesetz, S. 10.
- ↑ Schmid, Hausrecht, S. 114.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 275.
- ↑ LGBl. 1895 Nr. 1.
- ↑ BuA Nr. 135/2002, S. 11; der Stellungnahme der Regierung folgend Marxer, Hausgesetz, S. 10 f.
- ↑ Einstimmig die Zustimmung erteilt in der Landtagssitzung vom 07.03.1895. Dieses Gesetz bezog sich auf die von Schmid angeführte Änderung des Hausvertrags von 1893. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 261 f.
- ↑ Einstimmig angenommen in der Landtagssitzung vom 17.11.1902.
- ↑ Einstimmig angenommen in der Landtagssitzung vom 28.08.1919.
- ↑ Einstimmig genehmigt in der Landtagssitzung vom 06.02.1926.
- ↑ Marxer, Hausgesetz, S. 10 f.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 264 f.
- ↑ Winkler, Verfassungsreform, S. 13.
- ↑ Vgl. Steger, Fürst, S. 46.
- ↑ LGBl. 1993 Nr. 100 LR 111.0.
- ↑ Dazu näher Marxer, Hausgesetz, S. 25 ff.; Batliner, Aktuelle Fragen, S. 99.
- ↑ Marxer, Hausgesetz, S. 34.
- ↑ Winkler, Verfassungsreform, S. 14.
- ↑ Winkler, Verfassungsreform, S. 15.
- ↑ Ein Blick auf die bei Schmid, Hausrecht, S. 133 ff. wiedergegebenen Grundlagen des Hausrechts des Fürstenhauses beginnend mit der Erbeinigung 1606 lässt bezweifeln, dass hier ausschliesslich eine Textbereinigung vorliegen konnte.
- ↑ Kohlegger, Justiz, S. 54.
- ↑ Kohlegger, Justiz, S. 54.
- ↑ Kritisch zu dieser Auffassung Batliner, Verfassungsänderungsvorschläge, S. 89, der der Auffassung ist, dass „zwar rechtlich begründet anzunehmen (ist), dass es nicht möglich ist, durch eine in die Zukunft wirkende Verfassungsänderung des Art. 3 das 1993 nicht gültig zustande gekommene Hausgesetz ins Leben zu rufen und zu sanieren.“ Allerdings liefert Batliner gerade keine Begründung, weshalb es, entgegen des offenkundigen Willens des Verfassungsgebers eine derartige Sanierung vorzunehmen, nicht dazu gekommen sein soll. In diesem Sinne wohl auch Wille, Staatsordnung, S. 286 ff. Die Verfassungsrevision 2003 mag dem Hausgesetz zwischen 1993 und 2003 keine Geltung verschafft haben, bildet mit ihrem neuen Art. 3 LV aber die entsprechende Grundlage.
- ↑ Kley, Verwaltungsrecht, S. 44; ihm folgend Batliner, Aktuelle Fragen, S. 11, Fn. 6. Auch die Regierung hatte in ihrer Interpellationsbeantwortung Nr. 61/1995 die Meinung vertreten, dass das Hausgesetz hinsichtlich seines staatsrelevanten Inhalts kein formelles Gesetz darstelle, „da Landtag und Volk bei diesem Erlass nicht mitgewirkt haben und deshalb das ordentliche Verfahren nicht eingehalten wurde“ (siehe auch Marxer, Hausgesetz, S. 34). Diese Rechtsauffassung wurde von der Regierung im Jahre 2002 weiterhin vertreten (BuA Nr. 135/2002, S. 4 ff.; siehe auch Marxer, Hausgesetz, S. 34; in diesem Sinne auch Kühne, Fragen, S. 49 ff.). Gegen eine Nichtigkeit (und für eine „blosse“ Verfassungswidrigkeit, die zur Aufhebung durch den Staatsgerichtshof führen müsste) spricht, dass das Hausgesetz von der Regierung im Landesgesetzblatt kundgemacht worden war. Siehe zur rechtlichen Diskussion um das Hausgesetz 1993 auch Marxer, Hausgesetz, S. 34 f. sowie die bei Marxer, Hausgesetz, S. 74 f. wiedergegebene Meinung Kühnes. Siehe weiters Batliner/Kley/Wille, Memorandum, S. 18.
- ↑ Schiess Rütimann, Verantwortung, S. 843.
