Art. 44
2) Ausser diesem Falle dürfen bewaffnete Formationen nur insoweit gebildet und erhalten werden, als es zur Versehung des Polizeidienstes und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern notwendig erscheint. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die Gesetzgebung.
1) Every man fit to bear arms shall be required, until the completion of his 60th year, to serve in the defence of the country in the event of emergency.
2) Except in this event, armed groups may only be formed and maintained to the extent deemed necessary for the provision of the police service and the preservation of internal order. Further detailed provisions in this regard shall be laid down by law.
Autorin: Patricia M. Schiess Rütimann.[1] Zuletzt bearbeitet: 27. Juni 2024
Zitiervorschlag: Schiess Rütimann, Patricia M., Art. 44 LV, Stand: 27. Juni 2024, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, https://verfassung.li/Art._44
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Entstehung und Materialien
Verfassungsentwurf Kaiser § 25
Verfassung Hohenzollern-Sigmaringen § 25
Literatur
Beck, Cyrus, Spuren der liechtensteinischen Konstitutionellen Verfassung von 1862 in der Verfassung von 1921. Kontinuität im Wandel, Zeitschrift für öffentliches Recht (ZöR) 76 (2021), S. 1151–1166
Beck, Cyrus, Der Vorbehalt des Gesetzes der liechtensteinischen konstitutionellen Verfassung von 1862 und die Rechtsetzungspraxis im Lichte der Formel «Freiheit und Eigentum», Diss. Universität Luzern, Norderstedt 2015
Bondolfi, Sibilla, Wehrpflicht und Geschlechterdiskriminierung. Verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Anforderungen an die Wehrpflicht im Vergleich zum Modell Israel, Diss. Universität Zürich, Zürich 2012
Burgmeier, Markus, «Landdienst», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Landdienst, abgerufen am 27.06.2024
Diggelmann, Oliver/Altwicker, Tilmann, Kommentar zu Art. 59 BV, in: Waldmann, Bernhard/Belser, Eva-Maria/Epiney, Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar. Bundesverfassung, Basel 2015, S. 1079–1090
Egli, Patricia/Schindler, Benjamin, Einführung allgemeiner Grund- und Bürgerpflichten. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen – dargestellt am Beispiel eines obligatorischen Armeeorientierungstags für Schweizerinnen, Sicherheit & Recht 2019, S. 120–131
Frommelt, Christian, Der bewaffnete Konflikt – ein Aspekt in der liechtensteinischen Sicherheitspolitik? Studie im Auftrag der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Bendern 2016, abrufbar unter: https://www.liechtenstein-institut.li/forschungsprojekte/der-bewaffnete-konflikt-ein-aspekt-der-liechtensteinischen-sicherheitspolitik#publikationen
Frommelt, Fabian, «Militär» (bis 1800), Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Militär, abgerufen am 27.06.2024
Godel, Thierry, L’interdiction pour les Suisses de servir dans des forces armées étrangères. Étude de la jurisprudence relative à l’article 94 du Code pénal militaire dans le contexte des guerres modernes et analyse critique des critères établis, Bern 2023, abrufbar unter: https://weblaw.ch/de/shop/ebooks.html
Grabenwarter, Christoph/Pabel, Katharina, Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch, 7. Aufl., München/Basel/Wien 2021
Gstöhl, Bruno, Landespolizei im Strafverfahren, in: Brandstätter, Iris/Nagel, Jürgen/Öhri, Uwe/Ungerank, Wilhelm (Hrsg.), Handbuch Liechtensteinisches Strafprozessrecht, Wien 2021, S. 111–131
Hofmann, Hasso, § 195 Grundpflichten und Grundrechte, in: Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band IX: Allgemeine Grundrechtslehren, 3. Aufl., Heidelberg 2011, S. 699–730
Hofmann, Max, Struktur und Funktion des Heeres in der österreichischen Bundesverfassung, Journal für Rechtspolitik (JRP) 30 (2022), S. 285–301
Kälin, Walter/Künzli, Jörg, Universeller Menschenrechtsschutz. Der Schutz des Individuums auf globaler und regionaler Ebene, 4. Aufl., Basel 2019
Krebber, Sebastian/Birk, Rolf, Kommentar zu Art. 4 EMRK, in: Pabel, Katharina/Schmahl, Stefanie (Hrsg.), Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention mit einschlägigen Texten und Dokumenten, Hürth, 20. Lfg., Oktober 2016
Marxer, Roland, «Neutralität», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Neutralität, abgerufen am 27.06.2024
Mehde, Veith, Kommentierung von Art. 12a GG, in: Dürig, Günter/Herzog, Roman/Scholz, Rupert, Grundgesetz Kommentar, Lieferung von August 2023
Müller, Reto Patrick/Meyer, Hansjörg, Kommentar zu Art. 59 BV, in: Ehrenzeller, Bernhard et alii (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 1945–1962
Ospelt, Joseph, Der 1866er-Feldzug des fürstlich liechtensteinischen Bundeskontingentes mit kurzer Lebensbeschreibung des Hauptmanns und Landestechnikers Peter Rheinberger und einem Bilde, Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 24 (1924), S. 39–76
Ospelt, Lukas, Der neutralitätsrechtliche Status des Fürstentums Liechtenstein – eine rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Studie. Arbeitspapiere Liechtenstein-Institut Nr. 75, Gamprin-Bendern 2022, http://dx.doi.org/10.13091/li-ap-75
Ospelt, Lukas, Das Verbot fremder Kriegsdienste nach Art. 15 des liechtensteinischen Staatsschutzgesetzes, Arbeitspapiere Liechtenstein-Institut Nr. 73, Gamprin-Bendern 2022, http://dx.doi.org/10.13091/li-ap-73
Quaderer-Vogt, Rupert, Bewegte Zeiten in Liechtenstein 1914 bis 1926, Bd. 2, Vaduz 2014
Quaderer, Rupert, «Deutscher Bund», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Deutscher_Bund, abgerufen am 27.06.2024
Quaderer, Rupert, «Militär» (ab 1800), Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Militär, abgerufen am 27.06.2024
Quaderer, Rupert, «Unruhen 1831/32», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Unruhen_1831/32, abgerufen am 27.06.2024
Quaderer-Vogt, Rupert, … wird das Contingent als das Unglück des Landes angesehen. Liechtensteinische Militärgeschichte von 1814 bis 1849, Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 90 (1991), S. 1–281
Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Schwerpunkte und Ziele der liechtensteinischen Aussenpolitik, Vaduz Juli 2019, abrufbar unter: https://www.llv.li/serviceportal2/amtsstellen/amt-fuer-auswaertige-angelegenheiten/aussenpolitischer-bericht-2019-de.pdf
Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur, Insight 09/20: 30 Jahre liechtensteinische UNO-Mitgliedschaft, Vaduz September 2020, abrufbar unter: https://www.llv.li/serviceportal2/amtsstellen/amt-fuer-auswaertige-angelegenheiten/aaa_insight_30_jahre_uno-mitgliedschaft_ansicht.pdf
Rheinberger, Rudolf, Dr. med. Rudolf Schädler 1845 bis 1930. Seine Tätigkeit als Arzt und sein Wirken im Dienste der Öffentlichkeit, Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, 92 (1994), S. 149–199
Richter, Christian, Die demokratische Antwort des Staatsbürgers auf den Angriffskrieg. Über die gebotene Wiedereinsetzung der allgemeinen Wehrpflicht, Die öffentliche Verwaltung (DöV) 2022, S. 979–988
Schädler, Albert, Die Tätigkeit des liechtensteinischen Landtags im 19. Jahrhundert (III. Die Periode 1890-1900), Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 4 (1904), S. 5–111
Schiess Rütimann, Patricia M., Die Sicherheitsverfassung Liechtensteins. Gewährleistung von Sicherheit im Klein(st)staat, Zeitschrift für öffentliches Recht (ZöR) 76 (2021), S. 1291–1327
Schiffbauer, Björn, Verfassungsrechtliche Aspekte einer allgemeinen Dienstpflicht, Zeitschrift für das Gesamte Sicherheitsrecht (GSZ), GSZ-Sonderausgabe 2022, S. 55–60
Waldmann, Bernhard, Allgemeine Dienstpflicht. Im Spannungsfeld zum Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit, Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 2020, S. 1598–1613
Wille, Herbert, Die liechtensteinische Staatsordnung. Verfassungsgeschichtliche Grundlagen und oberste Organe, LPS 57, Schaan 2015
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Kurzinformation: Der Anteil der Soldatinnen am militärischen Personal der Streitkräfte ausgewählter europäischer Staaten, WD 2 - 078/23, 15. November 2023, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/analysen
I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte
A. Allgemeine Bemerkungen
1. Begrenzte Gestaltungskraft von Art. 44 LV
Art. 44 LV ist neben Art. 10 Abs. 1 LV[2] die einzige Verfassungsbestimmung, die das Thema Sicherheit[3] anspricht.[4] Sie äussert sich aber nicht allgemein zur Gewährleistung von Sicherheit.[5] Ihre Gestaltungskraft ist begrenzt.
Art. 44 Abs. 1 LV ist wörtlich gleich wie § 21 Abs. 1 KonV. Weil Abs. 1 – entsprechend der Einordnung im IV. Hauptstück «Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen» – vom Individuum und seinen Pflichten ausgeht und sich nur zur Wehrpflicht äussert, ist seine Aussagekraft limitiert. Indem Abs. 1 einer bestimmten Gruppe der Landesangehörigen unter näher definierten Umständen eine bestimmte Pflicht (den Dienst an der Waffe) auferlegt,[6] macht er deutlich, dass diese Pflicht für die übrige Bevölkerung nicht gilt. Die konkrete Ausgestaltung des Militärdienstes müsste in einem Gesetz erfolgen.[7] Art. 44 Abs. 1 LV äussert sich nicht zu anderen Pflichten, die im Interesse des Gemeinwohls insbesondere in einem Notfall übernommen werden müssen.[8]
Wie ausgeführt wird,[9] überlässt Art. 44 LV den Entscheid, ob Liechtenstein eine Armee unterhält oder die Unversehrtheit seines Territoriums und die Bewahrung seiner Unabhängigkeit auf andere Art und Weise absichert, dem Gesetzgeber. Dieser hat bis jetzt weder eine Armee geschaffen noch öffentlich eine Verteidigungspolitik skizziert.[10] Art. 44 LV enthält keine Aussage über den neutralitätsrechtlichen Status Liechtensteins.[11] Art. 44 LV schränkt das Land auch bei Sanktionen gegenüber fremden Staaten nicht ein.[12] Die Bestimmungen von Art. 44 LV verbieten dem Land – wenn es dies zu seinem Schutz wünscht – weder die Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten noch untersagen sie ihm den Beitritt zu einem Militärbündnis wie dem Verteidigungsbündnis NATO. Die EWR/EFTA-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein gehören – anders als die EU-Mitgliedstaaten – nicht dem durch den Vertrag über die Europäische Union[13] geschaffenen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an.[14] Sie pflegen jedoch den so genannten politischen Dialog mit der EU.[15] Liechtenstein verfügt überdies über die gesetzliche Grundlage, um sich EU-Sanktionen anzuschliessen.[16]
Aus dem Zollanschlussvertrag[17] ergibt sich keine Pflicht[18] der Schweiz, Liechtenstein bei einem Angriff militärisch beizustehen.[19] Die Schweiz war und ist nicht die militärische Schutzmacht Liechtensteins.[20] Der Zollanschlussvertrag stellt hingegen insbesondere die Grundlage für die Zusammenarbeit der beiden Staaten im Bevölkerungsschutz[21] sowie in der wirtschaftlichen Landesversorgung dar.[22] Wie in Kapitel VI.E.1 ausgeführt wird, hat Liechtenstein überdies verschiedene Artikel des schweizerischen Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes anzuwenden.
2. Bedeutung der historischen Entwicklung Liechtensteins
Verständlich werden Art. 44 Abs. 1 LV und der Verzicht, eine Armee zu errichten, erst dann, wenn man sich vor Augen führt, welche vor allem auch in wirtschaftlicher Hinsicht belastenden Erfahrungen Liechtenstein im 19. Jahrhundert mit dem Kriegsdienst gemacht hatte. Sie sollen deshalb in Kapitel B dargestellt werden.
1866, als der Deutsche Bund noch bestand und Liechtenstein als dessen Mitglied seinen Pflichten nachkommen musste, nahm letztmals ein Truppenkontingent Liechtensteins an einem Krieg teil, aber nicht auf liechtensteinischem Boden. 1868 gab Liechtenstein die Aushebung von Soldaten auf. Seither rekrutierte das Land keine Soldaten mehr und nahm an keinen kriegerischen Handlungen mehr teil. Dieser grundlegende Wandel im Jahr 1868 wurde nicht als Anlass genommen, die Konstitutionelle Verfassung von 1862 zu ändern. Auch die Verfassung von 1921 sagt nicht ausdrücklich, dass Liechtenstein über keine Streitkräfte verfügt.
Weil Liechtenstein als Kleinstaat und nicht zuletzt auch wegen seiner stark exportorientierten Wirtschaft auf Frieden, stabile Rahmenbedingungen und Rechtssicherheit angewiesen ist,[23] setzt sich Liechtenstein für internationale Solidarität und die globale Umsetzung der SDGs ein.[24] Indem Liechtenstein über keine Armee verfügt, kann das Land diese Werte auf internationaler Ebene glaubwürdig vertreten.
Zu den in Art. 44 Abs. 2 LV angesprochenen bewaffneten Formationen wurde – ausser mit dem Gesetz vom 12. März 1921 betreffend die Errichtung einer bewaffneten Landeswehr,[25] das noch vor der Verabschiedung der Verfassung von 1921 erlassen worden war – kein Gesetz erlassen. Hingegen verfügt Liechtenstein seit jeher über Polizeikräfte, die im Gesetz über die Landespolizei[26] und im Gemeindegesetz[27] geregelt werden.[28] Ebenso regelt ein Staatsvertrag die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein, Österreich und der Schweiz.[29] Staatsverträge mit Österreich[30] und der Schweiz[31] sichern Liechtenstein Unterstützung während Katastrophen zu und verpflichten das Land seinerseits, den Nachbarn zu Hilfe zu eilen, wenn es darum ersucht wird.[32] Während dieser Hilfeleistungen dürfen die ausländischen Hilfsmannschaften ihre Uniformen, nicht aber eine Schusswaffe tragen oder Munition mitführen.[33]
B. Pflicht zum Stellen des Bundeskontingents bis 1866
1. Die Bedeutung des Bundeskontingents
Das Stellen des Bundeskontingents für die Befreiungskriege von 1814 und 1815 bezeichnete Rupert Quaderer als «wichtige Voraussetzung» «für die Aufnahme [Liechtensteins] in den Deutschen Bund und die Erhaltung der Souveränität».[34] Dasselbe gilt für den Einsatz der liechtensteinischen Soldaten während der Mitgliedschaft Liechtensteins im Deutschen Bund, durch den die Souveränität Liechtensteins anerkannt wurde.[35]
Die Liechtensteiner Soldaten wurden während der ganzen Zeit, in welcher Liechtenstein verpflichtet war, Soldaten zu stellen, weder im eigenen Land noch gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt[36] noch hatten sie bei ihren im Total vier Einsätzen im 19. Jahrhundert liechtensteinisches Gebiet zu verteidigen.
