
Art. 62
a) die verfassungsmässige Mitwirkung an der Gesetzgebung;
b) die Mitwirkung bei Abschliessung von Staatsverträgen (Art. 8);
c) die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und die Bewilligung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben;
d) die Beschlussfassung über Kredite, Anleihen und Bürgschaften zu Lasten des Landes sowie über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken des Verwaltungs- und des Finanzvermögens des Landes; vorbehalten bleiben Art. 63ter und 93;
e) die Beschlussfassung über den alljährlich von der Regierung über die gesamte Staatsverwaltung zu erstattenden Rechenschaftsbericht;
f) die Antragstellung, Beschwerdeführung und Kontrolle bezüglich der Staatsverwaltung (Art. 63);
g) die Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof;
h) die Beschlussfassung über ein Misstrauensvotum gegen die Regierung oder eines ihrer Mitglieder.
The scope of action of Parliament shall chiefly encompass the following matters:
a) participation in legislation in accordance with the Constitution;
b) participation in the conclusion of treaties (article 8);
c) the establishment of the annual budget and the authorization of taxes and other public dues;
d) resolution on credits, loans and securities chargeable to the State and on the acquisition and alienation of landed property belonging to the administrative and financial assets of the State, subject to articles 63ter and 93;
e) resolution on the accountability report submitted annually by the Government on the entire State administration;
f) requests, complaints, and supervision with respect to the State administration (article 63);
g) the impeachment of Ministers before the Constitutional Court for violations of the Constitution or of other laws;
h) resolution on a motion of no-confidence against the Government or one of its Ministers.
Autor: Peter Bussjäger. Zuletzt bearbeitet: 12. September 2016
Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016, verfassung.li
Inhaltsverzeichnis
- 1 Entstehung und Materialien
- 2 Literatur
- 3 I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte
- 4 II. Die Aufgaben des Landtages gemäss Art. 62 LV
- 4.1 A. Gesetzgebung (Art. 62 lit. a LV)
- 4.2 B. Abschluss von Staatsverträgen (Art. 62 lit. b LV)
- 4.3 C. Budgethoheit und Besteuerung (Art. 62 lit. c LV)
- 4.4 D. Genehmigung von Krediten, der Haftungsübernahme und bestimmter Vermögenstransaktionen (Art. 62 lit. d)
- 4.5 E. Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht (Art. 62 lit. e)
- 4.6 F. Kontrolle der Verwaltung
- 4.7 G. „Ministeranklage“ vor dem Staatsgerichtshof
- 4.8 H. Misstrauensvotum gegenüber der Regierung bzw. einzelnen ihrer Mitglieder (Art. 62 lit. h)
- 5 III. Nicht in Art. 62 erwähnte Aufgaben des Landtages
- 6 Fussnoten
Entstehung und Materialien
Verfassung Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen § 66
Verfassungsentwurf Wilhelm Beck Art. 48
Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 2. Februar 2000 (rote Broschüre) Art. 62
Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 1. März 2001 (grüne Broschüre) Art. 62
Initiative des Fürstenhauses vom 2. August 2002 Art. 62
Literatur
Allgäuer, Thomas, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein, LPS 13, Vaduz 1989
Beck, Roger, Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags, LPS 53, Schaan 2013
Hoch, Hilmar, Verfassung- und Gesetzgebung, in: Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der staatlichen Organisation, LPS 21, Vaduz 1994, S. 201–229
