Art. 52
At its first meeting convened by law, Parliament shall, under the chairmanship of its oldest member, elect a President and a Vice-President from its ranks to direct its affairs for the current year.
Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 5. Februar 2016. Die zitierten Gesetze befinden sich auf dem Stand vom 7. Juni 2024.
Zitiervorschlag: Bussjäger, Peter, Art. 52 LV, Stand: 5. Februar 2016, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, https://verfassung.li/Art._52
Entstehung und Materialien
Verfassung Hohenzollern-Sigmaringen § 137
Verfassungsentwurf Prinz Karl § 42
Verfassungsentwurf Wilhelm Beck Art. 41
BuA Nr. 4/1989
Literatur
Allgäuer, Thomas, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein, LPS 13, Vaduz 1989
Beck, Roger, Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags, LPS 53, Schaan 2013
Bussjäger, Peter, Kommentar zu Art. 41 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg.), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 3. Lfg., Wien 2004
Kirchherr, Roland, Die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen vom Jahre 1833, Köln/Wien 1979
Mayer, Heinz/Kucsko-Stadlmayer, Gabriele/Stöger, Karl, Bundesverfassungsrecht, 11. Aufl., Wien 2015
Vogt, Paul, „Landtag“, Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Landtag, abgerufen am 7.6.2024.
Wille, Herbert, Die liechtensteinische Staatsordnung. Verfassungsgeschichtliche Grundlagen und oberste Organe, LPS 57, Schaan 2015
Zeh, Wolfgang, Gliederung und Organe des Bundestages, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., Bd. 3, Heidelberg 2005, S. 769–806
I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte
Art. 52 LV regelt die Wahl des Landtagspräsidenten. Die Funktionen dieses Organs behandelt die Verfassung in verstreuten Bestimmungen (Art. 49 Abs. 2, Art. 53, Art. 54 Abs. 2, Art. 58 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 76 LV) nicht abschliessend, sondern die ergeben sich weitgehend aus anderen Rechtsvorschriften[1] sowie einer seit Jahrzehnten eingeübten Staatspraxis.
Art. 52 LV ist identisch mit Art. 52 Abs. 1 LV des Jahres 1921. Art. 52 LV enthielt damals allerdings noch einen Abs. 2, der wie folgt lautete: „Die Sitzungsprotokolle werden über Beschluss des Landtages entweder durch zwei aus seiner Mitte gewählte Schriftführer oder durch einen Regierungsbeamten geführt.“
Letztere Bestimmung war im Grunde keine Regelung, die ihrer Natur nach auf Verfassungsebene verankert sein musste. Zum anderen bedeutete die Führung der Sitzungsprotokolle des Landtages durch einen Regierungsbeamten einen Eingriff in die Organisationsautonomie des Parlaments. Es war daher folgerichtig, dass die Bestimmung 1989, als der Landtag zur Besorgung seiner Aufgaben ein von der Regierung unabhängiges Landtagssekretariat einrichtete, aufgehoben wurde.[2] In diesem Sinne schlug der BuA vor, den Art. 52 Abs. 2 LV, da eine verfassungsrechtliche Regelung über die Führung der Sitzungsprotokolle nicht erforderlich sei, ersatzlos aufzuheben.[3]
Zur Entstehungsgeschichte gilt es zu bemerken, dass § 137 der Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen die Bestellung eines „Landtagsdirektors“[4] und eines Stellvertreters durch den Landesfürsten unter drei Kandidaten, die ihm vom Landtag vorgeschlagen worden waren, vorsah. § 97 KonV bestimmte dann, dass der Landtag bei seinem Zusammentritt unter dem Vorsitze seines Alterspräsidenten[5] für die Leitung seiner Geschäfte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählte. Beide Wahlen bedurften der nachträglichen Bestätigung des Landesfürsten. Diese Regelung war typisch für die konstitutionellen Verfassungen.[6] Von der angeführten Norm der Rezeptionsvorlage unterschied sie sich somit dadurch, dass der Landesfürst über ein Vetorecht gegenüber der vom Landtag gewählten Person verfügte, nicht mehr aber über ein Auswahlrecht.
Die Entwürfe im Vorfeld der Verfassung 1921 sahen eine Regelung über die Wahl des Vorsitzenden entweder gar nicht mehr vor (so der Entwurf des Prinzen Karl) oder adaptierten wie der Entwurf Wilhelm Becks (Art. 41 Abs. 2) die Regelung des § 97 KonV. Wilhelm Beck sah in seinem Entwurf allerdings noch Regelungen über die Schriftführung im Landtag (Art. 41 Abs. 3 und 4) vor. Die Regierungsvorlage Peer folgte diesen Vorschlägen in Art. 52 Abs. 1 LV weitgehend, übernahm allerdings aus § 97 KonV das Vetorecht des Landesfürsten gegenüber der vom Landtag gewählten Person des Landtagspräsidenten bzw. dessen Stellvertreters.
In Art. 52 Abs. 2 und 3 blieb die Protokollführung noch vollständig dem Landtag überantwortet. Demnach sollten die Schriftführer vom Landtag gewählt werden und gemäss Abs. 3 bis zu dieser Wahl das jüngste Mitglied des Landtages diese Funktion ausüben.
