Verfassungstext
vom 5. Oktober 1921
Constitution of the Principality of Liechtenstein of 5 October 1921
(current as of 1 January 2026)
Präambel
I. Hauptstück: Das Fürstentum
2) Vaduz ist der Hauptort und der Sitz des Landtages und der Regierung.
2) Den einzelnen Gemeinden steht das Recht zu, aus dem Staatsverband auszutreten. Über die Einleitung des Austrittsverfahrens entscheidet die Mehrheit der dort ansässigen wahlberechtigten Landesangehörigen[5]. Die Regelung des Austrittes erfolgt durch Gesetz oder von Fall zu Fall durch einen Staatsvertrag. Im Falle einer staatsvertraglichen Regelung ist nach Abschluss der Vertragsverhandlungen in der Gemeinde eine zweite Abstimmung abzuhalten.
II. Hauptstück: Vom Landesfürsten
2) Die Person des Landesfürsten untersteht nicht der Gerichtsbarkeit und ist rechtlich nicht verantwortlich. Dasselbe gilt für jenes Mitglied des Fürstenhauses, welches gemäss Art. 13bis für den Fürsten die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt. [6]
2) Staatsverträge, durch die Staatsgebiet abgetreten oder Staatseigentum veräussert, über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt, eine neue Last auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen oder eine Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehörigen[7] Eintrag getan würde, eingegangen werden soll, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landtages.
2) Notverordnungen dürfen die Verfassung als Ganzes oder einzelne Bestimmungen derselben nicht aufheben, sondern nur die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen der Verfassung einschränken. Notverordnungen können weder das Recht eines jeden Menschen auf Leben, das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung, das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, noch die Regel "Keine Strafe ohne Gesetz" beschränken. Überdies können die Bestimmungen dieses Artikels, des Art. 3, 13ter und 113, sowie des Hausgesetzes durch Notverordnungen nicht eingeschränkt werden. Notverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Erlass ausser Kraft.
2) Zugunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Mitgliedes der Regierung wird der Fürst das Recht der Begnadigung oder Strafmilderung nur auf Antrag des Landtages ausüben.
III. Hauptstück: Von den Staatsaufgaben
2) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
3) Der Staat sorgt dafür, dass der obligatorische Unterricht in den Elementarfächern in genügendem Ausmass in öffentlichen Schulen unentgeltlich erteilt wird.
4) Der Religionsunterricht wird durch die kirchlichen Organe erteilt.
5) Niemand darf die unter seiner Aufsicht stehende Jugend ohne den für die öffentlichen Elementarschulen vorgeschriebenen Grad von Unterricht lassen.
6) Aufgehoben[13]
7) Aufgehoben[14]
2) Er wird unbemittelten, gut veranlagten Schülern den Besuch höherer Schulen durch Gewährung von angemessenen Stipendien erleichtern.
2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind, unbeschadet gesetzlicher Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe, öffentliche Ruhetage.
2) Er wendet seine besondere Sorgfalt einer den modernen Bedürfnissen entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrswesens zu.
2) Die finanzielle Lage des Staates ist nach Tunlichkeit zu heben und es ist besonders auf die Erschliessung neuer Einnahmsquellen zur Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.
2) Die berufsmässige Ausübung der Parteienvertretung ist gesetzlich zu regeln.
IV. Hauptstück: Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen[16] [17]
2) Niemand darf unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
2) Die Todesstrafe ist verboten.
2) Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern werden durch Staatsverträge und Gesetz geregelt. [21]
2) In Landesangelegenheiten stehen die politischen Rechte allen Landesangehörigen[23] zu, die das 18. Lebensjahr vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind. [24]
2) Mann und Frau sind gleichberechtigt.[26]
3) Die Rechte der Ausländer werden zunächst durch die Staatsverträge und in Ermangelung solcher durch das Gegenrecht bestimmt. [27]
2) Ausser den vom Gesetze bestimmten Fällen und der durch das Gesetz bestimmten Art und Weise darf weder jemand verhaftet oder in Haft behalten, noch eine Hausdurchsuchung oder Durchsuchung von Personen, Briefen oder Schriften oder eine Beschlagnahme von Briefen oder Schriften vorgenommen werden.
1) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen, Ausnahmsgerichte dürfen nicht eingeführt werden.
2) Strafen dürfen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden.
1) Die Unverletzlichkeit des Privateigentums ist gewährleistet; Konfiskationen finden nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen statt.
2) Das Enteignungsverfahren wird durch das Gesetz bestimmt.
1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.
2) Ausser diesem Falle dürfen bewaffnete Formationen nur insoweit gebildet und erhalten werden, als es zur Versehung des Polizeidienstes und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern notwendig erscheint. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die Gesetzgebung.
V. Hauptstück : Vom Landtage
2) Die dem Landtage zukommenden Rechte können nur in der gesetzlich konstituierten Versammlung desselben ausgeübt werden.
2) Mit den 25 Abgeordneten werden in jedem Wahlbezirk auch stellvertretende Abgeordnete gewählt. Auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abgeordneter zu, jedoch mindestens einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht. [31]
3) Die Mandatszuteilung erfolgt unter den Wählergruppen, die wenigstens acht Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. [32]
4) Die Mitglieder der Regierung und der Gerichte können nicht gleichzeitig Mitglieder des Landtages sein. [33]
2) Aufgehoben[36]
2) Über begründetes, schriftliches Verlangen von wenigstens 1000 wahlberechtigten Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbeschluss von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag einzuberufen. [37]
2) Innerhalb des Jahres ordnet der Präsident die Sitzungen an.
3) Nach Ablauf einer Vertagungsfrist hat die Wiedereinberufung innerhalb eines Monates durch fürstliche Verordnung zu geschehen.
2) Ist eine Auflösung vorhergegangen, so sind die Neuwahlen so zu beschleunigen, dass die Einberufung spätestens auf den vierzigsten Tag nach der eingetretenen Thronfolge erfolgen kann.
2) Aufgehoben[41]
„Ich gelobe, die Staatsverfassung und die bestehenden Gesetze zu halten und in dem Landtage das Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern, so wahr mir Gott helfe!“
2) Im letzteren Falle ist die Verhaftung unter Angabe ihres Grundes unverzüglich zur Kenntnis des Landtages zu bringen, welcher über die Aufrechterhaltung der Haft entscheidet. Auf sein Verlangen sind ihm die den Fall betreffenden Akten sofort zur Verfügung zu stellen.
2) Die Regelung der Disziplinargewalt bleibt der zu erlassenden Geschäftsordnung vorbehalten.
2) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, und zwar bei Wahlen nach dreimaliger, in allen anderen Angelegenheiten nach einmaliger Abstimmung.
2) Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder und der Wahl als solcher auf Grund der Wahlprotokolle und auf Grund etwaiger Entscheidung des Staatsgerichtshofes (Validierung).
a) die verfassungsmässige Mitwirkung an der Gesetzgebung; b) die Mitwirkung bei Abschliessung von Staatsverträgen (Art. 8); c) die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und die Bewilligung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben; d) die Beschlussfassung über Kredite, Anleihen und Bürgschaften zu Lasten des Landes sowie über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken des Verwaltungs- und des Finanzvermögens des Landes; vorbehalten bleiben Art. 63ter und 93; [45] e) die Beschlussfassung über den alljährlich von der Regierung über die gesamte Staatsverwaltung zu erstattenden Rechenschaftsbericht; f) die Antragstellung, Beschwerdeführung und Kontrolle bezüglich der Staatsverwaltung (Art. 63); [46] g) die Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof; [47]
h) die Beschlussfassung über ein Misstrauensvotum gegen die Regierung oder eines ihrer Mitglieder. [48]2) Es bleibt ihm jederzeit unbenommen, von ihm wahrgenommene Mängel oder Missbräuche in der Staatsverwaltung im Wege der Vorstellung oder Beschwerde direkt zur Kenntnis des Landesfürsten oder der Regierung zu bringen und ihre Abstellung zu beantragen. Das Ergebnis der hierüber einzuleitenden Untersuchung und die auf Grund derselben getroffene Verfügung ist dem Landtage zu eröffnen. [50]
3) Aufgehoben[51]
a) dem Landesfürsten in der Form von Regierungsvorlagen;
b) dem Landtage selbst;
c) den wahlberechtigten Landesbürgern nach Massgabe folgender Bestimmungen.
