Die deutsche Sprache ist die Staats- und Amtssprache.

German shall be the national and official language.


Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 31. August 2015
Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016, verfassung.li

Inhaltsverzeichnis

Entstehung und Materialien

Literatur

Baumann, Max, Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch, SJZ 101 (2005), S. 34–38

Biaggini, Giovanni, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Kommentar, Zürich 2007

Ehrenzeller, Bernhard/Reisner, Annegret, Rechtsgutachten im Auftrages des Rektorates der Universität St. Gallen zu Fragen der Verfassungsmässigkeit der vorgesehenen Massnahmen im Rahmen der Internationalisierungsstrategie der Universität St. Gallen (Zweisprachigkeit und Variety Management) vom 5. September 2006 (abrufbar unter: https://www.alexandria.unisg.ch/persons/1655)

Grabenwarter, Christoph/Pabel, Katharina, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012

Hoch, Hilmar, Einheitliche Eingriffskriterien für alle Grundrechte?, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.), Beiträge zum liechtensteinische Recht aus nationaler und internationaler Perspektive. Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS 54, Schaan 2014, S. 183–199

Kägi-Diener, Regula, Kommentar zu Art. 4 BV, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, S. 93–99

Kägi-Diener, Regula, Kommentar zu Art. 70 BV, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, S. 1442–1460

Leitner, Max, Deutsch als Amtssprache, ÖJZ 47 (2014), S. 287

Marko, Joseph, Kommentar zu Art. 8 B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, 3. Lfg., Wien/New York 2000

Nowak, Manfred, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll. CCPR-Kommentar, Kehl am Rhein/Strassburg/Arlington 1989

Schmahl, Stefanie, Kinderechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, Baden-Baden 2013

Stotter, Heinz Josef, Die Verfassung des Fürstentum Liechtenstein, 2. Aufl., Vaduz 2004

Vogt, Hugo, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Kley/Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 565–591

Wildhaber, Luzius, Kommentar zu Art. 2 1. ZP EMRK, in: Pabel/Schmahl (Hrsg.), Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Lfg., Köln, 1995

Wille, Tobias Michael, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Kley/Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 435–484

I. Allgemeines und Entstehungsgeschichte

Die Konstitutionelle Verfassung traf noch keine Regelung über die Staats- und Amtssprache. Hingegen war im Verfassungsentwurf Beck in Art. 2 Abs. 2 die Formulierung enthalten: „Die Staatssprache ist die deutsche“. Die Bestimmung des gegenwärtigen Art. 6 LV findet sich bereits unverändert in § 6 der Regierungsvorlage Peer. Eine weitere Diskussion darüber fand im Landtag offenbar nicht statt. Die Festlegung einer bestimmten Sprache, in der der Staat mit den Bürgern kommuniziert, ist zum einen verwaltungsökonomisch geboten. Zum anderen wirkt sie integrativ, indem sie für jene Bürger, die in dieser Sprache kommunizieren, identitätsbildend wird und andere zwingt, diese Sprache zu erlernen. Sie wirkt aber auch ausschliessend, indem sie Angehörige von Minderheitensprachen tendenziell benachteiligt. Aus diesem Grund kommt der Festlegung der Staatssprache besonders in mehrsprachigen Staaten eine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Nicht von ungefähr wies schon die schweizerische Bundesverfassung von 1848 eine Regelung über die Landessprachen[1] (Art. 109), wie auch jene von 1874 (Art. 116) und die gegenwärtige (Art. 4 BV), auf.[2] Darüber hinaus bestimmt nunmehr Art. 70 BV als Amtssprachen des Bundes Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache. Das österreichische B-VG enthielt bereits in seiner Fassung vom 1. Oktober 1920 in Art. 8 Abs. 1 B-VG die Regelung, dass die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten[3] bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik ist. Hingegen sieht das deutsche Grundgesetz keine Regelung über die Staats- oder Amtssprache vor.

Vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft Liechtensteins zur Zeit der Ausarbeitung der Verfassung von 1921 sprachlich und kulturell überaus homogen war und auch das Fürstenhaus (wenngleich mit anderer Ausprägung) deutsch sprach, ist es doch bemerkenswert, dass die Festlegung der deutschen Sprache als Staats- und Amtssprache den Schöpfern der Verfassung ein wesentliches Anliegen war. Im Falle Wilhelm Becks mochte der Vergleich mit der Schweiz eine Rolle gespielt haben, bei Josef Peer jener mit Österreich. Nicht auszuschliessen ist auch, dass der Umstand, dass nach dem Ersten Weltkrieg ein grosser Teil der Güter des Fürstenhauses in der nunmehrigen Tschechoslowakei lagen, eine gewisse Bedeutung hatte.