Die Verfassungskommission griff in den Vorschlag Peers massiv ein, strich den letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 LV über das Erfordernis der Bestätigung der Wahl des Landtagspräsidenten und des Vizepräsidenten durch den Landesfürsten und formulierte Art. 52 Abs. 2 LV in der oben angeführten Fassung. Abs. 3 wurde ersatzlos gestrichen.[7] Begründet wurde von der Verfassungskommission lediglich die Streichung des Art. 52 Abs. 1 letzter Satz LV, und zwar damit, dass diese „aus demokratischen Gründen“ erfolgt sei. Ausserdem sei in den letzten Jahren „der österr.-ungar. Monarchie die kaiserliche Bestätigung für das Abgeordnetenhaus nicht mehr erforderlich“ gewesen.[8]
II. Die Wahl des Landtagspräsidenten und seines Stellvertreters
A. Zeitpunkt der Wahl und Amtsdauer
Nach der Anordnung des Art. 52 LV wählt der Landtag in seiner ersten gesetzmässig einberufenen Sitzung für das laufende Jahr den Präsidenten und dessen Stellvertreter. Damit wird einerseits bestimmt, dass die Wahl in der gemäss Art. 49 Abs. 1 LV mittels landesfürstlicher Verordnung einberufenen Sitzung des Landtages stattzufinden hat, und andererseits, dass die Amtsdauer der gewählten Organe sich lediglich auf das laufende Jahr erstreckt.[9] Mit der Schliessung des Landtages gemäss Art. 55 LV erlischt die Funktion des Landtagspräsidenten.
Dasselbe gilt aber auch im Falle der Auflösung des Landtages gemäss Art. 50 LV sowie einer Vertagung gemäss Art. 49 Abs. 3 LV. Folgerichtig spricht daher Art. 72 Abs. 1 LV hinsichtlich der Zusammensetzung des Landesausschusses vom „bisherigen Landtagspräsidenten“, weil sich dieser in der Zeit zwischen einer Vertagung, Schliessung oder Auflösung des Landtages eben nicht mehr in seiner Funktion befindet.
In der Staatspraxis findet in der Eröffnungssitzung des Landtages nicht nur die Wahl des Landtagspräsidenten und seines Stellvertreters statt, sondern auch die Wahl der Schriftführer, der Aussenpolitischen Kommission, der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission. Dies ergibt sich daraus, dass diese Kommissionen mit der Schliessung des Landtages ausser Funktion treten und daher wieder neu gewählt werden müssen.[10] Darüber hinaus entspricht es der – nicht ganz einheitlichen – Praxis, dass ein Landtagspräsident innerhalb der Legislaturperiode des Landtages jeweils wiederum zur Wahl vorgeschlagen wird.[11]
B. Vorsitz
Den Vorsitz in der Eröffnungssitzung führt bis zur erfolgten Wahl des Landtagspräsidenten der von der Verfassung so bezeichnete „Altersvorsitzende“. Er substituiert damit die bis zu diesem Zeitpunkt vakante Position des Landtagspräsidenten. Ohne diese Regelung des Art. 52 LV wäre der Landtag in der Eröffnungssitzung nicht handlungsfähig, da keine Person ermächtigt wäre, bis zur Wahl des Landtagspräsidenten den Vorsitz zu führen.
Die Übertragung des Vorsitzes an den entweder an Lebensjahren ältesten Abgeordneten oder den Abgeordneten, der die längste Mandatszeit aufweist, entspricht allgemeiner parlamentarischer Praxis,[12] die sich, wie dargestellt, in den Konstitutionalismus zurückverfolgen lässt.
Freilich ist der Begriff „Altersvorsitzender“ in Art. 52 LV mehrdeutig und lässt eine Interpretation zugunsten beider Varianten zu. Auch der Rückgriff auf § 97 KonV, der vom „Alterspräsidenten“ sprach, hilft hier zunächst nicht weiter. Bedenkt man allerdings, dass es zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentretens des Landtages auf der Grundlage der KonV 1862 mangels einer vorangegangenen, vergleichbar gewählten Versammlung gar kein „dienstältestes“ Mitglied des Landtages geben konnte, ist klar, dass mit „Alterspräsident“ nur der an Lebensjahren älteste Abgeordnete gemeint sein konnte. Nicht anders ist daher auch der Begriff des Altersvorsitzenden zu verstehen. Dem entspricht auch die Staatspraxis.[13]
C. Wahl
Art. 52 LV sieht lediglich eine Wahl des Landtagspräsidenten und seines Stellvertreters durch den Landtag vor und statuiert für den Wahlvorgang keine gesonderten Regelungen. Es gelten daher die allgemeinen Bestimmungen des Art. 58 Abs. 1 zweiter Satz LV, wonach für Wahlen dieselben Voraussetzungen gelten wie für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses im Sinne des Art. 58 Abs. 1 erster Satz LV. Das bedeutet also, dass für die Wahl des Landtagspräsidenten und seines Stellvertreters die Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten und die absolute Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern erforderlich ist, wobei allerdings gemäss Art. 58 Abs. 2 LV bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet und zwar bei Wahlen nach dreimaliger Abstimmung.
Ein Vorschlagsrecht in dem Sinne, dass etwa nur die mandatsstärkste Fraktion einen Vorschlag für die Wahl des Präsidenten einbringen darf, sieht die LV wie die Verfassungen Deutschlands, Österreichs oder der Schweiz,[14] jedoch im Gegensatz zu anderen Verfassungen,[15] nicht vor. Dennoch entspricht es der – allerdings nicht ganz einheitlichen – Staatspraxis, dass die mandatsstärkste Fraktion einen Vorschlag für die Wahl des Landtagspräsidenten macht.[16] Umgekehrt wird der Stellvertreter als Vizepräsident in der Praxis von der zweitgrössten Fraktion gestellt.
