Art. 58
1) A valid decision of Parliament shall require the presence of at least two thirds of the legally stipulated number of Members of Parliament and the absolute majority of the Members present, unless otherwise provided in this Constitution or in the rules of procedure. The same shall apply to elections to be undertaken by Parliament.
2) In the event of a tie, the President shall have the casting vote after the third round of voting for an election and after the first round in all other cases.
Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 01. September 2016
Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016, verfassung.li
Inhaltsverzeichnis
Entstehung und Materialien
Verfassung Hohenzollern-Sigmaringen § 132 und § 172
Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1863 Nr. 1 § 33
Verfassungsentwurf Prinz Karl § 49
Verfassungsentwurf Beck Art. 45
RV (1. Fassung) § 57
RV § 58
Literatur
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Kirchherr, Roland, Die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen vom Jahre 1833. Zu den Auswirkungen der Verfassungstheorien der Zeit des Deutschen Bundes auf das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen, Köln/Wien 1983
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Mayer, Heinz/Muzak, Gerhard, B-VG Bundes-Verfassungsrecht, 5. Aufl., Wien 2015
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I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte
- ,,1) Zur gültigen Abstimmung wird die Gegenwart von zwei Dritteilen der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten und zu gültigen Beschlüssen die absolute Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern erfordert, mit Ausnahme der besonders angeführten Fälle.
- 2) Tritt Stimmengleichheit ein, und wird diese nach einer dreimaligen Abstimmung beibehalten, so gibt ausnahmsweise die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“
II. Die Beschlussfassungsregeln des Landtages
A. Anwendungsbereich
Art. 58 LV bezieht sich auf sämtliche Beschlüsse des Landtages einschliesslich Wahlen. Somit sind alle förmlichen Erledigungen des Landtages gemeint.[5] Die Bestimmung findet daher Anwendung auf- Abstimmungen über Gesetzesvorlagen der Regierung, von Mitgliedern des Landtages (Art. 62 lit. a LV) oder von Initiativbegehren (Art. 64 GOLT),
- Festsetzung des jährlichen Voranschlages (Art. 62 lit. c LV),
- Beschlussfassung über Kredite, Bürgschaften und Anleihen zu Lasten des Landes sowie über den An- und Verkauf von Staatsgütern (Art. 62 lit. d LV),
- Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht (Art. 62 lit. e LV),
- Beschlussfassung in Angelegenheiten der Ausübung der Kontrolle über die Staatsverwaltung (Art. 63 LV),
- Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof (Art. 62 lit. g LV),
- Beschlussfassung über ein Misstrauensvotum gegen die Regierung oder eines ihrer Mitglieder (Art. 62 lit. h LV),
- Abstimmungen über sonstige Anträge von Mitgliedern des Landtages (Initiativen [Art. 41 GOLT], Motionen [Art. 42 GOLT], Postulate [Art. 44 GOLT]) sowie über Ordnungsanträge (Art. 32 GOLT),
- Genehmigung von Staatsverträgen (Art. 8 Abs. 2 LV),
- Wahl des Landtagspräsidenten und des Vizepräsidenten (Art. 52 LV),
- Wahlen in die Kommissionen des Landtages, in Delegationen,
- Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft eines verhafteten Abgeordneten bzw. Verlangen der Aktenvorlage (Art. 56 Abs. 2 LV),
- Erstattung des Vorschlags an den Landesfürsten zur Ernennung des Regierungschefs und der Regierungsräte (Art. 79 Abs. 2 LV),
- Entsendung von Mitgliedern in das Richterauswahlgremium (Art. 96 Abs. 1 LV)
- Wahlen der Richter (Art. 96 Abs. 1 LV) bzw. Beschlussfassung über einen neuen Kandidaten im Einvernehmen mit dem Landesfürsten bzw. Vorschlag eines allfälligen Gegenkandidaten für die Volksabstimmung (Art. 96 Abs. 2 LV).
