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- {{#tag:gesetzestext|1) In Bezug auf die Landesverwaltung ist dem Landtage für das nächstfolgende Verwaltungsjahr von der Regierung {{#tag:gesetzestext|1) Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels durch d75 KB (9.862 Wörter)
- Category:Landesverwaltung17 KB (1.720 Wörter)
- ''Kieber, Walter'', Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, in: Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der …'', Zum Verhältnis von Exekutive und Legislative bei der Organisation der Landesverwaltung, LJZ 2013, S. 64-70138 KB (15.835 Wörter)
- …m.E. jedoch nicht zulässig, Aufgaben des eigenen Wirkungskreises auf die Landesverwaltung zu übertragen.111 KB (15.383 Wörter)
- …der 92 Abs. 2 und 78 Abs. 1 LV konkretisiert. Demnach hat sich die gesamte Landesverwaltung (und auch die Gerichtsbarkeit) innerhalb der Schranken der Verfassung und d59 KB (7.787 Wörter)
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- …ausserhalb des Gesetzes (siehe auch Art. 78 Abs. 1 LV, wonach die gesamte Landesverwaltung durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregie …ngsverordnungen, sofern sie nicht ausschliesslich an die Dienststellen der Landesverwaltung gerichtet sind, gemäss im Landesgesetzblatt kundgemacht. Ausserdem gibt e79 KB (10.701 Wörter)
- …s), Art. 66bis LV (Referendum zu Staatsverträgen), Art. 78 LV, wonach die Landesverwaltung (einschliesslich der Aussenpolitik) durch die dem Landesfürsten und dem La Aus Art. 78 Abs. 1 LV ergibt sich, dass die gesamte Landesverwaltung durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Regierung ausg84 KB (11.039 Wörter)
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- …ung an die Gesetze ergibt sich aus Art. 92 Abs. 4, wonach sich die gesamte Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Verfassung, der Gesetze und der staatsvertragli …kerung findet das Legalitätsprinzip in Art. 78 Abs. 1, wonach die gesamte Landesverwaltung durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregie111 KB (14.448 Wörter)
- …setze aus. Art. 92 Abs. 4 LV ordnet schliesslich an, dass sich die gesamte Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Verfassung, der Gesetze und staatsvertraglichen38 KB (5.261 Wörter)
- …chtigt waren „in Beziehung auf Mängel und Missbräuche, die sich in der Landesverwaltung oder Rechtspflege ergeben, in Folge Beschlusses Vorstellungen und Beschwerd …mmen bleibt, „in Beziehung auf Mängel und Missbräuche, die sich in der Landesverwaltung oder Rechtspflege ergeben, oder die aus an ihn gerichteten Vorstellungen, P53 KB (7.115 Wörter)
- …liche Sollarbeitszeit verkürzt wird oder unverändert bleibt.“ Dass die Landesverwaltung neben den Feiertagen auch dienstfreie Tage kennt, zeigt der online publizie42 KB (5.718 Wörter)
- …Handels- und Gewerbefreiheit, Rz. 2. und von Art. 78 LV, der die Rolle der Landesverwaltung umschreibt und die Errichtung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften,74 KB (10.011 Wörter)
- 1) In Bezug auf die Landesverwaltung ist dem Landtage für das nächstfolgende Verwaltungsjahr von der Regierung30 KB (4.100 Wörter)
- 1) Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels durch d …'', Zum Verhältnis von Exekutive und Legislative bei der Organisation der Landesverwaltung, LJZ 2013, S. 64–7088 KB (11.540 Wörter)
- …4 LV eine Übergangsregierung zur interimistischen Besorgung der gesamten Landesverwaltung (Art. 80 Abs. 1 LV).Wille, Staatsordnung, S. 549.50 KB (6.791 Wörter)
- …und 4 eine Übergangsregierung zur interimistischen Besorgung der gesamten Landesverwaltung (Art. 78 Abs. 1). Der Landesfürst kann auch Mitglieder der alten Regierung …ng“ eine Übergangsregierung zur interimistischen Besorgung der gesamten Landesverwaltung. Die für die Beendigung der Legislaturperiode geltende Regelung des Art. 742 KB (5.737 Wörter)
- …ine verwaltungsorganisatorischen Regelungen mit der Ausdifferenzierung der Landesverwaltung nicht mehr in Einklang zu bringen waren und daher als überholt betrachtet9 KB (1.232 Wörter)
- …gane oder gar für die Bürger zukommt. Ebenso zählt die Organisation der Landesverwaltung nicht dazu. Sie ist gemäss Art. 94 LV durch Gesetz zu regeln. Dazu gehöre9 KB (1.194 Wörter)
- …stehenden Landesschulrat beseitigt und die Schulverwaltung in die sonstige Landesverwaltung integriert. Art. 85 LV erhielt die bis heute gültige Fassung. Sie untersch22 KB (3.005 Wörter)
- …eine Anstalt des öffentlichen Rechtes, deren Verwaltung von der übrigen Landesverwaltung getrennt geführt wird.“81 KB (10.938 Wörter)
- ''Kieber, Walter'', Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, in: Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der15 KB (2.008 Wörter)
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- 4) Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken der Verfassung, der Gesetze und Die gesamte Landesverwaltung überhaupt, sowie das freie Ermessen aller Verwaltungsbehörden hatte sich43 KB (5.883 Wörter)
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- …den. Daraus folgt, dass die der Regierung nachgeordneten Dienststellen der Landesverwaltung seit dem Verwaltungsorganisationsgesetz von 1973 durch den von der Regierun …n Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RVOG festgeschriebene Recht, die Gliederung der Landesverwaltung in Amtsstellen mittels Verordnungen vorzunehmen. Dabei bleiben spezialgeset14 KB (1.822 Wörter)
- Die Funktionen in den verschiedenen Kommissionen der Landesverwaltung gelten trotz ihrer Unabhängigkeit (wie etwa in der Verwaltungsbeschwerdeko13 KB (1.666 Wörter)
- …die leitenden Organe der Finanzmarktaufsicht oder verschiedener Ämter der Landesverwaltung keine liechtensteinischen Staatsangehörigen sind, wird damit nicht gegen A15 KB (2.066 Wörter)
- ''Kieber, Walter'', Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, in: Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der12 KB (1.619 Wörter)
- ''Kieber, Walter'', Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, in: Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der …uch von anderen Regierungsräten, sogar von unterstellten Mitarbeitern der Landesverwaltung vorgenommen werden. Dies ist Sache des Protokolls der Regierung oder sonsti11 KB (1.457 Wörter)
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- …fernt werden.Art. 78 LV hatte in der Version von gelautet: „Die gesamte Landesverwaltung, mit Ausnahme der Schulangelegenheiten, wird durch die dem Landesfürsten u62 KB (8.325 Wörter)
- …Handels- und Gewerbefreiheit, Rz. 2. und von Art. 78 LV, der die Rolle der Landesverwaltung umschreibt und die Errichtung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften,74 KB (10.011 Wörter)