
Einführende Bemerkungen zum IV. Hauptstück
Autoren: Peter Bussjäger/Lorenz Langer. Zuletzt bearbeitet: 22. Juli 2019
Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung.
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Inhaltsverzeichnis
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I. Begriffsgeschichte
Das IV. Hauptstück der Verfassung trägt den Titel „Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen“. In den Art. 27bis bis 43 LV sind Rechte formuliert, die in Literatur und Rechtsprechung als Grundrechte bezeichnet werden, auch wenn dieser Begriff in der Verfassung selbst nicht aufscheint.[1] Lediglich Art. 44 LV enthält eine Verpflichtung (zur Wehrdienstleistung). In diesem letzteren Fall spricht man von sogenannten „Grundpflichten“.[2] Allgemein ist die Terminologie im deutschsprachigen Raum nicht einheitlich, doch wird der Begriff der Grundrechte vor allem für jene fundamentalen Freiheiten verwendet, die durch eine nationale Rechtsordnung gewährleistet werden und historisch mit dem Konstitutionalismus verbunden sind.[3] Die Bestandteile des Kompositums weisen auf den grundlegenden Charakter der geschützten Bereiche sowie auf die rechtliche Verbindlichkeit des Individualschutzes hin.[4] „Menschenrechte“ hingegen (bzw. droits de l’homme und human rights) haben ihren Ursprung in der naturrechtlichen Vorstellung von inhärenten Rechten, deren Kodifikation primär deklaratorischen Charakter hat.[5] Heute werden so vor allem die in regionalen und internationalen Konventionen verbrieften Rechte bezeichnet.[6] Grundsätzlich sind Menschenrechte nicht an eine Staatsbürgerschaft gebunden, doch können der Schutzbereich bzw. die zulässigen Einschränkungen bei einzelnen Garantien durchaus nach Nationalität variieren.[7] Die Existenz von Grundrechten ist ein elementarer Gehalt des Rechtsstaats und des demokratischen Verfassungsstaats.[8] Sie immunisieren gewisse Individualpositionen sowohl gegen Mehrheitsentscheide wie auch gegen Normen, die im Allgemeinen Vorrang vor anderen Vorschriften beanspruchen. Im liechtensteinischen Kontext wird dies etwa dadurch verdeutlicht, dass der Staatsgerichtshof die „Verletzung der Kerngehalte der Grundrechte der Landesverfassung“ als Schranke für den Vorrang des EWR-Rechts wertet.[9] In diesem Fall ginge dann der nationale Grundrechtsschutz einer internationalen vertraglichen Verpflichtung vor. Häufiger ist jedoch die gegenteilige Situation: Eine nationale Vorschrift verstösst möglicherweise gegen ein internationales Menschenrechtsabkommen. Zum einen liegt diesen mittlerweile zahlreichen und immer spezifischeren Menschenrechtsabkommen, die häufig unter der Schirmherrschaft der UNO oder des Europarates geschlossen werden, ein zunehmend expansiver Menschenrechtsbegriff zugrunde.[10] Zugleich verstehen die internationalen Spruchkörper, die zur Überwachung einzelner Abkommen geschaffen wurden, diese Abkommen häufig als living instruments,[11] die – ohne formelle Revision – mit den gesellschaftlichen Änderungen in den Mitgliedsstaaten Schritt halten müssen. Entsprechend wird der sachliche Schutzbereich sukzessive erweitert. Dies gilt insbesondere für die EMRK[12], das für Liechtenstein bedeutendste Menschenrechtsabkommen.[13]II. Historische Entwicklung der Grundrechte in Liechtenstein
A. Die Grundrechte in ihrem historischen Kontext
Die Grundrechte sind ein Produkt des Konstitutionalismus und stehen in engem historischen Zusammenhang mit dem Liberalismus.[14] Neben den moralphilosophischen Postulaten und dem politischen Impetus, der sich von den früheren englischen Kolonien in Nordamerika auf Europa übertrug,[15] spielten dabei auch wirtschaftliche Entwicklungen eine Rolle. Die kapitalistische Wirtschaftsordnung benötigte nämlich zu ihrer Entfaltung Rechtssicherheit, die nur durch das Gebot der Gleichbehandlung vor dem Gesetz und die Eigentumsgarantie hergestellt werden konnte. Aber auch die Erwerbsfreiheit, der Schutz vor willkürlichen Verhaftungen wie auch die Meinungsfreiheit bilden wesentliche Elemente des Liberalismus.[16]B. Entwicklung bis 1921
Erste natur- bzw. grundrechtliche Elemente hielten 1812 mit der Einführung des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Einzug in die liechtensteinische Rechtsordnung; gestützt auf das Konzept angeborener und unveräusserlicher Rechte wurde so etwa ein Verbot der Leibeigenschaft statuiert.[17] Der Verfassungsentwurf des Verfassungsrates von 1848 enthielt dann in Kapitel III („Das Volk und seine Rechte“) einen für seine Zeit fortschrittlichen Grundrechtekatalog, [18] der jedoch das Schicksal vieler anderer vergleichbarer Entwürfe dieser Zeit, insbesondere des österreichischen Kremsierer Entwurfs, teilte: Er wurde nicht umgesetzt.[19] Liechtenstein erhielt erst mit der KonV 1862 unter dem Titel „allgemeine Rechte und Pflichten der Landesangehörigen“ einen ersten Grundrechtekatalog. [20] Konkret handelte sich um die Garantien- der Rechtsgleichheit (§ 7 KonV),
- der Freiheit der Person und der „äusseren“ Religionsausübung (§ 8 Abs. 1 KonV),
- des Rechts auf den ordentlichen Richter (§ 9 Abs. 1 KonV),
- des fairen Strafprozesses (§§ 9 Abs. 2, 10 bis 13, 16 KonV),