II. Die Funktion der Staats- und Amtssprache

In einem modernen Staat, der, wie Liechtenstein, von starker Migration geprägt ist, kommt der integrativen Funktion der Sprache eine zunehmend grössere Bedeutung zu. Die verwaltungsökonomische Funktion der Staats- und Amtssprache ist ohnehin kaum zu unterschätzen. Sie tritt jedoch, wie noch näher zu zeigen sein wird (siehe III.C), auch in ein Spannungsverhältnis zu den Anforderungen an eine moderne Verwaltung, die immer wieder auch in anderen Sprachen kommunizieren muss. Weitere Anforderungen an die Kommunikation des Staates mit den Bürgern ergeben sich aus den Bestrebungen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung durch Anerkennung der Gebärdensprache, sowie der Einführung der sogenannten Barrierefreiheit des Internet-Auftritts staatlicher Institutionen.

III. Normativer Inhalt

A. Die Unterscheidung von Staats- und Amtssprache und die Pflichten der Staatsorgane

Die Verwendung des Doppelbegriffs „Staats- und Amtssprache“ in Art. 6 LV wirft die Frage auf, ob es sich dabei um Synonyme oder unterschiedliche Begriffsinhalte handelt. Was den Begriff der „Staatssprache“ betrifft, ist es sinnvoll, einen Blick auf den im ähnlichen zeitgenössischen Zusammenhang entstandenen Art. 8 Abs. 1 B-VG zu werfen, wo dieser Terminus ebenfalls verwendet wird. Nach dem seinerzeitigen Kommentar von Kelsen/Froehlich/Merkl (1922) ist „unter ‚Staatssprache‘ (…) diejenige Sprache zu verstehen, deren sich die Organe des Staates sowohl im Verkehr miteinander als auch im Verkehr mit den Parteien zu bedienen haben. (…)“[4] Der österreichische Verfassungsgerichtshof versteht darunter die offizielle Sprache, in der die Anordnungen der Staatsorgane ergehen müssen, und in der alle Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben.“[5] Die Staatssprache räumt einer bestimmten Sprache gegenüber anderen Sprachen daher eine Vorrangstellung ein.[6] Sie bindet auch den Gesetzgeber, etwa in der Schulgesetzgebung.[7]Die „Amtssprache“ bezieht sich hingegen auf die Vollziehung.[8] Daraus ergibt sich, dass der Begriff der „Staatssprache“ der weitere ist und jenen der Amtssprache mitumfasst. Rechtlich ist die von Art. 6 LV vorgenommene Differenzierung daher nicht weiter relevant. Art. 6 LV verpflichtet die Organe der Vollziehung grundsätzlich, die deutsche Sprache zu gebrauchen.[9] Es bedarf daher keiner weiteren gesetzlichen Anordnung, etwa in den Verfahrensrechten oder im Kundmachungsgesetz, wo die Erlasse der Staatsorgane publiziert werden. Die Staatsorgane sind daher auch durch die Verfassung verpflichtet, Eingaben in deutscher Sprache anzunehmen.[10] Umgekehrt resultiert aus Art. 6 LV aber auch die grundsätzliche Verpflichtung des Einzelnen, sich im Verkehr mit Staatsorganen der deutschen Sprache zu bedienen. Es kann sich daher, von bestimmten, im Folgenden noch darzulegenden Ausnahmen abgesehen, niemand mit Erfolg darauf berufen, dass er die deutsche Sprache nicht beherrscht.[11]

B. Der Begriff der deutschen Sprache

Die Verfassung knüpft in Art. 6 LV augenscheinlich an den Begriff der deutschen Sprache an, ohne ihn näher zu definieren. Dies wäre auch nicht sinnvoll, da sich jede lebende Sprache weiterentwickelt.[12] Die Verfassung gibt daher auch nicht vor, inwieweit Gesetzgebung und Vollziehung einen bestimmten Standard der deutschen Sprache, etwa vor oder nach einer Rechtschreibreform, einhalten müssen.[13] Allerdings sind die Staatsorgane auch verfassungsrechtlich gehalten, in ihren Erlassen und sonstigen Kundmachungen die Schriftsprache zu verwenden. Diese Praxis hat die Verfassung von 1921 ebenso vorgefunden wie die Praxis, dass Staatsorgane im mündlichen Verkehr untereinander oder mit den Bürgern den (landläufigen) Dialekt verwenden. Dies widerspricht jedenfalls dann nicht der Verfassung, wenn der Bürger keine Probleme hat, dieser Form der Kommunikation zu folgen.[14]Hinsichtlich der Verwendung der Schrift geht die Verfassung davon aus, dass die deutsche Sprache in der Lateinschrift geschrieben wird. Dies schliesst nicht aus, dass die typischerweise verwendeten Schriftarten divergieren und weiterentwickelt werden.

