Das freie Vereins- und Versammlungsrecht ist innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet.

The right of free association and assembly shall be guaranteed withinthe limits prescribed by law.


Autor: Cyrus Beck. Zuletzt bearbeitet: 31. Juli 2024
Zitiervorschlag: Beck, Cyrus, Art. 41 LV, Stand: 31. Juli 2024, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, https://www.verfassung.li/Art._41

Entstehung und Materialien

VV 1848 § 51

Verfassung des Deutschen Reichs vom 28. März 1849 [Paulskirchenverfassung], Reichsgesetzblatt 1849 S. 101, abgedruckt in: Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. I, 3. Aufl., Stuttgart 1978, S. 375–396

KonV § 18

Verfassungsentwurf Prinz Karl § 20

Verfassungsentwurf Beck Art. 23 Abs. 3

RV (1. Fassung) § 40 und RV (2. Fassung) § 41


Weitere Materialien

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Gesamtarbeitsvertrag und dessen Allgemeinverbindlichkeit vom 29. Januar 1954, BBl 1954 I, S. 125–200

BuA vom 3. Oktober 2006 betreffend die Schaffung eines Massnahmenpakets zur Erhaltung und Stärkung der Sozialpartnerschaft in Liechtenstein (BuA Nr. 102/2006)

Stellungnahme vom 21. November 2006 zu den anlässlich der ersten Lesung der mit dem Massnahmenpaket zur Erhaltung und Stärkung der Sozialpartnerschaft in Liechtenstein verbundenen Gesetzesvorlagen aufgeworfenen Fragen (BuA Nr. 141/2006)

BuA vom 11. Juli 2017 betreffend die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen), sowie des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) (BuA Nr. 56/2017)

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Winkler, Günther/Raschauer, Bernhard, Die Pflichtmitgliedschaft zur Gewerbe- und Wirtschaftskammer im Fürstentum Liechtenstein, LJZ 1991, S. 119–140

Ziekow, Jan, Vereinigungsfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. 4, Heidelberg 2011, S. 1213–1247

I. Allgemeines und Entstehungsgeschichte

Die Freiheit zur „Versammlung und Vereinigung“ ist nicht nur eine schöne sprachliche Alliteration, sondern auch sachlich und historisch ein grundrechtliches Paar.[1] Die deutschen frühkonstitutionellen Verfassungen enthielten noch keine entsprechenden Grundrechte. Im Gegenteil: Im Rahmen der antiliberalen und antinationalen Karlsbader Beschlüsse von 1819 etwa wurden nicht zuletzt Studentenverbindungen verboten, womit an eine frühneuzeitliche Tradition angeknüpft wurde.[2] Ebenso versuchte die Obrigkeit Versammlungen wie das berühmte „Hambacher Fest“ von 1832, das der Neuordnung der Gesellschaft und aktiver politischer Teilhabe gewidmet war, mit Verboten zu unterdrücken.[3] In deutschbündischen Zeiten setzte bundesweit erst 1849 § 161 Satz 1 Paulskirchenverfassung fest: „Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln“, während § 162 Satz 1 Paulskirchenverfassung bestimmte: „Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden.“ Die Koalitionsfreiheit wurde nicht explizit garantiert, sondern der Vereinsfreiheit zugewiesen.[4]

Die liechtensteinische konstitutionelle Verfassung von 1862 schützte in § 18 KonV wiederum nur das „Vereinsrecht“. Da die vormärzliche Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen kein entsprechendes Grundrecht enthielt, dürfte § 51 VV 1848 als Vorbild gedient haben: „Die Verfassung sichert das freie Vereinsrecht zu friedlichen Besprechungen von Landes- und Gemeindsangelegenheiten zu, welchen beizuwohnen Jedermann freisteht.“ Interessanterweise kann diese Formulierung durchaus als Recht zur Vereinigung wie auch zur Versammlung gelesen werden.[5] Ab 1867 findet sich in Österreich in Art. 12 StGG das grundrechtliche Paar in der Formulierung: „Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden.“

Die Entwürfe zu einer neuen liechtensteinischen Verfassung nach dem Ersten Weltkrieg behandelten die Vereins- und die Versammlungsfreiheit in unterschiedlicher Weise. § 20 Verfassungsentwurf von Prinz Karl entsprach § 18 KonV. In Art. 23 Abs. 3 Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck findet sich hingegen wieder das „freie Vereins- und Versammlungsrecht“. Noch nach § 74 der Gewerbeordnung von 1910[6] hatte ein Zwang zur Bildung von Gewerbegenossenschaften gegolten. Schon wenige Jahre später wurde mit § 73 Abs. 1 der Gewerbeordnung von 1915[7] die Zwangsmitgliedschaft durch die Möglichkeit der freiwilligen Bildung gewerblicher Interessenvertretungen ersetzt. Trotz des Rufs nach einer „Koalitionsfreiheit der Arbeiter“[8] im Parteiprogramm der Christlich-Sozialen Volkspartei Wilhelm Becks vom Januar 1919 fand sich keine solche Freiheit in seinem Verfassungsentwurf. Das grundrechtliche Paar in seiner heutigen Form gemäss Art. 41 LV fand sich schliesslich schon in § 40 erster Verfassungsentwurf von Josef Peer und in § 41 zweiter Verfassungsentwurf von Josef Peer. Art. 41 LV ist bis heute unverändert.

Im späteren 20. Jahrhundert findet sich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit als Doppelgrundrecht wieder in Art. 11 EMRK von 1950 und ebenso in Art. 12 EU-GRCh von 2000.

II. Funktionen und Bedeutung

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit bildet auch von der Sache her ein Paar. Im Gegensatz etwa zur Niederlassungsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 LV), der Persönlichen Freiheit (Art. 32 Abs. 1 LV) oder der Eigentumsfreiheit (Art. 34 Abs. 1 LV) kann das Vereinsrecht wie auch das Versammlungsrecht nur gemeinschaftsbezogen ausgeübt werden.[9] Das Vereinsrecht entspricht dem „Prinzip freier sozialer Gruppenbildung“[10]. Im Versammlungsrecht spiegelt sich ebenso das Bedürfnis des Menschen als soziales Wesen, gemeinsame Anliegen in physischer Nähe zu anderen zu kommunizieren und geistige Gemeinschaft zu erfahren.[11]

Funktional weist die Vereinsfreiheit drei Dimensionen auf. Erstens dient sie als eine Voraussetzung des freien und demokratischen Staates.[12] In diesem Sinne bezweckte sie historisch insbesondere die freie Gründung politischer Parteien[13] und ist bis heute eine Voraussetzung der Teilnahme am politischen Kommunikationsprozess.[14] Zweitens kommt ihr ein individuell-freiheitlicher Zweck zu.[15] In der Literatur zur Art. 41 Alt. 1 LV wird bislang mit Bezug auf die schweizerische Verfassungslage die demokratische bzw. politische Dimension der Vereinsfreiheit in den Vordergrund gestellt.[16] Die Vereinsfreiheit hat jedoch nicht nur eine (der politischen Mitbestimmung) dienende, sondern eine eigenständige Funktion.[17] Gerade in der Geschichte des alten Deutschlands zeigte sich vor und nach der Entwicklung zur bürgerlich-politischen Emanzipation eine reiche Vielfalt an Gesellschaften mit etwa wissenschaftlicher, kultureller oder ökonomischer Zwecksetzung.[18] Eine dritte Dimension stellt die Koalitionsfreiheit dar, die insbesondere das Kräfteungleichgewicht zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgleichen soll.[19] Vergleichbar mit der oben erwähnten Paulskirchenverfassung[20] wird die Koalitionsfreiheit von der Landesverfassung nicht explizit garantiert, sondern der Vereinsfreiheit zugewiesen bzw. aus derselben abgeleitet.[21] Die Koalitionsfreiheit ist in diesem Sinne „eine spezifische Erscheinungsform der Vereinsfreiheit.“[22]

Die Versammlungsfreiheit hat ebenfalls einerseits eine politische und andererseits eine individuell-freiheitliche Funktion. Als „politisches Grundrecht“ bietet sie den Menschen die Möglichkeit, sich spezifische politische Meinungen zu bilden, dient aber auch gegenüber den staatlichen und anderen Institutionen als friedfertiges „druckablassendes Ventil“[23]. Die individuell-freiheitliche Funktion ist Versammlungen als eine Art des Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit eigen.[24] Die Versammlungsfreiheit schützt das menschliche Bedürfnis nach Gemeinschaft und vermittelt dem Einzelnen so „das Recht, überhaupt Mensch sein zu können.“[25] Als Kommunikationsgrundrechte stehe die Vereinsfreiheit und die Versammlungsfreiheit schon systematisch im Zusammenhang mit der Nachbarbestimmung von Art. 40 LV (Meinungsfreiheit).[26] Die Koalitionsfreiheit wird dagegen den Wirtschaftsgrundrechten zugeordnet.[27]

Schon die reine Zahl von rund 850 aktiven Vereinen[28] bei 40‘000 Einwohnern z.B. mit kulturellem, sozialem, sportlichem, akademischem und geselligem Zweck zeigt den Stellenwert des Vereinswesens in Liechtenstein. Hinzu kommen die zahlreichen ebenfalls von der Vereinsfreiheit umfassten anderen juristischen Personen und Personenzusammenschlüsse.[29] In Liechtenstein sind verschiedene Koalitionen aktiv.[30] Der Stellenwert der Sozialpartnerschaft zeigt sich etwa an der beträchtlichen Anzahl an allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.[31] Für die Bedeutung des Versammlungsrechts stehen in jüngster Zeit insbesondere die zahlreichen Kundgebungen auf dem Peter-Kaiser-Platz im Hauptort Vaduz während der Covid-19-Pandemie. Der StGH hatte sich allerdings nur ein paarmal mit den in Art. 41 LV garantierten Freiheitsrechten zu befassen, mit der Versammlungsfreiheit sogar erst in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.