2. Die Einsätze des Bundeskontingents bis 1866
Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts war das wegen der Zugehörigkeit zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation zu stellende so genannte Kontingent von bis zu zwei Dutzend Mann immer wieder für die Teilnahme an Kriegen ausserhalb des Territoriums Liechtensteins aufgeboten worden.[37]
Während der Mitgliedschaft im Rheinbund (1806–13) musste Liechtenstein in Kriegszeiten ein Truppenkontingent von 40 Mann stellen. Das Land kam dieser Pflicht dadurch nach, dass es mit Militärverträgen dafür sorgte, dass das Herzogtum Nassau an seiner Stelle gegen Bezahlung Soldaten stellte.[38] Die Anzahl der zu stellenden Mann wurde während des Deutschen Bundes (1815–66) erhöht. Liechtenstein musste ein Kontingent von einem Prozent der Bevölkerung sowie eine Reserve von einem halben Prozent der Bevölkerung unterhalten. Das waren ab 1862 82 Soldaten.[39] Belastend war für die liechtensteinische Bevölkerung auch der Durchzug fremder Soldaten und von Kriegsgefangenen, die verpflegt werden mussten,[40] die Pflicht, Nahrungsmittel zur Armeeverpflegung zu liefern,[41] und die ab 1836 notwendig gewordene Einstellung eines Offiziers sowie die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Unterbringung der Rekruten auf Schloss Vaduz.[42]
Ende 1813 wurden in den Liechtensteiner Gemeinden Soldaten ausgehoben, die Anfang 1814 nach Karlsruhe aufbrachen. Sie kehrten heim, ohne in kriegerische Auseinandersetzungen einbezogen worden zu sein.[43] Im Frühling 1814 musste erneut ein Kontingent zusammengestellt werden und das Los die zum Abmarsch verpflichteten ledigen jungen Männer bestimmen.[44] Von ihnen fiel ebenfalls keiner.[45] Dasselbe gilt für die 1849 zur Niederschlagung der badischen Revolution in Süddeutschland verwendeten Liechtensteiner. Ursprünglich waren sie am 14. Mai 1849 für einen Einsatz in Schleswig-Holstein ausmarschiert.[46] Zu einem Gefecht kam es am 27. Juni 1849 bei Baden-Baden. Unter den Liechtensteinern waren Verwundete, aber keine Toten zu beklagen, als sie am 11. September 1849 nach Niederschlagung der badischen Revolution nach Vaduz heimkehrten.[47] Im Preussisch-Österreichischen Krieg im Jahr 1866,[48] also in der Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Bund unter Führung Österreichs gegen Preussen und dessen Verbündete (zu denen auch Italien gehörte), dienten Kontingentssoldaten aus Liechtenstein – ebenfalls wiederum ohne Verluste – dem österreichischen Kaiser zur Verteidigung der Grenze gegen Italien.[49] Mit der noch im gleichen Jahr folgenden Auflösung des Deutschen Bundes entfiel für Liechtenstein die in der Bundespflicht begründete Last, Soldaten zu stellen.
3. Kritik an der Pflicht, ein Bundeskontingent zu stellen
Die Pflicht zur Stellung von Soldaten stellte eine grosse Belastung der Bevölkerung dar, auch in finanzieller Hinsicht.[50] 1831 kam es bei der Rekrutierung zu Unruhen.[51] Im Frühling 1848 formulierten Untertanen in einer Eingabe an Fürst Alois ihre Wünsche und stellten Forderungen betreffend eine neue Verfassung und andere Reformen.[52] Sie äusserten darin den Wunsch nach allgemeiner Wehrpflicht[53] und damit nach Abschaffung des Bundeskontingents.[54] Sie gingen offensichtlich davon aus, dass eine mit der allgemeinen Wehrpflicht einhergehende Volksbewaffnung und die Übertragung des Kommandos auf einen Liechtensteiner das Land billiger zu stehen kämen.[55] Aus § 31 des Verfassungsentwurfs des Verfassungsrates vom 1. Oktober 1848 geht diese Absicht weniger deutlich hervor, obwohl auch hier die Wehrpflicht erwähnt wurde. § 31 VV 1848 lautete: «Das Waffenrecht und die Wehrpflicht stehen den Inwohnern des Landes verfassungsgemäss in dem Masse zu, wie die in Deutschland gemeingültigen Bestimmungen darüber es festsetzen.» Gleichzeitig nahm § 38 VV 1848 das Bundeskontingent als gegeben hin. Jedenfalls wies es dem Fürsten die Verfügung über dieses zu.[56]
Nach jedem Einsatz des Bundeskontingents kam es zu langwierigen Auseinandersetzungen darüber, wer für die entstandenen Kosten einzustehen hatte. Regelmässig kam der Landesfürst nicht umhin, durch Vorschüsse und durch die Übernahme einzelner Ausgaben die Staatskasse zu unterstützen.
Sowohl die 1814 und 1815 zur Auslosung bestellten oder bereits durch das Los verpflichteten Männer als auch die später auf die Konskriptionslisten aufgenommenen Männer durften einen Ersatzmann stellen. Von dieser Möglichkeit wurde regelmässig ausgiebig Gebrauch gemacht.[57] Auch dies zeigt, wie unbeliebt der Militärdienst war.
4. Die Rekrutierungsgesetze
Vom 17. Februar 1832 datiert die «Directive für das Militär-Gestellungswesen [Rekrutierungsgesetz]».[58] Sie hob ältere Erlasse auf, regelte aber lediglich die «Militärpflichtigkeit», also welche jungen Männer ab 18 Jahren rekrutiert werden durften. Die Direktive regelte weder das Verfahren, in dem die Auswahl unter den pflichtigen Männern getroffen wurde noch ihre Ausbildung, Ausrüstung, Entschädigung etc. Ein 1844 verfasster Entwurf für ein «Conscriptionsgesetz»[59] sah neben ausführlichen Regeln betreffend die der Auswahl unterstehenden Männer auch solche zur Auslosung vor. Aber wie es der Name sagte, beschränkte es sich auf die Rekrutierung.
§ 49 KonV forderte die Regelung der Aushebung in einem Gesetz. Er lautete: «Die Aushebung des Contingentes erfolgt auf Grundlage eines Gesetzes. Die Zustimmung zu der jährlichen Aushebung ertheilt der Landtag, die aber, so weit es die Bundesvorschriften bestimmen, nicht verweigert werden darf.» Das erste Gesetz, das sich – nota bene ausdrücklich – auf § 49 KonV stützte, war das Gesetz vom 13. April 1863 betreffend die Rekrutenaushebung im Jahre 1863.[60] Es setzte gemäss Ingress den Beschluss der deutschen Bundesversammlung vom 27. April 1861 um, in dem die Anordnung und Grösse des Kontingents neu geregelt worden war. Das Gesetz selber kam mit drei Artikeln aus.[61] Es schrieb vor, dass 21 Rekruten auszuheben seien und zwar «in derselben Art wie bisher». Bereits am 25. Oktober 1863 wurde das nächste Gesetz erlassen «wegen der Rekrutenaushebung für das Jahr 1864»[62]. Es enthielt genau zwei Artikel: «Art. I Die Rekrutenaushebung für das Jahr 1864 hat aus einundzwanzig Mann der stellungspflichtigen Bevölkerung des Fürstentums zu bestehen. Art. II Unserer Regierung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes.» Das Gesetz vom 2. Oktober 1864[63] über die Rekrutenaushebung für das Jahr 1865 und das entsprechende Gesetz vom 10. Oktober 1865[64] waren wörtliche Kopien des Gesetzes für die Rekrutenaushebung für das Jahr 1864.
In der Landtagssitzung vom 15. Mai 1866 legte die Regierung den Entwurf eines Rekrutierungsgesetzes vor.[65] Gleichzeitig ernannte der Landtag aus seinen Reihen eine fünfköpfige Kommission, welche mit der fürstlichen Regierung zusammen erörtern sollte, wie «in dem Falle, als auch an das Fürstenthum die Forderung der Leistung gestellt werden sollte, wegen Aufbringung der hierzu nothwendigen Geldmittel vorzugehen wäre.»[66] An seiner nächsten Sitzung, am 4. Juni 1866, verabschiedete der Landtag das Rekrutierungsgesetz einstimmig.[67] Zuvor wurde der Antrag der eingesetzten Kommission zur Finanzierung möglicher ausserordentlicher Bundesleistungen genehmigt. Gemäss diesem Antrag sollten im Fall der Einberufung des liechtensteinischen Kontingents die Wuhrunterstützungsgelder einbehalten, die Landesvermessung und allenfalls die Zehentablösung sistiert werden. «Ferner ist die Regierung ermächtigt, den Bau des Ständehauses nach Ermessen einzustellen. Seine Durchlaucht wird ersucht, die Garantie für ein allfälliges Darlehen zu übernehmen.»[68]
5. Kompetenzstreitigkeiten bei der Verfügung über das Bundeskontingent im Preussisch-Österreichischen Krieg im Jahr 1866
Am 28. Juni 1866 erteilte der Landesfürst Weisung an die Regierung, das Kontingent sei dem Oberkommandanten der Landesverteidigung für Tirol zur Verfügung zu stellen und «so schnell als möglich zu formieren.»[69] Das Tiroler Landesverteidigungskommando erteilte denn auch schon am 1. Juli 1866 den Befehl, der Ausmarsch habe am 7. Juli 1866 zu erfolgen.[70] Die Liechtensteiner Soldaten sollten zur Verteidigung der österreichischen Grenze gegen das mit Preussen verbündete Italien eingesetzt werden.
Nachdem der Landesverweser in der Landtagssitzung vom 6. Juli 1866[71] ausgeführt hatte, die Verfügung des Kontingents sei dem Fürsten vorbehalten, der Landtag dürfe nur über die Bewilligung der Gelder entscheiden, entgegnete der Landtagspräsident, dass gemäss § 49 KonV das Militär ein Bundeskontingent sei, über das der Bund zu verfügen habe. Der Landesverweser widersprach dem keineswegs. Er wies darauf hin, die Bundesversammlung (des Deutschen Bundes) habe die vom Fürsten beschlossene Verwendung des Bundeskontingents im Tirol gebilligt.[72] Der Landtagspräsident insistierte, es sei im Land die Vermutung geäussert worden, der Ausmarsch sei ohne den notwendigen Bundesbeschluss erfolgt. Es sei Aufgabe des Landtages, sich zu vergewissern, dass gemäss Gesetz vorgegangen werde. Der Landesverweser erklärte sich hierauf bereit, bei dem «Commando» anzufragen, ob der Ausmarsch vorläufig sistiert werden könne. Wie einem Zeitungsbericht zu entnehmen war, traf am Nachmittag – eine halbe Stunde nach Schluss der Landtagssitzung[73] – ein bereits am Vortag abgeschicktes Telegramm des Fürsten ein, gemäss dem der Ausmarsch sistiert war.[74]
In der Landtagssitzung vom 18. Juli 1866 kündigte der Landesverweser das unmittelbar bevorstehende Eintreffen des Fürsten an, der die Truppe inspizieren wolle und bereit sei, einen Teil der Kosten für das Kontingent zu übernehmen.[75] Überdies informierte der Landesverweser darüber, dass der Bundesgesandte von Linde in Frankfurt die Verwendung für die Verteidigung Tirols für korrekt befunden habe.[76] Gleichwohl forderte eine Abordnung des Landtages von Fürst Johann II., er solle den Ausmarsch des Kontingents weiter hinauszögern, nicht zuletzt weil ein baldiger Friedensschluss in Aussicht stehe.[77] Gleichwohl[78] erfolgte der Ausmarsch der Soldaten am 26. Juli 1866.[79] Die 81 Männern waren bis zum 4. September 1866 am Stilfserjoch in Südtirol unterwegs, ohne dass Gefallene zu beklagen waren.
In der nächsten Landtagssitzung, derjenigen vom 14. August 1866, gab die Regierung bekannt, den Gesetzesentwurf für die Rekrutenaushebung pro 1867 «mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Zeitumstände»[80] zurückzuziehen.[81]
6. Aufhebung des Militärkontingents
In der Landtagssitzung vom 31. Mai 1867 verweigerte der Landtag dem Entwurf zum Rekrutierungsgesetz die Zustimmung und richtete einstimmig die Bitte an die Regierung, «die Truppenaushebung bis zum ‹militärischen Anschluss› Liechtensteins an einen grösseren Staat einzustellen.»[82] Gemäss Joseph Ospelt[83] hatte der Entwurf der Regierung vorgesehen, das Kontingent auch für Polizeidienste, für die Eintreibung von Steuerrückständen und zur Ausübung tierärztlicher Anordnungen einzusetzen. Der Landtag hielt dem entgegen, solche Aufgaben könnte eine personell aufgestockte Polizeimannschaft erledigen. Des Weiteren gab er zu bedenken, dass ein so kleines Kontingent wie das liechtensteinische alleine nicht zur Verteidigung des Landes genüge, mit der Auflösung des Deutschen Bundes jedoch kein anderes Kontingent mehr in Verbindung mit dem liechtensteinischen stehe.
In der Landtagssitzung vom 5. August 1867 wurde bekannt gegeben, dass Fürst Johann II. die Verweigerung der Truppenaushebung zur Kenntnis genommen habe und infolgedessen die Regierung den Entwurf eines Rekrutierungsgesetzes «für die gegenwärtige Landtagssaison» zurückziehe.[84]
Am 12. Februar 1868 erliess Fürst Johann II. eine Verfügung mit dem Wortlaut:[85] «Bei den dermaligen geänderten Verhältnissen betrachte Ich es im Interesse Meines Fürstentums gelegen, von der Unterhaltung eines Militärkontingentes abzusehen. Dieserwegen beauftrage ich das Kontingentskommando mit der unverzüglichen Verabschiedung der Mannschaft, sowie mit der Uebergabe des Militärinventars an die Regierung. […].» Mit dieser Anordnung wurde die liechtensteinische Armee aufgelöst[86] und klargemacht, dass keine neue Rekrutierung erfolgen sollte.
C. Konstitutionelle Verfassung von 1862
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 liess deutlich erkennen, dass Liechtenstein seit 1815 ein Mitglied des Deutschen Bundes war und dass mit dieser Mitgliedschaft verschiedene Pflichten einhergingen.[87] Sie enthielt jedoch keine explizite Aufzählung dieser Pflichten. Dass Liechtenstein das Bundeskontingent stellen musste, zeigte sich aber in § 49 KonV. Er lautete: «Die Aushebung des Contingentes erfolgt auf Grundlage eines Gesetzes. Die Zustimmung zu der jährlichen Aushebung ertheilt der Landtag, die aber, so weit es die Bundesvorschriften bestimmen, nicht verweigert werden darf.» Ergänzend hielt § 40 lit. c KonV fest, dass sich «die Wirksamkeit des Landtages» «auf die Mitwirkung bei der Militär Aushebung» erstrecke.