B. Was ist ein „gültiger“ Beschluss?
Art. 58 LV sieht die Beschlussfassungserfordernisse ausdrücklich für das Zustandekommen eines „gültigen Beschlusses“ des Landtages vor. „Ungültige“ Beschlüsse wären demnach alle Akte, die diesen Kriterien nicht entsprechen. Kein gültiger Beschluss des Landtages liegt also vor, wenn ein Antrag keine Mehrheit gefunden hat. Dies wirft die Frage auf, wie ein Akt, der als Beschluss bezeichnet wird, in Wahrheit aber entgegen der Vorschrift des Art. 58 LV zustande gekommen ist und allenfalls auch publiziert (beispielsweise im Landesgesetzblatt kundgemacht) wurde, rechtlich zu qualifizieren ist. Dabei wird zwischen Rechtsakten, deren Rechtmässigkeit vom Staatsgerichtshof geprüft werden kann, und solchen, bei welchen kein unmittelbarer Zugang an den Staatsgerichtshof besteht, zu differenzieren sein. Einem ordnungsgemäss kundgemachten Gesetz oder Staatsvertrag kommt nämlich solange Rechtsverbindlichkeit zu, als der Staatsgerichtshof ein allfälliges verfassungswidriges Zustandekommen nicht aufgegriffen hat. Zwar enthält die Verfassung keine dem Art. 89 B-VG vergleichbare Norm, wonach die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes, Gesetzen und Staatsverträgen den ordentlichen Gerichten nicht zukommt, allerdings sind verschiedene andere Normen zu beachten. So wird die Staatsgewalt von Fürst und Volk nach den Bestimmungen der Verfassung ausgeübt (Art. 2 LV). Der Landesfürst übt gemäss Art. 7 Abs. 1 LV sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus. Art. 92 Abs. 4 LV ordnet schliesslich an, dass sich die gesamte Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Verfassung, der Gesetze und staatsvertraglichen Regelungen zu bewegen hat. Diese Bestimmungen können nicht anders als eine Bindung der Staatsorgane an die nach den Bestimmungen des Kundmachungsgesetzes kundgemachten Gesetze und Staatsverträge interpretiert werden, unabhängig davon, ob diese materiell verfassungswidrig sind oder verfassungswidrig zustande gekommen sind, solange der Staatsgerichtshof (Art. 104 Abs. 2 LV) eine solche Norm nicht aufgehoben hat. Der Staatsgerichtshof hat im Rahmen einer bei ihm anhängigen Gesetzesprüfung[6] oder Staatsvertragsprüfung[7] ein Gesetz oder einen Staatsvertrag auch auf sein verfassungsmässiges Zustandekommen zu prüfen.[8] Dies bedeutet: Ein unter Verstoss gegen die Beschlussfassungserfordernisse des Art. 58 LV zustande gekommenes Gesetz oder ein Staatsvertrag bleiben solange in Kraft, als der Staatsgerichtshof sie nicht aufgehoben hat. Jede andere Vorgangsweise würde auch zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen. Der Begriff der (fehlenden) „Gültigkeit“ meint in diesen Fällen somit „Aufhebbarkeit“ oder „Vernichtbarkeit“ durch den Staatsgerichtshof. Gegenstand der Prüfung des verfassungsmässigen Zustandekommens des Gesetzes bzw. der Genehmigung des Staatsvertrages ist freilich nicht nur Art. 58 LV. Eine solche Prüfung muss auch die Frage einbeziehen, ob der entsprechende Beschluss nach Massgabe der tragenden Rechtsvorschriften der GOLT zustande gekommen ist.[9] Im Sinne der Rechtsprechung des VfGH wird dabei zwischen jenen Bestimmungen der GOLT, die sichern sollen, dass in den Gesetzesbeschlüssen die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt und deren Verletzung zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzesbeschlusses führt, und blossen Ordnungsvorschriften zu unterscheiden sein, deren Verletzung nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzesbeschlusses führt.[10] Die Verletzung der Vorschriften der GOLT über die Vornahme der Abstimmungen (Art. 52 GOLT) dürften dabei als derartige tragende Normen zu qualifizieren sein. Anderes muss jedoch bei Beschlüssen des Landtages gelten, deren verfassungsmässiges Zustandekommen nicht vom Staatsgerichtshof geprüft werden kann, wie beispielsweise eine Abstimmung über einen Finanzbeschluss oder eine Motion oder ein Postulat. In diesen Fällen ist am Wortlaut der Verfassung anzuknüpfen, die eben von „Gültigkeit“ spricht, woraus sich ergibt, dass ein unter Verstoss gegen Art. 58 LV zustande gekommener „Beschluss“ eben kein solcher ist, sondern von vornherein nichtig und damit rechtsunwirksam ist. Zwar hat der Staatsgerichtshof in seiner älteren Rechtsprechung verschiedentlich auch Landtagsbeschlüsse auf ihre Verfassungsmässigkeit geprüft.