III. Die Funktion des Landtagspräsidenten
A. Die Rolle des Landtagspräsidenten im politischen System
Die Landesverfassung und weitere Rechtsvorschriften formulieren eine Reihe von Aufgaben des Landtagspräsidenten (siehe dazu näher unter Kapitel B.), die aber die Bedeutung dieses Organs nicht abschliessend beschreiben. Dem Präsidenten eines Parlaments kommt nämlich im politischen System regelmässig eine besondere Rolle zu, was auch für Liechtenstein zutrifft.
Vom Parlamentspräsidenten wird erwartet, trotz der Bindung an seine Partei, in der Amtsführung unparteilich zu agieren, eine moralische Autorität zu verkörpern und im Antagonismus der politischen Kräfte verbindend zu wirken. Diese Rollen sind nicht in Rechtsvorschriften verankert und hängen stark von der jeweils gelebten Staatspraxis ab.
Dazu kommt, dass der Parlamentspräsident im protokollarischen Rang jeweils eine hohe Stellung einnimmt. In der liechtensteinischen Staatspraxis rangiert der Landtagspräsident im Protokoll hinter dem Landesfürsten und dem Erbprinzen an dritter Stelle. Sind jedoch bei einem Anlass weder der Landesfürst noch der Erbprinz anwesend, rangiert dem Protokollreglement der Regierung zufolge der Regierungschef vor dem Landtagspräsidenten.[17] Der Landtagspräsident führt wie der Landesfürst und der Regierungschef bei offiziellen Anlässen an seinem Dienstwagen eine Standarte.[18]
Die zwar nicht ausdrücklich positivierte,[19] aber aus seiner Funktion in der Vorsitzführung des Landtages zum Ausdruck gelangende pflichtgemässe Neutralität in der Amtsführung des Landtagspräsidenten findet dort ihre Grenzen, wo der Landtagspräsident als Teil seiner Fraktion im Parlament agiert: Die Verfassung geht, da sie keine explizite anderweitige Regelung trifft, davon aus, dass er an den Abstimmungen wie jeder andere Abgeordnete teilnimmt. Dem entspricht Art. 54 Abs. 1 GOLT, wonach der Präsident bei Abstimmungen sein Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Landtages ausübt. Darüber hinaus bestimmt Art. 58 Abs. 2 LV explizit, dass der Präsident, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl Stimmengleichheit eintritt, den Stichentscheid hat (siehe auch Art. 54 Abs. 2 und 59 GOLT).
Die Verfassung entbindet den Landtagspräsidenten auch nicht von der Möglichkeit, sich für oder gegen einen Antrag öffentlich auszusprechen. Wenn er sich jedoch in seiner Funktion als Abgeordneter zu Wort meldet, sollte er dies mit einer gewissen Zurückhaltung tun. Dem entspricht im Wesentlichen auch die Staatspraxis.
Der Präsident vertritt den Landtag auch nach aussen. Diese Funktion ist nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert,[20] ergibt sich jedoch implizit aus seiner Rolle in der Vorsitzführung des Landtages und entspricht der traditionellen Stellung von Parlamentspräsidenten. Diese Vertretungsakte sind allerdings primär repräsentativer Natur, etwa wenn der Landtagspräsident den liechtensteinischen Landtag in internationalen Gesprächsrunden vertritt oder ausländische Delegationen empfängt.
Eine eigene Rechtspersönlichkeit kommt dem Landtag allerdings nicht zu. Er ist ein Staatsorgan des Landes Liechtenstein.[21] Damit ist auch klar, dass der Landtagspräsident keine rechtserheblichen Akte für eine – ja nicht existente – juristische Person „Landtag“ setzen kann. Anders ist der Fall zu sehen, dass der Landtagspräsident von der Rechtsordnung ermächtigt wird, in einem gewissen Rahmen für die Administration des Landtages Rechtsakte zu setzen, also Verträge zu schliessen (z.B. für die Bewirtung bei repräsentativen Anlässen). In diesem Fall agiert der Landtagspräsident jedoch als Organ des Rechtsträgers Land Liechtenstein.
Der Landtagspräsident hat Anspruch auf die Jahrespauschale von 20‘000 Fr., welche allen Abgeordneten zusteht (Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen)[22], sowie eine Zulage für Repräsentationsauslagen zur Deckung der aus dem Amt erwachsenden persönlichen Auslagen in der Höhe von weiteren 20‘000 Fr. (Art. 3 Abs. 2). Der Landtagsvizepräsident hat nach dieser Bestimmung Anspruch auf eine Zulage von 10‘000 Fr.
B. Aufgaben
Art. 52 LV beruft den Landtagspräsidenten allgemein „zur Leitung der Geschäfte“ des Landtages. Gemeint ist damit die Anordnung und Vorbereitung der Sitzungen, die Vorsitzführung, einschliesslich Eröffnung und Schliessung der Sitzungen sowie Herstellung von Ruhe und Ordnung in den Sitzungen, die administrative Leitung des Landtages im Wege des Parlamentsdienstes[23] und die Vertretung des Landtages nach aussen (konkretisiert in Art. 12, Art. 25, Art. 26, Art. 31, Art. 48, Art. 49 Abs. 3, Art. 51, Art. 56 und Art. 60 GOLT). Die Rechtsordnung trägt dem Landtagspräsidenten darüber hinaus explizit zahlreiche weitere Aufgaben auf, die diesen Bereichen zugeordnet werden können:
Anordnung und Vorbereitung der Sitzungen
- Anordnung der Sitzungen innerhalb des Jahres (Art. 49 Abs. 2 LV), jedoch in Absprache mit dem Landtagspräsidium und mit rechtzeitiger Information (Art. 18 Abs. 1 und 2 GOLT).