III. Subjektiver Schutzbereich

A. Vereins- und Koalitionsfreiheit

1. Individualrecht

Grundrechtsträger der Vereinsfreiheit sind wie bei allen Grundrechten liechtensteinische Staatsbürger und, wie der StGH schon 1975 explizit feststellte,[32] im selben Mass auch Ausländer.[33] Dasselbe gilt für Art. 11 Abs. 1 EMRK. Minderjährige und handlungsunfähige Erwachsene sind grundsätzlich Träger von Grundrechten.[34] Die von Liechtenstein ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention[35] sieht in Art. 15 Abs. 1 die Anerkennung des Rechts des Kindes vor, sich frei mit anderen zusammenzuschliessen und sich friedlich zu versammeln. Die Grundrechtsmündigkeit (Grundrechtsausübungsfähigkeit) sollte aber nicht ohne Weiteres urteilsfähigen Minderjährigen zugeschrieben werden. Der Einwand ist berechtigt, dass es gemäss der Einheit der Rechtsordnung wenig Sinn ergibt, einem zivilrechtlich noch nicht Handlungsfähigen, der z.B. einem beitragspflichtigen Verein nicht beitreten könnte, eine staatsgerichtete Handlungsfähigkeit im Sinne der Vereinsfreiheit zuzugestehen.[36] Eine eigenständige prozessuale Durchsetzung kann nur im Fall persönlichkeitsnaher Grundrechte,[37] wie der Freiheit der Person (Art. 32 Abs. 1 LV), angenommen werden, also nicht im Fall der Vereinsfreiheit.

Ebenfalls vom individuellen Schutzbereich umfasst sind juristische Personen des Privatrechts, die sich ihrerseits zu einer Vereinigung zusammenschliessen. Dies ergibt sich aus der Formel, dass Grundrechte juristischen Personen zustehen, soweit sie dem Wesen der juristischen Person entsprechen.[38] Bezüglich des Vereinsrechts ist dies zweifelsfrei der Fall. Juristische Personen sind zwar nicht im individuell-freiheitlichen Sinne zur faktischen Geselligkeit fähig, wohl aber zur politischen Einflussnahme und zur rechtlichen Mitgliedschaft in einer Vereinigung. Schon aus der Zuerkennung des Vereinsrechts an ausländische natürliche Personen muss folgen, dass das Vereinsrecht auch juristischen Personen mit Sitz im Ausland zukommt, wenn sie sich an Personenzusammenschlüssen im Inland beteiligen.[39] Unter das Individualrecht fallen freilich auch juristische Personen, die ihrerseits keine Körperschaften sind, wie z.B. die Stiftung.[40]

Im Sinne eines Regel-Ausnahme-Modells judizierte der StGH, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nur, aber immerhin, ausnahmsweise in Bezug auf verfassungsmässig gewährleistete Rechte beschwerdelegitimiert und mithin auch Träger von Grundrechten sein können. Vorausgesetzt ist dabei, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts wie ein Privater betroffen und also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht hoheitlich tätig ist.[41] Demnach könnte z.B. die Universität Liechtenstein als selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 LUG[42]) im Rahmen ihrer Selbstverwaltung (Art. 1 Abs. 2 LUG) im Falle ihrer Mitgliedschaft in einem privaten Verein gemäss ihren Zwecken (Art. 3 LUG) und ohne hoheitliche Tätigkeit durchaus Trägerin der Vereinsfreiheit gemäss Art. 41 Alt. 1 LV sein.

2. Kollektivrecht

Die Vereinsfreiheit ist ein Doppelgrundrecht in dem Sinne, dass erstens der Einzelne das Recht geniesst, Vereine zu gründen und in denselben tätig zu sein (Individualrecht). Zweitens geniessen auch die Vereine selbst den Schutz des Entstehens, des Bestehens und der Betätigung (Kollektivrecht).[43] Dazu gehört auch das Recht der Selbstauflösung.[44] Selbst Vereine, die im Verdacht stehen, widerrechtliche oder staatsgefährliche Zwecke zu verfolgen, können sich auf Art. 41 Alt. 1 LV berufen.[45] Die Zwecke und Mittel zu deren Verwirklichung werden bei der Verhältnismässigkeitsprüfung analysiert.[46] Art. 11 Abs. 1 EMRK schützt juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen.[47] Weil nicht nur juristische Personen vom Vereinsrecht umfasst sind,[48] kommt gewissen nicht rechtsfähigen Personenzusammenschlüssen ebenso die Beschwerdefähigkeit zu.

B. Versammlungsfreiheit

Auf das Versammlungsrecht berufen können sich liechtensteinische Staatsbürger und Ausländer.[49] Minderjährige und handlungsunfähige Erwachsene sind ebenfalls Träger der Versammlungsfreiheit, wobei aber mangels Persönlichkeitsnähe nicht von einem Recht auf eine eigenständige prozessuale Durchsetzung ausgegangen werden kann.[50]

Juristische Personen können sich auf das Versammlungsrecht berufen, wenn sie Organisatoren einer Versammlung sind.[51] „Organisieren“ im Sinne etwa des rechtlichen Abschliessens eines Mietvertrags über einen Versammlungsraum durch ihre Organe kann einer juristischen Person ohne Weiteres zugerechnet werden. Nicht zugerechnet werden kann ihr das faktische Versammeln, so dass juristische Personen an Versammlungen nicht teilnehmen können und mithin auch keinen diesbezüglichen Schutz geniessen.[52] Freilich gilt der Schutz für die sich versammelnden natürlichen Personen, die Mitglieder einer juristischen Person sind. Gemäss Art. 11 Abs. 1 EMRK können sich juristische Personen und sogar nicht rechtsfähige Vereinigungen als Veranstalter auf das Versammlungsrecht berufen.[53]

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich ausnahmsweise als Veranstalter auf die Versammlungsfreiheit berufen, wenn sie wie ein Privater betroffen und also nicht hoheitlich tätig sind.[54] Ein eigentliches Kollektivrecht vergleichbar mit der Vereinsfreiheit[55] steht der Versammlung als solcher zwar nicht zu, das Recht der Veranstalter und Teilnehmer auf freie Versammlung gewährleistet die soziale Erscheinung der Versammlung aber natürlich dennoch.[56]

IV. Schutzobjekt

A. Vereins- und Koalitionsfreiheit

Wie schon § 18 KonV enthält Art. 41 Alt. 1 LV das Recht bzw. die Freiheit zur Bildung eines „Vereins“. Eine ähnliche Formulierung findet sich in Österreich (Art. 12 StGG: „Vereine“), allgemeiner formuliert hingegen ist das entsprechende Freiheitsrecht in Deutschland (Art. 9 GG: „Vereine und Gesellschaften“, „Vereinigungen“) und seit 1999 in der Schweiz (Art. 23 BV: „Vereinigungen“). Unbestrittenermassen ist allerdings auch in Liechtenstein nicht nur die privatrechtliche Körperschaft des Vereins gemäss Art. 246 ff. PGR vom sachlichen Schutzbereich umfasst, sondern jeder Personenzusammenschluss des Privatrechts, der auf Freiwilligkeit beruht, auf einen gemeinsamen Zweck gerichtet ist und eine gewisse Dauer und Stabilität aufweist.[57]

Das erste Kriterium für das Schutzobjekt ist also der Personenzusammenschluss, womit der Zusammenschluss natürlicher als auch juristischer Personen gemeint ist. Uneinigkeit herrscht in der Literatur über den objektiven Schutz der Verbandspersonen, die gerade keine Personenzusammenschlüsse, sondern verselbständigte Zweckvermögen sind, wie insbesondere die Stiftung gemäss Art. 552 PGR.[58] Es mag wohl sinnvoll sein, den verfassungsrechtlichen Vereinsbegriff nicht formalistisch aufzufassen und nicht einfach auf die Dogmatik des Privatrechts abzustellen.[59] Ebenfalls soll der verfassungsrechtliche Vereinsbegriff nicht im Sinne einer „,Gesetzmäßigkeit der Verfassung‘“[60]ausgelegt werden. Allerdings entspricht die Subsumtion von zweckgerichtetem Vermögen unter die Vereinsfreiheit keiner der Funktionen dieses Grundrechts (demokratisch und individuell-freiheitlich) – Zweckvermögen ist nicht „gemeinschaftsbezogen“[61] – und ist deshalb abzulehnen. Art. 11 Abs. 1 EMRK hingegen umfasst als Schutzobjekt auch Stiftungen,[62] sodass ihr vereinsrechtlicher Schutz auch in Liechtenstein garantiert ist. Geschützt sind darüber hinaus grundsätzlich nur privatrechtlich verfasste Vereinigungen.[63]

Eine Voraussetzung des Schutzobjekts ist im Weiteren die Freiwilligkeit des Personenzusammenschlusses.[64] Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung. Die Freiwilligkeit dient dergestalt der Abgrenzung gegenüber öffentlich-rechtlichen Zwangszusammenschlüssen,[65] womit aber die Frage der Rechtmässigkeit der Zwangsmitgliedschaft in solchen Vereinigungen noch nicht beantwortet ist.[66] Öffentlich-rechtliche Vereinigungen fallen generell nicht in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 EMRK.[67]

Bereits aus dem Grundtypus der Verbandsperson gemäss liechtensteinischem Recht, dem Verein, folgt, dass Personenzusammenschlüsse zweckgerichtet sein müssen (Art. 246 Abs. 2 PGR), um Schutzobjekt sein zu können.[68] Dem Begriff des bewussten Zusammenschlusses dürfte allerdings schon denklogisch eine Zweckgerichtetheit innewohnen. Entgegen der Schweiz, wo die überwiegende Rechtsmeinung mit Blick auf die Materialien einen ideellen Zweck voraussetzt,[69] kann für Art. 41 Alt. 1 LV, dem deutschen Recht entsprechend,[70] von einer Zweckoffenheit ausgegangen werden.[71] Die individuell-freiheitliche Funktion des Vereinsrechts legt diesen Schluss nahe. Hinzu tritt die in der Vereinsfreiheit enthaltene Koalitionsfreiheit, die insbesondere wirtschaftlichen Interessen dient. Auch Art. 11 Abs. 1 EMRK schützt Vereine mit mannigfaltigen Zwecken, nicht zuletzt kommerziellen.[72]

Aufgrund der Zweckoffenheit und einer nur in engen Grenzen zu bejahenden direkten Drittwirkung[73] kann der Zweck eines Vereins nach Kriterien differenzieren, nach denen der Staat wegen anderer Grundrechte (z.B. Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäss Art. 31 Abs. 2 LV) oder z.B. dem völkerrechtlichen Übereinkommen gegen Rassendiskriminierung[74] nicht unsachlich differenzieren darf. Geschützt sind folglich z.B. Vereinszwecke in Zusammenhang mit Alter, Rasse, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Behinderung bzw. Nichtbehinderung, so dass ein Verein etwa Personen aufgrund ihres Geschlechts von der Mitgliedschaft ausschliessen darf.[75] Wenn ein Verein einen religiösen Zweck verfolgt, kann er sich als Kollektiv zudem auf Art. 37 Abs. 1 LV (Glaubens- und Gewissensfreiheit) berufen.[76]

