Art. 47
2) aufgehoben
1) The term of office in Parliament shall be four years, with the proviso that the regular elections to Parliament shall be held in February or March of the calendar year in which the fourth year ends. Re-election shall be permissible.
2) repealed
Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 5. Februar 2016
Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016, verfassung.li
Inhaltsverzeichnis
Entstehung und Materialien
Literatur
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I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte
„Die Mandatsdauer zum Landtage beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Versammlung der Wählergruppen, welcher ein Abgeordneter zugehört, hat das Recht, über Antrag der Fraktion der betreffenden Wählergruppe, den Abgeordneten aus wichtigen Gründen aus dem Landtage abzuberufen.“
Damit ergab sich die mit dem demokratischen Prinzip und der Garantie des passiven Wahlrechtes gemäss Art. 3 1. ZP EMRK schwer vereinbare Neuerung,[13] dass die Wählergruppe, der ein Abgeordneter angehörte, diesen aus „wichtigen Gründen“ aus dem Landtag abberufen konnte.[14] Damit wurde auch der in Art. 57 LV verankerte Grundsatz des freien Mandates unterlaufen.[15] Diese Regelung blieb bis 1997 erhalten. Eine Novellierung im Jahre 1958[16] teilte Art. 47 in zwei Absätze, deren erster wie folgt lautete:„Die Mandatsdauer zum Landtag beträgt vier Jahre mit der Massgabe, dass die ordentlichen Landtagswahlen jeweils im Februar oder März jenes Kalenderjahres stattfinden, in welches das Ende des vierten Jahres fällt. Wiederwahl ist zulässig.“
Den zweiten Absatz bildete seit 1958 der bisherige Art. 47 dritter Satz LV über das Abberufungsrecht von Abgeordneten durch die Versammlung ihrer Wählergruppe. Mit LGBl. 1997 Nr. 46 wurde dieser Absatz wie erwähnt aufgehoben. Der erste Absatz blieb unverändert bestehen.[17]II. Mandatsdauer zum Landtag
A. Allgemeines
Der Kerngehalt des Art. 47 besteht in der Festlegung der Mandatsperiode der Landtagsabgeordneten und damit der sogenannten Legislaturperiode des Landtages auf vier Jahre.[18] Die Abhaltung periodischer Wahlen ist nicht nur Bestandteil des demokratischen Prinzips der Verfassung, sondern darüber hinaus in Art. 3 1. ZP EMRK durch die Verpflichtung der Vertragsstaaten, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äusserung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebunden Organe gewährleisten, garantiert.[19]Die Staaten haben einen gewissen Spielraum, was die konkrete Festlegung der „angemessenen Abstände“ betrifft. Die vierjährige Legislaturperiode in Liechtenstein bewegt sich im üblichen Zeitabstand, aber auch Abstände von bis zu sechs Jahren werden akzeptiert.[20] Sehr kurze Perioden können unangemessen sein, weil sie keine ordnungsgemässe demokratische Willensbildung ermöglichen.[21] Erwähenswert ist, dass in der überwiegenden Zahl der Schweizer Kantone (noch immer) eine vierjährige Legislaturperiode gilt, in den österreichischen Ländern dagegen mit Ausnahme Oberösterreichs (dort gilt sogar eine sechsjährige Legislaturperiode) eine solche von fünf Jahren besteht. Die Periodizität muss nicht immer erfüllt sein, das heisst, es sind auch vorzeitige Neuwahlen wegen Auflösung des Parlaments zulässig, ohne dass dadurch gegen Art. 3 1. ZP EMRK verstossen wird.[22]Gemäss Art. 25 lit. b UNO-Pakt II hat jeder Staatsbürger u.a. das Recht, bei wiederkehrenden Wahlen zu wählen und gewählt zu werden. Diese Garantie geht inhaltlich nicht über jene des Art. 3 1. ZP EMRK hinaus, was bedeutet, dass an die „wiederkehrenden Wahlen“ dieselben Kriterien anzulegen sind.[23]In politischer Hinsicht ist eine Legislaturperiode von vier Jahren in Anbetracht der für den Wahlkampf aufgewendeten Zeit und der erforderlichen Zeit der Regierungsbildung insgesamt relativ kurz. Eine Verlängerung der Mandatsperiode wurde im Jahr 2012 in einem Vernehmlassungsbericht der Regierung zur Diskussion gestellt. Das Thema wurde jedoch bislang nicht weiterverfolgt.[24]B. Ordentliche Landtagswahlen