2) Wenn wenigstens 1000 wahlberechtigte Landesbürger, deren Unterschrift und Stimmberechtigung von der Gemeindevorstehung ihres Wohnsitzes beglaubigt ist, schriftlich oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes stellen, so ist dieses Begehren in der darauffolgenden Sitzung des Landtages in Verhandlung zu ziehen. [54]
3) Ist das Begehren eines der unter a bis c erwähnten Organe auf Erlassung eines nicht schon durch diese Verfassung vorgesehenen Gesetzes gerichtet, aus dessen Durchführung dem Lande entweder eine einmalige im Finanzgesetz nicht schon vorgesehene oder eine länger andauernde Belastung erwächst, so ist das Begehren nur dann vom Landtage in Verhandlung zu ziehen, wenn es zugleich auch mit einem Bedeckungsvorschlage versehen ist.
4) Ein die Verfassung betreffendes Initiativbegehren kann nur von wenigstens 1500 wahlberechtigten Landesbürgern oder wenigstens vier Gemeinden gestellt werden. [55]
2) Überdies findet nach Massgabe der Anordnungen des folgenden Artikels eine Volksabstimmung (Referendum) statt. [57]
2) Handelt es sich um die Verfassung im ganzen oder um einzelne Teile derselben, so ist hiezu das Verlangen von wenigstens 1500 wahlberechtigten Landesbürgern oder von wenigstens vier Gemeinden erforderlich.[59]
3) Der Landtag ist befugt, über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz eine Volksabstimmung zu veranlassen.
4) Die Volksabstimmung erfolgt gemeindeweise; die absolute Mehrheit der im ganzen Lande gültig abgegebenen Stimmen entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Gesetzesbeschlusses.
5) Dem Referendum unterliegende Gesetzesbeschlüsse werden erst nach Durchführung der Volksabstimmung beziehungsweise nach fruchtlosem Ablauf der für die Stellung des Begehrens nach Vornahme einer Volksabstimmung normierten dreissigtägigen Frist dem Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt.[60]
6) Hat der Landtag einen ihm im Wege der Volksinitiative (Art. 64 Bst. c) zugegangenen ausgearbeiteten und erforderlichenfalls mit einem Bedeckungsvorschlag versehenen Gesetzentwurf abgelehnt, so ist derselbe der Volksabstimmung zu unterziehen. Die Annahme des Entwurfes durch die wahlberechtigten Landesbürger vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages.
2) In der Volksabstimmung entscheidet die absolute Mehrheit der im ganzen Land gültig abgegebenen Stimmen über die Annahme oder Ablehnung des Landtagsbeschlusses.
2) Die Art und der Umfang der Kundmachung von Gesetzen, Finanzbeschlüssen, Staatsverträgen, Verordnungen, Beschlüssen internationaler Organisationen und der aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften werden im Wege der Gesetzgebung geregelt. Für die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften kann eine Kundmachung in vereinfachter Form, wie insbesondere eine Verweispublikation auf ausländische Rechtssammlungen, eingerichtet werden.[62]
2) Auch die Art der Umlegung und Verteilung aller öffentlichen Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände sowie ihre Erhebungsweise erfordern die Zustimmung des Landtages.
2) Für jedes abgelaufene Verwaltungsjahr hat die Regierung in der ersten Hälfte des folgenden Verwaltungsjahres dem Landtag eine genaue Nachweisung über die nach Massgabe des Voranschlages geschehene Verwendung der bewilligten und erhobenen Einnahmen mitzuteilen, vorbehaltlich der Genehmigung von gerechtfertigten und der Verantwortlichkeit der Regierung bei nicht gerechtfertigten Überschreitungen.
3) Unter dem gleichen Vorbehalte ist die Regierung berechtigt, im Voranschlage nicht vorgesehene, dringliche Ausgaben zu machen.