- Ausserordentliche Einberufung des Landtages (Art. 4 GOLT).
- Entgegennahme der Bekanntgabe der Fraktionen hinsichtlich der Person ihrer Sprecher (Art. 14 GOLT).
- Einberufung einer Sitzung, wenn fünf Abgeordnete dies unter Angabe des zu behandelnden Geschäfts schriftlich verlangen (Art. 18 Abs. 3 GOLT).
- Verkürzung der vierwöchigen Frist für die Zustellung von Vorlagen, Berichten und Anträgen an die Abgeordneten in ausserordentlichen Fällen (Art. 19 Abs. 4 GOLT).
- Einberufung einer nichtöffentlichen Landtagssitzung[24] in Absprache mit dem Landtagspräsidium (Art. 28 GOLT).
- Entgegennahme der Information über einen Hinderungsgrund eines Abgeordneten, im Landtag zu erscheinen (Art. 53 LV und Art. 23 GOLT).
- Vereidigung später als bei der Eröffnungssitzung eintretender Mitglieder des Landtages (Art. 54 Abs. 2 LV).
- Vorsitzführung und Mitwirkung bei der Aufgabenerledigung des Landtagspräsidiums, insbesondere Vorbereitung der Landtagssitzungen (Art. 10 Abs. 1 und 2 GOLT) und Behandlung der von Mitgliedern des Landtages gestellten Sach- und Verfahrensfragen (Art. 10 Abs. 3 GOLT) sowie Anstellung von neuem Personal für den Parlamentsdienst (Art 10 Abs. 4 GOLT).[25] Dazu gehört auch die Festlegung der Art der Beratung eines Tagesordnungspunktes in Absprache mit dem Landtagspräsidium (Art. 20 Abs. 1 GOLT) sowie die Festlegung der Tagesordnung selbst (Art. 21 Abs. 1 GOLT). Der Landtagspräsident hat der Regierung dabei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 21 Abs. 1 letzter Satz GOLT).
- Entgegennahme der Bekanntgabe des Themas der Aktuellen Stunde (Art. 49 Abs. 2 GOLT) und Weiterleitung der Information an die Regierung (Art. 11b Abs. 1 GVVKG).
- Festlegung der Reihenfolge der Landtagsfraktionen bei der Festlegung des Themas der Aktuellen Stunde nach Anhörung des Präsidiums (Art. 49 Abs. 4 GOLT).
- Aufnahme von Petitionen in die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung (Art. 50 Abs. 2 GOLT).
- Antragstellung zur Abschreibung parlamentarischer Eingänge (Art. 11 Abs. 1 GVVKG).
Vorsitz in den Sitzungen des Landtages, von Kommissionen und des Landesausschusses
- Erteilung der Genehmigung, wenn Abgeordnete vorzeitig die Sitzung aus einem wichtigen Grund verlassen wollen (Art. 22 Abs. 2 GOLT).
- Anordnung einer Abstimmung durch Namensaufruf (Art. 55 Abs. 3 GOLT).
- Bestimmung der Stimmenzähler bei Wahlen im Landtag (Art. 15 GOLT).
- Ausschluss der Öffentlichkeit durch Anordnung (Art. 27 GOLT).
- Unterbrechung der Sitzung oder Schliessung für eine bestimmte Zeit, wenn eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit des Landtages nicht vorgenommen werden kann (Art. 29 GOLT).
- Erklärung der Beratung eines Tagesordnungspunktes für geschlossen, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird (Art. 33 GOLT).
- Genehmigung der Sitzungsprotokolle (Art. 35 Abs. 3 GOLT).
- Vorsitzführung in Kommissionen, in welche der Präsident gewählt wird (Art. 71 Abs. 5 GOLT).
- Vorsitz des Landesausschusses (Art. 72 LV).[26]
- Anforderung des für die Besorgung der Geschäfte des Landtages, des Landtagspräsidenten und der Kommissionen zusätzlich notwendigen Personals (Art. 3 Abs. 3 GVVKG).
Leitung des Parlamentsdienstes
- Aufträge an den Parlamentsdienst in Absprache mit dem Landtagspräsidium, Abklärungen in Rechts-, Sach- oder Verfahrensfragen durchzuführen (Art. 12 Abs 3 GOLT).
- Dienstrechtliche Verfügungen gegenüber dem Personal des Parlamentsdienstes (Art. 16 Abs. 3 GOLT und Art. 4 Abs. 2 GVVGK) und Verfahren zur Sicherung der Aufgabenerfüllung oder Beendigung der Dienstverhältnisse (Art. 4 Abs. 3 GVVKG), Anpassung des individuellen Besoldungsanteils des Landtagssekretärs (Art. 15 Abs. 2 lit. c Besoldungsgesetz) sowie Antragstellung an das Landtagspräsidium zur Herabsetzung des fixen Leistungsanteils bei mangelhaften Leistungen des Personals des Parlamentsdienstes (Art. 15 Abs. 5 lit. b), Erstellung der Leistungsbeurteilung und Durchführung des Mitarbeitergespräches hinsichtlich des Landtagssekretärs (Art. 16 Abs. 4 Besoldungsgesetz). Weiters obliegt dem Landtagspräsidenten die Entscheidung über die Zuordnung einer Stellung zu einer Richtposition und Besoldungsklasse hinsichtlich des gesamten Personals des Parlamentsdienstes (Art. 6 Abs. 1 lit. c Besoldungsverordnung)[27] sowie über eine Anpassung der bestehenden Besoldung (Art. 8 Abs. 3 lit. c Besoldungsverordnung), einer systembedingten Besoldungsanpassung (Art. 18 Abs. 3 Besoldungsverordnung) und die Entscheidung über eine Erhöhung des fixen Leistungsanteils des Landtagssekretärs (Art. 15 Abs. 4 lit. b Besoldungsverordnung). Im Falle, dass dem Amt für Personal und Organisation Entscheidungen in Zusammenhang mit dem Leistungsdialog oder mit den Besoldungsanpassungen nicht plausibel erscheinen, entscheidet im Hinblick auf den Landtagssekretär der Landtagspräsident im Einvernehmen mit der Regierung.