Schliesslich muss ein Personenzusammenschluss, der unter die Vereinsfreiheit fällt, auf eine gewisse Dauer angelegt sein und eine gewisse Stabilität bzw. minimale Organisation aufweisen. Ein Verein im Sinne von Art. 41 Alt. 1 LV liegt demnach vor, wenn sich mehrere Personen zusammenschliessen, Aufgaben verteilen und die dazu nötigen Ressourcen beschaffen.[77] Eine gewisse Dauer kann schon im Rahmen einer Wahlkampagne oder einer einzelnen kulturellen Veranstaltung vorliegen,[78] wobei eine angestrebte Rechtspersönlichkeit der Vereinigung oder ein öffentliches Auftreten nicht vorausgesetzt sind.[79] Im Sinne des gemeinschaftsbezogenen Wesens der Vereinsfreiheit ist der Schutz einer «Einzelperson-Gesellschaft» ausgeschlossen.[80] Allerdings kann auch nicht die römisch-rechtliche Formel «tres faciunt collegium» zum Massstab genommen werden,[81] weil etwa zur Gründung eines privatrechtlichen Vereins nach der h.L. im Rezeptionsland Schweiz bereits zwei Gründungsmitglieder genügen[82] und der Zusammenschluss nur zweier Personen den Funktionen der Vereinsfreiheit gerecht wird. Gemäss Art. 11 Abs. 1 EMRK sind ebenso zwei Personen ausreichend für eine geschützte Vereinigung.[83]

In zeitlicher Hinsicht besteht das Schutzobjekt von den ersten Handlungen zu dessen Gründung – die freilich aber nicht nach aussen gerichtet sein müssen[84] – bis zur vollständigen Auflösung.

B. Versammlungsfreiheit

Erstmals in der liechtensteinischen Verfassungsgeschichte seit 1849 wird mit Art. 41 Alt. 2 LV die Versammlungsfreiheit explizit geschützt. Eine Versammlung in diesem Sinne kann auf die Formel des Zusammentretens von Menschen zu einem gemeinsamen Zweck gebracht werden.[85]

Das erste Kriterium des „Zusammentretens“ (oder das Verb „sich versammeln“) beschreibt treffender als der Statik ausstrahlende Wortlaut von Art. 41 Alt. 2 LV („Versammlung“) den geschützten dynamischen Prozess, die Aktivität im Versammlungsrecht, das z.B. auch die Anreise zum Versammlungsort umfasst.[86] Auch gemäss Art. 11 Abs. 1 EMRK ist neben der Durchführung einer Versammlung und der Teilnahme an einer Versammlung bereits die Vorbereitung einer Versammlung geschützt.[87] Wie bei der Vereinsfreiheit [88] kann nach Begriff und Sinn von Art. 41 Alt. 2 LV zwar nicht die „Einzelperson-Demonstration“, muss aber schon die Versammlung von zwei Menschen geschützt sein. [89]

Eine neuere Frage ist, ob auch das virtuelle (oder besser: remote) Zusammentreten z.B. in Chaträumen oder Videomeetings von der Versammlungsfreiheit umfasst ist. Die Reduktion der Versammlungsfreiheit auf die physisch-räumliche Zusammenkunft mit Verweis auf passendere Grundrechte für remote Versammlungen, wie etwa die persönliche Freiheit,[90] oder eine „kollektive Expressivität“, die angeblich nur durch „körperliche Anwesenheit“[91] möglich sein soll, überzeugt nicht. Die heutige Verbreitung und Wirkmächtigkeit des remote Versammelns zu individuell-freiheitlichen, aber auch zu politischen Zwecken, etwa an digitalen Stammtischen, rechtfertigt m.E. die gerichtliche Überprüfung staatlicher Massnahmen (z.B. Deaktivierung von Videomeetings) nach Art. 41 Alt. 2 LV.[92]

In der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung wird häufig zusätzlich das Erfordernis einer gewissen Organisiertheit angeführt. Allerdings mündet dieses Kriterium in der Argumentationslinie gleich wieder in das Kriterium des gemeinsamen Zwecks,[93] weshalb es unnötig ist.[94] Vorausgesetzt ist vielmehr ein gemeinsamer Zweck, in dem Sinne, dass er von den Versammlungsteilnehmern tatsächlich geteilt wird. Nicht dazu gehören Fälle, in denen von jedem Einzelnen der gleiche Zweck für sich allein in der Masse verfolgt wird, wie z.B. von Gaffern bei einem Verkehrsunfall, Wartenden in einer Warteschlange und passiven Zuhörern einer Strassenmusik, eines Vortrags oder einer Predigt.[95] Werden die passiven Zuhörer eines Vortrags allerdings in eine nachfolgende Diskussionsrunde integriert oder stellt die Anwesenheit bereits ein Verständigungsmittel dar (z.B. Solidarität), kann eine Versammlung vorliegen.[96] Überhaupt ist Kommunikation im Sinne des Versammlungsrechts nicht auf verbale Formen beschränkt, sondern kann jede Form gemeinsamen Verhaltens annehmen (z.B. Schweigemärsche, Sitzdemonstrationen, Tanz).[97]

Im Sinne eines Kommunikationsgrundrechts soll der Zweck der Versammlungsfreiheit „gemeinschaftlich[e], auf Kommunikation angelegt[e] Entfaltung“[98] bzw. „gegenseitig meinungsbilden[d] oder meinungsäussern[d]“[99] sein. Darunter fallen funktionsgemäss und offenkundig Versammlungen zur politischen Kommunikation, Meinungsbildung und Meinungsäusserung, wie etwa Protestkundgebungen gegen Entscheidungen einer Exekutive.

Mit Blick auf die individuell-freiheitliche Funktion der Versammlungsfreiheit stellt sich allerdings die Frage, ob nur politische Zwecke oder die Erörterung öffentlicher Angelegenheiten geschützt sein können. Das deutsche Bundesverfassungsgericht geht zunehmend von einem solchen engen Versammlungsbegriff aus[100] und grenzt vor allem „Spaß- und Kommerzveranstaltungen“[101] aus dem Schutzbereich aus. Im seinem Beschluss zur Versammlungsqualität der „Fuckparade" und der „Love Parade“ in Berlin stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass „Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen […ebenso wie] Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder […] auf Spaß und Unterhaltung“[102] ausgerichtet sind, nicht der Versammlungsfreiheit unterliegen. In gegenläufiger Weise interpretiert das schweizerische Bundesgericht die Versammlungsfreiheit zunehmend weit und schützt so generell kommunikative Zwecke bzw. die individuell-freiheitliche Funktion der Versammlungsfreiheit.[103] In einem Urteil betreffend polizeiliche Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen gegen zwölf „,Randständig[e] […, die sich zu einem] Saufgelage mit viel Unrat (Flaschen, Abfall)‘“[104] in der Bahnhofhalle Bern zusammengefunden hatten, bejahte das Bundesgericht eine Versammlung im Sinne der Versammlungsfreiheit. Das Schutzobjekt der Versammlungsfreiheit umfasst demnach auch Versammlungszwecke wie Freundschaft, Unterhaltung und die Pflege persönlicher Kontakte, wobei es weder politischer Zielsetzungen noch der Absicht, Drittpersonen in spezifischer Weise anzusprechen, bedarf.[105] Dem ist zuzustimmen. Wie bei der Vereinsfreiheit ist auch bei der Versammlungsfreiheit in Liechtenstein wegen der individuell-freiheitlichen Komponente von einer Zweckoffenheit auszugehen, so dass neben politischen auch z.B. gesellige,[106] wirtschaftliche, wissenschaftliche, religiöse und kulturelle Zwecke geschützt sind.[107] Weder Wortlaut noch Systematik noch Geschichte von Art. 41 Alt. 2 LV stehen dieser Auslegung entgegen. In diesem Sinne können sich auch etwa die Teilnehmer einer wissenschaftlichen Diskussionsrunde oder die Gäste einer Hochzeitsfeier auf die Versammlungsfreiheit berufen.

Der gemeinsame Zweck ist das entscheidende Abgrenzungskriterium des Schutzobjekts „Versammlung“ von nicht geschützten ähnlichen sozialen Erscheinungen. So können sich die Teilnehmer eines Fasnachtsumzuges, die ihren gemeinsamen Zweck tatsächlich teilen, auf die Versammlungsfreiheit berufen, während die Zuschauer des Umzugs keine Versammlung gemäss Art. 41 Alt. 2 LV darstellen, weil der Zweck der Belustigung nur von jedem Zuschauer für sich allein in der Masse verfolgt wird. In diesem Sinne auch nicht vom Versammlungsrecht umfasst sind Besucher von Volksfesten, wenn sie keinen gemeinsamen Zweck verfolgen, sondern nur als Konsumenten auftreten.[108] Nach Art. 41 Alt. 2 LV und Art. 11 Abs. 1 EMRK kann schliesslich aus einer ursprünglich ungeplanten Zusammenkunft ein gemeinsamer Zweck entstehen, z.B. bei einer Solidaritätskundgebung für politische Aktivisten.[109]

V. Schutzgehalte

A. Vereins- und Koalitionsfreiheit

1. Positive Schutzgehalte

Im Sinne einer positiven Vereinsfreiheit haben natürliche und juristische Personen das Recht, Vereine zu gründen, denselben beizutreten, anzugehören und sich an ihrem Zweck zu beteiligen.[110]

Die Koalitionsfreiheit garantiert einerseits den Arbeitnehmern, Gewerkschaften zu bilden, und andererseits den Arbeitgebern, Arbeitgeberverbände zu gründen.[111] Geschützt sind freilich auch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die sich ihrerseits zu Dachverbänden zusammenschliessen.[112]

Die Organisationsfreiheit beinhaltet die innere Organisation des Personenzusammenschlusses, die Willensbildung und die Geschäftsführung.[113] Allerdings darf der Staat freilich gesetzliche Rahmenbestimmungen zum Körperschaftsrecht vorgeben, auf die Vereine teilweise zur Wahrnehmung der Vereinsfreiheit angewiesen sind.[114] Eigentliche Leistungsrechte beinhaltet das Vereinsrecht aber nicht.[115] Vereinigungen sind nicht zur demokratischen Willensbildung verpflichtet,[116] was sich z.B. in der dispositiven Natur des Stimmgleichheitsprinzips gemäss Art. 250 Abs. 1 PGR widerspiegelt.[117]

Dem Verein bzw. seinen Mitgliedern steht die Entschliessung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern zu.[118] Letzteres verwirklicht sich auf Gesetzesstufe etwa mit der vereinsrechtlichen Möglichkeit des Ausschlusses eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen (Art. 255 Abs. 1 PGR).