VI. Hauptstück : Vom Landesausschusse
a) darauf zu achten, dass die Verfassung aufrechterhalten, die Vollziehung der Landtagserledigungen besorgt und der Landtag bei vorausgegangener Auflösung oder Vertagung rechtzeitig wieder einberufen wird; b) die Landeskassenrechnung zu prüfen und dieselbe mit seinem Bericht und seinen Anträgen an den Landtag zu leiten; c) die auf die Landeskasse unter Bezug auf einen vorausgegangenen Landtagsbeschluss auszustellenden Schuld- und Pfandverschreibungen mit zu unterzeichnen; d) die vom Landtag erhaltenen besonderen Aufträge zur Vorbereitung künftiger Landtagsverhandlungen zu erfüllen; e) in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten oder die Regierung zu erstatten und bei Bedrohung oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden zu erheben;[65]
f) nach Erfordernis der Umstände die Einberufung des Landtages zu beantragen.2) Zur Gültigkeit seiner Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.
VII. Hauptstück: Von der Regierung[66]
2) Durch Gesetz oder kraft gesetzlicher Ermächtigung können bestimmte Geschäfte einzelnen Amtspersonen, Amtsstellen oder besonderen Kommissionen, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, zur selbständigen Erledigung übertragen werden.[68]
3) Durch Gesetz können besondere Kommissionen für die Entscheidung von Beschwerden an Stelle der Kollegialregierung eingesetzt werden.[69]
2) Der Regierungschef und die Regierungsräte werden vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage auf dessen Vorschlag ernannt. In gleicher Weise ist für den Regierungschef und die Regierungsräte je ein Stellvertreter zu ernennen, der im Falle der Verhinderung das betreffende Regierungsmitglied in den Sitzungen der Kollegialregierung vertritt.[72]
3) Einer der Regierungsräte wird auf Vorschlag des Landtages vom Landesfürsten zum Regierungschef-Stellvertreter ernannt.[73]
4) Die Regierungsmitglieder müssen Liechtensteiner und zum Landtag wählbar sein.[74]
5) Bei der Bestellung der Kollegialregierung ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass auf jede der beiden Landschaften wenigstens zwei Mitglieder entfallen. Ihre Stellvertreter sind der gleichen Landschaft zu entnehmen.[75]
2) Verliert ein einzelnes Regierungsmitglied das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages, dann wird die Entscheidung über den Verlust der Befugnis zur Ausübung seines Amtes zwischen Landesfürst und Landtag einvernehmlich getroffen. Bis zur Ernennung des neuen Regierungsmitgliedes hat der Stellvertreter die Amtsgeschäfte fortzuführen.
2) Die Ausfertigungen der über seinen Antrag ergehenden landesherrlichen Resolutionen erhalten die eigenhändige Unterschrift des Landesherrn und überdies die Gegenzeichnung des Regierungschefs.
2) Über die Sitzungen ist durch den Regierungssekretär, im Verhinderungsfall durch einen von der Kollegialregierung bestimmten Stellvertreter, Protokoll zu führen.[84]
2) Sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge erlassen werden dürfen.
3) Zur Umsetzung anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen kann die Regierung die erforderlichen Verordnungen erlassen, soweit dazu keine Gesetzeserlasse nötig sind.
a) die Beaufsichtigung aller ihr unterstellten Behörden und Angestellten sowie die Ausübung der Disziplinargewalt über letztere; die Aufsicht und Disziplinargewalt über Staatsanwälte werden durch das Gesetz bestimmt;[88] b) die Zuweisung des für die Regierung und die übrigen Behörden nötigen Personales; c) die Überwachung der Gefängnisse und die Oberaufsicht über die Behandlung der Untersuchungshäftlinge und Sträflinge; d) die Verwaltung der landschaftlichen Gebäude; e) die Überwachung des gesetzmässigen und ununterbrochenen Geschäftsganges der ordentlichen Gerichte;[89] f) die Erstattung des jährlich dem Landtage vorzulegenden Berichtes über ihre Amtstätigkeit; g) die Ausarbeitung von Regierungsvorlagen an den Landtag und die Begutachtung der ihr zu diesem Zwecke vom Landtag überwiesenen Vorlagen; h) die Verfügung über dringende, im Voranschlage nicht aufgenommene Auslagen;
i) die Beschlussfassung über Bürgschaften bis 250 000 Franken, über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken des Finanzvermögens bis 1 000 000 Franken und des Verwaltungsvermögens bis 30 000 Franken sowie kraft gesetzlicher Ermächtigung über die Aufnahme von Krediten und Anleihen.[90]VIII. Hauptstück: Von den Gerichten[92]
A. Allgemeine Bestimmungen[93]
1) Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Namen des Fürsten und des Volkes durch verpflichtete Richter ausgeübt, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 11). Die Entscheidungen der Richter in Urteilsform werden „im Namen von Fürst und Volk“ erlassen und ausgefertigt.