[11] Er hat sich dabei auf einen Grössenschluss a maiore ad minus berufen, wonach er dann, wenn er schon Gesetze prüfen darf, dies auch hinsichtlich Landtagsbeschlüssen tun kann.[12] Allerdings wird im Regelfall keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen derartigen Beschluss bestehen, von Ausnahmen abgesehen, wie etwa dann, wenn der Landtag einen individuellen Akt der Ausübung hoheitlicher Gewalt i.S. des Art. 15 Abs. 1 StGHG setzt.[13] Soweit staatliche Akte auf der Grundlage beispielsweise eines nichtigen Finanzbeschlusses gesetzt wurden, etwa die Vergabe eines Bauauftrags, bleiben diese im Aussenverhältnis wirksam; schliesslich hat die Regierung als das vertretungsbefugte Organ des Landes gehandelt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regierung in einem solchen Fall Verpflichtungen eingegangen ist, für welche nach der Verfassung keine Ermächtigung vorhanden war.C. Das Anwesenheitsquorum
Art. 58 LV verlangt für das gültige Zustandekommen eines Beschlusses des Landtages die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder. Es müssen somit 17 der 25 Abgeordneten des Landtages bei der Abstimmung anwesend sein.[14] Dabei ist es unerheblich, ob unter den Anwesenden auch stellvertretende Abgeordnete sind. Liegt nämlich ein Stellvertretungsfall vor, treten diese mit Sitz und Stimme an die Stelle der ordentlichen Mitglieder. Dieses relativ hohe Anwesenheitsquorum,[15] das eine entsprechend hohe Präsenz bei Landtagssitzungen sicherstellen soll, kann freilich auch dazu verleiten, dass eine zahlenmässig starke Gruppe durch Fernbleiben oder Verlassen einer Sitzung die parlamentarische Arbeit lähmt, also Obstruktion betreibt.[16] Die Bestimmung stellt somit gewisse Anforderungen an die parlamentarische Kultur. Für die Zeit der KonV wird attestiert, dass das damals auf der Grundlage von § 33 der Geschäftsordnung des Landtages festgelegte Anwesenheitsquorum „mässigend“ gewirkt habe (also die zahlenmässig stärkeren Oberländer Abgeordneten von einer Majorisierung des Unterlandes abhielt).[17]Hingegen kam es nach der Verfassung von 1921 verschiedene Male zu Blockierungen des Landtages, die zur Auflösung des Landtages durch den Landesfürsten führten.[18]Der Umstand, dass diejenige Partei, die in der Vergangenheit solcherart den Landtag „gesprengt“ hatte, bei den jeweils vorgezogenen Neuwahlen regelmässig ein schlechtes Resultat erzielte, lässt ein solches Verhalten politisch nur in Extremfällen als geraten erscheinen.[19]Verfassungsrechtlich sind derartige Verhaltensweisen von Abgeordneten bedenklich. Zwar sind keine Sanktionen vorgesehen, doch trifft die Abgeordneten schon auf Grund der Verfassung (Art. 53 LV)[20] eine Anwesenheits- und Mitarbeitspflicht. Sie wird auch in Art. 22 GOLT explizit normiert, wenn davon gesprochen wird, dass jedes Mitglied des Landtages verpflichtet ist, an den Sitzungen teilzunehmen.[21]Auch der von den Abgeordneten gemäss Art. 54 LV geleistete Eid verpflichtet sie zur konstruktiven Arbeit im Parlament.[22]Das Anwesenheitsquorum muss zum Zeitpunkt der Abstimmung erfüllt sein. Es ist verfassungsrechtlich unerheblich, ob es während der Debatten über den Gegenstand erfüllt war oder nicht.[23] Eine Mindestanwesenheit, wie sie § 132 der Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen für die Landtagsdebatten vorsah, besteht nicht. Eine solche war auch in der KonV nicht enthalten. In diesem Sinne präzisiert Art. 29 Abs. 2 GOLT konsequent, dass die Anwesenheit der zu einem gültigen Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl von Mitgliedern „nur“ bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich ist. Ist das Quorum nicht erfüllt, sieht Art. 29 Abs. 3 GOLT vor, dass der Landtagspräsident die Sitzung unterbricht oder sie auf bestimmte Zeit schliesst. Diese Regelung ist als verfassungskonform zu beurteilen. Da in der Praxis des liechtensteinischen Landtages die Abstimmungen auf elektronische Weise erfolgen, indem die Abgeordneten eine Abstimmungsanlage bei ihren Sitzplätzen betätigen, stellt sich im Übrigen die Frage nicht, ob ein Abgeordneter, der sich zwar im Sitzungssaal, nicht aber auf seinem Sitzplatz befindet, zu den Anwesenden zählt. Nur derjenige Abgeordnete, der in der Lage ist, sich im Zeitpunkt der Abstimmung an dieser zu beteiligen, zählt zu den Anwesenden.D. Das Abstimmungs(Beschlussfassungs)quorum
