Art. 39
The enjoyment of civil and political rights shall be independent of religious creed; religious creed may not be detrimental to civil obligations.
Autorin: Anna Gamper. Zuletzt bearbeitet: 15. November 2017[1]
Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016, verfassung.li
Inhaltsverzeichnis
Entstehung und Materialien
Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen § 19
Pillersdorfsche Verfassung 1848 § 27
Preussische Verfassung 1848 Art. 11
Preussische Verfassung 1850 Art. 12
Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder Art. 14 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung von 1874 Art. 49 Abs. 4 und 5
Weimarer Reichsverfassung 1919 Art. 136
Verfassungsentwurf Prinz Karl § 9
Verfassungsentwurf Beck Art. 14, Art. 22 Abs. 2
Beschlüsse von Fürst Johann II. vom 11. September 1920
Revision vom 13. September 1920 der Beschlüsse zu den Schlossabmachungen Teil I, Ziff. 7
RV (1. Fassung) § 38 und RV (2. Fassung) § 39
Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend Neuordnung des Staatskirchenrechts 2008
Literatur
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I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte
II. Begriffe
A. Staatsbürgerliche und politische Rechte
1. Staatsbürgerliche Rechte
Was unter staatsbürgerlichen Rechten zu verstehen ist, wird in Art. 39 LV nicht definiert. Art. 29 LV normiert jedoch, dass die staatsbürgerlichen Rechte jedem Landesangehörigen nach den Bestimmungen der LV zustehen.[15] Zu differenzieren ist dabei zwischen dem Begriff der „staatsbürgerlichen Rechte“ und dem in Art. 30 LV[16] erwähnten „Staatsbürgerrecht“, worunter das Recht auf die liechtensteinische Staatsbürgerschaft zu verstehen ist, an die dann staatsbürgerliche Rechte anknüpfen. Die von der LV etwas unsystematisch vorgenommene Differenzierung in „Landesangehörige“ und „Landesbürger“ ist dabei unmassgeblich: Art. 1 Verfassungsgesetz vom 17. Dezember 1970 betreffend die authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“[17] bestimmt, dass unter dem von der Verfassung verwendeten Begriff „Landesangehörige“ alle Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht ohne Unterschied des Geschlechts zu verstehen sind. Von Kleinigkeiten in der Schreibweise abgesehen, unterscheidet sich Art. 39 erster Satz LV von Art. 14 Abs. 2 erster Satz StGG nur im Hinblick darauf, dass erstere Bestimmung von „staatsbürgerlichen“ Rechten, letztere Bestimmung hingegen von „bürgerlichen“ Rechten spricht. Dieser Unterschied ist m.E. beachtlich, ist doch davon auszugehen, dass die LV 1921 nicht ohne Grund von der älteren österreichischen Begrifflichkeit – übrigens auch von dem in Art. 22 Abs. 2 des Verfassungsentwurfs von Beck verwendeten Begriff der „bürgerlichen“ Rechte –[18] abging. Die österreichische Lehre zu Art. 14 StGG[19] versteht unter den „bürgerlichen“ Rechten diejenigen nach § 1 ABGB, also Normen, die das Verhältnis der Bürger untereinander betreffen. Nun gilt § 1 ABGB zwar auch in Liechtenstein, doch hielt der liechtensteinische Verfassungsgesetzgeber es trotzdem für angebracht, den Begriff der „bürgerlichen“ Rechte aus Art. 14 Abs. 2 StGG nicht zu übernehmen, sondern in Art. 39 erster Satz LV vielmehr von „staatsbürgerlichen“ Rechten zu sprechen. Schon vom Wortlaut her ist unter „staatsbürgerlich“ etwas anderes als „bürgerlich“ zu verstehen.[20] Berücksichtigt man, dass Art. 29 LV staatsbürgerliche Rechte als jene definiert, die Landesangehörigen nach Massgabe der Verfassung zukommen, wird der Unterschied zu „bürgerlich“ noch deutlicher: Es geht somit nicht um private Rechte, die allen möglichen Personen aufgrund bürgerlichen Rechts eingeräumt werden können, sondern um Landesangehörigen aufgrund der LV zustehende Rechte.[21] Dabei stellt sich die Frage, ob zu staatsbürgerlichen Rechten nur jene verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zählen, die einzig liechtensteinischen Landesangehörigen zustehen,[22] oder auch Jedermannsrechte umfasst sind, die nicht nur Landesangehörigen zustehen. Zutreffend ist, als „staatsbürgerliche Rechte“ zunächst alle Rechte anzusehen, die Landesbürgern nach der LV zustehen, auch wenn es sich um Rechte handelt, die nicht nur Landesangehörigen zustehen.