2) Die Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig. Sie haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufügen. Einwirkungen durch nichtrichterliche Organe auf die Rechtsprechung sind nur soweit zulässig, als sie die Verfassung ausdrücklich vorsieht (Art. 12).
1) Für die Auswahl von Richtern bedienen sich Landesfürst und Landtag eines gemeinsamen Gremiums. In diesem Gremium hat der Landesfürst den Vorsitz und den Stichentscheid. Er kann ebenso viele Mitglieder in dieses Gremium berufen wie der Landtag Vertreter entsendet. Der Landtag entsendet je einen Abgeordneten von jeder im Landtag vertretenen Wählergruppe. Die Regierung entsendet das für die Justiz zuständige Regierungsmitglied. Die Beratungen des Gremiums sind vertraulich. Kandidaten können nur mit Zustimmung des Landesfürsten vom Gremium dem Landtag empfohlen werden. Wählt der Landtag den empfohlenen Kandidaten, dann wird dieser vom Landesfürsten zum Richter ernannt.
2) Lehnt der Landtag den vom Gremium empfohlenen Kandidaten ab, und lässt sich innerhalb von vier Wochen keine Einigung über einen neuen Kandidaten erzielen, dann hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstimmung anzuberaumen. Im Falle einer Volksabstimmung sind auch die wahlberechtigten Landesbürger berechtigt, unter den Bedingungen einer Initiative (Art. 64) Kandidaten zu nominieren. Wird über mehr als zwei Kandidaten abgestimmt, dann erfolgt die Abstimmung in zwei Wahlgängen gemäss Art. 113 Abs. 2. Jener Kandidat, der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält, wird vom Landesfürsten zum Richter ernannt.
B. Die ordentlichen Gerichte[97]
2) Die Organisation der ordentlichen Gerichte, das Verfahren und die Gerichtsgebühren werden durch das Gesetz bestimmt.
1) Das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung zu regeln. In Strafsachen gilt ausserdem das Anklageprinzip.[101]
2) In bürgerlichen Rechtssachen wird die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.[102]
3) Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof sind Kollegialgerichte.[103]
1) Der Landgerichtspräsident übt die Aufsicht über die Richter des Landgerichtes aus.
2) Der Obergerichtspräsident führt die Aufsicht über den Landgerichtspräsidenten und die Richter des Obergerichtes. Er übt die Disziplinargewalt über die Richter des Landgerichtes aus.
3) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes führt die Aufsicht über den Obergerichtspräsidenten und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Er übt die Disziplinargewalt über die Richter des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes aus.
C. Der Oberste Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof[107]
1) Unbeschadet seiner Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art. 97 bis 101) fungiert der Oberste Gerichtshof auch als Verwaltungsgerichtshof.
2) Die Mehrheit der Richter des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof muss das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen.
3) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen (Art. 78 Abs. 3) dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof.
D. Der Staatsgerichtshof[110]
2) In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen; in diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als Wahlgerichtshof.[111]
1) Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 96). Der Präsident des Staatsgerichtshofes und die Mehrheit der Richter müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen.
2) Die Amtsdauer der vollamtlichen Richter des Staatsgerichtshofes beträgt 15 Jahre; sie endet jedoch in jedem Fall mit dem Kalenderjahr, in welchem der vollamtliche Richter das 70. Lebensjahr vollendet. Eine Wiederwahl ist unzulässig, es sei denn, die Amtsdauer der beiden vollamtlichen Richter endet innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren; in diesem Fall kann einer der betroffenen Richter für höchstens zwei Jahre wiedergewählt werden.