Kirchherr, Roland, Die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen vom Jahre 1833. Zu den Auswirkungen der Verfassungstheorien der Zeit des Deutschen Bundes auf das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringe, Köln/Wien 1983
Marxer, Otto Ludwig, Die Organisation der obersten Staatsorgane in Liechtenstein, Innsbruck 1924
Pappermann, Ernst, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Bigge/Ruhr 1967
Schliesky, Utz, Parlamentsfunktionen, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz (Hrsg.), Parlamentsrecht. Praxishandbuch, Baden-Baden 2016, S. 204–278
Schurti, Andreas, https://www.eliechtensteinensia.li/viewer/object/000048731/223/ Das Verordnungsrecht der Regierung] – Finanzbeschlüsse, in: Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der staatlichen Organisation, LPS 21, Vaduz 1994, S. 231–266
Steger, Gregor, Fürst und Landtag nach liechtensteinischem Recht, Vaduz 1950
Waschkuhn, Arno, Politisches System Liechtensteins: Kontinuität und Wandel, LPS 18, Vaduz 1994
Wille, Herbert, Die liechtensteinische Staatsordnung. Verfassungsgeschichtliche Grundlagen und oberste Organe, LPS 57, Schaan 2015
I. Allgemeine Bemerkungen und Entstehungsgeschichte
Art. 62 LV umschreibt demonstrativ („vorzugsweise“)[1] die wichtigsten Aufgaben („Wirksamkeit“) des Landtages, die zumeist an anderer Stelle der Verfassung näher geregelt sind. Auf die Kommentierungen zu diesen Bestimmungen wird verwiesen. Die in dieser Bestimmung aufgelisteten Aufgaben des Landtages lassen sich systematisch folgenden Parlamentsfunktionen zuordnen:- Gesetzgebungsfunktion (lit. a und b),[2]
- Budgethoheit (lit. c und d),[3]
- Kontrollfunktion (lit. e, f, g und h).
- „a) auf die verfassungsmäßige Mitwirkung zur Gesezgebung,
- b) auf die Steuerbewilligung,
- c) auf die Mitwirkung bei der Militairaushebung (Tit. V. § 62),
- d) auf die Mitwirkung bei der Landesfinanzverwaltung,
- e) auf das Recht der Beschwerden und Anträge in Beziehung auf Staatsverwaltung überhaupt und im Einzelnen und auf das Recht der Anklage wegen Verfassungsverlezungen.“
- „a) die verfassungsmässige Mitwirkung an der Gesetzgebung;
- b) die Abschliessung von Staatsverträgen (Art. 8);
- c) die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und die Bewilligung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben;
- d) die Beschlussfassung über Kredite, Bürgschaften und Anleihen zu Lasten des Landes, sowie über den An- und Verkauf von Staatsgütern;
- e) die Beschlussfassung über den alljährlich von der Regierung über die gesamte Staatsverwaltung zu erstattenden Rechenschaftsbericht;
- f) die Antragstellung und Beschwerdeführung bezüglich der Staatsverwaltung überhaupt, sowie einzelner Zweige derselben;
- g) die Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof.“
- „h) die Beschlussfassung über ein Misstrauensvotum gegen die Regierung oder eines ihrer Mitglieder.“[10]
II. Die Aufgaben des Landtages gemäss Art. 62 LV
A. Gesetzgebung (Art. 62 lit. a LV)
Die Verfassung beruft den Landtag nicht zum alleinigen Gesetzgeber. „Einerseits wirkt der Landtag gemeinsam mit dem Landesfürsten (Art. 64 Abs.1 lit. a und Art. 9 LV, Art. 65 Abs. 1 LV) an der Gesetzgebung mit, andererseits tritt das Volk als Initiant (Art. 64 Abs. 1 lit. c LV) und als Urheber eines Referendums (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 LV) als Gesetzgeber.[11] Dies bringt Art. 62 lit. a LV zum Ausdruck, wenn die Bestimmung davon spricht, dass zur „Wirksamkeit des Landtages (…) die verfassungsmässige Mitwirkung an der Gesetzgebung“ gehört. Indem die Verfassung die Gesetzgebung an erster Stelle nennt, bringt sie jedoch den Rang zum Ausdruck, der der Gesetzgebung in dem vom „rule of law“ geprägten Rechtsstaat zukommt. Zweifellos ist die Gesetzgebung die vornehmlichste Aufgabe eines Parlaments.[12] Unter Gesetzgebung versteht die Verfassung die Erlassung jener genereller Normen, die im Wege des Verfahrens gemäss Art. 64 bis 66 LV zustande kommen.[13]B. Abschluss von Staatsverträgen (Art. 62 lit. b LV)