[23] Dafür spricht der Umstand, dass die im IV. Hauptstück der LV, das nach seiner Überschrift von den „allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen“ handelt, aufgezählten Grundrechte mittlerweile überwiegend, in weitgehender Überlagerung des Art. 31 Abs. 3 LV,[24] als Jedermannsrechte ausgestaltet sind,[25] ja selbst der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV als auf alle Personen anwendbar verstanden wird.[26] Landesangehörigen vorbehaltene Rechte finden sich im IV. Hauptstück nur noch in Art. 28 Abs. 1 LV (freie Niederlassung, Vermögenserwerb), Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz LV (gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern) sowie Art. 43 LV (Beschwerdeführung). Es wäre aber nicht einzusehen, dass Landesangehörige bloss aufgrund des Umstands, dass Grundrechte zunehmend als Jedermannsrechte verstanden werden,[27] nur noch in diesen vereinzelten Fällen bekenntnisunabhängig zu behandeln wären, zumal dies auch in merkwürdigem Gegensatz zu Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV stünde, der eine bekenntnisunabhängige Gleichbehandlung der Landesangehörigen ohnehin auch in Bezug auf andere Rechte mitverbürgt. Vor diesem Hintergrund, aber auch im Lichte des Art. 14 EMRK[28] (in Bezug auf die in der EMRK gewährleisteten Rechte, darunter auch diejenigen gemäss Art. 9 EMRK) muss der Begriff der staatsbürgerlichen Rechte daher m.E. als Summe all jener nach der LV verliehenen Rechte verstanden werden, die Landesangehörigen zustehen, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Rechte nur Landesangehörigen oder auch anderen Personen zustehen. Der bekenntnisunabhängige Genuss dieser Rechte gemäss Art. 39 erster Satz LV muss bei dieser weiten Auslegung dann aber auch allen Personen zukommen, die Träger dieser Rechte sind, d.h. wiederum nicht nur Landesangehörigen. In eine ähnliche Richtung verläuft das Argument, dass Nicht-Landesangehörige, die als Grundrechtsträger des allgemeinen Gleichheitssatzes verstanden werden,[29] schon aus diesem Grundrecht einen grundsätzlichen Anspruch auf eine bekenntnisunabhängige Behandlung durch den Staat ableiten können.2. Politische Rechte
Einzuschränken ist der Begriff der staatsbürgerlichen Rechte aber dahingehend, dass jene Rechte nach Massgabe der LV, die politische Rechte darstellen, davon zu differenzieren sind.[30] Nach der österreichischen Lehre zu Art. 14 Abs. 2 erster Satz StGG, der ebenfalls von „politischen Rechten“ spricht, handelt es sich dabei um die Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat, wie insbesondere Grundrechte,[31] bzw. um „öffentlich-rechtliche Normen“[32]. Die in Art. 14 Abs. 2 erster Satz StGG vorgenommene Gegenüberstellung von bürgerlichen und politischen Rechten, die in gewisser Weise das Gegensatzpaar „privates Recht“ – „öffentliches Recht“ nachvollzieht, ist für Art. 39 LV jedoch insofern unbeachtlich, als hier mit der Ersetzung des Begriffs „bürgerlich“ durch „staatsbürgerlich“ ein anderer Weg beschritten wurde, sodass auch die Gegenüberstellung von „staatsbürgerlichen“ mit „politischen“ Rechten eine andere Konnotation erhält. Für die systematische Auslegung der politischen Rechte gemäss Art. 39 erster Satz LV ist Art. 29 LV heranzuziehen, der wie Art. 39 erster Satz LV staatsbürgerliche und politische Rechte parallelisiert, woraus sich aber auch ihre Inkongruenz ableiten lässt.[33] Aus Art. 29 Abs. 2 LV ist ein wesentlich engeres Verständnis von politischen Rechten ableitbar als das österreichische, das dem status activus, als im eigentlichen Sinn politischen Grundrechten,[34] viel eher entspricht als die dem in Art. 14 Abs. 2 erster Satz StGG verwendeten Begriff von der österreichischen Lehre zugeschriebene Bedeutung. Dafür spricht schon die in Art. 29 Abs. 2 LV vorgesehene Altersbeschränkung,[35] was gerade für politische Grundrechte typisch ist; auch das Kriterium der Einstellung im Wahl- und Stimmrecht[36] spricht für ein derartiges Verständnis. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass Art. 39 erster Satz LV, anders als Art. 29 Abs. 2 LV, keine Einschränkung auf „Landesangelegenheiten“ vornimmt, also sämtliche politische Rechte nach der LV, d.h. auch diejenigen in Gemeindeangelegenheiten, umfasst. Je nachdem, ob es sich um Landesangelegenheiten oder Gemeindeangelegenheiten handelt, ist der Kreis der Grundrechtsträger der politischen Rechte – und damit auch der Kreis der Grundrechtsträger der akzessorischen Gleichheit gemäss Art. 39 erster Satz LV – unterschiedlich. Einschränkungen in Bezug auf politische Rechte in Landesangelegenheiten ergeben sich gemäss Art. 29 Abs. 2 LV insofern, als es sich um Landesangehörige handeln muss, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben und die nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind. Für Gemeindeangelegenheiten ist aus Art. 111 LV ableitbar, dass nur alle in der jeweiligen Gemeinde wohnhaften Landesangehörigen wahl- und stimmberechtigt sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass politische Rechte im Sinne des Art. 29 Abs. 2 und Art. 39 erster Satz LV einen Bezug zum Wahl- und Stimmrecht haben sowie in der LV selbst – ausserhalb des IV. Hauptstücks – verankert sein müssen[37] und dass Grundrechtsträger nur Landesangehörige sein können[38], welche die erwähnten Voraussetzungen erfüllen.[39] Es fallen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte in Zusammenhang mit dem Wahlrecht sowie der Ausübung direkt-demokratischer Instrumente auf Landes-[40] wie Gemeindeebene[41] darunter,[42] wobei angenommen wird, dass nur jene Rechte darunter fielen, die „unmittelbar einen Entscheid über eine Sachvorlage oder die Mitglieder eines politischen Organs herbeiführen“[43]. Aus der Verfassung ist m.E. jedoch nicht ableitbar, dass es sich nur um Rechte handeln darf, die unmittelbar einen solchen Entscheid herbeiführen. Beispielsweise ist auch die Einberufung des Landtags durch 1000 wahlberechtigte Landesangehörige (Art. 48 Abs. 2 LV), obwohl sie nach derselben Ansicht, wonach politische Rechte unmittelbar einen Entscheid herbeizuführen hätten,[44] zu den politischen Rechten gezählt wird, kein unmittelbar zu einem Entscheid führendes Instrument. Sollten politische Rechte tatsächlich nur jene sein, die entweder unmittelbar einen Entscheid über eine Sachvorlage oder über die Mitglieder eines politischen Organs herbeiführen, dürften etwa die Initiativen gemäss Art. 64 LV[45] auch nicht davon umfasst sein, weil die unmittelbare Rechtsfolge nur deren Verhandlung im Landtag ist. Dass das Petitionsrecht gemäss Art. 42 LV kein politisches Recht sein soll, weil es nicht unmittelbar auf einen Entscheid gerichtet sei, wäre m.E. anders zu begründen: Das Petitionsrecht ist vielmehr deshalb kein politisches Recht im Sinne des Art. 29 Abs. 2 LV und Art. 39 erster Satz LV, weil es im IV. Hauptstück verankert ist und insofern eher unter die „staatsbürgerlichen Rechte“ im beschriebenen Sinne (wenn es auch ein Jedermannsrecht darstellt)[46] zu zählen ist.3. Ergebnis
Staatsbürgerliche Rechte sind demnach alle Rechte von Landesangehörigen (möglicherweise auch anderer Personen), die nicht politische Rechte sind. Sie finden sich insbesondere im IV. Hauptstück, könnten theoretisch aber auch an anderen Stellen der Verfassung verankert sein, sofern es sich dabei nicht um politische Rechte handelt. Art. 29 Abs. 1 LV spricht nämlich davon, dass es sich um Rechte nach den Bestimmungen der LV und nicht nur des IV. Hauptstücks handelt. Umgekehrt umfassen die politischen Rechte keine Rechte des IV. Hauptstücks, auch wenn sie einen politischen Charakter haben, wie das Recht auf Meinungs- und Gedankenfreiheit gemäss Art. 40 LV, das freie Vereins- und Versammlungsrecht gemäss Art. 41 LV oder das Petitionsrecht gemäss Art. 42 LV.[47]Aus dieser Unterscheidung ergibt sich ein einigermassen paradoxes Bild: Staatsbürgerliche Rechte sind überwiegend Rechte, die keineswegs nur Landesangehörigen zustehen. Politische Rechte sind hingegen Landesangehörigen gewährleistete Rechte (und wären insofern tatsächlich „staatsbürgerliche Rechte“ im eigentlichen Sinn)[48], wie sie sich insbesondere im Zusammenhang mit Wahlrecht und direkter Demokratie ergeben, jedoch keineswegs alle Grundrechte, die man im Sinne einer wissenschaftlichen Kategorienbildung als „politisch“ bezeichnen könnte. Grund dafür ist die von Art. 29 Abs. 2 LV und Art. 39 erster Satz LV vorgenommene Differenzierung zwischen „staatsbürgerlich“ und „politisch“, die jedoch auf keinem begrifflich-inhaltlichen Gegensatzpaar beruht: Nach einer allgemeinen wissenschaftlichen Kategorisierung sind klassische politische Rechte auf nationaler Ebene nämlich sogar typischerweise Staatsbürgern vorbehaltene Rechte.