Ob sich der Landtag nach der Auflösung des Deutschen Bundes zu Recht geweigert hatte, Gelder zu sprechen, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Gemäss § 38 KonV[88] stand dem Fürsten die Verfügungsgewalt über das Militär zu.[89] Der Landtag hatte jedoch, wie soeben gesagt, gemäss § 40 KonV an der Aushebung mitzuwirken.[90] Herbert Wille sagt hierzu, dem Fürsten sei gestützt auf § 38 KonV die «ausschliessliche Verfügungsgewalt über das Militär» zugestanden.[91] Er habe das Recht gehabt, alle den Kriegsdienst betreffenden Verordnungen in alleiniger Kompetenz zu erlassen.[92] Die Rekruten seien denn auch auf ihn, den Fürsten, vereidigt worden.[93]
Nach der Auflösung des Deutschen Bundes – als Liechtenstein keine Soldaten mehr stellen musste – wurde keine Revision der Konstitutionellen Verfassung vorgenommen. Diese Bestimmungen blieben demnach bis zum Erlass der Verfassung von 1921 in Kraft. Anders als die Konstitutionelle Verfassung von 1862 nennt die Verfassung von 1921 keine Kompetenzen des Landesfürsten mehr im Zusammenhang mit dem «Kriegsdienst», den «militärischen Verpflichtungen» und dem «Militär».[94]
Art. 44 Abs. 1 LV übernahm 1921 den Wortlaut von § 21 Abs. 1 KonV unverändert.[95] Für Art. 44 Abs. 2 LV finden sich – abgesehen davon, dass § 25 KonV für «die Gesetze im Landespolizeiwesen» auf § 24 KonV verwies, der die Kompetenzen des Landtages und des Fürsten zum Erlass der Gesetze und Verordnungen regelte – keine Vorläufer in der Konstitutionellen Verfassung.
D. Verfassungsentwürfe
Wie soeben ausgeführt, entspricht Art. 44 Abs. 1 LV wörtlich § 21 Abs. 1 KonV. Wilhelm Beck hatte in Art. 28 Verfassungsentwurf Beck einen zweiten Absatz vorgeschlagen: «Die Gesetzgebung trifft die näheren Bestimmungen.» Zum Thema der bewaffneten Formationen oder zur Landespolizei findet sich im Vorschlag von Wilhelm Beck nichts. Josef Peer ersetzte den von Wilhelm Beck vorgeschlagenen Abs. 2 durch die Formulierung, die zum geltenden Abs. 2 wurde.[96] Warum er dies tat, lässt sich gestützt auf die veröffentlichten Dokumente nicht erschliessen.[97] Auch in der Landtagskommission und im Landtag gab diese Ergänzung gegenüber dem bisherigen Recht und gegenüber dem Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck keinen Anlass zu Diskussionen.[98] Angesichts dessen, dass die Stimmung im Land seit dem Ende des Ersten Weltkrieges angespannt war und es mehrmals zu grossen Menschenansammlungen kam,[99] scheint es nicht unwahrscheinlich, dass die Zurückhaltung gegenüber Organisationen, die Zugang zu Waffen gehabt hätten, auch dadurch motiviert war, die Gefahr eines voreiligen Einsatzes von Waffen oder der Entwendung von Waffen durch unzufriedene Bürger zu vermeiden.
Seit dem Erlass der Verfassung von 1921 steht Art. 44 LV unverändert in Kraft.
II. Dienst an der Waffe
A. Art. 44 Abs. 1 LV grenzt nur den Dienst an der Waffe ein
Art. 44 Abs. 1 LV bezieht sich nur auf den unfreiwilligen Dienst an der Waffe, also auf die Wehrpflicht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut. Abs. 1 spricht von «Waffenfähigen» und «Verteidigung des Vaterlandes», und Abs. 2 verwendet den Begriff der «bewaffneten Formationen».
Dies bedeutet, dass die Verfassungsbestimmung einer Zwangsmitgliedschaft in dem per Definition nicht bewaffneten Zivilschutz oder anderen Organisationen, welche bei Katastrophen und in Gefahrenlagen ohne Waffe ausrücken sollen, nicht entgegensteht. Ebenso wenig schliesst Art. 44 Abs. 1 LV eine Rekrutierung von geeigneten Personen (wie insbesondere medizinischem Personal) aus, wenn Schäden vom Land und seiner Bevölkerung abgewehrt oder bereits eingetretene Schädigungen beseitigt werden müssen. Für diese Dienste darf der Gesetzgeber das Aufbieten aller geeigneten Personen vorsehen, also von Frauen und Männern, liechtensteinischen und anderen Staatsangehörigen, Minderjährigen oder Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung.[100] Aktuell verpflichtet Art. 31 Abs. 1 BSchG[101] unter dem Titel «Hilfspflichten der Bevölkerung» «jede im Alter von 18 bis 60 Jahren stehende Person» dazu, «bei der Bewältigung von Schadenereignissen und der unmittelbar anschliessenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Schäden nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen Hilfe zu leisten, wenn sie dazu aufgefordert wird.»
Der Gesetzgeber dürfte – ein genügendes öffentliches Interesse und eine verhältnismässige Ausgestaltung vorausgesetzt – auch eine allgemeine Dienstpflicht für die Erfüllung von klar umschriebenen, für die Gesellschaft unerlässlichen Aufgaben mit einem sozialen, ökologischen oder anderen nicht militärischen Zweck einführen.[102] Die Grenzen hierfür fänden sich nicht in Art. 44 Abs. 1 LV, sondern in der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 36 LV) und in der persönlichen Freiheit (Art. 32 LV) sowie auf völkerrechtlicher Ebene im Verbot der Zwangsarbeit von Art. 4 Abs. 2 EMRK[103] und Art. 8 Abs. 3 lit. a UNO-Pakt II.[104]
Mit der Verordnung vom 26. März 1942 über die Arbeitsdienstpflicht[105] wurden alle männlichen liechtensteinischen Einwohner ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 17. Altersjahr erreichten, verpflichtet, einen landwirtschaftlichen Arbeitsdienst zu leisten. Die Verordnung stützte sich auf das kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz vom 2. September 1939.[106] Sie wurde von der Verordnung vom 23. Februar 1943 betreffend den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft[107] überlagert, die «jeden Liechtensteiner und jeden in Liechtenstein wohnenden Ausländer männlichen oder weiblichen Geschlechtes» zu «zivilen Dienstleistungen» verpflichtete (Art. 9 Abs. 1) und die jungen «männlichen liechtensteinischen Einwohner» zu einem «Landjahr» auf einem fremden Landwirtschaftsbetrieb (Art. 4).[108] Von diesem Recht, Männer und Frauen zu Arbeitseinsätzen in der Landwirtschaft zu verpflichten, wurde auch Gebrauch gemacht,[109] da in der Landwirtschaft Arbeitskräfte fehlten. Der Landtag fasste am 24. Februar 1947 den Beschluss, «dass das Landjahr aufgehoben wird unter der Voraussetzung, dass die Regierung für die Bereitstellung von fremden Hilfskräften besorgt ist».[110]
B. Art. 44 Abs. 1 LV überlässt es dem Gesetzgeber, eine Armee zu errichten
Dass sich der Landtag in den 1860er-Jahren so beharrlich gegen die Aushebung von Rekruten wehrte, dass Fürst Johann II. das Militärkontingent schliesslich 1868 aufhob,[111] würde den Gesetzgeber nicht daran hindern, heute eine Armee zu errichten. Art. 44 Abs. 1 LV statuiert jedoch keine Staatsaufgabe, für die Errichtung einer Armee zu sorgen. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich Art. 44 LV im IV. Hauptstück über die «allgemeinen Rechte und Pflichten der Landesangehörigen» wiederfindet und nicht im III. Hauptstück «Von den Staatsaufgaben».
Eine Berufsarmee, die auf Freiwilligkeit beruht, wird durch Art. 44 Abs. 1 LV nicht ausgeschlossen, weil Abs. 1 nur Vorgaben dazu macht, wer unter welchen Voraussetzungen zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet ist. Abs. 1 schliesst demnach nicht aus, dass sich Personen freiwillig darum bewerben, in eine Armee aufgenommen zu werden und dieser gegen Entgelt während längerer Zeit angehören. Wohl aber lässt Abs. 2 «bewaffnete Formationen» nur für den Polizeidienst und «zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern» zu. Die Errichtung einer Berufsarmee, die nicht bloss im Inland, sondern ausdrücklich auch im Ausland zum Einsatz kommen soll[112] und – wie es ihr Name sagt – über Waffen und eine bestimmte minimale Anzahl an fest eingestellten Angehörigen verfügen würde, die im Dienst an der Waffe geschult wären und eine solche tragen respektive innert kürzester Zeit Zugang zu Waffen hätten, wird demnach durch die Verfassung ausgeschlossen.
Dass die Verfassung die Bildung einer Armee nicht vorschreibt, gegenüber dauerhaft errichteten bewaffneten Formationen Vorbehalte anbringt[113] und damit die Bildung einer Berufsarmee so gut wie verunmöglicht, lässt sich historisch erklären. Wie ausgeführt,[114] verfügte Liechtenstein nicht über eine eigene Armee, sondern war in eine grössere Formation eingebunden. Um die Grenzen Liechtensteins wirksam zu verteidigen, hätte es weit grösserer und vielfältiger ausgerüsteter Einheiten bedurft als die Soldaten, die Liechtenstein aus seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen heraus rekrutieren musste. Abgesehen von den Kosten für eine Armee (und insbesondere für eine grössere Anzahl Berufssoldaten) dürften beim Erlass von Abs. 2 – wie ausgeführt[115] – auch die Angst vor einem Einsatz von Waffen während aufgepeitschter Versammlungen eine Rolle gespielt haben.
Ob sich eine zum Dienst an der Waffe geeignete Person mit der Berufung auf ihre religiöse Überzeugung oder Gewissensgründe entziehen dürfte, wäre gestützt auf Art. 39 LV und die internationalen Übereinkommen, welche die Religionsfreiheit garantieren (insbesondere gestützt auf Art. 9 EMRK[116] und auf Art. 18 UNO-Pakt II[117]), zu beurteilen.[118] Der EGMR bejaht einen Anspruch auf ein wirksames und zugängliches Verfahren, in dem festgestellt wird, ob ein Wehrpflichtiger Anspruch auf den Status des Militärdienstverweigerers hat oder nicht.[119] Besteht in einem Staat kein solches Verfahren und keine Möglichkeit, einen Ersatzdienst zu absolvieren, verletzen die Behörden ihre Verpflichtungen aus Art. 9 EMRK.[120]
III. Auf Notsituationen und die Verteidigung begrenzte Pflicht
Art. 44 Abs. 1 LV sieht die Pflicht zum Dienst an der Waffe nur für den Notfall vor, wenn sich Liechtenstein «verteidigen» muss.[121] Die Verfassung umschreibt die «Not» nicht weiter. Die in Art. 44 Abs. 1 LV genannte «Not» kann nicht mit den in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 LV genannten «dringenden Fällen» gleichgesetzt werden, sondern spricht – indem von «Verteidigung» die Rede ist – ausdrücklich kriegerische Bedrohungen oder sonstige von aussen kommende Gefährdungen der Souveränität Liechtensteins an.
Auf keinen Fall dürften Dienstpflichtige gegen ihren Willen in einem von Liechtenstein ausgehenden Angriffskrieg eingesetzt werden, beschränkt doch Art. 44 Abs. 1 LV die Dienstpflicht auf die Verteidigung Liechtensteins. Aus demselben Grund dürften sie auch nicht zwangsweise für die Polizei rekrutiert werden oder für eine andere bewaffnete Organisation, die dauerhaft zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung innerhalb Liechtensteins eingesetzt würde.
Es stellt sich die Frage, ob waffenfähige Liechtensteiner, also diejenigen Personen, die gestützt auf Art. 44 Abs. 1 LV in der Not zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden dürfen,[122] in friedlichen Zeiten zu einer militärischen Grundausbildung inklusive Erlernen des Umgangs mit Waffen aufgeboten werden dürften, damit sie im Notfall auf einen Einsatz vorbereitet wären. Daraus, dass jeweils nicht alle jungen Männer als Rekruten ausgehoben wurden, sondern nur so viele, wie es für das Bundeskontingent brauchte, und Art. 44 Abs. 1 LV wörtlich gleich formuliert ist wie sein Vorläufer (§ 21 Abs. 1 KonV) könnte geschlossen werden, dass der Verfassungsgeber 1921 daran nichts ändern wollte und sich damit stillschweigend gegen eine militärische Grundausbildung aussprach. Weil heute eine wirksame Verteidigung ohne vorherige Schulung undenkbar ist, dürfte diese historische Auslegung durch eine auf den Sinn und Zweck abstellende Auslegung verdrängt werden. Da die Verfassung in Art. 44 Abs. 1 LV den Grundstein dafür legt, dass sich das Land bei einem Angriff verteidigen kann, darf diese Norm nicht so ausgelegt werden, dass die Verteidigung mangels Vorbereitung von vornherein scheitern müsste.
Menschen, die nicht wehrpflichtig sind, dürften nicht zum Absolvieren einer Rekrutenschule, in welcher der Umgang mit Waffen geübt wird, verpflichtet werden. Hingegen dürfte – wie bereits in Kapitel II.A ausgeführt – jede und jeder vom Gesetzgeber verpflichtet werden, eine Schulung zu durchlaufen, die dazu befähigt, bei einem Unglück, einer Katastrophe oder einem militärischen Angriff auf Liechtenstein zivile Hilfeleistungen zu erbringen.
IV. Auf «Waffenfähige» begrenzte Pflicht
Bei der in Art. 44 Abs. 1 LV statuierten Pflicht handelt es sich – wenn sie abgerufen wird – um eine persönlich zu erbringende Leistung. Auch § 21 Abs. 1 KonV sah wie die geltende Verfassung (mit demselben Wortlaut wie heute) die Pflicht eines jeden einzelnen waffenfähigen Mannes vor.[123] Damals wie heute verzichtet die Verfassung allerdings darauf, die Sanktion zu nennen, die den Pflichtigen trifft, wenn er dem Aufgebot nicht Folge leistet. Entsprechend müsste die Sanktion vom Gesetzgeber festgelegt werden.
Nicht unmittelbar aus dem Verfassungstext ergibt sich, ob sich die Pflicht auch heute nur auf Männer erstreckt. Entsprechend hätte der Gesetzgeber, wenn er sich dazu entschliessen würde, die Wehrpflicht einer Regelung zuzuführen, zu entscheiden, wer als «waffenfähig» zu qualifizieren ist. Die folgenden Kapitel zeigen Argumente, von denen er sich dabei leiten lassen sollte.
Weder aus der EMRK[124] noch aus einem anderen völkerrechtlichen Übereinkommen[125] oder dem EWR-Recht[126] ergibt sich eine Pflicht, Frauen wie Männer für wehrpflichtig zu erklären.