Aufgrund des Wesens der Vereinsfreiheit als Doppelgrundrecht hat auch die Vereinigung selbst das Recht auf Entstehen, Bestehen und Tätigkeit und mithin ein entsprechendes Beschwerderecht.[119] Allerdings geht diese Vereinsfreiheit des Vereins nicht über das Recht der einzelnen Mitglieder hinaus. Jeder Personenzusammenschluss kann sich für seine externe Tätigkeit zur Erreichung des Zwecks nur auf die anderen Grundrechte, etwa die Handels- und Gewerbefreiheit gemöss Art. 36 LV, berufen.[120]

2. Negative Schutzgehalte

Im Sinne einer negativen Vereinsfreiheit darf niemand gezwungen werden, einen Verein zu gründen, einem Verein beizutreten oder anzugehören oder sich an seinem Zweck zu beteiligen.[121] Ebenso darf ein Verein nicht gezwungen werden, bestimmte Beitrittswillige aufzunehmen.[122]

Kontrovers erörtert wurde und wird die Frage, ob die Vereinsfreiheit auch gegen die Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften anrufbar ist. In der Schweiz werden zwar öffentlich-rechtliche Körperschaften mehrheitlich nicht als Schutzobjekt der Vereinigungsfreiheit gemäss Art. 23 BV gesehen,[123] gleichwohl sollen sich von einer Zwangsmitgliedschaft in einer solchen Körperschaft Betroffene auf die Vereinigungsfreiheit berufen können.[124] In Deutschland geht das Bundesverfassungsgericht nach wie vor davon aus, dass bezüglich Pflichtmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften „der Schutzbereich des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG nicht eröffnet“[125] ist. Die deutsche Lehre hingegen möchte zunehmend den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit auf diese Zwangszusammenschlüsse ausdehnen.[126] Öffentlich-rechtliche Vereinigungen fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 EMRK, wobei eine öffentlich-rechtliche Vereinigung vorliegt, wenn sie auf einem Gesetz gründet, in staatliche Strukturen eingebunden und mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist sowie öffentliche Interessen verfolgt.[127] Eine Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung soll aber im Ergebnis vom Schutzbereich umfasst sein, wenn dieselbe die Betroffenen davon abhält, eine von der EMRK geschützte Vereinigung zu gründen.[128] Bestätigt wurde die Rechtsprechung des EGMR zur negativen Vereinigungsfreiheit nicht zuletzt in einem Fall, in dem ein Betroffener gesetzlich verpflichtet wurde, Beiträge an einen privaten Industrieverband zu zahlen.[129]

In Liechtenstein führten Fälle zur Zwangsmitgliedschaft in der Gewerbegenossenschaft bzw. in der Gewerbe- und Wirtschaftskammer zu juristischen Kontroversen, die sich in der Literatur ausführlich widerspiegeln.[130] Die erratische Rechtsprechung des StGH in diesen Fällen liefert allerdings nur bedingt Argumente für die rechtswissenschaftliche Einschätzung der Problematik. Der StGH behandelt ohne juristische Auseinandersetzung öffentlich-rechtliche Körperschaften als Schutzobjekte der Vereinsfreiheit.[131] Mit der überwiegenden schweizerischen und deutschen Rechtsmeinung ist jedoch davon auszugehen, dass auch nach Art. 41 Alt. 1 LV öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht Schutzobjekt sind, weil die ratio dieses Grundrechts der Schutz der freien sozialen Gruppenbildung Privater ist.[132]

Anders als Art. 2 Abs. 1 GG bietet allerdings Art. 32 Abs. 1 LV (Freiheit der Person) als Auffanggrundrecht keinen unbegrenzten Schutz.[133] Mithin sind Fallkonstellationen zu bedenken,[134] in denen auch und gerade die Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die freie soziale Gruppenbildung – mit der Betonung auf „frei“ – einschränken kann und deshalb dem Prüfmassstab von Art. 41 Alt. 1 LV zu unterwerfen ist.[135] Eine Fallkonstellation lieferte der StGH als hypothetisches Beispiel schon 1986 selbst, indem er feststellte, dass neben der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 36 LV) auch die Vereinsfreiheit zu würdigen wäre, wenn sich die Gewerbe- und Wirtschaftskammer neben ihren gesetzlichen wirtschaftlichen Aufgaben auch allgemeinpolitisch betätigen würde.[136] Dem ist zuzustimmen, denn in diesem Fall wäre eben nicht nur Art. 36 LV betroffen, sondern auch das nach Art. 41 Alt. 1 LV geschützte Recht, sich einer Vereinigung nicht anzuschliessen und sich an ihren (politischen) Zwecken nicht zu beteiligen.

In Bezug auf (privatrechtliche) Koalitionen ist zu bemerken, dass die Koalitionsfreiheit vor direktem wie indirektem – z.B. als Voraussetzung für die Erteilung einer Gewerbebewilligung – Beitrittszwang schützt.[137]

3. Tarifautonomie

Das Kollektivrecht steht auch Koalitionen zu, so dass sie die ihrem Zweck entsprechenden Aktivitäten frei von staatlichem Zwang ausüben können.[138] Eine wichtige Aktivität in diesem Sinne ist der Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen gemäss § 1173a Art. 101–108 ABGB, die sogenannte Tarifautonomie.[139]

Das Recht, an der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen beteiligt zu sein, kommt auch Arbeitnehmerverbänden im Bereich des öffentlichen Dienstes zu. Da die Arbeitsbedingungen im öffentlichen Bereich grundsätzlich vom Gesetzgeber festgelegt werden, ist die Tarifautonomie in diesem Sinne allerdings wenig ausgeprägt und umfasst etwa die Gewährung von Gehör und ein Verbot der Diskriminierung einzelner Verbände.[140]

Gemäss Art. 11 Abs. 1 EMRK sind Gehalte der Koalitionsfreiheit das Recht, Tarifverhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen und Tarifverträge abzuschliessen, sowie das Recht, dass ein geschlossener Tarifvertrag zur Anwendung kommt.[141] Die Tarifautonomie ist ein zentrales Element der Wirtschafts- und Arbeitsverfassung und weitet den Gehalt der Vereinsfreiheit aus.[142]

4. Streikrecht

Die Landesverfassung enthält keinerlei Hinweise auf ein Streikrecht, geschweige denn die generell spärlichen Materialien. Nachdem bereits die gesamte Koalitionsfreiheit nur aus der Vereinsfreiheit abgeleitet wird, sollte nicht rein rechtsvergleichend auf ein Art. 41 Alt. 1 LV immanentes Streikrecht (und Recht auf Aussperrung) geschlossen werden.[143]

Allerdings leitet der EGMR mittlerweile das Streikrecht aus Art. 11 Abs. 1 EMRK ab,[144] so dass es auch in Liechtenstein grundrechtliche Wirkung entfaltet. Vom Streikrecht in diesem Sinne umfasst sind auch Unterstützungsmassnahmen gegen andere Arbeitgeber wie Sympathiestreiks.[145] Das Kollektivrecht des Streikrechts steht danach den in Art. 11 Abs. 1 EMRK explizit genannten Gewerkschaften zu. «Wilde Streiks» (nicht gewerkschaftliche Streiks) dürften deshalb nicht geschützt sein. Öffentlich Bediensteten mit hoheitlicher Tätigkeit kann mit Blick auf Art. 11 Abs. 2 EMRK im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Streik verboten werden.[146]

B. Versammlungsfreiheit

1. Positive Schutzgehalte

Als klassisches Freiheitsrecht ermöglicht die Versammlungsfreiheit den Grundrechtsträgern, staatliche Eingriffe abzuwehren.[147] Jedem steht das Recht zu, sich mit einem oder mehreren anderen ohne behördliche Bewilligung zu versammeln und dabei Ort, Zeit, Dauer, Form und Inhalt selbst zu bestimmen.[148] In gewisser Hinsicht hat das Versammlungsrecht den Charakter eines Leistungsrechts, weil der Staat verpflichtet sein kann, Demonstrationen vor gewaltbereiten Gegendemonstrationen zu schützen[149] oder im Rahmen der Verfügbarkeit öffentliche Räume für Versammlungen zur Verfügung zu stellen.[150]

Unter die Versammlungsfreiheit fallen grundsätzlich alle Formen von Versammlungen. Ein Beispiel sind Demonstrationen, die eine kollektive Aussendarstellung eines gemeinsamen Anliegens bezwecken und typischerweise plakativ politisch ausgerichtet sind sowie einen Veranstalter haben.[151] Die typischen spezifischen Meinungskundgaben auf Demonstrationen implizieren ihren Schutz auch im Rahmen der Meinungsfreiheit (Art. 40 LV).[152] Geschützt sind aber auch Eilversammlungen, die zwar einen Veranstalter und eine Planung aufweisen, aber aus aktuellem Anlass sofort veranstaltet werden, und Spontanversammlungen, die veranstalterlos und ungeplant aus aktuellem Anlass stattfinden.[153] Eine Vereinsversammlung, Aktionärsversammlung etc. steht unter dem Schutz der Vereinsfreiheit und auch der Versammlungsfreiheit.