C. Die Staats- und Amtssprache und das internationale Recht

Obgleich es jedem Staat grundsätzlich freigestellt ist, ob und welche Sprache er zu seiner Staats-, Amts- oder Landessprache macht, sind verschiedene Bestimmungen des internationalen Rechts zu beachten. Abgesehen von Staatsverträgen, die etwa Garantien für Minderheitensprachen vorsehen (dazu siehe unten), sind insbesondere die Bestimmungen der EMRK relevant: Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. a) EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden.[15] Dies erfordert nach der Rechtsprechung des EGMR die Übersetzung wenigstens der offiziellen Mitteilung über die Einleitung des Strafverfahrens und gegebenenfalls auch des Haftbefehls.[16] Hingegen besteht kein Anspruch auf Übersetzung der gesamten Gerichtsakte. In Ausnahmefällen, wenn bei einem rechtlich und tatsächlich einfachen Sachverhalt feststeht, dass der Beschuldigte bereits vom Gegenstand der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen in vollem Umfang zuverlässig unterrichtet wurde, kann sogar auf die Übersetzung der Anklageschrift verzichtet werden.[17] Darüber hinaus besteht gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK das Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.[18]Gemäss Art. 2 1. ZP EMRK darf das Recht auf Bildung niemandem verwehrt werden.[19] Auch im Zusammenhang mit Art. 14 EMRK, der ein Verbot der Benachteiligung u.a. auf Grund der Sprache statuiert, bedeutet dies in den Worten des EGMR nicht, „dass den Kindern oder ihren Eltern das Recht auf Unterrichtung in der Sprache ihrer Wahl garantiert wird.“[20]Allerdings ergibt sich daraus, dass der einzelne Bürger Anspruch darauf hat, die deutsche Sprache lernen zu können und sich auf diese Weise Zugang zu Bildung zu verschaffen, andererseits aber ein Recht darauf hat, dass im Unterricht grundsätzlich, vom Fremdsprachenunterricht abgesehen, die deutsche Sprache verwendet wird.[21] Im Übrigen haben die Staaten in der Ausgestaltung ihres Bildungswesens einen weiten Gestaltungsspielraum.[22]Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen[23] sieht im weiteren Regelungen über die Verwendung dieser Sprachen und ihre Anerkennung im Rechtsleben der Vertragsstaaten vor. Liechtenstein hat dazu die Erklärung abgegeben, dass es in Liechtenstein zum Zeitpunkt der Ratifikation keine Regional- oder Minderheitensprachen im Sinne der Charta gab. Dies trifft zu, da die Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. a ii) die Dialekte der Amtssprache und die Sprache von Zuwanderern ausdrücklich nicht als Regional- oder Minderheitensprachen versteht. Zahlreiche weitere Abkommen berühren Fragen der in einem Land vorherrschenden Sprache bzw. die Achtung von Minderheitensprachen wie etwa auch Art. 29 und 30 der Kinderrechtskonvention[24] oder verbieten eine Diskriminierung aus Gründen der Sprache, Art. 2 Abs. 2 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I).[25] Art. 2 Abs. 1 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)[26] wiederum verpflichtet die Vertragsstaaten, die in diesem Pakt anerkannten Rechte den seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied u.a. ihrer Sprache zu gewährleisten.[27]Derartige völkerrechtliche Vorgaben stellen keinen Widerspruch zu Art. 6 LV dar, da die Verankerung einer bestimmten Staats- und Amtssprache in einem ethnisch homogenen Staat keine Diskriminierung darstellt.[28] Die Frage ist allerdings, ob Art. 29 Abs. 1 lit. c Kinderrechtskonvention, wonach dem Kind u.a. Achtung vor der kulturellen Identität gegebenenfalls auch des Landes, aus welchem es stammt, zu vermitteln ist, einen Anspruch darauf verleiht, im Aufenthaltsland (auch) in seiner Muttersprache unterrichtet zu werden. Die neuere Praxis in Deutschland scheint dies zu bejahen.[29] Einen Vorbehalt oder eine Erklärung hat Liechtenstein zu dieser Bestimmung nicht abgegeben. Berührungspunkte zu Art. 6 LV ergeben sich auch dann, wenn völkerrechtliche Verträge in mehreren Sprachen als authentisch bezeichnet werden und daher in mehreren Sprachen gleichermassen verbindlich sind. Ihre Kundmachung (auch) in den für authentisch erklärten Sprachfassungen im Landesgesetzblatt würde, wenngleich nicht praktiziert, ebenfalls keinen Widerspruch zu Art. 6 LV darstellen.[30]Schliesslich kann auch anzuwendendes EWR-Recht oder Schengen-/Dublin-Recht erfordern, dass staatliche Einrichtungen in ihrem Geschäftsverkehr eine bestimmte Sprache verwenden oder den Gebrauch einer bestimmten Sprache zulassen.[31] In solchen Fällen wird Art. 6 LV von dem anzuwendenden EWR- oder Schengen-/Dublin-Recht überlagert, ähnlich wie dies bei vergleichbaren völkerrechtlichen Abkommen der Fall ist.