A. Argumente aus der historischen Auslegung
Dass § 21 Abs. 1 KonV nur Männer meinte, zeigt ein Textvergleich mit § 25 Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen von 1833, an dessen Formulierung sich § 21 Abs. 1 KonV angelehnt hatte.[127] Eingeleitet wurde § 25 mit dem Satz: «Jeder Landesangehörige männlichen Geschlechtes ist verbunden, soweit nicht eine gesezliche Ausnahme für ihn besteht, an der ordentlichen Kriegsdienstpflicht Antheil zu nehmen […]». Es findet sich in den Materialien kein Hinweis darauf, dass der identisch wie § 21 Abs. 1 KonV formulierte Art. 44 Abs. 1 LV auch Frauen als «Waffenfähige» gemeint haben könnte.
Soweit ersichtlich wurde weder 1971, als der Begriff «Landesangehörige» durch LGBl. 1971 Nr. 22 dergestalt authentisch interpretiert wurde, dass er auch Frauen umfasst, noch 1984 bei der Einführung des Frauenwahl- und -stimmrechts darüber diskutiert, ob die Wehrpflicht auch für Frauen gelten soll. Bis jetzt gab es noch nie eine Soldatin, und auch der Polizeidienst wurde erst spät (in den 1990er-Jahren) für Frauen geöffnet.[128]
B. Argumente aus der grammatikalischen Auslegung
Die grammatikalische Auslegung gibt auf die Frage, ob unter den «Waffenfähigen» auch heute noch nur Männer verstanden werden, keine eindeutige Antwort, nicht zuletzt deshalb, weil der Begriff nirgendwo sonst in der Verfassung oder in einem Gesetz verwendet wird. Allerdings könnte man damit argumentieren, dass heute viele Waffen verwendet werden, für deren Handhabung keine besonderen physischen Voraussetzungen vorliegen müssen, die statistisch gesehen häufiger bei Männern als bei Frauen anzutreffen sind, und dass viele Aufgaben in einer Armee ohne den Einsatz von Waffen verrichtet werden. Gleichwohl enthält auch heute die militärische Grundausbildung in den Nachbarländern Liechtensteins und erst recht der Einsatz in einem Krieg viele körperlich anstrengende Elemente.[129] Von Bedeutung wäre deshalb, ob die Ausbildung und der Einsatz so geplant werden könnten, dass auf die unterschiedlichen physischen Voraussetzungen der Dienstleistenden Rücksicht genommen werden könnte.[130]
C. Argumente aus der systematischen Auslegung
Dass der seit 1971 geschlechtsneutral verwendete Begriff «Landesangehörige» in der Überschrift des IV. Hauptstücks Verwendung findet, kann nicht entscheidend sein für die Auslegung des Begriffs «Waffenfähige». Der Gesetzgeber verwehrte nämlich den Frauen das im gleichen Hauptstück geregelte Wahl- und Stimmrecht auch nach der authentischen Interpretation von 1971, obwohl in Art. 29 LV schon seit 1921 der Begriff «Landesangehörige» verwendet worden war.[131]
Art. 44 Abs. 1 LV stünde – wenn man ihn so auslegen würde, dass er sich nur auf Männer erstreckt – im Widerspruch[132] zu Art. 31 Abs. 2 LV, der sagt: «Mann und Frau sind gleichberechtigt».[133] Die beiden Bestimmungen befinden sich als Verfassungsnormen auf derselben Ebene. Allerdings ist Art. 31 Abs. 2 LV deutlich jünger.[134] Hätte der Verfassungsgeber die Verpflichtung von Art. 44 Abs. 1 LV auf Frauen ausdehnen wollen, hätte er beim Erlass von Art. 31 Abs. 2 LV im Jahr 1992 (oder auch jederzeit später) auch Art. 44 Abs. 1 LV ändern können.[135] Überdies nimmt Art. 44 Abs. 1 LV mit der «Waffenfähigkeit» implizit Bezug auf die körperliche Konstitution. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind biologische Unterscheidungskriterien zwischen den Geschlechtern im Lichte von Art. 31 Abs. 2 LV zulässig.[136] Allerdings gälte es zu berücksichtigen, dass der Kreis der waffenfähigen Männer heute wohl weiter zu fassen wäre als im Jahr 1921, weil sich die zur Verfügung stehenden Waffen geändert haben. Zur Kriegsführung mit Drohnen oder zur Verübung von Cyberattacken befähigen nicht so sehr Grösse, Kraft oder Schnelligkeit, sondern unter anderem technische Kenntnisse. Insofern können heute auch Rollstuhlfahrer oder Männer mit einem anderen körperlichen Handicap zur Kriegsführung geeignet sein, ebenso wären es entsprechend geschulte Frauen, selbst wenn es sich bei ihnen um sehr zierliche oder gänzlich unsportliche Individuen handeln würde.
In der Schweiz, in Österreich und in Deutschland ergibt sich aus dem Wortlaut der Verfassung (siehe Art. 59 Abs. 1 und 2 BV, Art. 9a Abs. 3 B-VG und Art. 12a Abs. 1 GG) ausdrücklich, dass die Wehrpflicht[137] nur für Männer gilt. Darum stellt sich dem Gesetzgeber[138] die Frage nach dem Verhältnis zwischen der in der Verfassung verankerten Gleichstellung von Frauen und Männern mit der nur den Angehörigen des einen Geschlechts auferlegten Pflicht nur unter dem Vorbehalt, dass vorgängig eine Verfassungsrevision durchgeführt wird.[139]
Ob etwas daraus gewonnen werden könnte, dass sich Art. 44 Abs. 1 LV im Hauptstück über die «Rechte und Pflichten» findet und demnach als Grundpflicht interpretiert werden kann,[140] soll hier offen bleiben.[141] Gerade weil es sich bei der Wehrpflicht um die einzige im IV. Hauptstück genannte Pflicht handelt, würden sich verschiedene dogmatische Fragen stellen. Dazu kommt, dass auch in den deutschsprachigen Staaten, welche die allgemeine Wehrpflicht als Grundpflicht qualifizieren,[142] die Wehrpflicht nur für Männer einer bestimmten Altersgruppe vorgesehen ist. Und dies, obwohl die Wehrpflicht dort damit begründet wird, «dass der Staat, der Menschenwürde, Leben, Freiheit und Eigentum als Grundrechte anerkennt und schützt, dieser verfassungsrechtlichen Schutzverpflichtung gegenüber seinen Bürgern nur mit Hilfe ebendieser Bürger […] nachkommen kann».[143] Selbstverständlich sollen aber auch Kinder und Betagte sowie Menschen mit einer Behinderung, also Menschen, die noch nicht, nicht mehr oder nie Dienst leisten können, vom Bestand des Staates und seinem Schutz profitieren. Insofern gibt es neben den Frauen Personengruppen, die einen «individuellen grundrechtlichen Schutzanspruch» haben, ohne die «gemeinschaftsbezogene Pflicht» Militärdienst zu erfüllen.[144]
D. Argumente aus der teleologischen Auslegung
Dem Ziel, Liechtenstein bestmöglich zu verteidigen, entspräche es, das Reservoir an Personen, die zum Dienst verpflichtet werden können, möglichst breit zu fassen und damit auch alle Frauen wehrpflichtig zu erklären. Ob es allerdings sinnvoll wäre, alle diese Personen eine militärische Grundausbildung durchlaufen zu lassen oder ob gezielt nur Personen mit besonderen Vorkenntnissen z.B. technischer Art auf einen potenziellen Einsatz vorbereitet werden sollten, müsste der Gesetzgeber entscheiden.
Weil es sich bei den liechtensteinischen Streitkräften immer um eine sehr kleine Einheit handeln würde, die Erfolge nicht durch die Truppenstärke erlangen könnte, würde es wahrscheinlich sinnvoll sein, gezielt nur geeignet erscheinende Personen zu rekrutieren, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrem Alter oder einer allfälligen körperlichen Beeinträchtigung, solange sich diese Eigenschaften für den anvisierten Einsatz nicht negativ auswirken. Insofern unterscheidet sich die tatsächliche Situation in Liechtenstein von derjenigen in seinen Nachbarländern.
E. Rechtsvergleichende Überlegungen
Art. 4 Abs. 2 EUV[145] überlässt den Entscheid für oder gegen die Wehrpflicht und den Entscheid, ob auch Frauen wehrpflichtig sind, den einzelnen Mitgliedstaaten der EU.[146] Allerdings sind nicht alle im Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffenen nationalen Massnahmen vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen.[147] So ist insbesondere beim Zugang zu den militärischen Berufen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu wahren.[148] Die entsprechenden Richtlinien zur Gleichbehandlung wären, soweit sie in das EWR-Abkommen übernommen worden sind, auch in Liechtenstein zu beachten.
In Norwegen gilt die Wehrpflicht seit dem 1. Januar 2015 gestützt auf Art. 117 Abs. 1 der norwegischen Verfassung auch für Frauen mit Jahrgang 1997 und jünger. Schweden reaktivierte die allgemeine Wehrpflicht auf das Jahr 2018 hin und dehnte sie dabei auf die Frauen aus. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass in beiden Staaten nur ein Teil der jungen Staatsangehörigen die militärische Grundausbildung absolviert und die Armee vor allem darauf hinarbeitet, aus einem grossen Pool von motivierten jungen Menschen die geeignetsten auswählen zu können.
Liechtensteins Nachbarstaaten haben bisher auf die Einführung der Wehrpflicht für Frauen verzichtet.[149] In der Schweiz laufen bis voraussichtlich Ende 2024 Abklärungen mit verschiedenen Varianten, mit denen auch den jungen Frauen Pflichten auferlegt werden könnten.[150] In Deutschland wird zeitgleich ausdrücklich davon abgesehen, eine Verfassungsänderung in Angriff zu nehmen, welche die Grundlage für die Wehrpflicht von Frauen schaffen würde.[151]
Die bisherige Zurückhaltung von Liechtensteins Nachbarn zeigt, dass der verpflichtende Einsatz von Frauen in der Armee auch in Staaten, die sich in Verfassung und Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter verpflichtet haben und diese Pflicht auch gestützt auf völkerrechtliche Übereinkommen und wegen ihrer Mitgliedschaft in der EU beachten müssen, nicht für zwingend erachtet wird. Die Gründe, die in den Augen des schweizerischen, österreichischen und deutschen Verfassungsgebers[152] für ein Fortbestehen der Ungleichbehandlung sprechen, mögen den liechtensteinischen Gesetzgeber genauso überzeugen oder auch nicht wie die Erfahrungen Norwegens und Schwedens. Auf jeden Fall binden die ausländischen Normen und Praktiken den Gesetzgeber nicht bei der Auslegung der liechtensteinischen Verfassung.
F. Abschliessende Bemerkung
Würde der Verfassungsgeber Art. 44 Abs. 1 LV so ändern, dass die Wehrpflicht auch für Frauen gilt, oder würde der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung treffen, so müssten schwangere und stillende Frauen sowie Mütter von kleineren Kindern, die sie bis dahin betreut haben, einen besonderen Schutz erfahren.[153] Dasselbe müsste auch für Väter gelten, die Hauptbezugsperson ihrer Kinder sind.[154] Aus der Geschichte und aus der Altersbegrenzung in Art. 44 Abs. 1 LV geht nämlich deutlich hervor, dass der historische Verfassungsgeber den Kriegsdienst für belastend hielt und darum gebrechliche Menschen von der Pflicht verschont sehen wollte und Kinder nicht ohne Betreuung zurücklassen wollte.
Würde eine militärische Grundausbildung geschaffen oder eine Rekrutierung in einem Angriffsfall vorgenommen, wären Massnahmen zu ergreifen, damit die Angehörigen aller Geschlechter vor Belästigungen und vor sexualisierter Gewalt[155] geschützt sind.[156]
V. Auf Landesangehörige begrenzte Pflicht
Art. 44 Abs. 1 LV sagt «jeder Waffenfähige», erwähnt aber gleichzeitig das «Vaterland». Aus der grammatikalischen Auslegung ergibt sich demnach wie auch aus der historischen Auslegung,[157] dass nur liechtensteinische Staatsangehörige gegen ihren Willen zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden dürfen.
Weil sich Art. 44 Abs. 1 LV im IV. Hauptstück von den «allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen», also im Kapitel über die Grundrechte und Grundpflichten findet, könnte man damit argumentieren, dass sich die Pflicht von Art. 44 Abs. 1 LV heute in gleichem Masse auf ausländische Staatsangehörige erstrecken müsse wie sich diese auf die Grundrechte berufen dürfen. Wer so argumentiert, müsste allerdings eingestehen, dass die in Art. 29 Abs. 2 LV und damit ebenfalls im IV. Hauptstück geregelten politischen Rechte auch heute nur den liechtensteinischen Staatsangehörigen zukommen. Solange es Unterschiede beim Genuss einzelner Grundrechte gibt, wäre eine Ungleichbehandlung bei der Auferlegung einer Grundpflicht nicht per se systemwidrig. Dies umso mehr, als sowohl gegen die Einführung des Wahl- und Stimmrechts für Ausländerinnen und Ausländer als auch gegen die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in die Armee mit Überlegungen zur Souveränität argumentiert werden kann.
Wer Grundpflichten mit der «Notwendigkeit, den Staat der Freiheit zu organisieren und zu erhalten» begründet,[158] kann einer Verpflichtung von im Land wohnhaften Ausländerinnen und Ausländern zur Hilfe in Katastrophenfällen, wie sie in Art. 31 BSchG verankert ist, uneingeschränkt zustimmen. Schliesslich geht es hierbei darum, drohende Schäden im Inland abzuwehren und die negativen Folgen bereits eingetretener Ereignisse möglichst rasch zu beseitigen. Es soll der vorherige Zustand wiederhergestellt werden und die Grundlagen dafür geschaffen werden, dass die betreffenden Gefahren nicht noch einmal Schäden verursachen. Dabei soll niemand verletzt werden, und es geht auch nicht darum, nationale Interessen zum Nachteil von Angehörigen anderer Staaten durchzusetzen. Insofern unterscheidet sich die Situation vom Fall eines militärischen Angriffs. Soweit ersichtlich, wurde das Argument, dass zur Verteidigung seines Wohnsitzstaates verpflichtet ist, wer von dessen freiheitlicher demokratischer Ordnung profitiert und durch ihn geschützt wird, bis jetzt nirgends dazu verwendet, ausländische Staatsangehörige militärdienstpflichtig zu erklären.[159]
Dem Sinn und Zweck, den Fortbestand Liechtensteins zu sichern, könnte es allerdings dienen, möglichst alle geeigneten Personen, die im fraglichen Zeitpunkt im Land wohnen, zum Wehrdienst zu verpflichten. Andererseits würde sich dem Gesetzgeber, der die Wehrpflicht näher ausgestalten müsste, die Frage stellen, ob es mit Blick auf die Verteidigungsfähigkeit des Landes und den Schutz vor Spionage und Sabotage zielführend wäre, alle Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit im Umgang mit Waffen zu schulen, unabhängig davon, wie gross ihre Verbundenheit zu Liechtenstein ist.[160] Ergänzend sei angemerkt, dass es der liechtensteinische Gesetzgeber selbst in der Hand hat, durch eine Erleichterung der Vorgaben für die Einbürgerung[161] die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich mehr der im Land ansässigen Ausländerinnen und Ausländer dazu entschliessen, die liechtensteinische Nationalität anzunehmen.