2. Negative Schutzgehalte

Spiegelbildlich zur positiven Versammlungsfreiheit darf der Staat niemanden verpflichten, an einer privaten oder staatlichen organisierten Versammlung teilzunehmen.[154] Ebenfalls unter die negative Versammlungsfreiheit fällt das Recht, keine Versammlung veranstalten zu müssen.[155]

VI. Adressaten

Grundrechtsverpflichtet sind alle Träger staatlicher Gewalt in Gesetzgebung und Vollzug. Darunter fallen also das Land, die Gemeinden und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit öffentlicher Gewalt.[156] Als handelndes Staatsorgan ist freilich auch der Fürst an die Grundrechte gebunden.[157] Dies gilt auch für den Stellvertreter des Fürsten gemäss Art. 13bis LV, der für den Fürsten als Staatsorgan handelt.[158] Das Verwaltungshandeln ist auch in privatwirtschaftlichen Formen an die Grundrechte gebunden, da der Staat nie ausserhalb von Verfassung und öffentlichem Interesse existiert.[159]

„Grundrechte sind primär Schutzrechte gegen den Staat“[160] oder anders formuliert sind Grundrechte im Grundsatz „staatsgerichtet, nicht aber bürgergerichtet“[161]. Die Organisationsfreiheit gibt dem Verein allerdings das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern frei zu bestimmen,[162] weshalb die entsprechenden Bestimmungen in Art. 252 und Art. 255 PGR nicht zwingender Natur bzw. offen formuliert sind. Sieht ein Verein in seinen Statuten keine Kriterien für die Aufnahme vor und bestimmt gleichzeitig, dass ein Ausschluss eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, ist eine indirekte Drittwirkung der Vereinsfreiheit über das PGR nicht möglich. Folglich muss die Vereinsfreiheit in einem engen Rahmen eine direkte Drittwirkung entfalten. Zu denken ist insbesondere mit Bezug zur Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 36 LV an die Mitgliedschaft in Berufs- und Wirtschaftsverbänden, wenn keine Ausweichmöglichkeiten bestehen.[163]

Dieselbe eng begrenzte direkte Drittwirkung muss auch im Bereich der Koalitionsfreiheit gelten.[164] Zudem gilt eine indirekte Drittwirkung, die durch Normen des ABGB und des PGR verwirklicht wird.[165] In Bezug auf die negative Koalitionsfreiheit bestimmt § 1173a Art. 102 Abs. 1 ABGB, dass Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Eintritt in einen vertragsschliessenden Verband verpflichtet werden, nichtig sind. Ebenso zwingend ist der EWR-Recht umsetzende Art. 252 Abs. 1a PGR,[166] der Vereine, die statutarisch Arbeitnehmerinteressen wahrzunehmen bezwecken, verpflichtet, in ihren Statuten die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft zu bestimmen. Wenn ein Bewerber trotz Erfüllung der Voraussetzungen nicht aufgenommen wird, steht ihm insbesondere der Rechtsweg offen. Zudem ist gemäss § 1173a Art. 46 Abs. 2 Bst. a ABGB die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber missbräuchlich, wenn dieselbe aufgrund der Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einem Arbeitnehmerverband oder einer rechtmässig ausgeübten gewerkschaftlichen Tätigkeit erfolgt.

Versammlungen auf privatem Grund sind aufgrund des Privatrechts ohne Einverständnis des Eigentümers nicht zulässig. In besonderen Fällen kann sich jedoch die Frage stellen, ob eine direkte Drittwirkung der Versammlungsfreiheit gelten muss. Wenn etwa keine Ausweichmöglichkeiten bestehen, könnte sich trotz des Privatrechts und der Eigentumsgarantie von Art. 34 Abs. 1 LV eine Duldungspflicht für Privateigentümer ergeben (Grundrechtskollision).[167] Dies gilt insbesondere für öffentlich zugängliche Orte, die durch die Verbindung von Ladengeschäften, Restaurants und Erholungsflächen einen Raum der Begegnung und mithin ein der Kommunikation dienendes öffentliches Forum darstellen.[168] Mangels Alternativen an Räumen können auch die Gemeinden verpflichtet sein, z.B. einen Gemeindesaal für eine Versammlung zur Verfügung zu stellen.[169]

VII. Schranken

A. Vereins- und Koalitionsfreiheit

1. Eingriffe

Um Konflikte mit öffentlichen Interessen und Konflikte mit (Grund-)Rechten anderer zu vermeiden, „gibt es Eingriffe in die Grundrechte und muß es sie geben, durch die dem Grundrechtsgebrauch Schranken gezogen werden.“[170] Als Beispiele für unmittelbare Eingriffe, die den Verein selbst betreffen, können Melde-, Registrierungs- und Bewilligungspflichten genannt werden. Ebenfalls als Grundrechtseingriffe zu werten sind Einschränkungen oder Verbote gewisser Tätigkeiten von Vereinen, wie z.B. Vereinsversammlungen, durch den Verein organisierte Veranstaltungen und das Sammeln von Geld. Die schärfsten Eingriffe stellen Vereinigungsverbote und die Auflösung einer Verbandsperson durch einen Gerichtsentscheid wegen eines widerrechtlichen, unsittlichen oder staatsgefährlichen Zwecks gemäss Art. 124 PGR dar.

Als Individualrechtseinschränkungen kommen der Zwang zum Beitritt oder die Unmöglichkeit des Austritts[171] sowie die Bekanntgabe von Mitgliedern oder ihrer Interessenbindungen infrage.[172] Mittelbar wird die Vereinsfreiheit etwa eingeschränkt, wenn der Staat Massnahmen gegen natürliche und juristische Personen mit Verbindungen zu einem Personenzusammenschluss ergreift.[173]

Nach der Rechtsprechung des EGMR stellt ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit die Verweigerung der Anerkennung einer Vereinigung als Partei dar, insbesondere wenn damit der Zugang zur staatlichen Parteienfinanzierung und die Teilnahme an Wahlen zusammenhängt.[174]

2. Rechtfertigung

Die Formulierung „[…] ist innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet“ (Art. 41 LV in fine) verweist zwar auf einen inhaltlich nicht explizit beschränkten – also einfachen – Gesetzesvorbehalt.[175] Allerdings werden alle Grundrechte der Landesverfassung seit Jahrzehnten geltungszeitlich im Sinne einheitlicher materieller Grundrechtseinschränkungskriterien ausgelegt.[176] Hierbei gilt die Formel des StGH, dass schwere Grundrechtseingriffe (wie etwa eine Vereinsauflösung) nach einer klaren (formell-)gesetzlichen Grundlage verlangen, die die grundlegenden, wichtigen und primären Bestimmungen enthält. Ein gewisser Grad an Regelungsoffenheit soll dem Gesetzgeber dabei aber durchaus zustehen, um eine Anpassung an sich ändernde Verhältnisse zu erleichtern.[177] Eine Delegation an den Verordnungsgeber ist folglich auch bei Eingriffen in das Vereinsrecht zulässig, solange die gesetzliche Grundlage den vorgenannten Kriterien entspricht.

Hinzu tritt die Voraussetzung des öffentlichen Interesses.[178] Als in der Abwägung mit dem vorrangigen öffentlichen Interesse des grundrechtlich geschützten Vereinsrechts überwiegende öffentliche Interessen können etwa der Schutz der Bevölkerung vor Terrorismus (z.B. § 278b StGB) oder staatsgefährlichen Umtrieben (Art. 124 Abs. 6 PGR) sowie der Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (Art. 123 Abs. 1 Ziff. 3 PGR) gelten.[179] Im Lichte von Art. 41 Alt. 1 LV erachtete der StGH eine Zwangsmitgliedschaft in der öffentlich-rechtlichen Gewerbe- und Wirtschaftskammer als nicht durch die polizeilichen öffentlichen Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gesundheit oder der Moral gedeckt.[180]

Art. 11 Abs. 2 EMRK zählt die öffentlichen Interessen explizit und abschliessend[181] auf: nationale oder öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit oder der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter. Diese legitimen Zwecke der EMRK stellen eine Art Qualifizierung des Gesetzesvorbehalts von Art. 41 LV dar, sodass keine weitergehenden Eingriffe bzw. Eingriffe aus anderen Gründen zulässig sind.[182] Relativiert wird diese Qualifizierung des Gesetzesvorbehalts allerdings dadurch, dass der EGMR in jüngerer Zeit die legitimen Zwecke gemäss Art. 11 Abs. 2 EMRK als weit formuliert und flexibel interpretierbar auslegt.[183]

Schliesslich rechtfertigt sich eine Beschränkung der Vereinsfreiheit nur, wenn dieselbe verhältnismässig ist,[184] wobei stets die mildeste Eingriffsmassnahme zu wählen ist.[185] Besonders zu beachten ist die Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (Zumutbarkeit),[186] wobei der Zweck des Vereins und die Mittel zu dessen Verwirklichung zu gewichten sind.[187] Je stärker der Zweck den öffentlichen Interessen entgegenläuft (z.B. Staatsgefährlichkeit), desto weiter darf der Eingriff gehen. Auch widerrechtliche Mittel zur Zweckverwirklichung rechtfertigen nicht jeden Eingriff in die Vereinsfreiheit.

Der EGMR gewichtet im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne des Funktionierens der Demokratie besonders den entsprechenden Zweck politischer Parteien stark. Eine grosse Bedeutung wird auch Vereinigungen zugemessen, die den Schutz des kulturellen oder geistigen Erbes bezwecken, sozio-ökonomische, religiöse oder ethnische Zwecke verfolgen oder ein Minderheitsbewusstsein stärken wollen.[188] Für Personen in einem Sonderstatusverhältnis, wie z.B. Staatsangestellte, können aufgrund von Treuepflichten weitergehende Eingriffe als für andere Personen gerechtfertigt sein,[189] wobei der Natur des konkreten Sonderstatusverhältnisses Rechnung zu tragen ist.[190] Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK erwähnt in diesem Zusammenhang explizit Angehörige der Streitkräfte, der Polizei und der Staatsverwaltung.

Einen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit stellt die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen dar,[191] die folglich einer Rechtfertigung bedarf. In Liechtenstein war bei der Schaffung des AVEG[192] in den Jahren 2006 und 2007 umstritten, ob eine einschlägige Verfassungsgrundlage wegen des Gesetzmässigkeitsprinzips und wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Handels- und Gewerbefreiheit nötig sei.[193] Mit Blick auf die Koalitionsfreiheit ist zu bemerken, dass eine Ausdehnung eines Gesamtarbeitsvertrags auf Nichtmitglieder der vertragsschliessenden Parteien jedenfalls keinen schweren Grundrechtseingriff darstellt[194] und keiner verfassungsunmittelbaren Grundrechtsschranke bedarf. Mit dem AVEG besteht ein Gesetz im formellen Sinn, das die grundlegenden, wichtigen und primären Bestimmungen enthält. Auch den Kriterien der überwiegenden öffentlichen Interessen und der Verhältnismässigkeit entspricht das Gesetz im Grundsatz, indem es insbesondere zu erwartende erhebliche Nachteile für einen Grossteil der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraussetzt (Art. 2 Ziff. 1 und 3 AVEG) und die Allgemeinverbindlichkeit dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen darf (Art. 2 Ziff. 2 AVEG).

