Art. 39

Der Genuss der staatsbürgerlichen und politischen Rechte ist vom Religionsbekenntnisse unabhängig; den staatsbürgerlichen Pflichten darf durch denselben kein Abbruch geschehen.

The enjoyment of civil and political rights shall be independent of religious creed; religious creed may not be detrimental to civil obligations.


Autorin: Anna Gamper. Zuletzt bearbeitet: 15. November 2017[1]
Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016, verfassung.li

Inhaltsverzeichnis

Entstehung und Materialien

Literatur

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I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte

Dass die Rechte und Pflichten der Bürger – unter denen freilich nur ein bestimmter Teil der Wohnbevölkerung verstanden wurde – nicht von einem bestimmten Religionsbekenntnis abhängen sollen, ist eine liberale Vorstellung, die sich Mitte des 19. Jahrhunderts in etlichen mitteleuropäischen Verfassungen und Verfassungsentwürfen niederschlug. Während § 19 der Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen von 1833 noch deutlich restriktiver formuliert war, verbürgte die Pillersdorfsche Verfassung von 1848 in § 27 bereits die Beseitigung der „in einigen Theilen der Monarchie noch gesetzlich bestehenden Verschiedenheiten der bürgerlichen und politischen Rechte einzelner Religions-Confessionen“. Auch der aus demselben Jahr stammende, jedoch nie in Kraft getretene Kremsierer Entwurf normierte in § 14, dass die Religionsverschiedenheit keinen Unterschied in den Rechten und Pflichten der Staatsbürger begründe. Die 1848 oktroyierte preussische Verfassung enthielt in Art. 11 zweiter und dritter Satz eine Art. 39 LV bereits sehr ähnliche Vorschrift, die auch in der revidierten preussischen Verfassung von 1850 als Art. 12 zweiter und dritter Satz[2] nahezu unverändert erhalten blieb: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse und der Theilnahme an irgend einer Religionsgesellschaft. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.“ Noch ähnlicher formuliert ist Art. 14 Abs. 2 des 1867 erlassenen österreichischen Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, das von Art. 149 Abs 1 B-VG in Bundesverfassungsrang rezipiert wurde und bis heute in Kraft steht: „Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.“[3]Textlich entferntere, aber inhaltlich doch vergleichbare Verbürgungen enthielten Art. 49 Abs. 4 und 5 der totalrevidierten Schweizerischen Bundesverfassung von 1874[4] sowie der heute noch als Teil des Grundgesetzes in Kraft befindliche Art. 136 Weimarer Reichsverfassung[5]. In der liechtensteinischen Verfassungsgeschichte findet sich die Regelung des Art. 39 LV ansatzweise erstmals im Verfassungsentwurf von Beck von 1920: Gemäss Art. 22 Abs. 2 durfte die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte nicht durch Vorschriften kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden. In § 5 KonV von 1862, in Art. 14 des Verfassungsentwurfs von Beck und in § 9 des Verfassungsentwurfs von Prinz Karl von 1920 hiess es darüber hinaus im Wesentlichen gleichlautend, dass die Erlangung (nicht: der Genuss) aller staatsbürgerlichen Rechte (nicht: der Pflichten) jedem Landesangehörigen nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung zustehe,[6] ohne allerdings das Diskriminierungsverbot hinsichtlich des Religionsbekenntnisses zu erwähnen. In den Beschlüssen Fürst Johanns II. von 1920 wird zu den Grundrechten nur die allgemeine Zielsetzung erwähnt, dass sie in der Verfassung „eingehend[st][7] und in [vollkommen][8] zeitgemässer Weise festzulegen“ seien. Im ersten Verfassungsentwurf von Josef Peer findet sich, noch falsch als § 38 nummeriert, eine mit Art. 39 LV identische Formulierung. In seinem zweiten Verfassungsentwurf wurde lediglich die Zahl des Paragraphen auf § 39 geändert. Bemerkenswert ist jedoch eine handschriftliche – von Peer selbst stammende? – Korrektur, die das Wort „denselben“ auf „dasselbe“ ausbessert. Die Korrektur scheint in weiterer Folge jedoch nicht berücksichtigt worden zu sein, da die Verfassung von 1921, welche die Bestimmung wortident mit der Druckfassung des zweiten Verfassungsentwurfs von Josef Peer – allerdings als „Artikel“ 39 – übernahm, nach wie vor das Wort „denselben“ verwendet. Bis heute wurde Art. 39, einschliesslich des Worts „denselben“, keiner Änderung unterzogen. Bemerkenswert ist jedoch, dass in der liechtensteinischen Lehre, soweit ersichtlich, nie auf die Problematik des Worts „denselben“ eingegangen oder die handschriftliche Korrektur am zweiten Verfassungsentwurf von Josef Peer erwähnt wurde. Vielmehr wird Art. 39 zweiter Satz LV als „den staatsbürgerlichen Pflichten darf durch dasselbe kein Abbruch geschehen“ ausgelegt.[9] In Art. 14 Abs. 2 StGG als dem für die Entstehungsgeschichte von Art. 39 LV wohl massgeblichsten Verfassungsdokument wird schon im ersten Satz der Begriff „Religionsbekenntnisse“ verwendet, während es im zweiten Satz, denselben Begriff wiederholend, heisst: „doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.“ Es liegt daher der Schluss nahe, dass einer der Redaktoren der 1921 in Kraft getretenen LV, womöglich Josef Peer selbst, trotz Anlehnung an die Formulierung des Art. 14 Abs. 2 StGG die Wiederholung des Begriffs „Religionsbekenntnis“ vermeiden wollte und aus sprachlichen Gründen das Demonstrativpronomen bevorzugte. Gleichzeitig dürfte bei der Umformulierung der redaktionelle Fehler passiert sein, statt der Wortfolge „durch dasselbe“ die Wortfolge „durch denselben“ einzufügen. Dass die Wortfolge „durch dasselbe“ durch den historischen Verfassungsgeber eigentlich intendiert war, ist nicht nur wegen der handschriftlichen Korrektur sehr wahrscheinlich, sondern ist auch im synoptischen Vergleich mit den erwähnten Verfassungsdokumenten, die auf die liechtensteinische Verfassung von 1921 zweifellos von Einfluss waren, anzunehmen. Darüber hinaus spricht auch eine sowohl teleologische als auch systematische Auslegung für die Annahme, dass „durch dasselbe“ intendiert war. „Durch denselben“ könnte sich grammatikalisch nämlich nur auf den „Genuss“ der staatsbürgerlichen und politischen Rechte im Satz davor beziehen. Der zweite Satz erhielte dadurch die Bedeutung, dass den staatsbürgerlichen Pflichten durch Genuss der staatsbürgerlichen und politischen Rechte kein Abbruch geschehen dürfe. Nun liesse sich daraus zwar ein Sinn dahingehend gewinnen, dass Träger von Rechten eben auch Pflichten unterlägen, und Rechte keine Legitimation dafür böten, Pflichten nicht nachzukommen. Allerdings wäre der Sinn einer solchen Anordnung, die sich aus der Rechtsordnung ohnehin ergibt, nicht unmittelbar einsichtig. Darüber hinaus wäre dann nicht zu erkennen, was das Telos des Art. 39 LV mit seinem eindeutig religionsverfassungsrechtlichen Bezug wäre. Es sprechen daher die besseren Argumente deutlich dafür, gemeinsam mit der h.L.[10] davon auszugehen, dass „durch denselben“ auf das Religionsbekenntnis Bezug nimmt, also als „durch dasselbe“ ausgelegt werden muss. Diese Auslegung durchbricht zwar die Wortlautschranke, kann aber vor dem Hintergrund dieser Argumente als sogenannte „berichtigende“ Auslegung verstanden werden, die auch der österreichische VfGH im Ausnahmefall für zulässig hält.[11] Im Folgenden geht die Kommentierung von der Zulässigkeit und Notwendigkeit einer derart „berichtigenden“ Auslegung aus. Gleichwohl wäre es empfehlenswert, eine entsprechende Berichtigung des Wortlauts im Wege einer Änderung oder allenfalls authentischen Interpretation der Bestimmung vorzunehmen. Eine solche Empfehlung ist auch bereits in den Vernehmlassungsberichten der Regierung betreffend Neuordnung des Staatskirchenrechts[12] und betreffend die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Glaubensgemeinschaften[13] gegeben worden, weil der Vergleich mit Art. 14 Abs. 2 StGG zeige, dass nur das „Religionsbekenntnis“ und nicht der „Genuss“ gemeint sein könne. Im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften[14] wird eine Neuformulierung des Art. 39 LV wie folgt eingebracht: „Der Genuss der staatsbürgerlichen und politischen Rechte ist vom Religionsbekenntnis unabhängig; den staatsbürgerlichen Pflichten darf durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.“ Diese Verfassungsänderung ist bislang jedoch nicht vorgenommen worden.