Vorbehaltlich der Ausnahmen (siehe näher unter Kapitel III.) ist für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit unter den Anwesenden erforderlich. Mit der Verwendung des Begriffs „absolute“ Mehrheit unterstreicht die Verfassung, dass eine relative Mehrheit, die dann vorliegen könnte, wenn sich ein Teil der Abgeordneten der Stimme enthält,[24] nicht ausreicht. Dies bedeutet, dass bei geringst zulässiger Anwesenheit von 17 Abgeordneten die Mehrheit bei neun, bei Anwesenheit aller Abgeordneter die Mehrheit bei 13 Abgeordneten liegt. Es ist Aufgabe des Präsidenten, zu beurteilen, welche Zahl für die Erreichung der Mehrheit im konkreten Fall erforderlich ist. Wiederum gilt, dass das geforderte Quorum im Zeitpunkt der Abstimmung, also regelmässig bei der Aufforderung zur Betätigung der elektronischen Abstimmungsanlage, erfüllt sein muss. Die Abgeordneten müssen ihr Stimmrecht persönlich ausüben. Eine Übertragung auf eine andere Person ist unzulässig.[25]E. Stichentscheid des Vorsitzenden
Gemäss Art. 58 Abs. 2 LV entscheidet bei Stimmengleichheit der Vorsitzende.[26] Dieser Stichentscheid (in österreichischer Rechtsterminologie: Dirimierungsrecht) setzt nicht voraus, dass der Präsident seine Stimme als letzter abgibt.[27] Ist nämlich die Gesamtzahl der Abstimmenden ungerade, kann ohnehin kein Stimmengleichstand eintreten. Ist die Gesamtzahl der Abstimmenden gerade, kommt der Beschluss erst dann gültig zustande, wenn sich der Präsident ausdrücklich auf den Stichentscheid beruft.[28] Dies impliziert, dass der Präsident beim Stichentscheid von einem vorhergegangenen Abstimmungsverhalten rechtlich auch abweichen kann. Dies bedeutet, dass im Falle einer geheimen Wahl bei Stimmengleichheit der Präsident sein Stimmverhalten offenlegen muss.[29]F. Das Abstimmungsverfahren im Landtag
Die Verfassung erlaubt dem Abgeordneten nur, den gestellten Antrag zu befürworten oder abzulehnen. Eine bedingte Zustimmung oder Ablehnung ist unzulässig. Es gibt nur ein „Ja“ oder „Nein“.[30]Die GOLT regelt in ihrem XI. Abschnitt die Abstimmungen im Landtag.[31]Gemäss Art. 51 GOLT gibt der Präsident vor jeder Abstimmung eine Übersicht über die vorliegenden Anträge und teilt mit, in welcher Reihenfolge er sie zur Abstimmung zu bringen gedenkt. Wird eine andere Reihenfolge vorgeschlagen und ist der Präsident damit nicht einverstanden, entscheidet der Landtag. Der Landtag kann auch über die einzelnen Punkte getrennt abstimmen (Art. 51 Abs. 2 GOLT).[32]Gemäss Art. 52 Abs. 1 LV wird in der Regel zunächst über allfällige Unterabänderungsanträge (also Abänderungsanträge von Abänderungsanträgen), dann über Abänderungsanträge und schliesslich über Hauptanträge abgestimmt.[33] Damit soll gewährleistet werden, dass jeweils die Haltung der Mehrheit des Landtags zum Ausdruck gelangt.[34] Würde nämlich zuerst über den Hauptantrag abgestimmt, müsste er konsequenterweise von allen Abgeordneten abgelehnt werden, die einen Abänderungsantrag unterstützen, weil der Hauptantrag ihren Wünschen nicht gerecht wird. Dadurch, dass zuerst über die Abänderungsanträge abgestimmt wird, wissen die Abgeordneten, ob der Antrag abgeändert wird oder nicht, bevor über den Hauptantrag abgestimmt wird. Sie können dann entscheiden, ob sie den Hauptantrag unterstützen, auch wenn die von ihnen unterstützten Abänderungsanträge nicht die Mehrheit gefunden haben. Art. 52 Abs. 2 GOLT zufolge kommen von mehreren Anträgen gleicher Art zunächst jene der einzelnen Landtagsmitglieder, dann jene der Regierung, schliesslich allenfalls jene einer Kommissionsminderheit und jene der Kommissionsmehrheit zur Abstimmung, indem jeweils die nachfolgenden Anträge dem Ergebnis der vorangegangenen Abstimmung gegenübergestellt werden.[35]Während Art. 53 GOLT inhaltlich nichts anderes als Art. 58 Abs. 1 LV anordnet, bestimmt Art. 54 Abs. 1 GOLT, dass der Präsident bei Abstimmungen sein Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder ausübt. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so hat der Präsident den Stichentscheid (Art. 54 Abs. 2 GOLT). Art. 55 GOLT bestimmt im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie des Landtages, dass die Abstimmungen in der Regel mit Hilfe einer elektronischen Abstimmungsanlage stattfinden.