- des Eigentums und des Loskaufs von Bodenzinsen (§§ 14 f. KonV),
- der wirtschaftlichen Betätigung auf der Grundlage verliehener Privilegien (§ 17 KonV),
- des Vereinsrechts (§ 18 KonV) und des
- Rechts auf Beschwerdeführung und des Petitionsrechts (§§ 19 f. KonV).[21]
C. Verfassung von 1921
Weil sich in Österreich die massgeblichen politischen Kräfte nicht auf einen neuen, modernen Grundrechtekatalog einigen konnten, übernahm das B-VG des Jahres 1920 das StGG über die persönlichen Rechte der Staatsbürger aus 1867. Dieses ist heute noch in Kraft. Der Katalog der liechtensteinischen Verfassung von 1921 enthielt hingegen einige Neuerungen, auch wenn er in seinen Grundzügen an die KonV anschloss. Neu verankert wurden nicht nur die Niederlassungsfreiheit (Art. 28 LV), die politischen Rechte für die Landesangehörigen (Art. 29 LV), der gleiche Zugang zu den Ämtern für alle Landesangehörigen (Art. 31 Abs. 1 LV), die integrale Freiheit der Person, das Hausrecht sowie das Brief- und Schriftengeheimnis (Art. 32 Abs. 1 LV), die Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 36 LV), die integrale Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 37-39 LV), die Meinungsfreiheit (Art. 40 LV) und das Vereins- und Versammlungsrecht (Art. 41 LV); es gab nunmehr mit dem Staatsgerichtshof als „Hüter der Grundrechte“[27] nun auch eine gerichtliche Instanz, die Grundrechtseingriffe prüfen konnte (Art. 104 LV).[28] Auch wenn der Staatsgerichtshof erst nach seiner Einrichtung durch einfaches Gesetz im Jahre 1925 seine Arbeit aufnehmen konnte, befand sich Liechtenstein damit nach der Tschechoslowakei und Österreich unter den wenigen und ersten Staaten, die nicht nur behördliches Handeln, sondern auch die Erlasse des Gesetzgebers der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterwarfen.[29] Im Sinne der Rezeption spricht man auch vom „österreichischen Modell“ der Verfassungsgerichtsbarkeit.[30] In der Schweiz übt das Bundesgericht seit 1875 ebenfalls abstrakte Normenkontrolle aus, jedoch nur in Bezug auf kantonale Erlasse; aufgrund des Massgeblichkeitsgebots in Art. 113 BV (1874) blieben Bundesgesetze der Überprüfung entzogen. Art. 190 der BV von 1999 übernahm zwar dieses Gebot, doch hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung teilweise Bundesgesetze an staatsvertraglichen Massstäben geprüft.[31] In Liechtenstein führte die neue Verfassung von 1921 jedoch nicht zu einer Änderung der Konzeption des Grundrechtekataloges mit ausschliesslich liberalen Abwehrrechten. Auch der Staatsgerichtshof interpretierte die Grundrechte in den folgenden Jahrzehnten auf diese Weise.[32] Der Gerichtshof vermied es übrigens auch, dem Gesetzgeber bei Eingriffen in die Grundrechte allzu restriktive Schranken aufzuerlegen.[33] Inhaltliche Ergänzungen des Grundrechtekataloges der Verfassung gab es ebenfalls vergleichsweise selten: 1971 wurde klargestellt, dass der Ausdruck „Landesangehöriger“ beide Geschlechter, also Frauen und Männer umfasst.[34] Damit wurde jedoch das Wahlrecht für Frauen noch nicht eingeführt; dies geschah auf Landesebene erst 1984,[35] nicht zuletzt als Folge der Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Liechtenstein.[36] Die EMRK trat am 8. September 1982 in Kraft.[37] Durch sie erhielt die liechtensteinische Grundrechtsordnung ihren wesentlichsten Impuls – substantiell, aber auch mit der institutionellen Komponente einer internationalen gerichtlichen Instanz.[38] Der Staatsgerichtshof gestand der Konvention rasch „faktischen Verfassungsrang“ zu.[39] Die Orientierung an der Rechtsprechung des EGMR führte zu einem eigentlichen Paradigmenwechsel und bewirkte auch in Liechtenstein eine Modernisierung des Grundrechtsschutzes hin zu einer offensiveren, an den modernen Bedürfnissen ausgerichteten dynamischen Grundrechtsinterpretation.[40] Ausschlaggebend für diesen Wechsel waren nicht konkrete Beschwerden gegen Liechtenstein vor dem EGMR. Zwar erkannte der Gerichtshof wiederholt auf eine Konventionsverletzung durch Liechtenstein, doch führten diese Urteile – im Gegensatz zu anderen Ländern[41] – nicht zu bedeutenden Reformen, obwohl sie teilweise wichtige institutionelle Mängel aufzeigten.[42] Entscheidend war vielmehr die durch den Beitritt zur EMRK ausgelöste Hinwendung des Staatsgerichtshofs zu einer modernen Grundrechtsdoktrin und einem verstärkt materiell geprägtem Grundrechtsverständnis.[43] Die EMRK-Ratifikation wirkte sich auch nicht unmittelbar auf den Umfang des Grundrechtskatalogs aus, der weiterhin nur punktuell ergänzt wurde. Im Jahr 2000 erfolgte die Senkung des politischen Stimmrechtsalters auf 18 Jahre.[44] 2005 wurden die Menschenwürde, das Folterverbot, das Recht auf Leben und das Verbot der Todesstrafe als Grundrecht in Art. 27bis LV und in Art. 27ter LV aufgenommen.[45] Angesichts der Zurückhaltung des Verfassungsgebers in der Modernisierung des Grundrechtekataloges war es bedeutsam, dass der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch ungeschriebene Grundrechte anerkannte.[46] Das prominenteste ungeschriebene Grundrecht stellt das Willkürverbot dar. Der Staatsgerichtshof anerkannte in seiner Rechtsprechung allerdings auch andere ungeschriebene Grundrechte, wie etwa das Legalitätsprinzip im Abgabenrecht oder das ungeschriebene Grundrecht auf Existenzsicherung.[47] Eine weitere Grundrechtsdimension wurde mit dem Beitritt Liechtensteins zum EWR erschlossen. Seit Inkrafttreten des EWRA für Liechtenstein sind die Grundfreiheiten des EWR (Kapitalverkehr, Freizügigkeit, Dienstleistungen, Warenverkehr) anwendbar, sie wirken in gewisser Hinsicht wie Grundrechte. Auch diese Rechte sind durch einen Gerichtshof, den EFTA-Gerichtshof, abgesichert.[48] Soweit es sich nicht um ein Vertragsverletzungsverfahren handelt, entscheidet der EFTA-Gerichtshof aber – anders als der EGMR – lediglich als Gutachter.[49]III. Die Grundrechte der Landesverfassung und der internationale Grundrechtsschutz