D. Recht auf Verwendung einer bestimmten Sprache in der Kommunikation mit staatlichen Organen?

Abseits des mit dem Recht auf Bildung vermittelten Anspruchs auf Zugang zu den Bildungseinrichtungen und dem Erlernen der deutschen Sprache (siehe oben C.) besteht in der Kommunikation mit staatlichen Organen, von nachstehenden Ausnahmen abgesehen, kein Recht auf Verwendung einer anderen Sprache als Deutsch. Rechte fremdsprachiger Personen in gerichtlichen Verfahren sind allerdings nicht nur durch Art. 6 Abs. 3 lit. a) und e) EMRK gewährleistet. Das Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV ist nämlich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nur dann gewahrt, „wenn ein nicht der deutschen Sprache ausreichend mächtiger Beschuldigter die Möglichkeit hat, sich im Strafverfahren eines Dolmetschers bedienen zu können, bzw. die für seine Verteidigung relevanten Schriftstücke übersetzt zu erhalten.“[32] Der Staatsgerichtshof misst dabei die Reichweite dieses Rechts an den Vorgaben der EMRK, woraus sich ergibt, dass insoweit ein Recht auf kostenlose Beiziehung eines Dolmetschers besteht.[33]Wenn, wie oben (III.A.) dargestellt, die Vollziehung grundsätzlich die Verpflichtung trifft, in der deutschen Sprache zu kommunizieren, stellt sich allerdings auch die Frage, ob damit ein Grundrecht des Einzelnen auf Gebrauch der deutschen Sprache in der Kommunikation mit staatlichen Organen korrespondiert. Aus der unter E. näher dargestellten Judikatur des Staatsgerichtshofes ergibt sich, dass dieser dem Verständnis, dass Art. 6 LV ein eigenständiges Grundrecht auf Verwendung der deutschen Sprache vermittelt, ablehnend gegenüber steht.[34] Allerdings hat die Verwendung einer bestimmten Sprache insoweit grundrechtliche Relevanz als eine Urteilsbegründung in nicht deutscher Sprache die Begründungspflicht (Art. 43 LV) verletzen könnte,[35] ebenso wie die Übermittlung nicht deutschsprachiger Unterlagen in einem Verfahren an eine Partei ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 EMRK, Art. 31 Abs. 1 LV, Art. 33 Abs. 3 LV)[36] verletzen kann, wenn sie dieser Sprache nicht mächtig ist.[37] Mitunter kann sogar ein absolut nichtiger Rechtsakt vorliegen.[38]Art. 6 LV gewährt nach dieser Rechtsprechung daher dem Einzelnen keinen über die Verfahrensgrundrechte (Recht der Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV) sowie das Willkürverbot und die einfachgesetzlich verankerten Verfahrensrechte hinausgehenden subjektiven Anspruch auf die Verwendung der deutschen Sprache durch die Behörden.[39] Der abstrakte Verstoss eines staatlichen Organs gegen Art. 6 LV, ohne dass sich dieses auf eine gesetzliche Grundlage berufen kann, stellt eine Rechtswidrigkeit des Vollziehungshandelns dar, bedeutet für sich alleine jedoch noch keine Grundrechtsverletzung.[40]Selbst dann, wenn dem Art. 6 LV Grundrechtscharakter unterstellt würde, könnte dieses Recht freilich durch den einfachen Gesetzgeber eingeschränkt werden.[41] Der Staatsgerichtshof wendet nämlich auch bei Grundrechten, die keine ausdrückliche gesetzliche Grundrechtsschranken aufweisen, die in den Art. 8 bis 11 EMRK materiellen Kriterien für die Zulässigkeit der Einschränkung von Grundrechten an.[42] Demnach müssen eine genügende gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse am Eingriff vorliegen sowie dessen Verhältnismässigkeit und die Wahrung des Kerngehalts des Grundrechts erfüllt sein.[43]