II. Begriffe

A. Staatsbürgerliche und politische Rechte

1. Staatsbürgerliche Rechte

Was unter staatsbürgerlichen Rechten zu verstehen ist, wird in Art. 39 LV nicht definiert. Art. 29 LV normiert jedoch, dass die staatsbürgerlichen Rechte jedem Landesangehörigen nach den Bestimmungen der LV zustehen.[15] Zu differenzieren ist dabei zwischen dem Begriff der „staatsbürgerlichen Rechte“ und dem in Art. 30 LV[16] erwähnten „Staatsbürgerrecht“, worunter das Recht auf die liechtensteinische Staatsbürgerschaft zu verstehen ist, an die dann staatsbürgerliche Rechte anknüpfen. Die von der LV etwas unsystematisch vorgenommene Differenzierung in „Landesangehörige“ und „Landesbürger“ ist dabei unmassgeblich: Art. 1 Verfassungsgesetz vom 17. Dezember 1970 betreffend die authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“[17] bestimmt, dass unter dem von der Verfassung verwendeten Begriff „Landesangehörige“ alle Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht ohne Unterschied des Geschlechts zu verstehen sind. Von Kleinigkeiten in der Schreibweise abgesehen, unterscheidet sich Art. 39 erster Satz LV von Art. 14 Abs. 2 erster Satz StGG nur im Hinblick darauf, dass erstere Bestimmung von „staatsbürgerlichen“ Rechten, letztere Bestimmung hingegen von „bürgerlichen“ Rechten spricht. Dieser Unterschied ist m.E. beachtlich, ist doch davon auszugehen, dass die LV 1921 nicht ohne Grund von der älteren österreichischen Begrifflichkeit – übrigens auch von dem in Art. 22 Abs. 2 des Verfassungsentwurfs von Beck verwendeten Begriff der „bürgerlichen“ Rechte –[18] abging. Die österreichische Lehre zu Art. 14 StGG[19] versteht unter den „bürgerlichen“ Rechten diejenigen nach § 1 ABGB, also Normen, die das Verhältnis der Bürger untereinander betreffen. Nun gilt § 1 ABGB zwar auch in Liechtenstein, doch hielt der liechtensteinische Verfassungsgesetzgeber es trotzdem für angebracht, den Begriff der „bürgerlichen“ Rechte aus Art. 14 Abs. 2 StGG nicht zu übernehmen, sondern in Art. 39 erster Satz LV vielmehr von „staatsbürgerlichen“ Rechten zu sprechen. Schon vom Wortlaut her ist unter „staatsbürgerlich“ etwas anderes als „bürgerlich“ zu verstehen.[20] Berücksichtigt man, dass Art. 29 LV staatsbürgerliche Rechte als jene definiert, die Landesangehörigen nach Massgabe der Verfassung zukommen, wird der Unterschied zu „bürgerlich“ noch deutlicher: Es geht somit nicht um private Rechte, die allen möglichen Personen aufgrund bürgerlichen Rechts eingeräumt werden können, sondern um Landesangehörigen aufgrund der LV zustehende Rechte.[21] Dabei stellt sich die Frage, ob zu staatsbürgerlichen Rechten nur jene verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zählen, die einzig liechtensteinischen Landesangehörigen zustehen,[22] oder auch Jedermannsrechte umfasst sind, die nicht nur Landesangehörigen zustehen. Zutreffend ist, als „staatsbürgerliche Rechte“ zunächst alle Rechte anzusehen, die Landesbürgern nach der LV zustehen, auch wenn es sich um Rechte handelt, die nicht nur Landesangehörigen zustehen.[23] Dafür spricht der Umstand, dass die im IV. Hauptstück der LV, das nach seiner Überschrift von den „allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen“ handelt, aufgezählten Grundrechte mittlerweile überwiegend, in weitgehender Überlagerung des Art. 31 Abs. 3 LV,[24] als Jedermannsrechte ausgestaltet sind,[25] ja selbst der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV als auf alle Personen anwendbar verstanden wird.[26] Landesangehörigen vorbehaltene Rechte finden sich im IV. Hauptstück nur noch in Art. 28 Abs. 1 LV (freie Niederlassung, Vermögenserwerb), Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz LV (gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern) sowie Art. 43 LV (Beschwerdeführung). Es wäre aber nicht einzusehen, dass Landesangehörige bloss aufgrund des Umstands, dass Grundrechte zunehmend als Jedermannsrechte verstanden werden,[27] nur noch in diesen vereinzelten Fällen bekenntnisunabhängig zu behandeln wären, zumal dies auch in merkwürdigem Gegensatz zu Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV stünde, der eine bekenntnisunabhängige Gleichbehandlung der Landesangehörigen ohnehin auch in Bezug auf andere Rechte mitverbürgt. Vor diesem Hintergrund, aber auch im Lichte des Art. 14 EMRK[28] (in Bezug auf die in der EMRK gewährleisteten Rechte, darunter auch diejenigen gemäss Art. 9 EMRK) muss der Begriff der staatsbürgerlichen Rechte daher m.E. als Summe all jener nach der LV verliehenen Rechte verstanden werden, die Landesangehörigen zustehen, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Rechte nur Landesangehörigen oder auch anderen Personen zustehen. Der bekenntnisunabhängige Genuss dieser Rechte gemäss Art. 39 erster Satz LV muss bei dieser weiten Auslegung dann aber auch allen Personen zukommen, die Träger dieser Rechte sind, d.h. wiederum nicht nur Landesangehörigen. In eine ähnliche Richtung verläuft das Argument, dass Nicht-Landesangehörige, die als Grundrechtsträger des allgemeinen Gleichheitssatzes verstanden werden,[29] schon aus diesem Grundrecht einen grundsätzlichen Anspruch auf eine bekenntnisunabhängige Behandlung durch den Staat ableiten können.

