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- 2) Die Regelung der Disziplinargewalt bleibt der zu erlassenden Geschäftsordnung vorbehalten.}} …sowie die Ausübung der Disziplinargewalt über letztere; die Aufsicht und Disziplinargewalt über Staatsanwälte werden durch das Gesetz bestimmt;Art. 93 Bst. a abgeä72 KB (9.610 Wörter)
- Category:Disziplinargewalt17 KB (1.720 Wörter)
- …enstverhältnisse.VBI 1999/87 Erw. 8 (nicht veröffentlicht) zieht aus der Disziplinargewalt des Gemeinderates den Schluss, dass die Dienstverhältnisse öffentlich-rec111 KB (15.276 Wörter)
- 2) Die Regelung der Disziplinargewalt bleibt der zu erlassenden Geschäftsordnung vorbehalten. …r die im Landtag gemachten Äusserungen bzw. deren Unterwerfung unter die Disziplinargewalt (Art. 57 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 LV).26 KB (3.541 Wörter)
- …eten und Fraktionen gegenüber nicht übergeordnet ist. Er ist, von seiner Disziplinargewalt im Rahmen der Sitzungspolizei abgesehen,Vgl. . nicht berechtigt, ihnen Weis28 KB (3.911 Wörter)
- …nicht erfüllen. Sie regelt die Verfahrensabläufe, das Hausrecht und die Disziplinargewalt des Präsidenten, präzisiert die Rechte der Abgeordneten und die Stellung24 KB (3.301 Wörter)
- …nannte, wobei diese unter der Aufsicht der Regierung standen, die auch die Disziplinargewalt ausübte. Weder das noch die enthalten Regelungen, die als „Vorstellung52 KB (6.967 Wörter)
- …sowie die Ausübung der Disziplinargewalt über letztere; die Aufsicht und Disziplinargewalt über Staatsanwälte werden durch das Gesetz bestimmt; …tigung aller ihr unterstellten Behörden und Beamten und die Ausübung der Disziplinargewalt über letztere;20 KB (2.793 Wörter)
- …en Landgerichtspräsidenten und die Richter des Obergerichtes. Er übt die Disziplinargewalt über die Richter des Landgerichtes aus. …richtspräsidenten und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Er übt die Disziplinargewalt über die Richter des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes aus.770 Bytes (103 Wörter)