Art. 45

1) Der Landtag ist das gesetzmässige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen und als solches berufen, nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur Regierung wahrzunehmen und geltend zu machen und das Wohl des Fürstlichen Hauses und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsätze möglichst zu fördern.

2) Die dem Landtage zukommenden Rechte können nur in der gesetzlich konstituierten Versammlung desselben ausgeübt werden.

1) Parliament shall be the legal organ representing all Liechtenstein citizens and as such shall be called upon to represent and assert the rights and interests of the People in relation to the Government in accordance with the provisions of this Constitution and to promote to the extent possible the welfare of the Princely House and of the country while faithfully adhering to the principles laid down in this Constitution.

2) The rights appertaining to Parliament may only be exercised in its lawfully constituted assembly.


Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 5. Februar 2016
Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kom­mentar, Bendern 2016, verfassung.li

Inhaltsverzeichnis

Entstehung und Materialien

Literatur

Allgäuer, Thomas, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein, LPS 13, Vaduz 1989

Batliner, Gerard, Aktuelle Fragen des liechtensteinischen Verfassungsrechts, Vaduz 1998

Batliner, Gerard, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, in: Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der staatlichen Organisation, LPS 21, Vaduz 1994, S. 15–104

Batliner, Gerard, Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments, LPS 9, Vaduz 1981

Batliner, Martin, Die politischen Volksrechte im Fürstentum Liechtenstein, Fribourg 1993

Beck, Roger, Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags, LPS 53, Schaan 2013

Biedermann, Klaus, Die Aufgaben des Landtags, in: Landtag des Fürstentums Liechtenstein (Hrsg.), 150 Jahre Landtag 1862–2012, Vaduz 2012, S. 63–71

Biedermann, Klaus, Der Weg zum eigenen Landtagsgebäude, in: Landtag des Fürstentums Liechtenstein (Hrsg.), 150 Jahre Landtag 1862–2012, Vaduz 2012, S. 73–82

Biedermann, Klaus, Zur Geschichte des Landtags, in: Landtag des Fürstentums Liechtenstein (Hrsg.), 150 Jahre Landtag 1862–2012, Vaduz 2012, S. 9–61

Frommelt, Fabian, Stichwort „Landstände“, in: Brunhart u.a. (Hrsg.), Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein, Band 1, Vaduz 2013, S. 484–485

Gamper, Anna, Autochthoner versus europäischer Konstitutionalismus?, in: Schumacher/Zimmermann (Hrsg.), 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof. Festschrift für Gert Delle Karth, Wien 2013, S. 263–282

Geiger, Peter, Die liechtensteinische Volksvertretung in der Zeit von 1848–1918, in: Liechtensteinische Akademische Gesellschaft (Hrsg.), Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein, LPS 8, S. 29–58

Geiger, Peter, Politisches Wirken Peter Kaisers und Nachwirkungen im 20. Jahrhundert, in: Geiger (Hrsg.), Peter Kaiser als Politiker, Historiker und Erzieher (1793–1864). Im Gedenken an seinen 200. Geburtstag, LPS 17, Vaduz 1993, S. 27–41

Ignor, Alexander, Monarchisches und demokratisches Prinzip in der liechtensteinischen Verfassungsentwicklung, in: Press/Willoweit (Hrsg.), Liechtenstein – Fürstliches Haus und staatliche Ordnung. Geschichtliche Grundlagen und moderne Perspektiven, Vaduz 1988, S. 465–486

Kirchherr, Roland, Die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen vom Jahre 1833, Köln/Wien 1979

Korfmacher, Norbert, Der Landtag des Fürstentums Liechtenstein 1922–1945, Münster 1999

Mantl, Wolfgang, Repräsentation und Identität. Demokratie im Konflikt. Wien/New York 1975

Marxer, Otto Ludwig, Die Organisation der obersten Staatsorgane in Liechtenstein, Innsbruck 1924

Marxer, Wilfried, Wahlrecht Liechtenstein – Sperrklausel, Grundmandat, Restmandat. Berechnungen und Kommentare zu verschiedenen Varianten, Bendern 2014

Niederstätter, Alois, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2. Vorarlberg 1523–1861, Innsbruck 2015

Quaderer, Rupert, Die Entwicklung der liechtensteinischen Volksrechte seit der vorabsolutistischen Zeit und der Landstände seit 1818 bis zum Revolutionsjahr 1848, in: Liechtensteinische Akademische Gesellschaft (Hrsg.), Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein, LPS 8, S. 9–27

Quaderer, Rupert, Politische Geschichte des Fürstentums Liechtenstein von 1815 bis 1848, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 69 1969, S. 5–241

Steger, Gregor, Fürst und Landtag nach liechtensteinischem Recht, Vaduz 1950

Stotter, Heinz Josef, Die Verfassung des Fürstentum Liechtenstein, Vaduz 2004

Vogt, Paul, Stichwort „Landtag“, in: Brunhart u.a. (Hrsg.), Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein, Bd. 1, Vaduz 2013, S. 485–486

Vogt, Paul, 125 Jahre Landtag, Vaduz 1987

Waschkuhn, Arno, Politisches System Liechtensteins: Kontinuität und Wandel, LPS 18, Vaduz 1994

Wille, Herbert, Die liechtensteinische Staatsordnung. Verfassungsgeschichtliche Grundlagen und oberste Organe, LPS 57, Schaan 2015

Willoweit, Dietmar, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands, 3. Aufl., München 1997

I. Entstehungsgeschichte

Art. 45 LV kann hinsichtlich Abs. 1 nahezu wortident auf die Bestimmungen des § 39 bzw. hinsichtlich Abs. 2 auf § 96 KonV zurückgeführt werden. Diese wiederum wurden aus den §§ 65 und 117 der Verfassung des Fürstentums Sigmaringen-Hohenzollern aus dem Jahre 1833 rezipiert. Dementsprechend ist die Formulierung vom Verständnis des frühen Konstitutionalismus geprägt, wenn dem Landtag auferlegt wird, das „Wohl des Fürstlichen Hauses“ (in der Formulierung des § 39 KonV allerdings noch: „Wohl des Fürsten“) zu fördern und ihm eine „treue Anhänglichkeit an die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsätze“ aufgetragen wird. Mit dieser Formulierung sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass das Repräsentationsrecht des Landtages nicht gegen den Fürsten ausgeübt, sondern dass ein gemeinschaftliches Interesse verfolgt und die Rechte und das Wohl des Regenten nicht weniger als diejenigen des Volkes geachtet werden sollten.[1]Regelungen wie die vorliegende trugen auch dem Umstand Rechnung, dass, während in der absoluten Monarchie der Monarch noch allein Staat und Nation repräsentiert hatte, in der konstitutionellen Monarchie das Parlament als Vertretungsorgan hinzugetreten war.[2] In der Entwicklung politischer Repräsentativsysteme ging es zunächst um die Zustimmung, dann auch um die Mitwirkung der Beherrschten zu und an der Herrschaftsausübung des Monarchen.[3] Die hier angeführten Bestimmungen sind dieser zweiten Stufe in der Entwicklung zuzuordnen, wird doch dem Landtag aufgetragen, die Ausübung seiner Rechte namens des Volkes im Einklang mit dem Wohl des Staatsganzen vorzunehmen. Bemerkenswerterweise enthielt der Entwurf des Verfassungsrates vom 1. Oktober 1848 keine vergleichbaren Regelungen. § 65 des Verfassungsentwurfes formulierte vielmehr nüchtern: „Der Landrath übt seinen Antheil an der Gesetzgebung im Nahmen und in Vertretung des Volkes aus. Dieser besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern und acht Ersatzmännern, welche frei durch das Volk gewählt werden.“ Die Konstitutionelle Verfassung orientierte sich indessen wie dargestellt an der damals bereits fast 30 Jahre alten Verfassung des Fürstentums Sigmaringen-Hohenzollern. Der Verfassungsentwurf Wilhelm Becks 1920 führte die Inhalte von § 39 in einem neuen Art. 35 zusammen und entkleidete ihn des Beiwerks der konstitutionellen Monarchie. Die vorgeschlagene Bestimmung lautete wie folgt:

„Art. 35 Der Landtag ist das verfassungsmässige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen und hat die Interessen des Landes und Volkes nach den Bestimmungen dieser Verfassung wahrzunehmen.