- ↑ Marxer, Hausgesetz, S. 47. Tatsächlich argumentierte auch Steger, Fürst, S. 55, allerdings auf der Basis der Verfassungsrechtslage 1921, dass auf Grund des Charakters der staatsrechtlich relevanten Bestimmungen des Hausgesetzes als „Verfassungsgesetz“ (richtig: materielles Verfassungsrecht), eine Änderung der von Art. 3 LV genannten Gegenstände der Zustimmung des Landtages bedürfe.
- ↑ BuA Nr. 135/2002, S. 11: „Können Landtag und Volk bei einer Änderung des Hausgesetzes mitbestimmten, oder ist dies eine interne Sache des Fürstenhauses?“.
- ↑ Marxer, Hausgesetz, S. 47 und Verweis auf Kley, Verwaltungsrecht, S. 41. Der BuA Nr. 135/2002 folgt zwar im Ergebnis der Meinung Marxers, verwirft aber die Auffassung Kleys ausdrücklich, wonach die hausgesetzlich geregelten Materien i.S. des Art. 3 LV gleichsam Exklaven der Verfassung seien.
- ↑ Kley, Verwaltungsrecht, S. 43; siehe auch Batliner, Verfassungsänderungsvorschläge, S. 82.
- ↑ Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 01.03.2001, S. 2.
- ↑ Ebd.
- ↑ Insoweit ist auch der Diskussionsbeitrag von Kühne (zusammenfassend wiedergegeben bei Marxer, Hausgesetz, S. 74 f.), der sich auf die Verfassungsrechtslage vor der Verfassungsrevision 2003 bezog, kaum als Argument für die darin vertretene Meinung verwendbar, dass für staatsrelevante Bestimmungen des Hausgesetzes weiterhin die Zustimmung des Landtages notwendig sei (vgl. Marxer, Hausgesetz, S. 75). Siehe auch Batliner, Verfassungsänderungsvorschläge, S. 83. Zur Verfassungsrechtslage 1921 hatte im Übrigen bereits Kleinwaechter, Rechtsentwicklung, S. 367 f., das Fehlen einer Bestimmung in der Verfassung, wer zur Abänderung der Hausgesetze berufen ist, kritisiert: „Die Thronfolgeordnung, die Frage der Volljährigkeit und der Vormundschaft sind nicht allein Familienangelegenheiten des regierenden Hauses, sondern auch Angelegenheiten von eminentester staatlicher Bedeutung. Es kann keinem Staate gleichgültig sein, wer zur Thronfolge berufen ist. Überdies widerspricht es auch dem Wesen des Verfassungsstaates, dass so grundlegende Verfassungsfragen ohne Mitwirkung sämtlicher sonst verfassungsmässig berufener Faktoren geregelt werden können.
- ↑ Marxer, Hausgesetz, S. 39; Batliner/Kley/Wille, Memorandum, S. 18.
- ↑ Stotter, Verfassung, S. 75. Diese Bezeichnung war schon im Entwurf des Forum Liechtenstein vom 09.07.2000 enthalten (vgl. Marxer, Hausgesetz, S. 40).
- ↑ Insoweit kann nicht davon gesprochen werden, dass der rechtliche Status des Hausgesetzes unklar sei (so Pállinger, Liechtenstein, S. 146). Es ist richtig, wie Pállinger (a.a.O.,S. 146) schreibt, dass das Hausgesetz kein „gültiges Gesetz des Staates“ ist. Art. 3 LV delegiert jedoch staatsrechtlich relevante Entscheidungen an das Hausgesetz, was verfassungspolitisch kritikwürdig scheinen mag, aber verfassungsrechtlich nicht weiter zu beanstanden ist. Auch Pállingers Argument, wonach Gremien wie die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstenhauses oder der Familienrat entscheidungsbefugt sein können, was rechtsstaatlich und souveränitätspolitisch bedenklich sein kann (Pállinger, Liechtenstein, S. 147), verfängt in rechtlicher Hinsicht gerade nicht, da diese Rechtslage durch die Verfassungsrevision 2003 autorisiert wurde.