Art. 47 postuliert, dass die Landtagsperiode grundsätzlich vier Jahre zu währen hat, sofern der Landtag nicht nach Art. 48 LV vorzeitig aufgelöst wird[25]. Im internationalen Vergleich ungewöhnlich ist, dass die ordentlichen Landtagswahlen kalendermässig insoweit bereits in der Verfassung festgelegt sind, als diese jeweils im Februar oder März jenes Kalenderjahres stattfinden, in welches das Ende des vierten Jahres fällt.[26]Dies bedeutet, dass eine ordentliche Landtagswahl ausserhalb dieses Zeitraumes verfassungswidrig wäre.C. Ausserordentliche Landtagswahlen
Solche finden auf Grund des Vorliegens einer der Auflösungstatbestände des Art. 48 LV statt (Auflösung durch den Landesfürsten aus erheblichen Gründen gemäss Abs. 1 sowie nach Annahme des Verlangens auf Auflösung des Landtages durch 1.500 wahlberechtigte Landesbürger oder vier Gemeinden durch Gemeindeversammlungsbeschlüsse gemäss Abs. 3). In einem solchen Fall muss binnen sechs Wochen eine neue Wahl angeordnet werden (Art. 50 LV). Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Landtages stellt sich die Frage, ob der nun neugewählte Landtag für die Dauer einer weiteren vollen Periode oder lediglich bis zur Beendigung der ursprünglichen, nach dem Zeitpunkt der letzten ordentlichen Landtagswahl zu bemessenden Legislaturperiode bestellt wird. Diese Frage lag auch dem erwähnten Verfassungsstreit 1929/1930 zugrunde, weshalb im Folgenden darauf näher eingegangen werden soll: Kelsen argumentierte, dass im Falle einer Ersatzwahl gemäss Art. 18 des damals geltenden Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten[27] der an Stelle des ausgeschiedenen Abgeordneten gewählte Mandatar nach völlig unstrittiger Auffassung das Mandat nur bis zum Ende der Legislaturperiode des Landtages inne haben konnte.[28] Art. 47 LV bestimme, dass die Legislaturperiode vier Jahre betrage. Es sei in der Verfassung keine positive Bestimmung vorhanden, die anordne, dass zwischen der Ersatzwahl und der Wahl auf Grund einer Auflösung des Landtages durch einen der in Art. 48 LV angeführten Gründe ein Unterschied bestehen solle. Die Legislaturperiode des Landtages „beträgt jedoch immer und ausnahmslos vier Jahre, so wie es Art. 47 der Verfassung – richtig verstanden – ausspricht.“[29]Die Argumentation Kelsens, soweit sie auf die Ersatzwahl eines ausgeschiedenen Abgeordneten abstellt, ist nicht überzeugend. Gerade eine Ersatzwahl kann sich der Natur der Sache nach wohl nur auf den Rest der Legislaturperiode beziehen, wäre die Konsequenz sonst doch ein kaum mehr überschaubares Nebeneinander von „Landtagsperioden“ einzelner Abgeordneter. Eine Schwäche in der Argumentation Kelsens liegt auch darin, die Verfassung auf der Grundlage einer Bestimmung zu interpretieren, die nicht selbst Verfassungsrecht, sondern nur einfaches Gesetz war. Auf einfaches Recht stellte freilich auch Kelsens Gegenüber im Verfassungsstreit, Kulisch, ab. Letzterer erblickte – ohne Bezugnahme auf die Ersatzwahl – in dem Umstand, dass im Falle der Auflösung des Landtages im Gefolge einer Volksabstimmung (Art. 48 Abs. 3 LV)[30] gemäss Art. 41 Abs. 5 des erwähnten damaligen Volksrechtegesetzes Neuwahlen explizit (nur) für den Rest der Amtsdauer stattzufinden hatten, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, wonach die Legislaturperiode vier Jahre zu betragen habe (Art. 47 LV).[31] Kelsen wiederum konnte Art. 41 Abs. 5 des Volksrechtegesetzes als weiteres Argument für seine Position gelten lassen.[32] Dyroff seinerseits erachtete Art. 41 Abs. 5 des Volksrechtegesetzes wegen Widerspruchs zu Art. 47 LV und der darin festgelegten Mandatsperiode von vier Jahren für verfassungswidrig.