Wie im vorangegangenen Abschnitt erläutert, ist der nationale Grundrechtsschutz auch in Liechtenstein, der internationalen Entwicklung folgend, massgeblich erweitert worden. Insgesamt hat Liechtenstein nach einer langen Phase des Stillstandes ab den 1980er Jahren Anschluss an die europäische Grundrechtsentwicklung gefunden. Dazu trug einerseits der Abschluss massgeblicher internationaler Abkommen bei, aber auch die in diesen Jahren dynamischer gewordene Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes.[50] Liechtenstein trat nicht nur der EMRK bei, sondern ratifizierte auch die beiden Weltpakte der UN für bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I). Sie sind 1999 in Kraft getreten.[51] Bereits zuvor war 1991 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für Liechtenstein in Kraft getreten.[52] Für den Grundrechtsschutz bedeutsam wurden diese Akte aber erst dadurch, dass Art. 15 Abs. 2 StGHG nicht nur Verletzungen der EMRK als Grundlage einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof vorsieht (lit. a.), sondern auch Verletzungen folgender Abkommen (lit. b-f):- der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK);
- des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II);
- des Internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
- des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
- des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
- des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention).
IV. Allgemeine Grundrechtslehren
A. Grundrechtsinterpretation
Im Bereich der Grundrechtsinterpretation gibt es keine allgemeingültige Hierarchie der Auslegungsmethoden.[59] Der Staatsgerichtshof lässt in seiner Judikatur jedoch die enge Bindung an den Wortlaut häufig zurück und lässt einer dynamischen Interpretation Raum. Besondere Bedeutung kommt auch dem Verfassungsvergleich, insbesondere mit Deutschland, Österreich und der Schweiz, zu.[60] Die Grundrechte beeinflussen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch die Interpretation von Gesetzen, ist doch „derjenigen der Vorrang zu geben, die dem Sinn und Geist des betroffenen Grundrechtes am besten gerecht wird.“[61] Diese verfassungskonforme Interpretation wird nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes dadurch begrenzt, „dass eine verfassungskonforme Auslegung entgegen dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers nicht möglich, d. h. auch nicht zulässig ist.“[62] In anderen Judikaten betont der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit dem klassischen Auslegungskanon demgegenüber freilich, dass eine Auslegung entgegen dem Wortlaut ohne Weiteres im Einklang mit dem Willkürverbot sein kann. Im Extremfall erweist sich sogar eine wortlautkonforme Interpretation als geradezu willkürlich.[63] Auf die Grundrechtsjudikatur des Staatsgerichtshofes hatte die EMRK wie dargestellt enormen Einfluss, da sie die Hinwendung zu einem verstärkt materiellen Grundrechtsverständnis einleitete. Es gilt das Primat des Grundrechtsdenkens über das Schrankendenken.[64] Insbesondere das Schrankenverständnis für Grundrechtseingriffe, welches die Kriterien der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses am Grundrechtseingriff präzisiert, ist von besonderer Bedeutung geworden (siehe näher dazu unten Kapitel D.).[65]B. Persönlicher Geltungsbereich
Grundrechtsträger können natürliche oder juristische Personen sein. Die Verfassung stellt verschiedentlich auf die Staatsangehörigkeit ab. Der Staatsgerichtshof erkennt allgemein aber auch Angehörige anderer Staaten als Grundrechtsträger an, soweit es sich nicht um politische Rechte handelt, die per se auf die Staatsbürgerschaft zugeschnitten sind.[66] Auch für die Niederlassungsfreiheit hat der Staatsgerichtshof eine Erstreckung auf Ausländer nur dann angenommen, wenn sich dies aus dem Völkerrecht ergibt.[67] Hinsichtlich der Eigenschaft juristischer Personen als Grundrechtsträger ist zu differenzieren: Der Staatsgerichtshof stellt in aller Regel darauf ab, ob die juristische Person wie eine natürliche Person betroffen ist.[68] Vor diesem Hintergrund erklärt sich, warum eine juristische Person keine Verletzung von Grundrechten geltend machen kann, die auf eine natürliche Person zugeschnitten sind, wie etwa das Recht auf Freiheit oder körperliche Integrität.[69] Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie etwa Gemeinden, können nach diesem Verständnis grundsätzlich Grundrechtsträger sein, eben insoweit sie wie natürliche Personen betroffen sind.[70] „Gerügt werden können die Verletzung der Gemeindeautonomie sowie die Verletzung der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien, des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots, nicht aber die Verletzung von Freiheitsrechten.“[71] Auch bei ausländischen Staaten hat der Staatsgerichtshof darauf abgestellt, ob der Staat im konkreten Fall „wie ein Privater“ betroffen war und hat dies bejaht, nachdem ein Staat in einem Gerichtsverfahren beklagte Partei war.[72]C. Sachlicher Geltungsbereich