[49] Dass staatsbürgerliche Rechte im Grunde alle nicht-politischen Grundrechte der LV sein sollen, widerspricht daher zumindest der gängigen Begriffsbildung. Dass darüber hinaus die staatsbürgerlichen Rechte ohnehin keine besondere Konnotation zum Staatsbürgerbegriff haben, weil die meisten von ihnen als Jedermannsrechte ausgestaltet sind, ist ebenfalls befremdlich. Erklärbar sind diese unüblich konnotierten Begrifflichkeiten aus der Entstehungsgeschichte, der Abweichung von Art. 14 Abs. 2 erster Satz StGG in Bezug auf den Begriff „bürgerlichen“ und dem Alter der Verfassungssprache[50], die der jüngeren Grundrechtejudikatur nicht angepasst wurde. Das Religionsbekenntnis stellt demnach zum einen dann ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal dar, wenn es um die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte von Landesangehörigen, einschliesslich ihrer politischen Rechte (mit den in Art. 29 Abs. 2 LV und Art. 111 LV vorgesehenen Einschränkungen), geht. Beispielsweise bedeutet dies auch, dass Ordensleuten mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit die Ausübung politischer Rechte, einschliesslich der möglichen Übernahme politischer Ämter, nach den allgemeinen Voraussetzungen der Ausübung politischer Rechte zusteht. Zum anderen ist eine Differenzierung nach dem Religionsbekenntnis im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Jedermannsrechte, zu denen die politischen Rechte jedoch nicht zählen, unzulässig. Personen, die keine liechtensteinischen Landesangehörigen sind, können sich auf Art. 39 erster Satz LV demnach nicht in Bezug auf politische Rechte berufen, weil ihnen diese an sich vorenthalten sind. Da der „Genuss“ der staatsbürgerlichen und politischen Rechte vom Religionsbekenntnis unabhängig ist, ist nur die bekenntnisunabhängige Ausübung dieser Rechte geschützt; die Frage der Voraussetzungen des Erwerbs dieser Rechte (vgl. auch Art. 30 LV) und damit der Grundrechtsträgerschaft an sich hat damit nichts zu tun, sondern wird an anderen Stellen der LV geregelt.[51]B. Staatsbürgerliche Pflichten
Art. 39 zweiter Satz LV erwähnt die „staatsbürgerlichen Pflichten“, während von „politischen Pflichten“ nicht die Rede ist. Eine Legaldefinition zum Begriff der staatsbürgerlichen Pflichten findet sich nicht. Ebenso wenig regelt Art. 39 zweiter Satz LV selbst die staatsbürgerlichen Pflichten, sondern knüpft lediglich an diese an.[52] Fraglich ist daher, was unter ihnen zu verstehen ist und wo sie verankert sind. Die Überschrift des IV. Hauptstücks spricht von „allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen“, das IV. Hauptstück selbst enthält aber fast ausschliesslich Grundrechte. Als Verpflichtungen können lediglich die in Art. 28 Abs. 3 LV verankerte Bestimmung, wonach der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Fürstentums zur Beobachtung der Gesetze verpflichte, sowie Art. 44 Abs. 1 LV, der jeden Waffenfähigen bis zum zurückgelegten 60. Lebensjahr im Fall der Not zur „Verteidigung des Vaterlandes“ verpflichtet, verstanden werden.[53] Dabei handelt es sich aber nicht bloss um an Landesangehörige adressierte Verpflichtungen, sondern Grundpflichten[54], die an jedermann gerichtet sind. Ansonsten normiert – ausserhalb des IV. Hauptstücks – Art. 16 Abs. 2 LV die allgemeine Schulpflicht, wobei wiederum keine Einschränkung auf Landesangehörige ersichtlich ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob zu den staatsbürgerlichen Pflichten auch andere Pflichten als Grundpflichten gehören könnten – Pflichten also, die nicht im Verfassungsrang verankert sind. Der Begriff der staatsbürgerlichen Pflichten wird – anders als der Begriff der „bürgerlichen Rechte“ – auch von Art. 14 Abs. 2 StGG verwendet. Einigen Autoren zufolge handelt es sich dabei „besonders“ um rechtliche Pflichten[55], zu denen in Österreich die Wehrpflicht, sonstige Dienstpflichten, die Pflicht zur Übernahme eines Amtes als Geschworener oder Schöffe und die Ablegung eines Zeugnisses vor Gericht zählen.[56] Dabei handelt es sich zwar überwiegend, aber nicht ausschliesslich um Grundpflichten, die im Verfassungsrang stehen. Nach dem österreichischen VfGH ist aus Art. 14 Abs. 2 StGG abzuleiten, dass sich „niemand einer rechtlichen Pflicht durch Berufung auf entgegenstehende religiöse Anschauungen entschlagen kann, da sonst jedermann die Möglichkeit geboten wäre, sich nach Belieben außerhalb des Gesetzes zu stellen“.