2. Politische Rechte

Einzuschränken ist der Begriff der staatsbürgerlichen Rechte aber dahingehend, dass jene Rechte nach Massgabe der LV, die politische Rechte darstellen, davon zu differenzieren sind.[30] Nach der österreichischen Lehre zu Art. 14 Abs. 2 erster Satz StGG, der ebenfalls von „politischen Rechten“ spricht, handelt es sich dabei um die Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat, wie insbesondere Grundrechte,[31] bzw. um „öffentlich-rechtliche Normen“[32]. Die in Art. 14 Abs. 2 erster Satz StGG vorgenommene Gegenüberstellung von bürgerlichen und politischen Rechten, die in gewisser Weise das Gegensatzpaar „privates Recht“ – „öffentliches Recht“ nachvollzieht, ist für Art. 39 LV jedoch insofern unbeachtlich, als hier mit der Ersetzung des Begriffs „bürgerlich“ durch „staatsbürgerlich“ ein anderer Weg beschritten wurde, sodass auch die Gegenüberstellung von „staatsbürgerlichen“ mit „politischen“ Rechten eine andere Konnotation erhält. Für die systematische Auslegung der politischen Rechte gemäss Art. 39 erster Satz LV ist Art. 29 LV heranzuziehen, der wie Art. 39 erster Satz LV staatsbürgerliche und politische Rechte parallelisiert, woraus sich aber auch ihre Inkongruenz ableiten lässt.[33] Aus Art. 29 Abs. 2 LV ist ein wesentlich engeres Verständnis von politischen Rechten ableitbar als das österreichische, das dem status activus, als im eigentlichen Sinn politischen Grundrechten,[34] viel eher entspricht als die dem in Art. 14 Abs. 2 erster Satz StGG verwendeten Begriff von der österreichischen Lehre zugeschriebene Bedeutung. Dafür spricht schon die in Art. 29 Abs. 2 LV vorgesehene Altersbeschränkung,[35] was gerade für politische Grundrechte typisch ist; auch das Kriterium der Einstellung im Wahl- und Stimmrecht[36] spricht für ein derartiges Verständnis. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass Art. 39 erster Satz LV, anders als Art. 29 Abs. 2 LV, keine Einschränkung auf „Landesangelegenheiten“ vornimmt, also sämtliche politische Rechte nach der LV, d.h. auch diejenigen in Gemeindeangelegenheiten, umfasst. Je nachdem, ob es sich um Landesangelegenheiten oder Gemeindeangelegenheiten handelt, ist der Kreis der Grundrechtsträger der politischen Rechte – und damit auch der Kreis der Grundrechtsträger der akzessorischen Gleichheit gemäss Art. 39 erster Satz LV – unterschiedlich. Einschränkungen in Bezug auf politische Rechte in Landesangelegenheiten ergeben sich gemäss Art. 29 Abs. 2 LV insofern, als es sich um Landesangehörige handeln muss, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben und die nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind. Für Gemeindeangelegenheiten ist aus Art. 111 LV ableitbar, dass nur alle in der jeweiligen Gemeinde wohnhaften Landesangehörigen wahl- und stimmberechtigt sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass politische Rechte im Sinne des Art. 29 Abs. 2 und Art. 39 erster Satz LV einen Bezug zum Wahl- und Stimmrecht haben sowie in der LV selbst – ausserhalb des IV. Hauptstücks – verankert sein müssen[37] und dass Grundrechtsträger nur Landesangehörige sein können[38], welche die erwähnten Voraussetzungen erfüllen.[39] Es fallen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte in Zusammenhang mit dem Wahlrecht sowie der Ausübung direkt-demokratischer Instrumente auf Landes-[40] wie Gemeindeebene[41] darunter,[42] wobei angenommen wird, dass nur jene Rechte darunter fielen, die „unmittelbar einen Entscheid über eine Sachvorlage oder die Mitglieder eines politischen Organs herbeiführen“[43]. Aus der Verfassung ist m.E. jedoch nicht ableitbar, dass es sich nur um Rechte handeln darf, die unmittelbar einen solchen Entscheid herbeiführen. Beispielsweise ist auch die Einberufung des Landtags durch 1000 wahlberechtigte Landesangehörige (Art. 48 Abs. 2 LV), obwohl sie nach derselben Ansicht, wonach politische Rechte unmittelbar einen Entscheid herbeizuführen hätten,[44] zu den politischen Rechten gezählt wird, kein unmittelbar zu einem Entscheid führendes Instrument. Sollten politische Rechte tatsächlich nur jene sein, die entweder unmittelbar einen Entscheid über eine Sachvorlage oder über die Mitglieder eines politischen Organs herbeiführen, dürften etwa die Initiativen gemäss Art. 64 LV[45] auch nicht davon umfasst sein, weil die unmittelbare Rechtsfolge nur deren Verhandlung im Landtag ist. Dass das Petitionsrecht gemäss Art. 42 LV kein politisches Recht sein soll, weil es nicht unmittelbar auf einen Entscheid gerichtet sei, wäre m.E. anders zu begründen: Das Petitionsrecht ist vielmehr deshalb kein politisches Recht im Sinne des Art. 29 Abs. 2 LV und Art. 39 erster Satz LV, weil es im IV. Hauptstück verankert ist und insofern eher unter die „staatsbürgerlichen Rechte“ im beschriebenen Sinne (wenn es auch ein Jedermannsrecht darstellt)[46] zu zählen ist.