Die Verfassung meint damit die Aufgabe des Landtages, die in Art. 8 Abs. 2 LV angeführten Staatsverträge zu genehmigen. Das sind solche, durch die Staatsgebiet abgetreten oder Staatseigentum veräussert, über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt, eine neue Last auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen oder eine Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehörigen Eintrag getan würde, eingegangen wird.[14] Die Unterzeichnung des Staatsvertrages erfolgt jedoch nicht durch den Landtag, sondern den Landesfürsten bzw. einen von ihm Bevollmächtigten (Art. 8 Abs. 1 LV). Der Landtag kann den Staatsvertrag nur genehmigen oder ablehnen, er kann keine Änderungen vornehmen.[15]C. Budgethoheit und Besteuerung (Art. 62 lit. c LV)
Der dritte Tatbestand des Art. 62 LV befasst sich mit der „Festsetzung des jährlichen Voranschlages“, also der Budgethoheit des Landtages und der „Bewilligung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben“. Das Verfahren der Festsetzung des Voranschlages[16] ist in Art. 69 LV näher geregelt.[17] Hinsichtlich des Steuerbewilligungsrechtes des Landtages enthält Art. 68 LV eine Spezialnorm. Zu beachten ist allerdings, dass die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt, dass öffentliche Abgaben über eine gesetzliche Grundlage verfügen.[18] Dies bedeutet, dass das in Art. 62 lit. c LV i.V.m. Art. 68 LV zum Ausdruck gelangende Steuerbewilligungsrecht des Landtages insoweit anachronistisch ist, als der Landtag selbst die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für die Steuereinhebung schaffen muss. Der Landesvoranschlag, der als Anlage des Finanzgesetzes vom Landtag bewilligt wird, steht zwar im Rang eines formellen Gesetzes, reicht aber wegen mangelnder Bestimmtheit als Rechtsgrundlage für die Einhebung von Abgaben nicht aus.[19]D. Genehmigung von Krediten, der Haftungsübernahme und bestimmter Vermögenstransaktionen (Art. 62 lit. d)
Zur Budgethoheit des Parlaments zählt auch, dass Belastungen des Landes durch Darlehensaufnahmen oder Haftungen ebenso wie die Disposition über Staatsvermögen an die Zustimmung des Parlaments geknüpft werden.[20] Art. 62 lit. d LV bestimmt daher, dass zum Aufgabenbereich des Landtages auch die Beschlussfassung über Kredite, Bürgschaften und Anleihen zu Lasten des Landes sowie über den An- und Verkauf von Staatsgütern zählt. Es handelt sich dabei um Finanzbeschlüsse im Sinne des Art. 66 Abs. 1 LV. Dies ist freilich nicht die einzig zulässige Form von Finanzbeschlüssen.[21] Diese Zuständigkeit des Landtages ist im Gegensatz zu den vorangegangenen Tatbeständen weder in der Verfassung noch in anderen Rechtsvorschriften näher ausgeführt.[22] Dies bedeutet, dass die Beschlussfassung des Landtages unmittelbar auf der Grundlage des Art. 62 lit. d LV zu erfolgen hat. Dem Landtag ist daher ausnahmslos jede Kreditaufnahme oder Haftungsübernahme des Landes von der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das liechtensteinische Haushaltsrecht den Begriff des Kredites nicht im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme etwa bei Banken versteht.