Die Verhältnismässigkeit eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags müsste freilich in concreto beurteilt werden. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit wurde indes schon 1954 in den Materialien zur schweizerischen Rezeptionsvorlage darauf hingewiesen, dass «die behördlichen Eingriffe auf ein Mindestmass zu beschränken seien […], während die Wirkungen der Allgemeinverbindlichkeit für die Aussenseiter rein privatrechtlich sein sollen.»[195] Art. 2 Ziff. 5 AVEG stellt deklaratorisch fest, dass ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Verbandsfreiheit (sprich: Koalitionsfreiheit) nicht beeinträchtigen darf.

Mit Art. 11 Abs. 1 EMRK vereinbar sind Streikverbote für im öffentlichen Dienst Stehende, die staatliche Hoheitsgewalt ausüben. Die Betroffenen müssen dabei so eindeutig und begrenzt wie möglich festgelegt sein.[196] Ein allgemeines Streikverbot für alle öffentlich Bediensteten, unter Einschluss von Gemeindebediensteten und Angestellten von öffentlichen Unternehmungen im Sinne von Art. 78 Abs. 4 LV, wäre nach der Rechtsprechung des EGMR unverhältnismässig.[197] Beschränkungen für Berufsgruppen nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK sind eng auszulegen und auf überzeugende und zwingende Gründe begrenzt.[198] Den Begriff „Staatsverwaltung“ legt der EGMR eng aus, Elektriker im Staatsdienst bzw. mit hoheitlichen Funktionen fallen z.B. nicht darunter.[199]

3. Kerngehalt

Als sogenannte Schranken-Schranke ist auch in der Rechtsprechung des StGH prinzipiell der Kerngehalt eines jeden Grundrechts anerkannt.[200] Zum deutschen Recht werden als Kerngehalte etwa die freie Gruppenbildung und die Selbstbestimmung über Zweck, Namen und Sitz genannt.[201] In der Schweiz wird z.T. als Kerngehalt nur das Rechtsinstitut der Möglichkeit zur Vereinigung genannt;[202] z.T. werden weit darüber hinausgehend Bewilligungs-, Registrierungs- und Meldepflichten angeführt.[203] Allerdings ist es nicht ergiebig, für die Vereinsfreiheit nach Art. 41 Alt. 1 LV einen Kerngehalt definieren zu wollen, der über die Verhältnismässigkeitsprüfung hinausginge. Letztlich könnte nur ein totalitär anmutendes gesetzliches Verbot der freien sozialen Gruppenbildung in jeder Hinsicht den Kerngehalt der Vereinsfreiheit verletzen.[204]

B. Versammlungsfreiheit

1. Eingriffe

Unmittelbare Eingriffe stellen etwa ein allgemeines Verbot von Veranstaltungen für einen gewissen Zeitraum oder ein Verbot von Versammlungen ab einer gewissen Anzahl von Personen dar.[205] Der StGH stufte die coronabedingt verordneten Beschränkungen von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen gemäss der 3-G-Zertifikatspflicht, mit weniger als 50 Personen gemäss obligatorischem Schutzkonzept sowie die Vorgaben der Maskentragepflicht oder der Abstandsregeln bei Versammlungen im Freien als nur leichte Eingriffe in die Versammlungsfreiheit ein.[206] Einschränkend wirken auch ein Vermummungsverbot, Routenvorgaben und Bannmeilen bei Demonstrationen als präventive Kontrollen. Weitere Einschränkungen stellen polizeiliche Wegweisungen und Fernhalteverfügungen, zeitliche Vorgaben (Dauer der Versammlung, Tageszeit, Wochentag, bestimmte Daten[207]), ein Lautsprecher- oder Transparentverbot bzw. deren Beschlagnahme sowie die zwangsweise Identifizierung von Organisatoren und die Auflösung einer Versammlung dar.[208] Schliesslich sind auch Melde- und insbesondere Bewilligungspflichten direkte Eingriffe in die Versammlungsfreiheit.[209]

Mittelbare Einschränkungen sind z.B. die Videoüberwachung einer Versammlung und Strafandrohungen für grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen. Ebenso eine indirekte Einschränkung stellt die Kostenüberwälzung für Polizeieinsätze, Abfallbeseitigung etc. dar.[210]

2. Rechtfertigung

Wie die Vereinsfreiheit steht auch die Versammlungsfreiheit unter einem Gesetzesvorbehalt (Art. 41 LV in fine).[211] Gerade mit Blick auf die Zweckoffenheit – dass also neben politischem Austausch generell die gemeinsame Kommunikation geschützt wird[212] – ist die mögliche Rechtfertigung von Eingriffen in die Versammlungsfreiheit hervorzuheben.

In Bezug auf die gesetzliche Grundlage drängt sich die Erörterung zweier bestehender Rechtsgrundlagen zur Beschränkung der Versammlungsfreiheit auf.[213] Gemäss § 1 Abs. 1 ABV bedürfen alle öffentlichen Veranstaltungen, die behördliche Massnahmen wie z.B. die Sperrung von Strassen, einen Ordnungsdienst oder Kontrollen technischer, gesundheits-, bau- oder fremdenpolizeilicher Art verlangen, einer Bewilligung der Regierungskanzlei, mit Ausnahme der Jahrmärkte (§ 1 Abs. 2 ABV). Da die ursprüngliche (allerdings unbestimmte) Rechtsgrundlage von § 74 Gewerbeordnung von 1915 mittlerweile ausser Kraft getreten ist und auch keine andere gilt, besteht keine formell-gesetzliche Grundlage für diese beträchtliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit, sodass § 1 Abs. 1 ABV dem Erfordernis von Art. 41 LV in fine nicht genügt und also verfassungswidrig ist. Dasselbe gilt für § 2 Abs. 1 ABV, der nicht handlungsfähige Personen generell von einer Bewilligungserteilung ausschliesst. Auch auf der Stufe eines formellen Gesetzes könnte urteilsfähigen Minderjährigen mit Blick auf das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit nicht apodiktisch die Versammlungsfreiheit für Versammlungen, die etwa eine Sperrung von Strassen bedingen, abgesprochen werden. Die Bestimmung von § 2 Abs. 2 ABV, wonach im Ausland wohnhaften (ausländischen) Gesuchstellern eine Bewilligung erst nach der Einholung von Referenzen, bei Vorliegen eines Bedürfnisses und einer Verhältnismässigkeitsprüfung mit Blick auf die Interessen von Inländern erteilt werden darf, ist gemäss Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 EMRK auszulegen. Ungleich eingeschränkt werden können danach nur politisch motivierte Versammlungen von Ausländern, die sich auf Kernbereiche, wie Meinungsäusserungen zu Parteiprogrammen oder in Wahlkämpfen oder Abstimmungskampagnen, beziehen.[214] Die ABV ist, soweit sie Eingriffe in die Versammlungsfreiheit rechtfertigen soll, mit Art. 41 LV in fine nicht vereinbar.

Ziff. 3.1 Benützungsreglement für den Peter-Kaiser-Platz stellt jede Nutzung des zentralen Platzes in Vaduz ohne Bauten und Bewirtung, die keine wesentliche Einschränkung der Nutzung des Platzes durch Dritte zur Folge hat, unter einen Anmeldungsvorbehalt. Ziff. 3.2 stellt den gesteigerten Gemeingebrauch des Platzes, bei dem die Nutzung des Platzes durch Dritte wesentlich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist (wie etwa bei Kundgebungen), sogar unter einen Bewilligungsvorbehalt. Die Bewilligung soll den genauen Standort und die Zeitpunkte des Beginns und des Endes der Veranstaltung beinhalten (Ziff. 3.5). Eine Allgemeinverfügung, wie sie das Benützungsreglement für den Peter-Kaiser-Platz darstellt, ist ebenso keine genügende gesetzliche Grundlage für die angeführten und weitere Eingriffe in die Versammlungsfreiheit.

Ein Gegenbeispiel einer genügenden gesetzlichen Grundlage stellt hingegen das PolG dar. Art. 22 PolG enthält die polizeiliche Generalklausel, sodass gegen von Versammlungen ausgehende schwere und unmittelbare Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit einschränkenden Massnahmen bis zur Versammlungsauflösung vorgegangen werden darf. Die Anwendung dieser Bestimmung kann etwa bei von vornherein unfriedlichen oder sich zur Unfriedlichkeit entwickelnden Versammlungen zum Tragen kommen. Im Weiteren enthält Art. 24f PolG eine detailliertere gesetzliche Grundlage für die Wegweisung und Fernhaltung von Personen, die sich an einer Versammlung beteiligen.

Gemäss Art. 11 Abs. 1 EMRK hat jede Person ausdrücklich nur das Recht, sich frei und friedlich mit Gleichgesinnten zu versammeln.[215] Art. 41 Alt. 2 LV weist die Komponente der Friedlichkeit wörtlich nicht auf. Die Frage der Friedlichkeit ist allerdings auch keine Frage des Schutzgehalts der Versammlungsfreiheit, sondern eine Frage der Grundrechtsschranken bzw. ihrer Rechtfertigung.[216] Diese Auslegung vermeidet heikle Abgrenzungen zwischen geschützten und nicht geschützten Versammlungen bei gradueller Unfriedlichkeit, wenn es z.B. zu im Sinne des Strafrechts verbotenen Handlungen kommt oder die Versammlung von unfriedlichen Teilnehmern unterwandert wird. Von vorherein unfriedliche Versammlungen können mit Rückgriff auf das öffentliche Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Versammlungen mit staatgefährlichen Zwecken mit Rückgriff auf das öffentliche Interesse der verfassungsmässigen Ordnung bis zum Verbot bzw. zur Auflösung eingeschränkt werden. In Bezug auf öffentliche Orte besteht grundsätzlich das öffentliche Interesse, dass dieselben zweckgemäss und rechtsgleich genutzt werden können. In polizeilicher Hinsicht stehen neben Ordnung und Sicherheit der Verkehr und der Umweltschutz (z.B. Abfallvermeidung) im Vordergrund.[217]