3. Ergebnis

Staatsbürgerliche Rechte sind demnach alle Rechte von Landesangehörigen (möglicherweise auch anderer Personen), die nicht politische Rechte sind. Sie finden sich insbesondere im IV. Hauptstück, könnten theoretisch aber auch an anderen Stellen der Verfassung verankert sein, sofern es sich dabei nicht um politische Rechte handelt. Art. 29 Abs. 1 LV spricht nämlich davon, dass es sich um Rechte nach den Bestimmungen der LV und nicht nur des IV. Hauptstücks handelt. Umgekehrt umfassen die politischen Rechte keine Rechte des IV. Hauptstücks, auch wenn sie einen politischen Charakter haben, wie das Recht auf Meinungs- und Gedankenfreiheit gemäss Art. 40 LV, das freie Vereins- und Versammlungsrecht gemäss Art. 41 LV oder das Petitionsrecht gemäss Art. 42 LV.[47]Aus dieser Unterscheidung ergibt sich ein einigermassen paradoxes Bild: Staatsbürgerliche Rechte sind überwiegend Rechte, die keineswegs nur Landesangehörigen zustehen. Politische Rechte sind hingegen Landesangehörigen gewährleistete Rechte (und wären insofern tatsächlich „staatsbürgerliche Rechte“ im eigentlichen Sinn)[48], wie sie sich insbesondere im Zusammenhang mit Wahlrecht und direkter Demokratie ergeben, jedoch keineswegs alle Grundrechte, die man im Sinne einer wissenschaftlichen Kategorienbildung als „politisch“ bezeichnen könnte. Grund dafür ist die von Art. 29 Abs. 2 LV und Art. 39 erster Satz LV vorgenommene Differenzierung zwischen „staatsbürgerlich“ und „politisch“, die jedoch auf keinem begrifflich-inhaltlichen Gegensatzpaar beruht: Nach einer allgemeinen wissenschaftlichen Kategorisierung sind klassische politische Rechte auf nationaler Ebene nämlich sogar typischerweise Staatsbürgern vorbehaltene Rechte.[49] Dass staatsbürgerliche Rechte im Grunde alle nicht-politischen Grundrechte der LV sein sollen, widerspricht daher zumindest der gängigen Begriffsbildung. Dass darüber hinaus die staatsbürgerlichen Rechte ohnehin keine besondere Konnotation zum Staatsbürgerbegriff haben, weil die meisten von ihnen als Jedermannsrechte ausgestaltet sind, ist ebenfalls befremdlich. Erklärbar sind diese unüblich konnotierten Begrifflichkeiten aus der Entstehungsgeschichte, der Abweichung von Art. 14 Abs. 2 erster Satz StGG in Bezug auf den Begriff „bürgerlichen“ und dem Alter der Verfassungssprache[50], die der jüngeren Grundrechtejudikatur nicht angepasst wurde. Das Religionsbekenntnis stellt demnach zum einen dann ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal dar, wenn es um die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte von Landesangehörigen, einschliesslich ihrer politischen Rechte (mit den in Art. 29 Abs. 2 LV und Art. 111 LV vorgesehenen Einschränkungen), geht. Beispielsweise bedeutet dies auch, dass Ordensleuten mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit die Ausübung politischer Rechte, einschliesslich der möglichen Übernahme politischer Ämter, nach den allgemeinen Voraussetzungen der Ausübung politischer Rechte zusteht. Zum anderen ist eine Differenzierung nach dem Religionsbekenntnis im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Jedermannsrechte, zu denen die politischen Rechte jedoch nicht zählen, unzulässig. Personen, die keine liechtensteinischen Landesangehörigen sind, können sich auf Art. 39 erster Satz LV demnach nicht in Bezug auf politische Rechte berufen, weil ihnen diese an sich vorenthalten sind. Da der „Genuss“ der staatsbürgerlichen und politischen Rechte vom Religionsbekenntnis unabhängig ist, ist nur die bekenntnisunabhängige Ausübung dieser Rechte geschützt; die Frage der Voraussetzungen des Erwerbs dieser Rechte (vgl. auch Art. 30 LV) und damit der Grundrechtsträgerschaft an sich hat damit nichts zu tun, sondern wird an anderen Stellen der LV geregelt.[51]

B. Staatsbürgerliche Pflichten

Art. 39 zweiter Satz LV erwähnt die „staatsbürgerlichen Pflichten“, während von „politischen Pflichten“ nicht die Rede ist. Eine Legaldefinition zum Begriff der staatsbürgerlichen Pflichten findet sich nicht. Ebenso wenig regelt Art. 39 zweiter Satz LV selbst die staatsbürgerlichen Pflichten, sondern knüpft lediglich an diese an.[52] Fraglich ist daher, was unter ihnen zu verstehen ist und wo sie verankert sind. Die Überschrift des IV. Hauptstücks spricht von „allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen“, das IV. Hauptstück selbst enthält aber fast ausschliesslich Grundrechte. Als Verpflichtungen können lediglich die in Art. 28 Abs. 3 LV verankerte Bestimmung, wonach der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Fürstentums zur Beobachtung der Gesetze verpflichte, sowie Art. 44 Abs. 1 LV, der jeden Waffenfähigen bis zum zurückgelegten 60. Lebensjahr im Fall der Not zur „Verteidigung des Vaterlandes“ verpflichtet, verstanden werden.[53] Dabei handelt es sich aber nicht bloss um an Landesangehörige adressierte Verpflichtungen, sondern Grundpflichten[54], die an jedermann gerichtet sind. Ansonsten normiert – ausserhalb des IV. Hauptstücks – Art. 16 Abs. 2 LV die allgemeine Schulpflicht, wobei wiederum keine Einschränkung auf Landesangehörige ersichtlich ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob zu den staatsbürgerlichen Pflichten auch andere Pflichten als Grundpflichten gehören könnten – Pflichten also, die nicht im Verfassungsrang verankert sind. Der Begriff der staatsbürgerlichen Pflichten wird – anders als der Begriff der „bürgerlichen Rechte“ – auch von Art. 14 Abs. 2 StGG verwendet. Einigen Autoren zufolge handelt es sich dabei „besonders“ um rechtliche Pflichten[55], zu denen in Österreich die Wehrpflicht, sonstige Dienstpflichten, die Pflicht zur Übernahme eines Amtes als Geschworener oder Schöffe und die Ablegung eines Zeugnisses vor Gericht zählen.[56] Dabei handelt es sich zwar überwiegend, aber nicht ausschliesslich um Grundpflichten, die im Verfassungsrang stehen. Nach dem österreichischen VfGH ist aus Art. 14 Abs. 2 StGG abzuleiten, dass sich „niemand einer rechtlichen Pflicht durch Berufung auf entgegenstehende religiöse Anschauungen entschlagen kann, da sonst jedermann die Möglichkeit geboten wäre, sich nach Belieben außerhalb des Gesetzes zu stellen“.[57] Damit wird einerseits klargestellt, dass staatsbürgerliche Pflichten nicht nur im Verfassungs-, sondern auch im einfachen Gesetzesrang verankert werden können. Andererseits wird damit aber auch klargestellt, dass staatsbürgerliche Pflichten nicht nur Pflichten von Staatsbürgern dieses Staates, sondern Jedermannspflichten darstellen. Der Begriff „staatsbürgerlich“ ist demnach nicht (nur) auf den Kreis der Verpflichteten, sondern auf die Natur der jeweiligen Verpflichtung zu beziehen, die eine besondere Staatsgerichtetheit aufweisen muss. Wendet man diese Judikatur auf Art. 39 Abs. 2 LV an, so können unter staatsbürgerlichen Pflichten sowohl die Pflichten von Landesangehörigen als auch Nicht-Landesangehörigen gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein verstanden werden, ob diese nun in der LV selbst oder bloss in einfachen Gesetzen verankert sind. Dazu zählen die bereits erwähnten Grundpflichten, aber auch Pflichten, die nicht im Verfassungsrang normiert sind, sofern es für sie zumindest eine gesetzliche Grundlage gibt.[58]Übereinstimmung herrscht in der liechtensteinischen Lehre dahingehend, dass es kein kohärentes Begriffsbild von „staatsbürgerlichen Pflichten“ gebe.[59] Als derartige Pflichten dürften die Wehrpflicht[60] und allgemeine Schulpflicht[61] unbestreitbar sein. Eine aus der allgemeinen Schulpflicht erfliessende „staatsbürgerliche Pflicht, am schulischen Schwimmunterricht teilzunehmen“, erkannte der StGH[62]. Er erkannte weiters, dass Art. 16 Abs. 2 LV eine allgemeine Schulpflicht statuiere, „die den ganzen Schulunterricht, also auch den Sexualkundeunterricht“, erfasse, sodass anzunehmen ist, dass der StGH auch den Sexualkundeunterricht als staatsbürgerliche Pflicht ansieht.[63] Gegen die Annahme einer Treue- und Gesetzesbeachtungspflicht wurde argumentiert, dass sich für erstere kein Anknüpfungspunkt in der Verfassung finde und letztere eine Jedermannspflicht darstelle.[64] Beides spricht m.E. jedoch nicht zwingend gegen die Annahme einer staatsbürgerlichen Pflicht, gilt doch z.B. die allgemeine Schulpflicht auch für jedermann und wird eine „bloss“ gesetzliche Verankerung dieser Pflichten sonst auch als ausreichend angesehen[65]. Eher ist eine allgemeine Treuepflicht deshalb nicht anzunehmen, weil sie weder in der Verfassung noch in einfachen Gesetzen statuiert wird.[66] Dass Gesetze zu beachten sind, ergibt sich schon aus Art. 28 Abs. 3 LV. Dass die in Art. 3 VRG einfachgesetzlich angeordnete Wahl- und Stimmpflicht eine staatsbürgerliche Pflicht sein soll,[67] ist m.E. zutreffend, sofern man eine einfachgesetzliche Grundlage staatsbürgerlicher Pflichten überhaupt als zulässig ansieht. Dass es sich dabei – inhaltlich betrachtet – um eine „politische“ Pflicht handelt, spricht nicht gegen eine Kategorisierung als „staatsbürgerliche Pflicht“, da die – ohnehin problematische – Differenzierung zwischen „staatsbürgerlich“ und „politisch“ nur in Bezug auf die in Art. 29 LV und Art. 39 erster Satz LV erwähnten Rechte gezogen wird.[68] Geht man mit der Lehre[69] davon aus, dass der Begriff der staatsbürgerlichen Rechte in Art. 29 Abs. 1 und Art. 39 erster Satz LV auch Jedermannsrechte umfasst, obwohl dies den ursprünglichen Begriffsinhalt von „staatsbürgerlich“ doch einigermassen entleert, ist auch nichts gegen eine analoge Erweiterung des Begriffs der „staatsbürgerlichen Pflichten“ einzuwenden. Es schiene darüber hinaus eine sachlich ungerechtfertigte Privilegierung von Nicht-Landesangehörigen zu sein, diese liechtensteinischen Landesangehörigen zwar in Bezug auf den bekenntnisunabhängigen Genuss der (meisten) staatsbürgerlichen Rechte, nicht aber in Bezug auf die staatsbürgerlichen Pflichten gleichzustellen. Die sinngemässe Übernahme des auch vom österreichischen VfGH[70] angenommenen, zumindest bei manchen Pflichten auf Nicht-Staatsangehörge erweiterten Kreises der Verpflichteten[71] ist daher wohl naheliegend. Bei staatsbürgerlichen Pflichten handelt es sich demnach um Pflichten, die in der Verfassung oder in einem einfachen Gesetz verankert sind und liechtensteinische Landesangehörige wie auch andere Personen zu besonderen Pflichten gegenüber dem Staat verhalten.