[33]Bemerkenswert ist, dass das geltende VRG indessen in Art. 86 Abs. 5 VRG lediglich noch „im Sinne der Verfassung Neuwahlen“ vorsieht.[34]Vor dem Hintergrund der historischen Rechtslage sprechen zweifellos die vorgetragenen Argumente zugunsten der jeweiligen Standpunkte. Im Hinblick auf die geltende Rechtslage ist festzuhalten:Bei der Beantwortung der Frage nach der Dauer der jeweiligen Legislaturperiode im Falle ausserordentlicher Landtagswahlen ist zu klären, welche Bedeutung der authentischen Interpretation des Landtages, in der Kundmachung LGBl. 1929 Nr. 5 zukommt, auf die sich auch der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 1931 gestützt hatte:[35]
"1. Art. 48 Abs. 1 der Verfassung wird dahin ausgelegt, dass im Falle der Auflösung des Landtages durch den Fürsten eine vierjährige Mandatsdauer des aus den Neuwahlen hervorgegangenen Landtages beginnt; 2. …."[36]
Kelsen bezweifelte die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise auf der Grundlage des damaligen Art. 112 LV mit dem Argument, dass es sich bei der Kundmachung der Regierung um eine verfassungsändernde Verordnung handle, was verfassungswidrig gewesen wäre.[37]Art. 112 LV lautete:„Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung Zweifel entstehen und nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtage beseitigt werden können, so hat hierüber der Staatsgerichtshof zu entscheiden.“
Tatsächlich legte Art. 112 LV das Schwergewicht auf die Entscheidungsbefugnis des Staatsgerichtshofes zur Klärung von Streitigkeiten zwischen der Regierung und dem Landtag. Dieser wurde im damaligen Fall aber nicht angerufen, sondern vielmehr eine „Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtag“ getroffen, auf die sich die Regierung in der Kundmachung berief. Dabei war zu berücksichtigen, dass Art. 65 LV damals wie heute bestimmte, dass ohne Mitwirkung des Landtages kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden durfte. Das Instrument der authentischen Interpretation war damals freilich nicht nur für die einfache Gesetzgebung vorgesehen, sondern auch für Verfassungsgesetze, bestimmte doch der damalige Art. 111 Abs. 2 LV, dass Abänderungen oder Erläuterungen der Verfassung auf Seite des Landtages Stimmeneinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder erfordern oder Stimmenmehrheit von drei Vierteln bei zwei aufeinander folgenden Landtagssitzungen (heute Art. 112 Abs. 2 LV). Damit war der Landtag grundsätzlich befugt, mit entsprechender Verfassungsmehrheit die Verfassung zu interpretieren.[38]Kelsen bezweifelte die Verfassungsmässigkeit des Vorgehens des Landtages, da dieser eben nicht das Verfahren gemäss Art. 111 Abs. 2 LV gewählt hatte, sondern sich auf eine Übereinkunft mit der Regierung auf der Grundlage des Art. 112 LV berufen hatte, für welche lediglich eine einfache Mehrheit erforderlich war.[39] Kulisch hielt entgegen, dass sich aus der Tatsache, dass der Staatsgerichtshof nur dann entscheidungsbefugt war, wenn Regierung und Landtag nicht zu einer Übereinkunft gelangten, ergebe, dass dieser Übereinkunft derselbe Rang eingeräumt werden müsse.[40]Kelsen ist m.E. Recht zu geben, dass eine authentische Verfassungsinterpretation unter Berufung auf Art. 112 LV nicht zulässig war. Dies gilt umso mehr, als der Landtagsbeschluss nicht einhellig, ja nicht einmal mit der für Verfassungsmehrheiten (zweimal!) erforderlichen Mehrheit zustande gekommen war, da das Mehrheitsverhältnis im Landtag 11:4 betrug. Ansonsten hätte es die Regierungspartei im Landtag in der Hand gehabt, die Verfassung beliebig zu interpretieren und das erschwerte Zustandekommen der authentischen Interpretation gemäss Art. 111 LV zu umgehen.[41]Für die Frage, wie lange die Legislaturperiode des Landtages im Falle seiner vorzeitigen Auflösung aus den in Art. 48 LV vorgesehenen Gründen dauert, bedeutet dies: Die Kundmachung LGBl. 1929 Nr. 5 entfaltet grundsätzlich keine Verbindlichkeit.