Als mildere Eingriffsmassnahmen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist statt eines Verbots z.B. eine Verschiebung in zeitlicher oder eine Verlegung in räumlicher Hinsicht zu wählen.[218] Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip lässt sich zudem das Gebot der demonstrationsfreundlichen bzw. versammlungsfreundlichen Kooperation zwischen den Behörden und den Grundrechtsträgern ableiten. Danach sollen schon bei einer Versammlungsanmeldung möglichst vertrauensbildende und die Friedlichkeit der Versammlung gewährleistende Massnahmen abgesprochen werden.[219] Die Kooperationsbereitschaft bzw. -verweigerung der Grundrechtsträger kann die Schwelle für behördliches Eingreifen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung herabsinken bzw. höher rücken lassen.[220]

Kostenüberwälzungen – etwa für Polizeischutz oder Abfallbeseitigung – sind nur in geringem Ausmass als verhältnismässig zu qualifizieren.[221] Art. 30k Abs. 3 Satz 2 PolG, der unbewilligte Demonstrationen und Kundgebungen für voll kostenersatzpflichtig erklärt, ist folglich verfassungsrechtlich problematisch. Eine pauschale kostenmässige Unterscheidung zwischen politisch und individuell-freiheitlich motivierten Versammlungen rechtfertigen die Funktionen des Versammlungsrechts nicht.[222] Konsumveranstaltungen ohne gemeinsamen Zweck fallen ohnehin nicht unter das Versammlungsrecht.[223]

Unfriedliche Versammlungen dürfen nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit eingeschränkt und als ultima ratio verboten werden. Ein mögliches Unterwandern einer Demonstration durch gewalttätige Extremisten lässt die Versammlung nicht automatisch unfriedlich im Sinne von Art. 11 Abs. 1 EMRK werden[224] und rechtfertigt auch nach Art. 41 Alt. 2 LV nicht per se die Auflösung der Demonstration. Im Sinne der Verhältnismässigkeit gilt dies ferner für den Fall, dass eine Mehrheit der Versammlung gewalttätig wird, soweit angepasste Eingriffsmassnahmen (z.B. Separierung und Teilauflösung) die weitere Versammlung der friedlichen Minderheit zulassen.[225] Der EGMR unterzieht die Notwendigkeit einer Einschränkung der Versammlungsfreiheit einer strengen Kontrolle einschliesslich der zugrunde liegenden Tatsachen.[226] Gemäss Art. 11 Abs. 2 EMRK ist die Auflösung einer Versammlung, insbesondere einer Spontanversammlung als direkte Reaktion auf ein politisches Ereignis, nur wegen einer fehlenden Anmeldung unverhältnismässig.[227] Weitergehende Einschränkungen des Versammlungsrechts für Personen in einem Sonderstatusverhältnis, wie z.B. Staatsangestellte, Schüler und Gefangene, sind mit Art. 41 Alt. 2 LV vereinbar.[228] Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK eröffnet explizit die Möglichkeit, die Versammlungsfreiheit für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei und der Staatsverwaltung einzuschränken. Neben einer Rechtsgrundlage wird dabei zumindest die Verhältnismässigkeit vorausgesetzt.[229]

3. Kerngehalt

Die Definition eines Kerngehalts, der über die Verhältnismässigkeitsprüfung hinausginge, ist nicht ergiebig. Nur ein dauerhaftes, generelles, flächendeckendes und ausnahmsloses gesetzliches Versammlungsverbot könnte den Kerngehalt des Versammlungsrechts verletzen, was aber zweifelsfrei niemals verhältnismässig wäre.[230]