C. Religionsbekenntnis

Der Begriff des Religionsbekenntnisses wird in Art. 39 erster Satz LV ausdrücklich verwendet und kommt sinngemäss auch im zweiten Satz mit der Wortfolge „durch denselben“ (rectius: durch das Religionsbekenntnis)[72] vor. Der Begriff unterliegt keiner Legaldefinition, wird allerdings auch in Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz LV erwähnt, wonach anderen Konfessionen als der römisch-katholischen Kirche unter anderem die Bestätigung „ihres Bekenntnisses“ gewährleistet wird.[73]Mit dieser Formulierung geht der Verfassungsgeber jedenfalls davon aus, dass sowohl die römisch-katholische Kirche als auch andere Konfessionen über ein „Bekenntnis“ verfügen. Während die Bekenntnisfreiheit[74] im Sinne des Art. 37 Abs. 2 LV einen stärker verbandsgrundrechtlichen Charakter hat,[75] geht es in Art. 39 LV um die individuellen Rechte und Pflichten von Personen, die einem Religionsbekenntnis zu einer Konfession angehören. Unter Konfessionen können dabei alle, nicht nur christliche Religionsgemeinschaften verstanden werden.[76] Was als noch „identifizierbare“[77] Religion anzusehen ist, auf die sich ein Religionsbekenntnis beziehen kann, unterliegt keiner Legaldefinition,[78] doch wird angenommen, dass dafür ein Bekenntnis, Vorgaben für die Lebensweise, ein Kult sowie die Darlegung, auf welche Weise die mit einer bestimmten Religion verbundenen Rechte ermöglicht werden sollen, erforderlich sind.[79] Schon im Lichte des auch die negative Religionsfreiheit[80] umfassenden Art. 9 EMRK, der im Rahmen einer völkerrechtskonformen Interpretation in die Auslegung des Art. 39 LV einzubeziehen ist, sowie des Art. 37 LV[81] ist dabei auch anzunehmen, dass der Umstand, dass jemand ohne Religionsbekenntnis ist, demjenigen mit Religionsbekenntnis gleichzusetzen ist: Der Genuss der staatsbürgerlichen und politischen Rechte bzw. die staatsbürgerlichen Pflichten sind demzufolge einerseits davon unabhängig, welches Religionsbekenntnis man hat; andererseits aber auch davon, ob man überhaupt ein Religionsbekenntnis hat. Damit erübrigen sich aber auch Versuche, Atheismus als Form eines religiösen Bekenntnisses darzustellen.[82]

III. Religiöse Neutralität des Staates und säkulare Verfassung

Art. 39 LV ist Ausdruck religiöser Neutralität des Staates und von – zumindest dem Grundsatze nach – Säkularismus:[83] Der Genuss staatsbürgerlicher und politischer Rechte soll nicht davon abhängen, ob jemand ein Religionsbekenntnis oder welches Religionsbekenntnis eine Person hat. Auch die staatsbürgerlichen Pflichten treffen die Verpflichteten ohne Differenzierung nach ihrem Religionsbekenntnis bzw. auch unabhängig davon, ob sie sich überhaupt zu einer Religion bekennen. Diese Neutralität korrespondiert mit Art. 37 Abs. 1 LV, wonach die Glaubens- und Gewissensfreiheit jedermann gewährleistet ist.[84] Aus der als Jedermannsrecht ausgestalteten Glaubens- und Gewissensfreiheit ist dem Grundsatze nach ableitbar, dass alle Personen frei sind, sich ihren eigenen Glauben zu wählen oder auch gar keinen Glauben zu wählen. Der Staat gibt also auch hier weder ein bestimmtes Religionsbekenntnis noch überhaupt ein Religionsbekenntnis vor. Relativiert wird die in diesen beiden Bestimmungen verankerte religiöse Neutralität freilich durch andere Bestimmungen der liechtensteinischen Verfassung, die einerseits Ausdruck von Landeskirchentum,[85] andererseits auch positiver Religionsfreiheit sind. Art. 37 Abs. 2 LV differenziert nämlich zwischen der römisch-katholischen Kirche, die als „Landeskirche“ eingesetzt wird und als solche den vollen Schutz des Staates geniesst, und anderen Konfessionen, die einen weniger privilegierten Status erhalten.[86] Darüber hinaus enthalten einige Bestimmungen der Verfassung Gottesbezüge, die zwar kein dezidiert römisch-katholisches oder auch nur christliches Religionsbekenntnis indizieren, aber jedenfalls einer theistischen Grundannahme unterliegen. Dazu gehört bereits die Erwähnung des Gottesgnadentums in der Promulgationsklausel, weiters auch die Eidesformeln mit Gottesbezug („so wahr mir Gott helfe“) in Art. 54 Abs. 1 LV und Art. 108 LV. Anders als etwa in der österreichischen Bundesverfassung, die einen solchen Formelzusatz nicht zwingend vorsieht,[87] verankert die LV zwar keine ausdrückliche Möglichkeit, auf einen solchen Zusatz in der Eidesformel zu verzichten, sie wird aber von der h.L. angenommen.[88]