- ↑ Zur Rolle des Hausgesetzes als materielles Verfassungsrecht siehe Batliner, Aktuelle Fragen, S. 10; Kley, Verwaltungsrecht, S. 41. Steger, Fürst, S. 46, spricht davon, dass durch diese ausdrückliche Bezugnahme die Bestimmungen der Hausgesetze über die Thronfolge in Verfassungsrecht umgewandelt würden und zum integrierenden Bestandteil der Verfassung erklärt würden (in diesem Sinne ähnlich Kieber, Regierung, S. 322). Diese Formulierung ist etwas missverständlich, da sie den Eindruck erweckt, als würden die betreffenden Passagen des Hausgesetzes dadurch zu formellem Verfassungsrecht, was sie nicht sind. Kieber, Regierung, S. 322, spricht davon, dass es sich um verbindliches Verfassungsrecht handle. Siehe zu diesem Komplex auch Loebenstein, Stellvertretung, S. 82.
- ↑ Vgl. Art. 39 BauG, wonach beim Bau von Privatstrassen „die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute einzuhalten“ sind. Vgl. auch die Bauverordnung, insbesondere Art. 3 BauV.
- ↑ Genau das macht die Verfassung im vorliegenden Fall, vgl. Wille, Staatsordnung, S. 276.
- ↑ Völkerrechtlich kann eine solche Delegation hingegen Probleme aufwerfen, wenn die betreffenden Vorschriften gegen zwingendes Völkerrecht verstossen.
- ↑ Winkler, Verfassungsreform, S. 279.
- ↑ In diesem Sinne Loebenstein, Stellvertretung, S. 82.
- ↑ In diesem Sinne Stotter, Verfassung, S. 75; siehe auch Marxer, Hausgesetz, S. 41.
- ↑ So schon Otto Ludwig Marxer 1924: „Hier muss nun festgestellt werden, dass die autonome Gesetzgebung des Hauses natürlich jederzeit durch die Verfassungsgesetzgebung ausgeschaltet werden könnte, sobald letztere die Ordnung der Thronfolge an sich zöge…“ (Marxer Otto Ludwig, Organisation, S. 4).
- ↑ Marxer, Hausgesetz, S. 41. Diese theoretische Möglichkeit ist allerdings vor dem Hintergrund des in Art. 9 LV verankerten Sanktionsrecht des Landesfürsten gegenüber Gesetzesbeschlüssen zu relativieren.
- ↑ Wille, Staatsordnung, S. 276 f.
- ↑ Siehe auch Batliner, Aktuelle Fragen, S. 100; Marxer, Hausgesetz, S. 54 f; Wille, Staatsordnung, S. 280. Fürst Hans-Adam II. vertrat in einem Brief an Wilfried Marxer zwar den gegenteiligen Standpunkt (vgl. Marxer, Hausgesetz, S. 55), doch erweist sich die Formulierung der Verfassung eindeutig: Nach der Diktion der Verfassung ist es unzweifelhaft, dass ein Hausgesetz zu erlassen ist und dass das dazu berufene Organe – in staatrechtlich relevanten Bereichen! – das Fürstenhaus ist. Vgl. auch Batliner/Kley/Wille, Memorandum, S. 18; Batliner, Verfassungsänderungsvorschläge, S. 89.
- ↑ Die genaue Zahl der Mitglieder des Fürstenhauses ist in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Plausibel ist eine Zahl von 45 bis 50 Stimmberechtigten, die mehrheitlich in Österreich ihren Wohnsitz haben (vgl. Marxer, Hausgesetz, S. 60). Die liechtensteinische Familiennamenstatistik wies 2010 in Liechtenstein 49 Personen mit dem Namen „von und zu Liechtenstein“ auf (www.llv.li/llv-as-bevoelkerung-familiennamenstatistik). Diese Zahl erfasst einerseits alle Personen, die diesen Namen tragen, andererseits nur jene, die in Liechtenstein selbst wohnhaft sind.
- ↑ Vgl. Art. 9 Abs. 1 Hausgesetz, wonach nur die männlichen Mitglieder stimmberechtigt sind.
- ↑ Vgl. Batliner/Kley/Wille, Memorandum, S. 18 f.
- ↑ Zutreffend BuA Nr. 135/2002, S. 11 „Können Landtag und Volk bei einer Änderung des Hausgesetzes mitbestimmen, oder ist dies eine interne Sache des Fürstenhauses?“: „Der Verfassungsgesetzgeber kann somit den Bereich des Hausgesetzes, der durch Art. 3 LV erfasst wird, ausweiten, einschränken oder ganz aufheben. Dadurch wird das Hausgesetz aber nicht geändert.“.