Grundrechte verbürgen, wie auch aus dem Titel des IV. Hauptstückes der LV hervorgeht, „subjektive Rechte des Einzelnen“ und zwar in aller Regel gegenüber dem Staat in Form eines Abwehrrechts;[73] sie schützen im traditionellen Grundrechtsverständnis eine „staatsfreie“ Sphäre bzw. einen status negativus.[74] Das heisst, der Staat darf nicht in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Individuums eingreifen, es sei denn, er kann sich auf bestimmte Eingriffsvorbehalte wie eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und die Verhältnismässigkeit des Eingriffs berufen. Die neuere Grundrechtstheorie (und teilweise auch -praxis) thematisiert die Erweiterung dieses status negativus in doppelter Hinsicht. Zuerst wird der Grundrechtsschutz substantiiert, indem sich die staatliche Verpflichtung nicht mehr auf Inaktivität beschränkt, sondern auch positive Pflichten umfasst, um die tatsächliche Ausübung von Grundrechten zu gewährleisten (1). Derselben Faktizität soll auch die zweite, horizontale Erweiterung des grundrechtlichen Geltungsbereichs dienen, wonach sich nicht nur der Staat, sondern auch andere private Rechtssubjekte grundrechtskonform zu verhalten haben (2).1. Gewährleistungspflichten
Wenn sich die Wirkung eines Grundrechts nicht in einem Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen erschöpft, sondern den Staat zu einem aktiven Tun verpflichtet, dann beinhaltet das betroffene Grundrecht eine Gewährleistungsgarantie.[75] In der Terminologie der Strassburger Rechtsprechung handelt es sich um positive obligations bzw. obligations positives.[76] Dies ist nach der jüngeren Judikatur des EGMR hinsichtlich des Rechts auf Leben gemäss Art. 2 EMRK (etwa bei unmittelbar drohenden Katastrophen)[77] oder hinsichtlich des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK (Anspruch auf Minimalstandards im Umweltschutz[78] aber auch beispielsweise der staatlichen Kostentragung für eine Geschlechtsumwandlung[79]) der Fall. Bei den liberalen Grundrechten als klassischen Abwehrrechten beschränkt sich diese Gewährleistungspflicht darauf, die staatsfreie Sphäre[80] des Individuums auch vor Eingriffen Dritter zu schützen. In politischer und wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht deutlich anspruchsvoller (und umstrittener) wäre die Gewährleistung sozialer Grundrechte.[81] Unter letzteren versteht man Ansprüche auf bestimmte Leistungen des Staates sozialer Natur, beispielsweise auf einen bestimmten Lebensunterhalt. Auf internationaler Ebene gibt es zwar entsprechende Instrumente, doch sind deren Bestimmungen häufig nicht direkt anwendbar.[82] In den meisten Staaten sind solche Ansprüche meist nur auf gesetzlicher Ebene geregelt, um die Leistungsverpflichtungen des Staates nicht zu überfordern.[83] Die liechtensteinische Verfassung kennt zwar einen breit ausgebildeten Katalog von Staatsaufgaben, nicht aber explizit soziale Grundrechte. Allerdings anerkennt der Staatsgerichtshof ein „ungeschriebenes Grundrecht auf Existenzsicherung“.[84] Soziale Grundrechte sind ausserdem in der in Liechtenstein nicht anwendbaren GRC enthalten (Art. 30-38 GRC) sowie in der Kinderrechtskonvention und der Behindertenrechtskonvention. Allerdings handelt es sich dabei um Minimalstandards, die in der Sozialgesetzgebung moderner Staaten in der Regel bei weitem überschritten werden.[85]2. Drittwirkung
Die staatliche Gewährleistungspflicht für Grundrechte reflektiert auch deren Funktion als objektive Grundsatznormen und Leitlinien der gesamten Rechtsordnung (so etwa die programmatische Vorschrift in Art. 35 Abs. 1 BV). Diese objektive Qualität strahlt unter Umständen auch über den staatlichen Bereich hinaus und in die Rechtsbeziehungen Privater. Man spricht in diesen Fällen von direkter oder indirekter Drittwirkung.[86] Eine direkte Drittwirkung liegt vor, wenn sich der Einzelne in einem privatrechtlichen Verhältnis gegenüber dem Privaten wie gegenüber dem Staat auf das Grundrecht berufen kann. Eine indirekte Drittwirkung bedeutet, dass privatrechtliche Normen verfassungskonform mit einem solchen Verständnis interpretiert werden, dass den berührten Grundrechten zum Durchbruch verholfen wird.[87] Im Bereich der EMRK gibt es nach wie vor keine unmittelbare Drittwirkung und allenfalls eine mittelbare Drittwirkung vermittelt über die Gesetze.[88] Ob eine indirekte oder sogar eine direkte Drittwirkung vorliegt, ist häufig auslegungsbedürftig, ebenso wie die jeweilige Wirkungstiefe.