[57] Damit wird einerseits klargestellt, dass staatsbürgerliche Pflichten nicht nur im Verfassungs-, sondern auch im einfachen Gesetzesrang verankert werden können. Andererseits wird damit aber auch klargestellt, dass staatsbürgerliche Pflichten nicht nur Pflichten von Staatsbürgern dieses Staates, sondern Jedermannspflichten darstellen. Der Begriff „staatsbürgerlich“ ist demnach nicht (nur) auf den Kreis der Verpflichteten, sondern auf die Natur der jeweiligen Verpflichtung zu beziehen, die eine besondere Staatsgerichtetheit aufweisen muss. Wendet man diese Judikatur auf Art. 39 Abs. 2 LV an, so können unter staatsbürgerlichen Pflichten sowohl die Pflichten von Landesangehörigen als auch Nicht-Landesangehörigen gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein verstanden werden, ob diese nun in der LV selbst oder bloss in einfachen Gesetzen verankert sind. Dazu zählen die bereits erwähnten Grundpflichten, aber auch Pflichten, die nicht im Verfassungsrang normiert sind, sofern es für sie zumindest eine gesetzliche Grundlage gibt.[58]Übereinstimmung herrscht in der liechtensteinischen Lehre dahingehend, dass es kein kohärentes Begriffsbild von „staatsbürgerlichen Pflichten“ gebe.[59] Als derartige Pflichten dürften die Wehrpflicht[60] und allgemeine Schulpflicht[61] unbestreitbar sein. Eine aus der allgemeinen Schulpflicht erfliessende „staatsbürgerliche Pflicht, am schulischen Schwimmunterricht teilzunehmen“, erkannte der StGH[62]. Er erkannte weiters, dass Art. 16 Abs. 2 LV eine allgemeine Schulpflicht statuiere, „die den ganzen Schulunterricht, also auch den Sexualkundeunterricht“, erfasse, sodass anzunehmen ist, dass der StGH auch den Sexualkundeunterricht als staatsbürgerliche Pflicht ansieht.[63] Gegen die Annahme einer Treue- und Gesetzesbeachtungspflicht wurde argumentiert, dass sich für erstere kein Anknüpfungspunkt in der Verfassung finde und letztere eine Jedermannspflicht darstelle.[64] Beides spricht m.E. jedoch nicht zwingend gegen die Annahme einer staatsbürgerlichen Pflicht, gilt doch z.B. die allgemeine Schulpflicht auch für jedermann und wird eine „bloss“ gesetzliche Verankerung dieser Pflichten sonst auch als ausreichend angesehen[65]. Eher ist eine allgemeine Treuepflicht deshalb nicht anzunehmen, weil sie weder in der Verfassung noch in einfachen Gesetzen statuiert wird.[66] Dass Gesetze zu beachten sind, ergibt sich schon aus Art. 28 Abs. 3 LV. Dass die in Art. 3 VRG einfachgesetzlich angeordnete Wahl- und Stimmpflicht eine staatsbürgerliche Pflicht sein soll,[67] ist m.E. zutreffend, sofern man eine einfachgesetzliche Grundlage staatsbürgerlicher Pflichten überhaupt als zulässig ansieht. Dass es sich dabei – inhaltlich betrachtet – um eine „politische“ Pflicht handelt, spricht nicht gegen eine Kategorisierung als „staatsbürgerliche Pflicht“, da die – ohnehin problematische – Differenzierung zwischen „staatsbürgerlich“ und „politisch“ nur in Bezug auf die in Art. 29 LV und Art. 39 erster Satz LV erwähnten Rechte gezogen wird.[68] Geht man mit der Lehre[69] davon aus, dass der Begriff der staatsbürgerlichen Rechte in Art. 29 Abs. 1 und Art. 39 erster Satz LV auch Jedermannsrechte umfasst, obwohl dies den ursprünglichen Begriffsinhalt von „staatsbürgerlich“ doch einigermassen entleert, ist auch nichts gegen eine analoge Erweiterung des Begriffs der „staatsbürgerlichen Pflichten“ einzuwenden. Es schiene darüber hinaus eine sachlich ungerechtfertigte Privilegierung von Nicht-Landesangehörigen zu sein, diese liechtensteinischen Landesangehörigen zwar in Bezug auf den bekenntnisunabhängigen Genuss der (meisten) staatsbürgerlichen Rechte, nicht aber in Bezug auf die staatsbürgerlichen Pflichten gleichzustellen. Die sinngemässe Übernahme des auch vom österreichischen VfGH[70] angenommenen, zumindest bei manchen Pflichten auf Nicht-Staatsangehörge erweiterten Kreises der Verpflichteten[71] ist daher wohl naheliegend. Bei staatsbürgerlichen Pflichten handelt es sich demnach um Pflichten, die in der Verfassung oder in einem einfachen Gesetz verankert sind und liechtensteinische Landesangehörige wie auch andere Personen zu besonderen Pflichten gegenüber dem Staat verhalten.C. Religionsbekenntnis