[42]Allerdings führt eine Interpretation des Art. 47 LV auch ohne Berücksichtigung der Kundmachung zum selben Ergebnis: Nachdem seit der Aufhebung des Art. 41 Abs. 5 des damaligen Volksrechtegesetzes nicht mehr zwischen den Auflösungsgründen (Auflösung durch den Fürsten, Volksabstimmung über Auflösung des Landtages) differenziert wird und die Aufhebung jener Regelung als verfassungswidrig erfolgte, welche eine Neuwahl lediglich für den Rest der Legislaturperiode vorgesehen hatte, ist es offenkundig, dass eine Neuwahl „im Sinne der Verfassung“ für die volle Mandatsperiode von vier Jahren zu erfolgen hat. Es wäre nicht nur höchst unpraktisch, eine solche Auflösung vorzunehmen, den Landtag neu zu wählen und dann mitunter innerhalb sehr kurzer Zeit wieder zu einer Neuwahl zu schreiten,[43] auch die Staatspraxis der Entstehungszeit der Norm widerspricht einem solchen Resultat.[44]Es entfaltet daher jede Auflösung des Landtages die Wirkung, dass Neuwahlen stattzufinden haben mit der Konsequenz, dass damit eine neue Legislaturperiode in der Dauer von vier Jahren eingeleitet wird, wobei die nächsten ordentlichen Landtagswahlen wiederum im Februar oder März des Kalenderjahres stattfinden, in welches das Ende des vierten Jahres fällt.[45] Davon geht die Verfassung implizit aus. Das einfache Gesetz widerspricht dieser Interpretation im Gegensatz zur Rechtslage, wie sie der Verfassungsstreit von 1929 vorgefunden hatte, nicht mehr.III. Wiederwahl
IV. Rechtswirkungen der Landtagsperiode und Arbeitsweise des Landtages
Fussnoten
- ↑ Siehe auch Batliner, Lage, S. 99.
- ↑ Vgl. Vogt, Geschichte, S. 121 f.
- ↑ Geiger, Volksvertretung, S. 48. LGBl. 1878 Nr. 2.
- ↑ Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss der Verfassung von 1921 die Amtsdauer der Regierung und die Mandatsdauer der Landtagsabgeordneten auseinander klafften. Art. 79 Abs. 4 LV legte die Amtsdauer des Regierungschefs auf sechs Jahren fest, die der anderen Regierungsräte und ihrer Stellvertreter sollte mit jener des Landtages zusammenfallen (vgl. Wille, Staatsordnung, S. 200).
- ↑ LGBl. 1965 Nr. 22. Siehe näher Kommentar zu Art. 79 LV.
- ↑ Geiger, Krisenzeit, Bd. 1, S. 305; Korfmacher, Landtag, S. 158 f.; Biedermann, Geschichte, S. 26.
- ↑ Gemäss Art. 112 LV in der Fassung LGBl. 1921 Nr. 15 hatte der Staatsgerichtshof, wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung Zweifel entstehen und nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtag beseitigt werden können, zu entscheiden. Im vorliegenden Fall fasste der Landtag „in Übereinstimmung mit der Regierung“ den Beschluss zur Auslegung des Art. 48 Abs. 1 LV, der die Auflösung des Landtages durch den Fürsten regelt.
- ↑ LGBl. 1929 Nr. 5.
- ↑ Geiger, Krisenzeit, Bd. 1, S. 306. Siehe Kelsen, Rechtsgutachten; Kulisch, Rechtsgutachten.
- ↑ Die Aktenvorgänge der Regierung zu den Gutachten von Kulisch und Dyroff sind im Liechtensteinischen Landesarchiv unter „SgK 469 1929 Kopiensammlung“ sowie „RE 1929 1933“ verzeichnet. Zu der von der Volkspartei erfolgten Beauftragung Hans Kelsens mit der Gutachtenserstattung konnten bisher keine Dokumente aufgefunden werden.
- ↑ Das gemäss Art. 58 LV erforderliche Präsenzquorum von zwei Dritteln der Abgeordneten blieb dennoch knapp gewahrt (die Bürgerpartei stellte wie erwähnt 11 von 15 Abgeordneten), sodass der Boykott der Volkspartei folgenlos bleib.
- ↑ LGBl. 1939 Nr. 3.
- ↑ So wird beispielsweise ein Mandatsverlust auf Grund eines Parteiverbots, ohne dass auf persönliche Gesetzesverstösse des Abgeordneten abgestellt wird, als problematisch betrachtet (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 380 Rz. 119).
- ↑ Dazu näher Batliner, Lage, S. 77 ff.
- ↑ Siehe auch Batliner, Lage, S. 76.