[89] Art. 35 Abs. 3 BV beispielsweise verpflichtet die Behörden, dafür zu sorgen, „dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden“. Gemeint ist damit freilich eine indirekte Horizontalwirkung, deren Ausmass zudem grundrechtsspezifisch durch die jeweilige „Eignung“ bedingt ist.[90] In der Schweiz wird – nicht ganz einheitlich – eine direkte Drittwirkung für das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), das Folterverbot (Art. 10 Abs. 3 BV), das Redaktionsgeheimnis (Art. 17 Abs. 3 BV), das Streikrecht (Art. 28 Abs. 3 BV) und den Schutz der Menschenwürde bei Fortpflanzungsmedizin und Gentechnik (Art. 119 Abs. 2 BV) postuliert.[91] Die liechtensteinische Verfassung äussert sich nicht grundsätzlich zur Frage der Drittwirkung, ebenso wenig wie das österreichische B-VG. In Österreich wird eine unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten im Allgemeinen verneint[92] und lediglich in § 1 Datenschutzgesetz 2000 ausdrücklich anerkannt. Der Staatsgerichtshof hat sich zur Frage der Drittwirkung bisher nur selten geäussert. Eine indirekte Drittwirkung wurde jedoch für den Bereich der Meinungsfreiheit anerkannt.[93] Von der Drittwirkung zu unterscheiden ist die Frage, ob der Staat als Privatrechtsträger unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist. Diese in der österreichischen Doktrin als Fiskalgeltung der Grundrechte bezeichnete Bindung[94] wird auch in Deutschland bejaht.[95] In der Schweiz besteht in Art. 35 Abs. 2 BV sogar eine ausdrückliche Garantie, dass, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, an die Grundrechte gebunden ist.[96] Der Staatsgerichtshof hat in StGH 1996/5 in Abkehr von früherer Praxis eine Bindung des Staates an die Grundrechte bejaht.[97] Einer „Flucht in das Privatrecht“ stellen daher die Grundrechte Schranken auf.[98]D. Grundrechtsschranken
Grundrechte gelten, von wenigen Ausnahmen wie dem Folterverbot abgesehen, nicht vorbehaltlos. Es ist beispielsweise offensichtlich, dass in einem modernen Staat der Ausübung der Eigentumsfreiheit Schranken gesetzt werden müssen. So werden Grundeigentümern etwa bestimmte Duldungspflichten auferlegt (oder sie können im Extremfall auch zugunsten eines öffentlichen Zwecks enteignet werden).[99] Grundrechte können demnach durch die Gesetze eingeschränkt werden. Noch bis Anfang der 1990er Jahre folgte der Staatsgerichtshof dabei einem weitgehend formellen Schrankenverständnis und prüfte Grundrechtseinschränkungen allein am Massstab des Willkürverbots. Einem modernen Schrankenverständnis folgend limitiert der Staatsgerichtshof nun Grundrechtseinschränkungen ihrerseits durch so genannte Schranken-Schranken.[100] Dementsprechend dürfen Grundrechtseingriffe allgemein nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen („Gesetzesvorbehalte“), sie müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.[101] Ausgeschlossen sind schliesslich auch Eingriffe, welche den Kerngehalt eines Grundrechts verletzen.[102] Als ungeschriebene Verfassungsprinzipien bedeuten diese Kriterien zugleich eine bemerkenswerte Relativierung des lange vorherrschenden verfassungsrechtlichen Positivismus.[103] Die LV formuliert demgegenüber unterschiedliche Schrankenvorbehalte, wie „unter Beobachtung der näheren gesetzlichen Bestimmungen“ (Art 28 Abs. 1 LV), „innerhalb der gesetzlichen Schranken“ (Art. 26 erster Halbsatz LV; Art. 41 LV), „innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung“ (Art. 37 Abs. 2 Zweiter Halbsatz LV) oder „innerhalb der Schranken des Gesetzes und der Sittlichkeit (Art. 40 erster Halbsatz LV).[104] Selbst wenn ein Grundrecht nicht explizit unter einem Gesetzesvorbehalt steht, bedeutet dies nicht, dass sich nicht aus der Verfassung selbst ein unmittelbarer Vorbehalt ergibt.[105] Die Judikatur des Staatsgerichtshofes hat diesen Unterschieden in den Formulierungen bisher keine Bedeutung beigemessen. Vorbehaltlos gelten hingegen die Garantie der Menschenwürde des Art. 27bis LV,[106] sowie noch einige weitere Grundrechte, darunter insbesondere das Willkürverbot.[107] Die EMRK formuliert eigene Schrankenvorbehalte (hier beispielhaft anhand Art. 8 Abs. 2 EMRK wiedergegeben), wonach ein Eingriff zulässig ist, „insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist“.E. Prüfungsschema
Mit der Orientierung an einem materiellen Schrankenverständnis sind Grundrechtseinschränkungen nun nach einem Schema zu prüfen, wie es – mit leichten Modifikationen – seit längerem vom EGMR, vom deutschen Bundesverfassungsgericht, vom Schweizer Bundesgericht und auch vom österreichischen Verfassungsgerichtshof[108] angewendet wird. Der Staatsgerichtshof hat dieses Schema nicht nur bei den klassischen Freiheitsrechten, sondern selektiv auch bei Verfahrensgrundrechten appliziert, sofern der sachliche Geltungsbereich genügend klar abgegrenzt scheint[109] In Grundrechte kann, sofern ein Gesetzesvorbehalt überhaupt besteht, eingegriffen werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:1. Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage 2. Vorliegen eines öffentlichen Interesses 3. Wahrung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs und 4. Schutz des Kerngehalts des Grundrechts.