Die auf ergangene gesetzliche Einberufung erfolgte Versammlung der Abgeordneten bildet das verfassungsmässige Organ des Landtages.“[4]

Die Formulierung des bisherigen § 96 KonV wurde im Entwurf Beck in Art. 41 Abs. 1 LV übernommen. Die Regierungsvorlage Peer orientierte sich nur insoweit am Entwurf Becks, als sie die programmatische Aussage über die Funktion des Landtages (§ 39 KonV und Art. 35 Abs. 1 Entwurf Beck) mit der Vorgabe, dass der Landtag seine Tätigkeit lediglich im Rahmen seiner Sitzung auf Grund Einberufung entfalten kann (§ 96 KonV und Art. 35 Abs. 2 Entwurf Beck), in einem Artikel (§ 44 in der ersten Fassung, § 45 in der zweiten Fassung) zusammenführte.[5] In der Formulierung kehrte die RV wieder zur KonV zurück, was im weiteren Verlauf des Prozesses der Verfassungsgebung unbeanstandet blieb, was insoweit bemerkenswert war, als die Regelungen doch in einem gewissen Spannungsverhältnis zur „demokratischen und parlamentarischen Grundlage“ der konstitutionellen Erbmonarchie (Art. 2 LV) stehen. Die Bestimmung des Art. 45 LV ist seither unverändert geblieben.

II. Kurzer Abriss der Geschichte des liechtensteinischen Landtages

Art. 45 LV als erste Norm des mit „Vom Landtage“ bezeichneten V. Hauptstücks der Verfassung etabliert den Landtag als Repräsentativorgan der liechtensteinischen Bevölkerung. An dieser Stelle sei daher die Geschichte des liechtensteinischen Landtags kurz dargestellt, wobei das Schwergewicht auf die Entwicklung bis 1921 gelegt wird.

A. Von den Landständen zum Ständelandtag

Als Landstände wurden die seit dem späten Mittelalter entstandenen, ständisch gegliederten Vertretungen der im jeweiligen Land ansässigen lokalen Herrschaftsträger gegenüber dem jeweiligen Landesherrn bezeichnet.[6] Regelmässig waren neben der Geistlichkeit auch der lokale Adel und die Ritterschaft vertreten, zuweilen auch die landesfürstlichen Städte und die bäuerlichen Gerichtsgemeinden.[7] Letzteres war auch in den Landschaften Vaduz und Schellenberg der Fall, wo es bis zur Aufhebung der sogenannten Landammannverfassung 1809 eine gewisse Mitsprache der Untertanen gab.[8] Diese äusserte sich etwa in der Wahl des Landammanns.[9] Der Einfluss der alten landständischen Ordnung mit der Wahl der Landammänner wurde jedoch nach der Übernahme der Herrschaft durch die Fürsten von Liechtenstein deutlich zurückgedrängt.[10] Die Fürsten, die bekanntlich nicht selbst im Land residierten, setzten eine eigene Behörde, das Oberamt, ein, an dessen Spitze der Landvogt stand und das der Hofkanzlei in Wien unterstand.[11] Die Staatsgewalt konsolidierte sich wie in anderen Staaten auch in Liechtenstein gegenüber dem Volk, das im Zuge des Niedergangs der alten landständischen Ordnung keine Vertretung mehr hatte. Die alte Landammannverfassung[12] wurde im Gefolge des 1806 erfolgten Beitritts Liechtensteins zum Rheinbund 1809 beseitigt. Der Fürst regierte absolutistisch, ohne dass freilich eine geschriebene Verfassung vorgelegen hätte.[13] Eine gewisse Rechtsgrundlage für die Behörden bildete die Dienstinstruktion des Landesfürsten von 1808.[14]

B. Der Ständelandtag 1818–1848

Die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 sah in ihrem Art. 13 vor, dass in allen Bundesstaaten eine Landständische Verfassung einzuführen sei.[15] Weitere Vorgaben, welche Inhalte eine solche Verfassung aufweisen sollte, machte die Bundesakte nicht.[16] Die Landständische Verfassung 1818 sah in ihrem § 2 vor, dass die Landstände aus der Geistlichkeit und der Landmannschaft bestehen sollten. Die Landmannschaft wurde gemäss § 4 durch die Vorsteher oder Richter und durch die Altgeschwornen oder Säckelmeister einer jeden Gemeinde repräsentiert. Das Recht der Landstandschaft sollten nach dieser Bestimmung aber auch alle anderen (männlichen) Staatsangehörigen geniessen, die einen Steuersatz von 2.000 Gulden auswiesen, „30 Jahre alt, vom unbescholtenen und uneigennützigen Rufe, und verträglicher Gemüthsart sind.“[17]Als ein demokratisches Repräsentativorgan kann man den Landtag unter diesen Vorzeichen nicht bezeichnen.[18]Vorgesehen war die Einberufung eines Landtages durch den Landesfürsten zur Versammlung der Stände, wobei der Landvogt den Vorsitz zu führen und die Geschäfte zu leiten, die Sitzung zu eröffnen und zu schliessen hatte (§ 9). Der Landesfürst konnte auch zu ausserordentlichen Sitzungen einladen. Ein Zusammentreten aus eigener Initiative blieb den Ständen verwehrt (§ 10).[19]Rechte besass der Landtag praktisch ausschliesslich hinsichtlich der jährlichen Beschlussfassung über die umzulegende Steuer (§ 11).[20] Anders als etwa in Vorarlberg, wo die vom Kaiser in Kraft gesetzte Landständische Verfassung de facto zu einer völligen Untätigkeit der Landstände führte,[21] tagte der Ständelandtag regelmässig, selbst wenn auch hier die praktischen Auswirkungen sehr gering waren.[22] Trotzdem kann man beim Ständelandtag noch nicht von einem Parlamentarismus sprechen, da er weder durch Wahlen besetzt war noch über eine angemessene Kompetenzausstattung verfügte.[23]