[36] Die Stimmabgabe hat persönlich zu erfolgen. Wenn bei der Abstimmungsanlage technische Probleme auftreten, findet die Abstimmung offen, durch Erheben der Hand, statt (Art. 55 Abs. 2 GOLT).[37] Daneben kennt Art. 55 Abs. 3 GOLT, ebenfalls im Einklang mit der Verfassung, eine Abstimmung durch Namensaufruf, die entweder auf Anordnung des Präsidenten nach seinem Ermessen stattfindet oder wenn sie von mindestens zwei Abgeordneten verlangt wird.[38]Gemäss Art. 56 Abs. 1 GOLT wird bei der elektronischen Abstimmung das Abstimmungsergebnis und das Abstimmungsverhalten der einzelnen Abgeordneten auf einer Anzeigetafel für alle im Landtag Anwesenden ersichtlich gemacht.[39]Der Präsident stellt die Zahl der Zustimmenden fest und gibt diese bekannt. Wird ein Antrag mit weniger als 13 Stimmen angenommen, teilt er auch die Zahl der anwesenden Abgeordneten mit (Art. 56 Abs. 2 GOLT). Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Abgeordneten bei den Schlussabstimmungen ist im Protokoll zu vermerken (Art. 56 Abs. 3 GOLT). Diese Regelungen klären freilich nicht alle in der Praxis vorkommenden Fallkonstellationen: Zunächst stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Stimmenthaltung. Die Verfassung sieht eine solche nicht vor, die GOLT ebenfalls nicht. Man wird davon ausgehen müssen, dass Stimmenthaltung nicht zulässig ist, nachdem die Abstimmungsfrage ausschliesslich auf Zustimmung oder Ablehnung des Antrags lautet.[40] Zu klären ist, was passiert, wenn sich ein Abgeordneter doch der Stimme enthält: Vergegenwärtigt man sich, dass die ursprüngliche Stimmabgabe durch die Erhebung der Hand erfolgte, zeigt sich, dass eine Stimmenthaltung im Ergebnis eine Ablehnung des gestellten Antrags darstellt. Nicht anders ist die Unterlassung der Teilnahme an der elektronischen Abstimmung zu qualifizieren: Wer den gestellten Antrag nicht unterstützt, lehnt ihn ab.[41]Entzieht sich ein Abgeordneter einer ihm unangenehmen Abstimmung durch kurzfristiges Entfernen vom Sitzplatz, zählt er nicht mehr zu den Anwesenden. Er verstösst damit gegen Art. 53 LV und Art. 22 GOLT, welches Verhalten jedoch unter keiner Sanktion steht. Willensmängel und Versehen sind irreversibel. Der Abgeordnete, welcher irrtümlich einen Antrag durch Handzeichen unterstützt hat, kann dies ebenso wenig rückgängig machen wie ein Abgeordneter, der via elektronischer Abstimmung einen Antrag unterstützt hat. Daraus ergibt sich auch, dass die vom Landtag getroffene Entscheidung grundsätzlich unwiederholbar ist. Die Wiederholung eines Abstimmungsvorgangs kann daher nur dann zulässig sein, wenn der Präsident, sei dies aus technischen Gründen[42] oder etwa bei Stimmabgabe per Handzeichen auf Grund unklaren Verhaltens der Abgeordneten, die vom Landtag getroffene Entscheidung nicht feststellen kann oder wenn dem Vorsitzenden bei der Abstimmung über einen Antrag ein so schwerwiegender Fehler unterlaufen ist, dass der Landtag förmlich in die Irre geführt wurde. Aber selbst dann ist die Wiederholung der Abstimmung nur zulässig, wenn nicht bereits zum nächsten Tagesordnungspunkt übergegangen wurde. Danach ist nämlich der Tagesordnungspunkt erledigt und kann nicht wieder aufgegriffen werden. Kein rechtliches Problem stellt hingegen das in der in der Praxis im Landtag häufig gehandhabte Rückkommen auf die Abstimmung einzelner Artikel eines zu behandelnden Gesetzes dar, weil in diesem Fall der Tagesordnungspunkt noch nicht erledigt ist.[43]G. Wahlen
Nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 58 Abs. 1 letzter Satz LV gelten die Bestimmungen über die Beschlusserfordernisse des Landtages auch für Wahlen. Art. 58 Abs. 2 LV trifft nur insoweit eine Sonderregelung, als der Vorsitzende Wahlen bei Stimmengleichheit zweimal zu wiederholen hat. Ergibt auch die dritte Abstimmung eine Stimmengleichheit, hat der Vorsitzende den Stichentscheid.[44] Es gibt somit maximal drei Wahlgänge.[45]Hinsichtlich der Durchführung von Wahlen trifft die GOLT im Rahmen ihrer Organisationsautonomie folgende besondere Regelungen:Gemäss Art. 57 Abs. 1 GOLT werden die dem Landtag obliegenden Wahlen offen oder geheim vorgenommen.[46] In offener Wahl sind gemäss Abs. 2 zu wählen:
- a) der Präsident, der Vizepräsident und die Schriftführer des Landtages;
- b) die Kommissionen und Delegationen des Landtages;
- c) der Landesausschuss.