[23] Als Kredit wird grundsätzlich die Ermächtigung verstanden, für einen bestimmten Zweck bis zu einer bestimmten Höhe Verpflichtungen einzugehen.[24] Dies schliesst es allerdings nicht aus, auch klassische Darlehensaufnahmen als vom Tatbestand des Art. 62 lit. d LV erfasst zu betrachten, da solche systematisch auch zu den übrigen in Art. 62 lit. d verwendeten Begriffen wie „Bürgschaften und Anleihen zu Lasten des Landes“ passen. Dasselbe gilt für jede Aufnahme einer Anleihe. Von Art. 62 lit. d LV sind auch Haftungserklärungen erfasst, die das Land für im Landeseigentum stehende öffentliche Unternehmen ausspricht. Ist eine Kreditaufnahme im Landesvoranschlag vorgesehen, so wird keine gesonderte Beschlussfassung gemäss Art. 62 lit. d LV erforderlich sein. Dasselbe gilt, wenn die von Art. 62 lit. d LV erfassten Vorgänge in Gesetzesform beschlossen werden.[25] Als Staatsgut wird man jeglichen Vermögenswert im Eigentum des Landes zu betrachten haben. Diesbezüglich sieht Art. 70 LV vor, dass die Regierung das Finanzvermögen des Landes nach Grundsätzen, die sie im Einvernehmen mit dem Landtag festzulegen hat, verwaltet. Da es sich bei den Beschlüssen gemäss Art. 62 lit. d LV um keine Gesetze handelt, unterliegen sie nicht der Sanktion des Landesfürsten gemäss Art. 9 LV. Nicht erfasst von Art. 62 lit. d LV sind Vermögenswerte, die sich im Eigentum eines öffentlichen Unternehmens befinden. Sie sind aber nach Massgabe des Art. 70 LV zu verwalten. Art. 63ter LV sieht ausserdem vor, dass der Landtag eine Finanzkommission bestellt, der durch Gesetz auch die Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken des Verwaltungs- und des Finanzvermögens sowie die Mitwirkung bei der Verwaltung des Finanzvermögens übertragen werden können.E. Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht (Art. 62 lit. e)
Der Rechenschaftsbericht ist in Art. 69 Abs. 2 LV näher geregelt.[26] Demnach hat die Regierung für jedes abgelaufene Verwaltungsjahr in der ersten Hälfte des folgenden Verwaltungsjahres dem Landtag eine genaue Nachweisung über die nach Massgabe des Voranschlages geschehene Verwendung der bewilligten und erhobenen Einnahmen mitzuteilen, vorbehaltlich der Genehmigung von gerechtfertigten und der Verantwortlichkeit der Regierung bei nicht gerechtfertigten Überschreitungen.[27] Im Rahmen der Diskussion des Rechenschaftsberichtes wird von den Abgeordneten gegenüber der Regierung regelmässig auch Auskunft zu verschiedenen Aspekten der Verwaltung verlangt. Damit ist der Rechenschaftsbericht auch ein Instrument der Kontrolle.F. Kontrolle der Verwaltung
Gemäss Art. 63 LV steht dem Landtag das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu.[28] Der Landtag übt dieses Recht unter anderem durch die Geschäftsprüfungskommission aus. Als Instrumente der Kontrolle nennt Art. 63 LV die Vorstellung oder Beschwerde direkt zur Kenntnis des Landesfürsten oder der Regierung und den Antrag auf „Abstellung“ der Unzukömmlichkeiten. Art. 62 lit. f verweist lediglich auf Art. 63 LV. Zu den Kontrollrechten des Landtages gehört freilich auch das Recht, Untersuchungskommissionen einzusetzen (Art. 63bis LV). Die Kontrollrechte werden im Einzelnen durch das in Art. 63 Abs. 4 erwähnte Interpellationsrecht der Abgeordneten sowie die lediglich in der GOLT sowie dem GVVKG verankerten Instrumente der Motion[29] und des Postulates,[30] der Kleinen Anfrage[31] und der Aktuellen Stunde[32] ausgeformt.G. „Ministeranklage“ vor dem Staatsgerichtshof