Ob ein Liechtensteiner Bürger auch noch einen zweiten Pass hat, ist für die Wehrpflicht unerheblich, ist er doch ein Landesangehöriger. Vom Wortlaut her trifft die Pflicht eindeutig auch Auslandliechtensteiner. Da die im Ausland wohnhaften Landesangehörigen bisher nicht systematisch erfasst worden sind, dürfte es allerdings kaum möglich sein, sie alle persönlich aufzubieten. Wohl aber könnten sie per Gesetz einberufen werden, auch wenn sie Doppel- und Mehrfachstaatenbürger sind.[162]
VI. Einschränkungen betreffend bewaffnete Formationen
A. Allgemeine Bemerkungen
Die Wendung «trifft die Gesetzgebung» findet sich nur in Art. 44 Abs. 2 LV.[163] Sie ist gleichbedeutend mit den Wendungen wie «auf gesetzlichem Wege» oder «ist gesetzlich zu regeln». Sie unterstreicht die Kompetenzen des Landtages beim Erlass der betreffenden Normen. Muss ein Gesetz erlassen werden, heisst dies, dass ohne seine Zustimmung[164] weder Regierung, Landesfürst oder Gemeinden noch andere staatliche Organe bewaffnete Organisationen errichten können. Art. 44 Abs. 2 LV enthält jedoch keine Vorgaben an die Ausgestaltung der Polizeikräfte. Demgegenüber findet sich in Art. 110 LV ein Hinweis auf das Bestehen von Organisationen, die polizeiliche Aufgaben auf Gemeindeebene ausüben. Art. 110 Abs. 2 lit. b LV garantiert nämlich den Gemeinden die selbständige «Handhabung der Ortspolizei unter Aufsicht der Landesregierung». Art. 44 Abs. 2 LV enthält auch keine Vorgaben zur Zusammenarbeit Liechtensteins mit ausländischen Sicherheitskräften.[165] Folglich entscheidet der Gesetzgeber wie eng die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten insbesondere bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sein soll. Die für Liechtenstein wichtigen Assoziierungsprotokolle zu «Schengen»[166] und zu «Dublin»[167] ergingen in der Form von Staatsverträgen.[168] Sie zogen – und die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands respektive des Dublin-Besitzstands zieht – weiterhin auch Gesetzesänderungen nach sich.
Für alle Gruppierungen,[169] die mit Waffen versehen sind, braucht es eine genügende gesetzliche Grundlage. Eine solche hätte das noch vor dem Erlass der Verfassung vom Landtag verabschiedete Gesetz über die Errichtung einer Landeswehr dargestellt.[170]
B. Das Gesetz von 1921 über die Errichtung einer bewaffneten Landeswehr
Der Landtag nahm am 8. März 1921 – in derselben Sitzung, in der er die Verfassungskommission ernannte, welche die Regierungsvorlage von Josef Peer zu beraten hatte – einen Antrag auf Erlass eines Gesetzes betreffend die Organisation einer bewaffneten Landwehr mit 11 zu 2 Stimmen an.[171] Das Gesetz vom 12. März 1921 betreffend die Errichtung einer bewaffneten Landeswehr[172] ermächtigte die Regierung, aus Landesbürgern eine «freiwillige, bewaffnete Landeswehr» zu errichten (§ 1). Diese sollte gemäss § 2 dazu dienen «unter Ausschluss jeder Unterstützung parteipolitischer Bestrebungen» die Ruhe und Ordnung aufrecht zu erhalten, «in jenen Fällen, in denen die der Regierung sonst zu Gebote stehenden Machtmittel als hiezu nicht ausreichend erscheinen, insbesondere zur Abwehr und Beseitigung gewaltsamen Widerstandes gegen Anordnungen der Regierung.» Die Landeswehr hätte damit polizeiliche Aufgaben übernommen und nicht militärische. Sie wäre der Befehlsgewalt des Regierungschefs beziehungsweise seines Stellvertreters unterstanden (§ 4). Waffen und Munition der Landeswehr sollten gemäss § 6 durch das Land angeschafft werden und in dessen Eigentum verbleiben.
Der Antrag der Abgeordneten zur Schaffung dieser «bewaffneten Bürgerwehr» ging auf einen Beschluss zurück, der am 26. Februar 1921 anlässlich einer Versammlung von 600 oder 700 Männern[173] in Vaduz gefasst worden war.[174] Diese Versammlung war von Josef Peer und dem Landtagspräsidenten Fritz Walser animiert worden,[175] und zwar als Gegendemonstration zu einer von Triesenberg aus organisierten Demonstration «behufs Stellungnahme zum Markengeschäft», die am 24. Februar auf den 26. Februar 1921 angekündigt worden war[176] und an der schliesslich ca. 150 bis 200 Männer teilnahmen.[177] Im Landtag wurde der Antrag zum Erlass des Gesetzes denn auch damit begründet, die Ruhe und Ordnung sei «seit einigen Jahren» wegen «Verhetzung» «einer beständigen Gefährdung ausgesetzt», und es wurde auf die «Ereignisse des 26. Februars 1921 und der Vortage» Bezug genommen.[178]
Am 13. Juli 1921 erlangte Regierungschef Josef Ospelt von Fürst Johann II. die Genehmigung, die Ausführung des Gesetzes über die Schaffung einer Landeswehr aufzuschieben.[179] Der Regierungschef nannte im Amtsvermerk über die vom Fürsten mündlich erteilte Genehmigung als Gründe, dass es an den nötigen Geldmitteln fehle, und «in weiteren Kreisen der Bevölkerung» eine «grosse Abneigung» gegen die Landeswehr bestehe.[180] Tatsächlich wurde die Landeswehr nie errichtet.[181] Vielmehr hob der Landtag das Gesetz am 30. Dezember 1925 wieder auf.[182]
In Liechtenstein bestand und besteht abgesehen von der Polizei keine mit Waffen ausgestattete Organisation.[183] Die damalige Formulierung des Gesetzes über die Errichtung einer bewaffneten Landeswehr – die in Übereinstimmung mit dem kurz darauf verabschiedeten Verfassungstext steht – verdeutlicht, dass nicht davon ausgegangen wurde, dass Liechtensteiner Männer zur Verteidigung des Vaterlandes und zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Innern mit einer persönlichen Waffe ausgestattet werden, die sie zu Hause aufbewahren.
C. Öffentliche und private bewaffnete Formationen
Art. 44 Abs. 2 LV ist mit der passiven Formulierung «dürfen nur insoweit gebildet werden» offen formuliert. Sie erstreckt sich schon vom Wortlaut her sowohl auf die öffentliche Hand als auch auf Private. Sie verlangt aber nicht zwingend, dass bewaffnete Einheiten in staatlicher Hand sein müssen. Sofern ein Gesetz dies so vorsehen würde, dürfte auch ein privates Unternehmen im Land für Sicherheit sorgen, sei es anstelle der Landespolizei und der Gemeindepolizisten, sei es in Ergänzung zu diesen.[184] Das Gewaltmonopol liegt aber eindeutig beim Land, hält doch die Verfassung ausdrücklich fest, dass ein Gesetz die Errichtung und den Auftrag von bewaffneten Einheiten regeln muss und dass bewaffnete Einheiten nur Aufgaben der Polizei wahrnehmen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Land eingesetzt werden dürfen, also insbesondere nicht zum exklusiven Schutz einzelner staatlicher Organe und noch viel weniger zur Durchsetzung privater Interessen. Es wäre deshalb auch nicht zulässig, dass der Landesfürst als Staatsoberhaupt eine Palastgarde einrichten würde. Sein Schutz hat durch die vom Gesetz bestimmten polizeilichen Einheiten zu erfolgen.
Sicherheitsdienste, welche Gebäude überwachen, an Veranstaltungen für Ruhe und Ordnung sorgen oder andere Dienstleistungen ohne den Einsatz von Waffen erbringen, sei es im In- oder Ausland, sind von Art. 44 Abs. 2 LV nicht erfasst. Art. 44 Abs. 2 LV erstreckt sich nicht auf private Sicherheits- und Militärunternehmen (so genannte Söldnerfirmen), die ihren Sitz in Liechtenstein haben, aber nicht im Inland zum Einsatz gelangen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es dem Gesetzgeber verboten wäre, für sie Regelungen zu treffen. Im Gegenteil, da Liechtenstein das Montreux Document on Private Military and Security Companies vom 17. September 2008[185] unterzeichnet hat,[186] wären entsprechende Regelungen angebracht.[187] Der Gesetzgeber kann sowohl unbewaffnete Sicherheitsdienste, die im Inland tätig werden, als auch unbewaffnete und bewaffnete Einheiten, deren Dienste liechtensteinische Unternehmen ausländischen Kunden anbieten, einer Regelung unterwerfen. Wie weit die Vorgaben im Einzelnen gehen dürfen, ergibt sich nicht aus Art. 44 Abs. 2 LV, sondern aus der in Art. 36 LV verankerten Handels- und Gewerbefreiheit.
Mit dem Verbot der bewaffneten Formationen waren und sind nicht Schützenvereine und die Organisationen der Jägerschaft gemeint. Die ersten Schützenvereine sind für Liechtenstein ab der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert verbürgt. Ihnen gehörten nicht zuletzt auch Geistliche und andere Persönlichkeiten des Landes an.[188] Hätte der Verfassungsgeber diese Vereinigungen 1921 verbieten wollen, hätte er sie ausdrücklich erwähnt.
D. Militärdienst für einen fremden Staat
Die Verfassung verbietet es den Landesangehörigen nicht, in einem fremden Staat die Rekrutenschule zu absolvieren oder Militärdienst zu leisten oder gar in den Kriegsdienst eines fremden Staates zu treten. Auf Gesetzesebene darf ein solches Verbot jedoch sehr wohl statuiert werden, garantieren doch Art. 44 Abs. 1 und Abs. 2 LV nicht das Recht, sich einer fremden Armee oder sonstigen bewaffneten Gruppierung ohne vorherige Bewilligung der Regierung anzuschliessen. Tatsächlich verbietet denn auch Art. 15 StSchG[189] «fremde Kriegsdienste».[190] Wie Lukas Ospelt nachweist,[191] verwendete der Landtag in der Debatte die Begriffe «Militärdienst» und «Kriegsdienst» synonym. Darum und wegen Vorgängernormen von Art. 15 StSchG ist es unzweifelhaft, dass das Staatsschutzgesetz auch den regulären Militärdienst meint, den ein Liechtensteiner in einem Staat absolviert, der weder mit Liechtenstein noch mit einem anderen Staat in einem Konflikt steht. Wie diese «Bewilligung der Regierung» eingeholt werden kann, gemäss der straflos bleibt, wer seine Dienstpflicht (insbesondere als Doppelbürger) in einem fremden Staat absolviert, ist vom Staatsschutzgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Obwohl es in der Praxis offenbar nicht zu Verurteilungen kommt, wäre eine klare und allgemein verständliche Regelung zu begrüssen.[192] Ergänzend sei angemerkt, dass Liechtenstein weder das Europarats-Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (SEV Nr. 043) und seine Änderungsprotokolle unterzeichnet hat[193] noch entsprechende Übereinkommen mit denjenigen Staaten abgeschlossen hat, denen viele seiner Staatsangehörigen zugleich angehören.
E. Regelungen betreffend Waffen
1. Waffenbesitz von Einzelpersonen
Art. 44 Abs. 2 LV enthält keine Aussage darüber, wie der Erwerb und das Tragen von Waffen zu regeln sind. Diese Regelung findet sich im Waffengesetz.[194] Sein Ziel ist es gemäss Art. 1 Abs. 1 WaffG, «die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen». Zu beachten gilt es dabei, dass gestützt auf den Zollanschlussvertrag in Liechtenstein – mit den in der jeweiligen Kundmachung[195] genannten Ausnahmen – das schweizerische Waffengesetz und das schweizerische Kriegsmaterialgesetz anwendbar sind. Die beiden Schweizer Gesetze sind gemäss der Kundmachung aber nur soweit anwendbar, als es um Ein-, Aus- und Durchfuhr respektive um die Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr[196] geht. Dies ermöglicht ein eigenständiges liechtensteinisches Waffenrecht,[197] auch wenn es nicht das Ziel des liechtensteinischen Gesetzgebers war, ein Regelungsgefälle herbeizuführen.[198] Und es macht ein liechtensteinisches Kriegsmaterialgesetz[199] notwendig, das in erster Linie die Kontrolle der Vermittlung von Kriegsmaterial und den Handel mit Kriegsmaterial von Liechtenstein aus ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes regelt.[200]
Weil Liechtenstein Mitglied des Schengen-Raums ist, ist es zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands verpflichtet.[201] Entsprechend hat das Land neben vielen anderen Massnahmen, welche die Sicherheit im Schengen-Raum verbessern, auch Richtlinien zum Waffenrecht umzusetzen.[202]
Der StGH hat mehr als einmal ausgeführt, dass ein generelles Waffenverbot für Angehörige einzelner Staaten, die von Konflikten betroffen sind, geeignet sein kann, die öffentliche Sicherheit in Liechtenstein zu verbessern.[203] Er hielt überdies auch fest, dass aus der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV «kein Anspruch auf den Erwerb oder Besitz eines bestimmten Waffentyps abgeleitet werden».[204] Die Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Art. 36 LV sei durch das Verbot bestimmter Waffentypen (in concreto: sog. Pumpguns) «nur in geringfügiger Weise betroffen», weil der Waffenhandel nicht umfassend verboten werde.[205]
2. Internationale Übereinkommen betreffend Waffen und den Waffenhandel
Liechtenstein hat eine Reihe von internationalen Übereinkommen ratifiziert, insbesondere den UN-Vertrag über den Waffenhandel vom 2. April 2013 (The Arms Trade Treaty, ATT),[206] das Übereinkommen über Streumunition vom 30. Mai 2008[207] oder die UN-Chemiewaffenkonvention von 1993.[208] Daneben hat Liechtenstein auch Übereinkommen ratifiziert, die stärker auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, wie das UNO-Feuerwaffenprotokoll,[209] das ein Zusatzprotokoll zum so genannten Palermo-Übereinkommen[210] darstellt.[211] Der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen Liechtensteins dient insbesondere das Kriegsmaterialgesetz.[212]
Fussnoten
- ↑ Herzlichen Dank an Dr. iur. Cyrus Beck für seine kritischen Rückmeldungen und an BLaw Celine Heidegger für ihre Unterstützung bei der Recherche und Kontrolle des Textes.
- ↑ Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV lautet: «In dringenden Fällen wird er [der Landesfürst] das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren.»
- ↑ Frommelt, Christian, Der bewaffnete Konflikt, S. 106, konstatiert das «Fehlen eines verfassungsrechtlich begründeten Auftrags zur Sicherstellung des militärischen Schutzes der Souveränität Liechtensteins und seiner Bevölkerung».
- ↑ Art. 37 Abs. 2 LV erwähnt die «Sittlichkeit und öffentliche Ordnung» als Schranken, schafft jedoch keine Grundlagen für Massnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung getroffen werden könnten. Ansonsten findet sich keine Bestimmung, welche den Schutz der inneren Ordnung betrifft.