III. Ausnahmen
A. Allgemeines
Art. 58 LV sieht zwei Ausnahmefälle vom ordentlichen Beschlussfassungserfordernis vor, nämlich soweit in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages nichts anderes bestimmt ist. Man wird davon ausgehen müssen, dass das in Art. 58 LV zugrunde gelegte Beschlussfassungserfordernis der einfachen Mehrheit den Regelfall markieren soll. Der Geschäftsordnung des Landtages ist es erlaubt, Ausnahmen festzulegen, nicht aber, den von der Verfassung gewollten Regelfall seinerseits wieder in eine Ausnahme zu verkehren. Die tatsächlich existierenden nur wenigen Ausnahmetatbestände vom Prinzip der einfachen Mehrheit werden nachstehend näher ausgeführt. Die Verfassung lässt Ausnahmen vom Prinzip der einfachen Mehrheit lediglich in der Verfassung selbst sowie in der GOLT zu. Dem einfachen Gesetzgeber ist es damit verwehrt, in irgendeiner Angelegenheit davon abweichende Beschlussfassungserfordernisse vorzusehen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Abstimmungsquorums, sondern auch hinsichtlich des Anwesenheitsquorums.B. Verfassung
Die in praktisch jeder Verfassung bestehende Ausnahme vom einfachen Mehrheitsprinzip bildet die Verfassungsrevision. Auch Liechtenstein macht davon keine Ausnahme, postuliert Art. 112 Abs. 2 LV doch, dass Verfassungsänderungen Stimmeneinhelligkeit der anwesenden Mitglieder oder eine Dreiviertelmehrheit in zwei aufeinander folgenden Landtagssitzungen erfordern. Die Verfassung legt damit lediglich ein besonderes Abstimmungsquorum, nicht aber ein besonderes Anwesenheitsquorum fest.[53] Weitere Ausnahmen enthält die Verfassung nicht. Insbesondere bildet auch Art. 63bis LV, wonach der Landtag eine Untersuchungskommission zu bestellen hat, wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten es beantragt, keine solche Ausnahme. Diese Regelung konstituiert zwar ein Minderheitenrecht auf Bestellung einer derartigen Kommission, dessen ungeachtet bedarf ihre Einrichtung eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses des Landtages gemäss Art. 58 LV. Freilich würde sich die Landtagsmehrheit verfassungswidrig verhalten, wenn sie dem ausreichend unterstützten Begehren auf Einsetzung der Untersuchungskommission nicht Rechnung tragen würde.C. Geschäftsordnung des Landtages
Die GOLT sieht folgende Ausnahmetatbestände vom einfachen Mehrheitsprinzip vor:- Beschlussfassung über die Vornahme einer offenen Wahl in den Fällen des Art. 57 Abs. 3 GOLT (Einstimmigkeit),
- Entscheidung im dritten Wahlgang bei Wahlen gemäss Art. 58 GOLT (relative Mehrheit).
Fussnoten
- ↑ Vgl. Mayer/Muzak, B-VG, S. 213.
- ↑ Vgl. Kirchherr, Verfassung, S. 251 f.
- ↑ Dies wurde offenbar so verstanden, dass im Falle von Stimmengleichheit erst nach diesen Wahlvorgängen die Stimme des Landtagsdirektors (heute als Landtagspräsident bezeichnet) den Ausschlag geben sollte (vgl. Kirchherr, Verfassung, S. 252).