C. Das Revolutionsjahr 1848 und der nachfolgende Neoabsolutismus

Im Laufe des Jahres 1848 entstanden in Liechtenstein verschiedene Formen von Volksvertretungen.[24] Im Juni und Juli 1848 wurde im Wege von Wahlmännern ein mit sieben Personen besetzter Verfassungsrat gewählt, der mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs begann. Am 1. Oktober 1848 lag ein Verfassungsentwurf vor, der dem Fürsten zur Sanktion übermittelt wurde.[25] Dieser setzte, weil er die weitere österreichische und deutsche Verfassungsentwicklung abwarten wollte, aber lediglich jene Teile des Verfassungsentwurfes, der die Volksvertretung und die Wahlordnung betraf, provisorisch in Kraft.[26]Im Mai 1849 wählten die Liechtensteiner in der Erwartung der definitiven Verfassung einen Landrat für die Dauer eines Jahres, bestehend aus 24 Abgeordneten, der zum letzten Mal im Februar 1850 tagte. Danach war das kurzfristige Intermezzo einer konstitutionellen Verfassung für Liechtenstein vorbei. Am 20. Juli 1852 wurden die provisorischen Bestimmungen der Verfassung von 1848 wieder ausser Kraft gesetzt. Nachdem in Österreich und Preussen der Neoabsolutismus gesiegt hatte, musste sich auch Liechtenstein dem Druck des Deutschen Bundes beugen und das allgemeine Wahlrecht ohne Zensus und ständische Gliederung eliminieren.[27]Allerdings blieb die Idee der Schaffung eines allgemeinen Vertretungskörpers erhalten, wie verschiedene Resolutionen des 1857 wieder eingesetzten alten Ständelandtags unterstrichen.[28]

D. Der Landtag während der Konstitutionellen Verfassung 1862–1921

Nach einer langwierigen Verfassungsdiskussion[29] zwischen Fürst und Ständen nahm der landständische Landtag am 2. September 1862 die Konstitutionelle Verfassung an. Nunmehr vertrat ein Landtag bestehend aus 15 Mitgliedern das Volk gegenüber der Regierung (§ 39 KonV). Drei der 15 Abgeordneten wurden vom Fürsten aus der im Land wahlberechtigten männlichen Bevölkerung ernannt, der Rest von Wahlmännern gewählt (§ 55 KonV).[30] Für jeweils 100 Einwohner einer Gemeinde sollten zwei Wahlmänner gewählt werden (§ 56 KonV). Aktiv und passiv wahlberechtigt war die männliche Bevölkerung ab dem 24. Lebensjahr, die „einen Beruf für sich auf eigene Rechnung“ betrieben und im Land wohnhaft waren. Damit war auch noch kein allgemeines Wahlrecht der Männer verankert.[31] Die Einschränkung des „Berufs auf eigene Rechnung“ fiel erst, aber immerhin, 1878 weg.[32]Zunächst bildete das gesamte Land einen einzigen Wahlkreis, erst 1878 wurden nach einem heftigen Streit zwischen Ober- und Unterländern, über die Einführung der Goldwährung an Stelle der Silberwährung, zwei Wahlkreise geschaffen und die Abgeordneten im Verhältnis von neun (Oberland) zu sechs (Unterland) gewählt.[33] Die Einführung der beiden Wahlkreise diente als Minderheitenschutz zugunsten des Unterlands.[34]Der Landtag tagte in Sessionen, wobei er zu Beginn seiner Tätigkeit in den Jahren 1862 bis 1864 besonders häufig (bis zu 14-mal!) zusammentrat, in späteren Jahren tagte der Landtag drei- bis viermal jährlich, ab etwa 1900 fünf- bis sechsmal pro Jahr, während des Ersten Weltkriegs wiederum deutlich häufiger.[35]Die Aufgaben des Landtages wurden gegenüber dem Ständelandtag markant erweitert: Ohne Mitwirkung des Landtages durfte kein Gesetz gegeben, aufgehoben oder authentisch erklärt werden (§ 24 KonV). Bestimmte Staatsverträge waren genehmigungspflichtig (§ 23 KonV). Der Landtag besass weiters die Finanzhoheit (§§ 30, 31 KonV).[36]Zu Beginn des Jahres 1918 wurde das Wahlmänner-System abgeschafft. Die Wahlberechtigten wählten nun die Abgeordneten direkt mittels Stimmzettel und Urnengang.[37] Die folgende Umbruchszeit nach dem Ersten Weltkrieg wurde von den Diskussionen um eine neue Verfassung Liechtensteins dominiert, die am 24. September 1921 vom Landtag angenommen und am 5. Oktober 1921 von Prinz Karl als fürstlichem Bevollmächtigtem unterzeichnet wurde. Die Abgeordneten des Landtages genossen parlamentarische Immunität und konnten aus ihrer Funktion auch nicht abberufen werden.[38]

E. Der Landtag seit 1921

Dem Landtag gehörten auf der Grundlage der Verfassung von 1921 weiterhin 15 Abgeordnete an, die ausschliesslich vom Volk gewählt wurden.[39] Diese Zahl wurde erst 1988 auf 25 erhöht. Zwischen 1919 und 1939 galt in Liechtenstein das Majorzwahlrecht, seither besteht ein Proporzwahlsystem mit zunächst einer hohen Sperrklausel von 18%, seit 1973 von 8%, die ursprünglich gegen den Einzug einer nationalsozialistisch orientierten Partei in den Landtag gerichtet gewesen war.[40] Der Staatsgerichtshof hatte die nicht in der Verfassung, sondern in Art. 22 Abs. 3 des Proporzgesetzes von 1939 angesiedelte Sperrklausel 1962 als verfassungswidrig aufgehoben.[41] 1973 wurde die auf 8% herabgesetzte Sperrklausel in der Verfassung (Art. 46 Abs. 3 LV) verankert.[42]Das Frauenwahlrecht wurde nach verschiedenen Anläufen erst 1984 eingeführt, die erste Frau zog 1986 in den Landtag ein. Erst seit dieser Zeit kann der Landtag als Repräsentativorgan der gesamten liechtensteinischen Bevölkerung betrachtet werden. Der Landtag ist auf der Grundlage der Verfassung von 1921 Gesetzgeber gemeinsam mit dem Landesfürsten, dem gemäss Art. 9 LV das Sanktionsrecht der vom Landtag beschlossenen Gesetze zukommt. Die Gesetzgebungshoheit kommt daneben aber auch dem Volk im Wege des Initiativrechtes zu, dessen Gesetzesbeschlüsse allerdings ebenfalls dem Sanktionsrecht des Landesfürsten unterliegen.[43]Der Landtag genehmigt nach Massgabe des Art. 8 LV die Staatsverträge und besitzt die Finanzhoheit. Die Mitglieder des Landtages geniessen die parlamentarische Immunität (Art. 57 Abs. 1 zweiter Satz LV). Sie stimmen einzig nach ihrem Eid und ihrer Überzeugung (Art. 57 Abs. 1 erster Satz LV), was unterstreicht, dass sie an keinen Auftrag gebunden sind.[44]

