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Art. 47

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1) Die Mandatsdauer zum Landtag beträgt vier Jahre mit der Massgabe, dass die ordentlichen Landtagswahlen jeweils im Februar oder März jenes Kalenderjahres stattfinden, in welchen das Ende des vierten Jahres fällt. Wiederwahl ist zulässig.

2) aufgehoben

1) The term of office in Parliament shall be four years, with the proviso that the regular elections to Parliament shall be held in February or March of the calendar year in which the fourth year ends. Re-election shall be permissible.

2) repealed


Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 5. Februar 2016
Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kom­mentar, Bendern 2016, verfassung.li

Entstehung und Materialien

KonV §§ 98 ff.

LGBl. 1878 Nr. 2

Verfassungsentwurf Prinz Karl § 38

Verfassungsentwurf Beck Art. 37

RV 1. Fassung § 46

RV 2. Fassung § 47

LGBl. 1921 Nr. 15

LGBl. 1929 Nr. 5

LGBl. 1939 Nr. 3

LGBl. 1958 Nr. 1

LGBl. 1997 Nr. 46

Literatur

Achermann, Alberto/Caroni, Martina/Kälin, Walter, Die Bedeutung des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte für das schweizerische Recht, in: Kälin/Malinverni/Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Auf., Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 155–231

Allgäuer, Thomas, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein, LPS 13, Vaduz 1989

Batliner, Gerard, Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments, LPS 9, Vaduz 1981

Batliner, Martin, Die politischen Volksrechte im Fürstentum Liechtenstein, Fribourg 1993

Beck, Roger, Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags, LPS 53, Schaan 2013

Biedermann, Klaus, Zur Geschichte des Landtags, in: Landtag des Fürstentums Liechtenstein (Hrsg.), 150 Jahre Landtag 1862–2012, Vaduz 2012, S. 9–61

Dyroff, Anton, Rechtsgutachten über Verfassungsfragen, die mit Auflösung und Neuwahl des Landtages in Liechtenstein zusammenhängen, unveröffentlichtes Manuskript, München Oktober 1929, LILA SgK 469 1929

Ehrenzeller, Bernhard/Brägger, Rafael, Politische Rechte, in: Kley/Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 637–685

Frowein, Jochen Abr., Kommentar zu Art. 3 1. ZP EMRK, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., 2009, S. 680-689

Geiger, Peter, Die liechtensteinische Volksvertretung in der Zeit von 1848–1918, in: Liechtensteinische Akademische Gesellschaft (Hrsg.), Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein, LPS 8, Vaduz 1981, S. 29–58

Geiger, Peter, Krisenzeit, Liechtenstein in den Dreissigerjahren 1928–1939, Bd.1, Vaduz 1997

Grabenwarter, Christoph/Pabel, Katharina, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012

Kelsen, Hans, Gutachten (abgedruckt in Liechtensteiner Nachrichten vom 17. September 1929, S. 1–3; zugänglich auf: http://www.eliechtensteinensia.li)

Liechtensteinischer Parlamentsdienst (Hrsg.) , Landtag des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 2013

Kälin, Walter/Künzli, Jörg, Universeller Menschenrechtsschutz. Der Schutz des Individuums auf globaler und regionaler Ebene, 3. Aufl., Basel 2013

Korfmacher, Norbert, Der Landtag des Fürstentums Liechtenstein 1922–1945, Münster 1999

Kulisch, Max, Rechtsgutachten über die Rechtswirkung der Auflösung des Landtages gegenüber der Beschwerdeinstanz und über weitere damit zusammenhängende Verfassungsfragen gemäss der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein (abgedruckt im Liechtensteiner Volksblatt vom 18. Mai 1929, S. 8, 22. Mai 1929, S. 2, und 25. Mai 1929, S. 8; zugänglich auf: http://www.eliechtensteinensia.li)

Marxer, Otto Ludwig, Die Organisation der obersten Staatsorgane in Liechtenstein, Innsbruck 1924

Marxer, Wilfried, Optimierung des Wahlsystems in Liechtenstein: Wahlkreise – Mandatszahl – Sperrklausel – Mandatszuteilung, Arbeitspapiere Liechtenstein-Institut Nr. 43, Bendern 2013, abrufbar unter: https://liechtenstein-institut.li/de-ch/publikationen/publikation.aspx?shmid=414&shact=-602710091&shmiid=UrDJGWeKVus__eql__

Nowak, Manfred, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll. CCPR-Kommentar, Kehl am Rhein/Strassburg/Arlington 1989

Quaderer-Vogt, Rupert, Bewegte Zeiten in Liechtenstein, Band 1–3, Vaduz 2014

Vogt, Paul, 125 Jahre Landtag, Vaduz 1987

Waschkuhn, Arno, Politisches System Liechtensteins: Kontinuität und Wandel, LPS 18, Vaduz 1994

Wildhaber, Luzius, Kommentar zu Art. 3 1. ZP EMRK, in: Pabel/Schmahl (Hrsg.), Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/Bonn/München, 1. Lfg. 1986