IV. Akzessorische Gleichheit

Art. 39 erster Satz LV stellt eine besondere Variante zu dem in Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV verankerten allgemeinen Gleichheitssatz dar. Nach Art. 39 erster Satz LV sind alle Personen, die in den Genuss der staatsbürgerlichen und politischen Rechte kommen, Grundrechtsträger. Verbürgt wird ihnen ein subjektives Recht dahingehend, die genannten Rechte ohne Diskriminierung aufgrund des Religionsbekenntnisses oder eines fehlenden Religionsbekenntnisses ausüben zu können. Die staatsbürgerlichen und politischen Rechte selbst werden durch Art. 39 erster Satz LV freilich nicht verbürgt, sodass es sich um ein akzessorisches Gleichheitsrecht, strukturell dem Art. 14 EMRK[89] vergleichbar, handelt. Es wird damit also kein allgemeiner Gleichheitssatz wie in Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV verankert, sondern es wird eine – positive oder negative – Diskriminierung aufgrund des Religionsbekenntnisses in Bezug auf den Genuss bestimmter in anderen Vorschriften verankerter Rechte verboten. Dieser „relative“ Gleichheitssatz schützt freilich nur vor Ungleichbehandlungen in Bezug auf das Religionsbekenntnis, während andere Differenzierungsmerkmale, wie sie etwa Art. 14 EMRK enthält, nicht erwähnt sind. Jedenfalls in Bezug auf die politischen Rechte ist Art. 39 erster Satz LV zudem enger als der Kreis der Grundrechtsträger nach Art. 14 EMRK, weil Grundrechtsträger diesfalls nur Landesangehörige sind, es sich also diesbezüglich um keinen „relativen“ Gleichheitssatz als Jedermannsrecht handelt. Was liechtensteinische Landesangehörige anbelangt, ist eine eigenständige Bedeutung des Art. 39 erster Satz LV im Vergleich zu Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV zu verneinen, während für andere Personen von einer Erweiterung nur dann gesprochen werden kann, wenn sie – allerdings entgegen der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre –[90] nicht als Grundrechtsträger des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV verstanden werden. Fraglich ist, ob Art. 39 erster Satz LV – wie Art. 14 EMRK[91]ein Sachlichkeitsvorbehalt immanent ist. Die österreichische Lehre zu Art. 14 Abs. 2 erster Satz StGG scheint dies zu bejahen, wenn übereinstimmend davon die Rede ist, dass diese Bestimmung zwar einen bekenntnisunabhängigen Zugang zu öffentlichen Ämtern verbürge, allerdings für sogenannte „konfessionsgebundene“ Ämter, die in einer Beziehung zum religiösen Leben stehen (z.B. Religionslehrer), das Erfordernis eines bestimmten Bekenntnisses aufgestellt werden könne.[92] Nach der liechtensteinischen Lehre ist es hingegen ausgeschlossen, konfessionelle Aspekte bei der Anstellung im liechtensteinischen Staatsdienst in Erwägung zu ziehen.[93] Auch wenn letztere Auslegung dem Wortlaut der Bestimmung besser Rechnung trägt, ist das Sachlichkeitsprinzip bei allen Gleichheitsrechten – so eben auch bei Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV – und daher auch Art. 39 erster Satz LV letztlich ein immanentes und unverzichtbares Tatbestandselement. Zutreffend ist daher zwar, dass konfessionelle Aspekte bei der Anstellung im liechtensteinischen Staatsdienst grundsächlich nicht in Erwägung gezogen werden dürfen;[94] bei spezifisch bekenntnisaffinen Fällen, wie etwa der Anstellung von Religionslehrern an staatlichen Schulen, dürfte dies aus Sachlichkeitsrücksichten jedoch anders zu betrachten sein. Nach jüngerer und zuletzt herrschender österreichischer Lehre[95] zu Art. 14 Abs. 2 StGG ist aus dieser Bestimmung kein subjektives Recht auf gleiche Pflichterfüllung abzuleiten, vielmehr wirke die Bestimmung als objektive Gleichheitsgarantie. Diese Ansicht ist m.E. zutreffend, da die Bestimmung in ihrer Gesamtheit zwar eine gewisse Symmetrie bei Rechten und Pflichten vorsieht, für welche das Religionsbekenntnis gleichermassen keine Rolle spielen soll, nicht aber akzessorische Rechte in Bezug auf (gleiche) Pflichten verankert: Anders ausgedrückt, wird aus der Pflicht auch dann kein Recht, wenn sie bekenntnisunabhängig zu erfüllen ist; fehlt das Recht an sich, kann es auch kein akzessorisches Recht geben. Dass den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen darf, wird von der liechtensteinischen Lehre zwar als grundsätzlicher Vorrang dieser staatsbürgerlichen Pflichten verstanden, die religiösen oder kirchlichen Geboten vorgingen.[96] Andererseits soll dieser Vorrang der staatsbürgerlichen Pflichten vor dem Religionsbekenntnis kein absoluter sein:[97] Es sollen auch in diesem Zusammenhang die vom StGH für Grundrechtseingriffe entwickelten materiellen Schranken gelten.[98] Demzufolge geht die Ausübung des Religionsbekenntnisses einer staatsbürgerlichen Pflicht dann vor, wenn ansonsten der Wesensgehalt der Religionsfreiheit beeinträchtigt würde oder der Eingriff in die Religionsfreiheit nicht im öffentlichen Interesse stünde oder unverhältnismässig wäre.[99] Im Ergebnis ähnelt dies der in der österreichischen Lehre vertretenen Ansicht, dass die Begründung staatsbürgerlicher Pflichten durch den Gesetzgeber selbst wiederum an der Religionsfreiheit und am Gleichheitssatz zu messen sei.[100] Wenn ein Gesetz also staatsbürgerliche Pflichten normiert, die den genannten Grundrechten in einem Ausmass widersprechen, das durch den materiellen Eingriffsvorbehalt dieser Grundrechte nicht mehr gedeckt ist, wäre dieses Gesetz insoweit verfassungswidrig. Dabei muss es allerdings wohl darauf ankommen, ob die staatsbürgerlichen Pflichten in der Verfassung selbst oder nur in einem einfachen Gesetz verankert sind: Die Anordnung staatsbürgerlicher Pflichten im Verfassungsrang steht dann nämlich auf derselben Ebene wie das jeweilige Grundrecht, sodass entweder ein Spezialitätsverhältnis vorliegt oder zwischen beiden kollidierenden Verfassungsgütern eine Abwägung durchzuführen ist. Anders sieht es aus, wenn man eine im Verfassungsrang verankerte Grundpflicht in Verhältnis zur Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK oder anderen von Liechtenstein ratifizierten internationalen Abkommen setzt. Um ein völkerrechtswidriges Ergebnis zu vermeiden, muss eine entsprechende Abwägung mit der Religionsfreiheit dann jedenfalls vorgenommen werden. Der StGH hat sich in seiner Rechtsprechung mit Verpflichtungen zum Schwimmunterricht[101] bzw. zum Sexualkundeunterricht[102] auseinandergesetzt und dabei beide Verpflichtungen aus der allgemeinen Schulpflicht gemäss Art. 16 Abs. 2 LV abgeleitet.[103] Während er eine Dispensation vom Schwimmunterricht für gerechtfertigt hielt, weil er das Kindeswohl in diesem Zusammenhang als höher als das öffentliche Interesse des Staates an der Sozialisierung und Integration der Kinder gewichtete,[104] hielt er die Verpflichtung zum Sexualkundeunterricht für zulässig[105]. Bemerkenswert ist, dass der StGH dabei weder auf Art. 39 LV einging noch den Umstand berücksichtigte, dass mit der allgemeinen Schulpflicht, aus der die beiden Verpflichtungen abgeleitet wurden, ja eine verfassungsrangige Verpflichtung vorlag. Wesentlich ist aber vor allem, dass der StGH damit die Auffassung der Lehre, dass der Vorrang staatsbürgerlicher Pflichten kein absoluter sei,[106] bestätigte.