III. Der Landtag als Repräsentativorgan

A. Programmatische Bedeutung

Art. 45 Abs. 1 LV hat programmatische Bedeutung. Die Norm erklärt den Landtag zum Repräsentativorgan der „Gesamtheit der Landesangehörigen“, welches die Rechte und Interessen im Verhältnis zur Regierung wahrnehmen soll.[45] Die Betonung des Verhältnisses zur Regierung, die ein Exekutivorgan ist, entspricht noch dem Geist der Konstitutionellen Verfassung, als dem Landtag die ausschliesslich vom Landesfürsten ernannte Regierung in der Person des Landesverwesers gegenüberstand.[46] Die Regierung wurde in diesem Verständnis weitgehend mit dem Fürsten identifiziert.[47]Der Landtag wird als ein sekundäres Staatsorgan bezeichnet, das selbst in einem Organverhältnis zu einem anderen, primären Organ steht, dem Volk.[48] Die allgemeine Beauftragung des Landtages, die Rechte und Interessen der Landesangehörigen wahrzunehmen und geltend zu machen, trägt ihm auf, als „Ombudsman“ des Volkes (Batliner) tätig zu sein und die Anliegen des Volkes zu vertreten.[49]Mit der Gesamtheit der Landesangehörigen sind ohne Unterscheid des Geschlechts und unabhängig vom Alter alle jene Personen gemeint, die im Besitze des liechtensteinischen Landesbürgerrechts sind.[50] Dies bedeutet, dass der Landtag auch das Vertretungsorgan der liechtensteinischen Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland ist. Diese sind allerdings vermöge der Verfassungsbestimmung des Art. 29 Abs. 2 LV nicht wahlberechtigt, da diese Bestimmung an den ordentlichen Wohnsitz im Land anknüpft.[51] Der Landtag repräsentiert somit nicht nur das Wahlvolk. Welches die konkreten Aufgaben und Funktionen des Landtages sind, ergibt sich nicht aus Art. 45 LV, sondern aus den nachfolgenden Bestimmungen des V. Hauptstückes. Dies gilt auch hinsichtlich der dem Landtag aufgetragenen Förderung des Wohls des Fürstlichen Hauses und des Landes. Die Bestimmung verlangt vom Landtag nicht, konkrete Massnahmen zu ergreifen, die etwa dem Landesfürsten dienlich wären. Es geht der Verfassung vielmehr darum, dass der Landtag das Wohl und das Ansehen des Staatsganzen, das auch die dynastische Ordnung beinhaltet, im Auge behalten soll. Die Bestimmung verpflichtet den Landtag weiters allgemein zur Loyalität gegenüber der Verfassung, was mit der „treuen Anhänglichkeit an die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsätze“ gemeint ist. Art. 45 Abs. 1 LV appelliert daher allgemein an den Landtag, sich in der einfachen Gesetzgebung strikt an die Verfassung zu halten, allgemein aber den Geist der Verfassung und der Prinzipien, auf denen sie ruht, den Dualismus von Fürst und Volk zu respektieren und das Wohl des Landes vor Augen zu haben. Eine darüber hinaus gehende normative Bedeutung hat diese Bestimmung nicht. Sie ist insoweit nicht justiziabel als kein Gesetz dahingehend überprüft werden kann, ob es dem Wohl des fürstlichen Hauses oder des Landes widerspricht, wohl aber unterliegen die vom Landtag beschlossenen und vom Landesfürsten sanktionierten (Art. 9 LV) Gesetze der Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof.

B. Das Parlament als Exponent der indirekten Demokratie

Art. 2 LV bestimmt, dass Liechtenstein eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage ist. Die Verfassung enthält damit auch das Strukturprinzip der „demokratischen und parlamentarischen Grundlage“.[52]Die parlamentarische Grundlage des Fürstentums stellt der Landtag dar. Er ist Exponent der indirekten Demokratie, die von der unmittelbaren Wahrnehmung demokratischer Rechte durch das Volk selbst zu unterscheiden ist.[53] Der Landtag repräsentiert das gesamte Volk, also nicht nur die Stimmberechtigten.[54] Die Abgeordneten repräsentieren auch nicht nur diejenigen stimmberechtigten Personen oder Wählergruppen, die sie zur Wahl vorgeschlagen haben.[55] Das Volk überträgt seine Macht durch die Verfassung dem Parlament mit dem Anspruch, dass dieses für das Gesamtwohl tätig werde.[56]Das moderne Verständnis von Repräsentativsystemen unterscheidet sich allerdings wesentlich von jenem, das noch der Konstitutionellen Verfassung und erst recht seiner Rezeptionsgrundlage, der Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen aus dem Jahre 1833, zugrunde lag. Ein Parlament im heutigen Verständnis setzt seine Kreation durch eine allgemeine Volkswahl voraus.[57] Nur unter dieser Voraussetzung ist ein Parlament ein Repräsentativorgan. Parlamentarismus bedeutet auch, dass das Parlament für die Gesetzgebung und die Kontrolle der Vollziehung zuständig ist. Es obliegt der jeweiligen Verfassung eines Staates wie sie das Verhältnis des Parlaments zu den Volksrechten gestaltet. Im Falle Liechtensteins kann das Volk im Wege der direkten Demokratie auch gegen den erklärten Willen des Landtages gesetzgeberisch tätig sein (jedoch nicht gegen den erklärten Willen des Landesfürsten, vgl. Art. 9 LV). Darüber hinaus ist der einzelne Abgeordnete im modernen Repräsentativsystem an keinen Wählerauftrag gebunden. Er entscheidet unabhängig von seinen Wählern.[58]

C. Die Rolle des Landtags im politischen System Liechtensteins

Im Konzept der liechtensteinischen Verfassung sind Landtag und Volk jeweils gemeinsam mit dem Landesfürsten Träger der Gesetzgebungshoheit.[59] Die vollziehende Gewalt ist der Gesetzgebung untergeordnet. Die politische Realität entspricht dem idealtypischen Modell nicht. In der politischen Praxis ist in Liechtenstein – wie freilich wohl in den meisten parlamentarischen Demokratien auch[60] – die Regierung „zum aktiven und dynamischen Hauptträger der Entscheidungsmacht geworden, und der Landtag als Milizparlament ist mit seiner bescheidenen Infrastruktur hinsichtlich der Regierungskontrolle schlicht überfordert.“[61] Der 1989 gemachte Befund Allgäuers,[62] dass die Regierung „durch ihr weitgehendes Informationsmonopol, ihr Sachwissen, ihre Professionalität und Infrastruktur die Legiferierung des Parlaments“ lenkt und steuert, trifft nicht nur für die Vergangenheit zu, er gilt heute wohl mindestens im selben Ausmass wie zu früheren Zeiten.[63] Dies zeigt sich auch daran, dass die Regierungsmitglieder ihre Funktionen nunmehr vollamtlich ausüben und über einen entsprechenden administrativen Unterbau verfügen, während der Landtag nach wie vor als Milizparlament organisiert ist, das über einen nur sehr schmalen Apparat verfügt.[64]Darüber, ob der Landtag als ein solches Milizparlament oder ein sogenanntes Arbeitsparlament einzurichten ist, trifft die Verfassung keine Aussage, sie überlässt diese Frage der Organisationsautonomie des Landtages selbst.

IV. Die Aufgaben und Funktionen des Landtages

Wie dargestellt, sind die konkreten Aufgaben des Landtages den jeweiligen Bestimmungen der Verfassung zu entnehmen.[65] Sie werden nachstehend systematisiert.

A. Gesetzgebung

Die Verfassung überträgt dem Landtag die Aufgabe der Mitwirkung an der Gesetzgebung durch den Erlass von Gesetzen (Art. 62 lit. a i.V.m. Art. 64, 65 und Art. 9 LV) einschliesslich von Verfassungsänderungen (Art. 112 LV) oder der Schaffung einer neuen Verfassung (Art. 113 LV). Der Gesetzgebung zuzuordnen ist darüber hinaus die Mitwirkung beim Abschluss von Staatsverträgen (Art. 62 lit. b i.V.m. Art. 8 LV). Der Vollzug der Gesetze obliegt der Regierung (Art. 92 Abs. 1 LV).