- ↑ Siehe auch die Ausführungen im Schreiben von Regierungschef Ospelt an den Landesfürsten vom 10.09.1921, S. 4 (LI LA RE 1921/4017 ad 963).
- ↑ Siehe auch Berka, Verfassungsrecht, S. 176 Rz. 559.
- ↑ Art. 18 StGHG.
- ↑ Art. 22 StGHG.
- ↑ Der Staatsgerichtshof musste sich in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht zur Frage äussern, ob ein unter Verstoss gegen Vorschriften der Verfassung zustande gekommenes Gesetz, als verfassungswidrig aufzuheben ist. Es kann aber ernsthaft kein Zweifel bestehen, dass dies in Anlehnung an die Judikatur des österreichischen VfGH (vgl. VfSlg 16.151/2001) so praktiziert würde.
- ↑ In diesem Sinne für Österreich VfSlg 16.151/2001.
- ↑ VfSlg 16.151/2001.
- ↑ StGH vom 16.06.1954, ELG 1947 bis 1954, S. 266 (268 f.), und StGH 1992/8, siehe dazu Wille, Normenkontrolle, S. 231.
- ↑ Wille, Normenkontrolle, S. 232.
- ↑ Zutreffend daher die Kritik von Wille, Normenkontrolle, S. 236. Ein solcher Ausnahmefall lag StGH 2005/97 und StGH 2006/32 zugrunde, in dem es um die Absetzung einer Person aus einer leitenden Funktion eines öffentlichen Unternehmens durch Landtagsbeschluss ging.
- ↑ Siehe auch Beck, Ausgestaltung, S. 168.
- ↑ Gemäss Art. 42 B-VG erfordert die Beschlussfassung eines einfachen Gesetzes in Österreich demgegenüber die Anwesenheit von lediglich einem Drittel der Abgeordneten. Art. 159 Abs. 1 BV verlangt für gültige Verhandlungen der Bundesversammlung die Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
- ↑ Beck, Ausgestaltung, S. 168.
- ↑ Geiger, Volksvertretung, S. 49; siehe auch Batliner, Lage, S. 58.
- ↑ Vgl. Batliner, Lage, S. 60 f. und S. 172 Fn. 314.
- ↑ Vgl. Marxer/Pállinger, Demokratie, S. 43.
- ↑ Dazu Bussjäger, Kommentar zu Art. 53 LV Kapitel II.
- ↑ Siehe auch Batliner, Lage, S. 61 f.
- ↑ Siehe dazu auch die Ausführungen bei Bussjäger, Kommentar zu Art. 54 LV.
- ↑ Demgegenüber bestimmt Art. 159 BV, dass die Räte nur gültig verhandeln können, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Dies wird von der Lehre als eine Voraussetzung interpretiert, die sich auf die gesamte Dauer der Beratungen erstreckt (vgl. BSK BV-Thurnherr, Art. 159 BV, Rz. 5; von Wyss, St. Galler Kommentar zu Art. 159 BV, Rz. 3). Hingegen bezieht sich Art. 31 B-VG nur auf die Beschlussfassung im Nationalrat.
- ↑ Zur Frage der Stimmenthaltung siehe Kapitel F.
- ↑ Siehe auch Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Staatsrecht, Bd. 2, S. 44 Rz. 21.072.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 511.
- ↑ Hingegen darf der Präsident dann, wenn ihm die Verfassung oder die Geschäftsordnung des Parlaments die Teilnahme an der Abstimmung sonst untersagt, bei Stimmengleichheit zwangsläufig lediglich als letzter abstimmen (vgl. von Wyss, St. Galler Kommentar zu Art. 159 BV, Rz. 7).
- ↑ Dem entspricht auch die Praxis: In der Abstimmung über einen Abänderungsantrag zum Sportgesetz vom 16. Dezember 1999 führte die Abstimmung zu einem Stimmengleichstand von jeweils 10 Stimmen bei 20 anwesenden Abgeordneten. Landtagspräsident Peter Wolff nahm den Stichentscheid vor und sprach sich gegen den Abänderungsantrag aus: Landtags-Protokolle 1999, S. 2116 (Sitzung von 16. Dezember 1999). Ebenso Landtags-Protokolle 1999, S. 1770 (Sitzung vom 24. November 1999) betreffend das Gesetz über die Medienförderung.