Fussnoten

  1. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 1 m.w.N.
  2. Hardtwig, Mentalität, S. 627.
  3. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 6.
  4. Kühne, Reichsverfassung, S. 242.
  5. Auch die schweizerische Bundesverfassung von 1848 erwähnte explizit nur die Vereinsfreiheit, wobei die Versammlungsfreiheit als deren notwendiger Bestandteil erachtet wurde (Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 3).
  6. Gesetz vom 30. April 1910 betreffend Erlassung einer neuen Gewerbeordnung, LGBl. 1910 Nr. 3.
  7. Gesetz vom 13. Dezember 1915 betreffend die teilweise Abänderung der Gewerbeordnung, LGBl. 1915 Nr. 14.
  8. Vaterländische Union, Schlossabmachungen, S. 155.
  9. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 2.
  10. BVerfGE 38, 281 (303).
  11. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 1.
  12. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 139; StGH 2010/095, Erw. 3.4.1.
  13. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 140.
  14. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 4; vgl. BSK BV-Schiess Rütimann, Art. 23, Rz. 6.
  15. Ziekow, Vereinigungsfreiheit, Rz. 2; StGH 2010/095, Erw. 3.4.1.
  16. Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 140; vgl. Nägele, Vereins- und Versammlungsrecht, Rz. 6.
  17. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 3.
  18. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 10 f.
  19. Schaks, Koalitionsfreiheit, Rz. 2 m.w.N.
  20. Siehe Kapitel I.
  21. Explizit geschützt wird dieselbe hingegen durch Art. 22 Abs. 1 UNO-Pakt II.
  22. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 141; vgl. Vallender/Vogt, Koalitionsfreiheit, Rz. 8. Demgegenüber ist die Koalitionsfreiheit in Deutschland gerade „kein Spezialfall der allgemeinen Vereinigungsfreiheit“ (BVerfGE 146, 71 [118]).
  23. Schaks, Versammlungsfreiheit, Rz. 1; vgl. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 1.
  24. Schaks, Versammlungsfreiheit, Rz. 1.
  25. Depenheuer, Kommentar zu Art. 8 GG, Rz. 1.
  26. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 138; StGH 2021/082, Erw. 4.3.3.
  27. Schaks, Koalitionsfreiheit, Rz. 3 m.w.N.
  28. Gottschald/Nenning, Vereine, S. 2.
  29. Siehe Kapitel IV. A.
  30. Z.B. Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband (LANV), Personalverband öffentliche Verwaltung Liechtensteins (PVL), Wirtschaftskammer Liechtenstein.
  31. Vgl. LR 215.215.012–215.215.029.
  32. StGH 1975/1 (= ELG 1973-1978, 373 ff. [378]).
  33. Im Gegensatz etwa zu Deutschland, wo die Vereinsfreiheit seit jeher nur als „Deutschen-Recht“ begriffen wird (Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 23), wobei dies mit Blick auf die Paulskirchenverfassung historisch auch auf Liechtensteiner zutraf.
  34. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 60.
  35. Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 31. Oktober 1995, LGBl. 1996 Nr. 163 LR 0.107.1.
  36. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 35.
  37. Weber-Dürler, Träger, Rz. 16.
  38. StGH 1977/003 (= LES 1981, 41), Erw. 3.
  39. Vgl. Nigg, Vereinsrecht, S. 54.
  40. Siehe auch Kapitel IV. A. zum Schutzobjekt.
  41. StGH 2000/010, Erw. 1.2.
  42. Gesetz vom 25. November 2004 über die Universität Liechtenstein (LUG), LGBl. 2005 Nr. 3 LR 414.2.
  43. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 30.
  44. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 141.
  45. BSK BV-Schiess Rütimann, Art. 23, Rz. 22.
  46. Siehe Kapitel VII. A. 2.
  47. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 5.
  48. Siehe Kapitel IV. A.
  49. StGH 1975/1 (= ELG 1973-1978, 373 ff. [378]).
  50. Siehe Kapitel III. A. 1.
  51. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 52.
  52. A.M. ohne nähere Begründung Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 52.
  53. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 5.
  54. Siehe Kapitel III. A. 1.
  55. Siehe Kapitel III. A. 2.
  56. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 53.
  57. Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 140; vgl. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 36.
  58. Bejahend etwa Müller, Grundrechte, S. 341 f.; Biaggini, Vereinigungsfreiheit, S. 422; ablehnend etwa Nägele, Vereins- und Versammlungsrecht, Rz. 5; BSK BV-Schiess Rütimann, Art. 23, Rz. 9.
  59. Biaggini, Vereinigungsfreiheit, S. 422.
  60. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 36 m.w.N.
  61. Siehe Kapitel II.
  62. EGMR MİHR v. Türkei, Nr. 10814/07, 07.05.2019, § 27 und § 33.
  63. BSK BV-Schiess Rütimann, Art. 23, Rz. 20; Nägele, Vereins- und Versammlungsrecht, Rz. 10; vgl. Schaks, Vereinigungsfreiheit, Rz. 28.
  64. Nägele, Vereins- und Versammlungsrecht, Rz. 7; Schaks, Vereinigungsfreiheit, Rz. 28.
  65. Barczak, Kommentar zu Art. 9 GG, Rz. 40.
  66. Siehe Kapitel V. A. 2.
  67. Daiber, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 11; Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 29.
  68. Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 140; vgl. Schaks, Vereinigungsfreiheit, Rz. 26.
  69. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 11.
  70. Barczak, Kommentar zu Art. 9 GG, Rz. 42; Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 39; Schaks, Vereinigungsfreiheit, Rz. 26; Ziekow, Vereinigungsfreiheit, Rz. 21.
  71. Nägele, Vereins- und Versammlungsrecht, Rz. 6.
  72. Daiber, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 7.
  73. Siehe Kapitel VI.
  74. Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Oktober 1999, LGBl. 2000 Nr. 80 LR 0.104.1.
  75. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 39.
  76. Siehe Gamper, Kommentar zu Art. 37 LV Kapitel II. A.
  77. BSK BV-Schiess Rütimann, Art. 23, Rz. 9.
  78. Vgl. BSK BV-Schiess Rütimann, Art. 23, Rz. 9; vgl. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 38.
  79. BSK BV-Schiess Rütimann, Art. 23, Rz. 9.
  80. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 37.
  81. So aber Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 37.
  82. BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 60, Rz. 30.
  83. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 27.
  84. So aber Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 16.
  85. Schaks, Versammlungsfreiheit, Rz. 25; vgl. BSK BV-Hertig, Art. 22, Rz. 3.
  86. Schaks, Versammlungsfreiheit, Rz. 24.
  87. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 8.
  88. Siehe Kapitel IV. A.
  89. Schaks, Versammlungsfreiheit, Rz. 27; Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 24; BSK BV-Hertig, Art. 22, Rz. 3.
  90. Schaks, Versammlungsfreiheit, Rz. 30.
  91. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 15.
  92. Vgl. BSK BV-Hertig, Art. 22, Rz. 6.
  93. Vgl. BSK BV-Hertig, Art. 22, Rz. 4.
  94. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 13.
  95. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 25; Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 13.
  96. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 31.
  97. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 32; BSK BV-Hertig, Art. 22, Rz. 3.
  98. BVerGE 69, 315 (343).
  99. BGE 132 I 256, E. 3.
  100. Depenheuer, Kommentar zu Art. 8 GG, Rz. 50 f.
  101. Schaks, Versammlungsfreiheit, Rz. 37.
  102. BVerfG, BvQ 28/01, Rz. 18. (abrufbar unter: https://www.bverfg.de/e/qk20010712_1bvq002801.html [besucht am 31.7.2024]).
  103. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 10 f.
  104. BGE 132 I 49, E. 3.
  105. BGE 132 I 49, E. 5.3.
  106. Vgl. Depenheuer, Kommentar zu Art. 8 GG, Rz. 1: Marginalie: „Grundrecht auf Geselligkeit“.
  107. Depenheuer, Kommentar zu Art. 8 GG, Rz. 49; vgl. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 26.
  108. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 28.
  109. EGMR Navalnyy v. Russland, Nr. 29580/12, 15.11.2018, § 113.
  110. Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 141; vgl. StGH 2003/048, Erw. 6.2.
  111. Vallender/Vogt, Koalitionsfreiheit, Rz. 8.
  112. Vgl. Barczak, Kommentar zu Art. 9 GG, Rz. 74.
  113. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 44.
  114. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 44; vgl. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 13.
  115. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 13: „Wem es zum Golfclub nicht reicht, muß sich mit dem Taubenverein begnügen“.
  116. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 46.
  117. BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 67, Rz. 4.
  118. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 48; vgl. BSK BV-Schiess Rütimann, Art. 23, Rz. 11. Zur Frage der Drittwirkung siehe Kapitel VI.
  119. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 141; vgl. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 52; vgl. BSK BV-Schiess Rütimann, Art. 23, Rz. 20; a.M. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 26, der verkürzend gar keine kollektive Vereinigungsfreiheit erkennen will.
  120. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 141; Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 52; StGH 1985/11 (= LES 1988, 94), Erw. 21.
  121. Vgl. StGH 2003/048, Erw. 6.2; vgl. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 16; vgl. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 58.
  122. Ziekow, Vereinigungsfreiheit, Rz. 31.
  123. BSK BV-Schiess Rütimann, Art. 23, Rz. 10; Biaggini, Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit, Rz. 12; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, Rz. 551; a.M. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 15.
  124. BSK BV-Schiess Rütimann, Art. 23, Rz. 10; Biaggini, Vereinigungsfreiheit, S. 424; Müller, Grundrechte, S. 344.
  125. BVerfGE 146, 164 (193).
  126. Barczak, Kommentar zu Art. 9 GG, Rz. 48 m.w.N.
  127. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 29; Daiber, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 11.
  128. Daiber, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 20.
  129. EGMR Ólafsson v. Island, Nr. 20161/06, 27.07.2010, § 51.
  130. Winkler/Raschauer, Pflichtmitgliedschaft, passim; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 142 f.; Nägele, Vereins- und Versammlungsrecht, Rz. 11 f.
  131. Vgl. StGH 2003/048, Erw. 6.1.
  132. Siehe Kapitel IV. A.
  133. Beck/Kley, Freiheit der Person, Rz. 7.
  134. Vgl. Frick, Gewährleistung, S. 337.
  135. Vgl. Schaks, Vereinigungsfreiheit, Rz. 35.
  136. StGH 1985/11 (= LES 1988, 94), Erw. 21.
  137. Vallender/Vogt, Koalitionsfreiheit, Rz. 8.
  138. Vallender/Vogt, Koalitionsfreiheit, Rz. 11.
  139. Vallender/Hettich, St. Galler Kommentar zu Art. 28 BV, Rz. 21.
  140. Biaggini, Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit, Rz. 28.
  141. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 52.
  142. Vallender/Vogt, Koalitionsfreiheit, Rz. 11; vgl. Vallender/Hettich, St. Galler Kommentar zu Art. 28 BV, Rz. 21.
  143. So aber Vallender/Vogt, Koalitionsfreiheit, Rz. 25.
  144. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 53.
  145. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 53.
  146. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 56.
  147. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 11.
  148. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 11.
  149. Ein seltenes Beispiel aus der jüngeren liechtensteinischen Geschichte ist die von der Polizei geschützte bewilligte Demonstration der NGO Attac aus dem Jahr 2008, als 30 Demonstrierenden deutlich über 100 zum Teil aggressive Zuschauer entgegentraten (Liechtensteiner Vaterland, 3. März 2008, S. 1 und 3).
  150. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 19; BSK BV-Hertig, Art. 22, Rz. 12.
  151. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 37; vgl. BSK BV-Hertig, Art. 22, Rz. 7.
  152. BSK BV-Hertig, Art. 22, Rz. 7.
  153. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 35 f.
  154. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 34.
  155. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 47.
  156. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 69.
  157. EGMR Wille v. Liechtenstein, Nr. 28396/95, 20.10.1999, § 50; Höfling, Adressaten, Rz. 14; Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, Rz. 23.
  158. Vgl. Schiess Rütimann, Stellvertretung, S. 108.
  159. Höfling, Adressaten, Rz. 11.
  160. StGH 2000/10, Erw. 1.2.
  161. Merten, Vereinsfreiheit, Rz. 19.
  162. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 24.
  163. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 24; vgl. BSK BV-Schiess Rütimann, Art. 23, Rz. 16; vgl. Barczak, Kommentar zu Art. 9 GG, Rz. 51 allerdings im Sinne einer indirekten Drittwirkung.
  164. A.M. Vallender/Vogt, Koalitionsfreiheit, Rz. 9.
  165. Vgl. Vallender/Vogt, Koalitionsfreiheit, Rz. 9.
  166. BuA Nr. 56/2017, S. 29.
  167. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 50.
  168. BVerfGE 128, 226 (253 f.).
  169. Vgl. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 50.
  170. Böckenförde, Schutzbereich, S. 167.
  171. Siehe Kapitel V. A. 2.
  172. Vgl. zum Ganzen Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 29 m.w.N.
  173. Z.B. Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen "ISIL (Da'esh)" und "Al-Qaida“, LGBl. 2011 Nr. 465 LR 946.222.22.
  174. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 34.
  175. Winkler/Raschauer, Pflichtmitgliedschaft, S. 128.
  176. Hoch, Eingriffskriterien, S. 187 m.w.N.
  177. StGH 2003/048, Erw. 5.1 m.w.N.
  178. StGH 2003/048, Erw. 6.2.
  179. Vgl. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 32; vgl. StGH 2003/048, Erw. 7.
  180. StGH 2003/048, Erw. 7.
  181. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 14 und 35.
  182. Nägele, Vereins- und Versammlungsrecht, Rz. 19; vgl. Schiess Rütimann, Stellung, S. 38.
  183. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 14 und 35.
  184. StGH 2003/048, Erw. 6.2.
  185. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 34.
  186. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, Rz. 323.
  187. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 34.
  188. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 35.
  189. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 36.
  190. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, Rz. 564.
  191. Vallender/Vogt, Koalitionsfreiheit, Rz. 12.
  192. Gesetz vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101 LR 215.215.0.
  193. BuA Nr. 141/2006, S. 5 und 8; siehe zur Kontroverse ausführlich Vallender/Vogt, Koalitionsfreiheit, Rz. 12 f. Der Landtag nahm die von der Regierung vorgeschlagene Verfassungsänderung nicht mit dem nötigen Quorum an, verabschiedete aber dennoch das AVEG.
  194. Vgl. BuA Nr. 102/2006, S. 14.
  195. BBl 1954 I, S. 129.
  196. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 56.
  197. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 56.
  198. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 56.
  199. Daiber, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 54.
  200. Höfling, Schranken, Rz. 48.
  201. Schaks, Vereinigungsfreiheit, Rz. 61.
  202. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 23 BV, Rz. 18.
  203. BSK BV-Schiess Rütimann, Art. 23, Rz. 23 m.w.N.
  204. Vgl. StGH 2008/060, Erw. 3.2, wo festgestellt wird, „dass der Kerngehalt eines Grundrechts nur in krassen Ausnahmefällen betroffen sein kann“.
  205. Z.B. Art. 5 Abs. 1 Verordnung vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), LGBl. 2020 Nr. 94, der die Durchführung öffentlicher oder privater Veranstaltungen mit der gleichzeitigen Teilnahme von 100 oder mehr Personen verboten hatte.
  206. StGH 2021/082, Erw. 4.3.2.
  207. Z.B. das Verbot nicht-kirchlicher Veranstaltungen an Ostern, Weihnachten etc. gemäss § 3 Abs. 1 Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen [ABV], LGBl. 1950 Nr. 11 LR 935.101.2.
  208. Vgl. zum Ganzen Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 55 m.w.N.
  209. Z.B. Ziff. 3 Benützungsreglement für den Peter-Kaiser-Platz, RA 2008/2037 (abrufbar unter: https://archiv.llv.li/files/srk/pdf-llv-rk-benuetzungsreglement_peter-kaiser-platz_2014-2.pdf [besucht am 31.7.2024].
  210. Vgl. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 56.
  211. Siehe Kapitel VII. A. 2.
  212. Siehe Kapitel IV. B.
  213. Vgl. schon Nägele, Vereins- und Versammlungsrecht, Rz. 41.
  214. Vgl. Mensching, Kommentar zu Art. 16 EMRK, Rz. 3.
  215. Vgl. Art. 21 UNO-Pakt II.
  216. Vgl. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 20 m.w.N.; vgl. Depenheuer, Kommentar zu Art. 8 GG, Rz. 83 zur gegenteiligen Rechtslage nach Art. 8 Abs. 1 GG.
  217. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 61.
  218. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 63; BSK BV-Hertig, Art. 22, Rz. 24.
  219. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 39 f.; vgl. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 63.
  220. Kloepfer, Versammlungsfreiheit, Rz. 40.
  221. BSK BV-Hertig, Art. 22, Rz. 36.
  222. A.M. BSK BV-Hertig, Art. 22, Rz. 36.
  223. Siehe Kapitel IV. B. in fine.
  224. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 7.
  225. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 25.
  226. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 15.
  227. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 18.
  228. Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 76.
  229. Arndt/Engels/von Oettingen, Kommentar zu Art. 11 EMRK, Rz. 23 f.
  230. Siehe Kapitel VII. A. 3.