Der Begriff des Religionsbekenntnisses wird in Art. 39 erster Satz LV ausdrücklich verwendet und kommt sinngemäss auch im zweiten Satz mit der Wortfolge „durch denselben“ (rectius: durch das Religionsbekenntnis)[72] vor. Der Begriff unterliegt keiner Legaldefinition, wird allerdings auch in Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz LV erwähnt, wonach anderen Konfessionen als der römisch-katholischen Kirche unter anderem die Bestätigung „ihres Bekenntnisses“ gewährleistet wird.[73]Mit dieser Formulierung geht der Verfassungsgeber jedenfalls davon aus, dass sowohl die römisch-katholische Kirche als auch andere Konfessionen über ein „Bekenntnis“ verfügen. Während die Bekenntnisfreiheit[74] im Sinne des Art. 37 Abs. 2 LV einen stärker verbandsgrundrechtlichen Charakter hat,[75] geht es in Art. 39 LV um die individuellen Rechte und Pflichten von Personen, die einem Religionsbekenntnis zu einer Konfession angehören. Unter Konfessionen können dabei alle, nicht nur christliche Religionsgemeinschaften verstanden werden.[76] Was als noch „identifizierbare“[77] Religion anzusehen ist, auf die sich ein Religionsbekenntnis beziehen kann, unterliegt keiner Legaldefinition,[78] doch wird angenommen, dass dafür ein Bekenntnis, Vorgaben für die Lebensweise, ein Kult sowie die Darlegung, auf welche Weise die mit einer bestimmten Religion verbundenen Rechte ermöglicht werden sollen, erforderlich sind.[79] Schon im Lichte des auch die negative Religionsfreiheit[80] umfassenden Art. 9 EMRK, der im Rahmen einer völkerrechtskonformen Interpretation in die Auslegung des Art. 39 LV einzubeziehen ist, sowie des Art. 37 LV[81] ist dabei auch anzunehmen, dass der Umstand, dass jemand ohne Religionsbekenntnis ist, demjenigen mit Religionsbekenntnis gleichzusetzen ist: Der Genuss der staatsbürgerlichen und politischen Rechte bzw. die staatsbürgerlichen Pflichten sind demzufolge einerseits davon unabhängig, welches Religionsbekenntnis man hat; andererseits aber auch davon, ob man überhaupt ein Religionsbekenntnis hat. Damit erübrigen sich aber auch Versuche, Atheismus als Form eines religiösen Bekenntnisses darzustellen.[82]III. Religiöse Neutralität des Staates und säkulare Verfassung
IV. Akzessorische Gleichheit
V. Internationale Garantien
Fussnoten
- ↑ Herzlicher Dank ergeht an Frau Univ.-Ass. Mag. Linda Rupprechter für die redaktionelle Unterstützung.
- ↑ Vgl. schon die Nachweise bei Höfling, Grundrechtsordnung, S. 130 und Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 192. Der Satzteil „und der Theilnahme an irgend einer Religionsgesellschaft“ entfiel in der preussischen Verfassung von 1850.
- ↑ Vgl. auch den in Österreich in Verfassungsrang stehenden Art. 66 Abs. 2 Staatsvertrag von St. Germain, der eine abgewandelte – nur auf österreichische Staatsangehörige beschränkte – Variante darstellt: „Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig sein, wie namentlich bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten“.
- ↑ Art. 49: „(4) Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden. (5) Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten.“
- ↑ Art. 136: „(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. (2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.“
- ↑ Vgl. den heutigen Art. 29 LV und dazu Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV.
- ↑ Beschlüsse von Fürst Johann II. vom 11. September 1920 und Revision vom 13. September 1920 der Beschlüsse zu den Schlossabmachungen Teil I., Ziff.7.
- ↑ Beschlüsse von Fürst Johann II. vom 11. September 1920 und Revision vom 13. September 1920 der Beschlüsse zu den Schlossabmachungen Teil I., Ziff.7.
- ↑ Vgl. etwa Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 189, 192.
- ↑ Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 189, 192.
- ↑ Gamper, Regeln der Verfassungsinterpretation, S. 151 ff.
- ↑ Vernehmlassungsbericht Neuordnung des Staatskirchenrechts, S. 71 f.
- ↑ Vernehmlassungsbericht Staat und Glaubensgemeinschaften, S.18 f.
- ↑ BuA Nr. 114/2012, S. 41 f.
- ↑ Zur Entstehungsgeschichte des Art. 29 LV näher Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel I., Rz. 1 ff.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 30 LV sowie Wanger, Staatsangehörigkeit, S. 621 ff.
- ↑ LGBl. 1971 Nr. 22.
- ↑ Vgl. dazu bereits oben Kapitel I.
- ↑ Grabenwarter, B-VG Kommentar zu Art. 14 StGG, Rz. 16; Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht, S. 85; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten, S. 368 f.; Pree, Staatskirchenrecht, S. 17 und 24; Lienbacher, Religiöse Rechte, S. 457.