Die Anklage von Regierungsmitgliedern durch den Landtag wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof (im Sinne österreichischer Verfassungsterminologie sowie des StGHG: „Ministeranklage“) ist ein Instrument der rechtlichen Kontrolle, weil sie das Handeln der angeklagten Personen nicht im Hinblick auf ihre politische Verantwortung, sondern ausschliesslich hinsichtlich der rechtlichen Verantwortung untersucht. Sie ist nicht identisch mit der in Art. 104 Abs. 1 LV erwähnten Disziplinargerichtsbarkeit des Staatsgerichtshofes gegenüber der Regierung.[33] Zu letzterer gibt es keine ausführenden Regelungen im StGHG.[34] Gemäss Art. 28 Abs. 1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Anklagen, wenn die Verletzung in Ausübung der Amtstätigkeit absichtlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Der Landtag muss binnen einem Jahr ab Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhaltes Anklage beim Präsidenten des Staatsgerichtshofes erheben.[35]H. Misstrauensvotum gegenüber der Regierung bzw. einzelnen ihrer Mitglieder (Art. 62 lit. h)
Das Misstrauensrecht zählt zu den Instrumenten der politischen Kontrolle. Es bringt die Abhängigkeit der Regierung (auch) von der Landtagsmehrheit zum Ausdruck. Freilich erlischt gemäss Art. 80 Abs. 1 LV die Befugnis der Regierung zur Ausübung des Amtes nicht nur durch Beschluss des Landtages, sondern auch wenn sie das Vertrauen des Landesfürsten verliert. Ist dies bei einem einzelnen Regierungsmitglied der Fall, dann wird die Entscheidung über den Verlust der Befugnis zur Ausübung seines Amtes zwischen Landesfürst und Landtag einvernehmlich getroffen (Art. 80 Abs. 2 LV).III. Nicht in Art. 62 erwähnte Aufgaben des Landtages
Verschiedene in der Verfassung verankerte Aufgaben des Landtages sind in Art. 62 LV nicht erwähnt,[36] wie- Antrag an den Landesfürsten wegen Begnadigung oder Strafmilderung eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Mitgliedes der Regierung (Art. 12 Abs. 2 LV).[37]
- Empfehlung zum begründeten Misstrauensantrag von wenigstens 1.500 Landesbürgern und Empfang der gemäss dem Hausgesetz getroffenen Entscheidung (Art. 13ter LV).[38]
- Behandlung von Petitionen (Art. 42 LV).
- Entgegennahme der im Art. 13 LV vorgesehenen Erklärung des Landesfürsten und Leistung der Erbhuldigung (Art. 51 LV).[39]
- Zustimmung zur Verhaftung von Abgeordneten (Art. 56 LV).[40]
- Wahlprüfung (Art. 59 Abs. 2 LV).[41]
- Festsetzung der Geschäftsordnung (Art. 60 LV).[42]
- Fassung von Finanzbeschlüssen (Art. 66 Abs. 1 LV, soweit es sich nicht um solche nach Art. 62 lit. c und d LV handelt).
- Das Recht, dem Landesfürsten den Regierungschef und die Regierungsräte zur Ernennung vorzuschlagen (Art. 79 Abs. 2 LV).
- Entsendung von Mitgliedern in das Richterauswahlgremium und Wahl der Richter (Art. 96 LV).
- Ministeranklagen (Art. 104 LV i.V.m. Art. 28 StGHG).
- Zustimmung zur Schaffung unbefristeter Richterstellen (Art. 106 LV).
- Zustimmung des Landtages zu Ansuchen um die Verleihung des Bürgerrechts (§ 12 Bürgerrechtsgesetz).[46]
- Zustimmung zur Gewährung von Staatsbeiträgen an bestimmte Einrichtungen (durch Finanzbeschluss gemäss Art. 66 Abs. 1 LV).[47]
- Zustimmung des Landtages zu Enteignungen (§ 2 des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen).[48]
Fussnoten
- ↑ Dazu schon Marxer, Organisation, S. 30; Steger, Fürst, S. 114-.
- ↑ Vgl. zum Begriff der „Gesetzgebung“ auch Bussjäger, Art. 9 LV, Kapitel II.C.
- ↑ Beck, Ausgestaltung, S. 256, spricht von Finanzhoheit.