- ↑ LGBl. 1958 Nr. 1.
- ↑ Nur legistisch von Interesse ist, dass auf Grund eines Redaktionsfehlers in durch LGBl. 1958 Nr. 1 der neue Art. 47 im Gegensatz zu anderen Artikeln keine Absatzbezeichnungen enthielt, obwohl der Text in Absätze gegliedert war. Dies wurde in der Folge offenbar nicht berichtigt. In der offiziellen Ausgabe der Verfassung durch den Rechtsdienst der Regierung ebenso wie in der elektronischen Darstellung in der Gesetzesdatenbank LILEX trägt Art. 47 hingegen Absatzbezeichnungen, nämlich den bestehenden Text als „1)“, während bei „2)“ die Bemerkung „Aufgehoben“ gemacht wird. Dies wäre aber nicht erforderlich, da auf Grund des dargestellten redaktionellen Versehens im Jahr 1958 Art. 47 LV über keine Absatzbezeichnung verfügt hat.
- ↑ In diesem Sinne auch Kelsen, Rechtsgutachten; Beck, Reformbedarf, S. 156. Auch die Geschäftsordnung des Landtages, LGBl. 2013 Nr. 9 LR 171.101.1, verwendet den Begriff der Legislaturperiode (Art. 34 Abs. 6 und 49 Abs. 4 GOLT) synonym zum Begriff der Mandatsdauer (Art. 78 GOLT); siehe auch Batliner, Lage, S. 99; Waschkuhn, Politisches System, S. 139; Marxer, Organisation, S. 52, der in seiner Dissertation 1924 Kritik an der Verwendung des überkommenen Begriffs der Mandatsdauer äusserte.
- ↑ Ehrenzeller/Brägger, Politische Rechte, Rz. 13; siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 462.
- ↑ Vgl. Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 6; Frowein, Art. 3 1. ZP EMRK, S. 683, Rz. 5; Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 374, Rz. 109.
- ↑ Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 374, Rz. 109; Wildhaber, Art. 3 1. ZP EMRK, Rz. 6, nennt zweijährige Abstände als durchaus vertretbar.
- ↑ Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 374, Rz. 109.
- ↑ Siehe auch Kälin/Künzli, Menschenrechtsschutz, S. 569, Rz. 1414; Nowak, UNO-Pakt, S. 475, Rz. 16; Achermann/Caroni/Kälin, Bedeutung, S. 226.
- ↑ Ausgangspunkt bildete das Dokument „Agenda 2020“ aus dem Jahre 2010 der vom damaligen Regierungschef Klaus Tschütscher geführten Regierung, wo eine Verlängerung der Legislaturperiode angesprochen wurde (S. 10). Zum Vernehmlassungsbericht siehe http://www.llv.li/files/srk/pdf-llv-rk_vernehml._verlaengerung_legislaturperiode_landtag_regierung_gemeind_.pdf. Diese Frage wird dagegen bei Beck, Reformbedarf, ebenso wenig diskutiert wie bei Allgäuer, Kontrolle, Batliner, Volksrechte, oder Marxer, Optimierung.
- ↑ Siehe auch Kelsen, Gutachten (ohne Seitenangabe, da das Original nicht zur Verfügung steht, sondern in mehreren Folgen in den Liechtensteiner Nachrichten beginnend ab 17. September 1929, abgedruckt wurde). Siehe weiters Wille, Staatsordnung, S. 192.
- ↑ Weder das B-VG noch die BV oder das GG kennen eine derartige Festlegung.
- ↑ LGBl. 1922 Nr. 28.
- ↑ Kelsen, Rechtsgutachten.
- ↑ Kelsen, Rechtsgutachten.
- ↑ Vgl. Batliner, Volksrechte, S. 127 f.
- ↑ Kulisch, Rechtsgutachten, S. 2.
- ↑ Kelsen, Rechtsgutachten.
- ↑ Dyroff, Rechtsgutachten, S. 6.