Wille, Herbert, Die liechtensteinische Staatsordnung. Verfassungsgeschichtliche Grundlagen und oberste Organe, LPS 57, Schaan 2015

I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte

In der zeitlich limitierten Mandatsdauer der einzelnen Abgeordneten und der Totalerneuerung des Parlaments nach dieser Periode manifestiert sich ein Kernelement des demokratischen Prinzips. Nur dann, wenn sich die Mitglieder des Parlaments in periodischen, nicht allzu lange Zeiträume umfassenden Abständen einer Wahl stellen müssen, kann man von einem demokratischen System sprechen (vgl. auch Art. 3 1. ZP EMRK).[1] Die Bestimmung des Art. 47 LV legt diese elementare Regelung fest, indem sie die Mandatsdauer zum Landtag mit vier Jahren festsetzt und die ordentlichen Landtagswahlen auf Februar oder März jenes Kalenderjahres legt, in welches das Ende der Landtagsperiode fällt. Es verwundert nicht, dass es unter der Landständischen Verfassung eine zeitlich limitierte Landtagsperiode nicht gab, erfolgte die Repräsentation des Volkes in dieser Zeit doch gemäss § 4 der Landständischen Verfassung im Wesentlichen durch die „Vorsteher oder Richter, und durch die Altgeschwornen oder Säckelmeister einer jeden Gemeinde.“ In der Zeit der Konstitutionellen Verfassung wurden die Abgeordneten gemäss [www.e-archiv.li/D42357 § 98 KonV] zunächst zwar jeweils auf sechs Jahre gewählt. Die Hälfte dieser Abgeordneten wurde jedoch nach jeweils drei Jahren durch neugewählte Abgeordnete ersetzt. Dadurch gab es eine ständige partielle Erneuerung des Landtages.[2] Die Mandatsdauer wurde 1878 auf vier Jahre herabgesetzt[3] und ist seither unverändert. Das neue Wahlrecht von 1918, mit dem die Direktwahl und das Majorzwahlrecht eingeführt wurden, brachte eine Neuwahl des gesamten Landtages. [www.e-archiv.li/D42357 § 98 KonV] blieb jedoch zunächst unverändert. In der Diskussion im Vorfeld der neuen Verfassung von 1921 war rasch klar, dass eine fixe Landtagsperiode mit einer Gesamterneuerung des Landtages eingeführt würde. Sowohl die Verfassungsentwürfe des Prinzen Karl sowie von Wilhelm Beck sahen dementsprechend eine Legislaturperiode des gesamten Landtags von vier Jahren vor.[4] In der Regierungsvorlage Peer wurden schliesslich in Art. 47 eine Mandatsdauer von vier Jahren festlegt und die Wiederwahl der Abgeordneten ausdrücklich für zulässig erklärt. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Verfassung von 1921 die Amtsdauer des Regierungschefs und seines Stellvertreters gemäss dem damaligen Art. 79 Abs. 4 LV mit sechs Jahren festlegte, während jene der Regierungsräte und ihrer Stellvertreter mit der Funktionsdauer des Landtages zusammenfiel. Diese eigentümliche Regelung wurde erst 1965 geändert.[5] 1929 kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung („Verfassungsstreit“), als sich die Abgeordneten der Volkspartei auf den Standpunkt stellten, die auf Grund einer Auflösung des Landtages durch den Landesfürsten erfolgten vorzeitigen Landtagswahlen vom Sommer 1928 seien nur für den Rest der 1926 begründeten, vierjährigen Mandatsperiode erfolgt, sodass der Landtag Anfang 1930 wieder zu wählen sei.[6] Der Landtag, in welchem die Bürgerpartei mit elf von 15 Mandaten über eine deutliche Mehrheit verfügte, interpretierte in authentischer Auslegung gemäss dem damaligen Art. 112 LV[7] Art. 48 Abs. 1 LV dahin, dass im Falle der Auflösung des Landtages durch den Fürsten (die Neuwahlen 1928 waren genau aus diesem Grund zustande gekommen) eine vierjährige Mandatsdauer des aus den Neuwahlen hervorgegangenen Landtages beginnt.[8] Während sich die Bürgerpartei und damit die Regierungsseite auf ein Gutachten des Innsbrucker Professors für Staatsrecht Max Kulisch berief,[9] bestätigte ein Gutachten des Wiener Professors Hans Kelsen den Standpunkt der Volkspartei (dazu näher unter Kapitel II.C). Die Regierung holte schliesslich ein Gutachten des Münchner Professors für Staatsrecht Anton Dyroff ein, der im Ergebnis den Standpunkt Kulischs bestätigte. Letzteres Gutachten wurde jedoch offenbar nicht mehr öffentlich diskutiert.[10] Die Volkspartei boykottierte im Weiteren den Landtag, was zur Folge hatte, dass dieser von 1930 bis 1932 ausschliesslich durch Vertreter der Bürgerpartei besetzt war.[11] Art. 47 erhielt mit der aus Anlass der Einführung des Verhältniswahlrechtes erforderlichen Verfassungsänderung per 18. Januar 1939 folgende Formulierung:[12]