- ↑ Zu den Besonderheiten der Staatsaufgabe Sicherheit siehe Schiess Rütimann, Sicherheitsverfassung, S. 1301 f.
- ↑ Siehe zum Begriff der Waffenfähigen Kapitel IV.
- ↑ Beck, Spuren, S. 1156.
- ↑ Siehe dazu Kapitel II.A und Kapitel V.
- ↑ Siehe Kapitel II.B.
- ↑ Frommelt, Christian, der bewaffnete Konflikt, S. 109.
- ↑ Zum Thema Neutralität siehe Marxer, Neutralität, Bussjäger, Kommentierung zu Art. 8 LV Rz. 8, und ausführlich Ospelt, Lukas, Neutralitätsrechtlicher Status, insbesondere S. 31-43, der eine liechtensteinische Neutralität verneint.
- ↑ Das Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41 LR 946.21, schafft die Grundlage für die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, die von den Vereinten Nationen oder von den wichtigsten Handelspartnern Liechtensteins beschlossen worden sind. Zu den Sanktionen, an denen sich Liechtenstein beteiligte, siehe: Ospelt, Lukas, Neutralitätsrechtlicher Status, S. 45-49.
- ↑ Siehe Art. 3 Abs. 2 EUV.
- ↑ Siehe hierzu Schiess Rütimann, Sicherheitsverfassung, S. 1295 f.
- ↑ Siehe zu den politischen Dialogen zu aktuellen welt‐ und aussenpolitischen Themen von gemeinsamem Interesse BuA Nr. 18/2015, S. 46 f.
- ↑ Art. 1 Abs. 1 Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41 LR 946.21, schafft mit der Formulierung «Durchsetzung von internationalen Sanktionen» «von den wichtigsten Handelspartnern des Fürstentums Liechtenstein» die Grundlage dafür, dass sich Liechtenstein denjenigen Sanktionen anschliessen kann, welche «die EU im Rahmen ihrer Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik erlässt und mit welchen sich Liechtenstein im Rahmen des Politischen Dialogs zwischen der EU und den EWR-/EFTA-Staaten und auf der Grundlage seiner aussenpolitischen Prioritäten assoziiert». So BuA Nr. 91/2008, S. 9.
- ↑ Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24 LR 0.631.112.
- ↑ Zu den neutralitätspolitischen Fragen, welche der Zollanschlussvertrag aufwarf, siehe Ospelt, Lukas, Neutralitätsrechtlicher Status, S. 33 f.
- ↑ Frommelt, Christian, Der bewaffnete Konflikt, S. 50 f. Zu der von Schweizer Seite gestellten Frage, ob die Schweiz in ihrem eigenen Interesse militärische Operationen in Liechtenstein durchführen könne, ebenda, S. 48 f.
- ↑ Frommelt, Christian, Der bewaffnete Konflikt, S. 61-63.
- ↑ Gleichwohl verfügt Liechtenstein über ein eigenes Bevölkerungsschutzgesetz: Gesetz vom 26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BSchG), LGBl. 2007 Nr. 139 LR 521. Gemäss BuA Nr. 129/2006, S. 9, steht im Bevölkerungsschutz die Bedrohung Liechtensteins durch einen bewaffneten Konflikt nicht mehr im Vordergrund.
- ↑ Siehe die Ordnungsnummern 52 und 53 in der aktuellen Kundmachung vom 9. April 2024 der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, LGBl. 2024 Nr. 153. Zum Verhältnis zur Schweiz in den Bereichen Waffen und Kriegsmaterial siehe Kapitel VI.E.
- ↑ So z.B. ausdrücklich Regierung, Schwerpunkte und Ziele, S. 32.
- ↑ Regierung, Schwerpunkte und Ziele, S. 32 f. und S. 40 f. Siehe auch Regierung, Insight 09/20, S. 8 f.
- ↑ Siehe zu diesem Gesetz Kapitel VI.B.
- ↑ Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48 LR 143.0.
- ↑ Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76 LR 141.0.
- ↑ Zu den Aufgaben der Landespolizei, die sowohl Sicherheits- und Kriminalpolizei als auch Verkehrspolizei ist, siehe Gstöhl, Landespolizei, insbesondere Ziff. 4.5 ff.
- ↑ Vertrag vom 4. Juni 2012 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, LGBl. 2017 Nr. 186 LR 0.369.101.6. Siehe zu diesem Übereinkommen Schiess Rütimann, Sicherheitsverfassung, S. 1316.
- ↑ Abkommen vom 23. September 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, LGBl. 1996 Nr. 26 LR 0.141.310.2.
- ↑ Abkommen vom 2. November 2005 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, LGBl. 2006 Nr. 205 LR 0.141.310.12.
- ↑ Zu diesen Übereinkommen siehe Schiess Rütimann, Sicherheitsverfassung, S. 1315 f.
- ↑ Art. 6 Abs. 3 des in Fn 30 genannten Abkommens mit Österreich und Art. 7 des in Fn 31 genannten Abkommens mit der Schweiz.
- ↑ Quaderer, … wird das Contingent, S. 47, ähnlich S. 255 f.
- ↑ Quaderer, Deutscher Bund
- ↑ Quaderer, Militär, und Quaderer, … wird das Contingent, S. 256.
- ↑ Frommelt, Fabian, Militär.
- ↑ Quaderer, Militär; Quaderer, … wird das Contingent, S. 7.
- ↑ Quaderer, Militär.
- ↑ Quaderer, … wird das Contingent, S. 25 f.
- ↑ Quaderer, … wird das Contingent, S. 38.
- ↑ Quaderer, … wird das Contingent, S. 132 ff. und S. 162 f.
- ↑ Quaderer, … wird das Contingent, S. 10.
- ↑ Quaderer, … wird das Contingent, S. 29.
- ↑ Quaderer, … wird das Contingent, S. 36.
- ↑ Quaderer, … wird das Contingent, S. 233 und S. 235 f.
- ↑ Quaderer, … wird das Contingent, S. 138 und S. 242.
- ↑ Siehe hierzu Kapitel I.B.5.
- ↑ Quaderer, Militär. Siehe zur völkerrechtlichen Einordnung dieses Einsatzes auch Ospelt, Lukas, Neutralitätsrechtlicher Status, S. 30.
- ↑ Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 45. Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 51: Nach dem Bruch mit dem Rheinbund Verpflichtung von Fürst Johann I. gegenüber Kaiser Franz I. von Österreich, ein Truppenkontingent von 80 Mann zu stellen.
- ↑ Quaderer, Unruhen 1831/32.
- ↑ LI LA Schä U 265; zitiert nach: www.e-archiv.li/D44493; aufgerufen am 27.06.2024.
- ↑ Die Formulierung lautete: «Was das Bundeskontingent anbetrifft, so wünschen wir nach dem Beispiele anderer Bundesstaaten Volksbewaffnung, überhaupt allgemeine Wehrpflicht. Hinsichtlich der Vertretung in einem deutschen Parlament glauben wir die Entwicklung dieser Sache nuhn abwarten zu müssen, behalten jedoch unserem Volke seine Stimme vor, und bitten Eure Durchlaucht solches durch Ihren Gesandten geltend zu machen.»
- ↑ Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht war im 19. Jahrhundert mit dem Beginn der modernen Demokratien in Europa verbunden: Richter, Die demokratische Antwort, S. 987. Siehe auch Hofmann Max, Struktur, S. 293 f.
- ↑ Quaderer, … wird das Contingent, S. 218.
- ↑ § 38 VV 1848 lautete: «Der Fürst besetzt die Stellen bei dem Kondi[n]gente. Das Recht über dieses zu verfügen, dann das Recht der Vertretung des Fürstenthums bei der deutschen Reichsgewalt übt der Fürst in dem durch die Reichsgewalt für alle Herrscher in Deutschland festgesetzten Masse.»
- ↑ Quaderer, … wird das Contingent, S. 118-121.
- ↑ LI LA V 012/1832/01; zitiert nach: www.e-archiv.li/D45232; aufgerufen am 27.06.2024.
- ↑ LI LA RC 27, C; zitiert nach: www.e-archiv.li/D45236; aufgerufen am 27.06.2024, dort «Militärrekrutierungsgesetz» genannt.
- ↑ LGBl. 1863 Nr. 2/3. Siehe zu den verfassungsrechtlich problematischen Aspekten des Gesetzes: Beck, Der Vorbehalt des Gesetzes, S. 175.
- ↑ «Art. I Im Jahre 1863 hat die Aushebung von einundzwanzig Rekruten aus der stellungspflichtigen Bevölkerung des Fürstentums in derselben Art wie bisher zu geschehen. Art. II Das Hauptkontingent ist mit Inbegriff der Rekruten durch die Einreihung der Mannschaft aus den bisherigen Hauptkontingente und teilweise aus dem ersten Jahrgange der Reserve auf den bundesmässigen Stand von 82 Mann zu bringen, das Ersatzkontingent von 18 Mann aber aus der Reservemannschaft der nächsten Jahrgänge zu bilden. Art. III Mit dem Vollzuge dieser Anordnung wird die Fürstliche Regierung beauftragt.»
- ↑ LGBl. 1864 Nr. 1.
- ↑ LGBl. 1864 Nr. 7/1. Offenbar wurde am 20. Juni 1864 dem Landtag der Entwurf für ein «Rekrutierungsgesetz pro 1865» vorgelegt: LTP 1864; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43797; aufgerufen am 27.06.2024. Es wurde in der Landtagssitzung vom 16. Juli 1864 einstimmig angenommen: LTP 1864; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43798; aufgerufen am 27.06.2024. Warum das Gesetz auf den 2. Oktober 1864 datiert wurde, lässt sich gestützt auf die unter www.e-archiv.li zugänglichen Materialien nicht sagen.
- ↑ LGBl. 1865 Nr. 5/2. Der Entwurf des Gesetzes war dem Landtag am 27. Juli 1865 vorgelegt worden: LTP 1865; zitiert nach: www.e-archiv.li/D44757; aufgerufen am 27.06.2024. Am 21. August 1865 wurde es einstimmig verabschiedet: LTP 1865; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43805; aufgerufen am 27.06.2024.
- ↑ LTP 1866; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43808; aufgerufen am 27.06.2024.
- ↑ Liechtensteiner Landeszeitung, 19. Mai 1866, S. 2. Auch abrufbar unter: LTP 1866; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43808; aufgerufen am 27.06.2024.
- ↑ LTP 1866; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43809; aufgerufen am 27.06.2024.
- ↑ LTP 1866; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43809; aufgerufen am 27.06.2024.
- ↑ Ospelt, Joseph, Der 1866er-Feldzug, S. 43.
- ↑ Ospelt, Joseph, Der 1866er-Feldzug, S. 45.
- ↑ LTP 1866; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43811; aufgerufen am 27.06.2024.
- ↑ Landesverweser von Hausen war offenbar Ende Juni 1866 zur Klärung extra nach Frankfurt gereist. So Ospelt, Joseph, Der 1866er-Feldzug, S. 44.
- ↑ So Ospelt, Joseph, Der 1866er-Feldzug, S. 45.
- ↑ Liechtensteiner Landeszeitung, 14. Juli 1866, S. 1 f., abrufbar unter: LTP 1866; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43810; aufgerufen am 27.06.2024.
- ↑ Liechtensteiner Landeszeitung, 21. Juli 1866, S. 1, abrufbar unter: LTP 1866; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43812; aufgerufen am 27.06.2024.
- ↑ Ospelt, Joseph, Der 1866er-Feldzug, S. 46.
- ↑ Ospelt, Joseph, Der 1866er-Feldzug, S. 46 f.
- ↑ Fürst Johann II. erklärte den Abgeordneten hierauf seine taktischen Überlegungen im preussisch-deutschen Krieg: Ospelt, Joseph, Der 1866er-Auszug, S. 47 f.
- ↑ Ospelt, Joseph, Der 1866er-Feldzug, S. 49.
- ↑ Liechtensteiner Landeszeitung, 18. August 1866, S. 1, abrufbar unter: LTP 1866; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43813; aufgerufen am 27.06.2024. Die 81 Mann des Bundeskontingents waren am 26. Juli 1866 ausmarschiert. In der Landtagssitzung vom 27. August 1866 wurden im Landtag zwei Telegramme verlesen, gemäss denen der Fürst den Rückmarsch der Soldaten aus dem Südtirol angeordnet hatte: LTP 1866; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43814; aufgerufen am 27.06.2024.
- ↑ LTP 1866; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43813; aufgerufen am 27.06.2024.
- ↑ LTP 1867; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43817; aufgerufen am 27.06.2024. Liechtensteiner Landeszeitung, 8. Juni 1867, S. 1.
- ↑ Ospelt, Joseph, Der 1866er-Feldzug, S. 72 f.
- ↑ LTP 1867; zitiert nach: www.e-archiv.li/D43819; aufgerufen am 27.06.2024, und Liechtensteiner Landeszeitung, 17. August 1867, S. 1, abrufbar ebendort.
- ↑ Zitat gemäss Ospelt, Joseph, Der 1866er-Feldzug, S. 73.
- ↑ Angesichts dessen, dass Liechtenstein über kein stehendes Heer verfügte, ist unklar, was mit der Formulierung «Verabschiedung der Mannschaft» genau gemeint war.
- ↑ Das Einleitungsschreiben von Fürst Johann II. erwähnte die Bundesakte. § 1 KonV bezeichnete das Fürstentum Liechtenstein als «Bestandtheil des deutschen Bundes». § 17 KonV nahm auf die Bundesgesetze Bezug, § 43 Abs. 3 KonV erwähnte Abgaben und Leistungen, die auf Bundespflichten zurückzuführen sind, und § 122 KonV verwies für bestimmte Auslegungsfragen an das Bundesschiedsgericht.
- ↑ § 38 Abs. 1 KonV lautete: «Dem Landesfürsten steht die ausschliessliche Verfügung über das Militär, die Formation desselben, die Disciplinargewalt und das Recht, alle den Kriegsdienst desselben betreffenden Verordnungen zu erlassen, ohne Mitwirkung des Landtages zu. Abs. 2 Gesetzliche Bestimmungen, welche sich nicht auf die oben erwähnten Gegenstände beziehen, sollen künftig nur mit landtäglicher Zustimmung getroffen werden.»
- ↑ Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 89.
- ↑ Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 94.
- ↑ Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 89.
- ↑ Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 89 Fn 244.
- ↑ Wille, Liechtensteinische Staatsordnung, S. 119.
- ↑ So die Begriffe in § 21 Abs. 2 KonV und § 38 Abs. 1 KonV. Erbprinz Alois seinerseits verfügt gemäss seiner offiziellen Biographie (https://fuerstenhaus.li/fuerstenfamilie/s-d-erbprinz-alois/) über eine militärische Ausbildung: «Anschliessend trat er in Grossbritannien die königliche Militärakademie in Sandhurst ein, wo er eine Offiziersausbildung absolvierte. Nach der Brevetierung zum Second Lieutenant leistete er während eines halben Jahres Dienst bei den Coldstream Guards in Hongkong und London.»