- ↑ Dies wird in der Praxis auch so gehandhabt: Vgl. die Wahl des Verwaltungsrates der Liechtensteinischen Kraftwerke für die Mandatsdauer 2004–2008 im Landtagsprotokoll vom 16. Juni 2004. Nachdem in den ersten beiden Wahlgängen Stimmengleichheit vorlag, fällte Landtagspräsident Klaus Wanger den Stichentscheid zugunsten einem der Kandidaten: Landtags-Protokolle 2004, S. 727 (Sitzung vom 16. Juni 2004).
- ↑ Siehe auch Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, S. 221 Rz. 402.
- ↑ Das in der GOLT geregelte Verfahren orientiert sich an den Verfahrensordnungen anderer Parlamente, etwa des österreichischen Nationalrats (vgl. dazu Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, S. 221 Rz. 402) oder der österreichischen Landtage (vgl. § 47 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages). Hingegen sieht das ParlG in der Schweiz ein etwas anderes Verfahren vor (Art. 79 ParlG), in welchem die Abstimmungsreihenfolge so festgelegt wird, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen werden kann (vgl. BSK BV-Thurnherr, Art. 159 BV, Rz. 19; von Wyss, St. Galler Kommentar zu Art. 159 BV, Rz. 26 ff).
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 510.
- ↑ Vgl. § 47 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages: „Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, dass die Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt. Es sind daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weiter gehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen.“ Siehe zu den sich in der Praxis stellenden Abstimmungsfragen über Änderungsanträge auch Ernst, Abstimmungsfibel, S. 112 ff.
- ↑ Vgl. zur diesbezüglichen Rechtslage in Vorarlberg auch Schneider/Bussjäger/Germann/Goldgruber-Reiner, Landesverfassung, S. 124 f.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 511.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 512.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 512.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 512.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 512 f.
- ↑ Siehe auch hinsichtlich der Rechtslage in Österreich Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Staatsrecht, Bd. 2, S. 44 Rz. 21.072. Hinsichtlich der Rechtslage in der Schweiz BSK BV-Thurnherr, Art. 159 BV, Rz. 12. Die Stimmenthaltung ist etwa in § 46 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages (vgl. Schneider/Bussjäger/Germann/Goldgruber-Reiner, Landesverfassung, S. 124) explizit verboten.
- ↑ In diesem Sinne wohl auch Wille, Staatsordnung, S. 511.
- ↑ Siehe etwa Landtags-Protokoll 2013, S. 1804 (Sitzung vom 06. November 2013) betreffend die Gewährung eines Staatsbeitrages an die Universität Liechtenstein für die Jahre 2014, 2015 und 2016. Landtagspräsident Albert Frick stellt einen Rückkommensantrag, weil bei der Abstimmung technische Probleme aufgetreten waren.
- ↑ Die parlamentarische Praxis ist freilich pragmatisch: Siehe Landtags-Protokoll 2011, S. 2180 (Sitzung vom 14. Dezember 2011) betreffend die Petition „Griffiges Mietrecht für Liechtenstein“: Obwohl laut Landtagspräsident Arthur Brunhart „das Traktandum eigentlich schon abgeschlossen“ und kein Überweisungsantrag an die Regierung gestellt worden war, wurde ein Rückkommensantrag unmittelbar nach Schliessung der Sache angenommen und doch eine Überweisung an die Regierung vorgenommen. Zulässig war aber jedenfalls das Rückkommen auf ein bereits beschlossenes Gesetz im Rahmen der Diskussion eines anderen Gesetzes, die beide im selben Traktandum „Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen sowie des Strafvollzugsgesetzes behandelt wurden in der Landtagssitzung vom 16. März 2011: Landtags-Protokolle 2011, S. 155 f. (Sitzung vom 16. März 2011). Dies deshalb, weil noch nicht auf einen anderen Tagesordnungspunkt übergegangen worden war.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 511.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 511.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 512.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 512.
- ↑ Siehe auch BSK BV-Thurnherr, Art. 159 BV, Rz. 12; Atzwanger/Zögernitz, Nationalrat-Geschäftsordnung, S. 361.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 512.
- ↑ Wahlen in Kommissionen der Regierung oder von Richtern gab es auf der Grundlage der KonV nicht.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 511.
- ↑ Dies könnte etwa der Fall sein, wenn sich beim Auszählen der Stimmzettel ergibt, dass sie markiert waren (vgl. den bei Atzwanger/Zögernitz, NRGO, S. 357 angeführten Fall).
- ↑ Dies etwa in Abweichung von Art. 44 Abs. 1 B-VG, der für Verfassungsänderungen die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten (sonst ein Drittel) vorsieht.