V. Internationale Garantien

Art. 39 erster Satz LV weist strukturelle Ähnlichkeit mit den akzessorischen, eine Diskriminierung aufgrund der Religion verbietenden Gleichheitsrechten auf, die insbesondere in Art. 14 EMRK,[107] Art. 2 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II),[108] Art. 2 Abs. 2 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I),[109] Art. 5 lit. d Ziff. vii. Internationales Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung[110] sowie in Art. 2 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes[111] – alle diese Abkommen wurden von Liechtenstein ratifiziert – verankert sind. Liechtenstein gab ausserdem in Bezug auf Art. 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) den Vorbehalt ab, die in dieser Bestimmung enthaltenen Rechte bezüglich der Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz und deren Anrecht auf gleichen Schutz durch das Gesetz ohne jegliche Diskriminierung nur in Zusammenhang mit den anderen Rechten zu garantieren, welche im Pakt enthalten sind. Unterschiede zwischen diesen völkerrechtlichen Gleichheitsgarantien und Art. 39 LV bestehen allerdings hinsichtlich der Ausgestaltung als Jedermannsrecht, der über das Religionsbekenntnis hinausgehenden verpönten Differenzierungsmerkmale sowie der Art der Rechte, auf die sich die akzessorische Gleichheit bezieht. Bestimmungen im Sinne des Art. 39 zweiter Satz LV sind im Völkerrecht nur mittelbar dahingehend vorgesehen, dass die Religionsfreiheit ein Grundrecht darstellt, in das nur nach Massgabe eines materiellen Eingriffsvorbehalts eingegriffen werden darf.

