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  • …ag:gesetzestext|1) Dem Landesfürsten steht das Recht der Begnadigung, der Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Niederschlagung e
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  • Category:Milderung
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  • 1) Dem Landesfürsten steht das Recht der Begnadigung, der Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Niederschlagung e …adenrecht, S. 139. In § 236 wurden detaillierte Regelungen betreffend die Milderung oder Nachsicht einer verwirkten Strafe durch den Landesfürsten erlassen, d
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  • …Abs. 1: Das Land leistet Beiträge für förderungswürdige Massnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schwierigkeiten und zur langfristigen Sicherung von Arbeit
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