- ↑ Der Begriff der „Gesetze“ in Art. 104 LV meint die im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (Art. 64 ff. LV) entstandenen Gesetze (vgl. Wille, Normenkontrolle, S. 213 ff.; siehe im Übrigen Kommentar zu Art. 104 LV).
- ↑ Vgl. auch Marxer, Hausgesetz, S. 46. Wie das Beispiel des von Marxer, Hausgesetz, S. 9, zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21.02.2000, BvR 1937/97, welches das Hausgesetz einer süddeutschen Fürstenfamilie betraf, unterstreicht, sind derartige Normen, auch wenn sie privatrechtliche Aspekte betreffen (im konkreten Fall ging es um eine Erbrechtsfrage) im Lichte des staatlichen Rechts zu betrachten. Im konkreten Fall hatte das Bundesverfassungsgericht keinen Einwand gegen einen Ausschluss eines Nachkommens vom Erbrecht, weil er ohne Zustimmung des Erblassers eine nichtebenbürtige Ehe geschlossen hatte, weil es die Testierfreiheit des Erblassers in den Vordergrund rückte und andererseits die Ehe auch ohne die Zustimmung gemäss Hausgesetz geschlossen werden konnte.
- ↑ In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf das Verhältnis von Art. 3 Hausgesetz, was das Bürgerrecht, betrifft, zum Bürgerrechtsgesetz und zum Gesetz vom 01.09.1919, mit dem in Bezug auf die Agnaten des im Fürstentume Liechtenstein herrschenden Fürstenhauses einzelne Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 24.05.1864, LGBl. 1864 Nr. 4, authentisch erklärt und ergänzt werden, LGBl. 1919 Nr. 10 LR 113.1, hinzuweisen.
- ↑ Durchaus problematisch ist unter diesen Aspekten allerdings, dass gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d Hausgesetz eine Disziplinarmassnahme des Fürsten etwa im bis zu 20 Jahre befristeten Entzug des Namens lauten kann und der Fürst befugt ist, einen neuen Namen festzulegen. Auch diesbezüglich wird davon auszugehen sein, dass eine solche Massnahme das Namensrecht des ABGB nicht verdrängt, sondern lediglich familieninterne Wirkung erzeugt.
- ↑ LGBl. 1985 Nr. 41 LR 170.50.
- ↑ Das Hausgesetz war vom seinerzeitigen Regierungschef Markus Büchel gegengezeichnet worden, was rechtlich fragwürdig erscheint. Immerhin kann aus der Gegenzeichnung abgeleitet werden, dass der Regierungschef als ein dem Landtag verantwortliches Organ das ordnungsgemässe Zustandekommen des Hausgesetzes beurkundet hat.
- ↑ Dies ist wohl auch die Auffassung der Regierung in BuA Nr. 135/2002.
- ↑ Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 644. Von Liechtenstein ratifiziert am 14.11.1995 (LGBl. 1995 Nr. 208). In diesem Sinne auch BuA Nr. 135/2002, S. 7 ff. „Verletzt das Hausgesetz Völkerrecht und zwar speziell die EMRK?“.
- ↑ Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 644; Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 369.
- ↑ Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 58; vgl. auch Richter, Wahlen, S. 1401, Rz. 38.
- ↑ Die Regierung verweist in BuA Nr. 135/2002, S. 9 auch darauf, dass in Monaco das Prinzip der männlichen Erstgeburt gelte, daneben verfügten auch Dänemark und Spanien über Thronfolgeregelungen, die männliche Nachkommen den weiblichen vorziehen. Seit einem Referendum vom 07.06.2009 sind in Dänemark Männer und Frauen in der Thronfolge gleichberechtigt. In Spanien gilt die Regelung, dass im gleichen Grade der Mann der Frau in der Thronfolge vorgeht.
- ↑ Richter, Wahlen, S. 1398, Rz. 29.
- ↑ Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 539, Rz. 25.
- ↑ Vgl. Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 4; Richter, Wahlen, S. 1392, Rz. 8.
- ↑ Nowak, UNO-Pakt II, S. 484, Rz. 34; Kälin/Künzli, Menschenrechtsschutz, S. 574, Rz. 1424.
- ↑ Nowak, UNO-Pakt II, S. 473, Rz. 12.