- ↑ § 21 Abs. 2 KonV wurde demgegenüber nicht übernommen. Er hatte gelautet: «Über die Verbindlichkeiten zum Kriegsdienste, über die ordentlichen und ausserordentlichen militärischen Verpflichtungen sowohl in Kriegs als in Friedenszeiten entscheidet das Gesetz, unter Beobachtung der hier einwirkenden bundesrechtlichen Normen.»
- ↑ Gleichlautend § 43 RV (1. Fassung) und § 44 RV.
- ↑ Dieser Themenbereich wurde von Josef Peer in der Landtagssitzung vom 8. März 1921 nicht angesprochen: LI LA LTA 1921/S04/2; zitiert nach: www.e-archiv.li/D45237; aufgerufen am 27.06.2024. Auch im Dokument «Josef Peer: Die Revision der Verfassung im Fürstentum Liechtenstein» vom 18. April 1921 (LI LA PA 013/013/4; zitiert nach: www.e-archiv.li/D45318; aufgerufen am 27.06.2024) finden sich keine Ausführungen zu den Themen Militär, Polizei und Landeswehr. Der Antrag für den Erlass der gesetzlichen Grundlage für die Landeswehr nimmt explizit auf die Ereignisse vom 26. Februar 1921 Bezug. An diesem Datum hatte Josef Peer seinen Entwurf bereits vorgelegt, nämlich am 12. Januar 1921. Siehe zur Landeswehr Kapitel VI.B.
- ↑ Beck, Spuren, S. 1156. Art. 44 wurde im Dokument der Landtagskommission «Die Verfassungskommission empfiehlt dem Landtag die Annahme der von Regierungschef Josef Peer ausgearbeiteten Verfassungsvorlage mit einigen Abänderungsvorschlägen», LI LA LTA 1921/L03; zitiert nach: www.e-archiv.li/D45239; aufgerufen am 27.06.2024, nicht erwähnt. In der Landtagssitzung vom 24. August 1921 wurde er gemäss dessen Protokoll nicht diskutiert: LI LA LTA 1921/S04/2; zitiert nach: www.e-archiv.li/D45244; aufgerufen am 27.06.2024.
- ↑ Siehe Kapitel VI.B.
- ↑ Solche «Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen», gelten gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. c EMRK und Art. 8 Abs. 3 lit. c Ziff. 3 UNO-Pakt II nicht als Zwangs- und Pflichtarbeit.
- ↑ Gesetz vom 26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BSchG), LGBl. 2007 Nr. 139 LR 521. Die Pflicht, persönliche und sachliche Leistungen zu erbringen, findet sich auch in Art. 32 f. Feuerwehrgesetz vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 43 LR 705.1.
- ↑ Zu den Vorschlägen für und zu den Abklärungen über eine allgemeine Dienstpflicht in der Schweiz: Waldmann, Allgemeine Dienstpflicht, S. 1599 ff
- ↑ Gemäss Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 20 N 97, fällt bei Abschaffung der Wehrpflicht ein verpflichtender Sozialdienst nicht unter die Ausnahme von Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK. Gl. M. Krebber/Birk, Kommentar zu Art. 4 EMRK, Rn. 97 f., welche die Verhältnismässigkeit eines solchen allgemeinen zivilen Dienstes vor allem dann verneinen, wenn seine Einführung vor allem der Entlastung des öffentlichen Budgets dienen soll.
- ↑ Siehe zu den Grenzen, welche das völkerrechtliche Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit einer Dienstpflicht macht, die weder Leistungen militärischer Art vorsieht noch eine herkömmliche Bürgerpflicht darstellt: Waldmann, Allgemeine Dienstpflicht, S. 1600 ff., und Müller/Meyer, St. Galler Kommentar zu Art. 59 BV, Rz. 20.
- ↑ LGBl. 1942 Nr. 18.
- ↑ Verfassungsgesetz vom 2. September 1939 betreffend Bevollmächtigung der Regierung zur Anordnung kriegswirtschaftlicher Massnahmen, LGBl. 1939 Nr. 13.
- ↑ LGBl. 1943 Nr. 6.
- ↑ Die Verordnung vom 23. Februar 1943 stützte sich explizit auf das Vollmachtengesetz vom 30. Mai 1933, das heisst auf das Gesetz vom 30. Mai 1933 betreffend die Erteilung besonderer Vollmachten an die Regierung, LGBl. 1933 Nr. 8. Ihre Änderung vom 25. April 1946 (LGBl. 1946 Nr. 13) stützte sich hingegen auf das Verfassungsgesetz vom 2. September 1939, LGBl. 1939 Nr. 13.
- ↑ Burgmeier, Landdienst.
- ↑ LTP 1947/023-049; zitiert nach: www.e-archiv.li/D44999; aufgerufen am 27.06.2024, S. 16 des Protokolls. Mit «fremden Hilfskräften» waren ausländische Arbeitnehmende gemeint.
- ↑ Siehe Kapitel I.B.6.
- ↑ Bei einem bewaffneten Angriff auf Liechtenstein sähe dies anders aus: Soweit das Recht auf Selbstverteidigung Verteidigungsmassnahmen (diese werden in Art. 44 Abs. 1 LV angesprochen) im Ausland zulässt, hielten diese selbstverständlich auch vor Art. 44 Abs. 2 LV stand.
- ↑ Siehe Kapitel VI.
- ↑ Siehe Kapitel I.B.
- ↑ Siehe Kapitel I.D.
- ↑ Art. 9 EMRK spricht weder eine Anerkennung eines Rechts auf Wehrdienstverweigerung aus noch schliesst er ein solches Recht aus. Ob die Verweigerung der Befreiung vom Wehrdienst eine Verletzung von Art. 9 EMRK darstellt, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen: Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 20 N 97, insbesondere gestützt auf EGMR (Grosse Kammer), Bayatyan v. Armenien, Nr. 23459/03, Urteil vom 7. Juli 2011, § 110. Siehe auch das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen in Art. 10 Abs. 2 Europäische Grundrechtecharta.
- ↑ Zum Recht gestützt auf Art. 18 UNO-Pakt II siehe Ziff. 11 des General Comment No. 22 vom 30. Juli 1993 zum UNO-Pakt II (UNHRC, General Comment no. 22: The right to freedom of thought, conscience and religion (Art. 18), CCPR/C/21/Rev.1/Add.4).
- ↑ Siehe Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Rn. 13.45.
- ↑ EGMR, Savda c. Türkei, Nr. 42730/05, Urteil vom 12. Juni 2012, § 99.
- ↑ EGMR, Savda c. Türkei, Nr. 42730/05, Urteil vom 12. Juni 2012, § 100.
- ↑ Beck, Spuren, S. 1156, spricht von einer «Pflicht zur Landesverteidigung».
- ↑ Siehe sogleich Kapitel IV.
- ↑ Sich durch einen bezahlten Ersatzmann von der Pflicht zu befreien, wie es bis 1866 möglich war, wenn die Rekrutierung für das Bundeskontingent vorgenommen wurde, entspricht nicht dem Sinn und Zweck von Art. 44 Abs. 1 LV und steht auch im Widerspruch zum Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht.
- ↑ Bis jetzt hat sich soweit ersichtlich noch kein Mann vor dem EGMR darüber beschwert, dass in seinem Heimatstaat nur Männer, nicht aber Frauen zum Militärdienst verpflichtet werden. Wohl aber hiess EGMR, Moraru c. Rumänien, Nr. 64480/19, Urteil vom 8. Februar 2023, die auf Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 2 (1.) ZP zur EMRK gestützte Beschwerde einer jungen Frau gut. Diese war wegen ihrer Grösse (150cm) und wegen ihres Gewichts (44kg) nicht zur Aufnahmeprüfung für das Studium der Wehrmedizin an einer staatlichen Universität zugelassen worden.
- ↑ Die General recommendation No. 30 on women in conflict prevention, conflict and post-conflict situations der CEDAW vom 1. November 2013 (CEDAW/C/GC/30) spricht die vielfältigen Rollen an, die Frauen in Konflikten einnehmen können. Sie geht dabei an mehreren Stellen (siehe insbesondere Ziff. 6, 36, 42 und 66 f.) auf die Situation von aktiven und ehemaligen Kämpferinnen ein, spricht sich aber weder für noch gegen den Einsatz von Frauen an der Waffe noch für oder gegen die Wehrpflicht für Frauen aus.
- ↑ Siehe die Grenzen im EU-Recht in Kapitel IV.E.
- ↑ § 21 Abs. 1 KonV lautete: «§ 21 Jeder Waffenfähige ist bis zum zurückgelegten sechzigsten Lebensjahre im Falle der Noth zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet.»
- ↑ Inwiefern der Wehrdienst mit dem Einsatz in der Landespolizei verglichen werden kann, kann hier offen bleiben. Zu beachten gilt es aber, dass das Einsatzgebiet der Polizei weniger breit gefasst ist als dasjenige der verschiedenen Militäreinheiten und dass deshalb die Anforderungen an die Interessentinnen und Interessenten für den Polizeiberuf höher sein dürften als für die Aufnahme in das Militär.
- ↑ So auch BGer 2C_221/2009, Urteil vom 21. Januar 2010, E. 7.1: «dass Frauen aufgrund physiologischer und biologischer Unterschiede im Durchschnitt für den Militärdienst als weniger gut geeignet erachtet werden als der Durchschnitt der Männer.»
- ↑ BGer 2C_1051/2016, Urteil vom 24. August 2017, E. 3.2, verwies auf ältere Urteile zum Dienst in der Feuerwehr, die darauf abstellten, ob ein «differenzierter Einsatz möglich ist».
- ↑ Siehe Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel I.C.
- ↑ Analog zu den Ausführungen von Bondolfi, S. 161 f., zum Schweizer Recht, könnte man sagen, dass es sich nicht um einen echten Normwiderspruch, sondern eher um einen Wertungswiderspruch handeln würde.
- ↑ Werden nur Männer zur militärischen Grundausbildung und zu Wiederholungskursen aufgeboten, erleiden sowohl sie als auch Frauen einen Nachteil, der an ihrem Geschlecht anknüpft. Zu den Nachteilen für Männer und Frauen siehe Bondolfi, S. 193-207.
- ↑ Art. 31 Abs. 2 LV wurde durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juni 1992 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1992 Nr. 81, eingeführt.
- ↑ Das schweizerische Bundesgericht bezeichnet Art. 59 Abs. 2 BV, der den Militärdienst für Frauen als freiwillig erklärt, als lex specialis zum Gleichstellungsgebot von Art. 8 BV. So ausführlich zuletzt BGer 2C_1051/2016, Urteil vom 24. August 2017, E. 3.4, und auch schon BGer 2C_583/2015, Urteil vom 12. Februar 2016, E. 2.1. Ausführlich zur Vereinbarkeit der beiden Verfassungsbestimmungen der schweizerischen Bundesverfassung auch BGer 2C_221/2009, Urteil vom 21. Januar 2010.
- ↑ So zuletzt wiederholt in StGH 2021/082 Erw. 4.6.3. Siehe die Hinweise des schweizerischen Bundesgerichts auf die Rechtsprechung zur Ungleichbehandlung von Frauen und Männern bezüglich Feuerwehrdienst, die mit biologischen und funktionalen Unterschieden begründet worden war, dann aber vom Bundesgericht als verfassungswidrig qualifiziert wurde: BGer 2C_1051/2016, Urteil vom 24. August 2017, E. 3.1 bis 3.3.
- ↑ In Deutschland wurde die Wehrpflicht mit dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011) vom 28. April 2011, BGBl. I 2011 S. 678, ausgesetzt. Deshalb gibt es seither auch keinen Zivildienst mehr. Siehe zur Aussetzung und zur möglichen Wiedereinsetzung insbesondere Richter, Die demokratische Antwort, S. 982 ff.
- ↑ Das Bundesgericht verzichtete in BGer 2C_1051/2016, Urteil vom 24. August 2017, E. 3.4 darauf, sich dazu zu äussern, ob die von der Verfassung getroffene Regelung sachlich sinnvoll ist. Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hatte sich in BVerwG 6 B 9.06, Beschluss vom 26. Juni 2006, Rn. 6, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/de/260606B6B9.06.0, wie schon zuvor auf die Entscheidung des Verfassungsgebers gestützt.
- ↑ Zum Spannungsverhältnis von Art. 59 Abs. 1 und 2 BV mit dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV siehe insbesondere Egli/Schindler, Einführung, S. 124 ff. Hofmann, Max, Struktur, S. 299, geht nicht näher auf die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung bezüglich der Wehrpflicht ein. Er leitet jedoch aus dem Recht der Frauen, freiwillig Dienst im Bundesheer zu leisten, auch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht der Männer ab, Wehrdienst zu leisten.
- ↑ Egli/Schindler, Einführung, S. 121, definieren Grundpflichten mit dem Blick auf das Schweizer Recht als «in der Verfassung angelegte, grundlegende Rechtspflichten von Menschen» die diese gegenüber dem Staat voraussetzungslos erfüllen müssen. Hierbei wird an einem weit verbreiteten Kriterium (wie z.B. dem Wohnsitz) angeknüpft. Wird an der Staatsangehörigkeit angeknüpft, handelt es sich um eine Bürgerpflicht.
- ↑ Siehe die Hinweise in Kapitel V.
- ↑ So Hofmann, Hasso, Grundpflichten, Rz. 41, bezogen auf Deutschland. BSK BV-Diggelmann/Altwicker, Art. 59 BV, Rz. 5, sprechen von einer Grundpflicht und präzisieren, dass es sich um eine Naturallast handelt, weil die Pflicht nicht delegierbar ist.
- ↑ BverfGE 48, 127 [161] vom 13. April 1978.
- ↑ BverfGE 48, 127 [161] sagt: «Individueller grundrechtlicher Schutzanspruch und gemeinschaftsbezogene Pflicht der Bürger eines demokratisch verfassten Staates, zur Sicherung dieser Verfassungsordnung beizutragen, entsprechen einander (…).»
- ↑ Gemäss ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es «Sache der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und die geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äussere Sicherheit zu gewährleisten, einschliesslich der Entscheidungen hinsichtlich der Organisation ihrer Streitkräfte»: So z.B. EuGH Urteil B. K. gegen Republika Slovenija (Ministrstvo za obrambo), C‑742/19, ECLI:EU:C:2021:597, Rn. 40.
- ↑ EuGH Urteil B. K. gegen Republika Slovenija (Ministrstvo za obrambo), C‑742/19, Rn 42: Die Einführung einer Wehrpflicht ist «keine vom Unionsrecht erfasste Frage». EuGH Urteil Alexander Dory gegen Bundesrepublik Deutschland, C-186/01, ECLI:EU:C:2003:146, Rn. 42 gelangte zum Schluss, dass das Gemeinschaftsrecht der Wehrpflicht nur für Männer nicht entgegensteht, bestätigt in EuGH Urteil Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, gegen Wirtschaftskammer Österreich, C-220/02, ECLI:EU:C:2004:334, Rn. 62. Siehe auch Mehde, Kommentar zu Art. 12a GG, Rn. 49.