- Antrag an das Landtagspräsidium auf Herabsetzung des fixen Leistungsanteils des Personals des Parlamentsdienstes bei mangelhaften Leistungen (Art. 15 Abs. 5 lit. b Besoldungsgesetz).
Mitwirkung an der Gesetzgebung
- Unterzeichnung der Gesetzes- und Finanzbeschlüsse (Art. 36 Abs. 1 GOLT und Art. 44 Abs. 1 GVVKG).
- Übermittlung eines Initiativbegehrens zur Vorprüfung an die Regierung (Art. 9a Abs. 1 GVVKG).
- Antragstellung an die Regierung zur Information über den Inhalt und die Bedeutung einer zu behandelnden Vorlage (Art. 16a GVVKG).
Diese Aufgabenfülle darf nicht den Blick darauf verstellen, dass der Landtagspräsident abseits der ihm konkret übertragenen Aufgaben den Abgeordneten und Fraktionen gegenüber nicht übergeordnet ist. Er ist, von seiner Disziplinargewalt im Rahmen der Sitzungspolizei abgesehen,[28] nicht berechtigt, ihnen Weisungen oder Aufträge irgendwelcher Art zu erteilen.[29]
C. Unterstützende Organe und Einrichtungen
1. Landtagspräsidium
Dem Landtagspräsidenten stehen in seiner Amtsführung das Landtagspräsidium[30] als beratendes Organ des Landtages sowie der Parlamentsdienst als administrative Einrichtung zur Verfügung. Weder das Landtagspräsidium (Art. 10 GOLT) noch der Parlamentsdienst (Art. 16 GOLT) sind in der Verfassung erwähnt. Dies könnte hinsichtlich des Landtagspräsidiums insoweit als problematisch betrachtet werden, als die Geschäftsordnung des Landtages zahlreiche Aufgaben des Landtagspräsidenten an die Absprache, also an das Vorgehen im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidium bindet (siehe oben unter B.). Indessen wird man davon ausgehen können, dass die Verfassung keine autokratische Amtsführung des Landtagspräsidenten wünscht und eine Rückbindung seiner Entscheidungen an den Konsens der Fraktionen im Landtag daher von der Verfassung gewollt ist. Dies entspricht im Übrigen im internationalen Vergleich dem allgemeinen parlamentarischen Gebrauch.
Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten als Vorsitzendem, dem Vizepräsidenten und den Fraktionssprechern. Der Landtagssekretär als Leiter des Parlamentsdienstes (Art. 16 Abs. 2 GOLT) nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil (Art. 10 Abs. 1 GOLT).
Die Geschäftsordnung enthält keine Regelungen über die Entscheidungsfindung des Landtagspräsidiums. Dies ist insoweit relevant, als das Gesetz dem Landtagspräsidium nicht nur beratende Aufgaben, sondern auch hoheitliche Entscheidungskompetenzen (dazu im Folgenden) überträgt.
Man wird daher davon ausgehen müssen, dass Entscheidungen nur dann zustande kommen, wenn sie vom Einvernehmen der Beteiligten getragen sind bzw. zumindest kein ausdrücklich artikulierter Widerspruch vorliegt. Dem Landtagspräsidium sind per Gesetz folgende Aufgaben übertragen:
Aufgaben betreffend den Parlamentsdienst
- Bestellung der Mitarbeiter des Parlamentsdienstes mit Ausnahme des Landtagssekretärs und seines Stellvertreters (diese werden vom Landtag bestellt) gemäss Art. 16 Abs. 1 GOLT bzw. Art. 3 Abs. 2 GVVKG.
- Genehmigung des Geschäftsreglementes über die Organisation und das Verfahren des Parlamentsdienstes (Art. 16 Abs. 4 GOLT).
- Festlegung weiterer Aufgaben des Parlamentsdienstes über jene gemäss Art. 17 Abs. 1 bis 3 GOLT hinaus (Art. 71 Abs. 4 GOLT).
- Entgegennahme der Vorbereitung der Personalbestellung durch das Amt für Personal und Organisation (Art. 5 GVVKG).
- Festlegung der Anfangsbesoldung des Personals des Parlamentsdienstes gemäss Art. 13 Abs. 3 Besoldungsgesetz[31] und Herabsetzung des fixen Leistungsanteils bei mangelhaften Leistungen des Personals des Parlamentsdienstes (Art. 15 Abs. 4 Besoldungsgesetz).
- Entscheidung über die Genehmigung von Nachtragskrediten und Kreditüberschreitungen sowie Anschaffungen für dem Landtag zugeordnete Stellen (Art. 10, Art. 46 Abs. 5 und Art. 47 Abs. 5 Finanzhaushaltsverordnung[32]
- Entgegennahme der Information und Anträge über Mängel oder Missstände von erheblicher Bedeutung, soweit der Parlamentsdienst betroffen ist, durch die Finanzkontrolle (Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Finanzkontrollgesetz[33]
Vorbereitung von Landtagssitzungen
- Kenntnisnahme der Liste mit den wichtigen Geschäften der Sitzungsperiode gemäss Art. 13 GVVKG (Art. 19 Abs. 2 GOLT).