- ↑ Vgl. etwa auch Art. 33 Abs. 3 GG, wo vom „Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte“ die Rede ist (Hervorhebung der Verfasserin); ebenso der als Teil des Grundgesetzes noch in Kraft stehende Art. 136 Weimarer Reichsverfassung (vgl. dazu schon oben Fn. 4).
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.B., Rz. 26.
- ↑ Dafür Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 642 (bei Fn. 11).
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.A., Rz. 22, und Kapitel II.B., Rz. 26 m.w.N.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.B., Rz. 26.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 Kapitel II.B., Rz. 26; Batliner, Rechtsordnung, S. 98 geht hingegen davon aus, dass die staatsbürgerlichen Rechte nur Landesangehörigen zukämen und das IV. Hauptstück sowohl staatsbürgerliche als auch politische Rechte umfasse.
- ↑ Vgl. dazu Kley/Vogt, Rechtsgleichheit, S. 258 f. m.w.N. auf die Rechtsprechung und h.L. Diese Erweiterung ist m.E. nicht nur deshalb problematisch, weil sie dem klaren Wortlaut und der historischen Regelungsintention widerspricht, sondern weil die eingeschränkte Deutung auch durch den Umkehrschluss zu Art. 31 Abs. 3 LV bestätigt wird. Darüber hinaus ist nicht einsichtig, warum Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz LV dann nicht auch auf alle Personen ausgedehnt wird, was jedoch bislang nicht der Fall ist (vgl. Kley/Vogt, Rechtsgleichheit, S. 278 f.).
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.B., Rz. 26.
- ↑ Vgl. dazu noch unten Kapitel V.
- ↑ Vgl. dazu oben Fn. 25.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 Kapitel I.B., Rz, 12, und Kapitel II.A., Rz. 21.
- ↑ Grabenwarter, B-VG Kommentar zu Art. 14 StGG, Rz. 16; Lienbacher, Religiöse Rechte, S. 457.
- ↑ Pree, Staatskirchenrecht, S. 24.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel I.B., Rz. 12, und Kapitel II.A., Rz. 21.
- ↑ So schon die klassische Einteilung bei Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 421 ff.
- ↑ Näher dazu Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel V.A., Rz. 55.
- ↑ Dazu Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel V.D., Rz. 63 ff.
- ↑ Anders als Art. 29 Abs. 1 LV, der mit der Formulierung „nach den Bestimmungen dieser Verfassung“ klarstellt, dass nur die als solche in der Verfassung verankerten, Landesangehörigen vorbehaltenen Rechte darunter fallen, enthält Art. 29 Abs. 2 LV keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die politischen Rechte in der Verfassung selbst gewährleistet sein müssten. Aus dem Kontext der in den Grundrechtskatalog eingebetteten Bestimmung, dem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund und dem Umstand, dass alle wesentlichen politischen Rechte ohnehin in der Verfassung verankert sind, dürfte jedoch anzunehmen sein, dass damit nur die verfassungsgesetzlich gewährleisteten politischen Rechte gemeint sind; so auch Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel I.B., Rz. 12, und Kapitel IV.B., Rz. 44.
- ↑ Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 643.
- ↑ Sofern die Auffassung vertreten wird, dass sich der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV auch auf Nicht-Landesangehörige erstreckt, ist davon auszugehen, dass die Einschränkung auf Landesangehörige in Zusammenhang mit politischen Rechten im Spezialitätsverhältnis vorgeht.
- ↑ Vgl. die bei Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel IV.A., Rz. 43, und Kapitel IV.B., Rz. 45 aufgezählten Volksrechte auf Landesebene.
- ↑ Vgl. die bei Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel IV.A., Rz. 43 aufgezählten Volksrechte auf Gemeindeebene.
- ↑ Vgl. den Überblick bei Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 648.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel IV.B., Rz. 44.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel IV.B., Rz. 45.
- ↑ Vgl. Bussjäger, Kommentar zu Art. 64 LV.
- ↑ Vgl. dazu oben Kapitel II.A.1.
- ↑ Anders Batliner, Rechtsordnung, S. 98, für den das IV. Hauptstück der LV sowohl staatsbürgerliche als auch politische Rechte enthält.
- ↑ Zuzustimmen ist daher Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, S. 642 (bei Fn. 11), welche die „politischen Rechte“ als Teil der „staatsbürgerlichen Rechte“ ansehen, insofern, als es sich bei den politischen Rechten tatsächlich um liechtensteinischen Landesangehörigen vorbehaltene Rechte handelt.
- ↑ Vgl. etwa Kondo/Popović, Rights of non-citizens, S. 356 ff.; Weber, Europäische Verfassungsvergleichung, S. 107 ff.; Pildes, Elections, S. 532 ff.
- ↑ Vgl. Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.A., Rz. 23 mit Hinweis auf Batliner, Rechtsordnung, S. 98.
- ↑ Vgl. analog zu Art. 39 LV, der selbst nicht die Grundlage staatsbürgerlicher Pflichten darstellt, Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 27.