„Die Mandatsdauer zum Landtage beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Versammlung der Wählergruppen, welcher ein Abgeordneter zugehört, hat das Recht, über Antrag der Fraktion der betreffenden Wählergruppe, den Abgeordneten aus wichtigen Gründen aus dem Landtage abzuberufen.“

Damit ergab sich die mit dem demokratischen Prinzip und der Garantie des passiven Wahlrechtes gemäss Art. 3 1. ZP EMRK schwer vereinbare Neuerung,[13] dass die Wählergruppe, der ein Abgeordneter angehörte, diesen aus „wichtigen Gründen“ aus dem Landtag abberufen konnte.[14] Damit wurde auch der in Art. 57 LV verankerte Grundsatz des freien Mandates unterlaufen.[15] Diese Regelung blieb bis 1997 erhalten. Eine Novellierung im Jahre 1958[16] teilte Art. 47 in zwei Absätze, deren erster wie folgt lautete:

„Die Mandatsdauer zum Landtag beträgt vier Jahre mit der Massgabe, dass die ordentlichen Landtagswahlen jeweils im Februar oder März jenes Kalenderjahres stattfinden, in welches das Ende des vierten Jahres fällt. Wiederwahl ist zulässig.“

Den zweiten Absatz bildete seit 1958 der bisherige Art. 47 dritter Satz LV über das Abberufungsrecht von Abgeordneten durch die Versammlung ihrer Wählergruppe. Mit LGBl. 1997 Nr. 46 wurde dieser Absatz wie erwähnt aufgehoben. Der erste Absatz blieb unverändert bestehen.[17]

II. Mandatsdauer zum Landtag

A. Allgemeines

Der Kerngehalt des Art. 47 besteht in der Festlegung der Mandatsperiode der Landtagsabgeordneten und damit der sogenannten Legislaturperiode des Landtages auf vier Jahre.[18] Die Abhaltung periodischer Wahlen ist nicht nur Bestandteil des demokratischen Prinzips der Verfassung, sondern darüber hinaus in Art. 3 1. ZP EMRK durch die Verpflichtung der Vertragsstaaten, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äusserung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebunden Organe gewährleisten, garantiert.[19] Die Staaten haben einen gewissen Spielraum, was die konkrete Festlegung der „angemessenen Abstände“ betrifft. Die vierjährige Legislaturperiode in Liechtenstein bewegt sich im üblichen Zeitabstand, aber auch Abstände von bis zu sechs Jahren werden akzeptiert.[20] Sehr kurze Perioden können unangemessen sein, weil sie keine ordnungsgemässe demokratische Willensbildung ermöglichen.[21] Erwähenswert ist, dass in der überwiegenden Zahl der Schweizer Kantone (noch immer) eine vierjährige Legislaturperiode gilt, in den österreichischen Ländern dagegen mit Ausnahme Oberösterreichs (dort gilt sogar eine sechsjährige Legislaturperiode) eine solche von fünf Jahren besteht. Die Periodizität muss nicht immer erfüllt sein, das heisst, es sind auch vorzeitige Neuwahlen wegen Auflösung des Parlaments zulässig, ohne dass dadurch gegen Art. 3 1. ZP EMRK verstossen wird.[22] Gemäss Art. 25 lit. b UNO-Pakt II hat jeder Staatsbürger u.a. das Recht, bei wiederkehrenden Wahlen zu wählen und gewählt zu werden. Diese Garantie geht inhaltlich nicht über jene des Art. 3 1. ZP EMRK hinaus, was bedeutet, dass an die „wiederkehrenden Wahlen“ dieselben Kriterien anzulegen sind.[23] In politischer Hinsicht ist eine Legislaturperiode von vier Jahren in Anbetracht der für den Wahlkampf aufgewendeten Zeit und der erforderlichen Zeit der Regierungsbildung insgesamt relativ kurz. Eine Verlängerung der Mandatsperiode wurde im Jahr 2012 in einem Vernehmlassungsbericht der Regierung zur Diskussion gestellt. Das Thema wurde jedoch bislang nicht weiterverfolgt.[24]

B. Ordentliche Landtagswahlen

Art. 47 postuliert, dass die Landtagsperiode grundsätzlich vier Jahre zu währen hat, sofern der Landtag nicht nach Art. 48 LV vorzeitig aufgelöst wird[25]. Im internationalen Vergleich ungewöhnlich ist, dass die ordentlichen Landtagswahlen kalendermässig insoweit bereits in der Verfassung festgelegt sind, als diese jeweils im Februar oder März jenes Kalenderjahres stattfinden, in welches das Ende des vierten Jahres fällt.[26] Dies bedeutet, dass eine ordentliche Landtagswahl ausserhalb dieses Zeitraumes verfassungswidrig wäre.