- Abstandnahme von der Aufnahme eines Tagesordnungspunktes, weil das entsprechende Sitzungsprotokoll noch nicht vorliegt (Art. 35 Abs. 2 GOLT).
- Erlassung eines Reglementes über die Organisation der Aktuellen Stunde (Art. 49 Abs. 6 GOLT).
- Antrag auf Abschreibung parlamentarischer Eingänge (Art. 11a Abs. 1 GVVKG).
- Entgegennahme der Geschäftsplanung der Regierung (Art. 13 GVVKG).
Sonstiges
- Anordnung von Verbesserungen in Beschlüssen des Landtages, die Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen enthalten (Art. 36 Abs. 2 GOLT und Art. 44 Abs. 2 GVVKG).
- Entscheidung über Ausrichtung von Entschädigungen nach dem Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen[34], vgl. Art. 11 dieses Gesetzes
2. Parlamentsdienst
Der Parlamentsdienst ist im Gegensatz zum Landtagspräsidium eine ausschliesslich administrative Einrichtung, die unter der Leitung des Landtagssekretärs steht (Art. 16 Abs. 1 GOLT). Dieser wiederum ist gemäss Art. 16 Abs. 1 GOLT an die Weisungen des Landtags gebunden. Diese Bestimmung kann freilich nicht so interpretiert werden, als sei jeder einzelne Abgeordnete berechtigt, dem Landtagssekretär Weisungen zu erteilen. Vielmehr wird die Gesamtheit des Landtags durch den Landtagspräsidenten vertreten, der sich gegebenenfalls mit dem Landtagspräsidium abstimmen muss (vgl. Art. 12 Abs. 3 und 4 GOLT).
Die Existenz einer von der Regierung unabhängigen Einrichtung zur Erledigung der administrativen Geschäfte des Landtages ist ein gewisses Element der Gewaltenteilung und soll zur Unabhängigkeit der Legislative von der Exekutive beitragen. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass eine so kleine Einrichtung wie der Parlamentsdienst lediglich in der Lage ist, administrative Basisdienste zu leisten, wie etwa die Protokollierung der Landtagssitzungen, die Weiterleitung und Archivierung von Dokumenten, die Beantwortung von Rechtsfragen, die sich im Hinblick auf die Handhabung der Geschäftsordnung stellen, oder die Wahrnehmung der Aussenkommunikation des Landtages. Ein echtes Gegengewicht zum Fachwissen der Exekutive, was sich etwa darin äussern würde, dass das Landtagssekretariat den Landtag mit Expertise zu den Vorlagen der Regierung versorgt, kann das Landtagssekretariat auf Grund des geringen Personalstandes nicht bilden.[35] Der Parlamentsdienst ist von seiner Position als ein Organ, das dem gesamten Landtag zuarbeitet (und daher selbst auch keine politischen Positionen beziehen kann) her und wegen seiner bescheidenen Ausstattung nicht in der Lage, diejenige inhaltliche Arbeit zu leisten, die in anderen Staaten die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Abgeordneten erledigen. Über solche wissenschaftlichen Mitarbeiter verfügen die Abgeordneten des liechtensteinischen Landtages allerdings nicht.
D. Verantwortlichkeit
Der Landtagspräsident kann aus seiner Funktion, die allerdings, wie dargestellt, verfassungsrechtlich auf das jeweilige „laufende Jahr“ limitiert ist, nicht abberufen werden.[36] Er kann auch für die politische Tätigkeit nicht vor einem anderen Organ, etwa dem Staatsgerichtshof, verantwortlich gemacht werden. Auch besteht keine wie immer geartete disziplinäre Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtag.[37] In Betracht kommen könnte allerdings eine Amtshaftung bei rechtswidrigem Verhalten, das bei Dritten oder beim Land Liechtenstein zu einem Schaden führt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Amtshaftung[38] kommen.
Aus dieser Rechtslage, die als einzige wirksame Sanktion gegen ein Fehlverhalten des Landtagspräsidenten in der Amtsführung die Unterlassung der Wiederwahl vorsieht, ergibt sich ein besonderes Mass an Verantwortung, die dem Landtagspräsidenten übertragen ist und daher auch an die Persönlichkeit entsprechende Anforderungen stellt.[39]
Allerdings ist damit nicht gesagt, dass das Handeln des Landtagspräsidenten überhaupt keiner rechtlichen Kontrolle unterliegt:
Der Landtagspräsident ist wie jeder andere Abgeordnete an die Rechtsordnung gebunden. Der Geltendmachung strafrechtlicher Verantwortlichkeit steht lediglich die Immunitätsregelung des Art. 56 LV insoweit entgegen, als er wie jeder andere Abgeordnete einen gewissen Schutz gegenüber Verhaftungen geniesst.
Unterlaufen ihm in der Handhabung der Geschäftsordnung des Landtages Fehler, so können die davon betroffenen Akte, etwa Gesetze oder sonstige Landtagsbeschlüsse, rechtswidrig oder gar nichtig sein, sodass die Staatsorgane im letzteren Fall den betreffenden Akt nicht zu beachten haben. Ein unter Verstoss gegen die Geschäftsordnung des Landtages beschlossenes und letztlich kundgemachtes Gesetz könnte vom Staatsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden.[40]
E. Unvereinbarkeiten
Die Verfassung statuiert keine expliziten, nur für den Präsidenten geltenden Unvereinbarkeiten. Wie für alle anderen Mitglieder des Landtages gilt auch für ihn, dass der Präsident nicht der Regierung und keinem Gericht angehören darf (Art. 46 Abs. 4 LV).