E. Umsetzung und praktische Handhabung

1. Regelungen auf gesetzlicher Ebene oder auf Verordnungsstufe

Verschiedene gesetzliche Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die deutsche Sprache Staats- und Amtssprache ist. Lediglich beispielhaft erwähnt seien:
  • § 4c lit. a) Bürgerrechtsgesetz,[44] wonach der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache allgemeine Voraussetzung für die Aufnahme ins Landesbürgerrecht ist.
  • Die Lehrpläne für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen[45]
  • Der Lehrplan für das Gymnasium[46]
Andere Rechtsvorschriften nehmen hingegen darauf Rücksicht, dass bestimmte Personen nicht der Staats- und Amtssprache mächtig sind und statuieren damit Ausnahmen vom Grundsatz des Art. 6 LV. Solche, nachstehend beispielhaft aufgezählte Gesetze verstossen nicht gegen Art. 6 LV, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind.
  • Art. 61 und 110 Abs. 5 Strafvollzugsgesetz.[47]
  • Art. 39 Abs. 3, 61 Abs. 2, 66 Abs. 2, 98 Abs. 4, 100 Abs. 2 und 148 Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG),[48] in welchen der FMA erlaubt ist, auch andere Sprachen als Deutsch in der Kommunikation oder in Unterlagen zu akzeptieren.
  • Art. 50 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz (ZDG),[49] wonach die Parteien auch eine andere Sprache als Deutsch für Unterlagen und Informationen vereinbaren können.
Andere, insbesondere verfahrensrechtliche Regelungen sollen eine Kommunikation fremdsprachiger Personen mit den Behörden und Gerichten ermöglichen und sind teilweise auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bzw. durch internationales Recht geboten (siehe oben C.), wie etwa:
  • Art. 11 Asylgesetz[50]
  • § 23a Strafprozessordnung[51]

2. Implizite Schranken

Bereits aus den oben dargestellten Beispielen geht hervor, dass Art. 6 LV keine schrankenlose Gültigkeit beanspruchen kann. Es wäre geradezu weltfremd und den öffentlichen Interessen schädlich, anzunehmen, Art. 6 LV verlange, dass in allen Formen staatlicher Kommunikation nur die deutsche Sprache verwendet werden dürfte. Es kann der Verfassung nicht unterstellt werden, den Staatsinteressen zuwiderlaufende Anordnungen zu treffen. Art. 6 LV steht daher beispielsweise nicht entgegen, dass
  • die Organe des Staates in der Kommunikation mit anderen Staaten oder Bürgern anderer Staaten auch auf andere Sprachen zurückgreifen,[52]
  • die Organe des Staates in der Kommunikation mit in Liechtenstein lebenden Personen auch andere Sprachen verwenden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder sonst sachlich gerechtfertigt ist (z.B. in Informationsschreiben, die an Zuwanderer gerichtet sind, Formularen und dgl.),
  • in den Schulen Fremdsprachen unterrichtet werden[53] oder für ein Studium die Kenntnis bestimmter Sprachen gesetzliche Voraussetzung ist[54] oder
  • an einer Universität Lehrgänge in einer Fremdsprache angeboten werden oder in bestimmten Bereichen Englisch als „Arbeitssprache“ eingesetzt wird.[55]
Keinen Verstoss gegen Art. 6 LV stellt es auch dar, dass Verkehrszeichen, die im rechtlichen Sinne Verordnungen sind, ihre Anordnungen in Form grafischer Darstellungen treffen. Dies deshalb nicht, da diesen Verkehrszeichen in der Strassensignalisationsverordnung (SSV)[56] der entsprechende Norminhalt zugeordnet wird. Kritisch wäre es hingegen zu sehen, wenn ohne gesetzliche Grundlage Eingaben in deutscher Sprache nicht akzeptiert würden oder die Eingabe in einer weiteren Sprache, etwa Englisch gefordert würde, wie dies beispielsweise bei Ansuchen um Gewährung von staatlicher Förderungen für bestimmte Projekte vorkommen könnte.[57]

3. Die Verwendung anderer Sprachen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren

Aus dem Umstand, dass aufgrund der vielfältigen wirtschaftlichen Verflechtungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren häufig fremdsprachige Dokumente verhandelt werden, hat sich eine mittlerweile reichhaltige Rechtsprechung ergeben:

Im Grundsatz judiziert der Staatsgerichtshof, dass schon aufgrund der in Art. 6 LV verankerten deutschen Amtssprache Übersetzungen für gerichtliche Zustellungen fremdsprachiger Dokumente erforderlich sind.[58] Präzisierend führte der Staatsgerichtshof aus, dass gerade bei besonders umfangreichen Dokumenten es dem Empfänger umso weniger zumutbar sei, diese auf eigene Kosten bzw. während einer allfällig laufenden Äusserungsfrist übersetzen zu lassen.