C. Ausserordentliche Landtagswahlen

Solche finden auf Grund des Vorliegens einer der Auflösungstatbestände des Art. 48 LV statt (Auflösung durch den Landesfürsten aus erheblichen Gründen gemäss Abs. 1 sowie nach Annahme des Verlangens auf Auflösung des Landtages durch 1.500 wahlberechtigte Landesbürger oder vier Gemeinden durch Gemeindeversammlungsbeschlüsse gemäss Abs. 3). In einem solchen Fall muss binnen sechs Wochen eine neue Wahl angeordnet werden (Art. 50 LV). Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Landtages stellt sich die Frage, ob der nun neugewählte Landtag für die Dauer einer weiteren vollen Periode oder lediglich bis zur Beendigung der ursprünglichen, nach dem Zeitpunkt der letzten ordentlichen Landtagswahl zu bemessenden Legislaturperiode bestellt wird. Diese Frage lag auch dem erwähnten Verfassungsstreit 1929/1930 zugrunde, weshalb im Folgenden darauf näher eingegangen werden soll: Kelsen argumentierte, dass im Falle einer Ersatzwahl gemäss Art. 18 des damals geltenden Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten[27] der an Stelle des ausgeschiedenen Abgeordneten gewählte Mandatar nach völlig unstrittiger Auffassung das Mandat nur bis zum Ende der Legislaturperiode des Landtages inne haben konnte.[28] Art. 47 LV bestimme, dass die Legislaturperiode vier Jahre betrage. Es sei in der Verfassung keine positive Bestimmung vorhanden, die anordne, dass zwischen der Ersatzwahl und der Wahl auf Grund einer Auflösung des Landtages durch einen der in Art. 48 LV angeführten Gründe ein Unterschied bestehen solle. Die Legislaturperiode des Landtages „beträgt jedoch immer und ausnahmslos vier Jahre, so wie es Art. 47 der Verfassung – richtig verstanden – ausspricht.“[29] Die Argumentation Kelsens, soweit sie auf die Ersatzwahl eines ausgeschiedenen Abgeordneten abstellt, ist nicht überzeugend. Gerade eine Ersatzwahl kann sich der Natur der Sache nach wohl nur auf den Rest der Legislaturperiode beziehen, wäre die Konsequenz sonst doch ein kaum mehr überschaubares Nebeneinander von „Landtagsperioden“ einzelner Abgeordneter. Eine Schwäche in der Argumentation Kelsens liegt auch darin, die Verfassung auf der Grundlage einer Bestimmung zu interpretieren, die nicht selbst Verfassungsrecht, sondern nur einfaches Gesetz war. Auf einfaches Recht stellte freilich auch Kelsens Gegenüber im Verfassungsstreit, Kulisch, ab. Letzterer erblickte – ohne Bezugnahme auf die Ersatzwahl – in dem Umstand, dass im Falle der Auflösung des Landtages im Gefolge einer Volksabstimmung (Art. 48 Abs. 3 LV)[30] gemäss Art. 41 Abs. 5 des erwähnten damaligen Volksrechtegesetzes Neuwahlen explizit (nur) für den Rest der Amtsdauer stattzufinden hatten, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, wonach die Legislaturperiode vier Jahre zu betragen habe (Art. 47 LV).[31] Kelsen wiederum konnte Art. 41 Abs. 5 des Volksrechtegesetzes als weiteres Argument für seine Position gelten lassen.[32] Dyroff seinerseits erachtete Art. 41 Abs. 5 des Volksrechtegesetzes wegen Widerspruchs zu Art. 47 LV und der darin festgelegten Mandatsperiode von vier Jahren für verfassungswidrig.[33] Bemerkenswert ist, dass das geltende VRG indessen in Art. 86 Abs. 5 VRG lediglich noch „im Sinne der Verfassung Neuwahlen“ vorsieht.[34] Vor dem Hintergrund der historischen Rechtslage sprechen zweifellos die vorgetragenen Argumente zugunsten der jeweiligen Standpunkte. Im Hinblick auf die geltende Rechtslage ist festzuhalten:

Bei der Beantwortung der Frage nach der Dauer der jeweiligen Legislaturperiode im Falle ausserordentlicher Landtagswahlen ist zu klären, welche Bedeutung der authentischen Interpretation des Landtages, in der Kundmachung LGBl. 1929 Nr. 5 zukommt, auf die sich auch der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 1931 gestützt hatte:[35]

"1. Art. 48 Abs. 1 der Verfassung wird dahin ausgelegt, dass im Falle der Auflösung des Landtages durch den Fürsten eine vierjährige Mandatsdauer des aus den Neuwahlen hervorgegangenen Landtages beginnt; 2. …."[36]

Kelsen bezweifelte die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise auf der Grundlage des damaligen Art. 112 LV mit dem Argument, dass es sich bei der Kundmachung der Regierung um eine verfassungsändernde Verordnung handle, was verfassungswidrig gewesen wäre.[37] Art. 112 LV lautete:

„Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung Zweifel entstehen und nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtage beseitigt werden können, so hat hierüber der Staatsgerichtshof zu entscheiden.“