B. Mitwirkung an der Bildung der Regierung sowie Kontrolle der Vollziehung

Der Landtag schlägt dem Landesfürsten die Mitglieder der Kollegialregierung vor (Art. 79 Abs. 2 LV). Die Mitglieder werden einvernehmlich vom Landesfürsten mit dem Landtag ernannt. Der Kontrolle der Vollziehung zuzuordnen sind die
  • Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht (Art. 62 lit. e i.V.m. Art. 69 Abs. 2 LV),
  • die Kontrolle der Staatsverwaltung (Art. 62 lit. f i.V.m. Art. 63 LV, die auch das Recht einschliesst, Untersuchungskommissionen einzusetzen (Art. 63bis LV)),
  • die Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof (Art. 62 lit. g LV) sowie
  • die Beschlussfassung über ein Misstrauensvotum gegen die Regierung oder eines ihrer Mitglieder (Art. 62 lit. h LV).
Der Regierung obliegt weiters der Vollzug der rechtlich zulässigen Aufträge des Landtages (Art. 92 Abs. 1 LV).

C. Finanzfragen

Dazu zählen die Budgethoheit und die Beschlussfassung über Finanzfragen (Art. 62 lit. c LV i.V.m. Art. 68 bis 70 LV) einschliesslich der Bestellung einer Finanzkommission (Art. 63ter LV).

D. Sonstige Aufgaben

Art. 62 LV zählt die Aufgaben des Landtages nicht abschliessend auf. Die Verfassung, aber auch die einfachen Gesetze übertragen dem Landtag zahlreiche weitere Aufgaben. Dazu auf Verfassungsebene:
  • Antrag an den Landesfürsten wegen Begnadigung oder Strafmilderung eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Mitgliedes der Regierung (Art. 12 Abs. 2 LV).
  • Empfehlung zum begründeten Misstrauensantrag von wenigstens 1.500 Landesbürgern und Empfang der gemäss dem Hausgesetz getroffenen Entscheidung (Art. 13ter LV).
  • Behandlung von Petitionen (Art. 42 LV).
  • Entgegennahme der im Art. 13 vorgesehenen Erklärung des Landesfürsten und Leistung der Erbhuldigung (Art. 51 LV).
  • Zustimmung zur Verhaftung von Abgeordneten (Art. 56 LV).
  • Wahlprüfung (Art. 59 Abs. 2 LV).
  • Festsetzung der Geschäftsordnung (Art. 60 LV).
  • Entsendung von Mitgliedern in das Richterauswahlgremium und Wahl der Richter (Art. 96 LV).
  • Ministeranklagen (Art. 104 LV i.V.m. Art. 28 StGHG).
  • Zustimmung zur Schaffung unbefristeter Richterstellen (Art. 106 LV).
In Zusammenhang mit der Hoheit des Landtages zur Entscheidung in Finanzfragen (Art. 62 Abs. 1 lit. c LV) steht die in verschiedenen Gesetzen verankerte Genehmigung bestimmter Sonderausgaben, wie beispielsweise
Dazu kommen zahlreiche weitere Aufgaben, die dem Landtag auf Grund einfachgesetzlicher Bestimmungen übertragen werden: Der Landtag wählt beispielsweise die Mitglieder verschiedener Kommissionen und anderer öffentlicher Einrichtungen (zuweilen gepaart mit einem Abberufungsrecht) wie der
Eine weitere Aufgabenkategorie bildet die Zurkenntnisnahme von Berichten oder Strategien wie beispielsweise
Schliesslich kann der Landtag auch
Die Übertragung von Aufgaben auf den Landtag, die in der Verfassung nicht angeführt sind, scheint nicht unproblematisch, trägt doch gerade Art. 45 LV dem Landtag auf, „nach den Bestimmungen dieser Verfassung“ die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur Regierung wahrzunehmen und sich „an die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsätze“ zu halten. Andererseits ist die Aufzählung in Art. 62 LV („Zur Wirksamkeit des Landtages gehören vorzugsweise folgende Gegenstände“) keine abschliessende. Daraus ergibt sich, dass die Verfassung es wohl zulässt, dem Landtag weitere Aufgaben zu übertragen soweit dadurch nicht andere Bestimmungen der Verfassung oder Grundsätze wie das Prinzip der Gewaltenteilung verletzt werden. Auch wenn die liechtensteinische Verfassung keine so strenge Gewaltenteilung wie etwa das österreichische B-VG kennt,[78] schiene die Übertragung von gewichtigen Aufgaben in der Vollziehung an die Legislative kritisch. So wird man auch davon ausgehen können, dass die Bestellung von Organen in Kommissionen oder Unternehmungen, an welchen das Land beteiligt ist, durch den Landtag als Ausdruck des demokratischen Prinzips nicht zu beanstanden ist. Auch der Staatsgerichtshof hat bisher an diesen Kompetenzen keinen Anstoss genommen.[79] Dies schliesst andererseits aber auch nicht aus, dass die Bestellung durch Gesetz der Regierung überantwortet wird, wie dies in Art. 4 Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz erfolgt.

E. Funktionen des Landtages

Die dargestellten, in der Rechtsordnung verankerten Aufgaben können in verschiedene Funktionen des Landtages zusammengefasst werden:
  • Wahlfunktion (insbesondere der Regierung durch Vorschlag an den Landesfürsten, diese zu ernennen, vgl. Art. 79 Abs. 2 LV, Wahl von Richtern gemäss Art. 96 LV),
  • Gesetzgebungsfunktion (durch Mitwirkung an der Gesetzgebung und Zustimmung zu Staatsverträgen),
  • Kontrollfunktion (Kontrolle der Vollziehung, auch durch Genehmigung des Voranschlags).
Diese sich aus den expliziten Vorschriften der Verfassung und einfacher Gesetze ergebende Kategorisierung wird durch weitere Funktionen ergänzt. Dazu zählt die Repräsentationsfunktion, wie sie in Art. 45 LV angesprochen wird, wenn der Landtag als Vertretungsorgan der Gesamtheit der Landesangehörigen verankert wird.[80] Eine solche Repräsentationsfunktion setzt nach heutigem Verständnis voraus, dass der Landtag alle Bevölkerungsgruppen der Landesangehörigen angemessen repräsentiert und alle Bevölkerungsgruppen, von der sachlich begründeten Beschränkung des passiven und aktiven Wahlrechtes abgesehen, auch Zugang zum Landtag haben. Freilich sind damit nicht alle Bewohner und erst recht nicht alle Personen umfasst, die sich im Land aufhalten.[81]Eine weitere Funktion ist die Artikulations- und Kommunikationsfunktion, die den Landtag nicht nur zum Sprachrohr der Bevölkerung macht, sondern die öffentliche Auseinandersetzung aller politischen Angelegenheiten ermöglicht.[82] Diese Funktion kann ein Parlament nur erfüllen, wenn seine Sitzungen grundsätzlich öffentlich und die darin getroffenen Aussagen protokolliert sind.[83] Über die Öffentlichkeit des Landtages trifft die Verfassung keine ausdrücklichen Regelungen. Man wird aber davon auszugehen haben, dass die Verfassung von 1921 kein clandestines Parlament wollte, auch wenn die Möglichkeit, Sitzungen auch nicht öffentlich abzuhalten, nicht von vornherein ausgeschlossen sein sollte. In diesem Sinne ordnet Art. 26 GOLT[84] die grundsätzliche Öffentlichkeit der Landtagssitzungen an. Die Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschliessen (Art. 27 GOLT) und Nichtöffentlichkeit zu beschliessen, in welcher Vertraulichkeit der Beratungen gilt (Art. 28 GOLT) sind daher restriktiv und als Ausnahmefall zu interpretieren. Schliesslich wird auch die Rekrutierungsfunktion angesprochen, wonach das Parlament die Funktion hat, für eine Auslese politischer Talente zu sorgen, die schliesslich Regierungsämter übernehmen können.[85]