Im Hinblick auf Art. 6 LV erachtete es der Staatsgerichtshof weiters als grundsätzlich unzulässig, dass in einem Gerichtsentscheid der Inhalt fremdsprachiger Urkunden ganz oder teilweise ohne Übersetzung wiedergegeben und zudem für die Entscheidungsbegründung herangezogen wird.[59] Dies führt allerdings nicht zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da von einer Verletzung in der Begründungspflicht (Art. 43 LV) deshalb nicht gesprochen werden konnte, weil nicht dargelegt wurde, dass das englischsprachige Zitat weder vom Rechtsvertreter noch den Organen der Beschwerdeführerin verstanden wurde. Die Folgejudikatur hat diese Rechtsprechung bestätigt.[60] Ein Betroffener könnte demnach den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV) wie auch des rechtlichen Gehörs (Art. 31 und 33 LV) geltend machen, jedoch nur dann, wenn die fremdsprachigen Schriftstücke für ihn unverständlich blieben. Die Erfordernisse für Liechtenstein, sich im Amts- und Rechtshilfeverkehr kooperativ zu zeigen, führten zu einer weiteren Abschwächung des Grundsatzes der Verwendung der Amtssprache: In StGH 2008/85[61] hielt der Staatsgerichtshof fest, dass in Strafrechtshilfesachen ein striktes Übersetzungserfordernis jedenfalls von englischsprachigen Urkunden nicht praktikabel sei, auch wenn Deutsch in Liechtenstein gemäss Art. 6 LV Amtssprache sei. Die dogmatische Begründung lässt der Staatsgerichtshof indessen offen und verweist lediglich auf das Urteil des OGH vom 19. Juli 2005, 9 CG.2000.137,[62] worin dieser unter Hinweis auf einen Literaturnachweis in der Schweiz[63] ausführt, dass Englisch im schweizerischen Recht Züge einer Amtssprache angenommen habe und oft nicht nur akzeptiert, sondern auch unerlässlich sei. Ähnliches sei für das Fürstentum Liechtenstein zu konstatieren. Diese aus der praktischen Notwendigkeit heraus gegebene Begründung vermag dogmatisch nicht völlig zu überzeugen. Man wird jedoch davon auszugehen haben, dass in Fällen, die den in III.E.2. genannten Konstellationen vergleichbar sind, ausnahmsweise auf nicht deutschsprachige Schriftstücke zurückgegriffen werden darf, sofern diese für alle Prozessbeteiligten verständlich bleiben. Umgekehrt kann sich eine der Amtssprache nicht mächtige Person nicht einfach darauf berufen, die zugestellten Schriftstücke in deutscher Sprache nicht verstanden zu haben. Es ist zumutbar, sich nach Erhalt eines behördlichen Schriftstückes Rat zu holen und gegebenenfalls einen Rechtsvertreter zu konsultieren.[64]Verwenden die Parteien in ihren Eingaben eine Fremdsprache, so handelt es sich um ein Formgebrechen, das nach den massgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften zu behandeln ist.[65] Insoweit lässt sich auch davon sprechen, dass mit der Pflicht der Staatsorgane, Deutsch zu verwenden, die grundsätzliche Verpflichtung der Bürger korrespondiert, ebenfalls die deutsche Sprache zu gebrauchen. Welche Sprache die Bürger im privaten Bereich verwenden, bleibt ihnen durch Art. 6 LV selbstverständlich unbenommen. Der Oberste Gerichtshof bezieht dies auch auf Vereinsstatuten, da diese zur privatautonomen Betätigung der Vereinsproponenten bzw. der Vereinsmitglieder gehörten und ein amtswegiges Zulassungsverfahren nach Art. 246 ff. PGR nicht vorgesehen sei.[66] Diese Auffassung des Obersten Gerichtshofes ist in dieser Pauschalität allerdings zu hinterfragen: Immerhin ist der Verein befugt, mitunter sogar verpflichtet (Art. 247 PGR), sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Der Anmeldung sind auch die Statuten beizufügen (Art. 247 Abs. 3). Die staatliche Behörde Handelsregister ist jedenfalls nicht verpflichtet, Statuten zu akzeptieren, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.

4. Nichtige Rechtsakte

Aus dem Umstand, dass Art. 6 LV nicht schrankenlos gilt und auch keinen Grundrechtscharakter aufweist, darf nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmung etwa wirkungslos wäre. Im Gegenteil: Eine behördliche Entscheidung oder ein Urteil, das nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, wäre (im Gegensatz zu den Eingaben der Parteien!) als absolut nichtig und nicht dem Rechtsbestand angehörend zu betrachten.[67] Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass, wie oben dargestellt (E.3.) das Dokument fremdsprachige Texte zitiert, jedoch im Gesamtzusammenhang noch immer als deutschsprachiges Dokument zu betrachten ist.