IV. Die Stellvertretung des Landtagspräsidenten
Der Stellvertreter des Landtagspräsidenten wird in der GOLT und der Praxis als Vizepräsident bezeichnet. Dies entspricht auch dem allgemeinen parlamentarischen Sprachgebrauch. Auch wenn die Verfassung in Art. 52 LV den Begriff des Stellvertreters verwendet, ist die an die Staatspraxis angelehnte Bezeichnung Vizepräsident in anderen Rechtsvorschriften zweifellos zulässig.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Stellvertretungsfall vorliegt, wird in der Verfassung nicht geregelt: Die in Art. 49 Abs. 4 LV hinsichtlich der stellvertretenden Abgeordneten erwähnte „Behinderung“ bzw. „Verhinderung“ im Falle des Art. 53 LV können, da sie auf die Institution des stellvertretenden Abgeordneten abstellen, nicht ohne Weiteres als Massstäbe herangezogen werden. Dessen ungeachtet spricht Art. 13 GOLT davon, dass der Vizepräsident die Aufgaben des Präsidenten übernimmt, „wenn dieser verhindert ist“.[41]
Verhindert ist der Landtagspräsident in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen und bei zwingenden privaten Gründen. Berufliche Gründe werden noch kritischer zu sehen sein als bei den anderen Abgeordneten: Schliesslich musste dem Landtagspräsidenten, als er sich der Wahl stellte, klar sein, dass dieses Amt mit einer erheblich grösseren Belastung verbunden sein würde als eine sonstige Abgeordnetentätigkeit.
Im Falle der Stellvertretung rückt der Vizepräsident in alle Rechte und Pflichten des Landtagspräsidenten ein. In der politischen Praxis kommt diese Stellvertretung nur selten zum Tragen, sodass sich die Rolle des Vizepräsidenten, etwa in seinen Wortmeldungen, kaum von der anderer Abgeordneter unterscheidet.
Die Geschäftsordnung des Landtages enthält im Übrigen keine Regelung, wonach sich Präsident und Vizepräsident in der Vorsitzführung des Landtages abwechseln.[42] Dies bedeutet, dass der Vorsitz ebenfalls nur im Falle einer Verhinderung zu übergeben ist. Eine solche liegt jedenfalls auch dann vor, wenn sich der Landtagspräsident in einer Angelegenheit persönlich zu Wort melden will, sodass er zuvor den Vorsitz übergeben muss.
Fussnoten
- ↑ Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 2013 Nr. 9 (GOLT) und Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz, LGBl. 2003 Nr. 108 (GVVKG).
- ↑ Heute Parlamentsdienst, siehe Art. 16 und 17 GOLT.
- ↑ BuA Nr. 4/1989, S. 2.
- ↑ Der Begriff des Landtagsdirektors ist in Deutschland und Österreich heute nicht mehr für die politische Funktion des Landtagspräsidenten, sondern für die Funktion des administrativen Leiters des Geschäftsapparates des Landtages gebräuchlich. In Liechtenstein ist dies der Landtagssekretär, siehe Art. 16 Abs. 2 GOLT.
- ↑ § 130 der Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen übertrug diese Aufgabe dem „ältesten rechtskundigen Mitglied der Stände-Versammlung.“
- ↑ Vgl. Kirchherr, Verfassung, S. 240 ff.
- ↑ Vgl. VK, S. 2.
- ↑ VK, S. 4.
- ↑ In diesem Sinne auch Art. 152 Abs. 1 BV. Demgegenüber jedoch Art. 40 GG (vgl. Zeh, Bundestag, S. 787 Rz. 27) und Art. 30 Abs. 1 B-VG (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, S. 201 Rz. 340).
- ↑ Siehe dazu auch Bussjäger, Kommentar zu Art. 55 LV Kapitel II.A. hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Regelung der Art. 69 und 70 GOLT, wonach besondere Kommissionen des Landtages und Untersuchungskommissionen auch dann tagen können, wenn der Landtag geschlossen ist.
- ↑ Siehe auch Vogt, Landtag. Demgegenüber verbietet Art. 152 BV die Wiederwahl des Präsidenten bzw. der Vizepräsidenten für das darauf folgende Jahr ausdrücklich.
- ↑ Die Regelung des Art. 17 der Vorarlberger Landesverfassung variiert dieses Modell, indem die Vorsitzführung dem rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums obliegt, in Ermangelung einer solchen Person, dem ältesten Mitglied des Landtages.
- ↑ Es wäre im Übrigen auch möglich, dass es mehrere Abgeordnete gibt, welche die gleiche Zahl an Mandatsjahren aufzuweisen hätten, sodass es relativ leicht zu mehreren Aspiranten auf die Funktion des „Altersvorsitzenden“ kommen würde, was jedenfalls unpraktisch wäre.
- ↑ Art. 40 GG, Art. 30 B-VG und Art. 152 BV.
- ↑ Siehe etwa Art. 18 Abs. 2 Vorarlberger Landesverfassung, die es allerdings ermöglicht, dass die Landtagsfraktionen „anders übereinkommen“.
- ↑ Siehe Vogt, Landtag.
- ↑ Siehe Pkt. 11.2 des Protokollreglements der Regierung vom 30. März 2010. http://www.llv.li/files/prfl/pdf-llv-rk-protokollreglement_liechtenstein_2.pdf. Das Protokoll sieht demnach den Regierungschef als Vertreter des abwesenden Staatsoberhauptes an.