3) Die Amtsdauer der nebenamtlichen Richter und der Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr ein anderer Richter beziehungsweise Ersatzrichter ausscheidet. Scheidet ein Richter beziehungsweise ein Ersatzrichter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters ernannt. Wiederwahlen sind zulässig.
4) Ist ein Richter verhindert, dann wird er für diesen Fall durch einen Ersatzrichter vertreten. Die Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofes hat Regeln über die Vertretung durch Ersatzrichter zu enthalten.
IX. Hauptstück: Von den Behörden und Staatsbediensteten[113]
1) Das Land, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff auf die fehlbaren Personen vorbehalten.
2) Die als Organe handelnden Personen haften dem Land, der Gemeinde oder sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, in deren Dienst sie stehen, für den Schaden, den sie ihnen durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflichten unmittelbar zufügen.
X. Hauptstück: Von den Gemeinden[118]
1) Über Bestand, Organisation und Aufgaben der Gemeinden im eigenen und übertragenen Wirkungskreise bestimmen die Gesetze.
2) In den Gemeindegesetzen sind folgende Grundzüge festzulegen:
a) freie Wahl der Ortsvorsteher und der übrigen Gemeindeorgane durch die Gemeindeversammlung;
b) selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens und der Handhabung der Ortspolizei unter Aufsicht der Landesregierung;
c) Pflege eines geregelten Armenwesens unter Aufsicht der Landesregierung;
XI. Hauptstück: Die Verfassungsgewähr[122]
2) Abänderungen oder allgemein verbindliche Erläuterungen dieses Grundgesetzes können sowohl von der Regierung als auch vom Landtage oder im Wege der Initiative (Art. 64) beantragt werden. Sie erfordern auf Seite des Landtages Stimmeneinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder oder eine auf zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben, allenfalls eine Volksabstimmung (Art. 66) und jedenfalls die nachfolgende Zustimmung des Landesfürsten, abgesehen von dem Verfahren zur Abschaffung der Monarchie (Art. 113).
2) Liegt nur ein Entwurf vor, dann genügt für die Annahme die absolute Mehrheit (Art. 66 Abs. 4). Liegen zwei Entwürfe vor, dann hat der wahlberechtigte Landesbürger die Möglichkeit, zwischen der bestehenden Verfassung und den beiden Entwürfen zu wählen. In diesem Fall hat der wahlberechtigte Landesbürger in der ersten Abstimmung zwei Stimmen. Diese teilt er jenen beiden Verfassungsvarianten zu, von denen er wünscht, dass sie in die zweite Abstimmung gelangen. Jene zwei Verfassungsvarianten, welche die meisten Erst- und Zweitstimmen auf sich vereinen, kommen in die zweite Abstimmung. In der zweiten Abstimmung, die 14 Tage nach der ersten Abstimmung durchzuführen ist, hat der wahlberechtigte Landesbürger eine Stimme. Jene Verfassung gilt als angenommen, welche die absolute Mehrheit erhält (Art. 66 Abs. 4).
XII. Hauptstück: Schlussbestimmungen[125]
2) Die Regierung hat die in dieser Verfassung vorgesehenen Gesetze mit tunlichster Beförderung zu entwerfen und der verfassungsmässigen Behandlung zuzuführen.
In Vertretung Seiner Durchlaucht, des regierenden Fürsten Johann II. von und zu Liechtenstein und in dessen, mit Höchstem Handschreiben vom 2. Oktober 1921 erteilten Auftrage:
gez. Karl
gez. Jos. Ospelt
Fürstlicher Rat
Dem Original der Verfassungsurkunde sind folgende zwei Schreiben beigeheftet:
Mein lieber Rat Ospelt!
Mit besonderer Befriedigung habe Ich zur Kenntnis genommen, dass der Landtag Meines Fürstentumes in seiner Sitzung vom 24. August 1921 einstimmig die neue Verfassung angenommen hat.