- ↑ Siehe z.B. EuGH Urteil B. K. gegen Republika Slovenija (Ministrstvo za obrambo), C‑742/19, Rn. 42.
- ↑ EuGH Urteil Alexander Dory gegen Bundesrepublik Deutschland, C-186/01, Rn. 35.
- ↑ Zu den gescheiterten Vorschlägen in der Schweiz siehe Bondolfi, S. 87-91.
- ↑ Der schweizerische Bundesrat beauftragte das VBS 2022 unter dem Titel «Alimentierung von Armee und Zivilschutz» (Geschäft 22.026), in Zusammenarbeit mit dem WBF bis Ende 2024 verschiedene Varianten für die langfristige Sicherstellung des Bestandes von Armee und Zivilschutz zu prüfen. Dabei sind auch Varianten mit einem Einbezug von Frauen vorgesehen. Siehe die Medienmitteilung des Bundesrates vom 4. März 2022 «Alimentierung von Armee und Zivilschutz: Bundesrat prüft ‹Sicherheitsdienstpflicht› und ‹bedarfsorientierte Dienstpflicht›», abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87445.html, und Bericht des Bundesrates vom 4. März 2022: Alimentierung von Armee und Zivilschutz, Teil 2: Möglichkeiten zur langfristigen Weiterentwicklung des Dienstpflichtsystems, BBl 2022 665.
- ↑ Gemäss dem Plan «Der Neue Wehrdienst» des deutschen Ministers für Verteidigung, Boris Pistorius, soll die Wehrpflicht weiterhin ausgesetzt bleiben und keine Grundlage für die Einberufung von Frauen geschaffen werden. Siehe die Medienmitteilung vom 12. Juni 2024 «Der ‹Neue Wehrdienst›: Pistorius setzt auf Auswahl und Freiwilligkeit», abrufbar unter: https://www.bmvg.de/de/aktuelles/minister-pistorius-stellt-neuen-wehrdienst-vor-5791920. Richter, Die demokratische Antwort, S. 986, hielt 2022 die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer für im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Grundgesetz, meinte jedoch, die Wiedereinsetzung der Wehrpflicht nur für Männer, dürfte «rechtspolitisch begründungsbedürftig» sein.
- ↑ BVerwG 6 B 9.06, Beschluss vom 26. Juni 2006 (siehe Fn 137), Rn. 14, sagte: «Denn für die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer lassen sich sachliche Gründe finden, die vor Art. 14 EMRK standhalten. Solche Gründe können darin erblickt werden, dass Frauen typischerweise nach wie vor im familiären Bereich grösseren Belastungen ausgesetzt sind als Männer. Dies rechtfertigt es, Frauen in Friedenszeiten von einer Dienstverpflichtung ganz auszunehmen, wie dies in Art. 12a Abs. 1 und 4 GG geschehen ist.» Ob dies der einzige Grund für die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer war und falls ja, wann die Schwelle erreicht sein könnte, dass aus der gleichen Belastung von Männern wie Frauen in den Familien und generell in der Betreuung gesprochen werden kann, musste das deutsche Bundesverwaltungsgericht nicht ausführen. Auch Mehde, Kommentar zu Art. 12a GG, Rn. 50, legt sich nicht fest, sondern weist lediglich darauf hin, dass eine «zunehmende Angleichung in diesem Bereich und entsprechende politische Zielsetzungen hier in Zukunft die Rechtfertigung entfallen lassen könnten.» Aus verschiedenen Gründen für eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist Schiffbauer, Verfassungsrechtliche Aspekte, S. 56 und 58.
- ↑ Hierbei könnte man sich an den Regelungen von Staaten orientieren, welche die Wehrpflicht für Frauen schon länger kennen (wie Israel) oder einen hohen Anteil von weiblichen Armeeangehörigen haben (wie die USA). Zum Anteil der Soldatinnen in verschiedenen europäischen Staaten siehe Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages.
- ↑ So auch Bondolfi, S. 290-293. Siehe auch EGMR (Grosse Kammer), Konstantin Markin c. Russland, Nr. 30078/06, Urteil vom 22. März 2012, wobei es sich allerdings um einen Berufssoldaten handelte.
- ↑ Die Resultate der Studie «Diskriminierung und Gewalt in der Schweizer Armee aufgrund des Geschlechts und/oder der sexuellen Orientierung» liegen (Stand 27. Juni 2024) noch nicht vor: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-92702.html und https://www.vtg.admin.ch/de/studie-diskriminierung-und-gewalt.
- ↑ So auch Bondolfi, S. 253-257 und S. 286 f. Auf die besonderen Gefahren für Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten weist insbesondere die General recommendation No. 30 on women in conflict prevention, conflict and post-conflict situations der CEDAW vom 1. November 2013 (CEDAW/C/GC/30), Ziff. 36 hin.
- ↑ So auch StGH 1981/10 (= LES 1982 122 f., S. 123): «So vermag der Staatsgerichtshof z. B. den Worten ‹niemand› im Artikel 33 und ‹jedermann› in den Artikeln 37 und 40 der Verfassung nur eine eingeschränkte Bedeutung zu geben in dem Sinne, dass sie sich nur auf Landesbürger und nicht auf Ausländer beziehen. Füglich lässt sich der Ausländer auch nicht unter die Waffenfähigen des Artikels 44 Absatz 1 der Verfassung einreihen.» Allerdings finden sich diese Ausführungen in einem Fall wieder, in dem sich die Frage stellte, ob sich ein kanadischer Staatsbürger (von dem nicht gesagt wurde, ob er Wohnsitz in Liechtenstein hatte), auf Art. 43 LV berufen dürfe. Dass sich ausländische Staatsangehörige auf Grundrechte berufen dürfen, ist unterdessen nicht mehr umstritten.
- ↑ So Hofmann, Hasso, Grundpflichten, Rz. 41, bezogen auf Deutschland.
- ↑ Schiffbauer, Verfassungsrechtliche Aspekte, S. 59, argumentiert auch mit der Personalhoheit der Staaten, denen die Ausländer angehören, und damit, dass in der EU die Kompetenz betreffend staatliche Dienstpflichten – wie in Kapitel IV.E ausgeführt – bei den Mitgliedstaaten liegt.
- ↑ Gemäss Art. 11 PolG darf bei Polizeibeamten nur in Ausnahmefällen auf das Erfordernis der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit verzichtet werden.
- ↑ Zu denken ist insbesondere an eine Senkung der Wohnsitzdauer und an die Aufgabe des Erfordernisses, auf die angestammte Staatsangehörigkeit zu verzichten.
- ↑ Siehe Kapitel VI.D dazu, dass liechtensteinische Staatsangehörige nur mit Zustimmung der Regierung Militärdienst für einen fremden Staat leistendürfen.
- ↑ Der Verfassungsentwurf Kaiser § 25 hatte ähnlich gelautet: «VIII. Polizei § 25. Durch Gesetz geregelt.»
- ↑ Siehe Art. 65 Abs. 1 LV.
- ↑ Zur Zusammenarbeit über die Landesgrenzen hinweg siehe Schiess Rütimann, Sicherheitsverfassung, S. 1313 ff.
- ↑ Protokoll vom 28. Februar 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, LGBl. 2011 Nr. 131 LR 0.362.31.
- ↑ Protokoll vom 28. Februar 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, LGBl. 2011 Nr. 132 LR 0.152.391.001.
- ↑ Siehe BuA Nr. 79/2008.
- ↑ Zu privaten Gruppierungen mit Waffen siehe sogleich Kapitel VI.C.
- ↑ Siehe sogleich Kapitel VI.B.
- ↑ Protokoll der Öffentlichen Landtagssitzung vom 8. März 1921, LTP 1921; zitiert nach: www.e-archiv.li/D44132; aufgerufen am 27.06.2024. Das Gesetz wurde vom Landtag der Volkabstimmung unterstellt: Liechtensteiner Volksblatt, 12. März 1921, Nr. 20, S. 2, abrufbar unter: https://www.eliechtensteinensia.li/viewer/image/000476564_1921/78/.
- ↑ Gesetz vom 12. März 1921 betreffend die Errichtung einer bewaffneten Landeswehr, LGBl. 1921 Nr. 5.
- ↑ Quaderer, Bewegte Zeiten, S. 585 spricht von 600 Männern, in Liechtensteiner Volksblatt, 12. März 1921, Nr. 20, S. 2, abrufbar unter: https://www.eliechtensteinensia.li/viewer/image/000476564_1921/78/, ist von «etwa 700 wahlberechtigten Landesbürgern» die Rede.
- ↑ Liechtensteiner Volksblatt, 12. März 1921, Nr. 20, S. 2, abrufbar unter: https://www.eliechtensteinensia.li/viewer/image/000476564_1921/78/.
- ↑ Quaderer, Bewegte Zeiten, S. 584.
- ↑ Quaderer, Bewegte Zeiten, S. 585.
- ↑ Quaderer, Bewegte Zeiten, S. 587.
- ↑ Liechtensteiner Volksblatt, 12. März 1921, Nr. 20, S. 2, abrufbar unter: https://www.eliechtensteinensia.li/viewer/image/000476564_1921/78/.
- ↑ LI LA RE 1921/3147 ad 1466; zitiert nach: www.e-archiv.li/D45822; aufgerufen am 27.06.2024.
- ↑ Ebenda.
- ↑ Ebenda Fn 3.
- ↑ Gesetz vom 21. März 1926 über die Aufhebung des Gesetzes betreffend die Errichtung einer bewaffneten Landeswehr, LGBl. 1926 Nr. 10.
- ↑ Art. 3 PolG bezeichnet die Landespolizei als «eine bewaffnete Organisation». Gemeindepolizisten dürfen gemäss Art. 64d Abs. 5 GemG zum Zweck der Notwehr und Notwehrhilfe eine Faustfeuerwaffe tragen, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen und der Gemeinderat dies so beschlossen hat.
- ↑ Art. 30g PolG sieht vor, dass die Landespolizei bei der Durchführung des Personen- und Objektschutzes «erforderlichenfalls» private Sicherheitsfirmen beiziehen darf. Art. 64e Abs. 2 GemG erteilt den Gemeinden eine ähnliche Kompetenz, die privaten Sicherheitsfirmen dürfen von ihnen jedoch nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden.
- ↑ The Montreux Document on pertinent international legal obligations and good practices for States related to operations of private military and security companies during armed conflict, abrufbar unter: https://www.montreuxdocument.org/pdf/document/en.pdf.
- ↑ https://www.montreuxdocument.org/about/participants.html.
- ↑ Siehe auch Ospelt, Lukas, Verbot fremder Kriegsdienste, S. 21.
- ↑ Siehe z.B. Rheinberger, Rudolf Schädler, S. 187-190, und Schädler, Die Tätigkeit, S. 70.
- ↑ Staatsschutzgesetz vom 14. März 1949, LGBl. 1949 Nr. 8 LR 130.
- ↑ Art. 15 Staatsschutzgesetz lautet: «Wer, solange er liechtensteinischer Staatsbürger ist, ohne Bewilligung der Regierung in fremde Kriegsdienste eintritt, wer ohne Bewilligung der Regierung einen liechtensteinischen Staatsbürger für fremde Kriegsdienste anwirbt oder fremden Kriegsdiensten zuführt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.» § 257 StGB «Begünstigung feindlicher Streitkräfte» ist demgegenüber eindeutig und viel enger abgefasst. Siehe die Auswertung der gestützt auf Art. 94 des schweizerischen Militärstrafgesetzes (SR 321.0) ergangenen Urteile bei Godel, L'interdiction
- ↑ Ospelt, Lukas, Verbot fremder Kriegsdienste, S. 14 f.
- ↑ Siehe auch die Vorschläge von Ospelt, Lukas, Verbot fremder Kriegsdienste, S. 19 f.
- ↑ Die Schweiz macht ihre in Liechtenstein wohnenden Bürger, die in der Schweiz eine berufliche Tätigkeit ausüben oder ein Studium oder eine andere Ausbildung absolvieren, auf ihre Militärdienstpflicht in der Schweiz aufmerksam: https://www.eda.admin.ch/countries/liechtenstein/de/home/dienstleistungen/militaerpflicht.html.
- ↑ Gesetz vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275 LR 514.1.
- ↑ Aktuell LGBl. 2024 Nr. 153, siehe unter der SR-Nr. 51.
- ↑ So die Formulierung in BuA Nr. 138/2012, S. 6.
- ↑ Siehe StGH 2012/193 Erw. 4 und VGH 2020/022 Erw. 3 und 6.
- ↑ BuA Nr. 81/2008, S. 4, sagte: «Aufgrund der offenen Grenzen zur Schweiz beabsichtigt die Regierungsvorlage ebenfalls die Nivellierung des Rechtsgefälles in den Bereichen, in denen das schweizerische Waffenrecht strengere Regeln als das geltende liechtensteinische vorsieht.» Siehe auch BuA Nr. 81/2008, S. 11 f. StGH 2012/193 Leitsatz 1: «Aus dem Grundsatz der Vermeidung eines zollvertraglichen Regelungsgefälles kann nicht gefolgert werden, dass jegliche Abweichung vom schweizerischen Regelungsstandard nicht zulässig sei.»
- ↑ Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz; KMG), LGBl. 2009 Nr. 39 LR 514.51. Siehe z.B. BuA Nr. 138/2012, S. 6 f.
- ↑ Siehe BuA Nr. 90/2008, S. 9.
- ↑ Siehe die Treffer in der Gesetzessammlung www.gesetze.li einer Suche mit den Begriffen «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands», «Weiterentwicklung Schengen/Dublin-Besitzstandes». Zur Übernahme der Schengen-Weiterentwicklungen siehe z.B. die Ausführungen in BuA Nr. 74/2018, S. 10 f., und unlängst BuA Nr. 78/2023, insbesondere S. 12, S. 19-21. Grundlegend BuA Nr. 79/2008 betreffend die Protokolle zur Assoziierung Liechtensteins an die Systeme von «Schengen» und Dublin.
- ↑ So bei der Assoziierung die später durch die Richtlinie (EU) 2017/853 aufgehobene Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51–58. Siehe zuletzt die Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. L 115 vom 6.4.2021, S. 1–25. Siehe zu ihr den Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/555 vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, LGBl. 2021 Nr. 149.
- ↑ StGH 2013/009 Erw. 4.3 und StGH 2011/203 Erw. 5.7.
- ↑ StGH 2012/193 Erw. 2.3.
- ↑ StGH 2012/193 Erw. 2.3.
- ↑ LGBl. 2015 Nr. 73 LR 0.515.094. Siehe zu diesem und weiteren Übereinkommen z.B. Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Rn. 4.68 f.
- ↑ LGBl. 2013 Nr. 196 LR 0.515.093.
- ↑ Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vom 13. Januar 1993, LGBl. 1999 Nr. 235 LR 0.515.08.
- ↑ Zusatzprotokoll vom 31. Mai 2002 gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, LGBl. 2014 Nr. 24 LR 0.311.544.
- ↑ Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000, LGBl. 2008 Nr. 72 LR 0.311.54.
- ↑ Siehe BuA Nr. 56/2013, S. 4 f.
- ↑ Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz; KMG), LGBl. 2009 Nr. 39 LR 514.51.