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- {{#tag:gesetzestext|1) Die Mandatsdauer zum Landtag beträgt vier Jahre mit der Massgabe, dass die ordentlichen Lan …im Falle der Auflösung des Landtages durch den Fürsten eine vierjährige Mandatsdauer des aus den Neuwahlen hervorgegangenen Landtages beginnt.“ (LGBl. 1929 Nr72 KB (9.610 Wörter)
- Category:Mandatsdauer17 KB (1.720 Wörter)
- …ängerung der Mandatsdauer des Landtages:. Mit dieser Verordnung wurde die Mandatsdauer des Landtages auf unbestimmte Zeit verlängert. Sie erfolgte um zu vermeide78 KB (10.543 Wörter)
- …heime Stimmrecht vorsieht, Art._47|Art. 47 Abs. 1 LV für den Landtag eine Mandatsdauer von vier Jahren schafft und Art._50|Art. 50 LV für den Fall der Auflösung78 KB (10.676 Wörter)
- Die Mandatsdauer zum Landtag beträgt vier Jahre mit der Massgabe, dass die ordentlichen Lan In der zeitlich limitierten Mandatsdauer der einzelnen Abgeordneten und der Totalerneuerung des Parlaments nach dies32 KB (4.423 Wörter)
- …im Falle der Auflösung des Landtages durch den Fürsten eine vierjährige Mandatsdauer des aus den Neuwahlen hervorgegangenen Landtages beginnt.33 KB (4.760 Wörter)
- …die Wahl des Verwaltungsrates der Liechtensteinischen Kraftwerke für die Mandatsdauer 2004–2008 im Landtagsprotokoll vom 16. Juni 2004. Nachdem in den ersten b37 KB (5.176 Wörter)
- Die Mandatsdauer des Landesausschusses erlischt mit dem Wiederzusammentritte des Landtages. Art. 73 LV regelt die Mandatsdauer des Landesausschusses. Die Rezeptionsvorlage der , die von 1833, hatte in3 KB (441 Wörter)