Fussnoten

  1. Damals noch Deutsch, Französisch und Italienisch. Rätoromanisch kam 1938 hinzu (vgl. Biaggini, BV-Kommentar, Art. 4 BV, Rz. 1).
  2. Vgl. Biaggini, BV-Kommentar, Art. 4 BV, Rz. 1; Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zu Art. 4 BV, Rz. 1 ff.
  3. Gemeint sind die Slowenische Volksgruppe in Kärnten und die Kroatische Volksgruppe im Burgenland.
  4. Zitiert nach Marko, Art. 8 B-VG, Rz. 4.
  5. VfSlg 9233/1981.
  6. Marko, Art. 8 B-VG, Rz. 5.
  7. Vgl. Marko, Art. 8 B-VG, Rz. 13.
  8. Marko, Art. 8 B-VG, Rz. 5.
  9. Marko, Art. 8 B-VG, Rz. 12; Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zu Art. 70 BV, Rz. 17.
  10. Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zu Art. 70 BV, Rz. 17. Art. 6 LV bietet indessen keine Grundlage, in einem behördlichen Verfahren einen Schriftsatz wegen mangelhaftem Deutsch, jedenfalls solange er als deutsche Schriftsprache erkennbar und sein Gedankeninhalt interpretierbar ist, zurückzuweisen (Vgl. das von Leitner, Amtssprache, S. 287, angeführte Beispiel der Zurückweisung eines Schriftsatzes eines Parteienvertreters durch einen Richter eines Bezirksgerichts in Österreich wegen angeblich schwerwiegender Defizite in Grammatik und stilistischer Orthodoxie.).
  11. Vgl. Marko, Art. 8 B-VG, Rz. 18.
  12. In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass Liechtenstein Mitglied im Rat der deutschen Rechtschreibung ist, der mit dem amtlichen Regelwerk das Referenzwerk für die deutsche Rechtschreibung herausgibt.
  13. Vgl. Marko, Art. 8 B-VG, Rz. 8.
  14. Vgl. auch Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zu Art. 70 BV, Rz. 20.
  15. Vgl. Wille, Verteidigung, S. 452, Rz. 15.
  16. Wille, Verteidigung, S. 453, Rz. 16 mit weiteren Nachweisen; Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 444, Rz. 100.
  17. Wille, Verteidigung, S. 453, Rz. 16 mit weiteren Nachweisen; Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 444, Rz. 100.
  18. Wille, Verteidigung, S. 474, Rz. 40 mit weiteren Nachweisen; Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 455, Rz. 122.
  19. Vgl. Wildhaber, Art. 2 1. ZP EMRK, Rz. 121 ff.
  20. EGMR Relating to certain aspects of the laws on the use of languages in education in Belgium, Nr. 1474/62 etc., 23.07.1968 = EuGRZ 2 (1975), S. 298; vgl. Wildhaber, Art. 2 1. ZP EMRK, Rz. 124.
  21. Vgl. Marko, Art. 8 B-VG, Rz. 25; Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 287, Rz. 87 ff.
  22. Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 285, Rz. 88 mit weiteren Nachweisen.
  23. LGBl. 1998 Nr. 9 LR 0.108.2.
  24. LGBl. 1996 Nr. 163 LR 0.107.1. Siehe auch Schmahl, Kinderrechtskonvention, S. 232 ff.
  25. LGBl. 1999 Nr. 57 LR 0.103.1.
  26. LGBl. 1999 Nr. 58 LR 0.103.2.
  27. Zur Reichweite dieser Bestimmung siehe Nowak, UNO-Pakt II, S. 36 ff., Rz. 13 ff.
  28. Siehe auch Nowak, UNO-Pakt II, S. 52, Rz. 39.
  29. Vgl. Schmahl, Kinderrechtskonvention, S. 243, Rz. 32.
  30. Vgl. Marko, Art. 8 B-VG, Rz. 13.
  31. So sehen die im Rahmen des Dublin-Regimes anzuwendenden Rechtsvorschriften beispielsweise vor, dass die Asylwerber in einer ihnen geläufigen Sprache informiert werden müssen.
  32. Wille, Verteidigung, S. 474, Rz. 40 unter Verweis auf StGH 2010/116, Erw. 2.2; StGH 2010/161 und StGH 2011/34, Erw. 2.3.
  33. Wille, Verteidigung, S. 474, Rz. 40.
  34. Vgl. u.a. StGH 2005/66, Erw. 3.3.; StGH 2008/140, Erw. 2.2; StGH 2008/139, Erw. 2.1.
  35. Dazu näher E.3.
  36. Vgl. Vogt, rechtliches Gehör, S. 568, Rz. 3.