Die Garantie eines wesentlichen Kerns von Grundrechten findet ihren kodifikatorischen Ursprung in Art. 19 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes, wonach in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf.[110] In der Schweiz etablierte sich das Konzept in der Rechtsprechung in den frühen 1980er Jahren;[111] von der Mitte des Jahrzehnts an überprüft auch der Staatsgerichtshof den Schutz des Kerngehalts.[112] So führt der Staatsgerichtshof in StGH 2018/048, Erw. 2.1. aus: „Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre und die Eigentumsgarantie ist nur zulässig unter Einhaltung der vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannten Eingriffskriterien (genügende gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und – in der Praxis kaum relevant – Einhaltung der Kerngehaltsgarantie; siehe zur Geheim- und Privatsphäre: StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2007/102, Erw. 2.1 [beide www.gerichtsentscheide.li], jeweils mit Verweis auf StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4 f.]; zur Eigentumsgarantie etwa StGH 2016/73, Erw. 2.2; StGH 2009/149, Erw. 2.1; StGH 2003/48, Erw. 6.2 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]).“ Das Konzept eines Kerngehaltes weist Parallelen mit den notstandsfesten Garantien in der EMRK und dem Uno-Pakt II sowie mit völkerrechtlichem ius cogens auf, ist damit jedoch nicht identisch.[113] Unproblematisch – aber zugleich auch überflüssig – ist ein solches Konzept bei Grundrechten, deren Schutz- und Kernbereich deckungsgleich sind.[114] Schwerer fassbar ist ein Kerngehalt bei allgemeinen Garantien wie dem Willkürverbot, das als Minimalstandard an Gerechtigkeit auch als universelle Kerngehaltsgarantie verstanden werden kann.[115]Fussnoten
- ↑ Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 22. Verfassung und Gesetze verwenden stattdessen den Begriff der verfassungsmässigen bzw. verfasungsmässig gewährleisteten Rechte (z.B. Art. 74 lit. e LV und Art. 104 Abs. 1 LV). Die Begriffe sind nicht identisch, der Begriff der Grundrechte ist der weitere.
- ↑ Gamper, Staat und Verfassung, S. 247.
- ↑ Historisch am Anfang steht der Beschluss der Nationalversammlung in der Paulskirche zu Frankfurt vom 20. Dezember 1848 über die Grundrechte des deutschen Volkes (Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes vom 27. Dezember 1848).
- ↑ Kleinheyer, Grundrechte, S. 1048.
- ↑ Paine, Rights of Man, S. 5.
- ↑ Buergenthal, Human Rights, Rz. 1. Abweichend die österreichische Doktrin, welche als Menschenrechte jene Grundrechte bezeichnet, die jedermann unabhängig von der Staatsbürgerschaft zustehen: Hengstschläger/Leeb, Grundrechte, S. 31; Adamovich u.a., Staatsrecht, S. 20 f. Rz. 41.057 f.
- ↑ So explizit Art. 16 EMRK in Bezug auf politische Aktivitäten von Ausländern.
- ↑ Berka, Die Grundrechte, S. 1.
- ↑ Siehe dazu: Bussjäger, Einführende Bemerkungen Kapitel V.C; StGH 2013/196, Erw. 2.4.1; StGH 2011/200, Erw. 3.2; StGH 1998/61, Erw. 3.1.
- ↑ Es werden inzwischen mindestens drei „Generationen“ von Menschenrechten (politisch, sozial, kollektiv) unterschieden: Buergenthal/Thürer, Menschenrechte, S. 324.
- ↑ So explizit der EGMR, s. beispielsweise EGMR Tyrer v. Vereinigtes Königreich, Nr. 5856/72, 25.04.1978, § 31. Siehe auch Heissl, Einführung, S. 46.
- ↑ Kritisch dazu etwa Finnis, Judicial Power, 24-26.
- ↑ Bussjäger, Staatsgerichtshof und EMRK, S. 50 ff.
- ↑ Grimm, Verfassung, S. 871 f.; Berka, Grundrechte, S. 24 f.
- ↑ Jellinek, Erklärung, S. 8 ff.
- ↑ Vallender/Vogt, Eigentumsgarantie, S. 694 ff.
- ↑ Schädler, EMRK, S. 121 f.
- ↑ §§ 47-63 VV 1848.
- ↑ Geiger, Volksvertretung, S. 37-39.
- ↑ §§ 4 bis 22 KonV. Siehe dazu Kley, Entwicklung, Rz. 15.
- ↑ Kley, Entwicklung, Rz. 16.
- ↑ Batliner, Schichten, S. 293.
- ↑ Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. RGBl. Nr. 142/1867 idF vom 22. Oktober 2018.
- ↑ Kley, Entwicklung, Rz. 20; Schäffer, Entwicklung, Rz. 31.
- ↑ Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. September 1848, Offizielle Sammlung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke, Bundesgesetze, Verträge und Verordnungen, Bd I, S. 3-35. Als Folge des Kulturkampfs und des Sonderbundkrieges wurden einige Grundrechte auch auf Verfassungsebene eingeschränkt (so etwa in Art. 58 BV: „Der Orden der Jesuiten und die ihm assimilierten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz Aufnahme finden.“).
- ↑ Kley, Entwicklung, Rz. 19.
- ↑ Höfling, Grundrechtsordnung, S. 32.
- ↑ Kley, Entwicklung, Rz. 21 f.
- ↑ Kley, Entwicklung, Rz. 24.
- ↑ Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 28.
- ↑ Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, Rz. 1926.
- ↑ Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung, S. 151 f. Für neuere Beispiele z.B. StGH 1994/2, Entscheidung vom 4. Dezember 1995, nicht veröffentlicht; StGH 1998/10, Erw. 1 (= LES 1999, 218 ff. [223]).
- ↑ Hoch, Schwerpunkte, S. 66-68.
- ↑ Siehe dazu auch Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 29 LV Kapitel I.C.
- ↑ Kley, Entwicklung, Rz. 25.
- ↑ Batliner, Rechtsordnung, S. 122.
- ↑ LGBl. 1982 Nr. 60.
- ↑ Schädler, EMRK, S. 125 f.
- ↑ Vgl. StGH 1995/21 (= LES 1997, 18 ff. [28]). Siehe auch Hoch, EMRK, S. 111 f.