Tatsächlich legte Art. 112 LV das Schwergewicht auf die Entscheidungsbefugnis des Staatsgerichtshofes zur Klärung von Streitigkeiten zwischen der Regierung und dem Landtag. Dieser wurde im damaligen Fall aber nicht angerufen, sondern vielmehr eine „Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtag“ getroffen, auf die sich die Regierung in der Kundmachung berief. Dabei war zu berücksichtigen, dass Art. 65 LV damals wie heute bestimmte, dass ohne Mitwirkung des Landtages kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden durfte. Das Instrument der authentischen Interpretation war damals freilich nicht nur für die einfache Gesetzgebung vorgesehen, sondern auch für Verfassungsgesetze, bestimmte doch der damalige Art. 111 Abs. 2 LV, dass Abänderungen oder Erläuterungen der Verfassung auf Seite des Landtages Stimmeneinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder erfordern oder Stimmenmehrheit von drei Vierteln bei zwei aufeinander folgenden Landtagssitzungen (heute Art. 112 Abs. 2 LV). Damit war der Landtag grundsätzlich befugt, mit entsprechender Verfassungsmehrheit die Verfassung zu interpretieren.[38] Kelsen bezweifelte die Verfassungsmässigkeit des Vorgehens des Landtages, da dieser eben nicht das Verfahren gemäss Art. 111 Abs. 2 LV gewählt hatte, sondern sich auf eine Übereinkunft mit der Regierung auf der Grundlage des Art. 112 LV berufen hatte, für welche lediglich eine einfache Mehrheit erforderlich war.[39] Kulisch hielt entgegen, dass sich aus der Tatsache, dass der Staatsgerichtshof nur dann entscheidungsbefugt war, wenn Regierung und Landtag nicht zu einer Übereinkunft gelangten, ergebe, dass dieser Übereinkunft derselbe Rang eingeräumt werden müsse.[40] Kelsen ist m.E. Recht zu geben, dass eine authentische Verfassungsinterpretation unter Berufung auf Art. 112 LV nicht zulässig war. Dies gilt umso mehr, als der Landtagsbeschluss nicht einhellig, ja nicht einmal mit der für Verfassungsmehrheiten (zweimal!) erforderlichen Mehrheit zustande gekommen war, da das Mehrheitsverhältnis im Landtag 11:4 betrug. Ansonsten hätte es die Regierungspartei im Landtag in der Hand gehabt, die Verfassung beliebig zu interpretieren und das erschwerte Zustandekommen der authentischen Interpretation gemäss Art. 111 LV zu umgehen.[41] Für die Frage, wie lange die Legislaturperiode des Landtages im Falle seiner vorzeitigen Auflösung aus den in Art. 48 LV vorgesehenen Gründen dauert, bedeutet dies: Die Kundmachung LGBl. 1929 Nr. 5 entfaltet grundsätzlich keine Verbindlichkeit.[42] Allerdings führt eine Interpretation des Art. 47 LV auch ohne Berücksichtigung der Kundmachung zum selben Ergebnis: Nachdem seit der Aufhebung des Art. 41 Abs. 5 des damaligen Volksrechtegesetzes nicht mehr zwischen den Auflösungsgründen (Auflösung durch den Fürsten, Volksabstimmung über Auflösung des Landtages) differenziert wird und die Aufhebung jener Regelung als verfassungswidrig erfolgte, welche eine Neuwahl lediglich für den Rest der Legislaturperiode vorgesehen hatte, ist es offenkundig, dass eine Neuwahl „im Sinne der Verfassung“ für die volle Mandatsperiode von vier Jahren zu erfolgen hat. Es wäre nicht nur höchst unpraktisch, eine solche Auflösung vorzunehmen, den Landtag neu zu wählen und dann mitunter innerhalb sehr kurzer Zeit wieder zu einer Neuwahl zu schreiten,[43] auch die Staatspraxis der Entstehungszeit der Norm widerspricht einem solchen Resultat.[44] Es entfaltet daher jede Auflösung des Landtages die Wirkung, dass Neuwahlen stattzufinden haben mit der Konsequenz, dass damit eine neue Legislaturperiode in der Dauer von vier Jahren eingeleitet wird, wobei die nächsten ordentlichen Landtagswahlen wiederum im Februar oder März des Kalenderjahres stattfinden, in welches das Ende des vierten Jahres fällt.[45] Davon geht die Verfassung implizit aus. Das einfache Gesetz widerspricht dieser Interpretation im Gegensatz zur Rechtslage, wie sie der Verfassungsstreit von 1929 vorgefunden hatte, nicht mehr.

III. Wiederwahl

Art. 47 zweiter Satz LV erklärt die Wiederwahl für zulässig. Dies bedeutet, dass es keine Beschränkung dahingehend, wie oft eine Person in den Landtag gewählt wird, geben darf. Ein Abgeordneter kann sich daher, sofern er die allgemeinen Kriterien der Wählbarkeit weiterhin erfüllt, weiterhin der Wiederwahl stellen und zwar nicht nur einer (arg. „die Wiederwahl“), sondern einer theoretisch unbegrenzten Zahl von Wiederwahlen.