  37. Dazu näher E.3.
  38. Dazu näher E.4.
  39. Siehe auch VGH 2010/059, Erw. 4 unter Verweis auf VGH 2009/31 in Jus & News 2010, 27; VGH 2008/83 und dazu StGH 2008/139; VGH 2008/85 und dazu StGH 2008/140; StGH 2009/8; StGH 2009/117; ebenso VGH 2010/68, Erw. 4; VGH 2008/136, Erw. 12.
  40. Diese Meinung ist auch die wohl überwiegende Auffassung in Österreich (vgl. Marko, Art. 8 B-VG, Rz. 23 f.) sowie in der Schweiz (vgl. Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zu Art. 70 BV, Rz. 19). Eine andere Meinung vertreten jedoch zu Art. 70 BV Ehrenzeller/Reisner, Rechtsgutachten, S. 12, wonach schützenswerte Interessen vorhanden seien, in der Amtssprache mit den Behörden verkehren zu können und dieses Prinzip justiziabel und behördlich durchsetzbar sei.
  41. Siehe zur Rechtslage in der Schweiz Ehrenzeller/Reisner, Rechtsgutachten, S. 13, die sich auf die explizite Grundlage in Art. 36 BV beziehen.
  42. Siehe Hoch, Eingriffskriterien, S. 187.
  43. Hoch, Eingriffskriterien, S. 199.
  44. LGBl. 1960 Nr. 23 LR 151.0.
  45. LGBl. 1999 Nr. 82 LR 411.421.
  46. LGBl. 2001 Nr. 139 LR 411.451.
  47. LGBl. 2007 Nr. 295 LR 340.
  48. LGBl. 2011 Nr. 295 LR 951.31.
  49. LGBl. 2009 Nr. 271 LR 950.1.
  50. LGBl. 2012 Nr. 29 LR 152.31.
  51. LGBl. 1988 Nr. 62 LR 312.0.
  52. Siehe hinsichtlich der Reichweite des Art. 4 BV Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zu Art. 4 BV, Rz. 10, wonach die moderne Sprachenvielfalt, insbesondere durch den Gebrauch des Englischen, verfassungsmässig nicht erfasst sei.
  53. Dabei ist nämlich der staatliche Bildungsauftrag gemäss Art. 16 LV zu beachten (vgl. auch Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zu Art. 70 BV, Rz. 19).
  54. Vgl. auch die Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes VfSlG 9233/1981, in welcher es um die Frage ging, ob die Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften von der Kenntnis der Fremdsprache Latein abhängig gemacht werden kann, was der VfGH bejahte (vgl. Marko, Art. 8 B-VG, Rz. 26).
  55. Ehrenzeller/Reisner, Rechtsgutachten, S. 29 f., fordern allerdings auf der Basis ihres Verständnisses, wonach der Amtssprache Grundrechtscharakter zukommt, eine gesetzliche Grundlage für eine solche Praxis.
  56. LGBl. 1980 Nr. 65 LR 741.21.
  57. Siehe auch Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zu Art. 70 BV, Rz. 18.
  58. StGH 2000/1 Erw. 7.1. (= LES 2003, 71 [77]).
  59. StGH 2005/66, Erw. 3.3.
  60. StGH 2008/140, Erw. 2.2; StGH 2008/139, Erw. 2.1.
  61. Erw. 3.3. In diesem Sinne auch StGH 2015/15, Erw. 4.2.
  62. OGH 19.07.2005, 9 CG.2000.137 (= LES 2006, 250 ff. [256]).
  63. Baumann, Amtssprachen, S. 34 f.
  64. StGH 2010/31, Erw. 2.2; StGH 2010/116, Erw. 3. Siehe auch StGH 2012/155, Erw. 2.3.6.
  65. Siehe dazu auch Stotter, Verfassung, S. 77, E. 3 und 4; vgl. auch Marko, Art. 8 B-VG, Rz. 17.
  66. OGH 01.07.1986, 2 C 154/82-39 (= LES 1988, 20 ff. [22]); siehe auch Stotter, Verfassung, S. 77, E. 1.
  67. Vgl. den bei Marko, Art. 8 B-VG, Rz. 16, der Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes VwSlg 11.081 A/1983 zugrunde gelegenen Fall, in welchem ein in französischer Sprache ausgestellter Bescheid (Verfügung i.S. der in Liechtenstein gebräuchlichen verwaltungsrechtlichen Terminologie) bekämpft wurde. Der VwGH wies die Beschwerde zurück, weil die in französischer Sprache erlassene Entscheidung ein rechtliches Nichts dargestellt hatte.
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