V. Die Organisation des Landtages

Parlamente werden allgemein in Berufsparlamente und Milizparlamente unterschieden. In ersterem Fall üben die Parlamentarier diese Tätigkeit hauptamtlich als Beruf aus, im zweiten Fall tritt die Ausübung der politischen Funktion gegenüber dem Hauptberuf in den Hintergrund.[86]Die Verfassung überlässt diese Organisationsfrage im Wesentlichen dem Landtag selbst. Sie schweigt sich über die Besoldung der Abgeordneten ebenso aus wie über die Finanzierung der Landtagsfraktionen[87] oder die administrative Erledigung der Aufgaben des Landtags. Der Landtag regelt somit die wichtigen Fragen seiner Organisation und seines Verfahrens im Rahmen seiner Organisationsautonomie in der Geschäftsordnung des Landtages.[88]Der liechtensteinische Landtag ist, was angesichts der Kleinstaatlichkeit nicht überrascht, ein klassisches Milizparlament.[89] Dies äussert sich auch darin, dass es von Verfassungs wegen praktisch keine Unvereinbarkeiten (mit Ausnahme der Übernahme einer Regierungsfunktion oder die Tätigkeit in den Gerichten, vgl. Art. 46 Abs. 4 LV)[90] gibt. Aus Art. 45 LV in Verbindung mit den Bestimmungen über die Zusammensetzung und Wahl des Landtages in Art. 46 LV ergibt sich, dass die Verfassung ein Einkammersystem vorschreibt.[91]In administrativer Hinsicht wird der Landtag durch das Landtagssekretariat, den Parlamentsdienst, unterstützt.[92] Dabei handelt es sich im Vergleich zu den Regierungsstellen um eine sehr schmale Organisation. Das bedeutet, dass die Abgeordneten bzw. die Landtagsfraktionen in der inhaltlichen Bearbeitung der Agenden weitgehend auf sich allein gestellt sind. Dies ist typisch für ein Milizparlament, während gerade ein Berufsparlament zur Erfüllung seiner Aufgaben mit einer entsprechend professionalisierten Infrastruktur ausgestattet wird.[93]Der Landtag wird durch den Landtagspräsidenten nach aussen repräsentiert. Der Landtagspräsident wird in der Verfassung selbst nur dahingehend erwähnt, dass der Landtag in seiner ersten gesetzmässig einberufenen Sitzung für das laufende Jahr einen Präsidenten und einen Stellvertreter wählt (Art. 52 LV) und dem Präsidenten aufgetragen wird, innerhalb des Jahres die Sitzungen anzuordnen (Art. 49 Abs. 2 LV). Ausserdem hat der Präsident den Stichentscheid (Dirimierungsrecht), das bedeutet, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen jedoch erst nach dreimaliger Abstimmung (Art. 58 Abs. 2 LV). Nicht in der Verfassung erwähnt ist das Landtagspräsidium (Art. 10 GOLT), das aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten[94] und den Fraktionssprechern besteht. Der Landtagssekretär gehört ihm mit beratender Stimme an.[95]Das Landtagspräsidium verfügt über verschiedene Zuständigkeiten im Bereich der Organisation des Landtages, insbesondere der Erstellung der Tagesordnung für die Landtagssitzungen (vgl. Art. 10 Abs. 2 GOLT). Zur Unterstützung des Landtags und seiner Organe ist der Parlamentsdienst unter der Leitung des Landtagssekretärs bzw. dessen Stellvertreters eingesetzt (Art. 16 und 17 GOLT). Der Landtag wählt verschiedene Kommissionen, von denen die Finanzkommission (Art. 63ter LV), die Geschäftsprüfungskommission und die Aussenpolitische Kommission ständige Kommissionen sind (vgl. Art. 64 GOLT). Die Verfassung erwähnt weder Parteien[96] noch die Fraktionen, in welchen die auf der jeweiligen Parteiliste in den Landtag gewählten Mandatare vertreten sind, wobei letztere im Rahmen der Geschäftsordnung des Landtages geregelt sind (vgl. Art. 14 GOLT).

VI. Die Ausübung der Rechte des Landtages

A. Versammlungsort

Art. 45 Abs. 2 LV bestimmt, dass die dem Landtag zukommenden Rechte nur in der gesetzlich konstituierten Versammlung desselben ausgeübt werden können. Dies bedeutet, dass der Landtag nur dann verfassungskonform agiert, wenn er zuvor auf die verfassungsrechtlich vorgesehene Weise einberufen wurde (Art. 48, 49 LV) und an seinem Sitz (Art. 1 Abs. 2 LV)[97] tagt. Es gibt also keine Beschlüsse des Landtags, die im Umlaufwege, durch informelle Zusammenkunft des Landtags oder an einem anderen Ort als in Vaduz gefasst werden dürfen. An welchem konkreten Ort in Vaduz der Landtag tagt, ist den bestehenden Rechtsvorschriften nicht zu entnehmen, insbesondere schweigt sich die Geschäftsordnung des Landtags darüber aus. Auch die landesfürstliche Verordnung über die Einberufung des Landtages erwähnt nur Vaduz als Versammlungsort.[98] Man wird davon auszugehen haben, dass die Fürstliche Verordnung damit an den üblichen, vom Landtag bestimmten Tagungsort in Vaduz anknüpft. In den Einladungen des Landtagspräsidenten, der gemäss Art. 49 Abs. 2 LV den Landtag zu den Sitzungen innerhalb des Jahres einzuberufen hat, wird hingegen regelmässig der „Landtagssaal“ in Vaduz erwähnt. Wenn es einen solchen regelmässigen, faktischen Tagungsort des Landtags gibt, muss daher auch, bei sonstiger Verfassungswidrigkeit, die Einladung an diesen Ort erfolgen. Dies schliesst nicht aus, dass der Landtag, etwa im Fall einer vorübergehenden Unbenützbarkeit des Landtagssaals an einem anderen Ort in Vaduz einberufen wird. In der Geschichte des Landtags hat dieser seinen Standort in Vaduz wiederholt gewechselt.[99] Er befand sich von 1905 bis 2008 – von Unterbrechungen 1969/70 und 1989 bis 1996 abgesehen – im Regierungsgebäude in Vaduz[100] und verfügt seit 2008 über ein eigenes Gebäude mit Landtagssaal.