IV. Rechtswirkungen der Landtagsperiode und Arbeitsweise des Landtages

Eine der massgeblichen Rechtswirkungen des Endes und des Beginns einer neuen Landtagsperiode ist die sogenannte Diskontinuität. Man kann zwischen personeller Diskontinuität, Organ-Diskontinuität und sachlicher Diskontinuität unterscheiden.[46] Die personelle Diskontinuität besteht darin, dass Mandatare mit Ablauf der Mandatsdauer ihre Repräsentationsbefugnis verlieren.[47] Sie geniessen dann definitiv keine weitere Immunität (Art. 56 LV)[48] und haben auch keinen Anspruch mehr auf Entschädigung (Art. 61 LV). Die Unvereinbarkeiten (Art. 46 Abs. 4 LV) entfallen ebenfalls mit dem Ablauf der Mandatsdauer. Eine Organ-Diskontinuität liegt insoweit vor, als Organe des Parlaments (der Präsident, die Kommissionen) neu zu wählen sind. Im liechtensteinischen Landtag kommt die Besonderheit hinzu, dass sogar innerhalb einer Legislaturperiode Diskontinuität in dem Sinne herrscht, dass es jeweils eigene Sitzungsperioden gibt.[49] Diese Sitzungsperioden wurden in der Zeit der konstitutionellen Monarchie noch als Sessionen bezeichnet.[50] Sie erstreckten sich damals allerdings im Vergleich zu heute nicht über den grössten Teil des Jahres, sondern nur auf eine relativ kurze Zeitspanne von wenigen Wochen.[51] Der Landtag wird nämlich zu Anfang eines Jahres mittels landesfürstlicher Verordnung einberufen (Art. 49 Abs. 1 LV) und nach Ende der Sitzungsperiode vom Fürsten geschlossen (Art. 55 LV). Die Sitzungsperiode begann nach der Eröffnungssitzung (Art. 54 LV) in der Praxis Ende März/Anfang April und endete in der Regel im Dezember.[52] In der seit 2013 bestehenden Legislaturperiode beginnt die erste Arbeitssitzung regelmässig bereits Anfang März, die Eröffnungssitzung findet noch im Januar statt. Innerhalb der Sitzungsperiode tritt der Landtag zu etwa acht bis zehn Sitzungen zusammen, die vom Präsidenten angeordnet werden (Art. 49 Abs. 2 LV).[53] Eine Sitzung dauert üblicherweise zwischen einem und drei Tagen.[54] Für die Zeit zwischen einer Vertagung, Schliessung oder Auflösung des Landtages und seinem Wiederzusammentreten übt der Landesausschuss dessen Funktionen aus (Art. 71 LV).[55] Diese Diskontinuität stösst in der Wissenschaft auf Kritik, da sie für den effizienten Arbeitsablaufs eines modernen Parlaments hinderlich ist und eine längere Zeitspanne (von Dezember bis Februar eines jeden Jahres) nach sich zieht, in welcher der Landtag als solcher gleichsam handlungsunfähig ist.[56] Dessen ungeachtet wurde sie bisher beibehalten. Gemäss Art. 52 LV wählt der Landtag den Präsidenten und seinen Stellvertreter jeweils für das laufende Jahr. Auch diesbezüglich herrscht rechtlich personelle Diskontinuität ebenso wie hinsichtlich der ständigen Kommissionen, die jährlich neu bestellt werden, auch wenn in der Praxis die betreffenden Akteure während der Legislaturperioden zumeist wiedergewählt werden.[57] Dagegen versteht man unter sachlicher Diskontinuität, dass die nicht erledigten Geschäftsgegenstände des Parlaments mit Ablauf der Legislaturperiode verfallen und danach neu eingebracht werden müssen.[58] Dies ist allerdings nicht durchgehend üblich, insbesondere auch nicht in Liechtenstein.[59]

