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  • …und 4 eine Übergangsregierung zur interimistischen Besorgung der gesamten Landesverwaltung (Art. 78 Abs. 1). Der Landesfürst kann auch Mitglieder der alten Regierung …ng“ eine Übergangsregierung zur interimistischen Besorgung der gesamten Landesverwaltung. Die für die Beendigung der Legislaturperiode geltende Regelung des Art. 7
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  • …ine verwaltungsorganisatorischen Regelungen mit der Ausdifferenzierung der Landesverwaltung nicht mehr in Einklang zu bringen waren und daher als überholt betrachtet
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  • …gane oder gar für die Bürger zukommt. Ebenso zählt die Organisation der Landesverwaltung nicht dazu. Sie ist gemäss Art. 94 LV durch Gesetz zu regeln. Dazu gehöre
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  • …stehenden Landesschulrat beseitigt und die Schulverwaltung in die sonstige Landesverwaltung integriert. Art. 85 LV erhielt die bis heute gültige Fassung. Sie untersch
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  • …eine Anstalt des öffentlichen Rechtes, deren Verwaltung von der übrigen Landesverwaltung getrennt geführt wird.“
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  • ''Kieber, Walter'', Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, in: Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der
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  • 4) Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken der Verfassung, der Gesetze und Die gesamte Landesverwaltung überhaupt, sowie das freie Ermessen aller Verwaltungsbehörden hatte sich
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  • …den. Daraus folgt, dass die der Regierung nachgeordneten Dienststellen der Landesverwaltung seit dem Verwaltungsorganisationsgesetz von 1973 durch den von der Regierun …n Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RVOG festgeschriebene Recht, die Gliederung der Landesverwaltung in Amtsstellen mittels Verordnungen vorzunehmen. Dabei bleiben spezialgeset
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  • Die Funktionen in den verschiedenen Kommissionen der Landesverwaltung gelten trotz ihrer Unabhängigkeit (wie etwa in der Verwaltungsbeschwerdeko
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  • …die leitenden Organe der Finanzmarktaufsicht oder verschiedener Ämter der Landesverwaltung keine liechtensteinischen Staatsangehörigen sind, wird damit nicht gegen A
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  • ''Kieber, Walter'', Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, in: Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der
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  • ''Kieber, Walter'', Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, in: Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der …uch von anderen Regierungsräten, sogar von unterstellten Mitarbeitern der Landesverwaltung vorgenommen werden. Dies ist Sache des Protokolls der Regierung oder sonsti
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  • …fernt werden.Art. 78 LV hatte in der Version von gelautet: „Die gesamte Landesverwaltung, mit Ausnahme der Schulangelegenheiten, wird durch die dem Landesfürsten u …fenstanden. Heute erfüllt die Website des Schulamteshttps://www.llv.li/de/landesverwaltung/schulamt/downloads. diese Funktion.Siehe die Links zu den vom Europäischen
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  • …Handels- und Gewerbefreiheit, Rz. 2. und von Art. 78 LV, der die Rolle der Landesverwaltung umschreibt und die Errichtung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
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