Fussnoten

  1. Herzlicher Dank ergeht an Frau Univ.-Ass. Mag. Linda Rupprechter für die redaktionelle Unterstützung.
  2. Vgl. schon die Nachweise bei Höfling, Grundrechtsordnung, S. 130 und Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 192. Der Satzteil „und der Theilnahme an irgend einer Religionsgesellschaft“ entfiel in der preussischen Verfassung von 1850.
  3. Vgl. auch den in Österreich in Verfassungsrang stehenden Art. 66 Abs. 2 Staatsvertrag von St. Germain, der eine abgewandelte – nur auf österreichische Staatsangehörige beschränkte – Variante darstellt: „Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig sein, wie namentlich bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten“.
  4. Art. 49: „(4) Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden. (5) Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten.“
  5. Art. 136: „(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. (2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.“
  6. Vgl. den heutigen Art. 29 LV und dazu Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV.
  7. Beschlüsse von Fürst Johann II. vom 11. September 1920 und Revision vom 13. September 1920 der Beschlüsse zu den Schlossabmachungen Teil I., Ziff.7.
  8. Beschlüsse von Fürst Johann II. vom 11. September 1920 und Revision vom 13. September 1920 der Beschlüsse zu den Schlossabmachungen Teil I., Ziff.7.
  9. Vgl. etwa Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 189, 192.
  10. Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 189, 192.
  11. Gamper, Regeln der Verfassungsinterpretation, S. 151 ff.
  12. Vernehmlassungsbericht Neuordnung des Staatskirchenrechts, S. 71 f.
  13. Vernehmlassungsbericht Staat und Glaubensgemeinschaften, S.18 f.
  14. BuA Nr. 114/2012, S. 41 f.
  15. Zur Entstehungsgeschichte des Art. 29 LV näher Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel I., Rz. 1 ff.
  16. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 30 LV sowie Wanger, Staatsangehörigkeit, S. 621 ff.
  17. LGBl. 1971 Nr. 22.
  18. Vgl. dazu bereits oben Kapitel I.
  19. Grabenwarter, B-VG Kommentar zu Art. 14 StGG, Rz. 16; Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht, S. 85; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten, S. 368 f.; Pree, Staatskirchenrecht, S. 17 und 24; Lienbacher, Religiöse Rechte, S. 457.
  20. Vgl. etwa auch Art. 33 Abs. 3 GG, wo vom „Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte“ die Rede ist (Hervorhebung der Verfasserin); ebenso der als Teil des Grundgesetzes noch in Kraft stehende Art. 136 Weimarer Reichsverfassung (vgl. dazu schon oben Fn. 4).
  21. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.B., Rz. 26.
  22. Dafür Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 642 (bei Fn. 11).
  23. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.A., Rz. 22, und Kapitel II.B., Rz. 26 m.w.N.
  24. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.B., Rz. 26.
  25. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 Kapitel II.B., Rz. 26; Batliner, Rechtsordnung, S. 98 geht hingegen davon aus, dass die staatsbürgerlichen Rechte nur Landesangehörigen zukämen und das IV. Hauptstück sowohl staatsbürgerliche als auch politische Rechte umfasse.
  26. Vgl. dazu Kley/Vogt, Rechtsgleichheit, S. 258 f. m.w.N. auf die Rechtsprechung und h.L. Diese Erweiterung ist m.E. nicht nur deshalb problematisch, weil sie dem klaren Wortlaut und der historischen Regelungsintention widerspricht, sondern weil die eingeschränkte Deutung auch durch den Umkehrschluss zu Art. 31 Abs. 3 LV bestätigt wird. Darüber hinaus ist nicht einsichtig, warum Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz LV dann nicht auch auf alle Personen ausgedehnt wird, was jedoch bislang nicht der Fall ist (vgl. Kley/Vogt, Rechtsgleichheit, S. 278 f.).
  27. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.B., Rz. 26.
  28. Vgl. dazu noch unten Kapitel V.
  29. Vgl. dazu oben Fn. 25.
  30. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 Kapitel I.B., Rz, 12, und Kapitel II.A., Rz. 21.
  31. Grabenwarter, B-VG Kommentar zu Art. 14 StGG, Rz. 16; Lienbacher, Religiöse Rechte, S. 457.
  32. Pree, Staatskirchenrecht, S. 24.
  33. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel I.B., Rz. 12, und Kapitel II.A., Rz. 21.
  34. So schon die klassische Einteilung bei Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 421 ff.
  35. Näher dazu Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel V.A., Rz. 55.
  36. Dazu Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel V.D., Rz. 63 ff.
  37. Anders als Art. 29 Abs. 1 LV, der mit der Formulierung „nach den Bestimmungen dieser Verfassung“ klarstellt, dass nur die als solche in der Verfassung verankerten, Landesangehörigen vorbehaltenen Rechte darunter fallen, enthält Art. 29 Abs. 2 LV keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die politischen Rechte in der Verfassung selbst gewährleistet sein müssten. Aus dem Kontext der in den Grundrechtskatalog eingebetteten Bestimmung, dem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund und dem Umstand, dass alle wesentlichen politischen Rechte ohnehin in der Verfassung verankert sind, dürfte jedoch anzunehmen sein, dass damit nur die verfassungsgesetzlich gewährleisteten politischen Rechte gemeint sind; so auch Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel I.B., Rz. 12, und Kapitel IV.B., Rz. 44.
  38. Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 643.
  39. Sofern die Auffassung vertreten wird, dass sich der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV auch auf Nicht-Landesangehörige erstreckt, ist davon auszugehen, dass die Einschränkung auf Landesangehörige in Zusammenhang mit politischen Rechten im Spezialitätsverhältnis vorgeht.
  40. Vgl. die bei Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel IV.A., Rz. 43, und Kapitel IV.B., Rz. 45 aufgezählten Volksrechte auf Landesebene.
  41. Vgl. die bei Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel IV.A., Rz. 43 aufgezählten Volksrechte auf Gemeindeebene.
  42. Vgl. den Überblick bei Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 648.
  43. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel IV.B., Rz. 44.
  44. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel IV.B., Rz. 45.
  45. Vgl. Bussjäger, Kommentar zu Art. 64 LV.
  46. Vgl. dazu oben Kapitel II.A.1.
  47. Anders Batliner, Rechtsordnung, S. 98, für den das IV. Hauptstück der LV sowohl staatsbürgerliche als auch politische Rechte enthält.
  48. Zuzustimmen ist daher Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 642 (bei Fn. 11), welche die „politischen Rechte“ als Teil der „staatsbürgerlichen Rechte“ ansehen, insofern, als es sich bei den politischen Rechten tatsächlich um liechtensteinischen Landesangehörigen vorbehaltene Rechte handelt.
  49. Vgl. etwa Kondo/Popović, Rights of non-citizens, S. 356 ff.; Weber, Europäische Verfassungsvergleichung, S. 107 ff.; Pildes, Elections, S. 532 ff.
  50. Vgl. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.A., Rz. 23 mit Hinweis auf Batliner, Rechtsordnung, S. 98.
  51. Vgl. analog zu Art. 39 LV, der selbst nicht die Grundlage staatsbürgerlicher Pflichten darstellt, Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 27.
  52. So auch Grabenwarter, B-VG Kommentar zu Art. 14 StGG, Rz.17.
  53. Zur geringen Zahl der im IV. Hauptstück der LV verankerten Pflichten auch Batliner, Rechtsordnung, S. 99.
  54. Vgl. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, S. 81 ff.; Klein, Über Grundpflichten, S. 153 ff.; Hofmann, Grundrechte und Grundpflichten, S. 699 ff.; Gamper, Staat und Verfassung, S. 247.
  55. So auch VfSlg 802/1927.
  56. Grabenwarter, B-VG Kommentar zu Art. 14 StGG, Rz. 17; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten, S. 370 ff.; Pree, Staatskirchenrecht, S. 24; Lienbacher, Religiöse Rechte, S. 457 f.
  57. VfSlg 802/1927.
  58. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 27.
  59. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 30 m.w.N.
  60. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 28 mit Hinweis auf Wanger, Staatsangehörigkeit, Rz. 23.
  61. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 28 mit Hinweis auf Wanger, Staatsangehörigkeit, Rz. 23.
  62. StGH 2012/130, Erw. 3.2.4; vgl. auch Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 29 sowie Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel II.C.
  63. StGH 2014/39, Erw. 4.2.2, sowie Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel II.C.
  64. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 28.
  65. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 27.
  66. Zu besonderen Treuepflichten Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 28.
  67. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 29 mit Hinweis auf Wanger, Staatsangehörigkeit, Rz. 23.
  68. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 29 hält jedoch eine klare Regelung von politischen Pflichten im Hinblick auf die Unterscheidung von staatsbürgerlichen und politischen Rechten für notwendig.
  69. Vgl. dazu schon oben Fn. 22.
  70. VfSlg 802/1927.
  71. So wohl auch Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 30.
  72. Vgl. schon oben Kapitel I.
  73. Dazu Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel III.
  74. Vgl dazu Wille, Staat und Kirche, S. 114 ff.
  75. Vgl dazu Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel III.
  76. Wille, Reform, S. 422 sowie Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel III.C.
  77. Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 363, Rz. 112.
  78. Vgl auch Wille, Reform, S. 422.
  79. Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 363, Rz. 112.
  80. Dazu Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 365 f., Rz. 116.
  81. Dazu schon Wille, Reform, S. 403.
  82. Dagegen offenbar schon Wille, Staat und Kirche, S. 115.
  83. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 130; Höfling, Staat und Kirche, S. 371 sowie Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel III.B.
  84. Vgl. dazu Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel II.
  85. Vgl. dazu auch Wille, Reform, S. 401 ff.; Wille, Recht, S. 83 ff.; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 130 sowie Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel III.
  86. Vgl. auch Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel III.C.
  87. Art. 62 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 101 Abs. 4 B-VG.
  88. Vgl. zur Befreiung vom Religionsunterricht Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 186; zur Befreiung vom Schulgebet und von religiösen Eidesformeln Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 182.
  89. Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 627 ff.
  90. Vgl. dazu bereits oben Fn. 25.
  91. Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 638 ff.
  92. Grabenwarter, B-VG Kommentar zu Art. 14 StGG, Rz. 16; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten, S. 369; Lienbacher, Religiöse Rechte, S. 457.
  93. Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 192; Wille, Recht, S. 97.
  94. Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 192.
  95. Grabenwarter, B-VG Kommentar zu Art. 14 StGG, Rz. 17 mit Hinweisen auf die ältere Lehre in Fn. 98; Lienbacher, Religiöse Rechte, S. 457 f.
  96. Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 192; Wille, Recht, S. 97; Wille, Staat und Kirche, S. 116 und 130.
  97. Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 192.
  98. Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 192.
  99. Vgl. m.w.N. auch Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel II.C.
  100. Grabenwarter, B-VG Kommentar zu Art. 14 StGG, Rz. 17; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten, S. 370; Pree, Staatskirchenrecht, S. 25.
  101. StGH 2012/130.
  102. StGH 2014/39.
  103. Vgl. zu dieser Rechtsprechung auch Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel II.C.
  104. StGH 2012/130, Erw. 3.2.4.
  105. StGH 2014/39, Erw. 4.2.4. Vgl. ausserdem Ehrenzeller, Elternrecht, S. 201 ff.
  106. Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 192.
  107. LGBl. 1982 Nr. 60/1 LR 0.101.
  108. LGBl. 1999 Nr. 58 LR 0.103.2.
  109. LGBl. 1999 Nr. 57 LR 0.103.1.
  110. LGBl. 2000 Nr. 80 LR 0.104.1.
  111. LGBl. 1996 Nr. 163 LR 0.107.1.
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