- ↑ Vgl. LGBl. 1999 Nr. 58 LR 0.103.2.
- ↑ LGBl. 1996 Nr. 164 LR 0.104.2.
- ↑ LGBl. 1996 Nr. 164 LR 0.104.2.
- ↑ Siehe auch Steger, Fürst, S. 48; Kleinwaechter, Rechtsentwicklung, S. 368.
- ↑ Steger, Fürst, S. 50.
- ↑ Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 693; Steger, Fürst, S. 50.
- ↑ Siehe auch Steger, Fürst, S. 50.
- ↑ Steger, Fürst, S. 51.
- ↑ Vgl. Batliner, Übernahme, S. 113.
- ↑ Batliner, Übernahme, S. 113 f.
- ↑ Siehe dazu auch die Ausführungen zu Art. 13 LV.
- ↑ Siehe Marxer, Hausgesetz, S. 59.
- ↑ Siehe auch Steger, Fürst, S. 55.
- ↑ Siehe auch Schiess Rütimann, Verantwortung, S. 842.
- ↑ Schiess Rütimann, Verantwortung, S. 843.
- ↑ Schmid, Stellvertretung, S. 17 f., definiert die Regentschaft mit Blick auf die deutsche Lehre als „selbständige Ausübung der monarchischen Befugnisse kraft eigenen Rechts an Stelle des regierungsunfähigen Monarchen“, wobei der Regent nicht an den Willen des Monarchen gebunden ist und der Monarch Staatsoberhaupt bleibt. Zum Begriff der Regentschaft siehe weiters Bussjäger, Kommentar zu Art. 13bis LV.
- ↑ Vgl. die Kritik von Batliner, Aktuelle Fragen, S. 100, und Marxer, Hausgesetz, S. 54 f. Der BuA Nr. 135/2002, S. 15 f. „Wieso wird im neu vorgeschlagenen Art. 3 der Begriff „Fürstenhaus“ auf der Ebene der Verfassung eingeführt?“ weist die Meinung Batliners, das Fürstenhaus werde durch die betreffende Regelung zu einem Oberstaatsorgan über dem Volk und dem Staatsoberhaupt erhoben, zurück. Immerhin benennt aber auch der BuA Nr. 135/2002 Fürst, Familienrat und die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Hauses als Organe des Fürstenhauses. Auch wenn man in der Delegation der Erlassung des Hausgesetzes an das Fürstenhaus keine Institutionalisierung eines formellen Verfassungsorgans erblicken will, so kommt dessen Funktion wie auch der der Organe des Fürstenhauses solcher von Verfassungsorganen nahe. Wie sich aus der Wiedergabe eines Schreibens von Fürst Hans-Adam II. an Marxer (Marxer, Hausgesetz, S. 55) ergibt, vertritt Hans-Adam II. die Auffassung, dass Art. 3 LV keine neuen Verfassungsorgane schafft. Auch wenn die Verfassung diese Organe nicht explizit vorsieht und sie daher nicht als „Verfassungsorgane“ zu bezeichnen sind, so handelt es sich dennoch um Organe, die für den Staat handeln und daher wohl als Quasi-Staatsorgane zu bezeichnen sind.
- ↑ Vgl. Allgäuer, Kontrolle, S. 34; Waschkuhn, Politisches System, S. 272.
- ↑ Vgl. dazu auch Steger, Fürst, S. 46, mit Hinweis auf die im Wesentlichen ähnlichen Bestimmungen des Erbvertrages 1606.
- ↑ Mit dieser Regelung wird über den staatsrelevanten Bereich hinausgegangen und die Vormundschaft gegenüber Mitgliedern des Fürstlichen Hauses generell von der Gerichtsbarkeit eximiert. Die Verfassungskonformität dieser Regelung ist jedenfalls fraglich.
- ↑ Vgl. Schmid, Stellvertretung, S. 51. Dieser Auffassung dürfte wohl auch Loebenstein, Stellvertretung, S. 84, sein.
- ↑ Schmid, Stellvertretung, S.51.
- ↑ Vgl. zu früheren Regelungen Steger, Fürst, S. 47.
- ↑ Gerade die Tatsache, dass mit einer Änderung des Hausgesetzes auch die staatsrechtlich relevanten Angelegenheiten des Art. 3 LV und Art. 13ter LV neu geregelt werden könnten, macht die Intransparenz der Matrikenführung kritisch.