- ↑ Art. 6 der Verordnung über die Beflaggung, LGBl. 1984 Nr. 26 LR 120.11.
- ↑ Siehe demgegenüber Zeh, Bundestag, S. 787 Rz. 28.
- ↑ Wohl aber in Art. 12 Abs. 4 GOLT.
- ↑ Wille, Staatsordnung, S. 470.
- ↑ LGBl. 1982 Nr. 22 LR 171.20.
- ↑ Dies umfasst beispielsweise die Einladung zur Landtagssitzung, die Zustellung von Unterlagen wie Vorlagen, Berichten und Anträgen (vgl. Art. 19 GOLT).
- ↑ Siehe zu den nichtöffentlichen Landtagssitzungen auch Bussjäger, Kommentar zu Art. 45 LV Kapitel IV.E.
- ↑ Siehe auch Beck, Ausgestaltung, S. 148 f.
- ↑ Siehe dazu näher Art. 72 LV.
- ↑ LGBl. 2004 Nr. 198 LR 174.120.
- ↑ Vgl. Art. 25 GOLT.
- ↑ Siehe auch Zeh, Bundestag, S. 787 Rz. 28.
- ↑ Das Landtagspräsidium wurde vormals als Landtagsbüro bezeichnet und mit Art. 8 der Geschäftsordnung vom 11.12.1996, LGBl. 1997 Nr. 61, formell eingeführt.
- ↑ LGBl. 1991 Nr. 6 LR 174.12
- ↑ LGBl. 2011 Nr. 589 LR 611.01.
- ↑ LGBl. 2009 Nr. 324 LR 615.0.
- ↑ LGBl. 1982 Nr. 72 LR 171.30
- ↑ Vgl. Beck, Ausgestaltung, S. 156 ff.; siehe auch Allgäuer, Kontrolle, S. 60. Allgäuer problematisiert an dieser Stelle im Übrigen die Frage, dass die Ausstattung des Landtags mit Bediensteten nicht auf gesetzlicher Ebene geregelt ist. Dies ist nunmehr auf der Ebene des GVVKG erfolgt (vgl. Art. 3). Indessen kann aber auch die Auffassung vertreten werden, dass es zur Organisationsautonomie des Landtages und damit zur Hoheit seiner Geschäftsordnung gehört, über die personelle Ausstattung seines administrativen Apparates zu entscheiden. Dies kann im Rahmen der Festsetzung des jährlichen Voranschlages erfolgen (vgl. Art. 62 lit. c LV).
- ↑ Siehe auch zur Rechtslage in Deutschland Zeh, Bundestag, S. 787 Rz. 27.
- ↑ Der Landtagspräsident kann auch nicht zur Ordnung gerufen werden, es sei denn, er tritt als Redner unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten auf.
- ↑ LGBl. 1966 Nr. 24 LR 170.32. Vgl. insbesondere Art. 3 und 7.
- ↑ Als Abhilfe gegen einen auf Grund des Verhaltens des Landtagspräsidenten praktisch handlungsunfähigen oder schwerwiegend beeinträchtigten Landtag käme allerdings noch die Auflösung des Landtages durch den Landesfürsten oder auf Grund einer Initiative (Art. 48 LV) in Betracht.
- ↑ In diesem Sinne judiziert der österreichische Verfassungsgerichtshof, dass ein unter Verstoss gegen Normen der Geschäftsordnung des Nationalrats, die als „Kernbestand jener Vorschriften, die sichern sollen, dass bei der Behandlung von Gesetzesvorschlägen durch den Nationalrat die wahre Meinung der Mehrheit dieses Vertretungskörpers zum Ausdruck kommt“, gelten, beschlossenes und kundgemachtes Gesetz auf verfassungswidrige Weise zustande gekommen ist (vgl. VfSlg 16.151/2001; siehe auch Bussjäger, Art. 41 B-VG, Rz. 36). Es wird nicht übersehen, dass die Argumentation des VfGH, die Einhaltung der Geschäftsordnung des Nationalrats als Massstab für die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Gesetzes heranzuziehen, nicht ohne Weiteres auf Liechtenstein übertragbar ist. Der VfGH begründete seinen Entscheid nämlich damit, dass gemäss Art. 47 Abs. 1 B-VG der Bundespräsident das verfassungsmässige Zustandekommen eines Bundesgesetzes zu beurkunden habe. Dieser Bestimmung steht in Liechtenstein das umfassende Sanktionsrecht des Landesfürsten gemäss Art. 9 LV gegenüber. Andererseits wäre es mit der Normenkontrolle des Staatsgerichtshofes auch in Liechtenstein unvereinbar, dass ein gegen tragende Grundsätze der Geschäftsordnung des Landtages erfolgter Gesetzesbeschluss nicht angreifbar wäre.
- ↑ Die Sonderregelung des Art. 13 GOLT, wonach, wenn Präsident und Vizepräsident verhindert sind, das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landtages die Funktion des Präsidenten übernimmt, findet in der Verfassung keine ausdrückliche Grundlage. Sie ist zweifellos sinnvoll, da sie die kritische Situation, dass auf Grund kurzfristig eingetretener Unfähigkeit von Präsident und Vizepräsident zur weiteren Amtsausübung der Landtag nicht mehr handlungsfähig ist, vermeidet.
- ↑ Vgl. demgegenüber § 16 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages, wonach die Vizepräsidenten den Präsidenten in seiner Geschäftsführung zu unterstützen haben.