- ↑ Batliner, Rechtsordnung, S. 122 f.; Bussjäger, Staatsgerichtshof und EMRK, S. 67, Schädler, EMRK, S. 125.
- ↑ So etwa für die Schweiz EGMR Belilos v. Schweiz, Nr. 10328/83, 29.04.1988.
- ↑ So etwa EGMR A.K. v. Liechtenstein, Nr. 38191/12, 09.07.2015 in Bezug auf die Spruchkörperbesetzung (dazu näher Schiess Rütimann, Unparteilichkeit, S. 549 ff). Im Fall EGMR (Grosse Kammer) Wille v. Liechtenstein, Nr. 28396/95, 28.10.1999, beschränkte sich der Gerichtshof auf die Frage der Meinungsäusserungsfreiheit, auch wenn deren Verletzung eng mit dem Prozess der Richterbestellung bzw. -bestätigung verbunden war (Schädler/Vogt, Umsetzung, S. 140).
- ↑ Hoch, Schwerpunkte, S. 72.
- ↑ Kley, Entwicklung, Rz. 25; LGBl. 2000 Nr. 56.
- ↑ Kley, Entwicklung, Rz. 25; Bussjäger, Menschenwürde, S. 114.
- ↑ Siehe etwa StGH 2014/24, Erw. 5.1; StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, Erw. 4 ff. (= LES 2000, 1 ff. [5 f.]). Kley, Entwicklung, Rz. 25; Bussjäger, Verfassungsdogmatik, S. 8.
- ↑ Vogt, Willkürverbot, S. 354-358; Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung, S. 139.
- ↑ Vgl. Kley, Entwicklung, Rz. 31; Hammermann, Grundrechte, S. 105 ff.
- ↑ Bussjäger, Staatsgerichtshof und EMRK, S. 65.
- ↑ Bussjäger, Staatsgerichtshof und EMRK, S. 49 ff.
- ↑ Kley, Entwicklung, Rz. 28; LGBl. 1999 Nr. 57 und LGBl. 1999 Nr. 58.
- ↑ LGBl. 1991 Nr. 59; siehe auch Kley, Entwicklung, Rz. 27.
- ↑ Bussjäger, Staatsgerichtshof und EMRK, S. 51 ff.
- ↑ Prozedural wird der Grundrechtsschutz internationalisiert, wenn auf völkerrechtlicher Ebene eine zusätzliche Instanz oder ein zusätzliches Gremium angerufen werden kann, wie etwa der UNO-Menschenrechtsausschuss aufgrund des 1. Fakultativprotokolls zum Uno-Pakt II, dem Liechtenstein 1998 beitrat (LGBl. 1999 Nr. 59). Eine Rolle spielen dabei auch die „peer review“-Verfahren durch verschiedene Kommissionen, welche u.a. den liechtensteinischen Standard an der Einhaltung internationalrechtlicher Vorgaben prüfen, etwa der Venedig-Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht).
- ↑ Bussjäger, Staatsgerichtshof und EMRK, S. 67.
- ↑ Vgl. auch Kley, Entwicklung, Rz. 27; siehe auch EGMR Budayeva u.a. v. Russland, Nr. 15339/02, 21166/02, 20058/02, 11673/02 und 15343/02, 20.03.2008.
- ↑ Bussjäger, Staatsgerichtshof und EMRK, S. 64 ff.
- ↑ Vgl. Grof, Grundrechtecharta, S. 281.
- ↑ Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung, S. 160 ff. Vertiefend und allgemein zu den Interpretationsmethoden: Gamper, Verfassungsinterpretation.
- ↑ In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand zu erwähnen, dass in der Tradition der letzten Jahrzehnte die Rekrutierung von insgesamt zwei Mitgliedern des Staatsgerichtshofes aus Österreich und der Schweiz erfolgt, vgl. Bussjäger, Verfassungsdogmatik, S. 4.
- ↑ StGH 2001/26, Erw. 11.
- ↑ StGH 2014/061, Erw. 6.2.Siehe dazu Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung, S. 171.
- ↑ StGH 2011/181, Erw. 2.2; StGH 2011/6, Erw. 2.3; StGH 2010/104, Erw. 3.1.1.; vgl. Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung, S. 162 f.
- ↑ StGH 1997/19, Erw. 3.2 (= LES 1998, 269); Bussjäger, Staatsgerichtshof und EMRK, S. 52; Hoch, Schwerpunkte, S. 72; Höfling, Bauelemente, S. 353 ff.
- ↑ Bussjäger, Staatsgerichtshof und EMRK, S. 55; Hoch, Schwerpunkte, S. 72.
- ↑ In diesem Sinne StGH 2005/88, Erw. 1.1: „Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Ausländer. Seit der Geltung der Europäischen Menschenrechtskonvention in Liechtenstein sind grundsätzlich auch Ausländer ohne besondere Prüfung der Wahrung des Gegenrechts als beschwerdelegitimiert zu erachten (so erstmals in StGH 1982/62, LES 1984, S. 1 ff.; vgl. auch Hangartner, Die Grundrechte der Ausländer im Fürstentum Liechtenstein, LJZ 1986, 129 sowie Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die europäische Menschenrechtskonvention, in: LPS, Bd. 14, Vaduz 1990, 91 f.). Ausgenommen von der Geltung der Grundrechte für Ausländer ist indes die Niederlassungsfreiheit. Sie ist kein EMRK-Grundrecht und gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 und 2 LV nur für Landesbürger, sofern sich aus dem Völkerrecht nichts anderes ergibt. Das gilt aber nicht für die geltend gemachten Grundrechte. Demnach ist der Beschwerdeführer ohne weiteres beschwerdeberechtigt.“ Siehe auch Höfling, Träger, Rz. 21.