Fussnoten

  1. Siehe auch Batliner, Lage, S. 99.
  2. Vgl. Vogt, Geschichte, S. 121 f.
  3. Geiger, Volksvertretung, S. 48. LGBl. 1878 Nr. 2.
  4. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss der Verfassung von 1921 die Amtsdauer der Regierung und die Mandatsdauer der Landtagsabgeordneten auseinander klafften. Art. 79 Abs. 4 LV legte die Amtsdauer des Regierungschefs auf sechs Jahren fest, die der anderen Regierungsräte und ihrer Stellvertreter sollte mit jener des Landtages zusammenfallen (vgl. Wille, Staatsordnung, S. 200).
  5. LGBl. 1965 Nr. 22. Siehe näher Kommentar zu Art. 79 LV.
  6. Geiger, Krisenzeit, Bd. 1, S. 305; Korfmacher, Landtag, S. 158 f.; Biedermann, Geschichte, S. 26.
  7. Gemäss Art. 112 LV in der Fassung LGBl. 1921 Nr. 15 hatte der Staatsgerichtshof, wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung Zweifel entstehen und nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtag beseitigt werden können, zu entscheiden. Im vorliegenden Fall fasste der Landtag „in Übereinstimmung mit der Regierung“ den Beschluss zur Auslegung des Art. 48 Abs. 1 LV, der die Auflösung des Landtages durch den Fürsten regelt.
  8. LGBl. 1929 Nr. 5.
  9. Geiger, Krisenzeit, Bd. 1, S. 306. Siehe Kelsen, Rechtsgutachten; Kulisch, Rechtsgutachten.
  10. Die Aktenvorgänge der Regierung zu den Gutachten von Kulisch und Dyroff sind im Liechtensteinischen Landesarchiv unter „SgK 469 1929 Kopiensammlung“ sowie „RE 1929 1933“ verzeichnet. Zu der von der Volkspartei erfolgten Beauftragung Hans Kelsens mit der Gutachtenserstattung konnten bisher keine Dokumente aufgefunden werden.
  11. Das gemäss Art. 58 LV erforderliche Präsenzquorum von zwei Dritteln der Abgeordneten blieb dennoch knapp gewahrt (die Bürgerpartei stellte wie erwähnt 11 von 15 Abgeordneten), sodass der Boykott der Volkspartei folgenlos bleib.
  12. LGBl. 1939 Nr. 3.
  13. So wird beispielsweise ein Mandatsverlust auf Grund eines Parteiverbots, ohne dass auf persönliche Gesetzesverstösse des Abgeordneten abgestellt wird, als problematisch betrachtet (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 380 Rz. 119).
  14. Dazu näher Batliner, Lage, S. 77 ff.
  15. Siehe auch Batliner, Lage, S. 76.
  16. LGBl. 1958 Nr. 1.
  17. Nur legistisch von Interesse ist, dass auf Grund eines Redaktionsfehlers in durch LGBl. 1958 Nr. 1 der neue Art. 47 im Gegensatz zu anderen Artikeln keine Absatzbezeichnungen enthielt, obwohl der Text in Absätze gegliedert war. Dies wurde in der Folge offenbar nicht berichtigt. In der offiziellen Ausgabe der Verfassung durch den Rechtsdienst der Regierung ebenso wie in der elektronischen Darstellung in der Gesetzesdatenbank LILEX trägt Art. 47 hingegen Absatzbezeichnungen, nämlich den bestehenden Text als „1)“, während bei „2)“ die Bemerkung „Aufgehoben“ gemacht wird. Dies wäre aber nicht erforderlich, da auf Grund des dargestellten redaktionellen Versehens im Jahr 1958 Art. 47 LV über keine Absatzbezeichnung verfügt hat.
  18. In diesem Sinne auch Kelsen, Rechtsgutachten; Beck, Reformbedarf, S. 156. Auch die Geschäftsordnung des Landtages, LGBl. 2013 Nr. 9 LR 171.101.1, verwendet den Begriff der Legislaturperiode (Art. 34 Abs. 6 und 49 Abs. 4 GOLT) synonym zum Begriff der Mandatsdauer (Art. 78 GOLT); siehe auch Batliner, Lage, S. 99; Waschkuhn, Politisches System, S. 139; Marxer, Organisation, S. 52, der in seiner Dissertation 1924 Kritik an der Verwendung des überkommenen Begriffs der Mandatsdauer äusserte.
  19. Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, Rz. 13; siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 462.
  20. Vgl. Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 6; Frowein, Art. 3 1. ZP EMRK, S. 683, Rz. 5; Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 374, Rz. 109.
  21. Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 374, Rz. 109; Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 6, nennt zweijährige Abstände als durchaus vertretbar.
  22. Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 374, Rz. 109.
  23. Siehe auch Kälin/Künzli, Menschenrechtsschutz, S. 569, Rz. 1414; Nowak, UNO-Pakt, S. 475, Rz. 16; Achermann/Caroni/Kälin, Bedeutung, S. 226.
  24. Ausgangspunkt bildete das Dokument „Agenda 2020“ aus dem Jahre 2010 der vom damaligen Regierungschef Klaus Tschütscher geführten Regierung, wo eine Verlängerung der Legislaturperiode angesprochen wurde (S. 10). Zum Vernehmlassungsbericht siehe http://www.llv.li/files/srk/pdf-llv-rk_vernehml._verlaengerung_legislaturperiode_landtag_regierung_gemeind_.pdf. Diese Frage wird dagegen bei Beck, Reformbedarf, ebenso wenig diskutiert wie bei Allgäuer, Kontrolle, Batliner, Volksrechte, oder Marxer, Optimierung.