B. Handlungsformen

1. Beschlüsse des Landtages

Der Landtag in seiner Gesamtheit handelt in Form von Beschlüssen, für welche Art. 58 Abs. 1 LV grundsätzlich die absolute Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern verlangt sowie eine Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.[101] Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen jedoch erst nach dreimaliger Abstimmung (Art. 58 Abs. 2 LV). Die Beschlüsse des Landtags können in verschiedene Kategorien unterteilt werden:
  • Wahlen (z.B. Vorschlag gemäss Art. 79 Abs. 2 LV an den Landesfürsten, die Regierung zu ernennen, Wahl des Präsidenten gemäss Art. 52 LV, Bestellung von Kommissionen, Richterwahl gemäss Art. 96 LV udgl.).
  • Gesetzesbeschlüsse (Art. 62 lit. a, Art. 65 und 66 LV) mit der Ergänzung, dass Verfassungsänderungen gemäss Art. 112 Abs. 2 LV nur mit Einstimmigkeit oder mit einer Mehrheit von drei Vierteln an zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen zustande kommen. Für die Abschaffung der Monarchie ist wiederum ein besonderes Verfahren vorgesehen (Art. 113 LV).[102]
  • Zustimmung zu Staatsverträgen (Art. 66bis LV).
  • Finanzbeschlüsse (Art. 66 LV).
  • Bewilligung von Steuern und Abgaben (Art. 68 LV).
  • Zustimmung zum Voranschlag (Art. 69 LV).
  • Einsetzung einer Untersuchungskommission (Art. 63bis LV).
  • Annahme von Motionen (Art. 42 GOLT). Sie enthalten Aufträge an die Regierung oder an Landtagskommissionen.
  • Annahme von Postulaten (Art. 44 GOLT). Sie enthalten eine Aufforderung an die Regierung, einen bestimmten Gegenstand zu prüfen oder laden sie zu einem bestimmten Vorgehen oder Verhalten ein.
  • Sonstige Beschlüsse, wie etwa Kenntnisnahme von Berichten, Überweisung von Petitionen an die Regierung udgl.

2. Handlungsformen einzelner oder mehrerer Abgeordneter sowie von Fraktionen

Von den Beschlüsse des Landtages sind jene Handlungsformen zu unterscheiden, die einzelnen oder mehreren Abgeordneten sowie den Fraktionen zustehen. Sie können darauf abzielen, dass der Landtag einen Beschluss fasst, wie etwa bei der Einbringung von Initiativen. Sie können aber auch nur auf die Diskussion einer Angelegenheit, wie etwa bei der Einbringung einer Interpellation, abzielen:[103]
  • Einbringung von Initiativen (Art. 40 GOLT), mit welcher jedes Mitglied des Landtags Gesetzesvorschläge einbringen kann,
  • Einbringung von Motionen und Postulaten (Art. 42 und 44 GOLT),
  • Interpellationen (Art. 45 GOLT), mit welchen ein oder mehrere Abgeordnete die Regierung auffordern, Auskünfte über einen bestimmten Gegenstand der Landesverwaltung zu erteilen,
  • Kleine Anfrage, mit der Mitglieder des Landtages bei einer Sitzung so bezeichnete Kleine Anfragen an die Regierung richten können (Art. 48 GOLT),
  • Aktuelle Stunde (Art. 49 GOLT), für welche die Landtagsfraktionen in rotierender Reihenfolge ein landespolitisch aktuelles Thema für die Landtagssitzung benennen können,
  • Verlangen, Petitionen im Landtag zu behandeln (Art. 50 Abs. 2 GOLT).