- ↑ So auch Grabenwarter, B-VG Kommentar zu Art. 14 StGG, Rz.17.
- ↑ Zur geringen Zahl der im IV. Hauptstück der LV verankerten Pflichten auch Batliner, Rechtsordnung, S. 99.
- ↑ Vgl. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, S. 81 ff.; Klein, Über Grundpflichten, S. 153 ff.; Hofmann, Grundrechte und Grundpflichten, S. 699 ff.; Gamper, Staat und Verfassung, S. 247.
- ↑ So auch VfSlg 802/1927.
- ↑ Grabenwarter, B-VG Kommentar zu Art. 14 StGG, Rz. 17; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten, S. 370 ff.; Pree, Staatskirchenrecht, S. 24; Lienbacher, Religiöse Rechte, S. 457 f.
- ↑ VfSlg 802/1927.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 27.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 30 m.w.N.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 28 mit Hinweis auf Wanger, Staatsangehörigkeit, Rz. 23.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 28 mit Hinweis auf Wanger, Staatsangehörigkeit, Rz. 23.
- ↑ StGH 2012/130, Erw. 3.2.4; vgl. auch Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 29 sowie Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel II.C.
- ↑ StGH 2014/39, Erw. 4.2.2, sowie Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel II.C.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 28.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 27.
- ↑ Zu besonderen Treuepflichten Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 28.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 29 mit Hinweis auf Wanger, Staatsangehörigkeit, Rz. 23.
- ↑ Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 29 hält jedoch eine klare Regelung von politischen Pflichten im Hinblick auf die Unterscheidung von staatsbürgerlichen und politischen Rechten für notwendig.
- ↑ Vgl. dazu schon oben Fn. 22.
- ↑ VfSlg 802/1927.
- ↑ So wohl auch Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel II.C., Rz. 30.
- ↑ Vgl. schon oben Kapitel I.
- ↑ Dazu Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel III.
- ↑ Vgl dazu Wille, Staat und Kirche, S. 114 ff.
- ↑ Vgl dazu Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel III.
- ↑ Wille, Reform, S. 422 sowie Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel III.C.
- ↑ Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 363, Rz. 112.
- ↑ Vgl auch Wille, Reform, S. 422.
- ↑ Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 363, Rz. 112.
- ↑ Dazu Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 365 f., Rz. 116.
- ↑ Dazu schon Wille, Reform, S. 403.
- ↑ Dagegen offenbar schon Wille, Staat und Kirche, S. 115.
- ↑ Höfling, Grundrechtsordnung, S. 130; Höfling, Staat und Kirche, S. 371 sowie Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel III.B.
- ↑ Vgl. dazu Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel II.
- ↑ Vgl. dazu auch Wille, Reform, S. 401 ff.; Wille, Recht, S. 83 ff.; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 130 sowie Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel III.
- ↑ Vgl. auch Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel III.C.
- ↑ Art. 62 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 101 Abs. 4 B-VG.
- ↑ Vgl. zur Befreiung vom Religionsunterricht Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 186; zur Befreiung vom Schulgebet und von religiösen Eidesformeln Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 182.
- ↑ Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 627 ff.
- ↑ Vgl. dazu bereits oben Fn. 25.
- ↑ Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 638 ff.
- ↑ Grabenwarter, B-VG Kommentar zu Art. 14 StGG, Rz. 16; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten, S. 369; Lienbacher, Religiöse Rechte, S. 457.
- ↑ Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 192; Wille, Recht, S. 97.
- ↑ Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 192.
- ↑ Grabenwarter, B-VG Kommentar zu Art. 14 StGG, Rz. 17 mit Hinweisen auf die ältere Lehre in Fn. 98; Lienbacher, Religiöse Rechte, S. 457 f.
- ↑ Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 192; Wille, Recht, S. 97; Wille, Staat und Kirche, S. 116 und 130.
- ↑ Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 192.
- ↑ Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 192.
- ↑ Vgl. m.w.N. auch Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel II.C.
- ↑ Grabenwarter, B-VG Kommentar zu Art. 14 StGG, Rz. 17; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten, S. 370; Pree, Staatskirchenrecht, S. 25.
- ↑ StGH 2012/130.
- ↑ StGH 2014/39.
- ↑ Vgl. zu dieser Rechtsprechung auch Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV, Kapitel II.C.
- ↑ StGH 2012/130, Erw. 3.2.4.
- ↑ StGH 2014/39, Erw. 4.2.4. Vgl. ausserdem Ehrenzeller, Elternrecht, S. 201 ff.
- ↑ Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 192.
- ↑ LGBl. 1982 Nr. 60/1 LR 0.101.
- ↑ LGBl. 1999 Nr. 58 LR 0.103.2.
- ↑ LGBl. 1999 Nr. 57 LR 0.103.1.
- ↑ LGBl. 2000 Nr. 80 LR 0.104.1.
- ↑ LGBl. 1996 Nr. 163 LR 0.107.1.