- ↑ Siehe auch Höfling, Träger, Rz. 21.
- ↑ Höfling, Träger, Rz. 25.
- ↑ Vgl. beispielsweise: Beck/Kley, Freiheit der Person, S. 138 ff.
- ↑ Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, S. 308 f.
- ↑ StGH 2005/7, Erw. 1. Siehe auch Schiess Rütimann, Kommentar zu Art. 110 LV Kapitel V.C.2.
- ↑ StGH 2017/191.
- ↑ Jellinek, Öffentliche Rechte, S. 81 ff.
- ↑ Jellinek, Öffentliche Rechts, S. 87.
- ↑ Berka, Grundrechte, S. 61 ff., Rz. 105 ff.; Kucsko-Stadlmayer, Strukturen, Rz. 57.
- ↑ EGMR (Grosse Kammer) Guerra u.a. v. Italien, Nr. 14967/89, 19.02.1998, § 58.
- ↑ EGMR Budayeva u.a. v. Russland, 15339/02, 21166/02, 20058/02, 11673/02 und 15343/02, 20.03.2008; siehe auch: Wagner, Positive Verpflichtungen, S. 131 ff.
- ↑ EGMR Hatton u.a. v. Vereinigtes Königreich, Nr. 36022/97, 08.07.2003.
- ↑ EGMR Schlumpf v. Schweiz, Nr. 29002/06, 08.01.2009.
- ↑ Oben, Fn. 74.
- ↑ Zur Unterscheidung liberaler und sozialer Grundrechte Berka, Grundrechte, S. 577, Rz. 1037.
- ↑ So etwa die Europäische Sozialcharta vom 18.06.1961, SEV Nr. 35 (am 9. Oktober 1991 von Liechtenstein unterzeichnet, aber nicht ratifiziert), bzw. die revidierte Fassung vom 3. Mai 1996, SEV Nr. 163.
- ↑ Siehe etwa für Österreich Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, S. 306 f. Die schweizerische BV von 1999 hingegen nennt eine Reihe von Sozialrechten (z.B. Art. 11 BV [Rechte von Kindern und Jugendlichen], Art. 12 BV [Recht auf Hilfe in Notlagen], Art. 19 BV [Anspruch auf Grundschulunterricht], siehe dazu Kälin/Kiener/Wyttenbach, Grundrechte, §§ 37-39). Keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche werden hingegen durch die Sozialziele in Art. 41 BV begründet: Biaggini, BV-Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 41 BV, Rz. 1.
- ↑ StGH 2004/48, Erw. 2.3.
- ↑ Gamper, Staat und Verfassung, S. 261-263.
- ↑ Vgl. Michael/Morlok, Grundrechte, S. 243 ff., Rz. 478 ff.
- ↑ Vgl. Höfling, Adressaten, Rz. 20.
- ↑ Vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 160 Rz. 9.
- ↑ Detailliert dazu aus schweizerischer Sicht Egli, Drittwirkung.
- ↑ Biaggini, BV-Kommentar, Art. 35 BV, Rz. 21; BSK BV-Waldmann, Art. 35 BV, Rz. 58; Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 35 BV, Rz. 55.
- ↑ Kritisch dazu Biaggini, BV-Kommentar, Art. 35 BV, Rz. 19.
- ↑ Vgl. Heissl, Einführung, S. 47.
- ↑ StGH 2018/074 (= EuGRZ 2018/21-23, S. 673 ff.); vgl. zur Drittwirkung auch Hoch, Meinungsfreiheit, S. 211-213.
- ↑ Vgl. Berka, Verfassungsrecht, S. 436 f.; Heissl, Einführung, S. 47.
- ↑ Hörnig/Wolff, Grundgesetz, S. 45, Rz. 7.
- ↑ Vgl. BSK BV-Waldmann, Art. 35 Abs. 2 BV Rz. 17 ff.; Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, S. 348.
- ↑ Kley, Verwaltungsrecht, S. 150.
- ↑ Kley, Verwaltungsrecht, S. 150.
- ↑ Vgl. Höfling, Schranken, S. 88 f., speziell aber Rz. 7, sowie Hoch, Eingriffskriterien, S. 183.
- ↑ Vgl. Höfling, Schranken, S. 103, Rz. 39.
- ↑ Vgl. Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, S. 309-317; Hoch, Schwerpunkte, S. 73.
- ↑ Hoch, Kriterien, S. 641.
- ↑ Hoch, Schwerpunkte, S. 79
- ↑ Höfling, Schranken, S. 91, Rz. 15.
- ↑ Höfling, Schranken, S. 91, Rz. 14.
- ↑ Höfling, Schranken, S. 91, Rz 18.
- ↑ Hoch, Eingriffskriterien, S. 196-198.
- ↑ Siehe dazu etwa Berka, Verfassungsrecht, S. 446 ff., Rz. 1286 ff.
- ↑ Hoch, Eingriffskriterien, S. 192 f. (mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und die wissenschaftliche Diskussion in Liechtenstein und der Schweiz).
- ↑ Berka, Grundrechte, S. 153 f.
- ↑ BGE 109 la 273.
- ↑ StGH 1985/11, Erw. 5; StGH 1989/3 (= LES 1990,47); StGH 1986/11 (= LES 1988, 49); siehe für die Kasuistik Hoch, Schwerpunkte, S. 71 Fn. 27.
- ↑ Biaggini, BV-Kommentar, Art. 36 BV, Rz. 24.
- ↑ So sicher das Verbot der Todesstrafe und der Folter, Biaggini, BV-Kommentar, Art. 36 BV, Rz. 25.
- ↑ So Hoch, Schwerpunkte, S. 74; skeptisch Biaggini, BV-Kommentar, Art. 36 BV, Rz. 25.