  25. Siehe auch Kelsen, Gutachten (ohne Seitenangabe, da das Original nicht zur Verfügung steht, sondern in mehreren Folgen in den Liechtensteiner Nachrichten beginnend ab 17. September 1929, abgedruckt wurde). Siehe weiters Wille, Staatsordnung, S. 192.
  26. Weder das B-VG noch die BV oder das GG kennen eine derartige Festlegung.
  27. LGBl. 1922 Nr. 28.
  28. Kelsen, Rechtsgutachten.
  29. Kelsen, Rechtsgutachten.
  30. Vgl. Batliner, Volksrechte, S. 127 f.
  31. Kulisch, Rechtsgutachten, S. 2.
  32. Kelsen, Rechtsgutachten.
  33. Dyroff, Rechtsgutachten, S. 6.
  34. Diese Regelung geht zurück auf die ursprüngliche Fassung des VRG aus dem Jahre 1973 (LGBl. 1973 Nr. 50). Die Wortfolge „für den Rest der Amtsdauer“ in Art. 41 Abs. 5 des Volksrechtegesetzes aus dem Jahre 1922, auf die sich Kelsen berief, wurde mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 14. März 1931 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Staatsgerichtshof folgte in seinen Ausführungen vollinhaltlich dem Gutachten Dyroffs. Der BuA vom 6. Mai 1968, auf dem das neue VRG aus dem Jahre 1973 beruhte, sah Art. 86 Abs. 5 in der heutigen Fassung bereits vor. Dabei wird pauschal zu den Art. 67 bis 91 ausgeführt, dass diese Artikel der bisherigen Rechtslage entsprechen, aus welcher sich ergibt, wie dies auch der Staatsgerichtshof festhielt, dass eine Neuwahl des Landtages nur dazu führen kann, dass eine volle neue Mandatsdauer beginnt. Siehe auch Batliner, Volksrechte, S. 127, der jedoch die Frage, auf welchen Zeitraum sich eine allfällige Neuwahl des Landtages nach einer Abberufung durch das Volk erstreckt, nicht diskutiert.
  35. Die Kundmachung bezog sich explizit auf Art. 48 Abs. 1 LV. Die Frage hat jedoch Rückwirkung auf die in Art. 47 LV festgelegte Legislaturperiode des Landtags, weshalb sie hier behandelt wird.
  36. Ziff. 2 bezog sich auf die Mandatsdauer der Mitglieder der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant.
  37. Kelsen, Rechtsgutachten.
  38. Vgl. Batliner, Aktuelle Fragen, S. 77, Rz. 145.
  39. Kelsen, Rechtsgutachten.
  40. In diesem Sinne auch das Gutachten von Dyroff, S. 18.
  41. Dem kann auch nicht mit Kulisch entgegen gehalten werden, dass es ein „unfassbarer logischer Widersinn“ wäre, „die Entscheidung des bloss s u b s i d i ä r (Hervorhebung im Original) zuständigen Staatsgerichtshofes Rechtskraft auch gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zuzuerkennen, sie aber der p r i m ä r (Hervorhebung im Original) berufenen Instanz (Regierung und Landtag im Falle ihrer Übereinstimmung) zu versagen“ (Kulisch, Rechtsgutachten, S. 8). Entscheidend bleibt nämlich doch die Regelung des damaligen Art. 111 LV.
  42. Dies sollte in der Gesetzesdatenbank LILEX des Rechtsdienstes der Regierung bereinigt werden, da dort die Kundmachung in Fussnote 37 zu Art. 48 Abs. 1 LV verkürzt wie folgt wiedergegeben wird: „Art. 48 Abs. 1 der Verfassung wird dahin ausgelegt, dass im Falle der Auflösung des Landtages durch den Fürsten eine vierjährige Mandatsdauer des aus den Neuwahlen hervorgegangenen Landtages beginnt.“
  43. Siehe auch Dyroff, Rechtsgutachten, S. 8.
  44. Dyroff, Rechtsgutachten, S. 11.
  45. Vgl. Batliner, Volksrechte, S. 119.
  46. Batliner, Lage, S. 113.
  47. Batliner, Lage, S. 113.
  48. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Schutz der Abgeordneten lediglich während der Dauer der Sitzungsperiode gilt (Art. 56 LV; siehe auch Batliner, Lage, S. 100).
  49. Dazu schon Marxer, Organisation, S. 53; siehe auch Allgäuer, Kontrolle, S. 360 f.
  50. Vgl. Marxer, Organisation, S. 52.
  51. Vgl. Vogt, Geschichte, S. 117 und 135.
  52. Die Praxis entspricht noch immer der Darstellung bei Batliner, Lage, S. 100. Siehe auch Beck, Ausgestaltung, S. 157. Zur Entwicklung siehe Vogt, Geschichte, S. 135.
  53. Siehe dazu Bussjäger, Kommentar zu Art. 49 LV. Siehe auch Liechtensteinischer Parlamentsdienst, Landtag, S. 25.
  54. Beck, Ausgestaltung, S. 158.
  55. Der Landesausschuss bildete daher auch im Sessionensystem des Konstitutionalismus das Instrument, die „parlamentsfreie Zeit zu überbrücken“ (vgl. Geiger, Volksvertretung, S. 49).
  56. Siehe dazu näher die Ausführungen zum VI. Hauptstück Landesausschuss; vgl. Beck, Ausgestaltung, S. 160; Allgäuer, Kontrolle, S. 362.
  57. Batliner, Lage, S. 113; Waschkuhn, Politisches System, S. 139.
  58. Batliner, Lage, S. 115 ff.
  59. Batliner, Lage, S. 118 f.
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