- ↑ Siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 45 LV Kapitel IV.E. Diese Aufzählung von Parlamentsfunktionen ist selbst wiederum keine abschliessende bzw. die Terminologie ist nicht einheitlich (vgl. Schliesky, Parlamentsfunktionen, S. 204, der bezogen auf Deutschland zwischen Demokratiefunktion, Legitimationsfunktion, Vertretungs- bzw. Repräsentationsfunktion, Öffentlichkeitsfunktion, Gesetzgebungsfunktion, Wahl- und Organisationsfunktion, Kontrollfunktion, Regierungsfunktion, Oppositionsfunktion, Mitwirkung an der europäischen Ingetration, Haushalts- und Finanzverantwortungsfunktion, Exkekutivfunktion und Entscheidungsfunktion in Sondersituationen unterscheidet).
- ↑ Dazu näher Wille, Staatsordnung, S. 94.
- ↑ Siehe auch Kirchherr, Verfassung, S. 102 ff.
- ↑ Vgl. Kirchherr, Verfassung, S. 112.
- ↑ VK, S. 2.
- ↑ Vgl. Initiative Fürstenhaus zu Art. 62. Eine inhaltliche Neuerung gegenüber der vorangegangenen Verfassungsrechtslage ergab sich daraus nicht.
- ↑ Vgl. Initiative Fürstenhaus zu Art. 62, welche die Änderung damit begründet, dass auch das Misstrauensvotum in Art. 62 LV angeführt werden sollte.
- ↑ Siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 513.
- ↑ Schliesky, Parlamentsfunktionen, S. 231 Rz. 45, spricht von einer zentralen Funktion des Parlaments, sieht jedoch die „zentrale und vornehmste Funktion des Parlaments in dem vom Grundgesetz konstituierten Staat“ in der Funktion „Demokratie zu realisieren“ (S. 209 Rz. 7). Diese Differenzierung ist jedoch wenig ergiebig, da Demokratie im Rechtsstaat primär durch die Gesetzgebung realisiert wird.
- ↑ Zum Gesetzesbegriff siehe näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 9 LV Kapitel II.C; siehe auch Wille, Staatsordnung, S. 517; Hoch, Gesetzgebung, S. 206 f.
- ↑ Siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 8 LV Kapitel VI.B.
- ↑ Siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 8 LV Kapitel V.
- ↑ Für 2016: Finanzgesetz für das Jahr 2016, LGBl. 2015 Nr. 301 mit BuA Nr. 96/2015; siehe auch Landtags-Protokolle 2015, S. 2161–2238 (Sitzung vom 5. November 2015).
- ↑ Siehe auch Allgäuer, Kontrolle, S. 221; Beck, Ausgestaltung, S. 260.
- ↑ Zum Legalitätsprinzip im Abgabenrecht StGH 2011/13 Erw. 2 mit Verweis auf StGH 2002/14 Erw. 3 mit Hinweis namentlich auf StGH 2002/70 Erw. 5; StGH 2003/74 Erw. 2; StGH 2009/124 Erw. 2.2; StGH 2009/181 Erw. 3.2 und StGH 2010/24. Siehe auch die Ausführungen von Bussjäger, Einführende Bemerkungen Kapitel V.C.
- ↑ Demgegenüber unklar Wille, Staatsordnung, S. 522.
- ↑ Man kann in diesem Sinne vom harten Kern der parlamentarischen Finanzaufsicht sprechen (vgl. Allgäuer, Kontrolle, S. 257; Wille, Staatsordnung, S. 521).
- ↑ Diesen Eindruck erweckt jedoch Schurti, Verordnungsrecht der Regierung, S. 259.
- ↑ Dies gilt insbesondere für das GVVKG und die GOLT.
- ↑ Beck, Ausgestaltung, S. 269.
- ↑ Beck, Ausgestaltung, S. 269.