- ↑ Diese Regelung geht zurück auf die ursprüngliche Fassung des VRG aus dem Jahre 1973 (LGBl. 1973 Nr. 50). Die Wortfolge „für den Rest der Amtsdauer“ in Art. 41 Abs. 5 des Volksrechtegesetzes aus dem Jahre 1922, auf die sich Kelsen berief, wurde mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 14. März 1931 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Staatsgerichtshof folgte in seinen Ausführungen vollinhaltlich dem Gutachten Dyroffs. Der BuA vom 6. Mai 1968, auf dem das neue VRG aus dem Jahre 1973 beruhte, sah Art. 86 Abs. 5 in der heutigen Fassung bereits vor. Dabei wird pauschal zu den Art. 67 bis 91 ausgeführt, dass diese Artikel der bisherigen Rechtslage entsprechen, aus welcher sich ergibt, wie dies auch der Staatsgerichtshof festhielt, dass eine Neuwahl des Landtages nur dazu führen kann, dass eine volle neue Mandatsdauer beginnt. Siehe auch Batliner, Volksrechte, S. 127, der jedoch die Frage, auf welchen Zeitraum sich eine allfällige Neuwahl des Landtages nach einer Abberufung durch das Volk erstreckt, nicht diskutiert.
- ↑ Die Kundmachung bezog sich explizit auf Art. 48 Abs. 1 LV. Die Frage hat jedoch Rückwirkung auf die in Art. 47 LV festgelegte Legislaturperiode des Landtags, weshalb sie hier behandelt wird.
- ↑ Ziff. 2 bezog sich auf die Mandatsdauer der Mitglieder der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant.
- ↑ Kelsen, Rechtsgutachten.
- ↑ Vgl. Batliner, Aktuelle Fragen, S. 77, Rz. 145.
- ↑ Kelsen, Rechtsgutachten.
- ↑ In diesem Sinne auch das Gutachten von Dyroff, S. 18.
- ↑ Dem kann auch nicht mit Kulisch entgegen gehalten werden, dass es ein „unfassbarer logischer Widersinn“ wäre, „die Entscheidung des bloss s u b s i d i ä r (Hervorhebung im Original) zuständigen Staatsgerichtshofes Rechtskraft auch gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zuzuerkennen, sie aber der p r i m ä r (Hervorhebung im Original) berufenen Instanz (Regierung und Landtag im Falle ihrer Übereinstimmung) zu versagen“ (Kulisch, Rechtsgutachten, S. 8). Entscheidend bleibt nämlich doch die Regelung des damaligen Art. 111 LV.
- ↑ Dies sollte in der Gesetzesdatenbank LILEX des Rechtsdienstes der Regierung bereinigt werden, da dort die Kundmachung in Fussnote 37 zu Art. 48 Abs. 1 LV verkürzt wie folgt wiedergegeben wird: „Art. 48 Abs. 1 der Verfassung wird dahin ausgelegt, dass im Falle der Auflösung des Landtages durch den Fürsten eine vierjährige Mandatsdauer des aus den Neuwahlen hervorgegangenen Landtages beginnt.“
- ↑ Siehe auch Dyroff, Rechtsgutachten, S. 8.
- ↑ Dyroff, Rechtsgutachten, S. 11.
- ↑ Vgl. Batliner, Volksrechte, S. 119.
- ↑ Batliner, Lage, S. 113.
- ↑ Batliner, Lage, S. 113.
- ↑ In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Schutz der Abgeordneten lediglich während der Dauer der Sitzungsperiode gilt (Art. 56 LV; siehe auch Batliner, Lage, S. 100).
- ↑ Dazu schon Marxer, Organisation, S. 53; siehe auch Allgäuer, Kontrolle, S. 360 f.
- ↑ Vgl. Marxer, Organisation, S. 52.
- ↑ Vgl. Vogt, Geschichte, S. 117 und 135.
- ↑ Die Praxis entspricht noch immer der Darstellung bei Batliner, Lage, S. 100. Siehe auch Beck, Ausgestaltung, S. 157. Zur Entwicklung siehe Vogt, Geschichte, S. 135.
- ↑ Siehe dazu Bussjäger, Kommentar zu Art. 49 LV. Siehe auch Liechtensteinischer Parlamentsdienst, Landtag, S. 25.
- ↑ Beck, Ausgestaltung, S. 158.
- ↑ Der Landesausschuss bildete daher auch im Sessionensystem des Konstitutionalismus das Instrument, die „parlamentsfreie Zeit zu überbrücken“ (vgl. Geiger, Volksvertretung, S. 49).
- ↑ Siehe dazu näher die Ausführungen zum VI. Hauptstück Landesausschuss; vgl. Beck, Ausgestaltung, S. 160; Allgäuer, Kontrolle, S. 362.
- ↑ Batliner, Lage, S. 113; Waschkuhn, Politisches System, S. 139.
- ↑ Batliner, Lage, S. 115 ff.
- ↑ Batliner, Lage, S. 118 f.