Indem Ich diesem Beschlusse Meine landesherrliche Sanktion erteile, spreche Ich den innigen Wunsch und die Hoffnung aus, dass, ebenso wie die Vertreter Meines Volkes, sich in der Schaffung dieses für das Land so bedeutsamen Gesetzgebungswerkes ohne Unterschied der Partei einträchtig zusammengefunden haben, auch fürderhin der Geist gleicher Eintracht die Bevölkerung Meines Landes in friedlicher Arbeit zum dauernden Wohle des Ganzen und aller seiner Teile vereinige und aus dem altbewährten, auch weiter zu pflegenden Zusammenarbeiten von Staat und Kirche unter Gottes Schutz auch auf dem Boden des neuen Staatsgrundgesetzes Meinem Volke und Meinem Lande neues Heil und reicher Segen erblühe.
Gerne hätte Ich selbst, Ihrer Mir unterbreiteten Bitte stattgebend, die Verfassungsurkunde in Vaduz, dem Hauptorte Meines Landes, inmitten Meines getreuen und geliebten Volkes unterzeichnet; zu Meinem herzlichen Bedauern bin Ich durch Gesundheitsrücksichten im gegenwärtigen Augenblicke hieran verhindert.
Um aber dennoch Meiner Freude über das Zustandekommen des grossen Reformwerkes Ausdruck und Meinem Lande einen Beweis Meiner väterlichen Liebe zu geben, betraue Ich im Sinne des Art. 13 der neuen Verfassung Meinen derzeit im Lande weilenden geliebten Neffen, Seine Durchlaucht, den Herrn Prinzen Karl von und zu Liechtenstein, am 5. Oktober ds. Js., dem Tage, an dem Ich durch Gottes gnädige Fügung Mein einundachtzigstes Lebensjahr zu vollenden hoffe, die Verfassungsurkunde in Meiner Vertretung in Vaduz zu unterzeichnen.
Zugleich entbiete Ich Meinem geliebten Volke Meinen landesväterlichen Gruss und spreche allen jenen, die sich um das Zustandekommen der neuen Verfassung einträchtig und erfolgreich bemüht haben, aus vollem Herzen Meinen Dank und Meine Anerkennung aus.
Ich beauftrage Sie, diese Meine Entschliessungen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Felsberg, am 2. Oktober 1921
gez. Johann
gez. Jos. Ospelt
Fürstlicher Rat
Mein lieber Neffe Prinz Karl!
Im Sinne des Art. 13 der vom Landtage Meines Fürstentums in seiner Sitzung vom 24. August 1921 beschlossenen und von Mir sanktionierten Verfassung des Fürstentumes Liechtenstein betraue Ich Euer Liebden damit, die neue Verfassungsurkunde in Meiner Stellvertretung an Meinem Geburtstage - 5. Oktober 1921 - in Vaduz, dem Hauptorte Meines Fürstentumes, zu unterzeichnen.
Ich verbleibe Euer Liebden stets wohlgeneigter und freundwilliger Oheim.
Felsberg, am 2. Oktober 1921
gez. Johann
gez. Jos. Ospelt
Fürstlicher Rat
Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921: II. Übergangsbestimmungen
1) Mit Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes[128] endet die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten Richter und Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtshofes.
2) Die bei Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes nach bisherigem Recht bestellten Richter und Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes führen ihr Amt bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtsdauer weiter.
3) Im Übrigen wird die übergangsrechtliche Organisation des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof und des Staatsgerichtshofes durch Gesetz bestimmt.
Fussnoten
- ↑ Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“ durch LGBl. 1971 Nr. 22.
- ↑ Authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“ durch LGBl. 1971 Nr. 22.
- ↑ Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“ durch LGBl. 1971 Nr. 22.
- ↑ Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 13bis abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 13ter eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 16 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr. 8.
- ↑ Art. 16 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr. 8.
- ↑ Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 8.
- ↑ Authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“ durch LGBl. 1971 Nr. 22.
- ↑ Überschrift vor Art. 27bis eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 267.
- ↑ Art. 27bis eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 267.
- ↑ Art. 27ter eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 267.
- ↑ Authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“ durch LGBl. 1971 Nr. 22.
- ↑ Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 310.
- ↑ Authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“ durch LGBl. 1971 Nr. 22.