- ↑ Denkbar wären solche Regelungen im jeweiligen Finanzgesetz. Eine auf gesetzlicher Grundlage bestehende Haftung des Landes stellt beispielsweise Art. 5 des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank (LLBG), LGBl. 1992 Nr. 109 LR 951.10, dar. Eine gesonderte Genehmigung dieser Haftungsübernahme des Landes für die Spareinlagen bei der Liechtensteinischen Landesbank auf der Grundlage des Art. 62 lit. d LV erübrigte sich daher.
- ↑ Vgl. auch Art. 15 GVVKG und Art. 66 Abs. 2 lit. a GOLT. Für 2014: BuA Nr. 33/2015 und Landtags-Protokolle 2015, S. 924-992 (Sitzung vom 11. Juni 2015). Siehe auch Allgäuer, Kontrollrechte, S. 259; Beck, Ausgestaltung, S. 264.
- ↑ Zum aktuellen Rechenschaftsbericht siehe: http://www.llv.li/#/117471/.
- ↑ Siehe dazu Bussjäger, Kommentar zu Art. 63 LV.
- ↑ Art. 42 GOLT; Art. 6 GVVKG.
- ↑ Art. 44 GOLT; Art. 7 GVVKG.
- ↑ Art. 48 GOLT; Art. 8 GVVKG.
- ↑ Art. 49 GOLT; Art. 9 GVVKG.
- ↑ Beck, Ausgestaltung, S. 254 f. Siehe auch Waschkuhn, System, S. 156, der auf den einzigen historischen Fall verweist, als der Landtag am 21. Februar 1931 beschloss, gegen den wegen der sogenannten „Sparkassaaffäre“ unter Druck geratenen Regierungsrat Peter Büchel keine Ministeranklage zu erheben, aber schliesslich – über Wunsch Büchels selbst – am 6. März 1931 entschied, den Staatsgerichtshof mit einer Disziplinaruntersuchung zu beauftragen; weiters Allgäuer, Kontrolle, S. 287 ff; Pappermann, Regierung, S. 109.
- ↑ Beck, Ausgestaltung, S. 255. Die im Abschnitt H. des StGHG geregelten „Disziplinarangelegenheiten“ betreffen die Richter des Staatsgerichtshofes selbst bzw. die Richter des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Art. 35 StGHG). Das Gesetz vom 7. Mai 1931 über das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Regierung, LGBl. 1931 Nr. 6, ist mit Art. 59 lit. i StGHG ersatzlos aufgehoben worden.
- ↑ Art. 28 Abs. 2 und 29 StGHG; vgl. Beck, Ausgestaltung, S. 254 und Allgäuer, Kontrolle, S. 295 ff mit Fallbeispielen. Die weiteren Ausführungen zur Ministeranklage werden in der Kommentierung zu Art. 104 LV gemacht.
- ↑ Siehe Bussjäger, Kommentar zu Art. 45 LV Kapitel IV.D.
- ↑ Dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 12 LV Kapitel V.C.
- ↑ Dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 13ter LV Kapitel III. B.
- ↑ Dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 51 LV Kapitel II.
- ↑ Dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 56 LV Kapitel III.C.
- ↑ Dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 59 LV Kapitel III.
- ↑ Dazu näher Bussjäger, Kommentar zu Art. 60 LV.
- ↑ Bussjäger, Kommentar zu Art. 45 LV Kapitel IV.D.
- ↑ Bussjäger, Kommentar zu Art. 45 LV Kapitel IV.D.
- ↑ Bussjäger, Kommentar zu Art. 45 LV Kapitel IV.D.
- ↑ LGBl. 1960 Nr. 23 LR 151.0.
- ↑ Vgl. etwa den Finanzbeschluss vom 2. Dezember 2015 über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Universität Liechtenstein für die Jahre 2017 bis 2019 (LGBl. 2016 Nr. 25 LR 612.414.7) oder den Finanzbeschluss vom 3. September 2015 über die Gewährung eines Staatsbeitrages an das Liechtenstein-Institut (LGBl. 2015 Nr. 267 LR 612.414.3).
- ↑ LGBl. 1887 Nr. 4 LR 711.0.