Fussnoten

  1. Kirchherr, Verfassung, S. 101.
  2. Zu dieser Phase der Verfassungsentwicklung siehe Willoweit, Verfassungsgeschichte, S. 222 f.; Allgäuer, Kontrolle, S. 39.
  3. Mantl, Repräsentation, S. 69.
  4. Wille, Staatsordnung, S. 153.
  5. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 165.
  6. Frommelt, Landstände, S. 484.
  7. Frommelt, Landstände, S. 484.
  8. Frommelt, Landstände, S. 484; Vogt, Landtag, S. 84.
  9. Quaderer, Geschichte, S. 13; Vogt, Landtag, S. 84.
  10. Quaderer, Volksrechte, S. 16; Vogt, Landtag, S. 85.
  11. Quaderer, Geschichte, S. 14.
  12. Siehe dazu auch Biedermann, Geschichte, S. 9 ff.
  13. Quaderer, Geschichte, S. 14; Vogt, Landtag, S. 90.
  14. Quaderer, Volksrechte, S. 17; Vogt, Landtag, S. 90.
  15. Quaderer, Geschichte, S. 17; Vogt, Landtag, S. 91.
  16. Quaderer, Geschichte, S. 17.
  17. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 54 f.
  18. Siehe Beck, Ausgestaltung, S. 27 f.; Biedermann, Geschichte, S. 11; Vogt, Landtag, S. 92 ff.; Korfmacher, Landtag, S. 19; Wille, Staatsordnung, S. 56 f. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Landständische Verfassung tatsächlich die reaktionärste Verfassung des Deutschen Bundes überhaupt war, wie Ignor, Verfassungsentwicklung, S. 470, vermutet. Tatsächlich handelte es sich um die Schimäre einer Verfassung, die in keiner Weise mit den fortschrittlichen liberalen Verfassungen verschiedener süddeutscher Staaten oder auch solcher schweizerischer Kantone, wie sie in den Folgejahren entstanden, verglichen werden konnte.
  19. Quaderer, Geschichte, S. 17.
  20. Quaderer, Geschichte, S. 22; Biedermann, Geschichte, S. 12.
  21. Vgl. NIederstätter, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 146. Der Landtag trat demnach nur ein einziges Mal in Aktion, als er 1816 an der Landeshuldigung in Innsbruck teilnahm.
  22. Siehe Quaderer, Geschichte, S. 31 ff.; Quaderer, Volksrechte, S. 20 ff.; Vogt, Landtag, S. 97, der auf die Einführung der Hundesteuer als einziger Initiative, die Erfolg hatte, verweist. In diesem Sinne auch Korfmacher, Landtag, S. 19.
  23. Beck, Ausgestaltung, S. 28.
  24. Geiger, Volksvertretung, S. 34; Wille, Staatsordnung, S. 61 ff.
  25. Geiger, Volksvertretung, S. 36; Geiger, Wirken, S. 34; Beck, Ausgestaltung, S. 29; Vogt, Landtag. S. 106 f; Wille, Staatsordnung, S. 64 ff.
  26. Geiger, Volksvertretung, S. 37; Geiger, Wirken, S. 34 f; Beck, Ausgestaltung, S. 29; Biedermann, Geschichte, S. 12; Vogt, 125 Jahre Landtag, S. 108; Korfmacher, Landtag, S. 21.
  27. Geiger, Volksvertretung, S. 39; Beck, Ausgestaltung, S. 30; Wille, Staatsordnung, S. 68 ff.
  28. Geiger, Volksvertretung, S. 39; Biedermann, Geschichte, S. 12; Vogt, 125 Jahre Landtag, S. 110.
  29. Dazu näher Geiger, Volksvertretung, S. 40 f.; Wille, Staatsordnung, S. 72 ff.
  30. Wille, Staatsordnung, S. 93.
  31. Biedermann, Geschichte, S. 13; Wille, Staatsordnung, S. 100 ff.
  32. LGBl. 1878 Nr. 2. Geiger, Volksvertretung, S. 45; Beck, Ausgestaltung, S. 32 f.; Biedermann, Geschichte, S. 14; Wille, Staatsordnung, S. 102. Damit wurde das allgemeine Männerwahlrecht immerhin 30 Jahre früher als in Österreich eingeführt.
  33. LGBl. 1878 Nr. 2. Geiger, Volksvertretung, S. 47 f.; Vogt, Landtag, S. 485; Beck, Ausgestaltung, S. 36; Vogt, 125 Jahre Landtag, S. 116.
  34. Siehe Beck, Ausgestaltung, S. 35 f. Siehe im Übrigen die Ausführungen von Bussjäger, Kommentar zu Art. 46 LV.
  35. Biedermann, Geschichte, S. 14.
  36. Siehe auch Vogt, Landtag, S. 485; Beck, Ausgestaltung, S. 32; Biedermann, Geschichte, S. 13; Vogt, 125 Jahre Landtag, S. 112 f.
  37. Biedermann, Geschichte, S. 18.
  38. Vgl. Batliner, Einführung, S. 48; Vogt, 125 Jahre Landtag, S. 117; Wille, Staatsordnung, S. 191.
  39. Siehe zur seinerzeitigen Diskussion Vogt, 125 Jahre Landtag, S. 136.
  40. Zur Entwicklung des Wahlrechts, insbesondere auch des Wahlalters siehe näher Art. 46 LV; Biedermann, Geschichte, S. 20 ff.; Beck, Ausgestaltung, S. 43 ff.; Vogt, 125 Jahre Landtag, S. 136 ff. Zur Sperrklausel näher Marxer, Wahlrecht, S. 5.
  41. StGH 1962/1; Marxer, Wahlrecht, S. 6.
  42. Siehe auch Batliner, Volksrechte, S. 93.
  43. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 515 f.
  44. Batliner, Einführung, S. 49.
  45. Siehe dazu näher Steger, Fürst und Landtag, S. 98 ff.
  46. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 468.
  47. Vgl. auch Kirchherr, Verfassung, S. 101 f.
  48. Allgäuer, Kontrolle, S. 39.
  49. Batliner, Aktuelle Fragen, S. 66. Ein „Ombudsman“ ist freilich in der heutigen Rechtsterminologie üblicherweise eine Person oder Einrichtung, die damit betraut ist, Beschwerden der Bürger über Missstände in der Verwaltung entgegen zu nehmen und zu behandeln, insoweit ist die Diktion Batliners missverständlich.
  50. Siehe die authentische Interpretation des Landtages LGBl. 1971 Nr. 22.
  51. Batliner, Volksrechte, S. 76 f.
  52. Vgl. Batliner, Aktuelle Fragen, S. 14 f.
  53. Siehe dazu auch Bussjäger, Kommentar zu Art. 1 LV.
  54. Vgl. Batliner, Aktuelle Fragen, S. 42; Steger, Fürst und Landtag, S. 102 f.; Wille, Staatsordnung, S. 468 f.
  55. Wille, Staatsordnung, S. 469.
  56. Vgl. Batliner, Volksrechte, S. 55, mit weiteren Nachweisen; Wille, Staatsordnung, S. 469.
  57. Vgl. Mantl, Repräsentation, S. 73.
  58. Vgl. Mantl, Repräsentation, S. 73.
  59. Wille, Staatsordnung, S. 450.
  60. Siehe Batliner, Lage, S. 17.
  61. Waschkuhn, Politisches System, S. 383.
  62. Allgäuer, Kontrolle, S. 69; Waschkuhn, Politisches System, S. 383. Siehe aber auch schon die bei Batliner, Lage, S. 14 ff., wiedergegebene Kritik.
  63. Siehe Batliner, Lage, S. 15.
  64. Beck, Ausgestaltung, S. 315.
  65. Siehe daher die Ausführungen zu den jeweiligen Bestimmungen. Siehe auch Biedermann, Aufgaben, S. 63 ff.
  66. LGBl. 2006 Nr. 91 LR 784.10.
  67. LGBl. 1971 Nr. 50 LR 832.10.
  68. LGBl. 2000 Nr. 248 LR 172.022.
  69. LGBl. 2004 Nr. 175 LR 952.3
  70. LGBl. 2005 Nr. 250 LR 449.1.
  71. LGBl. 2009 Nr. 324 LR 615.0.
  72. LGBl. 2010 Nr. 340 LR 640.0.
  73. LGBl. 2003 Nr. 229 LR 784.41.
  74. LGBl. 1960 Nr. 5 LR 831.20.
  75. LGBl. 2009 Nr. 355 LR 721.50.
  76. LGBl. 2009 Nr. 356 LR 172.017.
  77. LGBl. 1887 Nr. 4 LR 711.0.
  78. Siehe dazu auch Bussjäger, Kommentar zu Art. 2 LV. Siehe weiters Stotter, Verfassung, S. 481.
  79. In StGH 2005/97 hat der Staatsgerichtshof die Abberufung eines Verwaltungsrats des Liechtensteinischen Rundfunks, einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts, unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht weiter thematisiert, jedoch dem Land die Einhaltung eines dem Art. 6 EMRK gerecht werdenden Verfahrens aufgetragen. Siehe auch StGH 2006/32.
  80. Vgl. Batliner, Lage, S. 37 ff.
  81. Wille, Staatsorganisation, S. 391.
  82. Vgl. Batliner, Lage, S. 79 ff.
  83. Zur Protokollierung im Landtag siehe Art. 35 GOLT.
  84. LGBl. 2013 Nr. 9 LR 171.101.1.
  85. Vgl. Batliner, Lage, S. 97. Dies schliesst freilich nicht aus, auch Personen in die Regierung zu wählen, die bisher keine Funktion im Landtag ausgeübt haben.
  86. Beck, Ausgestaltung, S. 123.
  87. Zu diesem Begriff Wille, Staatsordnung, S. 486 ff.
  88. Wille, Staatsordnung, S. 471.
  89. Beck, Ausgestaltung, S. 123; Wille, Staatsordnung, S. 468.
  90. Siehe dazu näher die Ausführungen bei Bussjäger, Kommentar zu Art. 46 LV Kapitel VII.
  91. Marxer, Organisation, S. 44.
  92. Wille, Staatsordnung, S. 492.
  93. Beck, Ausgestaltung, S. 125. Freilich liesse sich argumentieren, dass ein Milizparlament umso mehr professionelle Unterstützung benötigen würde.
  94. Wille, Staatsordnung, S. 490 f.
  95. Wille, Staatsordnung, S. 489.
  96. Siehe dazu näher die Ausführungen von Bussjäger, Kommentar zu Art. 46 LV.
  97. Siehe dazu auch Bussjäger, Kommentar zu Art. 1 LV.
  98. Siehe die jeweilige Fürstliche Verordnung über die Einberufung des Landtages LR 171.101.2. Dies erfolgt, obwohl Art. 49 Abs. 1 LV die Angabe von „Ort, Tag und Stunde der Versammlung“ verlangt.
  99. Siehe Biedermann, Landtagsgebäude, S. 73 ff.
  100. Korfmacher, Landtag, S. 30, erblickte darin ein Zeichen für die Dominanz der Regierung.
  101. Dieses hohe Anwesenheitsquorum ist ebenfalls dem mit der Einführung der Wahlkreise intendierten Minderheitenschutz des Unterlandes zu verdanken. Die Unterländer Abgeordneten konnten damit durch ihr Fernbleiben die Tätigkeit des Landtages boykottieren (vgl. Beck, Ausgestaltung, S. 35 f.).
  102. In diesem Rahmen fungiert der Landtag, wie Gamper, Konstitutionalismus, S. 267, zutreffend ausführt, letztlich nur als Erfüllungsgehilfe des Volks im Rahmen einer abgemilderten „Volksgesetzgebung“, da er eine republikanische Verfassung vorzulegen hat, die dem Volk, gegebenenfalls zusammen mit einem Verfassungsvorschlag des Fürsten, zur Abstimmung zu unterbreiten ist.
  103. Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 484 ff.
Abgerufen von „https://verfassung.li/Art._45