- ↑ Authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“ durch LGBl. 1971 Nr. 22.
- ↑ Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 55.
- ↑ Authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“ durch LGBl. 1971 Nr. 22.
- ↑ Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 81.
- ↑ Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 81.
- ↑ Authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“ durch LGBl. 1971 Nr. 22.
- ↑ Authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“ durch LGBl. 1971 Nr. 22.
- ↑ Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 11.
- ↑ Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 46 und berichtigt durch LGBl. 1994 Nr. 56.
- ↑ Art. 46 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1973 Nr. 49.
- ↑ Art. 46 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 46.
- ↑ Art. 46 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 46.
- ↑ Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1958 Nr. 1.
- ↑ Art. 47 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1997 Nr. 46.
- ↑ Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1947 Nr. 55 und LGBl. 1984 Nr. 27.
- ↑ Art. 48 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1947 Nr. 55 und LGBl. 1984 Nr. 27.
- ↑ Art. 49 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1939 Nr. 3.
- ↑ Art. 51 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 52 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1989 Nr. 71.
- ↑ Art. 53 abgeändert durch LGBl. 1939 Nr. 3.
- ↑ Art. 59 abgeändert durch LGBl. 1958 Nr. 1.
- ↑ Art. 61 abgeändert durch LGBl. 1982 Nr. 13.
- ↑ Art. 62 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 372.
- ↑ Art. 62 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 62 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 62 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 63 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 63 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 63 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1989 Nr. 64.
- ↑ Art. 63bis eingefügt durch LGBl. 1989 Nr. 64.
- ↑ Art. 63ter abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 372.
- ↑ Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1947 Nr. 55 und LGBl. 1984 Nr. 27.
- ↑ Art. 64 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1947 Nr. 55 und LGBl. 1984 Nr. 27.
- ↑ Art. 65 Abs. 1 Satz 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 65 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 372.
- ↑ Art. 66 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1947 Nr. 55 und LGBl. 1984 Nr. 27.
- ↑ Art. 66 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 66bis eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 27.
- ↑ Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 121.
- ↑ Art. 67 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 357.
- ↑ Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 74 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Überschrift vor Art. 78 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 8.
- ↑ Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1964 Nr. 10.
- ↑ Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1964 Nr. 10.
- ↑ Art. 78 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1964 Nr. 10.
- ↑ Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 22.
- ↑ Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 22.
- ↑ Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 22.
- ↑ Art. 79 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 79 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 22.
- ↑ Art. 79 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 22 und LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 80 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 81 abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 22.
- ↑ Art. 83 abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 22.
- ↑ Art. 84 abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 22.
- ↑ Art. 85 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 8.
- ↑ Art. 88 abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 22.
- ↑ Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 22.
- ↑ Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 22.
- ↑ Art. 90 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 22 und LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 91 abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 22.
- ↑ Art. 92 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 93 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 50.
- ↑ Art. 93 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 346.
- ↑ Art. 93 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 372.
- ↑ Art. 94 abgeändert durch LGBl. 1965 Nr. 22.
- ↑ Überschrift vor Art. 95 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Überschrift vor Art. 95 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 95 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 15.
- ↑ Art. 96 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Überschrift vor Art. 97 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 97 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 98 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 145.
- ↑ Art. 99 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 100 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 100 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 100 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 594.
- ↑ Art. 101 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 346.
- ↑ Art. 101 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 15.
- ↑ Überschrift vor Art. 102 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 15.
- ↑ Art. 102 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 15.
- ↑ Art. 103 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Überschrift vor Art. 104 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 104 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 105 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 15.
- ↑ Überschrift vor Art. 106 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 106 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 145.
- ↑ Art. 107 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 108 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 109 (109bis) eingefügt durch LGBl. 1964 Nr. 10 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Überschrift vor Art. 110 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“ durch LGBl. 1971 Nr. 22.
- ↑ Art. 111 (110bis) abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 55 und LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Authentische Interpretation des Begriffs „Landesangehörige“ durch LGBl. 1971 Nr. 22.
- ↑ Überschrift vor Art. 112 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 112 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 113 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Überschrift vor Art. 114 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 114 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Art. 115 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 186.
- ↑ Inkrafttreten: 1. Januar 2026.